Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Juni 2016 Vierter Senat - 4 AZR 485/14 - ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR485.14.0 I. Arbeitsgericht Chemnitz Urteil vom 21. Januar 2013 - 11 Ca 2531/12 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 7. November 2013 - 6 Sa 105/13 - Nein Entscheidungsstichwort e : Entgeltansprüche - Auslegung einer Bezugnahmeklausel anderweitige Rechtshängigkeit - Berufungsrücknahme - Rechtskraft - präjudizielle Wi r- kung Bestimmung en : ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1, § 269 Abs. 1, § 1, § 516 Abs. 1, Abs. 3 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR485.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 485/1 4 6 Sa 105/13 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Juni 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsb eklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15 . Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Rupprecht und die ehrenamtliche Richterin Schuldt für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 485/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR485.14.0 - 3 - D ie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 7. November 2013 - 6 Sa 105/13 - wird auf Kosten der Beklagten z u- rückgewiesen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über E ntgelt differenzansprüche für den Zei t- raum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2012. Die Beklagte ist Trägerin eines Zwei - Sparten - Theaters in F und D . Sie ist Mitglied im Arbeitgeberverband Deutscher Bühnenverein, Bu n de s ve r band der Theater und Orchester. Der Kläger ist bei der Bek lagten seit 1982 als Beleuc h- ter/Stellwerksbeleuchter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 27. April 1994 heißt es ua. : Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts Manteltarifliche Vorschri f- ten (BMT - G - O vom 10. Dezember 1990) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber j eweils gelte n- den sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. § 4 Die Eingruppierung und die Vergütung richten sich nach der Vergütungsordnung zum BMT - G - O für den Bereich der VKA. BMT - G - O L 4 Tätigkeit: Beleuchter 1 2 3 - 3 - 4 AZR 485/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR485.14.0 - 4 - Am 28. Februar 1996 änderten die Parteien den Arbeitsvertrag hinsich t- lich der Eingruppierung . Ab 1996 schloss die Beklagte für die Arbeitnehmer, die unter den Ge l- tungsbereich des BAT - O und BMT - G - O fielen, Haustarifverträge , ua. den e- triebs - Tarifvertrag e ntsprechend § 15c Abs. 2 BAT - O/§ 14c BMT - G - O n- (BTV) ab, m it dem die wöchentliche Arbeitszeit zeitlich befristet auf 37 Stunden herabgesetzt wurde . A m 18. Januar 2005 vereinbarte die Beklagte mit der Vereinten Diens t- leistungsgewerkschaft (ver.di) einen Haustarifvertrag (HTV) , in dem es ua. heißt : § 1 Tarifanwendung Die Tarifparteien vereinbaren die Anwendung des BAT - O/BMT - G - O einschließlich der sie ergänzenden, änder n- den oder an ihre Stelle tretenden T arifverträge in der j e- weils gültigen Fassung. Der NV Bühne kommt für die Mi t- glieder der ver.di nicht zur Anwendung. § 3 Besondere Regelungen zur Arbeit s- zeit / Blockfreizeit 1. Für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2008 wird die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit der r- kürzt . § 6 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen 1. Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist erstmals ab 1.8.2008 zulässig. § 7 Vergütung 3. Die linearen Tarifsteigerungen und strukturellen A n- gleichungen im BAT - O/BMT - G - O bleiben von diesem Tarifvertrag unberührt. § 9 Inkrafttreten / Geltungsdauer 1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1.8.2005 in Kraft. Er kann 4 5 6 - 4 - 4 AZR 485/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR485.14.0 - 5 - unter Einhaltung einer Frist von einem halben Jahr erstmals zum 31.7.2008 gekündigt werden. 