Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. September 2015 Vierter Senat - 4 AZR 641/13 - ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR641.13.0 I. Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Urteil vom 12. September 2012 - 8 Ca 770/12 - II. Rheinland - Pfalz Urteil vom 9. April 2013 - 6 Sa 488/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Eingruppierung im Gebäudereiniger - Handwerk - Auslegung eines Lohnt a- rifvertrags Bestimmungen: Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäud e- reinigung vom 28. Juni 2011 § 8 Nr. 3.1 Lohngruppe 6; Lohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 23. August 2011 § 2 Abs. 2 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR641.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 641/13 6 Sa 488/12 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. September 2015 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsb eklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 30. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Ric h ter Drechsler und Hess für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 641/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR641.13.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Rh einland - Pfalz vom 9. April 201 3 - 6 Sa 488/12 - wird zurückgewiesen . 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzentgeltansprüche des Klägers für den Monat Januar 2012 und in diesem Zusammenhang über dessen zutreffe n- d e Eingruppierung nach dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Lohntari f- vertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäude reinigung vom 23. August 2011 (nachfolgend LTV 2012) . Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft IG Bauen - Agrar - Umwelt (IG BAU), ist bei der in L ansässigen Beklagten, einem Mi t glied de r dem Bundesi n- nungsverband des Gebäudereiniger - Handwerks ang e schlossenen Gebäudere i- ni ger - Innung Rheinhessen - Pfalz , seit dem Jahr 1989 als Reiniger beschäftigt. Er wird im Werk eines Chemieunternehmens in L eing e setzt und führt dort Re i- nigungsarbeiten aus. Die vom Kläger im Monat Januar 2012 erbrachten Arbeitsstunden ve r- gütete die Beklagte mit einem Stundenlohn von 11,33 Euro brutto. In ihrer A b- . Dieser Stundenlohn ist nach § 3 LTV 2012 im Bereich des Landes Rheinland - Pfalz für die Lohngruppe 6 zu zahle n. Nach erfolgloser Geltendmachung hat der Kläger mit seiner Klage für den Monat Januar 2012 die Differenz zwischen der geleisteten Vergütung und dem im LTV 2012 für die Lohngruppe 6a festgelegten Stundenentgelt iHv. 11, 68 Euro brutto, insgesamt 61,60 Eur o brutto, verlangt. Er ist der Auffassung, kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit könne er eine Vergütung nach der zum 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 641/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR641.13.0 - 4 - 1. Januar 2012 neu eingeführten Lohngruppe 6a LTV 2012 verlangen. Es sei ausreichend, wenn er mindestens drei Monate Beschäftigter im Geb äuderein i- ger - Handwerk gewesen und zuvor nach der Lohngruppe 6 LTV 2012 vergütet worden sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklag te zu verurteilen, an ihn 61,60 E uro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit d em 16. Februar 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, der Kläger übe ua. manuelle Reinigungs - und Entsorgungstätigkeiten , aber keine Reinigungstätigkeiten iSd. Lohngruppe 6 LTV 2012 aus. Dies sei für einen A n- spruch nach der Lohngruppe 6a LTV 2012 jedoch erforderlich. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist erfolglos. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann für den Monat Januar 2012 keine Vergütung nach der Lohngru p- pe 6a LTV 2012 beanspruchen. I. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten auf g rund beiderseitiger Tarifgebunden heit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG der zwischen der IG BAU und dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger - Handwerk s geschlo s- sene und am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Rahmentarifvertrag für die g e- werblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 28. Juni 2011 (RTV 2012) sowie der LTV 2012. 5 6 7 8 9 - 4 - 4 AZR 641/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR641.13.0 - 5 - 1. Die für die Eingruppierung maßgebenden Bestimmungen des RTV 2012 lauten: § 8 Lohn und Eingruppierung 1. Lohngrundlagen 1.1 Der Lohn wird auf der Grundlage dieses Rahme n- tarifvertrages und des Lohntarifvertrages geregelt. 