Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Dezember 2016 Vierter Senat - 4 AZR 322/14 - ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR322.14.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 21. Februar 2013 42 Ca 14164/12 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 13. Februar 2014 - 21 Sa 745/13 - Entscheidungsstichwort : Geltung des BLTV GaLaBau Ost iVm. BRTV GaL aBau: des Betriebs der Unfal lversicherung bei der Gartenbau - Berufsgenossenschaft ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR322.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 322/14 21 Sa 745/13 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Dezember 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 7. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose , die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Lippok und Krüger für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 322/1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR322.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 13. Februar 2014 - 21 Sa 745/13 - teilweise aufgehoben und kla r- stellend wie folgt neu gefasst: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Februar 2013 - 42 Ca 14164/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Geltung des zwischen dem Bundesve r- band Garten - , Landschaft s - und Sportplatzbau e.V. und der Industriegewer k- schaft Bauen - Agrar - Umwelt (IG BAU) geschlossene n Bundes - Lohntarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten - , Landschafts - und Sportplatzbau in den neuen Bundesländern einschließlich Ost - Berlin idF vom 19. August 2010 und 16. August 2011 ( im Folgenden BLTV GaLaBau Ost) für ihr Arbeitsverhäl t- nis und daraus folgende Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2012 . Der in der IG Bau organisierte Kläger ist ausgebildeter Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau. Er war bei der Bekla gten und deren Rechtsvo r- gängern seit November 1996, zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen A r- beitsvertrags vom 26. Januar 1999, als Gartenarbeiter mit einer Wochena r- beitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Seit März 2006 wird der Kläger durchgä n- gig auf d em Gelände M im Bezirk Tie r ga r ten von Be r lin , auf dem sich ca. 35.000 qm Außenanlagen befinden, t ä tig. Zu se i nen Au f gaben gehören ua. die Betreuung der Rasenflächen, Hecken - und G e höl z schnitte, Säuberung von Wegen u nd Plätzen sowie weitere Sonde r au f träge. Im Winter wird er - wie die übrigen im Garten - und Landschaftsbau und in der Ga r tenpfl e ge (Bereich 1 2 - 3 - 4 AZR 322/1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR322.14.0 - 4 - g ten - auch zu Wi n terdien s ten herang e- zogen. Die Beklagte hat ihren Sitz im Ostteil Berlins . Sie ist in den Bereichen Garten - und Landschaftsbau, Winterdienst, Gebäudereinigung und Sper r- müllentsorgung tätig. Sie ist ua. Mitglied im Arbeitgeberverband für Garten - , Landschafts - und Sportplatzbau und dem Fachverband Garten - , Landscha fts - und Sportplatzbau Berlin - Brandenburg e.V., der seinerseits Mitglied im Bunde s- verband Garten - , Landscha fts - und Sportplatzbau e.V. ist. Weiter ist sie Mi t- glied in der Berufsgenossenschaft für die Bauwirtschaft (BG Bau) und nicht der Gar tenbau - Berufsgenossenschaft (BG Gartenbau) . Die Beklagte zahlte an den Kläger auf der Basis eines Stundenlohns von 10,77 Euro brutto einen verstetigten Monatslohn in Höhe von 1.874,58 Euro. D er Kläger machte m it Schreiben vom 9. September 2011 Vergütungen nach Lohngruppe 4.1 des Bundes - Lohntarifvertrag s für gewerbliche Arbeitne h- mer im Garten - , Landschafts - und Sportplatzbau in den alte n Bundesländern und West - Berlin (BLTV GaLaBau West) für Juni und Juli 2011 und mit Schre i- ben seiner Gewerkschaft vom 1. November 2011 für August und September 2011 geltend. Mit Schreiben vom 1 0. Oktober 2011 wies die Beklagte die Fo r- derung mit der Begründung zurück, s ie unterliege nicht dem Anwendungsb e- reich des BLTV GaLaBau. Mit der am 7. November 2011 beim Arbeitsgericht