Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Februar 2019 Vierter Senat - 4 AZR 562/17 - ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.4AZR562.17.0 I. Urteil vom 3. Februar 2016 - 56 Ca 4309/15 - II. Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg Urteil vom 14. Juni 2017 - 20 Sa 640/16 - Entscheidungsstichwort : Eingruppierung eines Wachpolizisten im Objektschutz ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.4AZR562.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 562/17 20 Sa 640/16 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Februar 2019 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, pp. beklagtes, berufungsbeklagtes, revisionsbeklagtes und revisionsklagendes Land, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Treber, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck und Klug sowie den ehrenamtlichen Richter Kümpel und die ehre n- amtliche Richterin Gey - Rommel für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 562/17 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.4AZR562.17.0 - 3 - 1. Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 14. Juni 2017 - 20 Sa 640/16 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingrupp ierung des bei dem beklagten Land beschäftigten Klägers. Dieser war seit Beginn seiner Tätigkeit am 1. Dezember 2009 bis zum 25. Februar 2018 als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist in § 2 Abs. 1 vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs - TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 in der jeweiligen Fassung b e- stimmt. Nach § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrags sollen Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 1. August 2003 abschließt oder denen das Land Berlin im Falle r- Vom 1. Dezember 2009 bis zum 10. März 2010 absolvierte der Kläger Angestellten wird in einer Beschreibung des Aufgabenkreises aus dem Jahr 1984 (Muster - BAK 1984) erläutert. Weitere Grundlage des Einsatzes der Pol i- zeiangestellten im Objektschutz ist die Verordnung über die Wahrnehmung b e- stimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei vom 1 7 . Februar 1993 (PDieVO). Der Kläger wurde als sog. Springer zum Schutz ausländischer Bo t- schaften und auch in mobilen Objektschut zstreifen eingesetzt, die diplomat i- 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 562/17 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.4AZR562.17.0 - 4 - sche und konsularische Einrichtungen aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (WÜD) und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (WÜK) schütze n. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wandte sich mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 für diesen sowie zugleich für eine Vielzahl weiterer namentlich benannter Beschäftigter an das beklagte Land und führte ua. aus: eingesetzten Beschäftigten 3 bzw. E 5 eingruppiert. Ich gehe davon aus, da ß Sie vor diesem Hintergrund Ve r- ständnis dafür haben, daß ich Sie namens und in Vol l- macht meiner vorgenannten Mandanten bitten muß, die Eingruppierung en meiner Mandanten zu überprüfen und meine Mandanten aus den vorgenannten Gründen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 in die Vergütungsgru p- pe E 4 bzw. E Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Vergütung nach der Entgel t- gruppe 8, hilfsweise der Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L). Seine Tätigkeit, die einen einheitlichen Arbeitsvo r- gang darstelle, erfordere für die nach der Muster - BAK 1984 und der PDieVO durchzuführenden A ufgaben gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Für die im Falle eines Angriffs auf ein geschütztes Objekt zu ergreifende n Maßnahmen, ggf. unter Einsatz von Schusswaffen, seien umfangreiche und vielseitige Kenntnisse einer großen Anzahl von Gesetzen sow ie der jeweiligen Geschäft s- anweisungen erforderlich. Diese gingen deutlich über die von h- te n schützenden Objekte Kenntnisse über das WÜD und das WÜK sowie die da r- aus result ierenden Pflichten besitzen. Aufgrund einer verschärften Sicherheit s- lage sei der Objektschutz nunmehr unter erheblich gefährlicheren Bedingungen zu erbringen. Das führe zu erhöhten Anforderungen und erfordere selbständige Leistungen in erheblichem Umfang, sei doch die Verhältnismäßigkeit von Schutzmaßnahmen abzuwägen. Eine Dienstanweisung vom 22. Januar 2002 sehe überdies vor, dass die Polizeiangestellten im Objektschutz in Einzelve r- 5 6 - 4 - 4 AZR 562/17 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.4AZR562.17.0 - 5 - antwortung tätig seien, eigene Überlegungen anzustellen und selbständig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hätten. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn vom 1. Juni 2012 bis zum 25. Februar 2018 nach Maßg a- be der Entgeltgruppe 8, hilfsweise der Entgeltgruppe 6 TV - L zu vergüten und die anfallenden monatlichen Brutt o- nachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 5 und der Entgeltgruppe 8, hilfsweise der Entgeltgruppe 6 TV - L beginnend mit dem 1. Juni 2012 ab dem jeweiligen 1. Tag des Folgemonats - bzw. falls es si ch dabei um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt, mit dem folge n- den Werktag - mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Au f fassung vertreten, anders als bei der Tätigkeit im allgemeinen Ordnung s- dienst sei beim Objektschutz keine Vielfalt von Vorschriften zu beachten. Für die Tätigkeit des Klägers seien oberflächliche Kenntnisse der in der Muster - BAK 1984 und der PDieVO genannten Vorschriften au sreichend. Das Wissen über Geschäftsanweisungen und Posten - /Streifenanweisungen führe nicht zu n- formationen und Beschreibungen der örtlichen Gegebenheiten. Für die Ei n- schätzung von g efährlichen Situationen und das Ergreifen von erforderlichen Maßnahmen reiche die allgemeine Lebenserfahrung aus. Diese Kenntnisse den Wiener Übereinkommen ergäben sich keine Han dlungsanweisungen für den Kläger. Die geänderte Sicherheitslage wirke sich auf die seit Erstellung der Muster - BAK 1984 gleich gebliebenen Aufgaben nicht in erheblicher Weise aus. Bei der Aufgabenaufstellung vom 22. Januar 2002 handele es sich nicht um eine Dienstanweisung, sondern um eine interne Zusammenfassung. Schließlich fehle es an einer ordnungsgemäßen Geltendmachung zur Wahrung der tarifl i- chen Ausschlussfrist. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Beru fung des Klägers hinsichtlich des Hilfsantrags stattgegeben 7 8 9 - 5 - 4 AZR 562/17 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.4AZR562.17.0 - 6 - und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Mit den vom Landesarbeit s- gericht zugelassenen Revisionen verfolgt der Kläger seinen Hauptantrag weiter, während das beklagte Land die Wiederherstell ung der erstinstanzlichen En t- scheidung begehrt. Entscheidungsgründe Die zulässigen Revisionen des Klägers und des beklagten Landes sind begründet. Das Landesarbeitsgericht hätte der Klage mit der von ihm gegeb e- nen Begründung weder teilweise stattgeben noch diese teilweise abweisen dü r- fen. Das führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Die Revision des beklagten Landes ist jedoch nicht schon aufgrund e i- ner unzulässigen Berufung des Klägers begründet. Dessen Berufungsbegrü n- dung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsvoraussetzung. Ohne Bede utung ist es, ob das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat (BAG 25. Januar 201 7 - 4 AZR 519/15 - Rn. 9 mwN, BAGE 15 8 , 75) . 2. Der Kläger hat zwar in seiner Berufungsbegründung keine Anträge iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO in textl ich gesonderter Form formuliert. Dem Schriftsatz ist jedoch zu entnehmen, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. auch BAG 22. November 2017 - 4 AZR 629/16 - Rn. 17) . Er verfolgt seinen ursprünglichen Antrag auf Verg ü- tung nach der Entgeltgruppe 8 TV - L sowie hilfsweise nach der - darin als Minus enthaltenen - Entgeltgruppe 6 TV - L weiter. 10 11 12 13 - 6 - 4 AZR 562/17 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.4AZR562.17.0 - 7 - II. Das Landesarbeitsgericht hat der nach § 256 Abs. 1 ZPO auch im Hi n- blick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässigen, allgemein üblichen Eingruppi e- rungsfeststellungsklage (st. Rspr., sh. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18 mwN; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) rechtsfehlerhaft teilweise s tattgegeben. 1. Maßgebend für die vom Kläger begehrte Vergütung sind aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeklausel sowohl der TV - L als auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Länder). a) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich gem. § 2 Abs. 3 des Arbeitsve r- trags nach dem vom Land Berlin mit der Vereinten Dienstleistungsgewerk - schaft - ver.di geschlossenen Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarif recht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (A n- gleichungs - TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010. Dieser hat den in § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags genannten Anwendungs - TV Land Berlin ersetzt. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. b) Nach § 2 Angleichungs - TV Land Berlin finden die zwischen der Tari f- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Gewerkschaft ver.di vereinbarten Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung, soweit der jeweilige A r- beitnehmer von dem jeweiligen Geltungsbereich er fasst wird. Das sind vorli e- gend der TV - L und der TVÜ - Länder. Beide Tarifverträge sind zwischen der TdL und ver.di vereinbart worden. Der TV - L und der TVÜ - Länder sind im Land Be r- lin am 1. November 2010 in Kraft getreten (§ 17 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 Angle i- ch ungs - TV Land Berlin) . Ferner ist der Kläger Angestellter iSv. § 1 TVÜ - Länder und Beschäftigter iSv. § 1 TV - L. c) Damit ist § 17 Abs. 1 TVÜ - Länder anwendbar, der zunächst die Weite r- geltung von §§ 22, 23 BAT/BAT - O einschließlich der Anlage 1a bis zum 31. D ezember 2011 anordnete. Diese Bestimmungen sind für die Eingruppi e- rung weiterhin maßgebend. Die ursprünglich nur als vorübergehend angeseh e- 14 15 16 17 18 - 7 - 4 AZR 562/17 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.4AZR562.17.0 - 8 - ne Überleitung der Angestellten entsprechend der Anlage 2 zum TVÜ - Länder im Sinne einer formalen Zuordnung der bisher igen Vergütungsgruppen des BAT/BAT - O zu den neuen Entgeltgruppen des TVÜ - Länder ist mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV - L am 1. Januar 2012 als grundsätzlich da u- erhaft bestimmt worden (§ 29a Abs. 2 TVÜ - Länder) . Eine Überprüfung und ggf. Neufe sts tell ung der mit der Überleitung erfolgten Eingruppierungen sollte d a- nach für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht mehr stattfi n- den (sh . Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ - Länder; vgl. zum Ga n- zen BAG 13. Dezember 2017 - 4 AZR 576/16 - Rn. 19 mwN , BAGE 161, 170 ) . 2. Die danach für die begehrte Eingruppierung des Klägers in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT/BAT - O lauten au s- zugsweise: Vergütungsgruppe V c 1a. Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen Inne n- dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse bra u- chen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verw altung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein grün d- licher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. S elbständige Leistungen erfo r- dern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entspr e- chendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses u n- ter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfü l- len.) 1b. Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen Inne n- dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Dri t- tel selbständige Leistungen erfordert. (Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelt en.) Vergütungsgruppe VI b 1a. Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen Inne n- 19 - 8 - 4 AZR 562/17 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.4AZR562.17.0 - 9 - dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fün f- tel selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufg a- benkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vo rhandensein gründlicher und vielseit i- ger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorau s- gesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer e i- gene n geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen . ) 1b. Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen Inne n- dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Verg ü- tungsgruppe VII Fallgruppe 1 a. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse bra u- chen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu bezi ehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein grün d- licher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann . ) 2. Angestellte, die nach mit den Hinweiszeichen * geken n- zeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgru p- pe VII eingruppiert sind, nach neunjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII. Vergütungsgruppe VII 1a. Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen Inne n- dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse bra u- chen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Auf gabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein grün d- licher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß - 9 - 4 AZR 562/17 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.4AZR562.17.0 - 10 - bearbeitet werden kann.)