Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Mai 2018 Vierter Senat - 4 AZR 274/16 - ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR274.16.0 I. Arbeitsgericht Berlin - 21 Ca 3992/15 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 2. März 2016 - 15 Sa 1952/15 - Entscheidungsstichwort : ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR274.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 274/16 15 Sa 1952/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Mai 2018 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsklagendes Land, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den e hrenamtlichen Richter Kümpel und die ehrenamtliche Richterin Gey - Rommel für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 274/16 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR274.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vo m 2. März 2016 - 15 Sa 1952/15 - insoweit aufgehoben, als es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. September 2015 - 21 Ca 3992/15 - stattgegeben hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das La ndesarbeitsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger war bei dem beklagten Land vom 7. März 2011 bis zum 2. Mai 2015 als Wachpolizist im zentralen Objekts chutz beschäftigt. In der Zeit vom 7. März 2011 bis zum 17. Juni 2011 hatte der Kläger erfolgreich den dieser Angestellten liegt eine Beschreibung ihres Aufgabenkreises aus de m Jahr 1984 (Muster - BAK 1984) zugrunde. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 7. März 2011 ist ua. g e- regelt: § 2 (1) Für das Arbeitsverhältnis gilt der Tarifvertrag zur A n- gleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tari f- recht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angle i- chungs - TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 in der j e- weiligen Fassung, solange das Land Berlin hieran gebu n- den ist. (2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass T a- rifverträge, die das Land Berlin n ach dem 1. November 2010 schließt oder denen das Land Berlin im Falle eines 1 2 3 - 3 - 4 AZR 274/16 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR274.16.0 - 4 - Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o. g. Arbeitsbedingungen gemäß § 4 Abs. 5 TVG e r- gänzen, ändern bzw. ersetzen. Weiterhin sind sich die Vertragspartei en darüber einig, dass die Vereinbarung dieses Paragrafen ggf. als Gleichstellungsabrede für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer gilt. § 4 Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe - 3 - TV - L ei n- Der Kläger wurde zunächst nach der Entgeltgruppe für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - p- pe 4 TV - L in Höhe von zuletzt 2.355,6 6 Euro brutto monatlich vergütet. Nach einer erfolglosen außergerichtlichen Geltendmachung vom 30. Dezemb er 2014 hat der Kläger mit seiner Klage zunächst eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TV - L für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 gefordert. Er hat die Auffassung vertreten, die ihm übertragene Tätigkeit erfordere zumindest gründliche Fachkenntnisse iSd. Ve rg Gr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT/BAT - O. Er müsse zahlreiche Rechtsnormen, insbesondere die Tatbestä n- de des StGB und des OWiG , sicher beherrschen, um ggf. in einer Gefahrens i- tuation kurzfristig und unter Zeitdruck adäquat reagieren zu können. Darübe r hinaus benötige er gründliche Kenntnisse der sicherheits - und ordnungsrechtl i- chen Vorschriften sowie zahlreicher Geschäfts - und Dienstanweisungen. Da sich zudem die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschärft habe, müsse er insbesondere die Befugnis se nach der Verordnung über die Wahrnehmung b e- stimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei (PDieVO) näher n- Der Kläge r hat zuletzt - soweit für die Revision noch von Belang - sin n- gemäß beantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 2. Mai 2015 nach 4 5 6 - 4 - 4 AZR 274/16 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR274.16.0 - 5 - Maßgabe der Entgeltgruppe 5 des TV - L zu vergüten und di e anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 4 und der Entgeltgruppe 5 beginnend mit dem 31. März 2015 ab dem jeweiligen 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsa n- trags ausgeführt, für die Tätigkeit des Klägers seien schon keine gründlichen Fachkenntnisse erforderlich. Anders als bei der Tätigkeit im allgemeinen Or d- nungsdienst müsse ein Angestellter im Objektschutz keine vi elfältigen Vorschri f- ten beachten, ausreichend seien oberflächliche Kenntnisse der in der Muster - BAK 1984 und der PDieVO genannten Bestimmungen. Daneben würden ledi g- ö- tigt. Zur Einschä tzung von Gefahrensituationen und der zu ergreifenden Ma ß- nahmen seien keine Fachkenntnisse erforderlich, hierfür reiche die allgemeine Lebenserfahrung aus. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abg e- ändert und der Klage im jetzt noch streitigen Umfang stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht nur für das beklagte Land zugelassenen Revision erstrebt dieses die Wiederherstellung der erstinstanzli chen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des beklagten Landes ist begründet. Das La n- desarbeitsgericht durfte der Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begrü n- dung stattgeben. Ob dem Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TV - L zusteht, kann der Senat aufgrund der bisher unzureichenden tatrichterl i- chen Feststellungen nicht abschließend beurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Das führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeit sgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 7 8 9 - 5 - 4 AZR 274/16 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR274.16.0 - 6 - I. Das Landesarbeitsgericht durfte der nach § 256 Abs. 1 ZPO auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/ 0 8 - Rn. 10 mwN) zulässigen, allgemein üblichen Eingrupp i e- rungsfeststellungsklage (vgl. zuletzt BAG 22. November 2017 - 4 AZR 629/16 - Rn. 18 mwN) schon deshalb nicht entsprechen, weil es bereits an Feststellu n- gen fehlt, welche Tätigkeiten im hier maßgeblichen Zeitraum vom Kläger au s- zuüben waren, und deshalb e ine abschließende tarifliche Bewertung der au s- zuübenden Tätigkeit nicht möglich ist. 1. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien richten sich die Tarifrechts des Lande s Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs - Oktober 2010 in der jeweiligen Fassung. Nach dessen § 2 finden die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinten Dienstleistu ngsgewerkschaft - ver.di - (Bundesvorstand), jeweils ggf . zusammen mit weiteren Tarifvertrag s- parteien vereinbarten Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung, s o- weit das Arbeitsverhältnis von dem Geltungsbereich erfasst wird. Damit ist auch § 17 Ab s. 1 TVÜ - Länder anwendbar, der zunächst die Weitergeltung von §§ 22, 23 BAT/BAT - O einschließlich der Anlage 1a bis zum 31. Dezember 2011 a n- ordnete. Maßgebend für die Eingruppierung sind danach weiterhin §§ 22, 23 BAT/BAT - O iVm. Anlage 1a. Die ursprünglich nur als vorübergehend anges e- hene Überleitung der Angestellten entsprechend Anlage 2 zum TVÜ - Länder im Sinne einer formalen Zuordnung de r bisherigen Vergütungsgruppen des BAT/BAT - O zu den neuen Entgeltgruppen des TVÜ - Länder ist mit Inkrafttreten der neuen E ntgeltordnung zum TV - L am 1. Januar 2012 als grundsätzlich da u- erhaft bestimmt worden (§ 29a Abs. 2 TVÜ - Länder) . Eine Überprüfung und ggf. Neufestsetzung der mit der Überleitung erfolgten Eingruppierungen sollte d a- nach für die Dauer der unverändert auszuübe nden Tätigkeit nicht mehr stattfi n- den (siehe Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ - Länder; vgl. zum Ganzen BAG 13. Dezember 2017 - 4 AZR 576/16 - Rn. 19 mwN) . 10 11 - 6 - 4 AZR 274/16 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR274.16.0 - 7 - Dementsprechend ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon au s- gegangen, dass es - unt er Berücksichtigung der Anlage 2 zum TVÜ - Länder - für die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers auf die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT/BAT - O ankommt. Die hiernach für dessen Eingruppierung in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT/BAT - O lauten auszugsweise: Vergütungsgruppe VII 1a. Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen Inne n- dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse bra u- chen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein grün d- licher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann . ) 1b. Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen Inne n- dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Ve r- waltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises . 2. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die au s- zuübende Tätigkeit des Klägers erfülle die tariflichen Anforderungen der VergGr. VII F allgr. 