Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31. Januar 2018 Vierter Senat - 4 AZR 104/17 - I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 5. Juli 2016 - 2 Ca 772/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 25. Januar 2017 - 3 Sa 958/16 - Entscheidungsstichwort : Eingruppierung in der Brot - und Backwarenindustrie Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.4AZR104.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 104/17 3 Sa 958/16 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 31. Januar 2018 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 31. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Rupprecht und Lippok für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 104/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.4AZR104.17.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Ham m vom 25. Januar 2017 - 3 Sa 958/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und damit zusammenhängende Entgeltdiff erenzansprüche. Der Kläger ist seit 2003 bei der Beklagten, die in ihrem Betrieb an in s- - und Backwaren (Schnittbrot, Ganzbrot, Baguette, Brö t- chen und Spezialbrötchen) in industrieller Fertigung produziert, beschäftigt. Er ist an ein er Maschine in der Brötchenverpackung tätig. Für das Arbeitsverhältnis gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Betrieben und Betriebsabte i- lungen der Brot - und Backwarenindustrie, in den Betrieben der Großbäckereien und in den Betrieben des Brot - und Backwarenvertriebs Nordrhein - Westfalen (MTV) sowie der Lohn - und Gehalts tarifvertrag vom 13. Juni 2014 (LTV). Der Kläger wird von der Beklagten derzeit nach der Lohngruppe IV b LTV vergütet. Der Kläge r hat - nach vorheriger erfolgloser außergerichtlicher Ge l- tendmachung - mit seiner Klage zuletzt noch die Auffassung vertreten, er sei in der Lohngruppe III/1 LTV eingruppiert und hat die entsprechende Feststellung sowie hieraus resultierende Entgeltdiffer enzansprüche für den Zeitraum von Juli 2015 bis Februar 2016 geltend gemacht. Er übe Tätigkeiten aus, die über den Rahmen der Richtbeispiele der niedrigeren Lohngruppe IV LTV hinausgingen, zumal der LTV die maschinelle Verpackung in dem Richtbeispiel zur L ohngru p- nicht im Einpacken von Brot. Er führe ua. auch Einrichtungs - und Umrüsttäti g- 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 104/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.4AZR104.17.0 - 4 - keiten sowie Qualitätskontrollen aus, behebe Störungen und sei für die Dok u- mentation verantwor Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - bea n- tragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.547,88 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinss atz seit dem 6. März 2016 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn in die Lohngruppe III/1 (85,42 % im Verhältnis zum Ec k lohn) de s Lohn - und Gehaltstarifvertrag s für Großbäckereien und Betriebe, die Brot und Backw a- ren vertreib en vom 13. Juni 2014, abgeschlossen zwischen dem Verb and Deutscher Großbäckereien e. V. und der Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten einzugruppieren und zu vergüten. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag vorrangig damit b e- gründet, dass der Kläg er keine Arbeiten im Backbetrieb leiste und das Richtbe i- nach dieser Lohngruppe zu vergüten sei. Im Übrigen lasse sein Vortrag keinen wertenden Vergleich zu, da er lediglich schlagwo rtartig bestimmte Tätigkeiten anführe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren we i- ter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die B e- rufung des Klägers im Ergebnis und weitgehend mit zutreffender Begründung rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. I. Die Klage ist auch nach der gebotenen Auslegung nur teilweise zulä s- sig. 5 6 7 8 9 - 4 - 4 AZR 104/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.4AZR104.17.0 - 5 - 1. Der Feststellungsantrag zu 2. ist al s üblicher Eingruppierungsfestste l- lungsantrag auszulegen (vgl. dazu zB BAG 30. Septemb er 2015 - 4 AZR 563/13 - Rn. 14 mwN) . Zwar begehrt der Kläger nach dem Wortlaut dieses A n- trags die Feststellung der Verpflichtung zur Eingruppierung in eine bestimmte Ent geltgruppe. Dabei handelte es sich nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, da die Eingruppierung keine vom Arbeitgeber vorzunehme n- de Handlung ist (st. Rspr., zB BAG 16. Januar 1991 - 4 AZR 301/90 - BAGE 67, 59) . Aus dem Gesamtzusammenhang und d em Antragswortlaut im Übrigen ist aber ersichtlich, dass er das Ziel verfolgt, die Vergütungsverpflichtung der B e- klagten nach einer bestimmten Entgeltgruppe feststellen zu lassen. 