2. Die §§ 3 und 7 treten automatisch zum 31.7.2008 ohne Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsg e- setzes außer Kraft. D ie Beklagte kündigte am 4. März 2008 den HTV zum 5. Septem ber 2008 . Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2012 zahlte die B e- klagte an den Kläger ein regelmäßiges monatliches Entgelt in Höhe von 2.474,80 Euro brutto. Der Betrag entspricht dem Tabellenentgelt der Entgel t- gruppe 6 Stufe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeber verbände (TVöD/VKA) im Kalenderjahr 2009. Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 machte der Kläger gegenüber der B e- klagten Tarifentgelterhöhungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 geltend , die die Beklagte zurückwies . Mit seiner der Beklagten am 13. Januar 2011 zug e- stellten Klage ( Arbeitsgericht Chemnitz - 10 Ca 41/11 - ) machte er be zifferte Ent geltd ifferenzansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 geltend und beantragte zuletzt, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Mai 2011 ein um 1,8 % erhöhtes monatliches Tabellenentgelt gemäß dem TVöD - VKA - O auf Grundlage der En t- geltgruppe 6, Stufe 6 zu zahlen und dem Kläger da r- über hinaus entsprechende Lohn - /Gehaltsabrech - nungen zu erteilen; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflic h- tet i st, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Mai 2011 ein um 1,8 % erhöhtes monatliches Tabellenentgelt gemäß dem TVöD - VKA - O auf Grundlage der Entgeltgruppe 6, Stufe 6 zu za h len und dem Kläger darüber hinaus entspreche n- de Lohn - bzw. Ge haltsabrechnungen zu erteilen; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, z u- künftig, beginnend mit dem Monat Juni 2011, an den 7 8 9 - 5 - 4 AZR 485/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR485.14.0 - 6 - Kläger ein um 1,8 % und ab dem 1. August 2011 ein um weitere 0,5 % erhöhtes Tabellenentgelt gemäß dem TVöD - VKA - O auf Grundlage der Entgeltgruppe 6, Stufe 6 zu zahlen und dem Kläger darüber hinaus entsprechende Lohn - /Gehaltsabrechnungen zu erte i- len; 6. die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 ein um 0,25 % auf 1,25 % sowie für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2011 um 0,25 % auf 1,50 % erhöhtes Leistungsentgelt nach § 18 Abs. 4 TVöD - VKA an d en Kläger zu zahlen und darüber hinaus entsprechende Lohn - /Gehaltsabrechnungen zu erteilen; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflic h- tet ist, für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 ein um 0,25 % auf 1,25 % sowie für de n Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2011 um 0,25 % auf 1,50 % erhöhtes Lei s- tungsentgelt nach § 18 Abs. 4 TVöD - VKA an den Kläger zu zahlen und darüber hinaus entsprechende Lohn - /Gehaltsabrechnungen zu erteilen; 7. festzustellen, dass die Bekla gte verpflichtet ist, ab 1. Juni 2011 für das Jahr 2011 ein um 0,25 % auf 1,50 %, für das Jahr 2012 ein um 0,25 % auf 1,75 % und für das Jahr 2013 ein um 0,25 % auf 2,00 % e r- höhtes Leistungsentgelt nach § 18 Abs. 4 TVöD - VKA an den Kläger zu zahlen. Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2011 als tei l- weise unzulässig und insgesamt unbegründet ab. In den Entscheidungsgrü n- den heißt es: Die Klage ist nur teilweise zulässig. Die Klageanträge zu 3. und 6. sind wegen §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mangels Bestimm t- heit unzulässig. Mit diesen Hauptanträgen begehrt der Kläger Zahlung von der Beklagte[n], ohne aber mit den Leistungsanträgen anzugeben, in welcher konkreten Höhe die geltend gemachten Forderungen bestehe n sollen. Soweit der Kläger seine Ansprüche im Übrigen im Wege von Feststellungsanträgen verfolgt, sind diese 10 - 6 - 4 AZR 485/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR485.14.0 - 7 - ebenfalls unzulässig, da hier das nach § 256 Abs. 1 ZPO besondere Feststellungsinteresse nicht gegeben 2. Die Klage ist aber insgesamt Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung beim Sächs i- schen Landesarbeitsgericht ( - 5 Sa 476/11 - ) ein und stellte für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2012 anst elle de r erstinstanzlich geltend gemachten Feststellungs anträge nunmehr bezifferte Zahlungsanträge. Nac h- dem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2012 bereits die hatte, nahm der Kläger da nn die Berufung zurück. Die Beklagte widersprach der Berufungsrücknahme. Das Landesarbeitsgericht erließ daraufhin einen B e- schluss na ch § 516 Abs. 3 ZPO . Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag verweise dynami sch auf die jeweiligen Tarifverträge des öffentl i- chen Dienstes. Er habe deshalb für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2012 Anspruch auf Zahlung der Entgelt differenzen in Höhe der seit 2009 erfolgten Erhöhungen des Tabellenentgelts des TVöD/VK A. Der Kläger hat zuletzt beantragt , d ie Beklagte zu verurteil en , an ihn 1.0 5 6 ,0 6 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen. Die Beklagte h at zur Begründung ihres Klage a bweis ungsantrags au s- geführt, der Antrag sei schon aufgrund der rechtskräftige n Abweisung der A n- sprüche i m Vorprozess oder jedenfalls anderweitiger Rechtshängigkeit unz u- lässig. Der Kläger habe den Zahlungsantrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2012 bereits im Berufungsverfahren des Vorprozesses im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht. Die Berufungsrücknahme im Vorpro zess er fasse die Klageerweiterung nich t. Sie habe ihre Zustimmung zur Rücknahme ausdrücklich verweigert. In der Sache finde der TVöD/VKA für das 11 12 13 14 - 7 - 4 AZR 485/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR485.14.0 - 8 - Arbeitsverhältnis nur noch statisch Anwendung . Der Arbeitsvertrag verweise auf den HTV. Aus § 7 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 HTV ergebe sich, dass nach dem 31 . Juli 2008 keine Pflicht zur Weitergabe von Tarif entgelt e rhöhungen mehr bestehe. Jeden falls sei die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel als orweggeno m- mene Gleichstellungsabrede zu verstehen . D ie Ansprüche seien im Übrigen nicht rechtzeitig geltend ge macht worden. Die Vorinstanzen haben der Klage - soweit für die Revision von Be - lang - stattgegeben. Mit der vom Senat beschränkt zugelassenen Revision ve r- folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revisio n ist unbegründet. Zwar durfte das Landesarbeit s- gericht der Klage nicht mit der von ihm ge gebenen Begründung stattgebe n (I.) . Die Entscheidung stellt sich gleichwohl aus anderen Gründen als richtig dar (II.) . D eshalb war d ie Revision gem. § 561 ZPO zurückzuweisen. I . Entge gen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts enthält § 2 des Arbeitsvertrags keine Bezugnahme auf den HTV. 1. D er HTV ist gänzender, ändernder oder erse t- 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags. Nach dem Wortlaut der Bezugnahmeregelung ist das Arbeitsverhältn is den Tarifbestimmungen des ö f- reinigung der kommunalen Arbei t- Tarifver trag s- parteien des TVöD/VKA abgeschlossenen (Verbands - )Tarifverträge in Bezug genommen werden. Dies können zwar auch firmenbezogene Sanierungsta ri f- verträge sein. Sie müssen dann aber unte r Beteiligung des Kommunalen A r- beitgeberverbands geschlossen worden sein. Nicht von der Bezugnahmekl a u- sel erfasst sind hingegen Haustarifverträge eines privaten Arbeitgebers. Diese sind - jedenfalls arbeitgeberseitig - nicht von den Tarifvertragsparteien des 15 16 17 18 - 8 - 4 AZR 485/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR485.14.0 - 9 - TVöD/VKA abgeschlossen worden ( vgl. BAG 26. August 2015 - 4 AZR 719/13 - Rn. 15 ) . 