1b der Anlage 1a zum BAT/BAT - O. Seine bisherigen Fes t- stellungen sind jedoch unzureichend, um beurteilen zu können, ob die vom Kl ä- a) Gem . § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BAT/BAT - O ist de r Kläger in der Verg ü tungsgruppe eingruppiert, deren T ä tigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütung s- 12 13 14 - 7 - 4 AZR 274/16 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR274.16.0 - 8 - gruppe, wenn zeitlic h mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hiernach ist Bezugso b- jekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. De shalb sind für die zutre f- fende Eingruppierung grundsätzlich zunächst die Arbeitsvorgänge gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT /BAT - O zu bestimmen (BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 33 f. mwN) . Arbeitsvorgänge sind nach der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT /BAT - O Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zB unterschriftsreife Bea r- beitung eines Aktenvorgangs, Erstell ung eines EKG, Fertigung einer Bauzeic h- nung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Br ü- ckenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Für die Bestimmung eines Arbe itsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend ( st. Rspr., zuletzt BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24 mw N ) . Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespa l- ten werden. b) Der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Bestimmung des A r- beitsvorgangs ermangelt es bereits an den hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. (UA S. 7) , die Tätigkeit des Klägers als Wachpolizist im Objektschutz stelle einen großen Arbeitsvo r- gang dar; seine Tätigkeit könne nicht sinnvoll weiter untergliedert werden. N ä- here Feststellungen zum Inhalt der vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten hat es nicht getroffen. Ohne diese lässt sich ab er nicht beurteilen, ob die Besti m- mung des Arbeitsvorgangs den tariflichen Vorgaben entspricht und ob für die auch qualitativer Hinsicht ( vgl. hierzu BAG 22. November 2017 - 4 AZ R 629/16 - Rn. 40 ff.) erforderlich sind. 15 16 - 8 - 4 AZR 274/16 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR274.16.0 - 9 - aa) Soweit das Landesarbeitsgericht im Tatbestand lediglich auf die Mu s- ter - BAK aus dem Jahr 1984 verweist, kann dies die erforderlichen Feststellu n- gen zur - konkreten - auszuübenden Tätigkeit des Klägers nicht er setzen. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung käme sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die dem Kläger tatsächlich zugewiesene Tätigkeit - ggf. einschließlich der Zeitanteile von Teiltätigkeiten, was darzulegen wäre - ausreichend wiede r- gäbe (v gl. BAG 24. August 2016 - 4 AZR 251/15 - Rn. 30; grdl. 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN) . Die Muster - BAK 1984 stellt lediglich eine generelle Vorgabe für die Tätigkeit von Mitarbeitern im Objektschutz dar, sie bezieht sich hingegen nicht auf di e konkrete, vom Kläger auszuübende Tätigkeit (vgl. auch BAG 22. November 2017 - 4 AZR 629/16 - Rn. 36) , zumal sich schon bb) Die erforderli chen Feststellungen zu der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit lassen sich auch nicht aus den weiteren Erwägungen des Landesa r- beitsgerichts gewinnen. Da das Landesarbeitsgericht von einer näheren B e- zugnahme auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts abgesehe n hat, waren mögliche, weiter gehende Feststellungen zur auszuübenden Tätigkeit im ersti n- stanzlichen Urteil ohne Erkenntniswert. Im Übrigen enthält auch das Urteil des Arbeitsgerichts keine weiteren relevanten tatsächlichen Feststellungen zu der konkret vo m Kläger auszuübenden Tätigkeit, sondern ebenfalls lediglich einen allgemeinen Hinweis auf Tätigkeiten aus der Muster - BAK 1984. II. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht die erforderlichen Feststellungen zu der vo m Kläger au s- zuübenden Tätigkeit zu treffen und daran anknüpfend erneut den Arbeitsvo r- gang bzw. die Arbeitsvorgänge zu bestimmen haben, um daran anschließend e- ser Beurteilung wir d das Berufungsgericht den von ihm richtig erkannten Ma ß- 17 18 19 - 9 - 4 AZR 274/16 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR274.16.0 quantitative als auch das qualitative Maß der benötigten Fachkenntnisse zu e r- mitteln und zu bewerten haben. Eylert Rinck C reutzfeldt Kümpel Gey - Rommel
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