Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. August 2014 Vierter Senat - 4 AZR 518/12 - I. Arbeitsgericht Kassel Urteil vom 26. Mai 2011 - 3 Ca 14/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 2. März 2012 - 3 Sa 953/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Feststellungsinteresse Bestimmung: ZPO § 256 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 518/12 3 Sa 953/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. August 2014 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungsbeklagte r und Revisionsbeklagte r , hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richte r am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie den ehrenamtlichen Richter Steding und die ehrenamtliche Richterin Mayr für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 518/12 - 3 - 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. März 2012 - 3 Sa 95 3 /11 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Kassel vom 26. Mai 2011 - 3 Ca 14/11 - abgeändert: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten, ob sich das monatliche Entgelt des Klägers ab dem 1. August 2006 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD - VKA) in seiner jeweils gült igen Fassung und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - VKA) richtet. Der Kläger und der - nicht tarifgebundene - Rechtsvorgänger der B e- klagten, der P , schlossen am 5. November 2001 einen Arbeitsvertrag, der unter anderem fo l gende Regelungen enthält: 2. Einstellung 2.1. Herr U ist mit Wirkung vom 01.10.2001 beim A r bei t- geber als Sozialarbeiter 2.2. Der Bundes - A ngestellten - Tarifvertrag (BAT) / Ge - meinden gilt nur, soweit ausdrücklich in diesem Ve r- trag auf ihn Bezug genommen wird. 3. Vergütung 3.1. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem BAT / Gemeinden in der jeweils gültigen Fassung. Der Mitarbeiter erhält eine Vergütung, die der Verg ü- 1 2 - 3 - 4 AZR 518/12 - 4 - tungsgruppe IVb des BAT entspricht. 3.2. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, den Arbeitgeber s o- fort über alle Änderungen, welche die Berechtigung zum Bezug und die Höhe des Ortszusch lags betre f- fen, zu benachrichtigen. Im ü brigen gelten die Reg e- lungen des Paragraphen 29 BAT (Gemeinden). 3.3. Der Anspruch auf Weihnachtsgratifikation und U r- laubsgeld wird in Anlehnung an den BAT gewährt, jedoch nur in der Höhe der Finanzierungsbewilligu ng des LWV. 3.4. Alle Verpflichtungen des Arbeitgebers stehen unter dem Refinanzierungsvorbehalt des LWV. Der Verein verfügt über keine eigenen Mittel zur Begründung des Arbeitsverhältnisses. Insofern sind Abschläge vom BAT möglich bis zur Höhe der zuges agten Ref i- nanzierung. 4. Arbeitszeit 4.1. Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen des BAT (Gemeinden). Die Arbeitszeit beträgt g e- genwärtig wöchentlich 28,88 Stunden. 4.2. 11. Ausschlussfrist Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Am 1. Oktober 2005 traten der TVöD - VKA und der TVÜ - VKA in Kraft. Für die Jahre 2005 bis einschließlich 2007 schloss d er Kläger mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten jeweils Zusatzvereinbarung en zum Arbeitsve r- trag, die - zB für das Jahr 2007 - auszugsweise folgenden Wortlaut hat: Zur Kompensation der veränderten Finanzierung im B e- treuten Wohnen wird die Eingruppierung und Einstufung nach BAT für das Jahr 2007 beibehalten auf dem Stand 31.12.2004. Bewährungsaufstiege werden 2007 vollzogen zum entsprechenden Datum unter Berücksichtigung der Veränderu ngspause lt. Zusatzvereinbarung für das Jahr 3 4 - 4 - 4 AZR 518/12 - 5 - 2005. Tarifliche Gehaltserhöhungen finden nicht statt. Der Mitarbeiter ist damit einverstanden, dass für das Jahr 2007 kein Urlaubsgeld und kein Weihnachtsgeld gezahlt wird. Sollte das Betriebsergebnis es zulassen, wird der Arbei t- geber im Dezember 2007 eine Sonderzahlung vorne h- men. Anders als andere Arbeitnehmer des Rechtsvorgängers des Beklagten lehnte der Kläger eine entsp r echende Vereinbarung für das Jahr 2008 gege n- über dem Rechtsvorgänger der Beklag ten ab. Im Februar 2008 bot de ssen Vo r- stand den Arbeitnehmern in einer Mitarbeiterversammlung die Einführung des TVöD - VKA mit der Maßgabe an, dass eine halbe Stunde Mehrarbeit zu leisten sei, eine Altersstufensteigerung nicht stattfinde und alle Sonderzahl ungen fre i- willig seien. Mit einer im August 2009 eingereichten Klage begehrte der Kläger g e- genüber dem Rechtsvorgänger des Beklagten beim Arbeitsgericht K die Fes t- stellung, dass sich seine Vergütung