Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2019 Vierter Senat - 4 AZR 541/17 - I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 9. Februar 2016 - 5 Ca 3105/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 11. Oktober 2017 - 2 Sa 1213/16 - Entscheidungsstichwort : Eingruppierung Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR541.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 541/17 2 Sa 1213/16 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Januar 2019 URTEIL Freitag, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bu ndesa r- beitsgericht Prof. Dr. Treber, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Klug sowie die ehrenamtliche Richterin Schuldt und den ehrenamtlichen Richter Widuch für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 541/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR541.17.0 - 3 - I. Auf die Revisionen des Klä gers und der Beklagten wird - unter deren Zurückweisungen im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 2017 - 2 Sa 1213/16 - teilweise aufgehoben. II . Auf die Berufung der Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsg e- richts Dortmund vom 9. Februar 2016 - 5 Ca 3105/15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst : 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpf lichtet ist, die Zeit ab dem 1. Dezember 2014 als Beschä ft i- gungs zeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten A r- be itnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co . KG in der Spi eltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen. 2. Die Bek lagte wird verurte ilt, an den Kläger 2.400,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem B asiszinssatz aus jeweils 200,00 Euro seit dem 11. März 2015, seit dem 11. April 2015, seit dem 12. Mai 2015, seit dem 11. Juni 2015, seit dem 1 1. Juli 2015, seit dem 11. August 2015, seit dem 11. September 2015, seit dem 13. Oktober 2015, seit dem 11. November 2015, seit dem 11. Dezember 2015, seit dem 12. Januar 2016 und seit dem 11. Februar 2016 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Bekl agte verpflichtet ist, an den Kläger neben der Festvergütung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag für die festvergüteten A r- beitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 seit dem 1. F ebruar 2016 eine individuelle Zulage in Höhe von 200,00 Euro brutto monatlich zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III . Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 93 % und der Kläger zu 7 % zu tragen. Von Rechts wegen! - 3 - 4 AZR 541/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR541.17.0 - 4 - Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Die Beklagte betreibt konzessionierte Spielbanken, darunter das Casino H . In diesem ist der Kläger seit dem Jahr 1985 beschäftigt und z u letzt als s ve r- traglicher Bezugnahme die zwischen der Beklagten und der Vereinten Diens t- leistungsgewerkschaft - ver.di geschlossenen Haustarifverträge Anwe n dung, darunter der Entgeltrahment arifvertrag für die festvergüteten Arbeitne h- mer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 (ERTV) sowie der Manteltarifve r- trag I (MTV) und der Entgelttarifvertrag für die festvergüteten Ar beitne h- mer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse (ETV) in ihrer jeweiligen Fassung. e acht stellvertretende Bereichsleiter vorgesehen. Nachdem schon im Jahr 2012 die Stellen von vier ausgeschiedenen stellvertretenden Bereichsleitern nicht wieder besetzt wurden, e- Saalchefs und die Spielaufsichten die Aufsicht im Saal aus. An den Spieltischen ist jeweils ein Tischchef für die Spielaufsicht zuständig und überwacht von e i- nem erhöhten Stuhl Der ERTV regelt die Eingruppierung in die acht Tarifentgeltgruppen ua. wie folgt: 1 Geltungsbereich 1. Dieser Tarifvertrag regelt die Eingruppierung und B e- zahlung aller Arbeitnehmer/in nen (nachfolgende A r- beitnehmer genannt) / Altbeschäftigte der Westdeu t- sche Spielbanken GmbH & Co. KG, soweit sie im spieltechnischen Bereich und der Kasse beschäftigt sind und vor dem 1. 