Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 22. November 2017 Vierter Senat - 4 ABR 54/15 - ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.4ABR54.15.0 I. Arbeitsgericht Kassel Beschluss vom 12. Juni 2014 - 9 BV 5/14 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 3. März 2015 - 4 TaBV 148/14 - Entscheidungsstichwort : Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppi e- rung von Datenerfassern - K eine Geltung des Gehaltstarifvertrags vom 4. Juli 2011 für die kaufmännischen und technischen Angestellten und Meister des privaten Transport - und Verkehrsgewerbes in Hessen auf der Basis eines - - Fehlende Tarifgebu n- denheit ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.4ABR54.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 ABR 54/15 4 TaBV 148/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. November 2017 BESCHLUSS Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Beschwerdeführerin zu 1. und Rechtsbe schwerdeführerin zu 1. , 2. Beschwerdeführerin zu 2. und Rechtsbe schwerdeführerin zu 2. , 3. hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der münd lichen Anhörung vom 22. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- des arbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutz feldt, - 2 - 4 ABR 54/15 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.4ABR54.15.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Ric h ter Kiefer und Pieper für Recht erkannt: D ie Rec htsbeschwerden der Beteiligten zu 1 . und zu 2. gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsg e- richts vom 3 . März 2015 - 4 TaBV 148/14 - werden z u- rückgewiesen . Von Rechts wegen! Grün de I. Die Beteiligten streiten noch über die Ersetzung der verweigerten Z u- stimmung des Beteiligten zu 3. (Betriebsrat) zu der Eingruppierung der Mitarbe i- terinnen V B, C K, I P, M K ö , P S und des Arbeitnehmer s V D in die Gehalt s- gruppe K 2 der Anlage 1 zum Gehaltstarifvertrag vom 4 . Juli 2011 für die kau f- männischen und technischen Angestellten und Meister des privaten Transport - und Verkehrsgewerbes in Hessen (Gehaltstarifvertrag) . Die Beteiligten zu 1. und zu 2. (Arbeitgeberinnen) sind Gesellschaften des als R u - Logistikgruppe bezeichneten Konzerns. Sie unterhalten einen g e- meinsamen Betrieb in K, in dem die Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Arbeitnehmer B, D, K und P stehen in einem Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 1., die Arbeitnehmerinnen K ö und S in einem Arbeitsverhäl t- nis mit der Beteiligten zu 2. Ihre Tätigkeit richtet sich vorwiegend auf die A n- nahme von Lieferungen und die damit verbundenen Erfassungs - , Buchungs - und Kontroll aufgaben . Auch das Anlernen von Auszubildenden gehört zu ihrem Aufga benkreis. Am 2 7. März 2013 schloss die Muttergesellschaft der Beteiligten zu 1. und zu 2., die R Logistik G ruppe GmbH & Co. KG , mit der Vereinten Dienstlei s- tungsg ewerkschaft ( ver.di ) einen Anerkennungstarifvertrag (Anerkennungstari f- vert r ag Nr. 1), der au szugsweise wie folgt laute t : 1 2 3 4 - 3 - 4 ABR 54/15 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.4ABR54.15.0 - 4 - Tarifvertrag Nr. 1 Anerkennungstarifvertrag Zwischen der Rudolph Logistik Gruppe GmbH & Co . KG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter der Rudolph Management GmbH und der Rudolph Adm i- nistrations GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Torsten Rudolph und den Generalbevollmächtigte n Peter Ma l- komeß Harzweg 10 34225 Baunatal und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft vertreten durch die Landesbezirksleitung Hessen Wilhelm - Leuschner - Str. 69 - 77 60329 Frankfurt am Main § 1 Dieser Tarifvertrag gilt a) räumlich und fachlich: für alle Unternehmen, Geschäft s- felder, Betriebe und Betriebsteile der Rudolph Logistik Gruppe GmbH & Co. KG in Hessen, außer dem Betrieb s- teil Carl - Benz - Straße 9 in 64653 Lorsch. b) persönlich: für die Arbeiter, Angestellten und Auszubi l- denden der Rudolph Logistik Gruppe GmbH & Co.KG, des räumlichen und fachlichen Geltungsbereich e s. § 2 (1) (2) Der Gehaltstarifvertrag mit den Anlagen 1 und 2 zwischen der Vereinigung des Verkehrsg