nach dem TVöD - VKA richtet. Am 1. Oktober 200 9 ging das Arbeitsverhältnis des Kläger s auf den ebenfalls nicht tarifgebundenen Beklagten über. Am 6. November 2009 schlossen d er Kläger und der Rechtsvorgänger des Beklagten in dem zwischen ihnen geführten Rechtsstreit einen gerichtlichen Vergleich. Danach verpflichtete sich der Rechtsvorgänger des Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Frage der Geltung des TVöD - VKA an d en Kläger eine Einmalzahlung zu leisten . Mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 lehnte der Beklagte eine vom Kläger aufgrund einer Überleitung in den TVöD - VKA bege hrte Eingruppierung und die Zahlung eines entsprechenden Entgelts ab. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Parteien des Arbeitsve r- trags hätten bei dessen Abschluss den Wegfall der Dynamik des B undes - Angestelltentarifvertrags nicht bedacht. Diese Regelungslücke sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch Anwendung des TVöD - VKA in seiner 5 6 7 8 - 5 - 4 AZR 518/12 - 6 - jeweils gültigen Fassung einschließlich des TVÜ - VKA zu schließen. Demen t- sprechend sei er in das Entgel tsystem des TVöD - VKA überzuleiten. Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt bea n- tragt festzustellen, dass sich seine Vergütung aus dem Arbeit s- verhält nis mit dem Beklagten ab dem 1. August 2006 nach dem TVöD - VKA in seiner je weils gültigen Fassung, ei n- schließlich des TVÜ - VKA richtet. Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags d a- r auf verwiesen, der Arbeitsvertrag enthalte keine planwidrige Regelungslücke. Im Übrigen sei ein etwaiger Überleitungsanspruch de s Klägers nach Nr. 11 des Arbeitsvertrags verfallen , jedenfalls verwirkt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Der Beklagte verfolgt mit seiner vom Lande sarbeitsgericht zugelassenen Revision seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Klage unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob sich der A n- trag auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ric h- tet . Ihm fehlt jedenfalls das erforderliche besondere Feststellungsinteresse. I. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältn isses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt w ird . Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis , auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Lei s- 9 10 11 12 13 - 6 - 4 AZR 518/12 - 7 - tungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - . Auch die A n- wendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags oder Tarifwerks auf ein Arbeitsve r- hältnis kann Gegenstand eine r Feststellungsklage sein (st. Rspr., s. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN , BAGE 128, 165 ) . Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZP O weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers voraus, dass das Rechtsverhältnis durch ric h- terliche Entscheidung alsbald festgestellt w ird . Dieses besondere Feststellung s- interesse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz , gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr ., etwa BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 14 , BAGE 124, 240 ) . Ein solches Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Part eien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., etwa BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 522/04 - Rn. 12; 29. November 2001 - 4 AZR 757/00 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 100, 43) . Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Recht skraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (st. Rspr., etwa BAG 29. November 2001 - 4 AZR 757/00 - aaO) . Das setzt bei einem auf die Festst ellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung gerichteten Antrag jedenfalls voraus, dass über weitere Faktoren, die die Verg ü- tungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durc h- geführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Geg enstand des Feststellungsantrag s gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wi rd (vgl. dazu BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 21 ; für die Eingruppierungsfeststellungsklage BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15 , BAGE 124, 240 ; weiterhin BAG 2 9. November 200 1 - 4 AZR 757/00 - aaO ) . Allerdings sind die Gerichte gehalten, Klageanträg e nach Mö g- lichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar e r- 14 15 - 7 - 4 AZR 518/12 - 8 - strebte Sachentscheidung ermöglicht wird (BAG 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 12 , BAGE 131, 316 ) . II. Hiervon ausgehend ist der Klageantrag u nzulässig. Ihm fehlt das e rfo r- derliche Feststellungsinteresse . 