Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. November 2015 Vierter Senat - 4 ABR 24/14 - ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.4ABR24.14.0 I. Arbeitsgericht Münster Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BV 40/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 21. Februar 2014 - 13 TaBV 40/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Eingruppierung sog. Punktionskräfte - Tariflücke Bestimmungen: BetrVG § 99 Abs. 1, Abs. 3; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäfti g- ten der DRK - Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD und zur Reg e- lung des Übergangsrechts (ÜTV - DRK - BSD); Tarifvertrag für den öffentl i- chen Dienst in der im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitg e- berverbände (VKA) geltenden Fassung (TVöD/VKA); Tarifvertrag zur Ü berleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ VKA) § 17; Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) § 22 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.4ABR24.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 ABR 24 /1 4 13 TaBV 40/13 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. November 2015 BESCHLUSS Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. Beschwerdeführer, hat der Vierte Senat des Bunde sarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 1 8 . November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber , die Richterin am - 2 - 4 ABR 24/14 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.4ABR24.14.0 - 3 - Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie d en ehrenamtlichen Richter Hannig und die ehrenamtliche Richterin Holsboer für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Februar 2014 - 13 TaBV 40/13 - aufgehoben. Die Sache wird zu r neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Gründe A . Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin (Antragstellerin) bestehenden Betriebsrats (Beteiligter zu 2 . ) zur Eingruppierung von drei sog. Punktionskräfte n . Die Arbeitgeberin betreibt einen Blutspendedienst und beschäftigt in i h- rem Betrieb in M etwa 300 Arbeitnehmer. Mit Wirkung zu m 1. März 2011 trat die Arbeitgeberin dem Kommunalen Arbeitgeberve rband Nordrhein - Westfalen (im Folgenden KAV NW) bei. Am 26. Juli 2011 schlossen sie und der KAV NW auf der einen und die Gewerkschaft ver.di auf der anderen Seite einen Tarifve r trag zur Überleitung der Beschäftigten der DRK - Blutspendedienst West gGmbH in d en TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (ÜTV - DRK - BSD) ab. Di e ser trat am 1. August 2011 in Kraft. Die bei der Antragstellerin beschäftigten Punktionskräfte haben nach einer Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. Januar 2011 folgende Aufgaben: - Überprüfung der Identität des Spendewilligen an der Spendeliege durch Abfrage von Namen, Vornamen und Geburtsdatum, die der Spender aktiv nennen muss - Information und Aufklärung der Spendewilligen - Überprüfung der eindeutigen Nummernzuweisung durch Sicherste llung der Übereinstimmung identischer Barcode - Etiketten auf dem Beutelset, dem Spende r- formular, sowie auf den Untersuchungsröhrchen 1 2 3 - 3 - 4 ABR 24/14 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.4ABR24.14.0 - 4 - - Desinfektion der Punktionsstelle nach Vorgabe der j e- weils geltenden Hygienevorschriften - Punktion und Einleitung der Entnahme - Abnahme der Blutkonserve - elektronische Erfassung der Spender - und Konserve n- merkmale ( Scannen ) - Nachbearbeitung der Konserve und Einsortieren der Laborröhrchen - Dokumentation - Medizinische Überwachung des Spenders während und nach der Blutspende - Notfallmana gement inklusive Dokumentation ggf. mit Übergabe an den Entnahmearzt - Spenderinformation über das Verhalten während und nach der Spende - Sämtliche Aufgaben des Teamhelfers sowie falls erfo r- derlich auch der DRK - Helfer - Unterstützung der ehrenamtlichen Helfer b eim Umgang mit der mobilen Datenerfassung Laut einer Stellenausschreibung der Arbeitgeberin werden für die Täti g- keit als Punktionskraft Arzthelfer/ - innen, Krankenschwestern/ - pfleger, Rettung s- sanitäter/ - innen oder Rettungsassistenten/ - innen gesucht. Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 beantragte die Arbeitgeberin bei dem örtlichen Betriebsrat die Zustimmung zur unbefristeten Übernahme der ausg e- bildeten Arzthelferin D als Punktionskraft (Midijob in der Gleitzone) s o wie zu deren Vergütung in Anlehnung an Entgeltgruppe 5, Stufe 3 gemäß TVöD - V . Mit Schreiben vom 24. Juli 2012 lehnte der Betriebsrat die beabsic h tigte Ei n- gruppierung ab. Nach inhaltlicher Erläuterung des Zustimmungsers u chens durch die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 30. Juli 2012 bestätigte der B e- triebsrat am 3. August 2012 seine Ablehnung mit dem Hinweis , die beabsic h ti g- te Eingruppierung entspreche nicht den tariflichen Vorgaben . Eine Vergütung nach der EG 8 TVöD /VKA sei zutreffend, da d ie Tätigkeit einer Punktionskraft wegen der damit verb undenen erhöhten Verantwortung mit der Tätigkeit von Krankenschwestern bzw. - pflegern vergleichbar sei. Mit weiteren Schreiben vom 3. und 6. August 2012 ersuchte die Arbei t- geberin den Betriebsrat ferner um Zustimmung zur unbefristeten Übernahme 4 5 6 - 4 - 4 ABR 24/14 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.4ABR24.14.0 - 5 - und zur Ei ngruppierung der ausgebildeten und mit einer wöchentlichen Arbeit s- zeit von 20 Stunden tätigen Arzthelferin H t gru p pe 6, des ausgebildeten Rettungsassistenten S als Punkt i on s kraft (g e- ringfügige Beschäftigung) in Anlehnung an Entgeltgruppe 5, St u fe 3 gemäß TVöD - V . Mit Schreiben vom 8. August 2012 verweigerte der B e triebsrat die Zustimmung zu den Eingruppierung en ebenfalls unter Hinweis auf eine Ve r g ü- tung nach der E G 8 TVöD /VKA . Die Arbeitgeberin hat mit dem von ihr eingeleiteten Verfahren in allen Fällen die Ersetzung der Zustimmung begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, Leitbild der Tätigkeit einer Punktionskraft sei der Beruf von Arzthelferinnen und Arzthelfern, nicht der von Krankenpflegerinnen und Krankenpflegern. Eine über die E G 5 und EG 6 TVöD/VKA hinausgehende Vergütung komme deshalb nicht in Betracht. Weiterhin sei b ei der Eingruppierung zwischen Aushilfen und fest angestellten Arbeit nehmern zu differenzieren . Die Aushilfen reisten direkt zu den Blutspendeterminen an. Ihr Aufgabenbereich umfasse daher nicht die Vor - und Nachbereitung der Termine , weshalb sie nur in die EG 5 TVöD /VKA einz u- gruppieren seien . Die Arbe itgeberin hat zuletzt beantragt , 1. die Zustimmung zur Eingruppierung der Mi tarbeiterin D in die Entgeltgruppe 5, Stufe 3 TVöD - V zu ersetzen; 2. die Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters S in die Entgeltgruppe 5, Stufe 3 TVöD - V zu e r se t- zen; 3. die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin H i n die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 TVöD - V zu e r se t- zen. 7 8 - 5 - 4 ABR 24/14 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.4ABR24.14.0 - 6 - Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat gemeint, die Punktionskräfte seien nicht nur assistierend, sondern vielmehr eigenveran t- wortlich tätig. Mit ihr er Tätigkeit sei überdies eine erhöhte Verantwortung ve r- bunden, weil die Entnahme eines halben Liters Blut erheblich in die Physis des jeweiligen Spenders eing reife . Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, die Punktionskräfte - vergleichbar den Krankenpflegekräft en - nach der E G 8 TVöD /VKA zu vergüten. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Das Landesarbeit s- gericht hat sie auf die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Arbe i t- geberin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. B . Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht durfte die Anträge , mit denen die Arbeitgeberin - wie sie in der mündlichen Anhörung vor dem Senat klarge stellt hat - in der Sache die Erse t- zung der Zustimmung des Betriebsrats begehrt, nicht mit der Begründung a b- weisen , es bestehe in Bezug auf die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Punkt i- onskräfte eine bewusste Tariflücke, die seitens des Gerichts nicht ges chlossen werden könne . Das führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der Senat kann über die gestellten Anträge nicht abschli e- ßend entscheiden (§ 5 63 Abs. 3 ZPO) . Der Sachverhalt ist noch nicht hinre i- chend festgestellt. I . Im Ausgangspunkt noch zutreffend hat d as Landesarbeitsgericht ang e- nommen, für die Eingruppierung der Punktionskräfte seien die Tätigkei tsmer k- male des B undes - Angestelltentarifvertrags (BA T ) maßgebend . 1. Für die betriebliche Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1 BetrVG kommt es nicht auf einen Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers auf die An wendung e i- nes Tarifvertrags, sondern vielmehr darauf an, ob eine Vergüt ungsordnung im Betrieb gilt (BAG 4 . Mai 2011 - 7 ABR 10 /10 - Rn. 2 1 , BAGE 13 8 , 3 9 ) . Insoweit genügt - wie hier - die nur einseitige Tarifgebundenheit des Arbeitgebers. Die 9 10 11 12 13 - 6 - 4 ABR 24/14 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.4ABR24.14.0 - 7 - Arbeitgeberin ist seit dem 1. März 2011 aufgrund ihrer Mitgliedschaft im KAV NW an d en TVöD/VKA gebunden. Für die Eingruppierung der betroffenen A r- beitnehmer sind deshalb § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - VKA nach wie vor maßgebend ist, sowie die Tätigkeitsmerkmale des BAT heranzuziehen. 2. Der zum 1. August 20 11 in Kraft getretene ÜTV - DRK - BSD enthält keine gesonderten Eingruppierungs regelungen . a ) D ie einschlägigen Tarifbestimmungen lauten : § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag regelt die Überleitungsbedingu n- gen in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - V) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung für die Beschäftigten des DRK - BSD, deren Arbeitsve r- hältnis am 31. Juli 2011 bereits bestanden hat und über den 1. August 2011 hinaus ununterbrochen for § 2 Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD - V Der TVöD - V und die diesen ergänzenden sonstigen Tari f- verträge der Vereinigung der kommunalen Arbeitgebe r- verbände (VKA) sowie des KAV NW ersetzen alle bisher i- gen sonstigen tarifvertraglichen Regelungen und die au f- grund bisheriger Tarifregelungen begründeten Ansprüche, soweit sich aus diesem Tarifvertrag nicht etwas anderes ergibt. ... § 3 Zuordnung zu einer Entgeltgruppe Für die Überleitung werden die Beschäftigten entspr e- chend einer zwischen den Tarifvertragsparteien abg e- stimmten Anlage zur Niederschriftserklärung der dort g e- nannten Entgeltgruppe zugeordnet. Die Tarifvertragspa r- teien gehen insbesondere von der Richtigkeit der dort g e- nannten Zuordnung aus. 14 15 - 7 - 4 ABR 24/14 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.4ABR24.14.0 - 8 - Niederschriftserklärung zu § 3: Die Zuordnung nach § 3 zu den jeweiligen Entgeltgruppen dient der Überleitung und wirkt insofern in Bezug auf die nach der Eingruppierungsordnung des TVöD - V i.V.m. § 17 TVÜ - VKA anzuwendenden Eingruppierungsvorgänge nicht präjudizierend. In einer Verhandlun gsniederschrift über die Tarifverhandlungen am 26. Juli 2011 in D heißt es: Zur Eingruppierungszuordnungsanlage: ... Für Beschäftigte nach DHV - TV, die als Punktionskräfte eingesetzt sind und für die zwischen den Tarifvertragspa r- teien keine Einig keit über die Zuordnung besteht, wird - ohne Präjudiz - eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 6 vorgenommen. Die Gewerkschaft ver.di erklärt hierzu, dass sie für diese Beschäftigten und alle anderen B e- schäftigten, die gleiche oder gleichwertige Tätigkeite n als Punktionskräfte ausüben, eine Mindesteingruppierung in die Entgeltgruppe 8 gefordert hat, die sich in den Verhan