Bundesarbeitsgericht Urteil vom 5. Juli 2017 Vierter Senat - 4 AZR 866/15 - ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR866.15.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 16. März 2015 - 15 Ca 8/15 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 30. November 2015 - 14 Sa 817/15 - : Eingruppierung eines S treifenführers im Außendienst des Ordnungs - und Servicedienst es Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer weiteren Parallelsache ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR866.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 86 6 /15 14 Sa 81 7 /1 5 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 5. Juli 2017 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 5. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeit sgericht Creutzfeldt und Klose sowie den ehrenamtlichen Richter Bredendiek und die ehre namtliche Richterin Redeker für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 866/15 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR866.15.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. November 2015 - 14 Sa 817/15 - w ird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist seit Juni 2008 bei der Beklagten im Ordnungs - und Se r- vicedienst (im Folgenden OSD), der in vier Sachbereiche unterteilt ist, beschä f- tigt. Er ist als Streifenführer im Außendienst und zuletzt auch als Ausbilder tätig. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 2. Juni 2008 bestimmt sich das Arbeitsverhält nis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbei t- geberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung, einschließlich des Tarifve r- trags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - VKA). Der Kläger erhielt zuletzt eine Vergütun g nach der Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA. Bei der Tätigkeit des K lägers als Streifenführer im Streifendienst fallen ua. folgende Tätigkeiten an: Überprüfung bei Emmissionsbelästigungen (Lärm - , Geruchs - , Lichtbelästigung), Jugendschutzkontrollen, Überprüfung von Schu l- pflichtverletzungen, Schulzuführungen (ohne Widerstand ), Gewerbe - , Gaststä t- ten - , Taxen - und Sondernutzungskontrollen, Maßnahmen nach der Düsseldo r- fer Straßenordnung, Überprüfungen nach dem Landeshundegesetz NRW und dem Tierschutzgesetz, nach dem Nichtraucherschutzgesetz, der StVO, der StVZO, dem PsychKG ( ohne Widerstand), Vorführungen (ohne Widerstand), Maßnahmen nach dem OWiG allgemein , RTW - Anforderungen für hilflose Pe r- 1 2 3 - 3 - 4 AZR 866/15 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR866.15.0 - 4 - sonen, die Aufnahme von Umweltdelikten, die Überwachung der Stadtsaube r- keit (Ortshygiene), Personenüberprüfungen an Brennpunkten einschließli ch allgemeiner Platzverweise (ohne Widerstand), die Heranziehung als Durchs u- chungszeuge - beispielsweise für den Zoll - sowie das Leisten von Amtshilfe für andere Behörden - zum Beispiel im Rahmen der Lebensmittelüberwachung, für das Jugendamt, den Bezirk s soziald ienst, den Zoll und die Polizei . Bei Beginn seiner Streifendiensttätigkeit erhielt der Kläger ein 305 - die für die Tätigkeit maßgebliche n Gesetze, Verordnungen und Satzungen enthält. Jahre Ordnungs - und Servicedienst, das Sicherheits - Plus für D , dürfen die Mi t a r be i ter des OSD: - Bußgeldverfahren einleiten und Verwarnungsgelder erheben - Personen anhalten und ihre Personalien feststellen - Personen, Sachen und Wohnungen durchsuchen - Sachen sicherstellen - Platzverweise erteilen - Personen zum Selbstschutz oder zum Schutz anderer in Gewahrsam nehmen - unmittelbaren Zwang ausüben. Nach der von t- lungs - und Vollzug sbediensteten im Streifendienst des Ordnungs - und Servic e- für die allg e- meine Gefahrenabwehr 40 %, für Repressivmaßnahm en 50 % und für den Se r- vice 10 %. Nachdem der Kläger mit Schreiben vo m 15 . November 2013 erfolglos seine Höher gruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVö D /VKA verlang t hat, hat er mit der