1. Nach d em Wortlaut d es Antrags begehrt der Kläger eine Feststellung über die Rechtsgrundlage für die Errechnung seiner Vergütung. In der Ber u- fungsverhandlung hat er insofern klargestellt, dass sich der Begriff der Verg ü- tung im Antrag allein auf die in Nr. 3.1 . ü- folgenden Vereinbarungen in Nr. 3.2 . bis 3.4 . des Arbeitsvertrag s außer B e- tracht bleiben sollen. I m Ergebnis will der Kläger damit festgestellt wissen, dass der Wortlaut von Nr . 3.1 . Satz 1 des Arbeitsvertrag s - richtet sic h nach dem BAT/Gemeinden in der - für die Zeit ab dem 1. August 2006 wie folgt zu lesen ist h- tet sich nach dem TVöD - VKA und dem TVÜ - VKA in der jeweils gültigen Fa s- sung 2. Für d as dahingehend präzisierte Rechtsschutzbegehren des Klägers besteht kein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO . Mit der Re chtskraft der begehrten Entscheidung wäre nur einer von mehreren Berechnungsfakt o- ren für das dem Kläger zustehende Entgelt geklärt. W eitere gerichtliche Ause i- nandersetzungen über zwischen den Parteien streitige Fragen über die zutre f- fende Berechnung des En tgelts sind dann nicht aus zu schließen , wie das weit e- re Vorbringen der Parteien im Rechtsstreit zeigt. a) Mit der Feststellung der Rechtsgrundlage für die Berechnung des En t- gelts des Klägers wäre die Anwendung des TVöD - VKA und damit auch der en t- sprechende n Entgelttabellen eindeutig bestimmt. b) Zugunsten des Klägers kann weiterhin unterstellt werden, dass sich bei der Zuordnung zu einer Entgeltgruppe des TVöD - VKA nach Anlage 1 zum TVÜ - VKA keine Unklarheiten ergeben würden . Danach entspricht die von den Pa r- 16 17 18 19 20 - 8 - 4 AZR 518/12 - 9 - teien mitgeteil te bisherige Verg Gr. IVb der Anlage 1a zum BAT - wobei hier aus Gründen der Eindeutigkeit zugunsten des Klägers die Zuordnung zum Täti g- keitsmerkmal der dortigen Fallgruppe 16 unterstellt wird, aus der kein Bewä h- rungsaufstieg mög lich ist - der Entgeltgruppe 9 TVöD - VKA (Anl. 1 zum TVÜ - . . Für eine in den Jahren 2005 bis 2008 erfolgte Änderung in der Eingruppierung des Klägers ergibt sich auch kein Anhaltspunkt , so dass für den Fall der begehrte n Feststellung der Annahme einer entsprechend klaren Zuordnung zu der Entgeltgruppe 9 TVöD - VKA nichts entgegensteht . c) Diese Feststellung allein klärt das zwischen den Parteien im Streit st e- hende zutreffende Entgelt des Klägers nicht. aa ) Allein aus d er Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe ergibt sich die für das Entgelt erforderliche konkrete Zuordnung des Klägers zu der für ihn maßgebenden Stufe in einer Entgeltgruppe nicht . (1) Die genaue Höhe des Entgelts nac h einer Überleitung in den TVöD - VKA bemisst sich - insbesondere in den ersten beiden Jahren - nicht allein nach der Entgelttabelle zum TVöD - VKA. Sie beruht auf der Bildung eines Vergleich s- entgelts nach § 5 TVÜ - VKA, welches für die ersten zwei Jahre nach der Übe r- leitung festgeschrieben bl eibt (Grundkonstellation in § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ - VKA) . Damit einher geht eine Erhöhung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit um 0 ,5 Stunden. Erfolgt die Überleitung in den TVöD - VKA jedoch erst zu einem nach dem Inkrafttreten des Tarifvertrags am 1. Oktober 2005 liegenden Zei t- punkt, bemisst sich diese Zwei - Jahres - Frist ab dem individuellen Überleitung s- datum. Das ergibt sich aus d er Niederschriftserklärung zu § 2 Abs. 1 TVÜ - VKA, die im Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 mit Wirkung zum 1. Juli 2008 vereinbart wurde und folgenden Wortlaut hat: Oktober 2005 in den durch das Datum des Tages vor der Überleitung und, s o- weit der 1. Oktober 2005 als Stichtag genannt ist, dieser durch das Datum des Tages der Überleitung ersetzt. B e- ginn - und Endzeitpunkt von Fristen im TVÜ - VKA verschi e- ben sich in diesen Fällen um den Zeitraum der späteren 21 22 23 - 9 - 4 AZR 518/12 - 10 - Gegen die normative Wirkung dieser Niedersch riftserklärung hen - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Bedenken. Es handelt sich um eine Inhaltsnorm, die in einem Tarifvertrag zwischen Tarifvertragsparteien ve r- einbart worden ist . I hre Bezeichnung als Niederschriftserklärung oder Protokol l- not iz ändert daran nichts (vgl. dazu ausf. BAG 26. September 2012 - 4 AZR 689/10 - Rn. 27 mwN ) . (2) Über den für die