* 1b. Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen Inne n- dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Ve r- waltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)* 2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * g e- kennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütung s- gruppe VIII eingruppiert sind, nach dreijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 3. Das Landesarbeitsgericht hat die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VIb Fallgr. 2 der Anlage 1a zum BAT/BAT - O zu Unrecht bejaht. Es hat deshalb rechtsfehlerhaft angenommen, es sei gem. Teil A der Anlage 2 zum TVÜ - Länder zu einer Überleitung in di e Entgeltgruppe 6 TV - L gekommen. a) Es fehlt schon an den für die Bestimmung des vom Landesarbeitsg e- richt angenommenen einheitlichen Arbeitsvorgangs erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. aa) Gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT /BAT - O ist der Kläger in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmal en die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit en t- spricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkm a- len einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvo r- gänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeit s- merkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hiernach ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbei tsvorgang. De s- halb sind für die zutreffende Eingruppierung gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT/BAT - O zunächst die Arbeitsvorgänge zu bestimmen. Für deren Besti m- mung ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Jeder danach bestimmte einzelne Arbeitsvorgang ist als solc her zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der A n- forderungen zeitlich nicht aufgespalten werden (st. Rspr., zuletzt BAG 16. Mai 20 21 22 - 10 - 4 AZR 562/17 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.4AZR562.17.0 - 11 - 2018 - 4 AZR 274/16 - Rn. 14; 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24 mwN , BAGE 162, 81 ) . bb) Das Berufungsgericht ist davon ä- einheitlich r- gang dar. Nähere Feststellungen zum Inhalt der vom Kläger auszuübenden T ä- tigkeiten hat es nicht getroffen. Ohne diese lässt sich aber nicht beu rteilen, ob die Bestimmung des Arbeitsvorgangs den tariflichen Vorgaben entspricht und i- tativer als auch qualitativer Hinsicht (vgl. hierzu BAG 16. Mai 2018 - 4 AZR 274/16 - Rn. 16 ; 22. November 2017 - 4 AZR 629/16 - Rn. 40 ff.) i- (1) Die pauschale Feststellung, der Kläger sei als Polizeiangestellter im Objektschutz als sog. Springer zum Schutz ausländischer Botschaften sowie in mobilen Objektschutzstreife n eingesetzt gewesen, ist als Grundlage für eine Tätigkeitsbewertung nicht geeignet. (2) Die notwendigen Feststellungen zu der vom Kläger auszuübenden T ä- tigkeit lassen sich auch nicht aus den w eiteren Erwägungen des Landesa r- beitsgerichts gewinnen. Insoweit hat es sich im Wesentlichen auf die Wiede r- gabe des - umfangreichen - streitigen Vorbringens der Parteien beschränkt. Da das Landesarbeitsgericht von einer näheren Bezugnahme auf die Feststellu n- gen des Arbeitsgerichts abgesehen hat, waren auch - mögliche - weiter gehe n- de Feststellungen zur auszuübenden Tätigkeit im erstinstanzlichen Urteil ohne Erkenntniswert (sh. auch BAG 1 6 . Mai 2018 - 4 AZR 274/16 - Rn. 18) . (3) Der schlichte Verweis auf di e Muster - BAK 1984 vermag die erforderl i- chen Feststellungen ebenso wenig zu ersetzen. Als Grundlage für eine Täti g- keitsbeschreibung käme sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit, ggf. einschließlich der Zeitanteile von Teiltätigkeiten, ausreichend wiedergäbe (vgl. BAG 24. August 2016 - 4 AZR 251/15 - Rn. 30; grdl. 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN) . Das ist hier nicht der Fall. Die Muster - BAK 1984 stellt lediglich eine generelle Vorgabe für die Täti g- 23 24 25 26 - 11 - 4 AZR 562/17 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.4AZR562.17.0 - 12 - keit von Polizeiangestellten im Objektschutz dar, sie bezieht sich hingegen nicht auf die konkrete, vom Kläger auszuübende Tätigkeit (vgl. BAG 22. November 2017 - 4 AZR 629/16 - Rn. 36) . Schon aus ihrem Wortlaut ergibt sich, dass sich i- den (vgl. BAG 1 6 . Mai 2018 - 4 AZR 274/16 - Rn. 17) . b) Das Landesarbeitsgericht hat, wie es selbst klargestellt hat (Urteil S. 2 7) , zudem übersehen, dass der Kläger die nach § 8 Abs. 1 TVÜ - Länder für eine Überl eitung in die Entgeltgruppe 6 TV - L erforderliche Bewährungszeit nicht erfüllt hat. aa) Das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VIb Fallgr. 