- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 197/09 9/8 Sa 675/08 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Dezember 2010 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter am - 2 - 4 AZR 197/09 - 3 - Bundesarbeitsgericht Prof. Bepler, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehren-amtliche Richterin Pfeil und den ehrenamtlichen Richter Bredendiek für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessi-schen Landesarbeitsgerichts vom 23. Oktober 2008 - 9/8 Sa 675/08 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Ar-beitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2008 - 11 Ca 1663/07 - wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass § 7 Abs. 7 des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 6. Juli 2004 (ERA-ETV) so auszulegen ist, dass gerin-gere betriebliche Kosten dann vorliegen, wenn die be-trieblichen Kosten durch die Einführung des Entgelt-rahmenabkommens geringer sind als 2,79 % des bishe-rigen Entgeltvolumens. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Auslegung des tariflichen Begriffs der ge-ringeren betrieblichen Kosten iSd. § 7 Abs. 7 des zwischen ihnen vereinbarten Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie (ERA-ETV) vom 6. Juli 2004. Die Parteien sind Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen. Mit dem Entgeltrahmenabkommen vom 6. Juli 2004 (ERA) vereinbarten sie ein neues System der Tarifentgelte, welches ua. eine einheitli-che Entgeltfindung für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte vorsieht. Der ERA-ETV soll gemäß der in seiner Präambel niedergelegten Zielsetzung einen 12- 3 - 4 AZR 197/09 - 4 - gleitenden Übergang vom alten zum neuen System im Rahmen der vereinbar-ten Kostenneutralität gewährleisten. Die für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Vorschriften des ERA-ETV lauten: § 7 Betriebliche Kostenneutralität (1) Die betrieblichen Kosten des Entgeltrahmenabkom-mens werden zum Stichtag seiner Einführung im Betrieb ermittelt. Zur Berücksichtigung absehbarer Strukturveränderungen kann durch freiwillige Be-triebsvereinbarung ein späterer Stichtag für die Ermittlung vereinbart werden. (2) Zur Feststellung der systembedingten betrieblichen Kosten S wird die betriebliche Entgeltsumme auf Basis der bestehenden Lohn- und Gehaltsrahmenta-rifverträge mit der Entgeltsumme auf Basis des Entgeltrahmenabkommens zum Stichtag auf Mo-natsbasis wie folgt verglichen: neues betriebliches Entgeltvolumen (neues Grundentgelt + neue Leistungszulage oder Mehrverdienst durch Kennzahlenvergleich oder Zielerreichungszulage + Zulage gem. § 5 Ziff. (2) oder Zulage gem. § 12 ERA + Überschreiterzulage gem. § 5 Ziff. (5)) abzüglich bisheriges betriebliches Entgeltvolumen (bisheriges Grundentgelt + bisheriger Prämienmehr-verdienst oder Akkordmehrverdienst oder bisherige Leistungszulage + § 4 Erschwerniszulage Hessen) Die systembedingte betriebliche Kostenneutralität ist dann erreicht, wenn S 2,79 % des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens beträgt. (3) Zusätzlich sind die Anpassungskosten A erstmals zum Stichtag der betrieblichen ERA-Einführung auf Monatsbasis wie folgt zu ermitteln: Summe der Ausgleichzulagen gem. § 5 Ziff. (5) abzüglich Summe der Anpassungsbeträge gem. § 6 Ziff. (3) (4) Die Betriebsparteien können für die Kostenvergleiche (2) und (3) eine Durchschnittsbetrachtung über mehrere Monate vereinbaren. 3- 4 - 4 AZR 197/09 - 5 - (5) Die Berechnung der betrieblichen Kosten erfolgt in folgenden Schritten: a) Die Kosten werden erstmals zum Stichtag der betrieblichen ERA-Einführung berechnet. Dabei gilt: Kosten = S + A b) Errechnete Mehr- oder Minderkosten werden entsprechend der Regeln zur betrieblichen Kostenneutralität (Ziff. 6 und 7) jeweils für die laufende und die dann folgenden Tarifperioden² kompensiert. Dieses gilt für 60 Monate ab dem Stichtag der betrieblichen ERA-Einführung. c) Die zum Stichtag ermittelten SystemkostenERA und SystemkostenAlt werden jeweils entspre-chend der linearen Tariferhöhungen erhöht. Eine neue Ermittlung findet nicht statt. d) A wird zum gleichen Zeitpunkt neu ermittelt. (6) Die betrieblichen Kosten werden, soweit sie 2,79 % der SystemkostenAlt übersteigen, für fünf Jahre kompensiert. Hierfür stehen folgende Mittel zur Verfügung: - Verwendung der Mittel des ERA-An-passungsfonds - Anrechnung von in den Kostenvergleich nicht einbezogenen Vergütungsbestandteilen jegli-cher Art und Herkunft - Ausgleich einer ggf. verbleibenden Differenz durch Reduzierung der Einmalzahlungen nach dem Tarifvertrag über betriebliche Sonderzah-lung - Die Betriebsparteien können durch Betriebs-vereinbarung auch das erhöhte / zusätzliche Urlaubsentgelt gem. MTV sowie die Leistungs-zulagen, die Mehrverdienste durch Kennzah-lenvergleich bzw. der Zielerreichungszulagen für alle Beschäftigten befristet zum Ausgleich verwenden. ² § 7 Ziff. (5) b) Gemeint ist der jeweilige Zeitraum bis zu einer weiteren Erhöhung der Grundentgelttabelle bzw. bis zum Ende der Laufzeit des Tarifvertrages - 5 - 4 AZR 197/09 - 6 - Die Tarifvertragsparteien empfehlen, bei betriebli-chen Kosten von mehr als 2,79 % vor Einführung des Entgeltrahmenabkommens den ERA-Anpassungs-fonds durch freiwillige Betriebsvereinbarung entspre-chend den Regelungen des TV ERA-Anpassungs-fonds weiter aufzubauen. (7) Im Falle von geringeren betrieblichen Kosten durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens sind die Einsparungen durch folgende Schritte für fünf Jahre an die