Berlin eingegang e- nen und der Beklagten am 1 5. November 2011 zugestellten Klage hat der Kl ä- ger die geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Nach mehreren Klagee r- weiterungen und einer teilweisen Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 6. Juli 2012 in Höhe von 739,50 Euro brutto für Teil e d er Klageforderung für die Mon a- te Juni 2011 bis April 2012 hat er die Beklagte z uletzt auf monatliche Differen z- vergütungen für den Zeitraum Juni 2011 bis Dezember 2012 in Höhe von in s- gesamt 7.880,4 6 Euro brutto nebst Verzugszin sen in Anspruch genommen. Der Kläger hat zuletzt die Auffassung vertreten, der BLTV GaLaBau Ost gelte für sein Arbeitsverhältnis. Sein fachliche r Geltung sbereich sei eröffnet , die 3 4 5 6 7 - 4 - 4 AZR 322/1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR322.14.0 - 5 - Beklagte werde von der Unfallversicherung der BG Gartenbau erfasst, da der Schwerpunkt des Unternehmens im Garten - , Landschafts - und Sport platzbau liege . A uf die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Feststellung der Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft und zur Überweisung an eine andere Berufsgenos senschaft nach den § § 136, 137 SGB VII komme es nicht an . En t- scheidend sei, welcher Berufsgenossenschaft die Beklagte rechtlich zugehörig sei. Ansonsten hätte es der einzelne Arbeitgeber durch entsprechende Meldu n- g en zur Berufsgenossenschaft in der Hand, o b und welche Tarifverträge er in seinem Betrieb gelten lasse. D ie Tätigkeit smerkmale der Lohngruppe 4.1 BLTV GaLaBau Ost , z u- mindest aber die der Lohngruppe 4.3 oder 4.5 BLTV GaLaBau Ost seien erfüllt . Als Zierpflanzengärtner sei er mit einem Landschaftsg ärtner ohne W eiteres vergleichbar . Er verfüge über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten. Hilfsweise hat der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz wegen Ve r- stoßes gegen § 7 der Satzung des Fachverbandes Garten - , Landschafts - und Sportplatzbau Berlin - Brandenburg e.V. bzw. wegen der Meldung der Beklagte n bei der - aus seiner Sicht - unzutreffenden Berufsgenossenschaft in Anspruch genommen und hat hierzu die Auffassung vertreten, die Beklagte habe dies ausschließlich getan, um keinen Tarifl o hn zahlen zu müssen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.880,46 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz i n näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen. Die Beklagte h at zu r Begründung ihre s Klageabweisungsantrag s die Auffassung vertreten, eine Geltung der Tarifverträge des Garten - , Landschafts - und Sportplatzbaus für das Arbeitsverhältnis des Klägers sei nicht gegeben. Sie falle nicht unter den fachlichen Geltungsberei ch des BLTV GaLaBau Ost, da sie nicht Mitglied der BG Gartenbau sei . Im Übrigen liege ihr Tätigkeitsschwerpunkt auch nicht im Garten - und Landschaftsbau , sondern bei den Reinigungsarbe i- ten. Überdies seien etwaige Ansprüche nach § 14 des zwischen dem Bunde s- verband Garten - , Landschafts - und Sportplatzbau e.V. und der IG BAU g e- 8 9 10 11 - 5 - 4 AZR 322/1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR322.14.0 - 6 - schlossene n Bundes - R ahmentarifvertrag s für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten - , Landschafts - und Sportplatzbau in der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Dezember 1995 idF vom 5. März 200 7 (BRTV GaLa Bau) verfallen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. D as Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und ihm einen Anspruch auf Lohndifferenzen für den Zeitraum Juni 2011 bis Dezember 2012 auf der Basis der Lohngruppe 4.3 des BLTV GaLaBau Ost iHv. insgesamt 5.656,74 Euro brutto nebst Zinsen zuges p rochen ; i m Übrigen hat es die Ber u- fung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht für die B e- klagte zugelassenen Revision erstrebt diese die Wieder herstellung der ersti n- stanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die klagestattg e- bende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist rechtsfehlerhaft. Die zulä s- sige Klage ist - soweit sie in der Revisionsinstanz noch zur Entscheidung a n- steht - unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die begehrten Vergütungsdifferenzen noch auf Leistung eines Schadensersatzes. I. Der Kläger hat für die Monate Juni 2011 bis Dezember 2012 keinen Anspruc h gegen die Beklagte auf Zahlung der Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und der Vergütung nach der Lohngruppe 4.3 oder nach der Loh n- gruppe 4. 