3. Lohngruppen 3.1 Eingruppierungsgrundsätze 3.1.1 Der/die Beschäftigte werden aufgrund ihrer übe r- wiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich ausgeübte Täti g- keit maßgebend. Lohngruppen Lohngruppe 6 Glas - und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen und Außenbauteilen an Bauwerken und Ve r- kehrsmitteln aller Art; Reinigung und Pflege von Verkehr s- anlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Ve r- kehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von A u- 2. Im LTV 2012 sind folgende Regelungen von Bedeutung: § 2 Lohngruppen Für die Eingruppierung gelten die Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung in der jeweils geltenden Fa s- sung. Lohngruppe 6: Beschäftigte der Lohngruppe 6 (gemäß RTV) Lohngruppe 6a: Beschäftigte der Lohngruppe 6 nach dreimonatiger Tätigkeit im Gebäudereiniger - 10 11 - 5 - 4 AZR 641/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR641.13.0 - 6 - II. Nach diesen tariflichen Regelungen kann der Kläger kein Entgelt nach der Lohngruppe 2 Abs. 2 Fall 2 (Lohngruppe 6a) LTV 2012. Entgegen der Auffassung der Revision ist es für einen Entg eltanspruch nach der Lohngru p- pe 6a LTV 2012 nicht ausreichend, dass der Kläger mehr als drei Monate im Gebäudereiniger - Handwerk beschäftigt gewese n und zuv or nach der Loh n- gruppe 6 LTV 2012 vergütet worden ist. Das ergibt die Auslegung des Tarifve r- trags (zu den Maßstäben etwa BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 19 ff. mwN ) . 1. Nach § 2 Abs. 1 LTV 2012 gelten für die Eingruppierung die Besti m- mungen des RTV in der jeweils gelte nden Fassung, vorliegend also § 8 RTV 2012. Danach erfolgt die Eingruppierung des Beschäftigten auf g rund seiner überwiegenden, tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (§ 8 Nr. 3.1.1 RTV 2012) . 2. Für einen Entgeltanspruch des Klägers nac h der in Anspruch geno m- menen Lohngruppe ist erforderlich, dass er Beschäftigter iSd. Lohngruppe 6 iSd. § 2 Abs. 2 Fall erford ert nach § 8 Nr. 3. 1.1 iVm. den Lohngruppen des § 8 RTV 2012 eine überwiegende Tätigkeit in der Glas - und Fassadenreinigung, der Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen und Verkehrseinrichtungen oder von Außenb e- leuchtungsanlagen, die der Kläger sämtlich u nstreitig nicht ausübt. 3. Entgegen der Auffassung der Revision erfüllt allein der Umstand, dass er eine Vergütung nach der Lohngruppe 6 LTV 2012 erhalten hat, nicht die tari f- lichen Voraussetzungen . § 2 Abs. 2 Fall 2 LTV 2012 verweist vielmehr insg e- samt auf Fall 1 - - und nicht - wie der Kläger meint - p- ederholung des Klammerzusatzes - - war daher in der Formulierung der Lohngruppe 6a LTV 2012 entbehrlich. 12 13 14 15 - 6 - 4 AZR 641/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR641.13.0 - 7 - 4. Die tarifvertragliche Systematik bestätigt diese Auslegung. a) Nach § 2 Abs. 1 LTV 2012 sind für die Eingruppierung die Bestimmu n- gen des jeweils geltenden Rahmentarifvertrag s maßgebend. Der einschlägige § 8 Nr . 3.1.1 RTV 20 12 stellt auf die tatsächlich ausgeübte überwiegende Täti g- keit ab. Dies haben die Tarifvertragsparteien, wie das Landesarbeitsgericht z u- treffend ausgeführt hat, durch den Klammerzusatz in der Lohngruppe 6 LTV 2012 - - nochmals betont. b) Für die Annahme der Revision, die Tarifvertragsparteien hätten (allein) für die Lohngruppe 6a LTV 2012 eine Ausnahme von den übrigen ausnahmslos geltenden tariflichen Eingruppierungsgrundsätzen geschaffen, fehlt es an au s- reichenden Anhaltspunkten. Zwar ist es zutreffend, wenn der Kläger ausführt, bleiben aber die tariflichen Eingruppierungsbestimmungen durch die Verwe i- sungskette in § 2 Abs. 2 Fall 2 LTV 2012 auf Fall n- 2012 enthält auch gegenüber der Lohngruppe 6 RTV 2012 keine weiteren i n- haltlichen Anforderungen an die Tätigkeit, sondern fordert - lediglich - eine iniger - t- zung für den Entgeltanspruch. 5. Die vom Kläger vertretene Auffassung ist schließlich nicht mit Sinn und Zweck der tariflichen Eingruppierun gsregelungen des RTV, auf die § 2 Abs. 1 LTV 2012 verweist, zu vereinbaren. D anach wäre nicht mehr die Tätigkeit für die zutreffende Eingruppierung maßgebend, sondern eine davon abweichende individualvertragliche Vereinbarung oder gar nur eine tatsächlich geleistete Vergütung. Weder der LTV 2012 noch der RTV 2012 weisen Anhaltspunk te auf, dass auch solche Fallgestaltungen für den tarifvertraglich geregelten Entgelta n- spruch maßgebend sein sollen. 16 17 18 19 - 7 - 4 AZR 641/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR641.13.0 III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Rev i- sion zu tragen. Eylert Rinck Treber Hess Drechsler 20
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