Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Januar 2015 Vierter Senat - 4 AZR 253/13 - ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR253.13.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 22. März 2012 - 7 Ca 2435/11 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 18. Januar 2013 - 3 Sa 247/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : - - - Wertender Ver- gleich Bestimmung en : TVöD/VKA § 16; Anhang zu § 16 Abschn. I Abs. 1; TVÜ - VKA § 17 Abs. 1; Anlage 1a zum BAT - O Vergütungsgruppe Vb, IVb ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR253.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 253/13 3 Sa 247/12 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Januar 2015 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Januar 2015 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Ric h ter Steding und Fritz für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 253/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR253.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2013 - 3 Sa 247/12 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des A r- beitsgerichts Leipzig vom 22. März 2012 - 7 Ca 2435/11 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. Oktobe r 2012 nach der Entgel t- gruppe 9 Stufe 6 TVöD zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD und der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD ab dem auf den Fälligkeitszeitpunkt fo l- genden Tag mit 5 Prozen tpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. D ie Beklagte beschäftigt in ihrem Sozialamt verteilt auf vier Außenste l- len über 30 Sachbearbeiter/ - innen mit Aufgaben der Wirtschaftlichen Sozialhi l- fe nach dem SGB XII . Den Sachbearbeitern steht in der jeweiligen Außenstelle ein Außenstellenleiter vor. Die Außenstellenleiter unterstehen ihrerseits dem Leiter der Abteilung Wirtschaftliche Sozialhilfe und Migrantenhilfe. Die Klägerin ist seit Juli 1994 bei der Beklagten angestellt. Kraft einze l- vertraglicher Inbezugnahme fand auf ihr Arbeitsverhältnis bis zum 30. September 2005 der BAT - O in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwe n- dung. Seit dem 1. Oktober 2005 bestimmt sich ihr Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD /VKA ) vom 13. September 2005. 1 2 3 - 3 - 4 AZR 253/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR253.13.0 - 4 - Die Klägerin übt seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses die Aufgaben e i- ner Sachbearbeiterin Wirtschaftliche Sozialhilfe aus. Sie besitzt eine Anor d- nungsbefugnis in Höhe von bis zu 1.500,00 Euro pro Einzelfall. A uf der Grun d- lage einer von der Beklagten erstellten Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Ja h- re 2001 wurde sie nach der Verg Gr. Vb Fallgr . 1b BAT - O und n ach Absolvi e- rung der vorgesehenen Bewährung nach der VergGr. IVb Fallgr. 1b B A T - O ve r- gütet . Nach Inkrafttreten des TVö D/VKA wurde sie nach Maßgabe des Tari f- vertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - VKA ) in die Entgeltgr. 9 Stufe 5 TVöD/VKA übergeleitet . Die Beklagte erstellte n ach Inkrafttr eten des SGB XII und mehrfachen Änderungen des SG B II - r- beitslosen aus dem Bereich der Sozialhilfe betra f en - im Juli 2010 für die Zeit ab dem 1. Dezember 2008 für die bei ihr tätigen Sachbearbeiter/ - innen Wi rtschaf t- liche Sozialhilfe eine neue Arbeitsplatzbeschreibung , die zu einer Bewertung der Stellen mit der Verg Gr. Vb Fallgr . 1a BAT - O führte . Die Arbeitsplatzb e- schreibung , die d er tatsächliche n Tätigkeit der Klägerin entspricht, lautet au s- zugsweise wie folgt: Lfd. Nr. Tätigkeiten zeitlicher Anteil in % 1 Umfassende Beratung der Hilfesuche n- den 10 2 Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII 2.1 Allgemeines 5 - Antragsannahme - Zuständigkeitsprüfung - Sachverhaltsermittlung unter B e- achtung der Mitwirkungspflichten des Hilfesuchenden und Dritter - Entscheidungsfindung zur Vorpr ü- fung 4 5 6 - 4 - 4 AZR 253/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR253.13.0 - 5 - bekannt werden der Bedürfti g- keit Rückwirkende Sozialhilfeg e- währung; Übernahme von Schuldverpflichtungen vorbeugende und nachgehende Hilfe Erstattung der Aufwendungen von Nothelfern Sozialhilfeleistungen für Nac h- forderungen des Vermieters Selbsthilfemöglichkeiten öffentlich - rechtliche Ansprüche privatrechtliche Ansprüche tatsächliche Hilfeleistung Dritter und vorrangig verpflichteter Träger sachliche Voraussetzungen Rechtslage Bedarfsermittlung Prüfung vorrangiger Leistung s- träger 2.2 Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) 5 Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes Hilfe für einzelne für den L e- bensunterhalt erforderliche T ä- tigkeiten Übernahme von Kranken - und Pflegeversicherungsbeiträgen Alterssicherung Bestattungskosten HLU in Sonderfällen Prüfung der Haushaltsgemei n- schaft HLU für Lebensgemeinschaften - 