5 des BLTV GaLaBau Ost . D ie Rechtsnormen des BLTV GaLaBau Ost gelten nicht gemäß § 4 Abs. 1 TVG für das Arb eitsverhältnis der Parteien . Der Kläger ist in einem Betrieb täti g , der nicht dem fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags unterfällt. 1. Der BLTV GaLaBau Ost lautet in den im Streitfall maßgebenden Fa s- sungen auszugsweise: 12 13 14 15 - 6 - 4 AZR 322/1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR322.14.0 - 7 - § 1 Geltungsbereich 2. Fachlich Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilu n- gen, die dem fachlichen Geltungsbereich des Bu n- des - Rahmentarif vertrag e s für gewerbliche Arbei t- nehmer im Garten - , Landschafts - und Sportplatzbau in den neuen Bundesländern und Ost - Berlin unterli e- Der BRTV GaLaBau, dessen räumlicher Geltungsbereich sich auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland erstreckt, enthält zum fachlichen Ge l- tungsbereich folgende Bestimmungen : § 1 Geltungsbereich 2. Fachlich : Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabte i- lungen des Garten - , Landschafts - und Sportplat z- bau e s, die fortgesetzt und ausschließlich oder überwiegend folgende Arbeiten ausführen, soweit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau - Be rufsgenossenschaft unterliegen: 2.1 Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den Bereichen des privaten und öffentlichen Wo h- nungsbau e s (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach - und Terrassengärten u.ä. ), der öffentlichen Bauten (Schulen, Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Kasernen u.ä.), des kommunalen Grüns (städtische Freiräume, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe u.ä.) und des Verkehrsbegleitgrüns (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze u.ä.) sow ie von Ba u- werksbegrünungen im Außen - und Innenbereich; 2.2 Herstellen und Unterhalten von Sport - und Spie l- plätzen, Außenanlagen an Schwimmbädern, Fre i- zeitanlagen u.ä.; 2.3 Herstellen und Unterhalten von landschaftsgärtner i- schen Sicherungsbauwerken in d er Landschaft mit 16 - 7 - 4 AZR 322/1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR322.14.0 - 8 - lebenden und nicht lebenden Baustoffen; 2.4 Herstellen und Unterhalten von vegetationstechn i- schen Baumaßnahmen zur Landschaftspflege und zum Umweltschutz; 2.5 Drän - , Landgewinnungs - und Rekultivierungsarbe i- 2 . Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgericht s hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Lohngruppe 4.3 BLTV GaLaBau Ost und sich daraus ergebender Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum Juni 2011 bis Dezember 2012. Die tariflichen Rege lungen des BLTV GaLaBau Ost gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht. D er fachliche Geltungsb e- reich des BLTV GaLaBau Ost ist nicht eröffnet . Der Kläger ist nicht in einem Betrieb nach § 1 Ziff. 2 BLTV GaLaBau Ost tätig, der dem fachlichen Geltung s- bereich des BRTV GaLaBau unterlieg t . Der fachliche Geltungsbereich des BRTV GaLaBau erstreckt sich auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilu n- gen des Garten - , Landschafts - und Sportplatzbaus nur , soweit sie der Unfal l- versicherung der BG Gartenba u unterliegen. Das ist bei dem Betrieb der B e- klagten nicht der Fall, da sie BG Bau ist . 