Beschäftigten weiterzugeben: a) Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds an die Beschäftigten b) Ausgleich der verbleibenden Differenz durch Erhöhung der tariflichen Jahressonderzahlung. (8) Dem Betriebsrat sind die Unterlagen zur Berechnung der betrieblichen Kostenneutralität zur Verfügung zu stellen, so dass er die daraus abgeleiteten Maßnah-men nachvollziehen kann. (9) Die vorstehenden Regelungen zur Gestaltung betrieblicher Entgeltsysteme, zur Anpassung indivi-dueller Entgelte und zur betrieblichen Kostenneutrali-tät führen zu keinem Verlust des im Zeitpunkt der ERA-Einführung abgesicherten tariflichen Entgelts. Zur Sicherstellung des gleitenden Übergangs auf das ERA-Entgeltsystem einigten sich die Parteien auf die Schaffung eines ERA-Anpassungsfonds. § 3 des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds vom 22. Dezember 2003/17. Februar 2004 (TV ERA-APF) beschreibt den Aufbau und die Verwendung des Anpassungsfonds: § 3 Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds In den Tarifverträgen über Löhne, Gehälter und Ausbil-dungsvergütungen für die Eisen-, Metall- und Elektro-industrie des Landes Hessen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004 wurden die Erhöhungen des Tarifvolu-mens auf zwei Komponenten verteilt. Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (Löhne und Gehälter, lineares Volu-men). Die andere Komponente (restliches Erhöhungsvo-lumen) fließt in ERA-Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden Tarifpe-4- 6 - 4 AZR 197/09 - 7 - rioden jedoch noch nicht fällig werden. In diesen Tarifverträgen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004 wurde eine Erhöhung des Tarifvolumens um zunächst insgesamt 4 % ab 1. Juni 2002, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 3,1 %, ab 1. März 2004 um 2,2 % und ab 1. März 2005 um weitere 2,7 % vereinbart. Diese Erhöhungen wurden jeweils wie folgt auf die zwei Komponenten verteilt: Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 wurden die Entgelte (Löhne und Gehälter) um 3,1 % erhöht, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 2,6 %. Sodann wurden mit Wirkung ab 1. März 2004 die Entgelte (Löhne und Gehälter) um weitere 1,5 % erhöht, mit Wirkung ab 1. März 2005 um weitere 2,0 %. Das jeweilige restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 %, 0,5 %, 0,7 % und weiteren 0,7 % fließt in ERA-Strukturkomponenten und wird in der Tarifperiode, in der sie erstmals entstanden sind, zunächst ebenfalls ausge-zahlt (s. § 4 Abs. 1 lit. a); für die Verwendung der Folgebe-träge gelten die in § 4 Abs. 1 lit. b getroffenen Vereinba-rungen. § 4 Buchst. e TV ERA-APF regelt die spätere Verwendung der Mittel aus dem ERA-Anpassungsfonds: e) Spätere Verwendung der Mittel aus dem ERA-Anpassungsfonds Die auf dem ERA-Konto befindlichen Beträge sind eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden entstanden sind, aber nicht ausgezahlt wurden. Die Beträge dürfen nach diesen verbindlichen Vereinbarungen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Demgemäß sind sie - entweder zur Deckung betrieblicher Kosten im Rahmen der Regelungen zur betrieblichen Kostenneutralität, die im Einzelnen im Tarifver-trag zur Einführung des Entgeltrahmenabkom-mens geregelt werden, zu verwenden; hierbei dienen sie insbesondere der Deckung der Ausgleichsbeträge, die sog. Überschreitern für eine Übergangszeit zugesagt werden; - oder, soweit die Beträge hierfür nicht ver-braucht werden, sind sie an diejenigen Be-schäftigten auszuzahlen, die zum Aufbau des 5- 7 - 4 AZR 197/09 - 8 - ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die Auszahlung ist in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Eine Auszahlung (auch von Teilbeträgen) vor der betrieblichen ERA-Einführung ist unzulässig. Zu Anspruchsberechtigten können nur diejenigen Beschäftigten bestimmt werden, die zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben und zum Zeitpunkt der späteren Auszahlung in einem Arbeits-verhältnis im Betrieb stehen. Individuelle Ansprüche auf Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds bestehen vor In-Kraft-Treten dieser Betriebsvereinbarung nicht. Individuelle Konten werden nicht geführt. Es ist die Auszahlung des Volumens an ERA-Strukturkomponenten zu vereinbaren, das sich zum Stichtag nach den obigen Berechnungen auf dem ERA-Konto befindet. Von diesem Volumen sind die Beträge abzusetzen, die nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrah-menabkommens zur Deckung betrieblicher Kosten zu verwenden sind. Bereits vor Abschluss des ERA und des ERA-ETV hatten sich die Tarif-vertragsparteien auf die in § 3 TV ERA-APF dargestellten zwei Komponenten der Tariferhöhungen - dauerhafte Erhöhung der Tabellenwerte einerseits und nicht tabellenwirksame ERA-Strukturkomponente andererseits - in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004 ge-einigt. Das ua. von beiden Parteien unterzeichnete Verhandlungsergebnis vom 28. Mai 2002 enthält hierzu folgende Ausführungen:
C. Entgeltrahmentarifvertrag (ERA)
3. Beide Parteien verabreden zur Erreichung der systembedingten Kostenneutralität des ERA folgendes: - Die systembedingten Mehrkosten des ERA werden mit 2,79 % festgelegt. 6- 8 - 4 AZR 197/09 - 9 - - Durch ERA-Strukturkomponenten im Rahmen allgemeiner Tariferhöhungen werden diese Mehrkosten kompensiert. - Das Bezugsentgelt beträgt 1.962 Euro. Auf dieser Basis werden die ERA-Kosten ermittelt. - Die einheitliche Leistungszulage beträgt im betrieblichen Durchschnitt 10 %.
5. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass durch diese Tarifvereinbarung erst 1,4 Prozent-punkte der ERA-Mehrkosten von 2,79 % über-brückt sind. Der ERA kann in den Betrieben erst in Kraft treten, wenn die verbleibende Differenz durch entsprechende Tarifabschlüsse vollstän-dig überbrückt ist. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass dabei das Gesamtvolumen der künftigen Tariferhöhungen unabhängig von der Höhe der jeweiligen ERA-Strukturkomponente ist.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, geringere betriebliche Kos-ten gemäß § 7 Abs. 7 ERA-ETV lägen bereits dann vor, wenn die Kosten durch die ERA-Einführung weniger als 2,79 Prozent des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens ausmachen. Dies ergebe sich aus der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 ERA-ETV, nach welcher die systembedingte betriebliche Kosten-neutralität erreicht sei, wenn die Kosten 2,79 Prozent des bisherigen Entgeltvo-lumens betragen. § 7 Abs. 6 ERA-ETV regele den Fall der höheren Kosten als 2,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens, § 7 Abs. 7 ERA-ETV hingegen den umgekehrten Fall der geringeren Kosten als 2,79 Prozent. Eine Zone der systembedingten betrieblichen Kostenneutralität zwischen 0 Prozent und 2,79 Prozent sehe der Tarifvertrag nicht vor. Auch der Hintergrund der ERA-Einführung spreche für die von der Klägerin vertretene Auslegung. Die system-bedingten Kosten durch die Einführung des neuen Tarifsystems in Höhe von 2,79 Prozent hätten nicht die Arbeitgeber zu tragen, sondern die Arbeitnehmer. Grund hierfür sei der dauerhafte Verzicht der Arbeitnehmer auf einen Teil der Entgelterhöhungen in den Tarifperioden 2002 bis 2005. Die Entgeltsteigerung 7- 9 - 4 AZR 197/09 - 10 - bei ERA-Einführung sei nicht mit Mehrkosten für die Arbeitgeber verbunden gewesen, die nicht schon 2002 bis 2005 verbindlich vereinbart worden wären. Die Klägerin hat ferner vertreten, sie habe ein rechtliches Interesse an der mit der Klage begehrten Feststellung, weil eine Verbandsklage nach § 9 TVG mehrere tausend Einzelklagen vermeide. Die Auslegung des Begriffs geringere betriebliche Kosten sei Vorfrage für die Ansprüche der jeweiligen Betriebsräte auf Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds und für Ansprüche der Arbeitnehmer auf Ausgleich einer dann verbleibenden Differenz durch Erhöhung der tariflichen Sonderzah-lung. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass § 7 Abs. 7 des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 6. Juli 2004 (ERA-ETV) so auszulegen ist, dass geringere betriebliche Kosten dann vorliegen, wenn die betrieblichen Kosten durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens geringer sind als 2,79 % des bisherigen Entgeltvolumens. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzu-lässig, weil der Klagantrag unbestimmt sei. Aus ihm ergebe sich nicht, in wel-chen Fällen und zu welchem Zeitpunkt eine Ausschüttung des Anpassungs-fonds an die Arbeitnehmer zu erfolgen habe. Nicht deutlich werde auch das Verhältnis zwischen den in § 7 Abs. 7 Buchst. a und Buchst. b ERA-ETV gere-gelten Rechtsfolgen. Darüber hinaus bestehe kein Feststellungsinteresse. Der Vortrag der Klägerin, die begehrte Feststellung führe zur Vermeidung zahlrei-cher Einzelklagen, sei unsubstantiiert. Aus § 7 Abs. 7 ERA-ETV ergäben sich keine individuellen Ansprüche einzelner Arbeitnehmer, weil die Auszahlung des Anpassungsfonds eine Betriebsvereinbarung voraussetze. Die Klage sei im Übrigen unbegründet, weil § 7 Abs. 7 ERA-ETV nur eingreife, wenn das neue betriebliche Entgeltvolumen niedriger sei als das bisherige. In einem Kostenkor-ridor von 0 Prozent bis 2,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens habe der Arbeitgeber die Mehrkosten zu tragen, nicht jedoch die Arbeitnehmer. Folglich könne der Arbeitgeber dann auch keine Einsparungen iSd. § 7 Abs. 7 ERA-8910- 10 - 4 AZR 197/09 - 11 - ETV haben. Die in den Tarifperioden 2002 bis 2005 vereinbarten Strukturkom-ponenten hätten nur Bedeutung für die Bildung des Anpassungsfonds gehabt. Hingegen habe es sich nicht um einen Verzicht der Arbeitnehmer auf ihnen im Sinne rechtlicher Ansprüche zustehende Leistungen gehandelt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage rechts-fehlerhaft abgewiesen. Die Auslegung des Begriffs der geringeren betriebli-chen Kosten iSd. § 7 Abs. 7 ERA-ETV ergibt, dass die Kosten dann geringer sind, wenn sie 2,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens unterschreiten. I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, der Begriff Einsparungen spreche dafür, dass sich die geringeren Kosten auf die bisherigen Kosten beziehen. Solange der Bereich der Mehrkosten nicht unterschritten werde, sei die Formulierung Einsparungen durch die ERA-Einführung fehl am Platze. Innerhalb eines Rahmens von 