2. Eine Bezugnahme auf den HTV ergibt sich auch nicht aus § 2 Satz 2 [ a ] für den Arbeitgeber jeweils ge l- a ) D ies folgt bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung. u- (Duden Das Bedeutungswörterbuch 4. Aufl.) . Aus der Wortwahl ergibt sich, dass mit dieser ergänzenden Bezugnahmeregelung Tarifver träge erfasst werden sollten, können. Dabei kann es sich nur um Tarifverträge handeln, deren inhaltliche R e- gelungsbereiche sich nicht mit denen des TVöD überschneiden. Andernfalls wären (s h . zur Auslegung einer nahezu identischen Klausel BAG 26. August 2015 - 4 AZR 719/13 - Rn. 17 mwN) . b ) einschlägigen Tarifverträge bestätigt. Ein verständiger Vertragspartner des A r- beitgebers durfte diese Formulierung als inhaltliche Einschränkung der Verwe i- sung, dh. dahingehend verstehen, dass es sich insoweit nur um solche Tarifve r- träge handeln sollte, die sich in ihre m inhaltlichen Regelungsbereich von denen Andernfalls käme der Regelung in § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags - was die B e- klagte offenbar annimmt - die Funktion einer Tarifwechselklause l zu. Eine kleine dynamische Verweisung kann jedoch über ihren Wortlaut hinaus nur dann als große dynamische Verweisung (Tarifwechselklausel) ausgelegt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen ergibt (vgl. nur BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - R n. 45 mwN , BAGE 138, 269) . Solche sind dem Wor t- laut der Bezugnahmeklausel im Entscheidungsfall nicht zu entnehmen (vgl. auch BAG 26. August 2015 - 4 AZR 719/13 - Rn. 18) . 19 20 21 - 9 - 4 AZR 485/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR485.14.0 - 10 - II. Die Entscheidung stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar. 1. Di e Klage ist zulässig. Die geltend gemachten Ansprüche sind weder anderweitig rechtshängig noch steht die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsg e- richts Chemnitz vom 21. Juni 2011 ihrer Zulässigkeit entgegen. a) Der in die Revision gelangte Streitgegenst and ist nicht anderweitig rechtshängig iSv. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO . Zwar hat der Kläger in dem Ber u- fungsverfahren vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht ( - 5 Sa 476/11 - ) einen Zahlungsantr a g für den selben Zeitraum ( Januar 2011 bis Mai 2012 ) g e- stellt . Durch die Berufungsrücknahme im Vorprozess ist dessen Rechtshängi g- keit jedoch insgesamt entfallen . aa ) D ie Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli bezieht sich auf das gesamte im Berufungsverfahren verfolgte Begehren . So haben auch sowohl die Parteien als auch das Landesarbeitsgericht die Erklärung ve r- standen. D ieses hat auf Antrag der Beklagten daraufhin einen Kostenbeschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO erlassen. bb ) D ie Rücknahme d er Berufung war auch wirksam. Der Zustimmung der Beklagten bedurfte es nicht. (1) Gem. § 516 Abs. 1 ZPO kann der Berufungskläger die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils ohne Zustimmung des Berufungsbeklagten zurücknehmen. Die Vorschrift stellt gegenüber § 269 ZPO eine Sonderregelung für die Rücknahme des Rechtsmittels dar (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart - mann ZPO 74. Auf l . § 269 Rn. 1) . Die Rüc knahme der Klage im Berufungsve r- fahren bedarf demgegenüber grundsätzlich der Zustimmu ng des Beklagten. § 269 Abs. 1 ZPO gilt auch im Berufungsverfahren ( zB Zöller/Heßler ZPO 3 1 . Aufl. § 516 Rn. 