e- werbes in Hessen e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Hessen, wird in der jeweils aktuellen Fassung M it Schreiben vom 2. S eptember 2013 übermittelte die R Holding GmbH dem Betriebsrat die Anträge der Beteiligten zu 1. auf Zustimmung zur 5 - 4 - 4 ABR 54/15 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.4ABR54.15.0 - 5 - Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG in die Gehaltsgruppe K 2 nach dem Gehaltstarifvertrag für die bei dieser angestellten Arbeitnehmerinnen und A r- beitnehmer B, D, K und P und der Beteiligten zu 2. für die bei dieser angestel l- ten Arbei tnehmerinnen S und K ö . Mit Schreiben vom 9. September 2013 , adressiert an die Geschäftsle i- tung der Beteiligten zu 1. und zugegangen am selben Tag , widersprach der B e- triebsrat de n beabsichtigten Eingruppierung en mit der Begründung, die vorg e- sehene Eingruppierung verstoße gegen den gültigen Tarifvertrag , die Beschä f- tigten seien als WE/WA - Datenerfassungsangestellte mit einer Zweckausbildung in die Gehaltsgruppe K 3 des Gehaltstarifvertrags einzugruppieren. Die Arbeitgeberinnen sind der Ansicht, die betreffenden Arbeitnehm e- rinnen und Arbeitnehmer seien in die Gehaltsgruppe K 2 gemäß Anlage 1 zum Gehaltstarifvertrag eingruppiert. I n der Gehaltsgruppe K 2 Nr. 1 würden Ang e- stellte, die in der Datenerfassung nach Vorlage arbeite te n, ausdrücklich g e- nannt. Die tariflichen Merkmale der Gehaltsgruppe K 3 seien nicht erfüllt, da es an einer entsprechenden Zweckausbildung fehle. Für die Datenerfassung des Warenein - und - ausgang s seien keinerlei Vorkenntnisse erforderlich. Eine Au s- bildung sei nicht notwendig, sondern lediglich von Vorteil. Es genüge vielmehr eine kurze Schulung zu m Maskenaufbau. N ach der Schulung könne die Täti g- keit nach einer kurzen Anlernp hase von maximal fünf Tagen vollständig und selbständig ausgeführt werden. Hauptaufgabe sei die Erfassung der Warenei n- gänge. Damit seien die Mitarbeiter in der Datenerfassung zu 85 % ihrer Arbeit s- zeit ausgelastet. Die Arbeitgeberinnen haben, soweit für d ie Rechtsbeschwerde von B e- deutung, zuletzt beantragt, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer B, D, K , P , K ö und S in die Gehaltsgruppe K 2 der Anlage 1 zum Gehaltstarifvertrag zu ersetzen. Der Betr iebsrat hat beantragt, die Antr äge zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, die Mitarbeiter in der Datenerfassung seien in die Gehaltsgruppe K 3 einzugruppieren. Zur Ausübung der Datenerfassungst ätigkeiten bedürfe es e i- 6 7 8 9 - 5 - 4 ABR 54/15 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.4ABR54.15.0 - 6 - ner innerbetrieblichen Zweckausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals von mindestens drei Monaten. Unzutreffend sei e s, dass die Mitarbeiter in der Datenerfassung zu 85 % mit der schematischen Erfassung von Wareneingä n- gen befasst seien , vielmehr gehöre zu ihrem Aufgabenbereich auch die Erfa s- sung der ange l ieferten Ware über SAP zu Inventurzwecken, die Bearbeitung von Transportaufträgen, die Kommissionierung angelegter Transportaufträge mit SAP, das Anlegen von internen Umlagerungen zur Lageroptimier u n g , das Anstoßen von Schnellaufträgen, die Prüfung von Nac hschub und Volumen des Warenausgangs, das Monitoring offener Einlagerungen, die Bearbeitung von Reklamationen/Anfragen von Kunden und Lieferanten etc. sowie die telefon i- sche und schriftliche Kontaktaufnahme in diesem Zusammenhang. Im Ware n- eingang/Import ge höre zu den Aufgaben der Datenerfasser das Zusammenste l- len bestellter Lieferungen in Container sowie die Koordinierung der Verp a- ckung. Die Vorinstanzen haben die Anträge der Arbeitge berinnen zurückg e- wiesen. Mit de n vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde n verfolgen sie ihr Ziel der Zustimmungsersetzung weite r. II. Die Rechtsbeschwerde n der Beteiligten zu 1. und zu 2. sind unbegrü n- det. Das Landesarbeitsgericht hat d eren Beschwerde n gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Ihre Anträge , die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der genannten Bes chäftigten in die Gehaltsgruppe K 2 der Anlage 1 zum Gehalts tarifvertrag