1 2 3 4 - 4 - 4 AZR 541/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR541.17.0 - 5 - § 7 Tarifentgeltgruppen 1. Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in folgende Entgeltgruppen eingeordnet. Entgeltgruppe 7: Spielaufsicht / Tischchef Die Spielaufsicht übt die Aufsicht im Klassischen Spiel aus. In den ersten drei Jahren erfolgt der Einsatz überwiegend in der Tischaufsicht. Bei Eignung kann er als Saalchef in der Saalau f- sicht eingesetzt werden. Der Tischchef übt die Aufsicht am Spieltisch aus. Er kann bei Eignung mit der Aufsicht im Saal beauftragt werden. Er kann auch als Baccara - Croupier eingesetzt werden. Er kann mit der Tischa b- rechnung beauftragt werden. Entgeltgruppe 8: Stellvertretender Bereichsleiter / Saalchef Der stv. Bereichsleiter ist im a d- ministrativen Bereich des Klass i- schen Spiels und der Aufsicht im Saal tätig. Der Saalchef übt die Aufsicht im Saal aus und kann bei Eignung mit administrativen Aufgaben beauftragt werden. 3. Bei einem Wechsel (Umgruppierung) in die Entgel t- gruppen 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 wird der Arbeitnehmer mit seinem erreichten max. monatlichen Tarifentgelt umgruppiert. Die nächste Erhöhung erhält er späte s- tens zum gleichen Zeitpunkt wie in der alten Entgel t- gruppe. Er erhält eine individuelle Zulage von jeweils 200 monatlich, wenn die Aufgabe dauerhaft übe r- tragen wird. 4. Übernimmt ein Arbeitnehmer vorübergehend au s- hilfs - oder vertretungsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan eine Tätigkeit in einer höheren En t- - 5 - 4 AZR 541/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR541.17.0 - 6 - geltgruppe, so hat er, wenn die Tätigkeit ohne Unte r- brechung länger als acht Wochen dauert, von Beginn der Tätigkeit an für deren Dauer Anspruch auf eine 200 monatlich. 5. Dauert die oben genannte aushilfs - oder ver tr e- tungsweise Tätigkeit ununterbrochen länger als sechs Monate, so ist der Arbeitnehmer vom Beginn des darauffolgenden Monats an in die entsprechend höhere Entgeltgruppe einzugruppieren. 6. Altbeschäftigte erhalten die nach dem alten Punkt e- system vorgese hene individuelle Punkt - Stufen - Steigerung abschließend für einen Zeitraum bis zum 30. Juni 2021 (max. 3 Stufen). Die Beträge der Erh ö- hungsstufen 2 und 3 werden mit den Tariflohnerh ö- hungen ab Erreichen der jeweils nächst höheren St u- fe verrechnet. Innerhalb der einzelnen Entgeltgruppen legt § 2b ETV die konkrete H ö- t- n- tieren. Der Kläger erhält eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 ERTV. Entgeltgruppe 7 ERTV vergütete Arbeitnehmer regelmäßig für eine T ätigkeit S r- Welcher Arbeitnehmer die stellvertretende Bereichsleitung ausübt, ergibt sich aus dem Dienstplan de r- r- beitnehmer, der als sog. Einteiler tätig wird . Seit dem Monat März 2012 ist der Kläger sowohl in die Dienstpläne S tellvertretend in letzterer ausschließ lich im Saaldienst. Bis zum 30. April 2014 wurde er auch zeitweilig als Tischau fsicht tätig. Seit dem 1. Mai 2014 wurde der Kläger au s- nstplanmäßi g im Rahmen des Dienstplans 5 6 7 - 6 - 4 AZR 541/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR541.17.0 - 7 - oder als stellvertretender Bereichsleiter nach dem diesbezüglichen Dienstplan eingesetzt. Er übte keine Tätigkeiten mehr am Spieltisch aus. Mit d er am 10. August 2015 bei Gericht eingegangenen und der B e- kla g t en am 14. August 2015 zugestellten Klage macht der Kläger geltend, er sei in Entgeltgruppe 8 ERTV eingruppiert und habe Anspruch auf eine monatliche individuelle Zulage nach § 7 Nr. 3 Satz 3 ERTV . Z umindest seit dem 1. Mai 2014 sei er ohne Unterbrechung als Saalchef und stellvertretender Bereichsle i- ter tätig gewesen und daher ab dem 1. November 2014 höhergruppier t . Für e i- ne Tätigkeit iSd. Entgeltgruppe 8 ERTV sei weder erforderlich, dass er adm i- nistrative Aufgaben erfülle, noch müsse eine ausdrückliche Au fgabenübertr a- gung durch die Beklagte vorliegen. Zudem habe er administrative Aufgaben iSd. Entgeltgruppe, zT sogar als sog. Hauptverantwortlicher, übernommen. Aufgrund der Höhergruppierung stehe ihm eine Zulage iSd. § 7 Nr. 3 Satz 3 ERTV unbefristet zu . Di e tarifliche Ausschlussfrist sei unwirksam. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. November 2014 als Beschäftigung s- zeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgel t- rahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbei t- nehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechn ik und in der Kasse ( idF vom 12. Oktober 2012 ) zu berücksichtigen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.000,00 Euro brutt o nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 200,00 Euro seit dem 1 1 . Dezember 2014 , 13. Januar 2015, 11. Februar 2015, 11. März 2015, 11. April 2015, 12. Mai 2015, 11. Juni 2015, 11. Juli 2015, 11. August 2015, 11. September 2015, 13. Oktober 2015, 11. November 2015, 11. De z em - ber 2015, 12. Januar 2016 und 11. Februar 2016 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, n e- ben der Festvergütung des Entgeltrahmentarifve r- trag s für die festvergüt eten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spie lbanken GmbH & Co. KG ab dem 8 9 - 7 - 4 AZR 541/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR541.17.0 - 8 - 1. Februar 2016 einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 200,00 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe nicht ausschließlich Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 ERTV ausgeübt. Die Au f- gaben des Saaldienstes seien solche der Entgeltgruppe 7 ERTV. Administrative Tätigkeiten seien ihm nicht, insbesondere nicht durch eine - erforderliche - för m- liche Ernennung, übertragen worden. Solche h abe er nur wahrgenommen, wenn er im Dienstplan für stellvertretende Bereichsleiter eingeteilt gewesen sei. Erforderlich sei aber eine ununterbrochene Einteilung im Dienstplan als stellve r- tretender Bereichsleiter. Seit 2012 habe der Kläger an zehn Tagen die Aufg a- ben der Tischaufsicht übernommen. Auch seien Ansprüche des Klägers teilwe i- se verfallen. Das Arbeitsgericht hat der Klage - s oweit noch streitgegenständlich - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landes - arbeitsgericht - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das erstinstanzliche Urteil teilweise hinsichtlich des Antrags zu 1. abgeändert . Mit den vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revisionen verfolg t d er Kläger seinen Festste l- lungsantrag weiter; die Beklagte begehrt, die K lage insg esamt abzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers und die der Beklagten sind zulässig, aber nur teilweise begründet. I. Der zulässige Feststellungsantrag zu 1. ist in der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt en Fassung überwiegend begründet. Die Beklagte ist v erpflichtet, die Zeit ab dem 1. Dezember 2014 als Beschäftigungsze it des Klägers in Entgeltgruppe 8 ERTV zu berücksichtigen. 1. Der Antrag ist als sog. Elementenfeststellungsantrag zulässig. 10 11 12 13 14 - 8 - 4 AZR 541/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR541.17.0 - 9 - a) Nach § 2 56 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Fes tstellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken, sog. Elementenfeststellungsklage ( BAG 12. Dezember 2018 - 5 AZR 124/18 - R n . 13 ; 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 15, BAGE 138, 269 ) . Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag ein zwischen den Parteien besteh e nder Streit über Leistungsverpflichtungen insgesamt bereinigt wird und das Rechtsverhäl t- nis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 19 f., BAGE 138, 287) . b) Nach diesen Maßstäben ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Der Kläger war nicht gehalten, eine sog. Eingruppierungsfestste l- lungsklage zu erheben. N ach § 7 Nr. 3 S atz 1 ERTV ergeben sich aus der U m- gruppierung in eine höhere E ntgeltgruppe zunächst keine Vergütungsänderu n- gen , die mit einer solchen Klage festgestellt werden könnten . Durch de n vorli e- genden Antrag kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über eine eingetretene Höhergruppierung sowie die sich hieraus erge be nde Punktsteig e- rung nach jeweils drei Beschäftigungsjahren in der Entgeltgruppe 8 ERTV (§ 7 Nr. 3 S atz 1 ERTV iVm . § 2b ETV ) und über Entgeltsteigerungen infolge der geklärt werden . Zugleich wird der Umfang des Direktion s- recht s der Beklagten festgestellt (zum Fests t ellungsinteresse bei der Beschäft i- gungszeit BAG 25. Oktober 20 0 1 - 6 AZR 71 8/00 - zu B I der Gründe , BAGE 99, 250 ) . 2. Der Antrag ist nur teilweise begründet. Der Kläge r ist nicht bereits seit dem 1. November 2014, sondern erst ab dem 1. Dezember 2014 gemäß § 7 Nr. 5 ERTV in der Entgeltgruppe 8 ERTV eingruppiert. a) Nach § 7 Nr . 1 Satz 1 ERTV werden die Arbeitnehmer grundsätzlich entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit en in die Entgeltgruppen ei n- 15 16 17 18 - 9 - 4 AZR 541/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR541.17.0 - 10 - geordnet. Allerdings werden nach § 7 Nr. 5 iVm. Nr. 4 ERTV Arbeitnehmer, die aushilfs - oder vertretungsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan eine Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe ununterbrochen länger als sechs M o- nate übernehmen, in die entsp rechend höhere Entgeltgruppe eingruppiert. aa ) Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 ERTV sind die des stellvertretenden Bereichsleiters oder des Saalchefs. Der stellvertretende Bereichsleiter ist im administrativen Bereich des Klassischen Spiels und der Aufsi cht im Saal tätig. Der Saalchef übt die Aufsicht im Saal aus und kann bei Eignung mit administr a- tiven Aufgaben beauftragt werden. Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 ERTV sind solche der Spielaufsicht oder des Tischchefs. Die Spielaufsicht übt die Aufsicht im Klassischen Spiel aus und wird zunächst überwiegend als Tischchef eing e- setzt. Sie kann bei Eignung als Saalaufsicht eingesetzt werden. Der Tischchef übt die Aufsicht am Spieltisch aus und kann bei Eignung mit der Aufsicht im Saal beauftragt werden. bb ) D ie Aufgaben der Saalaufsicht können sowohl einem in Entgeltgruppe 7 ERTV als auch einem in Entgeltgruppe 8 ERTV eingruppierten Arbeitnehmer zugewiesen werden. Zwischen den Tätigkeiten einer Saalaufsicht als Spielau f- sicht/Tischchef und denen einer Saalaufsi cht als Saalchef/stellvertretender B e- reichsleiter bestehen nach dem Tarifvertrag entgegen der Auffassung der B e- klagten keine Unterschiede. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vo r- schrift. Ein als Spielaufsicht tätiger Arbeitnehmer kann lediglich a ls Saalchef in der Saalaufsicht, also nicht als Saalchef mit administrativen Aufgaben herang e- zogen werden. Dies bedeutet aber keinen Unterschied in der eigentlichen T ä- tigkeit der Saalaufsicht. cc ) Den Umfang eines solches Einsatzes an den einzelnen Arbei tstagen und die Dauer eines solchen Einsatzes haben die Tarifvertragsparteien nicht festgelegt und damit auch nicht zeitlich begrenzt. Insbesondere haben sie nicht bestimmt, dass ein zur Saalaufsicht geeigneter Tischchef/eine zur Saalaufsicht geeignete Spi elaufsicht nicht arbeitszeitlich überwiegend als Saalaufsicht ei n- gesetzt werden darf oder ein arbeitszeitlich überwiegender Einsatz als Saalau f- sicht während eines bestimmten Zeitraums einen Anspruch auf eine Zulage 19 20 21 - 10 - 4 AZR 541/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR541.17.0 - 11 - oder auf Entgelt nach einer höheren Entge ltgruppe begründet. Ein als Saalau f- sicht geeigneter und als solcher eingesetzter Tischchef bzw. eine als Saalau f- sicht geeignete