Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 16. März 2016 Vierter Senat - 4 ABR 8/14 - ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR8.14.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 3 BV 20/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 21. Januar 2014 - 2 TaBV 19/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung - Techn i- sche Betriebsleiter Bestimmung en : BetrVG § 99 Abs. 4; f unktionsspezifischer Tarifvertrag für die Arbeitne h- mer der DB Service s GmbH (TV TFM) § 5 , Entgeltgruppenverzeichnis 2 Entgelt gruppe T 03 und T 04 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR8.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 ABR 8/14 2 TaBV 19/12 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. März 2016 BESCHLUSS Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. A ntragstellerin und B eschwerdeführerin , 2 . Be schwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 16. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Pust und Ratayczak für Recht erkannt: - 2 - 4 ABR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR8.14.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 21. Januar 2014 - 2 TaBV 19/12 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe I. Die Beteiligten streiten noch über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung von drei Arbeitnehmern, die als (VEFK) tätig sind. Die Arbeitgeber in erbringt im Rahmen des DB Konzerns handwerkliche Dienstleistungen. Sie ist tariflich an mit der Gewerkschaft EVG vereinbarte T a- rifverträge gebunden, ua. an den f unktionsspezifischen Tarifvertrag für die A r- beitnehmer der DB Services GmbH im Bereich des Technischen Facility - m anagements (im Folgenden TV TFM) . Bestandteil des TV TFM ist ein En t- geltgruppenverzeichnis, in dem Anforderungen an bestimmte Tätigkeiten b e- stimmten Entgeltgruppen zugordnet sind. Der B eteiligte zu 2. is t der nach ein em Strukturtarif vertrag gemäß § 3 BetrVG gewählte Bet riebsrat des Wahlbetriebes Nord 3 Technisches Facility - Management der Arbeitgeberin . Zur Sicherstellung ein er fachlich qualifizierten Ausführung handwerkl i- cher Arbeiten übertrug die Arbeitgeberin im Februar 2012 einig en Mitarbeitern, die Meister sind, die Funktion eines TBL bzw. VEFK. Für die Aufgaben der TBL erstellte sie eine Stellenbeschreibung , die ausdrücklich auch die VEFK umfasst und auszugsweise folgen de Verantwortlichkeiten beschreibt : - Durchführung von Qualitätschecks gemäß Vorgabe, fachliche Auswahl, Unterweisung/Einweisung und Kontro l- le von Mitarbeitern und Nachunternehmen - Regelmäßige Prüfung u.a. der Eingangsvoraussetzu n- gen, Qualifikationen und Befähigungen gem . Vorgabe der Technikcenter 1 2 3 - 3 - 4 ABR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR8.14.0 - 4 - - Festlegung en erforderlicher Prüfungen auf Grundlage normativer und gesetzlicher Vorgaben (inkl. Prüfstatus, Prüfintervalle, Prüfumfang) und Vorgabe der Anforderu n- gen an das Prüfpersonal (Zugelassene Überwachung s- ste l le, Befähi gte Person) an prüfpflichtigen und überw a- chungsbedürftigen Anlagen - Bedarfsgerechte Anpassung von Wartungs - und Inspe k- tionsplänen - Stichprobenartige Kontrolle der Durchführung und D o- kumentation aller Leistungsarten, Plausibilitätskontrolle der korrek ten Anlagendaten im IPS - Plausibilitätsprüfung von Angeboten durch Nachunte r- rechtssicheren, qualitativ hochwertigen und kostengünst i- Mit Schreiben vom 1 . und vom 8 . Februar 2012 beantragte die Arbei t- geberin beim Betriebsrat ua. die Zustimmung zur Versetzung und zur Ein - bzw. Umgruppierung der Arbeitnehm er K und K a sowie B in die Entgeltgruppe T 0 4 des Entgeltgruppenverzeichnisses zum TV T FM . Im Anhörungsschreiben für den Arbeitnehmer K ist ua. ausgeführt : w ir