Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. August 2015 Vierter Senat - 4 AZR 719/13 - ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR719.13.0 I. Arbeitsgericht Magdeburg Urteil vom 18. Mai 2011 - 7 Ca 2867/10 E - II. Landesarbeitsgericht Sachsen Anhalt Urteil vom 7. März 2013 - 3 Sa 258/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Elementenfeststellungsklage - e- zugnahmeklausel Bestimmung: ZPO § 256 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR719.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 719/13 3 Sa 258/11 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. August 2015 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 26. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesa rbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtliche Richterin Pfeil und den ehrenamtlichen Richter Rupprecht für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 719/13 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR719.13.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Sachsen - Anh alt vom 7. März 2013 - 3 Sa 258/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des TVöD auf ihr Arbeit s- verhältnis. Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaf t ver.di, wurde im Jahr 200 6 vom städtischen Klinikum M , einem Eigenbetrieb der Stadt , die ihrerseits Mi t glied im Kommunalen Arbeitgeberverband war, als Krankenpfleger eing e stellt. In § 2 des Arbeitsvertrags vom 12. Mai 2006 heißt es: nach dem Tarifve r- trag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besond e- ren Teil Krankenhäuser und den diesen ergänzenden, ä n- dernden oder ersetzenden Tarifverträgen, einschl. des TV zur Überleitung in den TVöD, in der für den Bereich der Vereinigung der ko mmunalen Arbeitgeber ver bände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwe n- Zum 1. Januar 2008 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die B e- klagte ü ber. Diese ist nicht Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbands. Die Parteien schlossen am 23. Dezember 2008 einen Änderungsvertrag. Danach wurde der Kläger ab dem 1. Dezember 2008 nach der Entgeltgruppe 9a TVöD vergütet. Seit dem 1. März 2011 wendet die Beklagte auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Beschäftigten - mit Ausnahme der Ärzte - den mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen vom 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 719/13 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR719.13.0 - 4 - 25. Februar 2011 ( im Folgenden HTV) an. An den Kläger zahlt sie weite r hin ein Gehalt auf der Grundlage des TVöD mit Stand vom 31. Dezember 2007. Der Kläger hat die Ansicht vertreten , der TVöD finde aufgrund der a r- beitsvertraglichen Bezugnahmeklausel dynamisch auf sein Arbeitsverhält nis Anw endung. Er hat beantragt festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 1. Januar 2008 hinaus zeitdynamisch im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und der für d en B esonderen Teil Krankenhäuser und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Klage sei wegen des Vorrangs der Leistungsklage bereits unzulässig. Es werde lediglich eine Vorfrage geklärt. Streitig bl ie be hingegen , welcher Tarifvertrag hinsichtlich der verschiedenen Sachgrup pen günstiger sei. Die Klage sei zudem unbegründet . D er Kläger sei an den HTV unmittelbar und zwingend gebunden . Überdies nehme die Verweisungsk lausel auf den mit de r- selben Gewerkschaft abgeschlossen en HTV Bezug. Für das Verhält n is von TVöD /VKA und HTV gel te das Ablöseprinzip. Abgesehen davon sei die Bezu g- nahme klausel als Gleichstellungsabrede auszulegen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Bek lagte ihr Begehren weiter, die Klage abzuweisen. 5 6 7 - 4 - 4 AZR 719/13 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR719.13.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. I. Die Klage ist zulässig . I nsbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann ein Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, dass ein bestimmter Tarifve r- trag auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist ( sog. El ementenfeststellungskl a- ge ) . Eine entsprechende Feststellung ist geeignet, eine Vielzahl von Einzelfr a- gen zu klären, die sich an dessen Anwendbarkeit knüpfen (vgl. hierzu ausfüh r- lich BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 11 mwN, BAGE 134, 283) . 