und als solche eingesetzte Spielaufsicht wird nicht allein au f- grund dieses Einsatzes als Saalchef iSd. Entgeltgruppe 8 ERTV eing ruppiert ( ebenso zur Abgrenzung der Tätigkeiten eines Croupiers und eines Tischchefs nach dem ERTV idF vom 1. Februar 1996 BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 1, 2 der Gründe) . dd ) Ob ein Arbeitnehmer, der auch oder sogar überwiegend die Aufsich t im Saal ausübt, insgesamt Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 ERTV oder der En t- geltgruppe 8 ERTV ausübt, ergibt sich demnach daraus, mit welchen Tätigke i- ten der Arbeitgeber im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechts, das nach § 7 Nr. 4 und Nr. 5 ERTV auc h die Zuweisung höherwertiger Tätigkeiten umfasst, den Arbeitnehmer über diese Tätigkeit hinaus einsetzt. Erst daraus wird die unterschiedliche Funktion und Stellung des Arbeitnehmers deutlich ( vgl. BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 2 der Gründe ) . Erfolgen neben der Saalaufsicht Einsätze als Tischchef, entspricht dies einer Zuweisung von Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 ERTV, während der zumindest zeitweilige Einsatz als stellvertretender Bereichsleiter neben der Saalaufsicht einer Täti g- keit nach Entgeltgruppe 8 ERTV zuzuordnen ist. ee) Bei der aushilfs - oder vertretungsweisen Übernahme einer höherwert i- gen Tätigkeit nach § 7 Nr. 4 ERTV räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während deren Dauer eine Stellung ein, die der Arbeitnehmer bei Ausübung der Tätigkeit in der höheren Entgeltgruppe auf Dauer hätte. Der Arbeitnehmer muss die Tätigkeiten zwar nicht insgesamt ausüben, aber insgesamt übernehmen . Erforderlich ist aber, dass der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer en t- sprechend der von ihm üb ertragenen und vom Arbeitnehmer übernommenen Tätigkeit in der höheren Entgeltgruppe im Dienstplan aufführt ( ausf. BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 3 b der Gründe) . ff ) Die mehr als sechsmonatige ununterbrochene aushilfs - oder vertr e- tungsweise Ausübung einer Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe führt nach § 7 Nr. 5 ERTV ohne weiteres zur Eingruppierung in diejenige höhere Entgel t- 22 23 24 - 11 - 4 AZR 541/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR541.17.0 - 12 - gruppe, in die die ausgeübte Tätigkeit nach § 7 Nr. 1 ERTV eingeordnet ist. Die Regelung in § 7 Nr. 5 ERTV dient z ur Abgrenzung von der nur vorübergehe n- den Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit in § 7 Nr. 4 ERTV. § 7 Nr. 5 ERTV fingiert eine dauerhafte Übertragung bei ununterbrochener Übernahme der höherwertigen Tätigkeit iSd. Nr. 4 der Vorschrift für mehr als sechs Monate. ihren Rechtswirkungen einer dauerhaften Übertragung gleichgestellt. b ) Nach diesen Grundsätzen sind dem Kläger ab dem 1. Mai 2014 au s- schließlich Tätigkeiten der Entgeltgru ppe 8 ERTV ununterbrochen länger als sechs Monate übertragen worden. Aufgrund dessen war der Kläger mit Beginn des auf den 1 . November 2014 folgenden Monats (§ 7 Nr. 5 ERTV) und damit erst ab dem 1. Dezember 201 4 höher eingruppiert . aa ) Der Kläger war ab dem 1. Mai 2014 in den Dienstplänen der Beklagten entweder als stellvertretender Bereichsleiter oder als Saalaufsicht im Dienstplan n- geteilt gewesen ist, hat er - insoweit zwi schen den Parteien unstreitig - entspr e- chende Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe 8 ERTV ausgeübt. Auch in den Zeiträ u- nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ab diese m Zei t- punkt ausschließlich Aufgaben einer Saalaufsicht mit den damit verbundenen administrativen Aufgaben übertragen worden. Letztgenannte Tätigkeiten kö n- nen nur einem Saalchef iSd. Entgeltgruppe 8 ERTV bei entsprechender Ei g- nung übertragen werden, nicht h ingegen einem Tischchef iSd. Entgeltgruppe 7 ERTV. Zugleich ist der Kläger in dieser Zeit nicht mehr als Tischchef tätig g e- worden. Die Übertragung weiterer administrativer Aufgaben ist für eine Ei n- gruppierung in die Entgeltgruppe 8 ERTV nicht zwingend, da eine solche bei Eignung des jeweiligen Arbeitnehmers lediglich erfolgen kann, aber nicht erfo l- gen muss. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht erforderlich, dass der Kläger ausschließlich Tätigkeiten ausgeübt hat, die - wie etwa administrat i- ve Aufgaben - nur der höheren Entgeltgruppe zuzuordnen wären. Auch diejen i- 25 26 27 - 12 - 4 AZR 541/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR541.17.0 - 13 - 7 ERTV als auch der Entgeltgruppe 8 ERTV zugeordnet sind, sind originäre T ä- tigkeiten beider Entgeltgruppen. And ernfalls würden an die aushilfs - oder vertr e- tungsweise Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit höhere Anforderungen Tarifvertragsparteien finden sich im Tarifwortlaut keine Anhal tspunkte. Die B e- klagte behauptet nicht, in diesem Zeitraum sei der Kläger etwa während Kran k- heits - und Urlaubszeiten für einen anderweitigen Einsatz vorgesehen gewesen. bb ) Diese Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 ERTV hat die Beklagte dem Kl ä- ger durch die Dienstplangestaltung auch übertragen. Dabei ist es ohne Bede u- tung, dass der Kläger, soweit er Tätigkeiten in der Saalaufsicht einschließlich der damit z usammenhä ngenden administrativen Aufgaben verrichtet hat, im Dienstplan für stellvertretende B e- reichsleiter eingetragen war. Für eine Tätigkeit nach einer höheren Entgeltgru p- pe ist zwar grundsätzlich erforderlich, dass der jeweilige Arbeitnehmer auch im Dienstplan der höheren Entgeltgruppe geführt wird (BAG 12. Ok t ober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 3 b der Gründe) . Dabei kommt es jedoch nicht maßge b- lich auf die Bezeichnung des Dienstplans an. Ist ein Arbeitnehmer - wie vorli e- gend der Kläger - im Dienstplan ausschließlich für Tätigkeiten einer bestimmten Entgeltgruppe vorgesehen, übernimmt er auch die Tätigkeit in Übereinsti m- mung mit dem Dienstplan der höheren Entgeltgruppe iSd. § 7 Nr. 4 ERTV. cc ) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergeben sich nach dem T a- rifwortlaut keine Anhaltspunkte, es bedürfe für die Übertra gung einer höher b e- werteten Tätigkeit nach § 7 Nr. 4 oder Nr. 5 ERTV eines formellen Übertr a- gungsakts. Nach § 7 Nr. 4 ERTV ist lediglich die Übernahme in Übereinsti m- mung mit dem Dienstplan erforderlich. Eine weitere Handlung des Arbeitgebers wird nicht vor i- gen Tätigkeit nach § 7 Nr. 4 und Nr. 5 ERTV richtet sich dann nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Sie muss, soweit sich der Arbeitgeber vertreten lässt, ihm nach vertretungsrechtlichen Grundsätzen zuzurechnen sein. Bedient er sich bei der Zuweisung von Tätigkeiten bei ihm beschäftigter Arbeitnehmer 28 29 - 13 - 4 AZR 541/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR541.17.0 - 14 - wie etwa dem sog. Einteiler, handelt es sich auch um die tarifvertraglich ma ß- gebende ausgeübte Tätigkeit (vgl. BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 16 7/09 - Rn. 18 mwN) . dd ) Für die Eingruppierung des Klägers ist schließlich der pauschale Ei n- Arbeitnehmer als stellvertretende Bereichsleiter zu beschäftigen. c) Die vom Kläger b egehrte Feststellung unterliegt auch nicht der tarifl i- chen Ausschlussfrist , sondern betrifft das Recht, sich auf eine höhere als die vom Arbeitgeber zuerkannte Eingruppierung zu berufen . Dieses unterliegt ke i- nem Verfall ( vgl. hierzu BAG 25. Juni 2009 - 6 A ZR 384/08 - Rn. 20; 20. September 1995 - 4 AZR 459/94 - zu B II 2 b bb der Gründe) . II. Der Zahlungsa ntrag zu 2. ist für die Monate November 2014 bis Januar 2015 wegen Verfalls der Ansprüche unbegründet, für die Zeit von Februar 2015 bis Januar 2016 kann der Kläger eine monatliche Zulage in Höhe von insg e- samt 2.400,00 Euro brutto nebst Zinsen verlangen. 