der Beklagten am 9. April 2014 zugestellten Klage sein Begehren g e- richtl ich weiterverfolgt. Er hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von B e- deutung - hierzu die Ansicht vertreten, dass die von ihm auszuübenden Täti g- 4 5 6 7 - 4 - 4 AZR 866/15 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR866.15.0 - 5 - keiten nicht allein gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, sondern gründl i- che, umfassende Fachkenntniss e und selbständige Leistungen erforderten, die eine Eingruppierung in die Verg Gr. Vb BAT bzw. der Entgeltgruppe 9 TVöD /VKA vertrete die Stadtverwaltung nach 16:00 Uhr sowie an Wochenenden bzw . im Falle der Unerreichbarkeit anderer zuständiger Stellen. Bei seiner täglichen A r- beit auf dem Streifengang arbeite er nicht einfach nur Standardmaßnahmen ab, sondern müsse eine Vielzahl von Spezialgesetzen beachten, um die ordnung s- behördlichen Maßnahmen zu vollziehen. Dabei habe er durchgängig eige n- ständige Entscheidungen , oft von erheblicher Tragweite , zu treffen. Die besonderen Anforderungen seiner Tätigkeit würden durch die neun von ihm beschriebenen Fallbeispiele, in denen er den jeweiligen Verstoß und den Ma ß nahmeverlauf unter Nennung der einschlägigen gesetzlichen Regelung geschildert habe, verdeutlicht. Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen E r- mächtigungsgrundlagen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) würden gründl i- che , umfangreiche Fachkenntn isse benötig t . Auch müsse er bei seiner Aufg a- benerledigung eigene Denkprozesse , Einschätzungen und rechtliche Bewe r- tungen vornehmen . B ei regelmäßig neu auftretenden Sachverhalten müsse er diese und die Folgemaßnahmen in Kenntnis der Rechtsprechung zu den ei n- schlägigen Vorschriften bewerten. Er übe nicht allein Tätigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr aus, sondern sei auch im Bereich der Kriminalitätsbekäm p- fung tätig. So müsse er bei Vorgängen mit Straftatbezug Zeugen belehren und ve rnehmen, vermeintliche Täter observieren, Beweise sichern und a sserv ieren sowie gerichtsverwertbare Berichte erstellen. Zu dem nehme er zahlreiche r e- pressive Handlungen gegenüber den Bürgern vor. Dabei seien unterschiedliche Rechtsgrundlagen zu be achten und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und d es Auswahl ermessen s d ie Mittel auszuwählen. Im Rahmen seiner Tätigkeit sei es zwingend erforderlich, sich kontinuierlich mit der Gesetzgebung zu befassen und die Konkretisierung en in Form von Verwaltungsvorschriften und Veror d- nungen zu beachten. Auch spreche sein umfangreiches Erfahrungswissen für seine erforderlichen gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse . 8 - 5 - 4 AZR 866/15 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR866.15.0 - 6 - Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bede u- tung - beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 20 16 gemäß der Entgeltgruppe 9 TVöD /VKA zu vergüten. Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag d ie Auffassung ve r- treten, die vom Kläger auszuübende Tätigkeit erfülle kein e s der Tätigkeit s- merkmale der VergGr. Vb BAT und führe damit nicht zu einer Eingruppierung in d er Entgeltgruppe 9 TVöD /VKA sich in einem rein tatsächlichen Handeln . Hierfür seien lediglich Kenntnis se von Gesetzen, Satzungen und Verordnungen erforderlich. Eine Analyse und Inte r- pretation der Regelungen sei für die Ausübung sein er Tätigkeit nicht notwendig. i- ausreichten. Insbesondere sei seine Tätigkeit nicht mit der eines Polizeibeamten vergleichbar , der deutlich weitergehende gesetzliche Au f- gaben und Befugnisse habe . Hierzu zählten insbesondere die Verhütung, die vorbeugende Bekämpfung und die Verfolgung von Straftaten. Dementspr e- chend seien die Einstellungsvoraussetzungen , Ausbildungsinhalte und erforde r- liche n Fachkenntnisse von OSD - Mitarbeitern im Vergleich hierzu sehr unte r- schiedlich , i nsbesondere bezüglich der Anforderungen, de m Umfang