beabsichtigen nachfolgend genannte personelle Ei n- zelmaßnahme, im Sinne des § 99 BetrVG , (Versetzung) umzusetzen. b isherige Tätigkeit / VzP: Se r vicetechn ik er Masch i- nentechnik bisherige OE: DB Services GmbH, RB Nord, TFM 3 b isherige Eingruppierung: TV TFM T04 / 3 v orgesehene Tätigkeit / VzP: Servicetechni ker Masch i- nentechnik vorgesehene OE: DB Services GmbH, RB Nord, TFM 3 v orgesehene Eingruppi e- rung: TV TFM T04 / 3 4 5 - 4 - 4 ABR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR8.14.0 - 5 - Unser Mitarbeiter Herr K is t als Service techniker Masch i- nentechnik in dem Servicebereich TFM 3 eingesetzt. Er soll im Rahmen seiner Tätigkeit als Servicetechniker M a- schinentechnik nunmehr zum technischen Betriebsleiter für den Bereich Brandschutztechnik bestellt werden. Als Anlage fügen wir die von H errn K unterzeichnete Beste l- lung zum TBL bei. Sollten Sie zusätzlichen Information s- Die an deren Anschreiben , mit denen die Arbeitnehmer zum TBL (B) oder zur VEFK (Ka) bestellt werden sollten, hatten bis auf die Beschreibung der bisherigen und der vorgesehenen Tätigkeit und Eingruppierung einen ähnlichen Wortlaut . Mit den Schreiben vom 6. bzw. 15. Februar 2012 stimmte der Betrieb s- rat den Versetzungen zu, verweigerte jeweils jedoch unter Hinweis auf Verst ö- ße gegen den TV T FM die Zustimmung zu den geplanten Ein - bzw. Umgruppi e- rungen und verlangte die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe. M it ihrem Zustimmungsersetzungsantrag hat die Arbeitgeberin die Au f- fassung vertreten, die zusätzlich übertragenen Aufgaben als TBL bzw. VEFK führten nicht zu einer höher als T 04 /S 04 TV TFM zu bewerten den Tätigkeit. Die weiterhin vertraglich geschuldeten T ätigkeiten würden nach wie vor zeitlich überw ie gen d ausgeübt . Die Arbeitnehmer Ka und K seien lediglich zu 40 bzw. zu 10 Prozent ihrer Arbeitszeit als TBL tätig. Anders als in einem Handwerksb e- trieb seien ihren TBL nur Teiltätigkeiten zugewiesen . Ihre Aufg aben und ihre Handlungsspielr ä um e seien durch die Vorgaben und die Anleitung des Technik - Center s stark eingeschränk t, das sie fachlich anleite, unterstütze und kontrolli e- r e. Beim Gewerk Elektrotechnik sei der VEFK - Gesamtbetrieb vorgeschaltet. Auch bestünde ei n Weisungsrecht le d iglich gegenüber unterstellten Mitarbe i- tern. Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeit nehmer (1) K , ( 2 ) B und ( 3 ) Ka in die Ent geltgru p- pe T 04 des TV TFM zu erset zen. 6 7 8 9 - 5 - 4 ABR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR8.14.0 - 6 - Der Betriebsrat hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrags ausgeführt, die Tätigkeiten eines TBL/VEFK erfüllten zumindest die Anford e- rungen der Ent geltgruppe T 03 TV TFM. I m Rahmen der betrieblichen Organ i- sation nähmen sie eine besondere Veran twortung für Teilgebiete wahr. Diese Tätigkeit beanspruche mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit . Die TBL /VEFK verfügten über eine langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortäti g- keit. Ihnen obliege die fachlich - technische Leitung des Betriebs , jeweils auf das konkrete Gewerk bezogen. Diese Verantwortung nehme ihnen das Technik - Center nicht ab. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin hinsichtlich der in der Rechtsbeschwerde noch streitigen Eingruppierung en stattgegeben. Das Landesa rbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen . Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde verfolgt der Betriebsrat weiterhin die Abweisung des Antrags. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unb egründet. Die Vorinstanzen haben die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Ein - bzw. Umgruppierung der Arbeitnehmer K, B und Ka in die Entgeltgru p- pe T 04 TV TFM nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu Recht ersetzt. 