100 bis 102,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens unterstelle § 7 Abs. 2 ERA-ETV eine systembedingte betriebliche Kostenneutralität. Es handele sich um eine kostenneutrale Zone. Dies sei zwar eine willkürliche Annahme der Tarifvertragsparteien, weil Mehrkosten eigentlich nicht kostenneutral sein könnten. Die Tarifvertragsparteien seien jedoch davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber mit den durchschnittlichen Mehrkosten in Höhe von 2,79 Prozent auch tatsächlich belastet werde, weil er den Anpassungsfonds, sofern er nach Ablauf von fünf Jahren nicht verbraucht sei, wieder an die Beschäftigten aus-schütten müsse. Der Arbeitgeber sei damit zwar gegen eventuelle Mehrkosten abgesichert, habe aber nichts gespart. 111213- 11 - 4 AZR 197/09 - 12 - II. Diese Auslegung ist nicht rechtsfehlerfrei. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist. Der Klagantrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, und es besteht ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. a) Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung klargestellt, dass ihr Antrag dahingehend zu verstehen sei, dass es ihr um die Auslegung des Begriffs der geringeren betrieblichen Kosten iSd. § 7 Abs. 7 ERA-ETV geht und sie die Feststellung begehrt, dass dieses Merkmal bereits dann erfüllt ist, wenn die betrieblichen Kosten durch die Einführung des Entgeltrahmenabkom-mens geringer sind als 2,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens. b) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser Antrag nicht deshalb unbestimmt, weil nicht klar werde, in welchen Fällen und wann gemäß § 7 Abs. 7 ERA-ETV eine Ausschüttung an die Arbeitnehmer zu erfolgen habe. Das Arbeitsgericht, auf dessen Ausführungen sich das Landesarbeitsgericht bezo-gen hat, hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, die begehrte Feststellung, wie die Norm auszulegen sei, betreffe nicht die sich aus der Vorschrift ergebenden Rechtsfol-gen. Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist die Auslegung des Tarifbe-griffs geringere betriebliche Kosten. c) Auch das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO iVm. § 9 TVG ist gegeben. aa) Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nur zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse hat, das Rechtsverhältnis alsbald durch richterliche Entscheidung feststellen zu lassen. Das besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 522/04 - Rn. 12, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 94 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 7). Diese Grundsätze gelten auch 141516171819- 12 - 4 AZR 197/09 - 13 - für die sog. Verbandsklage nach § 9 TVG. § 256 Abs. 1 ZPO setzt im Allgemei-nen ein klärungsfähiges und klärungsbedürftiges konkretes Rechtsverhältnis voraus. Ein Tarifvertrag begründet zwischen den Parteien des Tarifvertrages in seinem normativen Teil jedoch keine Rechte und Pflichten der Tarifvertragspar-teien selbst. Durch § 9 TVG ist den Tarifvertragsparteien aber die Möglichkeit einer abstrakten Feststellungsklage über Tarifnormen eröffnet. Damit wird das Anwendungsgebiet von § 256 Abs. 1 ZPO auf die Klärung eines abstrakten Rechtsverhältnisses, nämlich über das Bestehen oder Nichtbestehen oder über die Auslegung eines Tarifvertrages, erweitert. Die Vorschrift billigt Tarifvertrags-parteien insofern ein besonderes berechtigtes Feststellungsinteresse zu (BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 77/08 - Rn. 19; 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - Rn. 67, BAGE 123, 46). Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt bei einer Ver-bandsklage im Regelfall bereits wegen der Erstreckung der Bindungswirkung vor. § 9 TVG hat vorrangig den Zweck, die normative Wirkung des Tarifvertra-ges mit einer möglichst einheitlichen rechtlichen Beurteilung von Tarifbestim-mungen zu untersetzen und damit der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit zu dienen und zugleich Individualstreitigkeiten zu vermeiden. Das besondere Feststellungsinteresse der klägerischen Tarifvertragspartei muss dabei gerade auch gegenüber der anderen Prozesspartei bestehen (BAG 30. Mai 2001 - 4 AZR 387/00 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 98, 42). bb) Die Vorinstanzen haben das Feststellungsinteresse rechtsfehlerfrei bejaht. Es handelt sich vorliegend um einen Regelfall, in dem bereits wegen der Erstreckung der Bindungswirkung das besondere berechtigte Feststellungsin-teresse einer Tarifvertragspartei vorliegt. Der ERA-ETV ist nicht beendet, sondern kann gemäß § 9 ERA-ETV frühestens zum 31. Dezember 2013 ge-kündigt werden. Es besteht auch keine Einigkeit zwischen den Tarifvertragspar-teien über die Auslegung des Tarifvertrages. Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht, weil für Ansprüche ein-zelner Arbeitnehmer auf Auszahlung aus dem Anpassungsfonds gemäß § 4 Buchst. e TV ERA-APF eine vorherige Betriebsvereinbarung notwendig ist. Die Klärung der Auslegungsstreitigkeit hat ua. Bedeutung für die Frage, ob Be-2021- 13 - 4 AZR 197/09 - 14 - triebsräte den Abschluss einer Betriebsvereinbarung fordern können. Außer-dem sieht § 7 Abs. 7 Buchst. b ERA-ETV einen Anspruch des einzelnen Arbeit-nehmers auf Erhöhung der tariflichen Jahressonderzahlung vor. Individuelle Ansprüche sind daher nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Klärung der Auslegung des Tarifbegriffs geringere betriebliche Kosten dient der Rechtssi-cherheit und Rechtsklarheit und vermeidet Individualstreitigkeiten. Einer konkre-ten Darlegung von bereits geführten Individualstreitigkeiten bedarf es vorliegend nicht. Die substantiierte Darlegung derartiger Streitigkeiten hat der Senat lediglich für die Ausnahmekonstellation einer Verbandsklage nach § 9 TVG für einen bereits längere Zeit beendeten Tarifvertrag ohne Nachwirkung gefordert (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - Rn. 72, BAGE 123, 46). Das Feststellungsinteresse ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlos-sen, weil es auch bei einer Klagestattgabe denkbar ist, dass die Tarifvertrags-parteien außerdem über die Rechtsfolgen des § 7 Abs. 7 ERA-ETV streiten könnten. Zwar ist eine sog. Elementenfeststellungsklage unzulässig, wenn die Rechtskraft der Entscheidung weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex nicht ausschließt, sondern nur Vorfragen klärt und damit keinen Rechtsfrieden schafft (BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 21, EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 9). Dieser Maßstab gilt jedoch nicht für einen Rechtsstreit über die Auslegung einer Tarifnorm gemäß § 9 TVG. Die Besonderheit einer Verbandsklage nach § 9 TVG liegt gerade darin, dass hier nicht das Vorliegen eines konkreten Rechts-verhältnisses gefordert ist, sondern die Klärung abstrakter Rechtsbegriffe, zB die Auslegung tariflich bestimmter Merkmale für die Annahme des erforderli-chen Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO ausreicht. Die nach § 9 TVG einheitliche und auch für Dritte verbindliche Klärung einer Vorfrage ist gerade Sinn der Verbandsklage. 2. Die Klage ist auch begründet. Die Auslegung durch die Vorinstanzen ist rechtsfehlerhaft. Geringere betriebliche Kosten iSd. § 7 Abs. 7 ERA-ETV liegen vor, wenn die betrieblichen Kosten durch die ERA-Einführung geringer sind als 2,79 Prozent des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens (= System-2223- 14 - 4 AZR 197/09 - 15 - kosten-alt). Eine kostenneutrale Zone zwischen 100 und 102,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens, die unterschritten sein müsste, um die Vorausset-zungen des § 7 Abs. 7 ERA-ETV zu erfüllen, ergibt sich entgegen der Auffas-sung des Landesarbeitsgerichts aus dem Tarifvertrag nicht. a) Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz im vollen Umfang nachzuprüfen (st. Rspr., zB Senat 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 40, BAGE 124, 240). Der normative Teil eines Tarifvertrages ist grundsätzlich wie ein Gesetz auszulegen. Auszuge-hen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Darüber hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, wenn dies in den Tarifnormen seinen Nieder-schlag gefunden hat. Hierzu ist die tarifliche Systematik heranzuziehen. Ver-bleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, der praktischen Tarifübung und der späteren Tarifentwicklung geklärt werden. Im Zweifel ge-bührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachge-rechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (Senat 4. April 2001 - 4 AZR 180/00 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 97, 271). b) Die nach diesen Maßstäben vorgenommene Auslegung der Tarifnor-men durch den Senat ergibt, dass die Tarifvertragsparteien bei der Formulie-rung des Tatbestandsmerkmales in § 7 Abs. 7 ERA-ETV im Falle von geringe-ren betrieblichen Kosten durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens von der Konstellation ausgegangen sind, dass geringere betriebliche Kosten in diesem Sinne bereits dann gegeben sind, wenn die betrieblichen Kosten durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens weniger als 2,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens betragen. aa) Das Landesarbeitsgericht ist dabei zunächst zutreffend davon ausge-gangen, dass der Wortlaut der Formulierung im Falle von geringeren betriebli-chen Kosten durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens für sich genommen nicht eindeutig ist. In der Tat verlangt der Komparativ geringer nachfolgend ein Vergleichsobjekt (geringer als