zu ersetzen , waren zurückzuweisen, da die beabsichtige betriebsverfassung s- rech t liche Eingruppierung in das Gehaltsgruppenver z eichnis der Anlage 1 zum Gehaltstarifvertrag schon deshalb nicht erfolgen kann, weil dieses tarifliche Entgeltschema für den (Gemeinschafts - )B etrieb der beiden Arbeitgeberinnen betriebsverfassungsrechtlich nicht maßgebend ist. 1. Eine Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG ist die erstmalige Einre i- hung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Zuordn ung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe und/oder Stufe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der da f ür geltenden Kr i- 10 11 12 - 6 - 4 ABR 54/15 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.4ABR54.15.0 - 7 - terien (BAG 16. M ärz 2014 - 4 ABR 32/14 - Rn. 15, BAGE 154, 235 ) . Vorau s- setzung für eine solche Ein - oder Umgruppierung ist, dass es s ich bei der a n- zuwendenden Vergütungsordnung um das maßgebende betriebliche Entgel t- schema handelt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, auf welchem Rechtsgrund die Verbindlichkeit des betrieblichen Entgeltschemas beruht. Es kann seine Stütze in eine m Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer al l- gemein eingegangenen vertraglichen Verpflichtung oder einseitiger verpflic h- tender Praxis des Arbeitgebers haben (BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - Rn. 16, BAGE 136, 359 ) . Entscheidend ist, dass das Entgeltschem a im Betrieb dieses g e- bunden ist (vgl. ausf. BAG 14. August 2013 - 7 ABR 56/11 - Rn. 22 ) . Eine vom Arbeitgeber beabsichtigte Einreihung in ein für den Betrieb nicht verbindliche s Entgelt schema ist hingegen kein mitbestimmungspflichtiger Vorgang nach § 99 Abs. 1 BetrVG. 2. D as von den Arbeitgeberinnen für die beabsichtigte n Eingruppierung en zugrunde gelegte tarifliche Gehaltsgruppenverzeichnis ist im Streitfall kein b e- triebsverf assungsrechtlich verbindliche s betriebliche s Entgeltschema. Hinsich t- lich de r herangezogenen tariflichen Entgelt ordnung besteht keine Tarifgebu n- denheit der Arbeitgeberinnen. Ein anderer betriebsverfassungsrechtlicher Ge l- tungsgrund für das tarifliche Entgelt schema ist vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt worden und auch sonst nicht ersichtlich. a) Das für einen Betrieb maßgebende Entgeltschema kann durch einen für den Arbeitgeber verbindlichen Tarifvertrag bestimmt werden. Ist der Arbeitgeber zB durc h die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband an die von diesem abgeschlossenen Tarifverträge gebunden (§ 3 Abs. 1 TVG) , ist ein in einem solchen Tarifvertrag enthaltenes Entgeltschema in der Regel auch betriebsve r- fassungsrechtlich verbindlich. Insoweit reicht bereits die einseitige Tarifgebu n- denheit des Arbeitgebers aus (BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 21, BAGE 139, 332 ; zur notwendigen Eingruppierung nach zwei Entgeltschemen bei doppelter Tarifgebundenheit des Arbeitgebers vgl. BAG 14. April 2015 - 1 ABR 66/13 - Rn. 32, BAGE 151 , 212) . 13 14 - 7 - 4 ABR 54/15 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.4ABR54.15.0 - 8 - b) Das von den Arbeitgeberinnen herangezogene tarifliche Gehaltsgru p- penverzeichnis des Gehaltstarifvertrags gilt im Betrieb nicht . aa) Die Arbeitgeberinnen sind nicht an den G ehaltstarifvertrag, in dem das Entgeltschema enthalten ist, gebunden. (1 ) Eine Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband, der Vere i- nigung des Verkehrsgewerbes in Hessen e.V., b esteht nicht. (2 ) Auch über den von den Beteiligten und dem Landesarbeitsgericht he r- angezogenen Haustarifvertrag , d en Tarifvertrag Nr. 1 Anerkennungstarifvertrag , wird eine - mittelbare - Tarifgebundenheit der Be teiligten zu 1 . und zu 2 . an den (Verbands - )Gehaltstarifvertrag nicht begründet. (a) Tarifgebunden sind nach § 3 Abs. 1 TVG die Mitglieder der Tarifve r- tragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. (b) Keine d ieser Voraussetzungen liegt hier vor. ( a a) Auf der Arbeitgeberseite wurde d er Anerkennungstarifvertrag abg e- stik Gruppe GmbH & Co . KG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter der Rudolph Management GmbH und der Rudolph Administrations GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Torsten Rudolph und den Generalbevollmächtigte n Peter Malkome ß, Har z- weg inigung von Arbeitgebern iSv. § 2 Abs. 1 TVG, sondern ein einzelnes Unternehmen. Es handelt sich mithin um einen sog. Haustarifvertrag, der ausschließlich für Arbeitsverhältnisse des tari f- schließenden Unte rnehmens verbindlich ist. Keine der beteiligten Arbeitgeb e- rinnen ist jedoch identisch mit diesem Unternehmen. Keine der betroffenen A r- b eitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind bei dem tarifschließenden Unterne h- men angestellt. (bb) Insoweit ist es auch unerhe blich, dass die Geltungsbereichsbesti m- n , Geschäftsfe l- der, Betrieb e und Betriebsteile der R Logistik Gruppe GmbH & Co . KG in He s- 15 16 17 18 19 20 21 22 - 8 - 4 ABR 54/15 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.4ABR54.15.0 - 9 - nständigen Tarifgebundenh eit d es Arbeitgebers kann nicht durch die - ohnehin zusätzlich erforderliche - Erfassung durch die Geltungsbereichsbestimmung ersetzt werden. Nach der Senatsrech t- sprechung begründet der Abschluss eines sog. Konzerntarifvertrags durch die e se Gesellschaft selbst, aber - unbeschadet der E rstreckung in einer Geltungsb e- reichsbestimmung - r- ges e (vgl. ausf . BAG 17. Oktober 20 07 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 26 ff . , BAGE 124, 2 40 ; 7. Juli 2010 - 4 AZR 120/09 - Rn. 20 ff. ; 22. Februar 2012 - 4 AZR 24/10 - Rn. 28 ) . Zwar ist der Tarifvertragsabschluss für eine Toc h tergesellschaft möglich, wenn diese d abei durch die Konzernmuttergesel l- scha ft vertreten wird. Für eine Vollmachtserteilung des tarifschließenden Unte r- nehmens durch die Beteiligten zu 1 . und zu 2 . gibt es vorliegend aber keine A n- haltspunkte. Allein aus der Konzernzugehörigkeit ein er Tochtergesellschaft ergibt sich eine solche Voll macht nicht (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - aaO ) . bb) Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch kein anderweitiger Geltungsgrund für das Gehaltsgruppenverzeichnis des G ehaltstarifvertrags als betrieblichem Entgeltschema . Dabei kann dahinstehen, unter welchen Vorau s- setzungen eine Vergütungsordnung, die in einem für den Arbeitgeber normativ nicht verbindlichen Tarifvertrag enthalten ist, gleichwohl betriebsverfassung s- rechtlich als betriebliches Entgeltschema angesehen werde n kann. Vorliegend beruht die Heranziehung des G ehaltstarifvertrags allein auf der - irrigen - A n- nahme des Landesarbeitsgerichts und der Beteiligten, d ieser gelte durch das Inkrafttreten des Tarifvertrags Nr. 1 Anerkennungstarifvertrag am 1. Mai 2013 norma tiv für die Arbeitgeberinnen. Schon in der Antragsbegründung hat sich die Beteiligte zu 1 . darauf berufen, der Abschluss der Anerkennungstarifverträge habe - und Gehaltstarifverträge Anwendung finden, weshalb di e Arbeitnehmer zum 01.05.2013 entsprechend in die Lohn - mangels Tarifgebundenheit der Arbeitgeberinnen nicht eingetreten. Auch auf einen richterlichen H inweis des Senats hin haben die Beteil igten zu einer mögl i- 23 - 9 - 4 ABR 54/15 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.4ABR54.15.0 des Gehaltstarifvertrags als betrieblichem Entgeltschema nichts vorgebracht. III. Da der Antrag der Arbeitgeberinnen bereits aus den vorstehend g e- nann ten Gründen zurückzuweisen war, kann dahinstehen, ob - was das La n- desarbeits gericht nicht festgestellt hat - die Arbeitgeberinnen die gesetzliche Voraussetzung einer Beschäftigung von me hr als 20 Arbeitnehmern erfüllen (vgl. zur Zustimmungspflichtigkeit einer Versetzung in einem gemeinsamen B e- trieb BAG 29. September 2004 - 1 ABR 39/03 - zu B III 2 c der Grün d e, BAGE 112, 100; krit. Reichold NZA 2005, 622) , ob die Arbeitgeberinnen das Mitbestimmungsverfahren beim Betriebsrat überhaupt ordnungsgemäß eing e- le i tet haben, da die Anträge von der R Holding GmbH gestellt wurden, und we l- che konkrete Tätigkeit die im Antrag genannten Arbeitnehmerinnen und Arbei t- nehmer jeweils ausüben. Eylert Creutzfeldt Rinck B. Pieper Kiefer 24
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