und die Vielfalt sowie der fachlichen Tiefe. Warum der Kläger für seine Tätigkeit grün d- liche, umfassende Fachkenntnisse, also in Qualität und Quantität gesteigerte Kenntnisse benötige, habe er nicht dargetan. Seine Fallbeispiele zeigten deutlich, dass es sich um wiederke hrende Standardmaßnahmen handele. So sei er beispielsweise bei der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten regelmäßig an bestehende Bußgeldkataloge gebunden. n s nach § 127 Abs. 1 StPO z u. Für die Überwachung und Einhaltung der Waffe n- gesetze sei ausschließlich die Polizei zuständig . Ausnahmsweise werde er zur unmittelbaren Gefahrenabwehr tätig, wenn die zuständige Stelle nicht schnell genug erreichbar sei . Für d ie Überwachung der Leinen - und Maulko rb pflicht nach dem Landeshundegesetz NRW seien lediglich gründliche Fachkenntnisse 9 10 11 - 6 - 4 AZR 866/15 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR866.15.0 - 7 - bezüglich überschaubare r Regeln erforderlich. Die Entscheidung über die Ah n- dung von Verstößen nach diesem Gesetz obliege dem Innendienst, ebenso die Einstufung gef ährlicher Hunde, d ie Prüfung der Zuverlässigkeit des Halters und d ie Erteilung oder Versagung einer Hundehaltererlaubnis. Für die Überwachung des ruhenden Verkehrs benötige er nur Fachkenntnisse. So existiere beispiel s- weise für Rotlichtverstöße eine klare Anordnungslage des Dienstherrn . B ei den Taxikontrollen unterstütze er lediglich die zuständige Verkehrsgewerbe stelle bei der Tatsachenfeststellung. Auch bei der Prostitution süberwachung müsse er keine Bewertungen treffen. G ewerberechtliche Verstöße i n dies em Zusamme n- hang ge hörten nicht zu den Aufgaben des OSD - Außendie nstes. Bei Verstößen gegen das I missionsschutzgesetz müssten die Dienstkräfte des OSD lediglich den Lärm feststellen, wofür sie aber keine eigenen, besonders zu bewertenden Kenntnisse benötigte n. Bei der Schwarzarbeitsbekämpfung werde der Kläger lediglich einfach unterstützend tätig, da hierfür eine Schwerpunktgruppe z u- ständig sei. Im Ergebnis betreue er lediglich den Erstzugriff, nicht hingegen we i- terführende Maßnahmen. Bei diesen Erstmaßnahmen sei nach einem einf a- chen, gesetzlich definierten Grundverfahren zu verfahren. Es sei die Gefahr festzustellen und die nach pflichtgemäße m Ermessen erforderliche Gefahr e n- abwehrmaßnahme aus dem Katalog des § 24 O rdnungsbehördengesetz (OBG) NRW iVm. dem Poli zeigesetz NRW zu vollziehen. Es würden keine komplexen Subsumtionen oder rechtlichen Würdigungen verlangt werden, die ggf. gründl i- che , umfassende Fachk enntnisse erforderten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, soweit sie Gegenstand der Revision i st. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision e r- strebt der Kläger weiterhin eine Vergüt ung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA. 12 - 7 - 4 AZR 866/15 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR866.15.0 - 8 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist erfolglos. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des A r- beitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die nach § 256 Abs. 1 ZPO als allg e- mein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (st. Rspr. siehe nur BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 13 m wN) ist unbegründet. Der Kläger erfüllt nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Verg Gr. Vb BAT iVm. der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA . Die von ihm auszuübende Tätigkeit erfordert keine gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse und selbständige Leistung en. I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TVöD /VKA einschließlich des TVÜ - VKA vom 13. September 2005 idF des 10. Änderungstarifvertrags vom 29. April 2016 Anwendung. D a- nach galten bis zum 31. Dezember 2016 die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung bis zum Inkrafttreten entsprechender Regelungen des TVöD/VKA weiter. Für die Eingruppierung nach dem 1. Oktober 2005 wurden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) den En t- g eltgruppen des TVöD /VKA zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ - VKA in der bis zum 31. Dezem ber 2016 geltenden Fassung iVm. Anlage 3) . Auf die seit dem 1. Januar 2017 geltenden Neuregelungen idF des 11. Änderungstarifvertrags vom 29. April 2016 kommt es nach der vom K läger erklärten zulässigen B e- schränkung seiner Klage auf den Streitzeitraum bis zum 31. Dezember 2016 nicht mehr an. II. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT ist der Kläger in der Verg Gr. Vb BAT eingruppiert, wenn bei seine r gesamten auszuübenden Täti g- keit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich g e- nommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgru p- pe erfüllen. 13 14 15 - 8 - 4 AZR 866/15 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR866.15.0 - 9 - Die für die begehrte Eingruppierung des Klägers in Betracht komme n- den Tätigkeitsmerkmale der A nlage 1a zum BAT lauten: Vergütungsgruppe Vb 1. a) Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen I n- nendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und sel b- ständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bede u- ten gegenüber den in der Fallgruppe 1b der Verg ü- tungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) b) Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen I n- nendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwo r- tungsvoll ist. Vergütungsgruppe Vc 1 . a) Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen I n- nendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistu n- gen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielse i- tiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen en t- sprechendes selbständiges Erarbeiten eines E r- gebnisses unter Entwicklung einer eigenen geist i- gen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann di e- se Anforderung nicht erfüllen.) 16 - 9 - 4 AZR 866/15 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR866.15.0 - 10 - I II . In Anwendung dieser tariflichen Regelungen hat das Landesarbeitsg e- richt in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu Recht angeno m- men, dass der Kläger als Streifenführer im Außendienst die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA nicht erfüllt, da er nicht da r- gelegt habe, dass die von ihm aus zuübende Tätigkeit gründliche, umfassende Fach kenntnisse iSd. VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT erforder t . 1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht - wogegen sich die Revision auch nicht wendet - den maßgeblichen Arbeitsvorgang für die Eingruppierung des Kläger s iSv. § 22 Abs. mehr als der Hälfte seiner gesamten Arbeitszeit den Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet . Alle diesem Arbeitsvorgang zugeordneten Einzeltätigkeiten dienen hie r- nach einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung ordnung s- rechtlicher Vorschriften und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr (ebenso für Ordnung s- dienstmitarbeiter im Außendienst der Stadt Hamburg BAG 21. Mär z 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 22 ff.; 7. Juli 2004 - 4 AZR 507/03 - zu I 4 c der Gründe, BAGE 111, 216) . Da die Parteien sich sowohl über die Einheitlichkeit dieses Arbeitsvorgangs als auch über dessen zeitliches Maß einig sind, bed u r f- te es keiner detaillier ten Überprüfung, ob die - ohnehin zeitlich untergeordn e- te - Ausbildungstätigkeit des Klägers insoweit als Zusammenhangstätigkeit zu werten ist, wofür im Übrigen einiges spr e ch en mag . 2 . Das Landesarbeitsgericht ist weiterhin rechtsfehlerfrei davon ausg e- ga ngen, dass der Kläger die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der En t- geltgruppe 9 TVöD/VKA iVm. VergGr . Vb Fallgr. 