). Dieser Vergleichsmaßstab 242526- 15 - 4 AZR 197/09 - 16 - ist unmittelbar in § 7 Abs. 7 ERA-ETV nicht genannt. Demgemäß kann damit entweder eine Unterschreitung der Mehrkosten von 2,79 Prozent oder eine Unterschreitung des bisherigen Entgeltvolumens gemeint sein. Insofern inkonsequent hat das Landesarbeitsgericht dann anhand des in der tariflich bestimmten Rechtsfolge aufgenommenen Begriffs der Einspa-rungen gemeint, mit geringeren betrieblichen Kosten seien geringere Kosten als die bisherigen betrieblichen Kosten gemeint. Es hat dabei verkannt, dass ebenso wie der Begriff geringere betriebliche Kosten auch der Begriff der Einsparungen einen Vergleichsmaßstab voraussetzt. Die Beantwortung der Frage, ob ein Unternehmen durch die Einführung von ERA Einsparungen erzielen kann, hängt gerade davon ab, ob man als Vergleichsmaßstab eine Schwelle von 100 oder 102,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens heran-zieht. Aus dem Begriff der Einsparungen ergibt sich für die Entscheidung dieser Frage nichts. So verwendet zB der Fünfte Senat in einer Entscheidung vom 17. Februar 2010 (- 5 AZR 191/09 - Rn. 20, EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 135) den Begriff der ersparten Aufwendungen, wenn ein Arbeitgeber ERA nicht einführe und damit besser gestellt sei als derjenige, welcher ERA einfüh-re. Demgemäß ist es auch im vorliegenden Fall vom tariflichen Wortlaut her nicht ausgeschlossen, Einsparungen im Sinne ersparter Aufwendungen anzusehen. Die Tarifvertragsparteien sind - insoweit unstreitig - von durch-schnittlichen systembedingten Kosten durch die ERA-Einführung in Höhe von 2,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens ausgegangen. Legt man diesen Maßstab zugrunde, erspart ein Arbeitgeber Aufwendungen, wenn seine tat-sächlichen betrieblichen Kosten die von den Tarifvertragsparteien durchschnitt-lich prognostizierten systembedingten Kosten unterschreiten. Bei einem neuen betrieblichen Entgeltvolumen von 100 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens hätte der Arbeitgeber ersparte Aufwendungen iHv. 2,79 Prozent(-Punkten). Welcher Auslegungsvariante der Vorzug zu geben ist, hängt demnach vorwie-gend von der Systematik und dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages ab. Allein der Wortlaut lässt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts beide Auslegungsmöglichkeiten zu. 27- 16 - 4 AZR 197/09 - 17 - bb) Aus der tariflichen Systematik ergibt sich, dass geringere betriebliche Kosten bereits dann vorliegen, wenn sie 2,79 Prozent des bisherigen Entgelt-volumens unterschreiten. (1) § 7 Abs. 6 ERA-ETV sieht eine Kompensation der betrieblichen Kosten vor, soweit sie 2,79 Prozent der Systemkosten alt (entspricht dem bisherigen betrieblichen Entgeltvolumen) übersteigen. In diesem Absatz ist daher der Bezugspunkt des Komparativs eindeutig mit 102,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens bezeichnet. Wenn der unmittelbar folgende Absatz 7 sodann die Rechtsfolgen im Falle von geringeren betrieblichen Kosten bestimmt, spricht viel dafür, dass auch dieser Komparativ von demselben Bezugspunkt ausgeht, also beide Absätze eine einheitliche Kostenschwelle von 2,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens zugrunde legen und Absatz 6 dessen Über-schreitung und Absatz 7 den umgekehrten Fall, nämlich dessen Unterschrei-tung, regelt. Das Weglassen des Vergleichsmaßstabes in Absatz 7 - (geringere betriebliche Kosten als) 2,79 % des bisherigen betrieblichen Entgeltvolu-mens - diente wie häufig dazu, eine Wiederholung desselben Begriffs in unmit-telbarer textlicher Nähe zu vermeiden. Hätten die Tarifvertragsparteien in Absatz 7 einen anderen Maßstab als in Absatz 6 regeln wollen, hätte es nahe gelegen, diesen anderen Maßstab - zB eine kostenneutrale Zone - explizit zum Ausdruck zu bringen. (2) Ein weiteres systematisches Argument folgt aus § 7 Abs. 5 Buchst. b ERA-ETV, der den Begriff der Mehr- oder Minderkosten
entsprechend der Regeln zur betrieblichen Kostenneutralität verwendet. Ausdrücklich verweist diese Vorschrift in einem Klammerzusatz einheitlich auf die nachfolgenden Absätze 6 und 7. Absatz 6 betrifft daher die Mehr-, Absatz 7 die Minderkosten. Eine kostenneutrale Zone zwischen 100 und 102,79 Prozent sieht die Rege-lung indes nicht vor. Im Gegenteil, in beiden Fällen (Absätze 6 und 7) sollen die Regeln zur betrieblichen Kostenneutralität gelten. Die systembedingte be-triebliche Kostenneutralität ist eindeutig in § 7 Abs. 2 Satz 2 ERA-ETV definiert. Sie ist dann erreicht, wenn die systembedingten betrieblichen Kosten genau 2,79 Prozent des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens betragen. Hieraus 282930- 17 - 4 AZR 197/09 - 18 - folgt im Umkehrschluss, dass bei systembedingten betrieblichen Kosten von über oder unter 2,79 Prozent des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens keine Kostenneutralität vorliegt. Mehrkosten liegen danach dann vor, wenn die betrieblichen Kosten die