1. Der Kläger hat für den Monat November 2014 gemäß § 7 Nr. 4 ERTV einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage in Höhe von 200,00 Euro brutto. Der nach der Entgeltgruppe 7 ERTV vergütete Kläger hat seit dem 1. Mai 2014 und damit auch im November 2014 aushilfs - oder vertretungsweise in Übereinsti m- mung mit dem Dienstplan eine Tätigkeit der Entgeltgruppe 8 ERTV überno m- men und diese länger als acht Wochen unu nterbrochen ausgeübt. 2. Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Januar 2016 steht dem Kl ä ger ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen individuellen Z u- lage in Höhe von 200,00 Euro brutto nach § 7 Nr. 3 Satz 3 ERTV zu . Der Kläge r ist seit dem 1. Dezember 2014 gemäß § 7 Nr. 5 ERTV da u- erhaft in Entgeltgruppe 8 ERTV höhergruppiert (oben I 2 b) . D as begründet den Anspruch nach § 7 Nr. 3 Satz 3 ERTV . Die Vorschrift enthält keine über die H ö- hergruppierung hinausgehende zusätzliche Voraussetzung. Dafür spricht auch, dass nach der Entgeltsystematik in § 7 Nr. 3 ERTV die Höhergruppierung z u- 30 31 32 33 34 35 - 14 - 4 AZR 541/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR541.17.0 - 15 - nächst keine Steigerung des Entgelts nach sich zieht. Der Arbeitnehmer, der dauerhaft eine höherwertige Tätigkeit übernimmt, erhält stattdessen nach § 7 Nr. 3 Satz 3 ERTV die entsprechende Zulage. Eine zeitliche Begrenzung lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. 3. Die Ansprüche des Klägers sind allerdings für die Monate November 2014 bis einschließlich Januar 2015 nach § 13 MTV verfallen. Für d en nachfo l- genden Zeitraum hat der Kläger die Ausschlussfrist gewahrt. a ) Der MTV enthält ua. folgende Regelungen: 13 Ausschlussfrist / Verfallklausel Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und alle A n- sprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung st e- hen, sind innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Fä l- ligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Nach ablehnendem Bescheid durch die Gesellschaft sind Ansprüche innerhalb einer weiteren Frist von drei Kalendermonaten ger ichtlich geltend zu m a- chen. Werden die vorgenannten Fristen nicht eingehalten, sind Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu den Manteltarifverträgen der Wes t- deutsche Spielbanken GmbH & Co. KG vom 18. April 2013 (Protokollnotiz Nr. 1 MTV) werden die monatlichen Vergütungen rückwirkend bis spätestens zum 10. Arbeitstag des folgenden Monats gezahlt. b ) Die am 14. August 2015 der Beklagten zugestellte Klage hat die Au s- schlussfrist nur für die Monate ab Februar 2015 gewahrt , nicht aber für die v o- rangegangenen Monate . Der Anspruch auf Zahlung der Zulage nach § 7 Nr. 3 Satz 3 ERTV für den Monat Januar 2015 w ar nach der Protokollnotiz Nr. 1 MTV am 1 0 . Februar 2015 fällig geworden und hätte nach § 13 Abs. 1 Satz 1 MTV bis zum 1 0 . August 2015 geltend gemacht werden müssen , die Ansprüche für d ie Monat e November (§ 7 Nr. 4 ERTV) und Dezember 2014 (§ 7 Nr. 3 Satz 3 ERTV) ent s prechend früher . Seinen Anspruch auf Zahlung einer Zulage hat der 36 37 38 39 - 15 - 4 AZR 541/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR541.17.0 - 16 - Kläger erstmals mit seiner Klage geltend gemacht. Unerheb lich ist, dass die se be reits am 10. August 2015 bei Gericht eingegangen ist. Für die Wahrung der ersten Stufe der Aus schlussfrist gilt § 167 ZPO nicht ( vgl. BAG 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 - Rn. 26 ff., BAGE 154, 252). c) D ie Ausschlussfrist des § 13 MTV erfasst die vertraglichen Zulagena n- sprüche . aa) Entgegen d er Auffassung des Klägers ist § 13 MTV nicht wegen Ve r- sto ßes gegen § 3 Satz 1 MiLoG insgesamt , sondern lediglich zum Teil unwir k- sam. Die Ausschlussfrist erfasst zwar ih rem Wortlaut nach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch denjenigen auf den gesetzlichen Mi n- des t lohn . S ie beinhaltet damit eine nach § 3 Satz 1 MiLoG unwirksame B e- schränkung der Geltendmachung des Anspruchs auf Mindestlohn ( vgl. BAG 20. Ju ni 2018 - 5 AZR 377/17 - Rn. 20, 22) . Dies führt jedoch lediglich zur Un wirksamkeit der tariflichen Verfallklausel, als der Anspruch auf den g e- setzlichen Mindestlohn betroffen ist. Hinsichtlich den Mindestlohn übersteige n- der Entgeltansprüche bleibt die Verfallklausel wirksam (BAG 20. J uni 2018 - 5 AZR 377/17 - Rn . 