3. Entgegen der Auffassung des Klägers kann dahinstehen, o b die BG Bau ihre Zuständigkeit für die Beklagte und das daraus erwachsende Unfallve r- sicherun gsverhältnis abweichend von der materiellen Rechtslage und damit unzutreffend beurteilt und festgestellt hat. Hat eine Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ihre Zuständigkeit nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - ggf. sogar ab weichend von der materiellen Rechtsl a- ge - festgestellt, ist sie nach den sozialrechtlichen Verfahrensvorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung (formell) zuständig, solange nicht eine Überwe i- sung nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII an den materiell z uständigen Unfallve r- sicherungsträger erfolgt. An diese unfallversicherungsrechtliche Systematik h a- ben die Tarifvertragsparteien ohne erkennbare Ein schränkung en bzgl. der m a- teriell - rechtlichen Zuständigkeitsregelungen angeknüpft. Dies ergibt die Ausl e- gung d er tariflichen Bestimmungen . 17 18 - 8 - 4 AZR 322/1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR322.14.0 - 9 - a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen ge l- tenden Regeln und ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen ( vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 19, BAGE 150, 184; 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110; vgl. auch 23. Juni 2016 - 8 AZR 643/14 - Rn. 25 mwN) . b) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zunächst vom Wortlaut des § 1 Ziff. - Ber ausgegangen . Es hat weiter angenommen , der Wortlaut der Tarifregelung sei nicht eindeutig . Aus ihm ergebe sich nicht , ob die Rege lung (allein) auf die unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 121 ff. SGB VII [früher §§ 646 ff. RVO und für die landwirtschaftliche Unfallversicherung §§ 776 ff. RVO]) iVm. ihr er Satzung folgende materielle Zuständigkeit der BG Gartenbau und das sich daraus ergebe nde materielle Versicherungsverhältnis abstell e oder (auch) auf die nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII durch Verwa l- tungsakt begründete formelle Zuständigkeit und das sich daraus ergebende formelle Versicherungsverhältnis (zur Unterscheidung zwischen materiel lem und formellem Versicherungsverhältnis BSG 28. November 1961 - 2 RU 36/58 - zu II der Gründe, BSGE 15, 282) . Zutreffend ist weiter , dass d er von den Tarifvertragsparteien verwend e- in den geltenden gesetzlichen Bestimmunge n zur gesetzlichen Unfallversicherung zwar weder definiert noch verwendet wird . D er Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung spricht aber bereits gegen eine von der Systematik der Regelungen zur gesetzlichen Unfallversicherung abweichende Beschränkung alle in auf die materielle Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft. aa) e- (vgl. Duden Das große Wörterbuch d er deutschen Sprache 3. Aufl. Bd . . 19 20 21 22 - 9 - 4 AZR 322/1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR322.14.0 - 10 - bb) W elcher Berufsgenossenschaft der Unfallversicherung ein Unterne h- men unterworfen ist, dh. welche Berufsgenossenschaft für das Unternehmen zuständig ist, richtet sich zunächst nach den Vors chriften der §§ 121 bis 135 SGB VII (früher §§ 646 ff. RVO , für die landwirtschaftlichen Berufsgenosse n- schaften §§ 776 ff. RVO) . Jedes Unternehmen iSv. § 121 Abs. 1 SGB VII ist kraft Gesetzes (§§ 121 ff. SGB VII) einem Unfallversicherungsträger (§ 114 Abs. 1, § 116 f. SGB VII) zugeordnet (Quabach in Schlegel/Voelzke jurisPK - SGB VII 2. Aufl. § 136 SGB VII Rn. 31; vgl. auch Brackmann/Krasney Han d- buch der Sozialversicherung Bd. 3/2 12. Aufl. § 136 SGB VII Rn. 9) r- i einem bestimmten Unfallversicherung s- träger. cc) Darüber hinaus enthält das SGB VII Verfahrensvorschriften, die die Z u- ständigkeit der Unfallversicherungsträger betreffen. Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und E nde seiner Zustä n- digkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid (Verwaltungsakt) g e- genüber dem Unternehmer fest (vgl. BSG 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R - Rn. 23; 5. Februar 2008 - B 2 U 3/07 R - Rn. 14 ; f- März 1991 - 2 RU 58/90 - mwN , BSGE 68, 217 ) g- i- schen dem Unternehmer und dem Versi cherungsträger (vgl. BSG 3. April 2014 - B 2 U 25/12 R - Rn. 18, BSGE 115, 256; 17. Mai 2011 - B 2 U 18/10 R - Rn. 31, BSGE 108, 194) . Aufgabe der Versicherungsträger bei der Vorbereitung und dem Erlass ihrer Zuständigkeitsbescheide nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist es, die aus den gesetzlichen Regelungen folgende materielle Zuständigkeit und das daraus erwachsende materielle Versicherungsverhältnis einerseits und die durch Verwaltungsakt begründete formelle Zuständigkeit und das daraus erwachsende forme lle Versicherungsverhältnis andererseits mö g- lichst vollkommen zur Deckung zu bringen (vgl. BSG 28. November 1961 - 2 RU 36/58 - zu II der Gründe, BSGE 15, 282 ; zur früheren Aufnahme in ein Unternehmerverzeichnis nach § 664 Abs. 1 Satz 1 RVO vgl. für die G artenbau - 23 24 - 10 - 4 AZR 322/1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR322.14.0 - 11 - Berufsgenossenschaft 17. Februar 1971 - 7/2 RU 74/68 - zu II der Gründe, BSGE 32, 218 ) . Weichen materielle und formelle Zuständigkeit dennoch voneinander ab, etwa weil die Zuständigkeitsfeststellung durch den Versicherungsträger von Anfang an unr ichtig war oder nachträglich aufgrund der Änderung der tatsächl i- chen Verhältnisse unrichtig geworden ist, genießt die formelle Zuständigkeit Vorrang s- elzke aaO § 136 SGB VII Rn. 28, 69; Diel in Hauck/Noftz SGB VII Stand M ai 2016 § 136 SGB VII Rn. 5; KassKomm/ Ricke Stand 1. September 2016 § 136 SGB VII Rn. 2 ff.; Lauterbach/ Watermann UV - SGB VII Bd. 3 4. Aufl. § 136 Rn. der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Grundsatz der Katastersteti g- Dezember 1985 - 2 RU 57/84 - ; grundlegend auch 28. November 1961 - 2 RU 36/58 - BSGE 15, 282) . Der Zuständigkeitsbescheid ist dann zwar rechtswidrig, aber wirksam (§ 39 A bs. 1 bis Abs. 3 SGB X) . Das Unternehmen - trotz abweichender materieller Rechtslage - der Unfallversicherung bei dem Unfallversicherungsträger, der seine Zuständigkeit nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII festgestellt hat (vgl. Brackmann/Krasney aaO Bd. 3/2 § 136 SGB VII Rn. 28; KassKomm/Ricke aaO § 136 SGB VII Rn. 3; Quabach in Schlegel/Voelzke aaO § 136 SGB VII Rn. 69) . Der Unfallversicherungsträger ist in diesen Fällen allerdings nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII verpflichtet, den rechtmäßigen Zustand herzustellen (Diel in Hauck/Noftz aaO § 136 SGB VII Rn. 4; vgl. Quabach in Schlegel/ Voelzke aaO § 136 SGB VII Rn. 103) , indem er das Unternehmen mit Wirkung für die Zukunft dem tatsächlich sachlich zuständigen Träger überweist, wenn die Feststell ung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig war (§ 136 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 SGB VII) oder sich die Zuständigkeit für das Unternehmen nac h- träglich ändert (§ 136 Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 SGB VII) . Nach § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist die Feststellung der Zustä ndigkeit von Anfang an unrichtig gewesen (Alt. 1) , wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widersprochen hat oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Nach § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII liegt eine wesentliche Änd e- 25 26 - 11 - 4 AZR 322/1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR322.14.0 - 12 - rung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, vor (Alt. 2) , wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist (vgl. BSG 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R - Rn. 23) . Geht die Zuständigkeit für ein Unternehmen nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entsche i- dung über das Ende der Zuständigkeit des bisheri gen Unfallversicherungstr ä- gers gegenüber dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfallversicherung s- träger für das Unternehmen zuständig (§ 137 Abs. 1 Satz 1 SGB VII [früher § 668 RVO]) . Diese Regelungen sollen Kontinuität und Rechtssicherheit gewährlei s- ten (Grundsatz der Katasterstetigkeit), indem eine einmal begründete und pra k- tizierte Zuständigkeit nur in einem geordneten Verfahren und unter erschwerten Bedingungen wieder geändert werden kann (BSG 5. September 2006 - B 2 U 27/05 R - Rn. 14; vgl. auch BSG 2 . April 2009 - B 2 U 20/07 R - Rn. 