Schwelle der systembedingten betrieblichen Kosten-neutralität überschreiten (Absatz 6), Minderkosten hingegen, wenn die Kosten die Schwelle der Kostenneutralität unterschreiten (Absatz 7). cc) Gegen die Auslegung des Landesarbeitsgerichts sprechen auch Sinn und Zweck des § 7 Abs. 7 ERA-ETV. Die Tarifvertragsparteien wollten nach der Präambel des ERA-ETV ein Tarifwerk schaffen, welches eine modernere und für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte einheitliche Entgeltfindung vorsieht. Der Übergang vom alten zum neuen System sollte im Rahmen der vereinbarten Kostenneutralität stattfinden. Im Zeitpunkt der Vereinbarung des ERA-ETV am 6. Juli 2004 hatten die Tarifvertragsparteien den ersten Schritt der Kostenneutralität bereits vereinbart. Zu unterscheiden sind insoweit die system-bedingte Kostenneutralität und die (systembedingte) betriebliche Kostenneutra-lität. (1) Die systembedingte Kostenneutralität des ERA haben die Tarifver-tragsparteien in ihrem Verhandlungsergebnis vom 28. Mai 2002 erläutert. Die Vereinbarung vom 28. Mai 2002 ist zwar kein Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG, kann aber gleichwohl als Auslegungshilfe herangezogen werden (BAG 9. November 2005 - 5 AZR 595/04 - Rn. 21, EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 45). Nach Punkt C 3 (erster Spiegelstrich) des Verhandlungsergebnisses legten die Tarifvertragsparteien die systembedingten Mehrkosten des ERA mit 2,79 Prozent fest. Die Parteien gingen also davon aus, dass die Vereinheitli-chung der Tarife für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte durch die Einführung des ERA das Tarifniveau in einem fiktiven Durchschnittsunterneh-men um 2,79 Prozent erhöht. Diese Kosten in Höhe von 2,79 Prozent (des bisherigen Entgeltvolumens) haben die Tarifvertragsparteien in ihrer Wirkung neutralisiert, indem sie im Rahmen der vier allgemeinen Tariferhöhungen im Zeitraum 1. Juni 2002 bis 1. März 2005 einen in der Summe um 2,8 Prozent reduzierten Anstieg der tariflichen Lohn- und Gehaltssätze festgelegt haben. 3132- 18 - 4 AZR 197/09 - 19 - Sie haben die einzelnen Tariferhöhungen gesplittet in eine die Entgelte nach den Lohn- und Gehaltstabellen erhöhende dauerhafte Komponente (insgesamt 9,2 Prozent) und in ein nicht tabellenwirksames restliches Erhöhungsvolumen (ERA-Strukturkomponente; 1. Juni 2002: 0,9 Prozent, 1. Juni 2003: 0,5 Prozent, 1. März 2004: 0,7 Prozent, 1. März 2005: 0,7 Prozent, zusammen 2,8 Prozent). Die Verteilung auf die beiden Komponenten ist in § 3 TV ERA-APF beschrieben und entspricht dem Verhandlungsergebnis vom 28. Mai 2002. Dort hatten die Tarifvertragsparteien in Punkt C 3 (zweiter Spiegelstrich) vereinbart, dass die systembedingten Kosten durch ERA-Strukturkomponenten im Rahmen allge-meiner Tariferhöhungen
kompensiert werden. Darauf beruht der Begriff der systembedingten Kostenneutralität. Im Zeitpunkt des Verhandlungsergebnisses vom 28. Mai 2002 waren nach Punkt C 5 erst 1,4 Prozentpunkte der ERA-Mehrkosten von 2,79 % überbrückt. Damit sind die im Lohn- und Gehaltstarif-vertrag vom 28. Mai 2002 geregelten ersten beiden nicht tabellenwirksamen ERA-Strukturkomponenten in Höhe von 0,9 Prozent und 0,5 Prozent gemeint. Mit den beiden weiteren durch den Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 17. Februar 2004 geregelten ERA-Strukturkomponenten von jeweils 0,7 Prozent waren die systembedingten Kosten von insgesamt 2,79 Prozent sodann - im Sprachgebrauch der Tarifvertragsparteien - überbrückt oder kompensiert. Hieraus lässt sich auch der Sinn und Zweck der systembedingten Kos-tenneutralität erkennen. Beide Tarifvertragsparteien wollten ein einheitlicheres und moderneres Tarifwerk. Die mit Einführung von ERA zwangsläufig verbun-dene Erhöhung des Tarifniveaus sollte als Kosten jedoch nicht die Arbeitgeber treffen. Die Arbeitgeber wollten eine versteckte Erhöhung der Kosten aus den Vergütungstabellen vermeiden. Als Lösung haben die Tarifvertragsparteien eine Kompensation der Kosten durch nicht tabellenwirksame Erhöhungen vereinbart. Das Niveau der ERA-Tabellen entspricht damit im Ergebnis demjenigen, das bei Berücksichtigung beider Komponenten der vereinbarten Tariferhöhungen von 2002 bis 2005 (insgesamt 12 %: 9,2 % lineares Volumen zzgl. 2,8 % ERA-Strukturkomponenten) von den bisherigen Lohn- und Gehaltstabellen auch erreicht worden wäre. Der Tariferhöhungsanteil in Höhe der nicht tabellenwirk-33- 19 - 4 AZR 197/09 - 20 - samen ERA-Strukturkomponente ist insofern in die neuen ERA-Tariftabellen bereits eingearbeitet. Dem entspricht auch die Entscheidung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 9. November 2005, wonach die in § 5 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages der hessischen Metall- und Elektroindustrie vom 28. Mai 2002 geregelten ERA-Strukturkomponenten Bestandteil der beschlossenen Tariferhöhungen