Überleitung entscheidenden Zeitpunkt - und damit über einen maßgebenden Faktor für die Berechnung d es Entgelts - besteht zwischen den Partei en Streit, der durch die begehrte Feststellung nicht geklärt wird. (a) Der Beklagte beruft sich darauf, dass die Überleitu ng des Klägers nicht bereits zum 1. Oktober 2005 erfolgt ist, sonder n erst später. Als ein solches a bweichendes Ü berleitungsdatum ko mmt insbesondere der 1. Januar 2008 in Betracht, weil bis zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die jährlich geschlossenen Zusatzvereinbarungen gekennzeichnet war . N ach diesen sollten insbesondere die Eingrup pierungen nach dem BAT i- und - abweichend vom TVöD - VKA und TVÜ - VKA - auch Bewä h- rungsaufstiege noch vollzogen werden. (b) Der Kläger hat dem entgegengehalten, damit habe keinesfalls eine R e- gelung über das auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifwerk getroff en we r- den sollen . A llerdings hat er auch eingeräumt, die Zusatzvereinbarung habe (c) Damit bleibt zwischen den Parteien - selbst für den Fall einer posi tiven Entscheidung über den Feststellungsantrag - unklar, zu welchem Stichtag die Überleitung in den TVöD - VKA und damit der Beginn der Zwei - Jahres - Frist für o- chenarbeitszeit nach M aßgabe der Niederschriftserklärung erfolgt ist. 24 25 26 27 28 - 10 - 4 AZR 518/12 - 11 - bb ) Die Beklagte hat sich überdies darauf berufen, dass sich mit dem TVöD - VKA nicht nur das Entgelt, sondern auch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit geändert habe. Die Zuordnung einer bestimmten Entgel thöhe zu der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit ermöglicht zwar grundsätzlich auch die B e- stimmun g eines tariflichen Stundenlohn s, der dann im Wege einer einfachen Multiplikation auf die geschuldete Arbeitszeit anzuwenden ist. Es erscheint j e- doch fraglich , ob mit der konkreten Bestimmung einer vertraglichen Arbeitszeit er Bezugnahme auf den BAT der A r- beitsvertrag der Parteien nicht dahingehend auszulegen ist, dass die Vereinb a- rung der wöchentlichen Arbeitszeit exakt ein er Drei - Viertel - Stelle - bezogen auf die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit - entspricht. Wäre dies - wie die B e- klagte annimmt - der Fall, hätte sich durch die Anwendung des TVöD - VKA auch die vom Kläger individuell geschuldete Arbeitszeit verändert, näml ich auf drei Viertel v on nunmehr 39 Wochenstunden (§ 6 Abs. 1 TVöD) . Damit bliebe eine weitere Rechengröße für die Bestimmung des vom Kläger zu beanspruchenden Entgelts un geklärt . d ) Es kommt hinzu, dass durch den Urteilsausspruch nicht geklärt würde, welchen Entgeltanspruch der Kläger hinsichtlich des vom Feststellungsantrag ebenfalls umfassten Zeitraums vor dem Bet riebsübergang am 1. Oktober 2009 noch geltend machen ka nn. Für den Fall, dass i nsoweit ein Vergütungsdiff e- renzanspruch des Klägers bestünde , haftet der Beklagte gesamtschuldnerisch mit seinem Rechtsvorgänger (§ 613a Abs. 2 BGB) . Dass der Kläger die aus der begehrten Feststellung erwachsenden Entgeltdifferenzansprüche auch für den Zeitraum vor dem Betriebsübergang geltend machen will, ergibt s ich aus der entsprechenden Klage gegen den Beklagten. Der Kläger hat in einem Vorpr o- zess gegenüber dem Rechtsvorgänger des Beklagten jedoch ebenfalls geltend gemacht, seine Vergütung bestimme sich nach dem TVöD - VKA und dem TVÜ - VKA. Dieser Prozess vor dem A rbeitsgericht K ist wenige Wochen nach dem Betriebsübergang mit einem Vergleich beendet worden, in dem sich der in einer dem Senat nicht bekannten Höhe verpflichtet hat. Daraus ergibt si ch, dass in differenz bestandteile enthalten sind, 29 30 - 11 - 4 AZR 518/12 die bei einem Erfolg der Klage aus der beantragten Feststellung hätten folgen können. Dabei hätte der Rechtsvorgänger des Beklagten insoweit zumindest anteilig auf ei ne Schuld geleistet, die - in der Sache - nach dem Betriebsübe r- gang gegenüber dem Betriebserwerber und nunmehrigen Beklagten geltend gemacht wird. Eine solche Leistung wäre entsprechend auf eine eventuelle Vergütungsverpflichtung des Beklagten für die Zeit vor dem Betriebsübergang anzurechnen und ließe jedenfalls im geleisteten Umfang und der entspreche n- den Zuordnung zu Entgeltdifferenzzeiträumen überdies das Feststellungsint e- resse des Klägers entfallen . III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterl e- gen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO) . Eylert Treber Creutzfeldt Steding Mayr 31
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