5 - 4 AZR 253/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR253.13.0 - 6 - ergänzende Darleh e n Darleh e n bei vorübergehender Notlage Bestimmung des Einkommens Bestimmung des Vermögens 2.3 Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Grundsich e- rung s leistungen (GSI) 18 Ermittlung des allgemeinen Leistungsumfangs mit Übe r- nahme von Kranken - und Pfl e- geversicherung Hilfe in Sonderfällen ergänzende Darleh e n Bestimmung des Vermögens unter Beachtung der Besonde r- heiten des Vermögenseinsa t- zes Vorprüfung der Besonderheit bei Unterhaltsansprüchen Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung Zusammenarbeit mit Rente n- trägern 2.4 Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Hilfen in beso n- deren Lebenslagen (HbL) 29 a) Hilfe zur Gesundheit b) Hilfe bei Krankheit c) Hilfe zur Familienplanung d) Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft e) Hilfe bei Sterilisation f) Eingliederungshilfe vorbere i- tend g) Hilfe zur Pflege h) Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten i) Hilfe zur Weiterführung des - 6 - 4 AZR 253/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR253.13.0 - 7 - Haushaltes j) Blindenhilfe k) Altenhilfe 2.5 Darleh e nsweise Hilfegewährung 5 2.6 Erstattung von zu Unrecht geleisteter Sozialhilfe, Kürzung von Sozialhilfe, Au f- rechnung, Prüfung von Sozialhilfemis s- brauch (Datenabgleich) 3 3 Gewährung von freiwilligen Leistungen der Stadt ... (... - Pass); sondergesetzliche Regelungen 4 4 Abschließende Entscheidung einschlie ß- lich Berechnung, Bescheiderstellung und Zahlungsveranlassung im Rahmen der Feststellungsbefugnis, Rücknahme von Verwaltungsakten 10 5 Feststellung von Kostenträgern u nd Ge l- tendmachung von Kostenerstattungsa n- sprüchen 5 6 Kontrolle von statistischen Fehlerlisten; laufende statistische Erhebungen sowie die Datenerfassung 3 7 Erarbeitung von Stellungnahmen zu W i- dersprüchen Die Beklagte teilte der Klägerin das Ergebnis der tariflichen Bewertung mit Schreiben vom 16. Juli 2010 mit . Hierin heißt es auszugsweise: r- lich, die Arbeitsplatzbeschreibung der Sachbearbeiter/ - innen Wirtschaftliche Sozialhilfe zu überarbeiten und neu zu bewerten. Auf der Grundlage der vom Sozialamt mit Wirkung zum 1. Dezember 2008 erstellten Arbeitsplatzb e- schreibung erfolgte die Bewertung im Ergebnis mit Verg ü- tungsgruppe (VG) Vb Fallgruppe (FG) 1a Allgemeiner T a- Sie nehmen seit dem 13. Juli 1994 die Aufgaben einer Bisher waren die Stellen der Sachbearbeiter/ - innen Wir t- schaftliche Sozialhilfe mit der VG Vb/IVb FG 1b/1a ATV (entspricht Entgeltgruppe 9 TVöD) be wertet. Da beide Vergütungsgruppen der Entgeltgruppe 9 TVöD zugeordnet werden, ergibt sich aus der Bewertungsänderung keine 7 - 7 - 4 AZR 253/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR253.13.0 - 8 - Veränderung der Entgeltgruppe und damit keine arbeit s- vertragliche Änderung. Aus der Bewertungsänderung in VG Vb FG 1a ATV resultiert jedoch, dass gemäß § 16 A b- satz 3 Satz 2 TVöD i. V. m. Punkt I. Absatz 3 Buchst a- be b) Anhang zu § 16 in der Entgeltgruppe 9 TVöD max i- mal die Stufe 5 erreicht werden kann . Ein Stufenaufstieg in Stufe 6 ist daher auf der jetzigen Stelle nicht mehr mö g- lich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Sie in einem anderen Bereich auf einer Stelle mit der Bewertung Vb/IVb FG 1b/1b ATV weiter zu beschäftigen. Ein Stufenaufstieg in Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 TVöD wäre damit weiterhin gegeben. Diese Möglichkeit besteht d erzeit in der Arbeit s- gemeinschaft (ARGE) Leipzig als Arbeitsvermittlerin oder Sachbearbeiterin Leistung. Ich bitte um schriftliche Rückinformation bis zum 31. August 2010, ob Sie sich für eine Weiterbeschäftigung als Sachbearbeiterin Wirtschaftliche Sozi alhilfe oder eine Weiterbeschäftigung auf einer Stelle in VG Vb/IVb ATV Die Klägerin entschied sich für die Fortsetzung ihrer bisherigen Täti g- keit. Die Beklagte sah deshalb von einer Umsetzung in die ARGE ab und erhielt dafür von d er Klägerin die Zusage, sich nicht gegen die Rückgruppierung als solche zu wehren . Die Parteien waren sich allerdings einig, dass die Klägerin die zutreffende Eingruppierung feststellen lassen könne . M it Schreiben vom 27. September 2010 machte die Kläg erin dann - im Ergebnis erfolglos - geltend, ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin Wirtschaftliche Sozialhilfe erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT - O ; sie sei deshalb der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD/VKA zuz u- ordnen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Anliegen weiter verfolgt und die Au f- fassung vertreten, ihre Tätigkeit hebe sich aus der - von der Beklagten ang e- nommenen - Bewertung nach der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT - O dadurch heraus, Sie werde regelm ä- ßig von Amts wegen auch ohne Antrag der Betroffenen tätig. Ihre Klientel sei