sind (- 5 AZR 595/04 - zu I 2 c bb der Gründe, EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 45). (2) In einem zweiten Schritt wollten die Tarifvertragsparteien über die durchschnittliche systembedingte Kostenneutralität hinaus auch eine Kosten-neutralität im einzelnen Betrieb erreichen. Allein diesen Fall regelt § 7 ERA-ETV, wie sich aus seiner Überschrift Betriebliche Kostenneutralität ergibt. Je nach Beschäftigtenstruktur können die konkreten betrieblichen Kosten durch die ERA-Einführung von den durchschnittlichen systembedingten Kosten in Höhe von 2,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens abweichen. Die Tarifregelung will diese Abweichungen im Einzelfall neutralisieren. Vor diesem Hintergrund ist auch § 7 Abs. 2 Satz 2 ERA-ETV zu verstehen, welcher bestimmt, dass die systembedingte betriebliche Kostenneutralität erreicht ist, wenn die betriebli-chen Kosten 2,79 Prozent des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens betra-gen. Der ERA-Anpassungsfonds dient sodann dazu, Kosten abzusichern, die über den durchschnittlichen systembedingten Kosten von 2,79 Prozent liegen. Für diese Mehrkosten sind die Unternehmen nicht durch die oben beschriebene Verteilung der Tariferhöhungen von 2002 bis 2005 auf zwei Komponenten abgesichert. Unterschreiten die betrieblichen Kosten die durchschnittlichen systembedingten Kosten von 2,79 Prozent, handelt es sich hingegen um Kos-ten, welche bereits durch die nicht tabellenwirksamen Tariferhöhungen neutra-lisiert, kompensiert oder überbrückt waren. Eine kostenneutrale Zone ergibt sich demnach auch aus Sinn und Zweck des Tarifvertrages nicht. dd) Ein Argument für eine kostenneutrale Zone zwischen 100 und 102,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus dem Zweck des Anpassungsfonds. 3435- 20 - 4 AZR 197/09 - 21 - (1) Nach § 4 Buchst. e TV ERA-APF dürfen die Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds nur zur Deckung betrieblicher Kosten im Rahmen der Rege-lungen zur betrieblichen Kostenneutralität oder, soweit die Beträge hierfür nicht verbraucht werden, zur Auszahlung an diejenigen Beschäftigten verwendet werden, die zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben. Hinsichtlich der konkreten Voraussetzungen und Durchführung dieser Verwen-dungsmöglichkeiten verweist der am 22. Dezember 2003/17. Februar 2004 vereinbarte TV ERA-APF auf einen zu diesem Zeitpunkt noch abzuschließen-den Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens (zB § 4 Buchst. e Satz 3 und Satz 10 TV ERA-APF). (2) Hinsichtlich des Ausgleichs der betrieblichen Kosten regeln § 7 Abs. 6 und Abs. 7 ERA-ETV dann konkret auf der einen Seite, dass die dem Arbeitge-ber durch die Einführung des ERA entstehenden, 2,79 Prozent der Systemkos-ten-alt übersteigenden betrieblichen Kosten vorrangig aus den Mitteln des ERA-Anpassungsfonds kompensiert werden, sowie auf der anderen Seite, dass die - bezogen auf die in diesem Rechtsstreit streitige Bezugsgröße - geringeren betrieblichen Kosten als Einsparungen an die Beschäftigten weiterzugeben sind, und zwar gleichfalls ausdrücklich vorrangig aus den Mitteln des ERA-Anpassungsfonds. Diese Ausgleichszahlungen sind jeweils für die laufende Tarifperiode zu leisten, wie sich aus § 7 Abs. 5 Buchst. b ERA-ETV ergibt. Die dazu vereinbarte Fußnote macht deutlich, dass es dabei nicht auf die Laufzeit von Entgelttarifverträgen, sondern auf den Zeitraum einer unveränderten Grundentgelttabelle ankommt, mithin auf eine sichere Kalkulationsgrundlage. Von diesen Ausgleichsleistungen strikt zu unterscheiden ist die Auszahlungs-pflicht eines eventuell nach Ablauf des Ausgleichszeitraums von fünf Jahren bestehenden Guthabens auf dem betrieblichen ERA-Konto an die Beschäftig-ten. (3) Die Frage der hier streitigen Bezugsgröße ist demgemäß vom Zweck des Anpassungsfonds nicht betroffen, weil sich die Ausgleichspflicht des Ar-beitgebers bei geringeren betrieblichen Kosten auch dann stellen kann und stellt, wenn diese unterhalb der bisherigen Systemkosten-alt liegen. Die für diesen Fall bestehende Ausgleichspflicht stellt auch der Beklagte nicht in Frage. 363738- 21 - 4 AZR 197/09 ee) Angesichts des insoweit klaren Auslegungsergebnisses bedarf es keines Rückgriffs auf die Tarifgeschichte, wobei bereits das Landesarbeitsge-richt zutreffend davon ausgegangen ist, dass dieser Auslegungsgesichtspunkt zu keinen weiteren Erkenntnissen führt, insbesondere weil die hierfür vorrangig vom Beklagten herangezogenen tariflichen Vereinbarungen andere Tarifgebiete mit einer anderen Tarifvertragspartei auf Arbeitgeberseite betreffen und abwei-chende Formulierungen aufweisen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen, weil er unter-legen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO). Bepler Winter Creutzfeldt Pfeil Bredendiek 3940
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