1a BAT nicht erfüllt. Er hat nicht dargelegt, dass seine Tätigkeit als Streifenführer im Außendienst sowie als Ausbilder nicht nur gründlich e und vielseitige Fachkenntnisse, sondern auch gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordert . a) Bei der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Berufungsgericht den zutreffend b eurteilt hat, unterliegt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Das Urteil des Landesarbeitsg e- 17 18 19 20 - 10 - 4 AZR 866/15 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR866.15.0 - 11 - richts kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es diese n Rechtsbegriff als solche n verk annt und ihn bei der Subsumtion beibeha l- ten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs sätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat , sowie darauf, ob es in sich wide r- spruchsfrei ist (st. Rspr. des Senats, vgl. nur BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 17 mwN) . b) Nach diesen Maßstäben weist das Berufungsurteil keinen revisiblen Rechtsfehler auf. aa) Das Landesarbeitsg e richt hat den unbestimmten Rechtsbegriff der nd ih n bei der Rechtsanwendung au ch beibehalten. (1) h- llgruppe 1a der VergGr. Vc BAT gefo r- ung der Ti e- der ersten Fallgruppe der VergGr. Vc BAT , obwohl wortgleich, nicht identisch. In der VergGr. Verg Gr. VIb s- Vertiefung, der in der Verg Gr. Verwaltungsvorschriften, Tarifbestimmun gen usw. d m- schrieben ist. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz un erheblichem Ausmaß und nicht nur ober flächlich er Art zu verlangen (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 279/10 - Rn. 41 mwN) . Dies gilt ebenso für die auf Verg Gr. VII BAT aufbaue n- d en VergGr. wiederkehrt. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern eine Erweiterung des Fac h- wissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Ve r- schiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet zu stellenden Anforderungen ergeben (vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 279/10 - Rn. 41 mwN) . In der 21 22 23 - 11 - 4 AZR 866/15 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR866.15.0 - 12 - Verg Gr. Vb BAT dagegen sind die Anforderungen an die Gründlichkeit nicht mehr dieselben wie in den niedrigeren Vergütungsgruppen. Denn nunmehr wird nach dem erläuternden Klammerzusatz ausdrücklich eine Steigerung nicht nur der Breite, dh. dem Umfang nach, sondern nach der Tiefe der einzusetzenden enntni s- wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, also nach l- tgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal (zum Ganzen vgl. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 1 b bb (3) der Gründe mwN) . Erforderlich ist danach ein Fachwissen, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysi e- rende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendige r Denkvorgänge dient. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn über die nähere Kenntnis der erfo r- derlichen Bestimmung en h inaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wic h- tige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen (vgl. zur VergGr. IVb Fall gr. 1 des BMT - AW II, der insoweit geringere Anforderungen stellt, als lediglich eine Ste i- gerung der Breite oder Tiefe nötig ist, BAG 11. November 1998 - 4 ABR 58/97 - zu B II 4 der Gründe) , w obei Fachkenntnisse iSd. VergGr. Vb Fall gr. 1a BAT nicht ausschließlich Rechtskenntnisse sein müssen (vgl. BAG 5. Septemb er 1973 - 4 A ZR 509/72 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 25, 268; 26. Januar 1992 - 4 AZR 104/71 - ) . (2) Von dieser Begriffsbestimmung ist das Landesarbeitsgericht ausgega n- gen und ha t sie im Weiteren bei der Rechtsanwendung nicht aufgegeben. Die danach erforderliche qualitat ive und quantitative Steigerung gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse n würden bei der Tätigkeit gefo r- dert, wenn der Beschäftigte sämtliche Zusammenhänge erkenn e n oder wichtige 24 25 - 12 - 4 AZR 866/15 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR866.15.0 - 13 - gerichtliche Entscheidungen nicht nur über nehme n , sondern