2 der Anlage 1a zum BAT/BAT - O sieht eine Bewährungszeit von neun Jahren vor. Die Bewährung s- zeit muss bei Beschäftigten, di e aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT - O in die Entgeltgruppe 6 TV - L übergeleitet werden, gem. § 8 Abs. 1 TVÜ - Länder bis zum Überleitungszeitpunkt, dh. im Streitfall bis zum 31. Oktober 2010 (§ 17 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 Angleichungs - TV Land Berlin) zumindes t zur Hälfte e r- füllt sein. Das war bei dem Kläger, dessen Beschäftigungsverhältnis erst am 1. Dezember 2009 begonnen hat, nicht der Fall. bb) Eine Überleitung in die Entgeltgruppe 6 TV - L kommt auch nicht auf Grundlage der VergGr. VIb Fallgr. 1b der Anlag e 1a zum BAT/BAT - O in B e- tracht, weil der Kläger die erforderliche sechsjährige Bewährungszeit in der VergGr. VII Fallgr. 1 a BAT/BAT - O zum Stichtag weder ganz noch zur Hälfte (§ 8 Abs. 1 TVÜ - Länder iVm. § 17 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 Angleichungs - TV Land Berli n) erreicht hat. cc) Voraussetzung für eine Überleitung in die Entgeltgruppe 6 TV - L wäre daher gewesen, dass die Tätigkeit des Klägers nicht nur gründliche, sondern auch vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen (V ergGr. VIb Fallgr. 1a der Anlage 1a zum BAT/BAT - O) erfordert. Landesarbeitsgericht jedoch selbst verneint. 27 28 29 30 - 12 - 4 AZR 562/17 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.4AZR562.17.0 - 13 - c) Schließlich hat das Landesarbeitsgericht ungeachtet der unzureiche n- den Feststellung der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit das tarifliche Erfo r- aa) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die ündliche und vielseitige Fac h- der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsb e- griff als solchen nicht verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentl i- chen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. , vgl. nur BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 17 mwN) . bb) Auch diesem eingeschr änkten Überprüfungsmaßstab hält das Ber u- fungsurteil nicht stand. (1) Das Landesarbeitsgericht hat seiner Prüfung zwar den zutreffenden ng der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT/BAT - O nähere Kenntnisse von ua . Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht no t- wendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz 1b der Anlage 1a zum BAT/BAT - O ergibt. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 36 mwN) . Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hi n- sicht ( BAG 22. November 2017 - 4 AZR 629/16 - Rn. 28; grdl. 24. August 19 83 - 4 AZR 32/81 - mwN) . (2) Das Landesarbeitsgericht hat diesen Rechtsbegriff bei der Subsumtion jedoch nicht beibehalten. Es hat unter Hinweis auf die vom Kläger bei Au s- übung der ihm übertragenen Tätigkeit als Wachpolizist im Objektschutz zu b e- 31 32 33 34 35 - 1 3 - 4 AZR 562/17 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.4AZR562.17.0 - 14 - rücksicht igenden zahlreichen Rechtsnormen und weiteren Vorschriften ang e- Dieser Gesichtspunkt betrifft aber nur das quantitative Element des Rechtsb e- griffs. Das überdies erforderliche qualitati ve Element hat das Landesarbeitsg e- richt im Rahmen seiner Subsumtion nicht geprüft. Es nimmt insoweit lediglich pauschal an, für die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten seien Fachkenntni s- se nicht nur oberflächlicher Art erforderlich. Diese Behauptung wird j edoch nicht von seinen tatsächlichen Feststellungen getragen. Ihnen kann nicht entnommen werden, ob der Kläger für seine Tätigkeit mehr als nur einen allgemeinen Übe r- blick und groben Einblick in die genannten Vorschriften benötigt. III. Die Rechtsfehler f ühren zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Ob der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 oder der Entgeltgruppe 8 TV - L verlangen kann, kann der Senat aufgr und der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen und bei der auf die ser Grundlage vorzunehmenden erneuten rechtlichen Würdigung folgende Erwägungen zu berücksichtigen haben: 1. Für die zutreffende Eingruppierung sind auf der Grundlage der noch zu treffenden Feststellungen zunächst die Arbeitsvorgänge oder ggf. ein einheitl i- cher Arbeitsvorgang gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT/BAT - O nach den Ma ß- stäben der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24 mwN, BAGE 162, 81) erneut zu bestimmen. 