1. Der zuletzt gestellte Antrag der Arbeitgeb erin ist zulässig. a) Bei der Zuordnung der Arbeitnehmer zu Tätigkeitsmerkmalen der En t- geltgruppen nach dem Entgeltgruppenverzeichnis 2 zum TV TFM handelt es sich um einen nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Vorgang. Eine Eingruppierung ist die erstmalige, eine Umgruppierung die erneute Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsor d- nung. Sie besteht in der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien. Dabei ist es für die Mitbestimmung des Betriebsrats ohne Bedeutung, ob der Beurteilungsakt eine Eingruppierung zum Gegenstand hat oder eine Umgru p- pierung. Weist der Arbeitgeber dem bereits eingruppierten Arbeitnehmer im Wege der Versetzung eine veränderte Tätigkeit zu, ist der Arbeitgeber gehalten, 10 11 12 13 14 15 16 - 6 - 4 ABR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR8.14.0 - 7 - die Übereinstimmung mit der bisherigen Eingruppierung zu überprüfen. Gelangt er dabei zum Ergebnis, dass der Arbeitnehmer aufgrund der geänderten Täti g- keit einer anderen Vergütungsgruppe zuzuordnen is t, handelt es sich um eine Umgruppierung. Ergibt die Prüfung die Richtigkeit der bisherigen Eingruppi e- rung auch für die neue Tätigkeit, handelt es sich um eine erneute Eingruppi e- rung (BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 - Rn. 14, BAGE 120, 303) . In solchen Fällen ist nicht nur die Umgruppierung, sondern auch das Beibehalten der bisherigen Eingruppierung eine neue personelle Einzelmaßnahme, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslöst (BAG 1 8. Juni 1991 - 1 ABR 53/9 0 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 68 , 104) . b) Die Arbeitgeberin, die in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbei t- nehmer beschäftigt, hat die Einhaltung der Form und der Frist des Wide r- spruchs des Betriebsrats gegen die streitgegenständlichen Eingruppierungen nicht mehr angegriffen. Hier für ist auch kein Anlass ersichtlich. 2. Der Antrag der Arbeitgeberin ist nach § 99 Abs. 4 BetrVG begründet. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine n Rechtsfehler des Beschwerdegerichts auf , der eine andere B eurte i- lung rechtfertigt . a) Die für die Eingruppierung maßgeblichen Vorschriften aus dem TV TFM und dem Entgeltgruppenverzeichnis lauten wie folgt: aa) Aus dem TV TFM: § 5 Grundsätze für die Eingruppierung (1) Die Eingruppierung von Arbeitnehmern in eine En t- geltgruppe richtet sich nach der nicht nur vorüberg e- hend übertragenen und ausgeführten Tätigkeit und nicht nach der Berufsbezeichnung. (2) Ist eine Tätigke it im Entgeltgruppenverzeichnis 1 (EGV 1) aufgeführt, finde t das Entgeltgr uppenve r- zeichnis 2 (EGV 2) keine Anwendung. (3) Werden Arbeitnehmern Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so 17 18 19 20 - 7 - 4 ABR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR8.14.0 - 8 - gilt für sie grundsätzlich die Entgeltgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht. a) Besteht die übertragene Tätigkeit aus zwei T ä- tigkeiten gleichen Umfangs, richtet sich die Ei n- gruppierung nach der Entgeltgruppe, die der höherwertigen Tätigkeit entspricht. b) Besteht die übertragene Tätigkeit aus mehr als zwei Tätigkeiten, werden zur Bestimmung de r Entgeltgruppe nur die beiden Tätigkeiten b e- rücksichtigt, die zusammen den größten Teil der Beschäftigung ausmachen. bb) Au s dem Entgeltgruppenverzeichnis 2 (im Folgenden EGV 2) : Vorbemerkungen Entgeltgruppenverzeichnis 2 1. Die durch die Tätigkeiten in den einzelnen Entgel t- gruppen geforderten Qualifikationen (z. B. Ausbi l- dungsabschlüsse) können durch gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten oder durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit ersetzt werden . 