2. Der Feststellungsantrag zu 2 . ist gleichwohl nur teilweise, näm lich für den Zeitraum ab dem 1. März 2016, zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO e r- forderliche Feststellungsinteresse ist für den Zeitraum bis zum 29. Februar 2016 nicht gegeben, da dieser hinsichtlich des Vergütungsinteresses schon durch den Zahlungsantrag abgedeck t ist und ein darüber hinausgehendes Int e- resse weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist. II. Die im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat ke i- nen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts nach der Lohngruppe III/1 LTV. Er erfüllt die dor t genannten Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals dieser Loh n- gruppe nicht. 1. Die für die Eingruppierung des Klägers maßgebenden Regelungen e r- geben sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit aus dem MTV und dem LTV. a) Der MTV sieht in § 6 Nr. 2 vor, d ass die Arbeitnehmer entsprechend der Art ihrer Tätigkeit in die vereinbarten Lohn - bzw. Gehaltsgruppen eingestuft werden. Dabei sollen nicht die beruflichen Bezeichnungen, sondern allein die Tätigkeitsmerkmale der zu verrichtenden Arbeit und die beruflich en Anford e- rungen maßgebend sein. Nach § 6 Nr. 4 MTV enthalten die Gruppenpläne die Merkmale der tariflichen Lohn - und Gehaltsgruppen sowie Beispiele für typische s ind die Gru ppenmerkmale. Nach § 6 Nr. 5 MTV erfolgt die Eingruppierung im 10 11 12 13 14 - 5 - 4 AZR 104/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.4AZR104.17.0 - 6 - Fall der gleichzeitigen Ausübung mehrerer Tätigkeiten, die in verschiedene Entgeltgruppen fallen, entsprechend der überwiegenden Tätigkeit. b) Die im MTV erwähnten Merkmale der tariflichen Lohngruppen sind im LTV näher bestimmt. Sie lauten auszugsweise: § 2 A. LOHNTAFEL a) Lohngruppen Lohngruppe I Facharbeiter und Handwerker Verhältnis zum Ecklohn Stunden - lohn ab Stunden - lohn ab 0 1. 0 6. 20 14 0 1. 0 5. 20 15 1. Facharbeiter in Bäckerei und in % Konditorei, Handwerker 1. + 2. Jahr der Gruppenzugeh ö- rigkeit 95 ab 3. Jahr der Gruppenzugehöri g- keit 100 2. Facharbeiter mit besonderen Fun k- Ofenarbeiter an Auszug - , Ei n- schieß - und Vorbacköfen, Heizer 105 3. Facharbeiter mit besonderer Ve r- antwortung, z.B. Teig - und Ma s- senherstellung; verantwortlicher automatischen Ofenanlagen, Handwerker mit e i- genen Verantwortungsbereichen 110 4. Schichtführer, Handwerker, die für eine Gruppe von Handwerkern verantwortlich sind 115 Lohngruppe II Fahrpersonal 15 - 6 - 4 AZR 104/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.4AZR104.17.0 - 7 - Lohngruppe III Ungelernte Arbeitskräfte im Backprozeß und Tätigkeiten, die über den Rahmen der Richtbeispiele der Lohngruppe IV hinausgehen 85,42 Aufsetzer im Brotbackprozeß erhalten den Lohn der Lohngruppe I/1 100 Ungelernte Arbeitskräfte, die im Bac k- prozeß zwei Jahre Teilfunktionen von Facharbeitern ausgeführt haben, erha l- ten (I1) 95 Lohngruppe IV Ungelernte Arbeitskräfte, mit einfacher Arbeit Brotschneiden, Einpacken, Reinigen und Fetten von Geräten, Glasieren, Zuckern, Streuseln, Schneiden, Füllen, Putzarbe i- ten und ähnliches a) in den ersten sechs Monaten der Betriebszugehörigkeit über 18 Jahre 77 b) nach sechs Monaten der Betriebszugehörigkeit 80,13 Für das Spritzen und Garnieren von To r- ten sowie Dressieren von Hand wird ein Zuschlag von 10 % auf den Lohn der Lohngruppe IV gezahlt 2. Der Kläger erfüllt die Anforderungen der Lohngruppe III/1 LTV nicht. a) Das Landesarbeitsgericht hat die vom Kläger in der Revision allein noch geltend gemachte Vergütungsverpflichtung nach der Lohngruppe III/1 LTV zutreffend verneint. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger erfülle ein Rege l- beispiel der Lohngruppe I n- r- 16 17 18 - 7 - 4 AZR 104/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.4AZR104.17.0 - 8 - sehen oder in ein Behältnis zu tun oder mit einem besonderen Papier zu umw i- ckeln. Der LTV erfasse dabei auch nicht nur das manuelle n- dern auch das maschinelle Verpacken. Das ergebe sich bereits aus dem Ge l- tungsbereich des Tarifvertrags, der auch die industrielle Fertigung umfasse. Deshalb falle auch die Tätigkeit des Klägers bei der maschinellen Verpackung unter dieses R egelbeispiel und es fänden die allgemeinen Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale anderer Entgeltgruppen keine Anwendung. Der Kläger h a- be auch nicht dargelegt, inwieweit sich seine Tätigkeit aus der in der Lohngru p- pe IV LTV genannten einfachen Tätigkeit hera ushebe. Sein Vortrag zu seinen k- torenkontrolle, dem Folienwechsel, der Dokumentation und der Störungsbeh e- bung sei nicht hinreichend detailliert. Er benenne lediglich die aufgeführt en T ä- n- b) Dem folgt der Senat im Ergebnis und weitgehend in der Begründung. Die Revision zeigt keinen revisiblen Rechtsfehler in der angefochten en En t- scheidung auf. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass er zeitlich überwi e- gend Tätigkeiten ausübt, die, wie das Tätigkeitsmerkmal der begehrten Tari f- gruppe fordert, über den Rahmen der Richtbeispiele der Lohngruppe IV LTV hinausgehen. aa) In der - höchsten - Lohngruppe I LTV sind die einfachen und qualifizie r- ten Facharbeiter zu finden. Lohngruppe II LTV listet das Fahrpersonal auf. Die Lohngruppen III und IV LTV regeln die Vergütung der ungelernten Arbeitskräfte. Bei diesen unterscheiden di a- LTV sowie - ersichtlich darauf aufbauend - ungelernten Arbeitskräften mit Täti g- keiten, die über den Rahmen der Richtbeispiele in Lohngruppe IV LTV hinau s- gehen; soweit dort Tätigkeiten im Backprozess angesprochen werden, ist dies vorliegend ohne Bedeutung. Dabei sind die Beispielstätigkeiten zur Lohngruppe nf a- 19 20 - 8 - 4 AZR 104/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.4AZR104.17.0 - 9 - auch um Richtbeispiele im tariflichen Sinne mit der Folge, dass auch die Loh n- gruppe IV LTV zutreffend ist, wenn diese durch die Tätigkeit erfüllt sind. Nach der Senatsrecht sprechung haben die Tarifvertragsparteien mit der Benennung von Richtbeispielen für die Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zu einzelnen T ä- tigkeitsmerkmalen deutlich gemacht, dass sie im Regelfall davon ausgehen, bei der Ausübung der genannten Tätigkeit seien die Anforderungen dieser Gruppe erfüllt. Das bedeutet - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - , dass eine andere Entgeltgruppe oder ein anderes Tätigkeitsmerkmal für diese Tätigkeit grundsätzlich nicht in Betracht kommt (BAG 20. Juni 2012 - 4 A ZR 438/10 - Rn. 16 mwN) . Dem entspricht im Streitfall die tarifliche Systematik, nach der gerade ein Übersteigen der Anforderungen von Beispielstätigkeiten Lohngruppe III LTV begründet. bb) Der an einer Maschine in der Brötchenverpackung eingesetzte Kläger hat keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, um dem Gericht die Festste l- der Lohngruppe IV LTV hinaus und e rfülle die Anforderungen der Lohngruppe III/1 LTV. (1) Es spricht bereits vieles dafür, sämtliche vom Kläger aufgeführten T ä- u- ordnen. (a) Der die Tätigkeitsmerkmale enthaltende LTV umfasst auch die industr i- elle Fertigung und Verarbeitung von Backwaren. Er ist auf Arbeitgeberseite vom Verb and Deutscher Großbäckereien e. V. geschlossen worden und erfasst nach seinem Geltungsbereich die Betriebe der Großbäckereien und des Brot - und Backw arenvertriebs. Angesichts dessen ist die Auffassung des Landesarbeit s- auf die Bedi e- nung entsprechender Maschinen und die damit verbundenen Einzeltätigkeiten, nicht zu beanstanden. Das mag nicht zwingend ausschließen, Tätigkeiten an Einpackmaschinen tariflich auch höher zu bewerten. Dies bedürfte jedoch einer entsprechend substantiierten Darlegung. 