- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 ABR 82/09 16 TaBV 5/08 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Mai 2011 BESCHLUSS Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Arbeitgeberin, Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 18. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Bepler, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie den ehrenamtlichen Richter Pieper und die ehrenamtliche Richterin Plautz für Recht erkannt: - 2 - 4 ABR 82/09 - 3 - I. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 12. März 2009 - 16 TaBV 5/08 - aufgehoben. II. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Be-schluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 8. April 2008 - 8 BV 27/07 - abgeändert: Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung 1. des Herrn S C in die Tarifgruppe II, 1. Berufs-/Tätigkeitsjahr GTV, 2. der Frau Y K in die Tarifgruppe II, 2. Berufs-/Tätigkeitsjahr GTV, 3. des Herrn Se C in die Tarifgruppe II, 5. Berufs-/Tätigkeitsjahr GTV, 4. des Herrn J R in die Tarifgruppe II, 1. Berufs-/Tätigkeitsjahr GTV, 5. der Frau R O in die Tarifgruppe II, 1. Berufs-/Tätigkeitsjahr GTV, wird ersetzt. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin (Antragstellerin) bestehenden Betriebsrats (Beteiligter zu 2) zur Eingruppierung von Arbeitnehmern in die Vergütungsordnung nach dem Tarif-vertrag über die Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozial-leistungen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg (vom 22. März 2006, nachfolgend GTV). Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Einrichtungshäuser, darunter die Niederlassung in W, in der etwa 400 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dieser Betrieb verfügt über eine Verkaufsfläche von über 10.000 m². Es werden neben Möbeln Hausrat, Kunstgewerbe, Heimtextilien, Bettwaren, Beleuchtungskörper, 12 - 3 - 4 ABR 82/09 - 4 - Teppiche, Pflanzen und Tierbedarfsartikel verkauft. Die Arbeitgeberin erzielt etwa 50 vH ihres Gesamtumsatzes mit dem Verkauf von Möbeln und etwa 50 vH aus den weiteren genannten Verkaufsbereichen. In geringem Umfang werden im Kassenbereich auf einer Verkaufsfläche von 10 m² Lebensmittel und je nach Saison bestimmte Genussmittel angeboten, wobei dieser Warenbereich mit weniger als 1 vH am Gesamtumsatz beteiligt ist und an separaten Kassen abgerechnet wird. Im gesamten Markt gibt es mit Ausnahme des Restaurants und des sog. Schweden-Shops keine Kassen in den einzelnen Fachab-teilungen, sondern nur Zentralkassen im Ausgangsbereich. Die Arbeitgeberin beantragte bei dem zuständigen Betriebsrat die Zu-stimmung zur Einstellung und zur Eingruppierung von mehreren Arbeitnehmern in die Beschäftigungsgruppe II GTV, auf deren Arbeitsverhältnis nach der vertraglichen Abrede die einschlägigen Tarifverträge für den Einzelhandel Anwendung finden. Die Arbeitnehmer werden an den Zentralkassen im Aus-gangsbereich eingesetzt. Sie scannen dort mittels eines Handscanners die auf den Verpackungen der Verkaufsgegenstände befindlichen Strichcodes ein und erhalten vom Kunden den von den Kassenautomaten errechneten Endbetrag. Eventuelle Wechselgeldbeträge werden auch von den Kassenautomaten nach Eingabe des vom Kunden übergebenen Barbetrages ermittelt. Der Betriebsrat erteilte die Zustimmung zur Einstellung, verweigerte sie aber zur Eingruppierung, weil er die Beschäftigungsgruppe III GTV für zu-treffend hielt. Bei dem Einrichtungshaus handele es sich um einen Ver-brauchermarkt, weshalb das Tätigkeitsbeispiel der Kassierer/-innen z.B.