wesentlich hilfs - und schutzbedürftiger als die anderen Antragsteller/ Sie betreue 8 9 10 - 8 - 4 AZR 253/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR253.13.0 - 9 - - was unstreitig ist - ausschließlich ältere Bürger und jüngere Erwerbs unfähige , von denen viele obdach los, drogen - oder alkoholabhängig und/oder an AIDS erkrankt s eien . Die Klägerin hat zuletzt beantragt, festzustellen, da ss die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Oktober 2012 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonac h- zahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD und der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD ab dem a uf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungs a ntrags die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin sei nicht t wo r- Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt vertretenen Begründung konnte die Berufung der Klägerin gegen das kl a- geabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen werden. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage ohne weiteres zulässige (vgl. dazu nur BAG 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15 ) Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat Anspruch auf ein Entgelt nach der En tgeltgruppe 9 St u fe 6 TVöD/VKA, der sie nach der Anlage 3 TVÜ - VKA vorläufig zuzuordnen ist. Ihre Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Ver Gr. IVb Fallgr . 1a BAT - O . Sie hebt sich dadurch aus einer nach VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT - O r- 11 12 13 14 15 - 9 - 4 AZR 253/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR253.13.0 - 10 - Die Klägerin hatte am 1. Oktober 2012 fünf Jahre ununterbrochen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD/VKA ausgeübt. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde n kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT - O sowie die ihn ergänzenden, ändernden und ersetze n- den Tarifverträge Anwendung. Damit richtet sich die Eingruppierung der Kläg e- rin seit dem 1. Oktober 2005 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (T VöD) , der ein den BAT bzw. BAT - O ersetzender Tarifvertrag ist (BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 21, BAGE 130, 286) . Allerdings gelten i n der für die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung die §§ 22, 23 BAT - O einschließlich der Vergütungsordnung bis zum Inkrafttr e- ten entsprechender Regelungen des TVöD/VKA weiter (§ 17 Abs. 1 TVÜ - VKA) . Für Eingruppierungen nach dem 1. Oktober 2005 werden die Vergütungsgru p- pen der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT - O) den Entgeltgruppen des T VöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ - VKA iVm. Anlage 3 ) . Für die jeweilige St u- fenzuordnung gilt § 16 TVöD/VKA, der prinzipiell sechs Stufen vorsieht, für A b- weichungen jedoch auf Sonderregelungen im Anhang zu § 16 TVöD/VKA ve r- weist. In Abschn. I Abs. 1 Buchst. c dieses Anhangs ist ua. geregelt, dass bei Tätigkeiten entsprechend VergGr. Vb BAT - O (ohne Aufstieg nach IVb) die St u- fe 5 in Entgeltgruppe 9 TVöD /VKA die Endstufe ist, also der im Normalfall mö g- liche weitere Aufstieg in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 TVöD /VKA ausg e- schlossen ist. 2. Die danach für die begehrte Eingruppierung und Einstufung der Kläg e- rin in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anl. 1a zum BAT - O haben folgenden Wortla ut: Vergütungsgruppe V b 1. a) Angestellte im Büro - , Buchh alterei - , sonstigen Inne n- dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, (gründliche, umfassende Fachkenntnisse bede u- ten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütung s- gruppe VII un d in den Fallgruppen 1 a der Vergütung s- gruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielse i- tigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach). 16 17 - 10 - 4 AZR 253/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR253.13.0 - 11 - Vergütungsgruppe IV b 1. a) Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen Inne n- die nst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, das sie besonderes verantwortungsvoll ist. 3. Unter Berück s ichtigung diese r tariflichen Vorgaben d urfte das Lande s- arbeitsgericht die Klage nicht abweisen. Die Begründung für die Annahme, die Tätigkeit der Klägerin erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT - O nicht, ist rechtsfehlerhaft. a) Maßgebende Tätigkeit für die tarifliche Bewertung ist der vom Lande s- den in d er Arbeitsplatzbeschreibung unter 1, 2.1 bis 2.5 und 4 (mit Ausnahme der Rücknahme von Verwaltungsakten) genannten ei n- zelnen Tätigkeiten entspricht und 82 vH der Arbeitszeit der Klägerin ausmacht. Hiergegen haben die Parteien auch keine Einwände erhoben. b) Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständig en Rechtsprechung des Senats ( BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - ; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa der Gründe) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden . A nschließend ist zu kläre n , ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorli e- gen. c) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT - O. Sie erford ert gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen. Davon gehen beide Parteien übereinstimmend aus. Deshalb durfte sich d as Landesarbeitsgericht auf eine pauschale, summarische P rüfung beschränken . Eine solche ist ausreichend, soweit - wie hier - die Täti g- keit der Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht ( BAG 12. Mai 2004 - 4 AZR 18 19 20 21 - 11 - 4 AZR 253/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR253.13.0 - 12 - 371/03 - zu I 1 f aa der Gründe ; 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 2 2 ) . Das Landesarbeitsgericht hat r echtsfehlerfrei angenommen, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT - O seien erfüllt. Gegen diese Wertung wendet sich auch keine der Parteien . d ) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft das Vorliegen des Heraushe s- merkmals der VergGr . IVb Fallgr. 1a BAT - O verneint. aa) Bei dem Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvo l- len Tätigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die revis i- onsrechtliche Überprüfung des Berufungsurteils ist dabei grundsätzlich darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht von dem zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ih m bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrung s- sätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände b e- rücksichtigt hat (st. Rspr . , vgl. nur BAG 27. August 2008 - 4 AZR 470/07 - Rn. 20, mwN ; 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn . 25 ) . bb) D iesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand. (1) D as Landesarbeitsgericht hat seinen Erwägungen den zutreffenden tarif rechtlichen Begriff der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit zugrunde gelegt , wo von auch die Revision aus geht . Nach der ständigen R echtsprechung des Senats ist unter Verantwo r- tung iSd. zur Beurteilung stehenden Tarifmerkmals zunächst die Verpflichtung de r Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen , da ss in dem ih r übertragenen Dienst - oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bedien s- teten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden ( grdl. BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59 ; vgl. auch 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn . 2 6 ) . Im Anschlu ss an diese B e- stimmung des Begriffes der erantwortung hat der Senat beispielhaft eine Reihe von Kriterien entwickelt , die nach seiner Ansicht geeignet sein kö n- 22 23 24 25 26 - 12 - 4 AZR 253/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR253.13.0 - 13 - nen, die tariflich geforderte herausgehobene besondere Verantwortung de r A n- gestellten zu begründen. Je nach der Lage des Einzelfalles kann sie sich auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinne n- de wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen (BAG 21. Februar 2001 - 4 AZR 40/00 - ; 24. Februar 1999 - 4 AZR 8/98 - ) . S o- weit es um Entscheidungen über Leistungen an Dritte geht, kann die besondere Verantwortung darin liegen, dass sie auf die betroffenen Antragsteller Auswi r- kungen von erheblicher Tragweite haben (BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 29 ; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f bb (3) der Gründe ) . (2) Das Landesarbeitsgericht hat diesen Begriff bei sein er Subsumtion j e- doch nicht beibehalten , was die Revision zu Recht angreift . (a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht allein der U m- stand , dass die Klägerin eigene Entscheidungen nur im Rahmen ihrer Anor d- nungsbefugnis in Höhe von 1.500,00 Euro treffe n d a rf , nicht gegen eine beso n- ders verantwortungsvolle Tätigkeit. Dies e A nnahme reduziert den tatsächlichen Entscheidungsspielraum der Klägerin und damit die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen. Zum e inen ist die Anordnungsbefugnis bis zu einem Wert von 1.500, 00 Euro nur bei positive n Bewilligungsentscheidungen begrenzt. Die Ablehnung eines Hilfegesuchs ist hiervon auch dann nicht erfasst , wenn sie sie im Falle einer Bewilligung zu einer Belastung von mehr als 1.500,00 Euro fü h- ren würde. Das haben die Parteien in der Revisionsverhandlung ausdrücklich bestätigt. Zum a nderen würde die Möglichk eit einer besonderen Verantwortung durch die besonderen Auswirkungen der Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter damit einer rein quantitativen Bemessung unterworfen. Danach könnten Sozialhilfeleistungen im Wert von weniger als 1.500,00 Euro nicht in tariflich relevanter Weise eine besondere Verantwortung durch die damit verbundenen Aus wirk ungen auf die