2. Bei der Beurteilung, ob die de i- n- titative als auch das qualitative Maß der benötigten Fachkenntnisse zu bewe r- ten haben. a) Dabei ist das Landesarbeitsgericht im Ansatz zu Re cht davon ausg e- gangen, dass sich die zu berücksichtigenden Fachkenntnisse nicht auf Recht s- 36 37 38 39 - 14 - 4 AZR 562/17 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.4AZR562.17.0 - 15 - vorschriften beziehen müssen (BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 1 b bb (3) der Gründe) , sondern dass zu ihnen auch alle sonstigen Fac h- kenntnisse zählen, di e der Kläger zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Dazu gehört insbesondere auch die Kenntnis der einschlägigen Dienstanweisungen und des jeweiligen Objektschutzbefehls sowie entsprechendes Erfahrungswi s- sen oder Wissen der Allgemeinbildung (vgl. BAG 22. November 2017 - 4 AZR 629/16 - Rn. 41; 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 48 mwN) . b) Ob die benötigten Fachkenntnisse auch den qualitativen Anforderungen des Tarifmerkmals genügen, hängt in erster Linie von den noch zu treffenden Feststellungen ab. aa) Unerheblich ist insoweit, dass nach der Muster - BAK 1984 vertiefte Rechtskenntnisse bzgl. einer Vielzahl von Normen gefordert werden. Selbst wenn die vom Kläger auszuübende Tätigkeit nach den Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts der Muster - BAK 1984 ents prechen sollte, können die dort geregelten Anforderungen nicht mit tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden. Ob die tariflichen Erfordernisse erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits weder unstr eitig g e- stellt noch kann sie ohne jegliche Subsumtion einer Stellenbeschreibung en t- nommen werden (vgl. BAG 22. November 2017 - 4 AZR 629/16 - Rn. 43; 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39) . bb) Ein Indiz für die erforderliche Tiefe der Fachkenntnisse kann jedoch das vom Kläger angeführte Unterrichtsmaterial der Landespolizeischule für die B a- sisqualifizierung sein. Zwar handelt es sich bei dem Tätigkeitsmerkmal der gründlichen Fachkenntnisse um eine typische tätigkeitsbezogene Anforderung. Maßgebend sind da nach grundsätzlich die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen und nicht die subjektiv beim betreffenden Arbeitnehmer vorha n- denen Fachkenntnisse. Dient eine Schulung jedoch gezielt der Qualifizierung für eine konkrete auszuübende Tätigkeit, können aus dem vorgegebenen U n- terrichtsstoff unter Umständen Rückschlüsse auf die für die Tätigkeit erforderl i- chen Fachkenntnisse gezogen werden (vgl. BAG 22. November 2017 - 4 AZR 629/16 - Rn. 44) . 40 41 42 - 15 - 4 AZR 562/17 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.4AZR562.17.0 3. Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht danach das Erfo rdernis die dem Kläger übertragene Tätigkeit auch vielseitige Fachk enntnisse und ggf. selbständige Leistungen im Tarifsinne erfordert. Soweit das Landesarbeitsg e- richt bislang d as Erfordernis vielseitiger Fachkenntnisse verneint hat, ist es von einem zutreffenden Rechtssatz ausgegangen (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/1 0 - Rn. 36) . Bei der erneuten Prüfung wird es den noch zu erbringenden - substantiierten - Vortrag des Klägers zu r Erweiterung seines erforderlichen Fachwissens insbesondere mit Blick auf die Menge der anzuwendenden Be - stimmungen und auf die Verschiedenartigkeit seiner Aufgaben zu würdigen h a- ben. Entgegen dessen Auffassung ergibt sich das Erfordernis vielseitiger Fac h- kenntnisse und selbständiger Leistungen jedoch nicht schon aus den von ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Schreiben des beklagten Landes vom 22. Januar 2002. Ob die tariflichen Erfordernisse erfüllt sind, ist, wie darg e- legt (unter III 2 b aa) , e ine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich nicht ohne Subsumtion aus Beschreibungen oder Anweisungen jeglicher Art ergeben kann. 4. Sollte das Landesarbeitsgericht nach nochmaliger Verhandlung der Au f fassung sein, die Klage habe jedenfalls teilweise Erfolg, wird es schließlich zu prüfen haben, ob der Kläger die tariflichen Ausschlussfristen gewahrt hat. Insoweit sind die bisherigen Urteilsausführungen revisionsrechtlich nicht zu b e- anstanden. Treber Klug Rinck Kümpel S. Gey - Rommel 43 44
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