1) . Das Zustimmungserfordernis erfasst grundsätzlich auch die teilweise Klagerücknahme. Dies setzt aber voraus, dass sich diese auf e i- nen abtrennba ren Teil des Klagebegehrens bezieht (MüKoZPO/Becker - 22 23 24 25 26 27 - 10 - 4 AZR 485/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR485.14.0 - 11 - Eberhard 5 . Aufl. § 264 Rn. 23) . Bei einer lediglich qualitativen Klagebeschrä n- kung - zB einem Übergang von einem Leistungs - zu einem Feststellungsan - trag - ist § 269 Abs. 1 ZPO unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um e i- nen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, nicht anzuwenden . Eine solche B e- schränkung des Berufungsantrags bedarf daher nicht der Zustimmung des Pr o- zessgegners ( vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 9 AZR 642/09 - Rn. 21) . (2) Danach findet § 269 Abs. 1 ZPO im Streitfall keine Anwendung. Der Kläger hat seine Klage in der Berufungsinstanz des Vorprozesses nicht etwa um einen selbständigen - abtrennbaren - Streitgegenstand erweitert . Er hat vielmehr lediglich teilweise einen unbezifferten in einen b ezifferten und teilweise den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag hinsichtlich der zwischenzeitlich fällig gewordenen Ansprüche in einen - bezifferten - Leistungsantrag umgestellt. Seine Erklärung der Berufungsrücknahme, die ersichtlich auf die Rück nahme des gesamten B erufungsb egehrens gerichtet war, ist entsprechend dahing e- hend zu verstehen, dass er seinen Antrag zunächst - soweit ein Übergang vom Feststellungs - zum Zahlungsantrag erfolgt war - wieder auf das Feststellung s- begehren beschränken und da s Rechtsmittel sodann zurücknehmen wollte . Beides war ohne Zustimmung der Beklagten möglich. Die Frage, ob und ggf. in welchen Fällen eine in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung allein nach § 516 Abs. 1 ZPO ohne Zustimmung des Prozessgegners zurüc k- genommen werden kann, bedarf deshalb keiner Entscheidung. b) D er Zulässigkeit der Zah lungsklage steht auch nicht eine Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 21. Juni 2011 entgegen. Die m a- terielle Rechtskraft eines Urteils führt in einem späteren Rechtsstreit nur dann zur Unzulässigkeit der neuen Klage, wenn die Streitgegenstände beider Pr o- zesse identisch sind oder im zweiten Prozess das kontradiktorische Gegenteil der im ersten Prozess ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt wird (BGH 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05 - Rn. 22) . Das ist hier nicht der Fall . Gege n- stand des rechtskräftig gewordenen - erstinstanzlichen - Urteils im Vorprozess war für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ein e Feststellung, während hier ein Zahlungsa nspruc h geltend gemacht wird . Dabei handelt es sich um u n- 28 29 - 11 - 4 AZR 485/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR485.14.0 - 12 - terschiedliche Streitgegenstände (vgl. BGH 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05 - aaO) . 2. Die Klage ist begründet. De m Kläger stehen die geltend gemachten E nt gelt differenz ansprüche zu . a ) Der Anspruch des K lägers auf die begehrten Tarif entgelt erhöhungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2012 ergibt sich aus § 2 Satz 1 iVm. § 4 des Arbeitsvertrags. Die genannten Vertragsklauseln enthalten eine zeitdynamische Verweisung auf den TVöD/VKA in seiner jeweiligen Fa s- sung . aa) § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 27. April 1994 verweist auf den BMT - G - O vom 1 0 . Dezember 1990 sowie ergänzende, ändernde oder erse t- zende Tarifverträge in der für den Bereich der VKA jeweils geltenden Fassung. Diese a rbeitsvertragliche Verweisungsklausel ist eine zu dieser Zeit typische zeitdynamische Inbezugnahme des BMT - G - O in seiner