2. Entge gen der Auffassung der Revision steht der Annahme eines Fes t- stellungsinteresses nicht entgegen, dass mit einem Feststellungsurteil nicht a b- schließend geklärt w ird , welcher Tarifvertrag im Rahmen des im Einzelfall vo r- zunehmenden Sachgruppenvergleichs günstiger wäre und es deshalb nachfo l- gend zu weiteren Rechtsstreitigkeiten darüber kommen kann , ob sich einzelne Rechte und Pflichten aus den fraglichen Tarifverträge n als günstigere einzelve r- tragliche Regelung im Arbeitsverhältnis der Parteien durchsetzen oder ob sie durch die Regelung des Haustarifvertrags verdrängt werden (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 991/12 - Rn. 12; 6 . Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 23 mwN) . II. Die Klage ist auch begründet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fin det der TVöD/VKA einschließlich des Besonde ren Teils Krankenhäuser in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Das ergibt die Auslegung der a r- beitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. 8 9 10 11 12 - 5 - 4 AZR 719/13 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR719.13.0 - 6 - 1. Nach § 2 des im Jahr 2006 abgeschlossenen und am 23. Dezember 2008 geän derten Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und dem B esonderen Teil Krankenhä u- ser und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung. Diese Abrede enthält eine zeitdynamische Bezu g- nahme, die d ie Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (VKA) einschließlich der besonderen Regelungen für die Krankenhäuser in ihrer jeweils gelte nden Fa s- sung erfasst (zu den Maßstäben der Auslegung einer Allgemeinen Geschäft s- bedingung vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283) . 2. Entgegen der Auffassung der Revision verweist d ie Bezugnahmekla u- sel jedoch nicht auf den Haustarifvertrag der Beklagten. a) t- 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags. Nach dem Wortlaut der Bezugnahmeregelung ist das Arbeitsverhältnis den Tarifbestim mungen des ö f- t- unterstellt worden. Damit sollten nur die von den Tarifvertrag s- parteien des TVöD /VKA abgeschlossenen (Verba nds - )Tarifverträge in Bezug genommen werden . Di es können zwar auch firmenbezogene Sanierungstari f- verträge sein. Sie müssen dann aber unter Beteiligung des Kommunalen A r- beitgeberverbands geschlossen worden sein. Nicht von der Bezugnahmekla u- sel erfasst sind hingegen Haustarifverträge eines privaten Arbei tgebers. Diese sind - jedenfalls arbeitgeberseitig - nicht von den Tarifvertragsparteien des TVöD /VKA abgeschlossen worden. b) Eine Bezugnahme auf den HTV ergibt sich a uch nicht aus § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrags , wonach beitgebers finden sollen . 13 14 15 16 - 6 - 4 AZR 719/13 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR719.13.0 - 7 - aa) i- (Duden Das Bedeutungswörterbuch 4. Aufl. ) . Aus der Wor t- wahl ergibt sic h, dass mit d ies er ergänzenden Bezugnahmeregelung Tarifve r- trä ge erfasst werden zur Anwendung kommen können. Dabei kann es sich allerdings nur um Tari f- vert räge handeln, deren inhaltliche Regelungsber eiche sich nicht mit denen des l- (vgl. auch BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 290/10 - Rn. 30; 22 . Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 20, BAGE 128, 165) . bb) einschlägigen Tarifverträge bestätigt. Ein verständiger und redlicher Vertrag s- partner des Arbeitgebers als de r Verwender der Klausel durfte diese Formuli e- rung als inhaltliche Einschränkung de r Verweisung, dh. dahingehend verstehen, dass es sich insoweit nur um solche Tarifverträge handeln sollte, die sich in i h- rem inhaltlichen Regelungsbereich von denen der Tarifverträge des TVöD/VKA der Regelung in § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrags - was die Beklagte offenbar annimmt - die Fun k- tion einer Tarifwechselklausel zu. Eine kleine dynamische Verweisung kann jedoch über ihren Wortlaut hinaus nur dann als große dynamische Verweisung (Tarifwechsel klausel) ausgelegt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen ergibt (vgl. nur BAG 6 . Juli 20 11 - 4 AZR 7 0 6/0 9 - Rn. 45 , BAGE 1 38 , 269 mwN ) . Solche sind dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel im En t- scheidungsfall nicht zu entnehmen. c) Es sind auch keine - für den Kläger aus damaliger Sicht erkennbaren - Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Arbeitgeber als Partei des Arbeitsve r- trags andere und ggf. sogar konkurrierende Haustarifverträge einbeziehen wol l- te. Insbesondere gebietet der Umstand, dass die Parteien des Arbeitsvertrags bei Vertragsschluss normativ an den TVöD/VKA gebunden waren und nunmehr an den Haustarifvertrag der Beklagten gebunden sind, keine abweichende Au s- legung der arbeitsvertraglichen Klausel. Die Anwendbarkeit eines Tarifvertra gs aufgrund einer einzelvertraglichen Abrede auf der einen und seine Geltung kraft 17 18 19 - 7 - 4 AZR 719/13 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR719.13.0 - 8 - beiderseitiger Tarifgebundenheit auf der anderen Seite sind grundlegend vone i- nander zu trennen. Die Wirkung einer Bezugnahmeklausel wird nicht dadurch berührt, dass der in B ezug genommene Tarifvertrag noch aus einem weiteren rechtlichen Grund für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgebend ist (BAG 29. August 2007 - 4 AZR 767/06 - Rn. 13, BAGE 124, 34) . 