21 22 23 - 9 - 4 AZR 104/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.4AZR104.17.0 - 10 - (b) Dies gilt umso mehr als die Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung in der Backwarenindustri e nicht in einem langfristig geltenden Manteltarifve r- trag, sondern in den teilweise nur sehr kurzfristig geltenden Lohntarifverträgen jeweils neu vereinbart werden. Von daher ist davon auszugehen, dass die T a- rifvertragsparteien ihren tariflichen Begriffen auch jeweils die aktuelle techn i- sche Entwicklung d er Produktion zug runde legen. (2) Selbst wenn man jedoch zugunsten des Klägers seinen weiteren pa u- schalen Vortrag unterstellt, zu seinen Aufgaben gehöre im Wesentlichen auch das Einrichten der Maschinen im Rahmen des Produktionsplans, das Durchfü h- ren der vorgegebe nen QS - Kontrollen nach Prozesskar ten und das Führen der relevanten Dokumente sowie das Befüllen der Anlage, das Wechseln der Folien und die Überprüfung der Brötchenpakete auf Fremdkörper mittels ei nes Metal l- detektors, und deshalb nicht alle diese Einzeltätigkeiten positiv dem Tarifbegriff e- gründetheit seiner Klage. Die entsprechenden Darlegungen des Klägers sind nicht so detaill iert, dass dem Senat die Feststellung ermöglicht würde, es ha n- dele sich dabei um relevante Tätigkeiten, die über den Rahmen des Richtbe i- spiels der Lohngruppe IV LTV hinausgingen und damit eine tarifliche Zuordnung zu den - höherwertigen - Gruppenmerkmalen iSd. Lohngruppe III/1 LTV ermö g- lichten. Konkrete Tätigkeiten, aus denen sich eine höhere Eingruppierung des Klägers ergeben könnte, sind nicht vorgetragen. (a) Wie schon das Arbeitsgericht festgestellt und das Landesarbeitsgericht bestätigt hat, hat der Kläger über die bloßen Stichworte hinaus keinen substa n- t i i- ohne Darlegung der konkreten Tätigkeit in ihrem Zusammenhang einer tarifl i- chen Bewertung zugänglich. Auch lass en sich allein durch die Aufzählung von Einzeltätigkeiten - zB Kartonaufrichter befüllen, Folie wechseln und einstellen, Ka rtonbeschriftungskontrolle, Überwachung der Anlage, Metalldetektor kontro l- lieren, Programmwechsel, Lichtschrankenreinigung usw. - deren Wertigkeiten 24 25 26 - 10 - 4 AZR 104/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.4AZR104.17.0 - 11 - nicht hinrei chend eindeutig bestimmen a- LTV oder eine tariflich höherwertige Arbeit ha n- delt, kann aufgrund des unkonkreten, allgemeinen Vortrags nicht festgestellt und bewertet werden. (b) r- er außer Betracht, dass die Beklagte - von ihm im F olgenden unkommentiert gelassen - bereits in den Instanzen substant i- aus Anlass von Verhandlungen, der in der Sache jedoch ni emals vereinbart, angewandt oder abgestimmt worden sei. (c) Auch der vom Kläger für seine Tätigkeit an anderer Stelle gewählte B e- von Backwaren ohne weitere konkrete Darlegung de r dabei erforderlichen T ä- ermöglicht, unergiebig. Das gleiche gilt für die von ihm vertretene Ansicht, er sei ichtbeispiel mit dieser Bezeichnung gibt es nicht. (3) Überdies fehlt es an den ggf. nach § 6 Nr. 5 MTV erforderlichen Ang a- ben zu den jeweiligen Zeitanteilen. Insoweit hat der Kläger lediglich vorgetr a- r- e- hauptung, seine sonstigen Tätigkeiten, die er pauschal der Lohngruppe III/1 schon ang esichts der als Ganzes nicht tariflich zu bewertenden Arbeitsaufg a- ben nicht genügen. cc) Soweit der Kläger meinen sollte, die tarifliche Bewertung seiner Täti g- keit an der Verpackungsmaschine sei unter den Bedingungen einer industriellen Brot - und Backware nindustrie nicht mehr angemessen, mag dies verständlich erscheinen. Die Aktualisierung der Tätigkeitsmerkmale im Hinblick auf neue Produktionsmethoden und damit verbundene Anforderungen an die Tätigkeiten 27 28 29 30 - 11 - 4 AZR 104/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.4AZR104.17.0 ist jedoch nicht die Aufgabe der Gerichte, sondern der Tarifvertragsparteien. Das gilt vorliegend umso mehr, als - wie dargelegt - die Tätigkeitsmerkmale im Geltungsbereich der Tarifverträge nicht in - langfristigen - Manteltarifverträgen vereinbart worden sind, sondern in den jeweils sehr kurzfristigen En tgelttarifve r- trägen festgehalten und fortgeschrieben werden. Strukturelle Veränderungen müssen ggf. in den Tarifverträgen umgesetzt werden, nicht aber in der hierzu ergehenden Rechtsprechung. III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu t r agen, weil se in R echtsmi t- tel erfolglos bleibt, § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Creutzfeldt Rinck Rupprecht Lippok 31
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