jeweiligen Fassung (vgl. BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 563/09 - Rn. 29) . Sie erfasst nach der Tarifsukze s- sion auch den TVöD/VKA. Bei diesem handelt es sich um einen den BMT - G - O ersetzenden Tarifvertrag i m Sinne der Klausel (vgl. ausführlich BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 21 ff. , BAGE 130, 286) . bb) Die Bezugn ahmeklausel ist k eine Gleichstellungsabrede im Sinne der Senatsrechtsprechun g. Die von der Rechtsprechung angenommenen Vorau s- setzungen liegen nicht vor ( vgl. dazu zuletzt BAG 26. August 2015 - 4 AZR 719/13 - Rn. 21; 13 . Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 20 mwN) . (1) Zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Bezugnahmeklausel am 27. April 1994 war die Beklagte nicht an den in Bezug genommenen BMT - G - O gebu n- den. Sie war zu keinem Zeitpunkt Mitglied eines Mitglied s verbands der VKA. ( 2 ) D er Abschluss des BTV vom 30. Juni 1996 führt entgegen der Auffa s- sung der Beklagten zu keinem anderen Ergebn is. 30 31 32 33 34 35 - 12 - 4 AZR 485/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR485.14.0 - 13 - (a) Der BTV hat , anders als der HTV, keine Gebundenheit der Beklagten an den BMT - G - O zur Folge . In § 1 des BTV wurde lediglich der Geltungsb e- reich entsprechend dem Geltungsbereich des BMT - G - O festgelegt. Dies stellt keinen Verweis auf die Inhaltsnorm en des BMT - G - O dar. Tarifgebunden an den BMT - G - O war die Beklagte damit auch im Jahre 1996 nicht. (b) Überdies wurde d er BTV erst mehr als zwei Jahre nach der arbeitsve r- traglichen Bezugnahmeklausel vereinbart. Selbst die von der Beklagten ang e- führte Arbei tsvertragsänderung vo m Februar 1996 lag zeitlich vor dem A b- - wie die Beklagte meint - gibt es nicht. Die Tarifgebundenheit zum Zeitpunkt des Ve r- tragsschlusses ist für die Annahme einer Gleichste t- b ) D em Anspruch des Klägers steht auch d ie rechtskräftige Abweisung der Feststellungsanträge zu 3. (Hilfsantrag) und 4. durch das Urteil des Arbeitsg e- richts Chemnitz vom 21. Juni 2011 nicht entgegen . aa) Für die Bestimmung des Rechtskraftumfangs eines klageabweisenden Urteils ist von maßgebender Bedeutung, ob es sich um ein bloßes Prozessurteil handelt, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, oder um ein die Begründetheit ve rneinendes Sachurteil. Lediglich letzterem kann eine präj u- dizielle Wirkung hinsichtlich der materiellen Sachprüfung im nachfolgenden Ve r- fahren zukommen (vgl. BGH 25. November 1966 - V ZR 30/64 - zu II a der Gründe, BGHZ 46, 281) . Der Umfang der materiellen Rechtskraft gem . § 322 Abs. 1 ZPO ist aus dem Urteil und den dazu ergangenen Gründen zu bestimmen (BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 40 , BAGE 152, 1 ) . Erforderlichenfalls kann auch das wechselseitige Parteivorbringen ergänzend herangezogen w erden ( vgl. BGH 4. April 2014 - V ZR 275/12 - Rn. 29, BGHZ 200, 350) . Bei einer klageabwe i- senden Entscheidung ist der ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element 36 37 38 39 40 - 13 - 4 AZR 485/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR485.14.0 - 14 - der Entscheidungsbe gründung ( vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 29) . (1) Lassen die Urteilsgründe eines klageabweisenden Urteils die Zulässi g- keit der Klage - verfahrensfehlerhaft - dahinstehen, ist es der uneingeschrän k- ten materiellen Rechtskraft fähig, wenn aus d essen Tenor und Entscheidung s- gründen ersichtlich ist, dass das Gericht ungeachtet seiner Zweifel an der Z u- lässigkeit der Klage kein Prozessurteil erlassen, sondern eine Sachentsche i- dung getroffen hat (BGH 16. Januar 2 008 - XII ZR 216/05 - ) . Dasselbe soll in den Fällen gelten , in denen das Gericht im Vorprozess ausnahmsweise eine n- (s h . da