Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. November 2017 Vierter Senat - 4 AZR 629/16 - ECLI:DE:BAG:2017:221117.U.4AZR629.16.0 I. Urteil vom 3. Februar 2016 - 56 Ca 4548/15 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 26. Juli 2016 - - Entscheidungsstichwort : Eingruppierung eines Wachpolizisten im Objektschutz ECLI:DE:BAG:2017:221117.U.4AZR629.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 629/16 11 Sa 593/16 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. November 2017 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsklagendes Land, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creut z- feldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Kiefer und Pieper für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 629/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.U.4AZR629.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision des b eklagten Landes wird das U r- teil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 26. Juli 2016 - 11 Sa 593/16 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwie sen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger war bei dem beklagten Land vom 1. November 1999 bis zum 18. Januar 2015 als Wachpolizist im zentralen Objektschutz beschäftigt. Seit dem 19. Januar 2015 ist er als Unterstützungskraft im Bürodienst des La n- deskriminalamts tätig. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts richtet sich das A r- beitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem Tarifvertrag zu r Anpassung des Tarifrechts - Manteltarif recht liche Vorschriften - (BAT - O) mit allen künftigen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tari f- verträgen. Vom 1. November 1999 bis zum 4. Januar 2000 absolvierte der Kläger Angestellten wird in einer Beschreibung des Aufgabenkreises aus dem Jahr 1984 (Muster - BAK 1984) erläutert. Bis zum 31. Oktober 2002 wurde er nach der VergGr. VIII Fallgr. 1a, seit dem 1. November 2002 nach der Ve rgGr. VII Fallgr. 2 Anlage 1a zum BAT - O vergütet. Mit Schreiben des Polizeipräsidenten des beklagten Landes vom 24. Mai 2011 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine bisherige Vergütungsgruppe gem . der Anlage 2 Teil A zu § 4 TVÜ - Länder mit Wirkung ab dem 1. November 2010 der Entgeltgruppe 5 TV - L zugeordnet ist. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 2.591,20 Euro. 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 629/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.U.4AZR629.16.0 - 4 - Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 machte der Prozessbevol l- mäc h tigte des Klägers die Höhergruppierung seines Mandanten mit Wirkung zum 1. Januar 2012 erfolglos geltend. Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst Vergütung nach der Entgel t- gruppe 8 TV - L und zuletzt - nach teilweiser Klagerücknahme - nur noch nach der Entgeltgruppe 6 TV - L für die Zeit ab dem 1. Juni 2012 geltend gemacht. Er hat die Au ffassung vertreten, die ihm übertragene Tätigkeit, der Schutz der jüd i- schen Oberschule, erfordere zumindest gründliche Fachkenntnis se iSd. VergGr. VIb Fallgr. 2 der Anlage 1a zum BAT - O. Er müsse zahlreiche Recht s- normen, insbesondere die Tatbestände des StGB und des OW i G sicher beher r- sche n , um in der jeweiligen Gefahrensituation kurzfristig und unter Zeitdruck entscheiden zu können , ob hinreichende Anhaltspunkte für die Erfüllung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteh en. Darüber hinaus benötige er gründl i- che Kenntnisse der sicherheits - und ordnungsrechtlichen Vorschriften sowie zahlreicher Geschäfts - und Dienstanweisungen . Da sich zudem die Sicherheit s- lage in den letzten Jahren verschärft habe, müsse er insbesondere die Befu g- nisse nach der Verordnun g über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei (PDieVO) i m Detail kennen. Diese r- mittelt worden. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Belang - zuletzt beantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 18. Januar 2015 nach der Entgeltgruppe 6 TV - L zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträ ge zw i- schen der Entgeltgruppe 5 und der Entgeltgruppe 6 TV - L beginnend mit dem 11. April 2015 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsa n- trags ausgeführt, für die Tätigkeit des Klägers seien schon keine gründlichen und erst recht keine vielseitigen Fachkenntnisse erforderlich. Ausreichend seien oberflächliche Kenntnisse der in der Muster - BAK 1984 und der PDieVO g e- nannten Vorschriften. Daneben würden die Kenntnisse der Jederma nnrechte 5 6 7 8 - 4 - 4 AZR 629/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.U.4AZR629.16.0 - 5 - betreffend Notwehr und Nothilfe benötigt. Anders als bei der Tätigkeit im allg e- meinen Ordnungsdienst sei beim Objektschutz keine Vielfalt von Vorschriften zu beachten. Für die Einschätzung der Gefährlichkeit von Situationen und das Ergreifen von M aßnahmen seien keine bestimmten Fachkenntnisse erforde r- lich, die allgemeine Lebenserfahrung reiche aus. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision ers trebt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision des beklagten Landes ist zulässig und begründet. Das Landesarbeitsgericht hätte der Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begrü n- dung stattgeben dürfen. Ob der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgru p- pe 6 TV - L verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bisher vom Berufung s- gericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . A. Die Revision ist zulässig. Der Senat war an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nach § 72 Abs. 3 ArbGG gebunden, obwohl ein Zulassungsgrund iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erkennbar ist. Insbesondere ist das Landesarbeitsgericht nicht - wie nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG erforder - lich - in einer abstrakten Rechtsfrage, sondern allenfalls im Subsumtionserge b- nis von einer Entscheidung einer anderen Kammer des Landesarbeitsgerichts abgewichen. B. Die Revision des beklagten Landes ist auch begründet. I. Die Berufung des Klägers war zulässig. 9 10 11 12 13 - 5 - 4 AZR 629/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.U.4AZR629.16.0 - 6 - 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesa m- te weitere Verfahren nach Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsg e- richt von Amts wegen zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsg e- richt das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 11 mwN) . 2. Die Berufungsbegr ündung entspricht den gesetzlichen Anforderungen gem. § 520 Abs. 3 ZPO. a) Eine Berufungsbegründung muss gem . § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche A b- änderungen des Urteils beantragt werde n (Berufungsanträge). b) Zwar hat der Kläger keine Anträge in textlich abgesonderter Form fo r- muliert. Der Berufungsbegründung vom 25. Mai 2016 ist jedoch zu entnehmen, dass er seinen ursprünglichen Antrag auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TV - L, zulet zt nach der - darin als Minus enthaltenen - Entgeltgruppe 6 TV - L we i- terverfolgt . II. Das Landesarbeitsgericht durfte der nach § 256 Abs. 1 ZPO auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 1 0 mwN) zulässigen, allgemein übliche n Eingruppi e- rungsfeststellungsklage (st. Rspr., s iehe nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) nicht mit der von ihm gegebenen Begründung stattgeben . 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT - O mit allen künftigen Änderungen, Ergänzungen und Ersetzungen Anwendung. a) Zum 1. Novem ber 2006 wurde der BAT - O nach § 2 Abs. 1 des Tarifve r- trags zur Überleitung der Besc häftigten der Länder in den TV - L und zur Reg e- lung des Übergangsrechts (TVÜ - Länder) durch den Tarifvertrag für den öffentl i- chen Dienst der Länder (TV - L) vom 12. Oktober 2006 ersetzt. Die Eingruppi e- rung des Klägers richtet sich daher, weil der Aufgabenbereic h des Klägers dem 14 15 16 17 18 19 20 - 6 - 4 AZR 629/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.U.4AZR629.16.0 - 7 - Bereich der Länder zuzuordnen ist, nach den Bestimmungen des BAT - O und nach § 4 Abs. 1 TVÜ - Länder iVm . Teil A der Anlage 2. b) Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, das Arbeitsverhäl t- nis der Parteien richte sich nach dem Tarifv ertrag zur Angleichung des Tari f- rechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 (Angleichungs - TV 2010), ist dies von seinen bi s- herigen Feststellungen nicht getragen. aa) Der Angleichungs - TV 2010 ist k ein den BAT - n- . vom Landesarbeitsgericht festgestellten arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung. Die Arbeitsvertragsparteien wollten ersichtlich nur von den Tarifvertragsparteien des BAT - O abgeschlo ssene Tari f- verträge in Bezug nehmen. Dies waren die Bundesrepublik Deutschland, die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und die Vereinigung der kommunalen A r- beitgeberverbände auf der einen sowie verschiedene Gewerkschaften auf der anderen Seite. Tarifvertra gspartei des Anglei chungs - TV 2010 war auf Arbeitg e- berseite jedoch nur das Land Berlin . Aufgrund der fehlenden Identität der Tari f- vertragsparteien vermochte dieser den BAT - O, der durch den TV - L ersetzt wo r- den war, nicht seinerseits i Sd. Bezugnahmeklausel zu ersetzen . bb) Dass die Arbeitsvertragsparteien auch auf die mit dem Land Berlin a b- geschlossenen Tarifverträge Bezug genommen hätten, ist den (bisherigen) Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu entnehmen. 