4. Bei der Eingruppierung sind alle Kriterien - Qualifika - tion/Ausbildung, Handlungsspielraum/Verantwort - ungsrahmen und Schwierig keit/Komplexität der Au f- gabe - gleich zu gewichten. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe müssen nicht sämtlic he Kriterien erfüllt sein. Entscheidend ist der Schwerpunkt der Für die Entgeltgruppe T 04/S 04 gelten folgende Anforderungen: Qualifikation/Ausbildung : Tätigkeiten, die erweiterte Aufgabengebiete umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erfo r- derlich sind, die durch ein abgeschlossenes bis zu vierjä h- riges Regelstudium an einer Hochschule (z.B. Bachelor) oder eine einschlägige Zusatzausbildung (z.B. Meister) mit einem allgemein anerkann ten Abschluss erfordern und die höhere Anforderungen stellen als in Entgeltgruppe T05/ S05 . 21 22 - 8 - 4 ABR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR8.14.0 - 9 - Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen: Führt Aufgabengebiete nach allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung wird eigenständig entschieden, begrenzter Handlungsspielraum für selbständige Entscheidungen Nutzt bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen und nicht standardisie r- ten Problemen Erarbeitung von Lösungen für unterschiedliche übergre i- fende Probleme und Modifikation von Standardprozessen Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe: Höherwertige Standard - /Routineaufgaben, die verschi e- dene Aufgabengebiete umfassen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgrup pe T05/ S05 Selbständige Ausführung und Verantwortung umfangre i- cher und/oder planerischer Aufgaben und mittlere r Proje k- te Für die Entgeltgruppe T 03/ S 03 gelten folgende Anforderungen: Qualifikation/Ausbildung : Tätigkeiten, die Aufgaben bereiche umfassen und für d e- ren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes insgesamt minde s- tens vierjähriges Regelstudium an einer Hochschule (z.B. Master) erworben werden oder eine einschlägige Ausbildung mit einem allgemein anerkannten Abschluss erfordern. Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen: Führt Aufgabenbereiche nach allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung wird eigenständig entschieden, Han d- lungsspielraum für selbständige Entscheidungen, beso n- dere Verantwortung für Teilgebiete Nutzt bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen und nicht standardisie r- ten Problemen Erarbeitung von Lösungen für unterschiedliche übergre i- fende Probleme und Neuentwicklung von Standardpr o- zessen Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe: Höherwertige Aufgaben, die verschiedene Aufgabenbere i- che umfassen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad und 23 - 9 - 4 ABR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR8.14.0 - 10 - mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe T04/ S04 Selbständige Ausführung und Verantwortung umfangre i- cher und/oder heterogener planerischer Aufgaben und b) Das Landesarbeitsgericht hat die verweigerte Zustimmung des B e- triebsrats zur beabsichtigten Ein - bzw. Umgruppierung der Beschäftigten B , K un d Ka nach § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Ein - bzw. Umg ruppierung in die Entgeltgruppe T 04 TV TFM sei zutreffend, der vom Betriebsrat angeführte Widerspruchsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG liege nic ht vor. Die Entgeltgruppe T 04/S 04 sei ei n- schlägig, die Tatbestandsvoraussetzungen der Entgeltgruppe T 03/S 03 lägen nicht vor. Das gesamte Vorbringen enthalte keine ausreichenden Anhaltspunkte TBL/VEFK die Anforderungen der Entgeltgruppe T 04/S 04 TV TFM übersteige. Auch der B e- triebsrat berufe sich hierauf nicht, vielmehr