zu im Allgemeinen Zöller/Greger aaO Vor § 253 Rn. 10; zur Prüfung des Festst ellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO BAG 12. Februar 2003 - 10 AZR 299/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 104, 324) . (2) Wird hingegen in einem Urteil die Zulässigkeit einer Klage ausdrücklich verneint und die Entscheidung tragend hierauf gestützt, sin d die zusätzlichen Ausführungen zur Begründetheit als unverbindlich zu betrachten und so zu b e- handeln, als wären sie nicht vorhanden (vgl. BGH 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05 - Rn. 14 ) . bb) Danach hat das Arbeitsgericht Chemnitz die d amaligen Anträge zu 3 . und 4. tragend als unzulässig abgewiesen. Die Ausführungen zur Begründetheit sind daher insoweit unverbindlich. (1) Hinsichtlich des den Zeitraum Januar bis Mai 2011 betreffenden A n- trags zu 3. hat das Arbeitsgericht im Vorprozess ausgeführt, dieser sei - neben dem Antrag zu 6. - zwar im Folgesatz zunächst auf die Hauptanträge in den Anträgen zu 3. und 6. bezogen. Es hat jedoch s odann ausgeführt, die Klage sei - mangels besond e- ren Feststellungsinteresses - n- sprüche im Übrigen im Wege von Feststellungsanträgen . Angesichts der namentlichen Nennung des Antrags zu 3. und der Ve i- 41 42 43 44 - 14 - 4 AZR 485/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR485.14.0 - 15 - den im Antrag zu 3. - hilfsweise - enthaltenen Feststellungsantrag. (2) Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Zulässigkeit der Festste l- lungsanträge bezieh en sich überdies auch auf den Antrag zu 4., welcher den Zeitraum ab Juni 2011 betrifft. Hierfür spricht schon der Wortlaut der Urteilsb e- gründung. (a) Das Arbeitsgericht beschränkt die Abweisung der Anträge als unzulä s- sig nicht auf die Anträge zu 3. und 6. Vielmehr spricht es insoweit ohne jede n- (b) Entgegen der Auffassung der Revision spricht auch der letzte Satz der Zulässigkei tsprüfung des Arbeitsgerichts nicht für, sondern vielmehr gegen eine Beschränkung der Ausführungen auf die in den Anträgen zu 3. und 6. enthalt e- solchen Fall dann fällige Ansp die mit dem Antrag zu 3. geltend gemachten fälligen und bezifferbaren Anspr ü- n- sprüche zu, die mit dem Antrag zu 4. verfolgt wurden. c ) De r Anspr u ch ist nicht nach § 37 Abs. 1 TVöD /VKA verfallen. aa ) D er Kläger hat jedenfalls mit seiner der Beklagten am 13. Januar 2011 zugestellten Klage eine dynamische B ezug nahme auf den TVöD/VKA und die daraus folgende Pflicht der Beklagten zur Wei tergabe von Tarif entgelt erhöhu n- gen behauptet und seine Ansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 konkret beziffert. Damit hat er nach § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD /VKA auch für die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten En t- geltdifferenzen die Ausschlussfrist gewahrt . bb ) Die nachfolgende Rücknahme d er Berufung in zweiter Instanz ändert daran n ichts. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD /VKA enthält lediglich eine Obliegenheit zur schriftlichen Geltendmachung. Ist diese - wie vorliegend - im Zuge einer 45 46 47 48 49 50 - 15 - 4 AZR 485/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR485.14.0 Klageerhebung erfolgt, hat die spätere Klage rücknahme oder Berufungsrüc k- nahme nach Unterliegen in erster Instanz auf die Wirksamkeit der Geltendm a- chung keine Auswirkungen ( BAG 20. April 2011 - 4 AZR 368/09 - Rn. 64 ) . d ) Die vom Kläger zuletzt geltend gemachten Ansprüche stehen ihm auch der Höhe nach zu. Insoweit hat die Beklagte in der Revision keine Rügen erh o- ben. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. II I . D ie Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Eylert Creutzfeldt Rinck Rupprecht Schuld t 51 52
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