2. Die danach für die begehrte Eingrup pierung des Klägers in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT/BAT - O lauten au s- zugsweise : Vergütungsgruppe VI b 1b. Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen Inne n- dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Verg ü- tungsgruppe VII Fallgruppe 1 a. 21 22 23 24 - 7 - 4 AZR 629/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.U.4AZR629.16.0 - 8 - (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse bra u- chen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei d er der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein grün d- licher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann . ) 2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * g e- kennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütung s- gruppe VII eingruppiert sind, nach neunjähriger Bewä h- rung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII. Vergütungsgruppe VII 1a. Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen Inne n- dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse bra u- chen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angest ellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein grün d- licher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)* 1b. Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen Inne n- dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Ve r- waltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)* 2. Angestellt e, die nach mit de m Hinweiszeichen * g e- kennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütung s- gruppe VIII eingruppiert sind, nach dreijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 3. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revision s- instanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen 25 - 8 - 4 AZR 629/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.U.4AZR629.16.0 - 9 - nicht ve rkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände b e- rücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. , vgl. nur BAG 22. Februar 2017 - 4 A ZR 514/16 - Rn. 17 mwN) . 4. Auch diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das Ber u- fungsurteil nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hätte auf der Grundlage se i- i- che Fachk 1b und der VergGr. VIb Fallgr. 2 der Anlage 1a zum BAT - O nicht bejahen dürfen. a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VIb Fallgr. 2 der Anlage 1a zum BAT - O führe zu einer Überleitung in die Entgeltgruppe 6 Teil A der Anlage 2 TVÜ - Länder . Die von ihm angenommene neunjährige Bewährung ist vom beklagten Land nicht beanstandet worden. b) i- chen r- definition zu r VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT - O setzen gründl i- che Fachkenntnisse nähere Kenntnisse von - unter anderem - Gesetzen, Ve r- waltungsvorschriften und Tarifbestimmung en des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Recht s- r- definition zur VergGr. VII Fall g r. 1b der Anlage 1a zum BAT - O ergibt. Es s ind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberfläc h- licher Art zu verlangen (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 36 mwN) . Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qual itativer Hinsicht ( grdl. BAG 24. August 1983 - 4 AZR 32/81 - mwN) . c) Das Landesarbeitsgericht hat diesen Rechtsbegriff bei der Subsumtion jedoch nicht beibehalten. 26 27 28 29 - 9 - 4 AZR 629/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.U.4AZR629.16.0 - 10 - aa) Es hat unter Hinweis auf die vom Kläger bei Ausübung der ihm übertr a- genen Tätigkeit a ls Wachpolizist im Objektschutz zu berücksichtigenden zah l- reichen Rechtsnormen und weiteren Vorschriften angenommen, der Kläger b e- s- punkt betrifft aber nur das quantitative Element des Re chtsbegriffs. bb) Das überdies erforderliche qualitative Element hat es im Rahmen seiner Subsumtion nicht geprüft. Insbesondere fehlen Ausführungen, ob die erforderl i- chen Fachkenntnisse nicht nur oberflächlicher Art sind. (1) Soweit das Landesarbeitsgeri cht auf Seite 25 des angefochtenen U r- vermag dies allenfalls das Ausmaß, nicht aber die Tiefe der erforderlichen Kenntnisse zu begründen. (2) Im Übrigen nimmt das Landesarbeitsgeri cht lediglich pauschal an, für die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten seien Fachkenntnisse nicht nur obe r- flächlicher Art erforderlich. Diese Behauptung wird jedoch nicht von seinen ta t- sächlichen Feststellungen getragen. Ihnen kann nicht entnommen werden, ob der Kläger für seine Tätigkeit mehr als nur einen allgemeinen Überblick und groben Einblick in die genannten Vorschriften benötigt. C. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der Senat kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. I. Es fehlt bereits an Feststellungen zu der vom Kläger tatsächlich ausz u- übenden Tätigkeit. Ohne diese Feststellungen lässt sich die erforderliche Tiefe der Fachkenntnisse nicht beurteilen. 1. Ein bloßer Verweis auf die Muster - BAK 1984 ersetzt die erforderlichen Feststellungen nicht. Als Gru ndlage für eine Tätigkeitsbeschreibung käme sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit, ggf. einschließlich der Zeitanteile von Teiltätigkeiten, ausreichend wiedergäbe (vgl. BAG 24. August 2016 - 4 AZR 251/15 - Rn. 30; grdl. 13. November 2013 30 31 32 33 34 35 36 - 10 - 4 AZR 629/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.U.4AZR629.16.0 - 11 - - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN) . Das ist hier nicht der Fall. Die Muster - BAK 1984 stellt lediglich eine generelle Vorgabe für die Tätigkeit von Mitarbeitern im O b- jektschutz dar, sie bezieht sich hingegen nicht auf die konkrete, vom Kläg er auszuübende Tätigkeit. 2. Feststellungen zu der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit ergeben sich auch nicht aus der Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil. Beide Vorinsta n- zen haben sich insoweit im Wesentlichen auf die Wiedergabe des - zum Teil umfa ngreichen - streitigen Vorbringens der Parteien beschränkt. Dieses wird das Landesarbeitsgericht - ggf. unter Erteilung weiterer Auflagen - auszuwerten und entsprechenden Feststellungen zuzuführen haben. II. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidun g wird das La n- desarbeitsgericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen und bei der auf dieser Grundlage vorzunehmenden erneuten rechtlichen Würdigung folgende Erwägungen zu berücksichtigen haben: 1. Für die zutreffende Eingruppierung sind zunächst d ie Arbeitsvorgänge gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT - O erneut zu bestimmen. Auch insoweit g e- nügt allein der Verweis auf die Angabe in der Muster - BAK 1984 nicht. 2. i- ordert, wird das Landesarbeitsgericht sowohl das qua n- titative als auch das qualitative Maß der benötigten Fachkenntnisse zu bewe r- ten haben. a) Dabei ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die zu berücksichtigenden Fachkenntniss e nicht auf Rechtsvorschriften beziehen müssen (BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 1 b bb (3) der Gründe) , sondern dass zu ihnen auch alle sonstigen Fachkenntnisse zä h- len, die der Kläger zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Dazu gehört insb e- so ndere auch die Kenntnis der einschlägigen Dienstanweisungen und des j e- weiligen Objektschutzbefehls sowie entsprechendes Erfahrungswissen oder 37 38 39 40 41 - 11 - 4 AZR 629/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.U.4AZR629.16.0 Wissen der Allgemeinbildung (vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 48; 29. August 1984 - 4 AZR 3 38 / 82 - ) . b ) Ob die benötigten Fachkenntnisse auch den qualitativen Anforderungen des Tarifmerkmals genügen, hängt in erster Linie von den noch zu treffenden Feststellungen ab. aa) Unerheblich ist insoweit, dass nach der Muster - BAK 1984 vertiefte Rechtskenntnisse bz gl. einer Vielzahl von Normen gefordert werden. Selbst wenn die vom Kläger auszuübende Tätigkeit nach den Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts der Muster - BAK 1984 entsprechen sollte, können die dort geregelten Anforderungen nicht mit tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden. Ob die tariflichen Erfordernisse erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits weder unstreitig g e- stellt noch kann sie ohne jegliche Subsumtion einer Stellenbeschreibung en t- nommen wer den (vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39 ) . bb) Ein Indiz für die erforderliche Tiefe der Fachkenntnisse kann jedoch das vom Kläger angeführte Unterrichtsmaterial der Landespolizeischule für die B a- sisqualifizierung sein. Zwar handelt es sich b ei dem Tätigkeitsmerkmal der gründlichen Fachkenntnisse um eine typische tätigkeitsbezogene Anforderung . Maßgebend sind danach grundsätzlich nur die für die Durchführung der Aufg a- ben erforderlich en und nicht die subjektiv beim betreffenden Arbeitnehmer vo r- handenen Fachkenntnisse . Dient eine Schulung jedoch gezielt der Qualifizi e- rung für eine konkrete auszuübende Tätigkeit, können aus dem vorgegebenen Unterrichtsstoff unter Umständen Rückschlüsse auf die für die Tätigkeit erfo r- derlichen Fachkenntnisse gezoge n werden. Eylert Creutzfeldt Rinck Kiefer Pieper 42 43 44
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