an Verbrauchermarkt- und sonstigen SB-Kassen einschlägig sei. Mit ihrem Antrag begehrt die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zu-stimmung zu der von ihr für zutreffend befundenen Eingruppierung. Die Arbeit-nehmer übten Tätigkeiten nach dem Beispiel der Beschäftigungsgruppe II GTV - Kassier/-innen mit einfacher Tätigkeit, auch an SB-Kassen aus. Bei dem Betrieb handele es sich nicht um einen Verbrauchermarkt. Der Begriff des Verbrauchermarktes habe seinen Ursprung in der Tätigkeit des Verbrauchens von Produkten. Im Einzelhandel könnten dies nur Nahrungs- und Genussmittel 345 - 4 - 4 ABR 82/09 - 5 - oder andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs sein. Solche Waren würden nicht oder nur in geringer Menge angeboten. Zudem erfolge dies nur im Restaurant und in dem Schweden-Shop. Im Übrigen würden fast ausschließ-lich Waren des mittel- und langfristigen Bedarfs verkauft. Im Einrichtungshaus befänden sich in den einzelnen Abteilungen Verkäufer, die Kunden informieren und beraten könnten. An den Kassen werde nur der - einfache - Kassiervor-gang durchgeführt. Anderenfalls wäre jeder Einzelhandelsbetrieb ein Ver-brauchermarkt. Die Kassiererinnen übten keine selbständigen Tätigkeiten im Rahmen allgemeiner Anweisungen aus und seien auch nicht mit der Reklamationsbearbeitung betraut. Die Arbeitgeberin hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Be-deutung - zuletzt beantragt, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung 1. des Herrn S C in die Tarifgruppe II, 1. Berufs-/Tätigkeitsjahr GTV, 2. der Frau Y K in die Tarifgruppe II, 2. Berufs-/Tätigkeitsjahr GTV, 3. des Herrn Se C in die Tarifgruppe II, 5. Berufs-/Tätigkeitsjahr GTV, 4. des Herrn J R in die Tarifgruppe II, 1. Berufs-/Tätigkeitsjahr GTV, 5. der Frau R O in die Tarifgruppe II, 1. Berufs-/Tätigkeitsjahr GTV, wird ersetzt. Der Betriebsrat hat die Abweisung der Anträge beantragt. Bei dem Be-trieb handele es sich um einen Verbrauchermarkt. Dies folge aus dem an-gebotenen Warensortiment, zu dem, wenn auch in geringem Umfang, Lebens-mittel gehörten. Auch bei Pflanzen oder Blumentöpfen, Körben, Kerzen, Vasen, Glühbirnen handele es sich um Waren für den kurzfristigen, bei Heimtextilien, Badutensilien, Lampen, Töpfen und Küchengeräten um solche des mittel-fristigen Bedarfs. Die Kassierer müssten Produktkenntnisse haben. Sie müssten mit verschiedenen Vorgängen vertraut sein, insbesondere mit den Bestellungen für auf Lager befindliche Möbel, die nicht vom Kunden in der 67 - 5 - 4 ABR 82/09 - 6 - Selbstbedienungshalle geholt werden könnten, sondern mittels eines Bestell-formulars und des Kassenzettels dann vom Lager im Einrichtungshaus abgeholt werden müssten. Das Arbeitsgericht hat den Zustimmungsersetzungsantrag zurück-gewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Zustimmungsersetzungs-begehren weiter. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzu-weisen. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Die Vor-instanzen haben den Zustimmungsersetzungsantrag rechtsfehlerhaft ab-gewiesen. Der Antrag der Arbeitgeberin ist begründet. Der Betriebsrat hat die Zu-stimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag zu Unrecht verweigert. Die von der Arbeit-geberin beabsichtigte Einreihung entspricht den tariflichen Vorgaben. Die Arbeitnehmer üben keine Tätigkeit an einer Kasse in einem Verbrauchermarkt aus und sind deshalb nach der Beschäftigungsgruppe II GTV zu vergüten. I. Die Einreihung der Arbeitnehmer richtet sich aufgrund arbeitsvertrag-licher Bezugnahme nach den Tarifverträgen des Einzelhandels in Baden-Württemberg. II. Maßgebend für die Einreihung der betroffenen Arbeitnehmer sind der Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/innen des Einzelhandels Baden-Württemberg (vom 13. Januar 1994 in der Fassung vom 22. März 2006, nachfolgend MTV) und der GTV. Der MTV bestimmt hierzu: § 11 Einreihung der Arbeitnehmer/innen in