in eigener Geda n- kenarbeit verwerte n müsse . Für diese Tatsachen trage der Arbeitnehmer die Darlegungs - und Beweislast. Diese habe der Kläger im Streit fall nicht erfüllt. Für seine Tätigkeit als OSD - Mitarbeiter im allgemeinen Außendienst würden keine Fachkennt nisse gefordert, die im Vergleich zu gründlichen und vielseitigen Fachkenntnis sen der Breite und Tiefe nach gesteigert seien. Zwar w ende der Kläger eine Vielzahl ordnungsrechtlicher Regelungen an, wa s aber bereits durch das hinsichtlich der gesetzl i- chen Vorschrift en von nicht unerheblichem Ausmaße ab gebildet werde . Aus seinem Vortrag ergebe sich nicht, dass er über die Kenntnis dieser Regelung en hinaus auch ein vertieftes Wissen oder ein Denken in Rechtszusammenhängen dieser Bestimmungen für seine Tätigkeit benötige . Allein aus der Anwendung einer Vielzahl allgemeine r und spezielle r Gesetze des Ordnungsrechts lasse sich nicht auf die erforderliche Tiefe solcher Fachkenntnisse schließen . Diese erg ä ben sich auch nicht aus der vorgelegten Stellenbeschreibung oder aus se i- nen schematischen Fallbeispielen. In den Fallbeispielen sei en für die Festste l- lung des Gesetzesverstoßes bereits die Kenntnis der einschlägigen Regelung des allgemeinen und speziellen Ordnungsrechts und eine entsprechende Su b- sumtion ausreichend. Dies gelte auch für die anderen Beispiele und Tätigkeiten, die jeweils nur die Kenntnis der einschlägigen ordnungsrechtlichen Regelungen voraussetzt en , nicht jedoch ein vertieftes Wi ssen . Aus den Fallbeispielen gehe schon nicht hervor, dass er über die Kenntnis und das Verständnis des Sinng e- halts der maßgebenden Regelungen hinaus die Bestimmungen näher unter Beachtung ihres Wortlauts, ihres Zusammenhangs und der Stellungnahme der höch strichterlichen Rechtsprechung eigenständig analysieren müsse. Verlangt sei lediglich eine Einschätzung von akuten Gefährdungslagen. Auch aus se i- nem weiteren Vorbringen zu den Fachkenntnissen anderer Bereiche sei nicht erkennbar, warum vertiefte Kenntnisse für diese Tätigkeiten erforderlich seien. Aus der Vielzahl der im Streifengang anzuwendenden Gesetze ergebe sich nichts anderes. Die weiteren Tätigkeitsaspekte als Ausbilder könnten eine a n- dere Eingruppierung nicht rechtfertigen. - 13 - 4 AZR 866/15 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR866.15.0 - 14 - (3) D er hiergegen geric htete weitere Angriff der Revision bleib t erfolglos. Soweit der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht nicht von der Breite der für seine Tätigkeit geforderten Fachkenntnisse auf deren Ve r tiefung geschlossen, liegt kein revisibler Fehler v or. Er rügt insoweit nur , das W der zutreffe n- den Er kenntnis über die Unterschiede und Querverbindungen der einzelnen g- keit erforderlich ist, über die Anwendung einer Vielzahl von Rechtsnormen unter Berücksichtigung des Rangverhältni sses der in Betracht zuziehenden Recht s- normen hinaus, die Unterschiede in den Rechtsnormen zu erkennen und Bez ü- ge herzustellen, hat der Kläger aber nicht aufgezeigt und dargetan. Das lässt sich auch nicht aus den vo n ihm herangezogenen Fallbeispielen erken nen. Bei denen handelt es sich lediglich um die Anhäufung rechtlich selbständig zu b e- wertender Sachverhalte. bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landesarbeitsgericht bei der Beurteilung des Entscheidungsfalls und seiner Subsumtion auch alle w e- sentlichen Umstände - widerspruchsfrei - berücksichtigt. (1) So hat das Berufungsgericht auch die aus der Stellenbeschreibung r e- insbesondere seiner Beurteilung berücksic h- tigt, nur eben diesem Umstand im Rahmen seines Beurteilungsspielraums e i- nen anderen Stellenwert beigemessen, als der Kläger es annimmt. (2) Das Landesarbeitsgericht hat auch die vom Kläger in der Anlage zur Berufungsbegründun g aufgelisteten Maßnahmen bei seiner Beurteilung b e- rücksichtigt und angeführt, dass nicht erkennbar sei, dass für diese dort aufg e- führten Maßnahmen gründliche, umfassende