Lebensverhältnisse Dritter begründen. D as ist in dieser Allgemeinheit schon deshalb unzutref fend , weil das Sozialhilfesystem sich auf die Gewährung von Mitteln zu einem menschenwürdigen Leben bezieht und insoweit keine in einem bestimmten Geldbetrag ausgedrückte Untergrenze e i- ner besonderen Verantwortung kennt. Es e ntspricht auch nicht der bisherigen 27 28 - 13 - 4 AZR 253/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR253.13.0 - 14 - Senatsrechtsprechung . Zwar war i n der vom Landesarbeit sgericht herangez o- genen, das Vorliegen einer besonderen Verantwortung ablehnenden Entsche i- dung des Senats vom 9. Mai 2007 ( - 4 AZR 351/06 - ) die Anordnungsbe fugnis auf 1.500,00 Euro beschränkt . Die ablehnende Senatsbegründung hatte sich aber nicht auf diese quantitative Begre n zung gestützt, sondern auf die - im En t- scheidungsfall nicht hinreichende - konkrete Tragweite der Entscheidungen für die betroffenen Antragsteller (BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 29) . (b) Sodann spricht das Landesarbeitsg ericht mit dem Hinweis, d ie Leistu n- gen seien allein nach den gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen oder zu ve r- s- und gegen die Entscheidun gen sei immer ein Rechtsmittel gegeben , dem von der Klägerin dargelegten besond e- ren Charakter ihres Klientel s bei der Leistungserbr i ngung nach dem SGB XII unzutreffender W eise jede mögliche Bedeutung für d as Tarifmerkmal ab . Zwar ist die Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen kein Kriterium für eine e- troffenen; sie gilt gleichermaßen für alle Entscheidungen der Verwaltung. Die Möglichkeit von Rechtsbehelfen ist gesetzlich vorg esehen. Dies hindert aber nicht die tarifliche Berücksichtigung besonderer - typisierbarer - Tatsachen, die für eine faktisch fehlende Wahrn ahme derartiger Möglichkeiten sprechen. Hierauf stellt auch die Senatsrechtsprechung ab, nach der ein Ang e- t- ten deshalb wesentlich beteiligt ist, weil sein Vorgesetzter zur Nachprüfung aller vom Angestellten bearbeiteten Vorgänge schon zeitlich nicht in der Lage und deshalb nicht dazu verpf (BAG 15. Februar 2006 - 4 AZR 645/04 - Rn. 25 mwN) . (c) Es ist daher auch unzutreffend, w enn das Landesarbeitsgericht allg e- mein angenommen hat , das Maß der Verantwortung eines Verwaltungsang e- stellten richte sich nicht E ine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit kann im Gegenteil auch deshalb vorliegen, weil d ie zu treffenden und getroffenen En t- 29 30 31 - 14 - 4 AZR 253/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR253.13.0 - 15 - scheidungen - real - eder Vorgesetzte die En t- scheidung kontrollieren können noch gegen sie selbst ein zeitnaher, erfolgre i- cher Rechtsbehelf letztlich auch problemlösend ist, weil - wie hier von der Kl ä- gerin dargelegt - allein durch den bloßen Zeitablauf bei fehlerhafter Versag ung einer Hilfe in besonderen Lebenslagen existenzielle Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, ist eine solche Entscheidungssituation nicht grundsätzlich u n- geeignet, eine zu begründen . (d) Schließlich hat d as Landesarbeitsgericht das weitere Argument der Klägerin , es gehe bei den von ihr zu bearbeitenden Vorgänge n regelmäßig um elementare existenzielle Grundbedürfnisse von Menschen, zB d en Erhalt von Nahrung und Obdach , als nicht geeignet angesehen, eine besondere Veran t- wortung zu begründen . Hilfen nach dem SGB XII stünden e- beneinander , und jeder Hilfebedürftige habe daher einen Anspruch auf eine sachgerechte und zutreffend e Bearbeitung seines Begehrens , egal, ob er e i- nen Treppenlift ( Diese ber u- fungsgerichtliche Begründung stellt insoweit allein auf die Merkmale ab, nach denen die Klägerin ihre Entscheidungen trifft. Diese sind, wie das Landesa r- beitsgericht zutreffend feststellt, gesetzlic h geregelt . Sie stellen aber nicht das allein entscheidende Kriterium für besondere Verantwortung . Gerade das vom Landesarbeitsgericht angeführte Beispiel zeigt, dass die mögliche Tragweite der Entscheidungen des Sachbea r beiters für die Leistungs empfänger von unterschiedlicher Bedeutung sein kann , was aber nach der Rechtspr e- chung des Senats ein möglicher und wichtiger Aspekt für das Vorliegen des Tarifmerkmals ist . Allein der Umstand, dass die möglichen Folgen einer En t- scheidung gesetzlich vorgese hen und die Verantwortung hierfür beim Geset z- geber und nicht bei der Klägerin liegen - wie es das Landesarbeitsge richt ang e- nommen hat - ist daher nicht erheblich . 4. Die Klage ist begründet. Die Tätigkeit der Klägerin ist ve r- im Tarifsinne . Dies kann der Senat auf der Grundlage des u n- streitigen Sachverhalts se lbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . 32 33 - 15 - 4 AZR 253/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR253.13.0 - 16 - a) Beruft sich eine Arbeitnehmerin auf die Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals, das gegenüber einer niedrigeren Ver gütungsgruppe ein Heraushebungsmerkmal fordert - wie hier bei der VergGr . IVb Fallgr. 