stütze er seinen Widerspruch auf andere Kriterien des Entgeltgruppenverzeichnisses. Für eine Tätigkeit eines TBL/VEFK werde keine entsprechend der Entgeltgruppe T 03/S 03 weiterg e- hende Qualifikation gefordert. Für eine solche Tätigkeit bedürfe es keines mi n- destens vierjährigen Regelstudiums an einer Hochschule mit Erwerb eines Ma s ter - Abschlusses. Sowohl die Stellenbeschreibung als auch die Dokument a- tion der Stellenbewertung sähen eine Qualifikation als Meister als hinreichend an. Selbst bei einem technischen Betriebsleiter iSd. Handwerksordnung sei e i- ne Meisterqualifikation regelmäßig ausreichend. Deshalb seien die auch als TBL/ i- 04/S 04 zuzuordnen. Auch erfordere die 0 3/S 03 TV TFM TBL in einem Handwerksbetrieb sei die Verantwortung im Betrieb der Arbeitg e- berin deutlich reduziert. Die wesentlichen Vorgaben für die Tätigkeit der Arbei t- nehmer erteile d as Technik - Center, wie es in der für die Tätigkeiten maßgebe n- 24 - 10 - 4 ABR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR8.14.0 - 11 - sowie die fachliche Unterweisung und Kontrolle der jeweiligen TBL/VEFK durch die Technik - Center, die auch eine direkte fachliche Anleitung vornähmen. Dadurch sei der Handlungsrahmen der TBL/VEFK deutlich eingeschränkt, was sich auf den Grad der Verantwortung auswirke. Organisatorisch zeige sich dies B e- im Fall eine s Konflikt s zwischen fac h- technischer und disziplinarischer Weisung der TBL berechtigt sei, die Unterstü t- zung bei der ihm obliegenden Fachaufsicht zu verlangen und über den Sparte n- leiter die fachlich e Weisung gegenüber dem disziplinarisch Weisungsbefugten durchzusetzen. Entscheide sich der Spartenleiter gegen die Durchsetzung der Weisung des TBL, sei insofern auch die ausdrückliche Haftung des Spartenle i- ters für die möglichen Folgen dieser Entscheidun g geregelt. Insoweit bestehe - technisch die c) Dem folgt der Senat im Ergebnis und in den wesen tlichen Teilen der Begründung. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts weisen keinen Rechtsfehler auf. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats greift im Ergebnis nur die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Bewertung eines einzelnen Krite riums an, was keine andere Bewertung der Eingruppierung b e- gründen kann. aa) Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen handelt, in der Rechtsb e- schwerdeinstanz lediglich einer eingeschränkten Überprüfung dahingehend, ob es den Rechtsbegriff als solchen verkannt und ihn bei der Subsumtion beibeha l- ten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich wide r- spruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 33 ; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN) . 25 26 - 11 - 4 ABR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR8.14.0 - 12 - bb) An einem derartigen Mangel leidet der Beschluss nicht. Das Landesa r- beitsgerich t hat die nach Ziff. 4 Satz 1 EGV 2 gleich zu gewichtenden drei A n- forderungskriterien - - - jeweils auf die zu bewertende Tätigkeit eines TBL/VEFK sachbezogen bzgl. der Entgeltgru p- pen T 03 und T 04 TV TFM ermittelt und alle drei Kriterien als nicht erfüllt ang e- sehen. (1) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu de n Anforderungen an f- insoweit auch nicht ersichtlich. Damit steht in der Sache fest, dass die Anford e- run gen von zumindest zwei der drei Kriterien nicht erfüllt sind. (2) Der Betriebsrat wendet sich ausschließlich gegen die Bewertung des T 03 TV TFM und bezieht sich innerhalb des Krite riums ausschließlich auf den Ausführungen in seiner Rechtsbeschwerde vermögen eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe T 03 TV TFM nicht zu begründen, selbst wenn man unte r- stellt e- Teilaspekts eines der drei Kriterien kann grundsätzlich nicht