Fachkenntnisse erforderlich seien, da in allen Fallbeispielen von Mitarbeitern des St reifendienst e s lediglich in einer unübersichtlichen Situation eine Gefahrenfeststellung zu treffen und verhältni s- 26 27 28 29 30 - 14 - 4 AZR 866/15 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR866.15.0 - 15 - mäßige Maßnahmen zu ergreifen seien. Soweit es in diesem Zusammenhang darauf verweist, es sei nicht erkennbar, welche näheren Kenntnisse über die anzuwenden den Grundtatbestände des Ordnungsrechts hinaus und welche rechtliche n Zusammenhänge erkannt und in eigener Gedankenarbeit analysiert und verarbeitet werden müssten, zeigt der Kläger unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlic hen Überprüfungsmaßstab s keinen revisiblen Rechtsfehler auf. (3) Soweit der Kläger mit der Revision - wie auch schon in den Vorinsta n- zen - weiter auf die von ihm geschilderten schematischen Fallbeispiele für die erweist, zeigt er nicht auf, dass das Landesarbeitsgericht diese Aspekte bei seiner Beurteilung nicht berüc k- sic h tigt habe. Das Berufungsgericht hat sich mit den Fallbeispielen beschäftigt, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass in sämtlichen der vom Kläger geschi l- derten Situationen den zu ergreifenden präventiven und/oder repressiven Ma ß- nahmen gemein sei, dass er zunächst eine mögliche Gefährdung der öffentl i- chen Sicherheit und Ordnung und/oder Normverstöße zu erkennen und zu b e- urteilen ha be , ob und wie ggf . einzugreifen sei. Zwar seien im Hinblick auf die Menge der anzuwenden den Vorschriften und Bestimmungen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich, dass darüber hinaus in der Breite und Tiefe gesteigerte Fachkenntnisse unerlässlich seien, sei nicht erkennbar. Der Kläger zeigt hingegen mit der Revision nicht auf, welche wesentlichen Umstä n- de das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt hat und warum deshalb seine Bewertung unzutreffend ist. Im Kern beanstandet er lediglic h, dass dem Landesarbeitsgericht nicht in seiner Bewertung gefolgt we r- den könne, wie insbesondere seine Ausführungen auf S. 8 und 15 der Revis i- onsbegründung verdeutlichen. (4) Soweit der Kläger mit seiner Revision weiter geltend macht , er müsse unterschie dliche Waffen kennen und erkennen, weil sich daraus unterschiedl i- che Bewertungen und Rechtsfolgen ergeben, zeigt er nicht nur nicht auf, we l- che der von ihm dargestellten Fachkenntnisse für welche Bewertungen und für die Beurteilung in welcher Rechtsnorm un erlässlich sind und ob ihm die a b- 31 32 - 15 - 4 AZR 866/15 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR866.15.0 schließende Bewertung und Beurteilung der Rechtsfolgen obliegt bzw. sie in den Aufgabenbereich anderer Mitarbeiter des OSD oder einer anderen Behörde fallen, sondern auch nicht, welche wesentlichen Umstände da s Landesarbeit s- gericht in diesem Zusammenhang bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt hat. (5) Auch mit dem weiteren Hinweis in der Revisionsbegründung, er müsse im Rahmen seiner Tätigkeit stets prüfen, welche einschlägige Norm anzuwe n- den und welches Rangverhältnis zwischen den ordnungsbehördlichen Normen zu beachten sei, zeigt der Kläger keinen revisionsrechtlich relevanten Fehler im Hinblick auf den eing eschränkten Überprüfungsmaßstab des Landesarbeitsg e- richts auf. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Umstand geprü ft, ihn jedoch für eine Steigerung der Fachkenntnisse gegenüber gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen der Tiefe nach nicht ausreichen lassen. Warum es damit se i- nen Beurteilungsspielraum verletzt haben soll, legt die Revision nicht hinre i- chend dar. cc) Ein Verstoß des Landesarbeitsgerichts gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze wird von der Revision nicht gerügt und sind au ch nicht erkennbar. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Klose Creutzfeldt Redeker Bredendiek 33 34 35
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