25) . Die Ausschlussfrist des § 13 MTV ist auch wegen Ver stoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB lediglich insoweit nichtig, als s ie mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelung auch durch vor sätzliches Handeln des Arbeitgebers selbst verursachte Ansprüche miteinbezieht ( BAG 26. Sep tember 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 30, 40, 43) . Im Übrigen bleibt sie wirksam. bb ) Die vertragliche Inb ezugnahme des MTV ist wirksam. Die Bezugna h- meklausel , bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) handelt, ist nicht intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine dynamische Verweisung auf Vorschriften eines anderen R e- gelwerks führt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für sich g e- nommen noch nicht zur Intransparenz. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwe n- dung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar. Das ist zur Wahrung des Transparenzgebots ausreichend (BAG 21. November 2012 - 4 AZR 85/11 - Rn. 35, BAGE 144, 36; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 49 ff., BAGE 129, 1) . D ie Bezugnahmeklausel wird auch nicht dadurch i n- 40 41 42 - 16 - 4 AZR 541/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR541.17.0 - 17 - transparent, dass einzelne Bestimmungen des in Bezug genommene n Tarifve r- trags teilweise unwir ksam sind . cc ) Di e Ausschlussfrist des § 13 MTV erfasst die vom Kläger geltend g e- machten Zulagen . Es handelt sich weder um An s prüche auf Erfüllung des Mi n- destlohns im jeweiligen Monat - diesen hat die Beklagte durch das ge zahlte Monat s entgel t bereits geleistet - noch um solche aus einer vorsätzliche n une r- laubte n Handlung. Selbst wenn d ie Beklagte vorsätzlich nicht erfüllt haben sol l- te, bleibt die vertragliche Grundlage der Ansprüche davon unberührt . Sch a- densersatzansprüche hat der Kläger nicht geltend gemacht. 4. Der Zinsa nspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. der Pr o to kollnotiz Nr. 1 MTV . III. Der Feststellungsa ntrag zu 3. ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist als sog. Elementenfeststellungsantrag zulässig. Er ist - bei gebote ner Auslegung - auf die Zahlung ei ner individuellen Zulage nach § 7 Nr. 3 Satz 3 ERTV geric h- tet. 2. Der Antrag ist auch begründet. De m seit dem 1. Dezember 2014 in Entgeltgruppe 8 ERTV eingruppierte n Kläger (oben I 2 b) steht se it dem 1. Februar 2016 ein unbefristete r Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 7 Nr. 3 Satz 3 ERTV in Höhe von 200,00 Euro brutto monatlich zu. Dem Anspruch steht nicht entgegen , dass der Kläger aufgrund der H ö- hergruppierun g eine weitere Punktstufe nach § 2b ETV in der Entgeltgruppe 8 E R TV erreich en kann . Eine Anrechnung der Zulage auf künftige tarifliche G e- haltssteigerungen infolge t- geltgruppe findet nicht statt. § 7 Nr. 3 E RTV sieht dies nicht vor. Die dauerhafte Zahlung der Zulage führt auch nicht zu einer Besserstellung höhergruppierter Arbeitnehmer gegenüber solchen, die originär in der fraglichen Entgeltgruppe eingruppiert sind. § 7 Nr. 3 S atz 3 ERTV schafft einen Ausgle ich dafür, dass ein nach Inkrafttreten des ERTV am 1. Juli 2012 umgruppierter Arbeitnehmer die 43 44 45 46 47 48 - 17 - 4 AZR 541/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR541.17.0 Höchstpunktzahl in Anwendung von § 2b ETV aufgrund der zeitlichen Begre n- zung in § 7 Nr. 6 ERTV nicht mehr erreichen kann . IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Treber W. Reinfelder Klug Schuldt Widuch 49
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