Be-schäftigungsgruppen und Lohnstufen 1. Die Angestellten werden in Beschäftigungsgruppen, die gewerblichen Arbeitnehmer/innen in Lohnstufen eingereiht, die Bestandteile des Gehalts- und Lohn-89101112 - 6 - 4 ABR 82/09 - 7 - tarifvertrages sind. 2. Für die Einreihung des/der Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe ist ausschließlich die Art seiner/ihrer Tätigkeit entscheidend. Maßgeblich sind die jeder Gruppe vorangestellten Tätigkeits-merkmale. Die bei den Beschäftigungsgruppen aufgeführten Bei-spiele sind weder erschöpfend, noch für jeden Betrieb zutreffend. Der GTV enthält ua. folgende Beschäftigungsgruppen: Gruppe II Tätigkeitsmerkmale Einfache kaufmännische Tätigkeiten, für die die Tätig-keitsmerkmale einer höheren Beschäftigungsgruppe nicht zutreffen. Beispiele: Verkäufer und Verkäuferinnen, Kassierer/-innen mit einfacher Tätigkeit, auch an SB-Kassen, Angestellte am Packtisch mit Kontrolltätigkeit.
Gruppe III Tätigkeitsmerkmale Tätigkeiten, die selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt werden. Beispiele: Erste Verkäufer/-innen (Lagererste), Sortimentskontrollen, Kassierer/-innen mit gehobener Tätigkeit, z.B. an Etagen-, Bereichs-, Regional- und Sammelkassen sowie an Ver-brauchermarkt- und sonstigen SB-Kassen. Kassenaufsichten.
Nach § 11 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 6 MTV richtet sich die Einreihung der Arbeitnehmer in die Beschäftigungsgruppen nach der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeit. 1314 - 7 - 4 ABR 82/09 - 8 - III. Bei der Tätigkeit der Arbeitnehmer handelt es sich um eine solche iSd. Tätigkeitsbeispiels Kassierer/-innen mit einfacher Tätigkeit, auch an SB-Kassen iSd. Beschäftigungsgruppe II GTV. Die überwiegend ausgeübte Tätig-keit der Arbeitnehmer erfüllt weder das Tätigkeitsbeispiel Kassierer/-innen an Verbrauchermarktkassen noch den allgemeinen Oberbegriff des Tätigkeits-merkmals der Beschäftigungsgruppe III GTV. 1. Den in den Beschäftigungsgruppen jeweils ausdrücklich genannten Tätigkeitsbeispielen kommt dabei gegenüber den allgemeinen Oberbegriffen der Tätigkeitsmerkmale eigenständige Bedeutung zu. Das hat der Senat für den hier maßgebenden Tarifvertrag bereits ausführlich begründet (23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20 ff. mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 95). 2. Die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Beschäftigungsgruppe III GTV liegen danach nicht vor. a) Die Arbeitnehmer üben keine Tätigkeit iSd. Tätigkeitsbeispiels Kassie-rer/-innen an Verbrauchermarktkassen aus. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wollen die Tarif-vertragsparteien des Einzelhandels den Begriff des Verbrauchermarktes man-gels eigener Definition so anwenden, wie er üblicherweise im Handelsverkehr und Wirtschaftsleben verstanden wird und damit den Anschauungen der be-teiligten Berufskreise und dem Handelsbrauch (§ 346 HGB) entspricht (vgl. ausf. 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 129 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 406/83 -; - 4 AZR 407/83 -; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 -; 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 -; 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -; zum branchenspezifischen Verständnis eines Tarifbegriffs vgl. nur 21. August 2002 - 4 AZR 223/01 - BAGE 102, 282, 289 ff.; 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88 zum Begriff des Waren-hauses). Da sich zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Senats vom 8. Februar 1984 (- 4 AZR 158/83 - aaO; - 4 AZR 406/83 -; - 4 AZR 407/83 -) und vom 9. Dezember 1987 (- 4 AZR 461/87 -) übereinstimmende Vor-1516171819 - 8 - 4 ABR 82/09 - 9 - stellungen vom Begriff des Verbrauchermarktes in den einschlägigen Fach-kreisen (noch) nicht feststellen ließen, hat der Senat seinerzeit zur weiteren Konkretisierung auf die überwiegende Meinung in den einschlägigen