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Bezu g- nahmeklausel nicht um eine Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtspr e- chung. a) Nach der früheren Rechtsprechung des Senats galt die - widerlegliche - Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifve r- träge gebundenen Arbeitgeber nur darum geh e , durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten Beschäftigten hinsich t- lich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Der S e- nat ging davon aus, dass mit einer solchen von einem tarifgebu ndenen Arbei t- geber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebu n- denheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des ei n- schlägigen Tarifv ertrags und damit zu dessen Geltung für alle Beschäftigten zu kommen . Daraus hat der Senat die Konsequenz gezogen, dass auch ohne we i- tere Anhaltspunkte im Vertragstext oder in den Begleitumständen bei Vertrag s- schluss im Falle der normativen G ebundenheit de s Arbeitgebers an die in B e- zug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeklauseln in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen seien. Die Verweisung auf einen Tarifve r- trag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb ei n- schränken d dahin ausgelegt, die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte D y- namik gehe nur so weit , wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer re i- ch e , also dann ende, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tari f- gebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden sei (st. Rspr., siehe nur BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 17 f. mwN) . b) Diese Rechtsprechung hat der Senat jedoch für vertragliche Bezu g- nahmeregelungen, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 20 21 22 - 8 - 4 AZR 719/13 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR719.13.0 - 9 - 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Er wendet die Auslegung s- regel lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugna h- meklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind (BAG 14. Dez ember 2005 - 4 AZR 536/04 - Rn. 24 ff., BAGE 116, 326; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 29 ff., BAGE 122, 74; bestätigt durch BVerfG 26. März 2009 - 1 BvR 3564/08 - und 21. April 2009 - 1 BvR 784/09 - ) . c) Auf diesen vom Senat in ständiger Rechtsprechung gewährten Vertra u- ensschutz kann sich die Beklagte nicht berufen. Zwar war ihre Rechtsvorgäng e- rin tarifgebunden. Die streitgegenständliche Bezugnahmeklausel ist aber erst im Jahr 2006 und damit nach dem 1. Januar 2002 vereinbart worden. Der U m- stand, dass der Senat seine geänderte Rechtsprechung erstmals im Jahr 2007 angewandt hat, gebietet bereits deshalb keinen weitergehenden Anspruch auf Vertrauensschutz, weil der Senat seine Rechtsprechungsänderung schon im Jahr 2005 angekündigt hatte ( vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - Rn. 19 ff. , BAGE 116, 326) . 4. Schließlich ist - e ntgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - die Frage, ob der TVöD/VKA günstiger ist als der HTV, nicht Voraussetzung für die Begründetheit der Feststellungsk lage. Die Klage ist bereits deshalb begrü n- det, weil die im Antrag genannten Tarifverträge - aufgrund der arbeitsvertragl i- chen Bezugnahmeklausel - im Grundsatz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar sind. Ob und inwieweit sie günstiger sind als di e für das Arbeitsve r- hältnis der Parteien daneben normativ geltenden Tarifverträge, ist nicht Gege n- stand des vorliegenden Rechtsstreits. Diese Frage ist ggf. zu klären, sobald der Kläger konkrete Ansprüche aus dem TVöD geltend macht (vgl. zur Durchfü h- rung e ines Sachgruppenvergleichs BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - ) . 23 24 - 9 - 4 AZR 719/13 ECLI:DE:BAG:2015:260815.U.4AZR719.13.0 III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Eylert Creutzfeldt Rinck Pfeil Rupprecht 25
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