d- lungen nicht durchsetzen ließ. b ) D er ÜTV - DRK - BSD regelt in § 1 die Überleitungsbedingungen in den TVöD - V /VKA . Nach seinem § 3 we rden die Beschäftigten entsprechend einer zwischen den Tarifvertragsparteien abgestimmten Anlage zur Niederschriftse r- klärung einer bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. Ausweislich der Niede r- schriftserklärung zu § 3 ÜTV - DRK - BSD dient diese Zuordnung der Übe rleitung und wirkt in Bezug auf die nach der Eingruppierungsordnung des TVöD /VKA iVm. § 17 TVÜ - VKA anzuwendenden Eingruppierungsvorgänge nicht präjud i- zierend. Danach hat die Eingruppierung - jedenfalls der nicht übergeleiteten Arbeitneh mer wie die Mitarbei ter D , S und H - au s schlie ß lich nach de r ma ß g e- benden Vergütungs ordnung des TVöD iVm. § 17 TVÜ - VKA zu erfo l gen. 16 17 - 8 - 4 ABR 24/14 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.4ABR24.14.0 - 9 - II . Das Landesarbeitsgericht dur fte jedoch auf der Grundlage seiner bish e- rigen Feststellungen k eine Tariflücke annehmen. 1. Eine Tariflücke kann vorliegen, wenn die Tätigkeit eines Arbeitnehmers keines der in der tariflichen Vergütungsordnung geregelten Tätigkeitsmerkmale erfüllt (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 18; 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 19) . Ob dies der Fall ist, kann nur auf der Grundlage der Festste l- lung beurteilt werden, welche Tätigkeit der betreffende Arbeitnehmer ausübt. D abei ersetzt d er bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbesc hreibung und die dort genannten auszuübenden Täti gkeiten die e r- forderlichen Feststellungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann nicht, wenn die Angaben von den Beteiligten im Verlauf des Verfa h- rens nicht in Frage gestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentatio n der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Täti g- keitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsäc h- lich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt - oder Teiltätigkeiten hin reichend wiedergibt ( vgl. grdl. BAG 13. Novem ber 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN) . 2. Danach fehlt es vorliegend an den für die Beurteilung der zutreffenden Eingruppierung erforderlichen Feststellungen. Das Landesarbeitsgericht hat für die Feststellung, welche Tätigkeiten die drei Beschäftigten als Punktionskräfte auszuüben haben, allein die Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. Januar 2011 he r- angezogen. Dies ist aufgrund des Vorbringens der Beteiligten nicht ausre i- chend. Bereits die Arbeitgeberin geht davon aus, dass die bei ihr beschäftigten Punktionskrä fte im Allgemeinen und auch die Beschäftigten D , S und H im B e- sonderen unterschiedliche Aufgaben auszuüben haben . Sie u n te r scheidet i n- soweit zwischen Aushilfen und fest angestellten Arbeitnehmern. Nach ihrem Vortrag reisen die Aushilfen d irekt zu den Blutspendeterminen an, während der Aufgabenbereich der übrigen Punktionskräfte zusätzlich die Vor - und Nachb e- reitung der Termine umfass t . Dies kann durchaus zu einer unte r schiedlichen Bewertung der Tätigkeiten führen. Ohne die Feststellung, we lche genauen T ä- tigkeiten die konkret betroffenen Arbeitnehmer ausüben, kann d a her nicht beu r- teilt werden, ob diese einer Vergütungsgruppe des BAT zugeor d net werden 18 19 20 21 - 9 - 4 ABR 24/14 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.4ABR24.14.0 - 10 - können und welche ggf. die zutreffende ist oder ob tatsächlich eine Tariflücke vorliegt, wie sie das Landesarbeitsgericht angenommen hat. I II . Ob der Antrag der Arbeitgeberin begründet ist , kann der Senat mangels der erforderlichen Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht nicht a b- schließend beurteilen . Die Sache ist deshalb zur neuen Anhörung und En t- scheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird es , nachdem es die konkrete Tätigkeit der vom vorliegenden Beschlussverfahren betroffenen Arbeitnehmer ermittelt hat, Folgendes zu beachten haben: 1. Die zentrale Kategorie der Eingruppierung ist der Arbeitsvorgang. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb zunächst die Arbeitsvorgänge zu bestimmen haben, die die Tätigke it jeder der drei im vorliegenden Beschlussverfahren b e- troffenen Punktionskr ä ft e ausmachen. a ) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeit s- ergebnis (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22) . Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleib t dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand de r in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59 /13 - Rn. 17; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58) . b) Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesa m- te vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvor gang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne A r- beitsschritt e oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere B e- schäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitso r- ganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real 22 23 24 25 - 10 - 4 ABR 24/14 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.4ABR24.14.0 - 11 - übertragen sind (st. Rspr., zB BAG 1 3. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) . 2. In ein em zweiten Schritt ist zu ermitteln , ob die einzelnen Arbeitsvo r- gänge einem Tätigkeitsmerkmal zu ge ordne t werden können. a ) Insoweit ist zunächst zu prüf en, ob der jeweilige Arbeitsvorgang ein spezielle s Tätigkeitsmerkmal - hier beispielsweise das einer Medizinischen Fachangestellten oder einer Krankenpflege - oder einer Rettungskraft - erfüllt ( vgl. dazu BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/ 0 8 - Rn. 39, BAGE 129, 208) . D a- bei sind die Arbeitsvorgänge jeweils als Gesamtheit zu betrachten. Das in Satz 2 der Proto kollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT vereinbarte Aufspaltungsverbot gestattet es nicht, einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit au fzuspalten. Eine Gewichtung findet an dieser Stelle des Eingru p- pierungsvorgangs nicht statt. Innerhalb eines Arbeitsvorgangs bedarf es weder e- bende Teiltätigkeit. Es genügt, wenn inner halb des Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten verrichtet werden, die die Anforderungen eines bestim m- ten Tätigkeitsmerkmals erfüllen. In diesem Fall ist der Arbeitsvorgang in seinem gesamt en zeitlichen Umfang dem betreffenden Tätigkeitsmerkmal zuz uordnen. Lediglich dann, wenn die se erlangen, können sie außer Acht gelassen werden (st. Rspr., zB BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 31; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 47 mwN , aaO ) . b ) Kann ein Arbeitsvorgang keinem speziellen Tätigkeitsmerkmal zug e- ordnet werden, ist zu prüfen, ob er den Anforderungen eines allgemeinen M erkmals entspricht. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des BAT haben nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine Auffangf unktion und können daher auch für solche Tätigkeiten herangezogen werden, die nicht zu den eigentlich behördlichen oder herkömmlichen Verwaltungsaufgaben gehören . Deshalb kann im Bereich des BAT eine Tariflücke nur dann angenommen werden, wenn die zu beurt eilende Tätigkeit keinen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Dienststellen, Behörden und Institutionen hat (BAG 26 27 28 - 11 - 4 ABR 24/14 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.4ABR24.14.0 - 12 - 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 18; 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - zu II 4 b der Gründe ) . c) Sollte die Zuordnu ng zu einem - speziellen oder allgemeinen - Täti g- keitsmerkmal des BAT möglich sein , kommt eine entsprechende Eingruppi e- rung nur in Betracht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfa l- len, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeit smerkmals der b e- treffenden Vergütungsgruppe erfüllen . Kann die Erfüllung einer Anforderung erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge insoweit zusammen zu beurteilen (§ 22 Abs. 2 Unte r- abs. 2 BAT) . d) Nur für den Fall , dass die Arbeitsvorgänge der jeweiligen Punktionskraft überwiegend keinem Tätigkeitsmerkmal des BAT zugeordnet werden können, ist zu prüfen, ob die festgestellte Tariflücke von den Gerichten für Arbeitss a- chen geschlossen werden kann. a a ) Die Schließung einer Tariflücke durch die Arbeitsgerichte ist zunächst dann unzulässig, wenn es sich um eine bewusste Auslassung der Tarifve r- tragsparteien handelt. (1 ) Die Gerichte sind nicht befugt, gegen den Willen der Tarifvertragspa r- teien ergänzende das Ergebnis einer schlechte n Verhandlungsführung dadurch zu korrigieren , dass Vertragshilfe geleistet wird. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (BAG 25. Augu st 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 38; 24. September 2008 - 4 AZR 642/07 - Rn. 24) . (2 ) E ntgegen der Auffassung des Lan desarbeitsgerichts ist im Entsche i- dungs fall eine bewusste Tariflücke nicht gegeben. 29 30 31 32 33 - 12 - 4 ABR 24/14 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.4ABR24.14.0 - 13 - ( a ) Für die Frage, ob es sich um eine bewusste oder unbewusste Tarifl ü- cke handelt, ist auf den Willen der Tarifvertragsparteien abzustellen. Da sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Streitfall - ausschließlich - nach den Täti g- keitsmerkmalen des BAT richtet, kommt es auf den Regelungswillen der Parte i- en dieses Tarifvertrags an. Dafür dass diese die Eingruppierung von Punktion s- kräften bewusst nicht hätten regeln wollen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. ( b ) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgerichts nicht aus der Ve rhandlungsniederschrift über die Tarifverhandlu n- gen vom 26. Juli 2011. Zwar hätte es den Tarifvertragsparteien des ÜTV - DRK - BSD frei gestanden, für die bei ihr beschäftigten Punktionskräfte eine gesonde r- te tarifliche Regelung zu treffen. Eine solche enthält der ÜTV - DRK - BSD aber nicht . Das ergibt sich bereits d araus, dass die Erklärung der Tarifvertragsparte i- de. Diese diente, wie aus § 3 ÜTV - DRK - BSD nebst der entsprechenden Niede r- schriftserk lärung ersichtlich ist , nur der Überleitung der Beschäftigten und wirkt für die nach der Eingruppierungsordnung des öffentlichen Dienstes vorzune h- menden Eingruppierungen nicht präjudizierend. Die Tarifvertragsparteien wol l- ten danach ausdrücklich keine - we der eine positive noch eine negative - Ei n- gruppierungsregelung treffen. b b) Die Schließung einer danach allenfalls vorliegenden u nbewusste n Tari f- lücke würde voraussetzen, dass es eindeutige Hinweise darauf gibt, wie die Tarifvertragsparteien die nicht be rücksichtigte Tätigkeit bewertet hätten. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die tariflich nicht geregelte mit einer tariflich geregelten Tätigkeit in einer Weise artverwandt und vergleichbar ist, die es erlaubt, die Tätigkeitsmerkmale auf die n icht tariflich geregelte Tätigkeit a n- zuwenden (zB BAG 24. September 2008 - 4 AZR 642/07 - Rn. 25; 5. Oktober 1999 - 3 AZR 230/98 - zu I 5 der Gründe, BAGE 92, 310) . Gibt es dagegen mehrere Möglichkeiten, die festgestellte Tariflücke zu schließen, scheidet eine Eingruppierung der Punktionskräfte nach dem Vergütungsschema des TVöD iVm. den Tätigkeitsmerkmalen des BAT aus. Die Schließung der Tariflücke w ä- 34 35 36 - 13 - 4 ABR 24/14 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.4ABR24.14.0 re dann ebenfalls ein unzulässi ger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschüt z- te Tarifautonomie ( vgl. BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 20; 24. September 2008 - 4 AZR 642/07 - Rn. 24 f. mwN ) . Eylert Treber Rinck Hannig Valerie Holsboer
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