dazu führen, eine Eingruppierung in die T 03 TV TFM zu rechtfertigen. Zwar mag es nach Ziff. 4 Satz 2 und Satz 3 EGV 2, die für die Eingruppierung auf den Schwerpunkt der Anforderungen an die Tätigkeit abstellen und die Erfüllung sämtlicher Kriterien nicht zwingend verlangen, theoretisch möglich sein, eine höhere Entgeltgruppe bei Vorliegen nur eines der drei Kriterien - aber nicht nur eines Teilaspekts e i- nes der drei Kriterien - eines einzelnen Kriteriums zur Begründung einer höheren Eingruppi erung b e- darf es aber einer detaillierten Begründung und Darlegung einer besonderen Konstellation. Hierfür fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, zumal auch dem Widerspruch des Betriebsrats sich hierzu keine hinreichenden Hinweise 27 28 29 - 12 - 4 ABR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR8.14.0 - 13 - entnehmen lassen. Die b loße Behauptung, der Schwerpunkt der Anforderungen an die TBL bestehe in der besonderen Verantwortung für die ihnen übertrag e- n- forderung werde in der Entgeltgruppe T 04 TV TFM gerad e nicht genannt, g e- nügt hierfür nicht. (3) Im Übrigen kann das Vorbringen des Betriebsrats die Ausführungen l- seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts zu setzen. Sowohl das Landesarbeitsgericht als auch die Rechtsbeschwerdebegründung befassen sich in Auswertung der vorgelegten Unterlagen mit dem Einfluss des Technik - Centers auf die Täti gkeit der TBL, kommen aber zu unterschiedlichen Ergebnissen. Dass dabei das Landesarbeitsgericht von einem falschen Recht s- begriff ausgegangen ist oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrung s- sätze verstoßen hat, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. (a) e- ruft, aus der sich die gegenüber den Technik - Centern uneingeschränkte Ve r- antwortung der TBL/VEFK ergeben soll, hat das Landesarbeitsgericht diese ellung der TBL/VEFK in der innerbetrie b- lichen Hierarchie anhand dessen bestimmt und ist zu de m Ergebnis gekommen, dass der Grad der Verantwortung der TBL eingeschränkt ist. Unter der Übe r- durch Technikc h ger e- gelt, dass die Technik - Center die fachliche Unterweisung und Kontrolle der TBL/VEFK sicherzustellen haben und die fachliche Anleitung der TBL/VEFK direkt erfolge. Zu den von den TBL/VEFK grundsätzlich zu beachtenden Vorg a- ben zählten hiernach auch die fachlichen Vorgaben der Technik - Center, zB B a- f- tung der TBL bei abweichenden Entscheidungen des Sparten leiters. Aus all e- dem hat das Beschwerdegericht den Schluss gezogen, diese Zuweisungen w i- e- 30 31 - 13 - 4 ABR 8/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR8.14.0 des Landesarbeits gerichts auf, sondern vertritt lediglich eine abweichende Au f- fassung zur Gewichtung der für TBL/VEFK geltenden Aufgaben - und Veran t- wortungszuweisungen. (b) Der weitere Einwand des Betriebsrats, die betriebliche Praxis halte sich nicht an die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebende Verantwortung s- struktur und binde die Technik - n- behelflich. Entscheidend für die Zuweisung einer Verantwortung im Sinne des Folgen von bestimmten Dass von der vorgesehenen Anleitung und Kontrolle oder einer möglichen Ä n- derung der Entscheidung der TBL/VEFK evtl. tatsächlich wenig oder kein G e- brauch gemacht wird, spricht nicht gegen die Annahme einer solchen rechtlich geregelten Verantwortungsstruktur und vermag im Übrigen allein auch keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. d) Da die Tätigkeit der Arbeitnehmer als TBL/VEFK keine Eingruppierung in die E ntgeltgruppe T 03 TV TFM rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben, wie bereits nach der Entgeltgruppe T 04 TV TFM eingruppiert worden. Eylert Rinck Creutzfeldt Pust J. Ratayczak 32 33
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