1a g e- genüber der VergGr. Vb Fallgr . 1a BAT - O - , muss sie in einem Eingruppi e- rungs recht streit diejenigen Tatsachen darlegen, die diesen Vergleich ermögl i- chen ( BAG 12. März 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f bb (2) der Gründe; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - zu II 4 b dd (1) der Gründe ) . Dabei genügt es nach der ständigen Senatsrechtsprechung nicht, nur die eigene Tätigkeit darzustellen. Allein aus der Betrachtung der jeweilig en Tätigkeit der Arbeitne h- merin sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob das Heraushebung s- merkmal vorliegt. Der Tatsachenvortrag muss insgesamt erkennen lassen, w a- rum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtät igkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diese r nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkei t erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27 ; 27. August 2008 - 4 AZR 484/0 7 - Rn. 19, BAGE 127, 305 ; 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb ( 1 ) der Gründe, BAGE 109, 321 ) . aa) Ein wertender Vergleich betreffend das tarifliche Heraushebungsmer k- danach zunächst die Benennung einer Verglei chsgruppe von Arbeitnehmern, d eren Tätigkeiten entsprechend der Ausgangsfallgruppe bewertet sind . Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsame n Merkmale n mit derjenigen aufweis en, die von der klagenden Arbeitnehmerin ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkm a- le der Ausgangsfallgruppe erfüllen. Hierfür können rechtskräftige Entscheidu n- gen der Gerichte für Arbeitssachen, namentlich des Bundesarbeitsgericht s, als Indiz herangezogen werden, wenn in ihnen eine entsprechende tarifliche B e- wertung dieser Tä ti gkeit vorgenommen wurde . Dabei ist jedoch von Bedeutung, dass e ine arbeitsgerichtlich e Entscheidung in einem Eingruppierungsr echt s- streit regelmäßig nicht zwingend ver allgemeinerbare Aussagen über die dort beurteilte Tätigkeit im Allgemeinen enthält. So mag eine Klageabweisung ua. 34 35 - 16 - 4 AZR 253/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR253.13.0 - 17 - dem Umstand geschuldet sein, dass die klagende Partei es nic ht vermocht hat, einen schlüssigen Klagevortrag zu erbringen. bb) r- ä- tigkeit der klagenden Arbeitnehmerin gegenüberzu stellen. Verantwortung in diesem Sinne bedeutet nicht nur das Einstehen für die Richtigkeit und Sorgfalt der zu treffenden Entscheidung. Sie bezieht sich auch auf die konkrete Tra g- we i te und die Folgen der Entscheidung, also ihre tatsächlichen oder mutmaßl i- chen Wirkungen, wenn sie einmal getroffen worden ist. Liegen in einer solchen Form den jeweils in Betracht kommenden T ä- tigkeitsmerkmalen der Ausgangsfallgruppe und der Aufbaufallgruppe zumindest Bewertung einer ve r- gleichbaren Tätigkeit zugrunde, kann der - behauptete - Unterschied an die j e- (BAG 9 . Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 26 mwN) , anhand der genannten Maßstäbe (vgl. oben I 3 c bb [1] ) bewertet werden. b ) Auf der Grundlage der landesarbeitsgerichtlichen Feststellungen ist ein wertender Vergleich im Entscheidungsfall möglich . Er führt für die von der Kl ä- gerin auszu ü bende Tätigkeit zur Annahme der Wahrnehmung einer besonderen Verantwortung im Tarifsinne. aa) Die von de r Klägerin zum Verg l eich herangezogene G ruppe der Woh n- geldsachbearbeiter ist als Vergleichsgruppe allerdings nicht g eeignet, weil die betreffenden Arb eitnehmer regelmäßig nicht nach der Verg Gr. Vb Fallgr. 1a BAT - O , sondern nach der VergGr . Vc Fallgr. 1a BAT - O vergütet werden . Die a- tisch nicht Ausgangspunkt einer vergleichenden Betrachtung mit dem Herau s- hebungsmerkmal aus der - hier vorliegenden - Ausgangsfallgruppe nach VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT - O sein. D ie Klägerin kann jedoch in Anknüpfung an den Vortrag der Beklagte n auf die Sachbearbeiter Wirtschaftliche Hilfe für ältere Bürger und Schwerb e- 36 37 38 39 40 - 17 - 4 AZR 253/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR253.13.0 - 18 - hinderte (vgl. hierzu BAG 21. Februar 2001 - 4 AZR 40/00 - ) und die der Ei n- gliederungshilfe für behinderte Menschen als Beispiele für die allgemeine (vgl. hierzu B AG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - ) . Sie hat - von der Beklagten unw i- dersprochen - f Insoweit ist die G ruppe dieser Wirtschaftlich ausreichend für einen Ve r- gleich geeignet, weil sie - genauso wie die Klägerin - auch mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII betraut ist . Diese Vergleichsgruppe steht im Übrigen auch für die typischen Tätigkeiten von Sachbearbeitern in der Sozialhi l- fe. bb) e Sozialhil f l- gemeinen hebt sich die Tätigkeit der Klägerin als s- IVb Fallgr. 1a BAT - O aus der VerGr. Vb Fallgr. 