Fach-kreisen, soweit sie im Fachschrifttum festzustellen war, zurückgegriffen. Danach ist unter einem Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels zu verstehen, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 m² aufweist, sowohl Nahrungs- und Genussmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (Non-Food-Bereich) anbietet, vorwiegend als Selbst-bedienungsladen geführt wird und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen ist, zB in Stadtrandlage (vgl. nur BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 131; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 -). bb) An dieser Auslegung hält der Senat im Anschluss an seine Ent-scheidung vom 23. September 2009 fest und verweist zur Begründung auf dieses Urteil (- 4 AZR 333/08 - Rn. 23 ff. mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 95). cc) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist das Ein-richtungshaus der Arbeitgeberin kein Verbrauchermarkt iSd. Tarifvertrages. (1) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, ein Verbrauchermarkt zeichne sich insbesondere durch seine Größe und die Vielfalt des Sortiments aus, während es auf die Anteile und die Qualität der auf die einzelnen Bereiche entfallenden Waren für die Eingruppierung der Kassierer nicht entscheidend ankomme. (2) Damit hat es den Begriff des Verbrauchermarktes im Sinne des Tarif-vertrages verkannt. Das Tätigkeitsbeispiel enthält mit der an der Definition des Bundesarbeitsgerichts in den genannten Entscheidungen orientierten, mehrfach bestätigten Voraussetzung, es müsse sich um einen Verbrauchermarkt han-deln, ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal. Es geht dabei tariflich nicht um einen Typus einer bestimmten Form von Verkaufsstätte, die verschiedene Merkmale aufweist, von denen auch ein Verbrauchermarkt geprägt sein kann, sondern um die Merkmale eines Verbrauchermarktes, die sämtlich vorliegen 20212223 - 9 - 4 ABR 82/09 - 10 - müssen. Die Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels ist für die entsprechende Ein-gruppierung ohne Rückgriff auf die allgemeinen Oberbegriffe ausreichend, aber auch erforderlich (ausf. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 30 f. mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 95). Insofern hat auch das Landesarbeitsgericht festgestellt, der Betrieb der Arbeitgeberin erfülle nicht alle Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an einen Verbrauchermarkt gestellt werden. Der Nahrungs- und Genussmittelbereich ist verschwindend gering. Auch der Groß-teil der sonstigen Güter ist für den mittel- und langfristigen Verbrauch bestimmt. Nach dem für die Auslegung des GTV maßgeblichen Verständnis sowohl der einschlägigen Fachkreise als auch der Rechtsprechung des Bundesarbeits-gerichts zeichnet sich ein Verbrauchermarkt jedoch gerade dadurch aus, dass ein breites Sortiment vorhanden ist, welches sowohl Nahrungs- und Genuss-mittel als auch sonstige Waren aus dem sog. Non-Food-Bereich umfasst, die für eine Selbstbedienung geeignet sind und rasch umgeschlagen werden können. Dies bedeutet, dass beide Warenbereiche in einem nicht unerheb-lichen Umfang vorhanden sein müssen. Dies ist bei der Arbeitgeberin jedoch selbst nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht der Fall. Zudem handelt es sich bei den Waren aus dem Randsortiment nicht um Ge- und Verbrauchsgüter des kurz- und mittelfristigen Bedarfs. Das Randsortiment umfasst Haushaltswaren, Bilder, Kunstgegenstände, Heimtextilien, Bettwaren, Beleuchtungskörper, Teppiche und Fußböden. Bei diesen Gegenständen handelt es sich jedoch um Konsumgüter, die entweder dem dauerhaften oder zumindest dem mittel- bis längerfristigen Gebrauch dienen (so schon BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 31 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 95); hiervon geht auch das Landesarbeitsgericht aus. dd) Ein anderes kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch nicht aus der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (vom 26. November 2001 BGBl. I S. 3138) zum 1. Januar 2002 in § 13 BGB auf-genommenen Definition des Verbrauchers gefolgert werden. Dass sich die Tarifvertragsparteien bei unverändertem Tarifwortlaut nunmehr an der Be-2425 - 10 - 4 ABR 82/09 - 11 - deutung des Verbraucherbegriffs im Bürgerlichen Gesetzbuch und nicht mehr an der Auffassung der beteiligten Fachkreise orientieren wollen, ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Denn der Begriff des Verbrauchers iSd. § 13 BGB bezeichnet nur einen rechtstechnischen Oberbegriff. Es wird schon kein konsumtiver Zweck verlangt. Mit der Definition des Verbrauchers hat sich der Gesetzgeber von dem allgemeinen Sprachgebrauch gelöst und eine eigen-ständige umfassende Begriffsbestimmung gewählt. Deren Sinn ergibt sich jeweils aus dem Zusammenhang der Normen, die auf die Eigenschaft als Verbrauchers abstellen (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - Rn. 42, BAGE 115, 19). ee) Soweit der Betriebsrat auf die besonderen Belastungen der Arbeit-nehmer an den Kassen verweist, sind diese von den Tarifvertragsparteien nicht für die Unterscheidung der hier im Streit stehenden Beschäftigungsgruppen berücksichtigt worden. An diese von den Tarifvertragsparteien selbst ge-schaffenen inhaltlichen Vorgaben ist der Senat gebunden. b) Die Arbeitnehmer erfüllen auch nicht die allgemeinen Anforderungen aus dem Oberbegriff der Beschäftigungsgruppe III GTV. Das Landesarbeitsgericht hat nach seiner Auffassung konsequenter-weise nicht geprüft, ob die Tätigkeiten ohne Abstellen auf die Tätigkeitsbei-spiele möglicherweise das im Oberbegriff bestimmte allgemeine Tätigkeits-merkmal der Beschäftigungsgruppe III GTV erfüllen. Gleichwohl kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Denn nach dem Vortrag der Beteiligten sind die Arbeitnehmer nicht überwiegend (§ 11 Nr. 6 MTV) mit Tätigkeiten befasst, die das Erfordernis der Selbständigkeit im Tarifsinne erfüllen. aa) Die Tarifvertragsparteien haben nicht näher erläutert, was sie unter dem Begriff selbständig verstehen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag ist deshalb vom allgemeinen, abstrakten Begriff der Selbständigkeit auszugehen. Danach verlangt Selbständigkeit eine gewisse eigene Ent-scheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzu-schlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine 26272829 - 11 - 4 ABR 82/09 gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter aus-geschlossen wird (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 41 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 95). bb) Bei Anwendung dieser Maßstäbe üben die Arbeitnehmer nicht über-wiegend Tätigkeiten selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen aus. Weder beim Vorgang der Warenerfassung noch beim eigentlichen Zahlungs-vorgang sind nach dem Vortrag der Beteiligten die Arbeitnehmer befugt, eigene Entscheidungen über den Weg oder das Ergebnis der von ihnen zu er-bringenden Leistungen zu treffen. Deren Tätigkeit besteht im Einscannen der Waren, dem Eintippen von Buchungsnummern oder Preisen und Kassieren - in bar oder per Karte - beim Kunden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Arbeitnehmer Produktkenntnisse haben oder mit Bestellungen für im Lager befindliche Möbel vertraut sein müssten. Dem pauschalen Vorbringen des Betriebsrats ist bereits nicht zu entnehmen, welche über die Tätigkeit des Scannens und Kassierens hinausgehende Produktkenntnisse aufgrund welcher Umstände - auch in Anbetracht der im Betrieb der Arbeitgeberin tätigen Ver-käufer - dies sein könnten. IV. Gegen die Richtigkeit der angegebenen Berufs-/Tätigkeitsjahre hat der Betriebsrat weder im Zustimmungsverfahren noch im Beschlussverfahren Einwände erhoben. Bepler Winter Treber Pieper Plautz 3031
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