1a BAT - O heraus . Zwar muss s ie die ihr obliegenden En t- scheidungen genau so sorgfältig und gesetzeskonform treffen wie die anderen Sachbearbeiter in der allgemeinen Sachbearbeitung von Sozialhilfefällen. Auch haben in diesem Gesamt bereich alle Ent scheidungen regelmäßig einen Bezug zur Menschenwürde der Sozialhilfeempfänger. Sämtliche Entscheidungen gre i- fen - wenn auch in unterschiedlicher Intensität - in die Existenz der hiervon B e- troffenen ein. Die Entscheidungen der Klägerin haben aber regelmäßig im Ve r- gleich zur Gruppe der Sachbearbeiter in der Sozialhilfe aufgrund ihres besond e- ren Betreuungsklientels mit multiplen Problemen und daraus resultierenden komplexen Hilfemöglichkeiten und Ansprüchen eine erheblich größere, persö n- liche T ragweite, weshalb in der Gesamtschau der von der Klägerin dargelegten Tatsachen ihre Verantwortung damit in gewichtiger Weise gesteigert ist . (1) Die Klägerin hat sich unwidersprochen darauf berufen, dass die h ilfes u- chenden älteren Bürger und jungen Erwe rbs unfähigen , die sie zu betreuen hat, - vor allem seit der Regelung der Grundsicherung für Erwerbsfähige i m SGB II - zu etwa 30 vH aus Klienten bestehen, die in einer besonders prekären Lebenssituation sind , wie Drogenabhäng ig e, Obdachlose, AIDS - Erkrankte und 41 42 - 18 - 4 AZR 253/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR253.13.0 - 19 - Alkoholkranke. Die Gemeinsamkeit dieser Hilfesuchenden liegt in einer beso n- deren Schutzbedürftigkeit, die sich daraus ergibt, dass sie oft nicht über die notwendigsten - materiellen, aber auch psychischen - Ressourcen für ihre L e- bensgestaltung verfügen. In diesen komplexen Hilfesituationen des besonderen Betreuungsklientels mit multiplen Problemen und daraus resultierenden A n- sprüchen erwächst jedenfalls bei der Versagung möglicher Leistungen eine b e- sondere Verantwortung der Klägerin als Sachbearbeiterin. (2) Die Klägerin hat dargelegt, dass das Kenntnisnahmeprinzip nach § 18 SGB i- einen vorliegenden Antrag und seine Begründung allein auf das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Leistungsanspruchs zu überprüfen. Vielmehr muss sie - gerade bei Hilfesuchenden mit multiplen Hilfsbedürfnissen - aus deren Vorbringen mögli che Anknüpfungspunkte für eine von Amts wegen zu gewährende Hilfe erkennen, auch und gerade wenn die Hilfesuchenden die entsprechenden Tatsachen nicht als anspruchsbegründend identifizieren oder gar die konkreten möglichen Leistungen nicht kennen. Die Kläg erin hat dies unwidersprochen an mehreren Beispielen erläutert, etwa für den Fall, dass ein älterer Hilfesuchender eine - ihm im Ergebnis nicht zustehende - Beihilfe zu e i- nem geplanten Umzug beantragt, aus dem mit ihm aus diesem Anlass gefüh r- ten Gespräch j edoch deutlich wird, dass er massive Gehbeschwerden hat und nicht mehr einkaufen kann, so dass für ihn andere Ansprüche nach dem SGB XII in Betracht kommen. In einem anderen der weiteren, von der Klägerin da r- gestellten und von der Beklagten nicht bestritte nen Beispielsfälle musste s ie vor Ablauf des Leistungsgewährungszeitraums von sich aus Maßnahmen ergreifen, weil ihr bekannt geworden ist, dass eine pflegebedürftige Klientin aufgrund ihrer Bettlägerigkeit nicht mehr vorsprechen konnte. Etwas anderes folg t entgegen der Auffassung der Beklagten nicht da r- aus , dass die Sachbearbeiterin entsprechende Informationen auch vom Allg e- meinen Sozialdienst (ASD) erhält. Dies ändert nichts daran, dass die Klägerin ihre ständige erhöhte Aufmerksamkeit bereithalten m uss, den Ausführungen 43 44 - 19 - 4 AZR 253/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR253.13.0 - 20 - der Hilfe suchenden Anhaltspunkte für eine von diesen nicht erkannten Hilf e- möglichkeit zu entnehmen. Dies ist zwar auch der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit zuzurechnen und damit einem Merkmal, das mit der Eingruppi e- rung in der VergGr . Vb Fallgr. 1a BAT - O bereits konsumiert ist. Gleichwohl ergibt sich hieraus auch eine gesteigerte Verantwortung, da die Auswirkungen einer fehlenden Aufmerksamkeit die Versagung einer die bloße Grundexistenz sichernden Hilfeleistung zur Folge haben kann, zumal es sich in der Regel um einen Fehler handeln dürfte, der an einer anderen Stelle kaum noch zum Au s- druck und damit zur Korrekturmöglichkeit komm t . Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsunabhängigkeit der Sozialhilfe dazu dienen soll, ihre Funk tion zu erfüllen, die Menschenwürde zu sichern. Der Zugang zum Sozialhilfesystem soll niedrigschwellig möglich sein (Grube in Grube/ Wahrendorf SGB XII 5. Aufl. § 18 Rn. 3) . Für die reale Annäherung an dieses Ziel durch die konsequente Umsetzung des Kenntnisgrundsatzes nach § 18 SGB XII trägt die Klägerin j e- denfalls bei der Klientel der Hilfesuchenden , für die sie zuständig ist, eine b e- sondere Verantwortung. (3) Diese besondere Verantwortung wird auch dadurch geprägt, dass eine Versagung der notwendi gen Hilfe regelmäßig nicht rückgängig gemacht wird, wenn sie fehlerhaft war. Denn nach der Eigenart der Sozialhilfe als Hilfe in g e- genwärtiger Not setzt eine positive Rechtsmittelentscheidung voraus, dass die Notlage, insbesondere der Hilfebedarf noch zur Zeit der letzten Entscheidung besteht (vgl. zB BVerwG 31. August 1995 - 5 C 9/94 - BVerwGE 99, 149) . Geht es dabei, wie bei der besonderen Klientel der Klägerin häufig, in einer Art unmi t- telbarer Krisenintervention um den laufenden notwendigen Lebensunterh alt, kann er nicht nachträglich gewährt werden. Bei der - manchmal lebensnotwe n- digen - e währung handelt der Hilfeb edürftige auf eigene Gefahr. Hinzu kommt, dass die besondere n Kliente n der Klägerin gegen ablehnende Entsche idungen nur sehr selten Rechtsbehelfe und - mittel ergrei fen. Sie verfügen oftmals nicht über die Möglichkeiten, sich gegen eine Ablehnung ihres Gesuchs zu wehren. Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, dass die Sachbearbeiter in zumeist die erste und letz te Instanz ist. 45 - 20 - 4 AZR 253/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR253.13.0 - 21 - Dem kann nicht - wie das Landesarbeitsgericht meint - entgegengeha l- ten werden, dass die Möglichkeit besteht, gegen jede Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen. Wie dargelegt kann es nach der Rechtsprechung des Senats für das Vorliegen e iner besonderen Verantwortung auch auf die rein faktischen Wirkungen ankommen, die die Entscheidung einer Beschäftigten hat, u ngeachtet der rechtlichen Anfechtungsmöglich keiten, wenn diese aus b e- stimmten Gründen tatsächlich nicht wahrgenommen werden oder w erden kö n- nen. Dies gilt insbesondere, wenn es - wie bei einem großen Teil der Klientel der Klägerin - um die Sicherung der unmittelbaren Lebensgrundlagen geht. (4) Au s der Gesamtschau der dargelegten Fakten, die für eine herausg e- hobene besondere Verantwortung im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT - O herangezogen werden können, ergibt sich bez o- gen auf die besondere Arbeitssituation der Klägerin die Erfüllung der tariflichen Anforderung. Die Auswirkungen ihrer Maßnahmen und E ntscheidungen, deren Eingriff in die existenziellen Lebensverhältnisse der betroffenen Hilfesuche n- ist , sind unter Berücksichtigung der sozialhilferechtlichen Grundsätze von einer Trag we i- te, dass die hierfür mit ihrer Tätigkeit verbundene Verantwortung deutlich und beträchtlich über diejenige hinausgeht, die mit einer Tätigkeit nach der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT - O in der allgemein en Sozialhilfesachbearbeitung verbunden zu sein pflegt. cc ) Schließlich stellen sich diese Anforderungen i nnerhalb de r Tätigkeit der Klägerin auch in rechtserheblichem Umfang. (1) Für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass inne r- halb eines Arbeitsvorgangs solche Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT - O bestimmten Maß anfallen . Voraussetzung ist, da ss ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte. Dabei kann d ie Erfüll u n g dieser Voraussetzung nicht davon abhängen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen 46 47 48 49 - 21 - 4 AZR 253/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR253.13.0 des Arbeitsergebnisses die h öchste qualitative Anforderung in einem bestim m- ten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung g e- recht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, we il sie nach der a r- beitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhe r- sehbaren Umfang, eingesetzt werden muss. Dieser qualitativ bestimmte Ma ß- stab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des BAT - O den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Ei n- gruppierung gemacht haben (st . Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 286 /10 - Rn. 43 mwN; 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 49, BAGE 140, 311) . (2) Diese Voraussetzungen liege n hier vor. Die Klägerin hat insofern unw i- dersprochen vorgetragen, dass die besonders schutzwürdige n Kliente n unter den älteren Hilfesuchenden und jungen Erwerbsunfähigen, auf deren Situation sich ihre Entscheidungen in gewichtig gesteigerter Weise auswirk en, bei 30 vH lieg t und dass deren Betreuung und die sie betreffende Sachb earbeitung z u- dem zumindest die Hälfte ihrer Arbeitszeit ausmacht . c ) Die Klägerin ist innerhalb der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA der Entwic k- lungsstufe 6 zuzuordnen. Sie hat am 1. Oktob er 2012 die nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD/VKA vorgesehenen fünf Jahre einer ununterbrochenen Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD/VKA absolviert. Hierüber streiten die Parteien auch nicht. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, weil sie unte r- legen ist, § 91 Abs. 1 ZPO. Creutzfeldt Treber Rinck Fritz Steding 50 51 52
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