24; Diel in Hauck/Noftz aaO § 136 SGB VII Rn. 28; Quabach in Schlegel/Voelzke aaO § 136 SGB VII Rn. 28) . dd) Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien von dieser sozia l- versicherungsrechtlichen Systematik und d em ihr zugrundeliegenden Vorran g- abweichen wollten, indem der fachliche Geltungsbereich des Tarifvertrags ausschließlich von der materielle n Zuständigkeit der BG Gartenbau abhängt, und gerade di e der Rechtssicherheit und Kontinuität dienenden weiteren gesetzlichen Bestimmu n- gen außer Acht bleiben sollten, lassen sich dem § 1 Ziff. 2 BRTV GaLaBau nicht entnehmen. c) Vielmehr sprechen die bei der Tarifauslegung wichtigen Aspekte der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen typischerweise gerecht werden wollen (st. Rspr., zB BAG 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 35; 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 129, 238; vgl. zum Ge sichtspunkt der Vermeidung von Abgrenzungsproblemen 2 1. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 65, 27 28 29 - 12 - 4 AZR 322/1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR322.14.0 - 13 - BAGE 150, 304; 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) (c) der Grü n- de mwN, BAGE 114, 162) , dafür, dass nach ihrem Willen dieses in §§ 136, 137 SGB VII zum Ausdruck kommende Vorrangprinzip berücksichtigt und mit den Tarifregelungen umgesetzt werden sollte. Angesichts der mannigfachen Abgrenzungsschwierigkeiten bei den den einzelnen Berufsgenossenschaften zugewiesenen Gewerbezweigen ( vgl. BSG 28. November 1 961 - 2 RU 36/58 - zu II der Gründe, BSGE 15, 282) und ein er oft wenig transparenten Rechtslage hinsichtlich ihrer sachlichen Zuständigkeit (so Diel in Hauck/Noftz aaO § 136 SGB VII Rn. 3, § 121 SGB VII Rn. 8 ff.) en t- spricht bei Berücksichtigung des Sinn u nd Zwecks der Tarifregelung, für eine rechtsklare und handhabbare Geltungsbereichsbestimmung zu sorgen, ein vo r- rangiges Abstellen auf die durch Verwaltungsakt begründete formelle Zustä n- digkeit eher de m in den Tarifregelungen zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien . Diese ist sowohl für den Arbeitgeber aufgrund des Z u- ständigkeitsbescheids nach § 136 Abs. 1 SGB VII als auch für den Arbeitne h- mer aufgrund der Unterrichtung über den für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger durch das Unternehmen (§ 138 SGB VII [früher § 660 RVO]) ohne W eiteres erkennbar und auch im Falle eines Rechtsstreits leicht nachweisbar. Ein Abstellen auf die materiellen Vorschriften der §§ 121 ff. SGB V II nebst den Satzungen der Berufsgenossenschaften führte hing e- gen - wie im Übrigen die umfänglichen Prüfungen des Landesarbeitsgerichts im Entscheidungsfall zeigen - nicht nur zu einer Verdopplung des Prüfungsau f- wands, sondern auch zu erheblichen Unsicherh eiten bei der Geltung des Tari f- vertrags. d) Auch wird das Interesse an einer kontinuierlichen Geltung des Tarifve r- trags nur durch ein vorrangiges Abstellen auf die formelle Zuständigkeit ausre i- chend geschützt. aa) eit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau - Berufsgenossenschaft - was auch das Landesarbeitsgericht erkannt hat - sichergestellt werden, dass nicht jeder for t- gesetzt und ausschließlich oder überwiegend die in § 1 Ziff. 2.1 bis Ziff . 2.5 30 31 32 - 13 - 4 AZR 322/1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR322.14.0 - 14 - BRTV GaLaBau aufgeführten Arbeiten verrichtende Betrieb eines Unterne h- mens oder gar jede selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 BRTV GaLaBau dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags unterfällt, sondern nur solche Einheiten , die zudem den wir tschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmens bi l- den und ihm sein Gepräge geben. N ach § 131 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VII (fr ü- her § 647 Abs. 1 RVO [für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften iVm. § 791 RVO]) sollen Unternehmen mit verschiedenartigen Unte rnehmen s- bestandteilen nur dem Unfallversicherungsträger angehören, der für deren wir t- (Quabach in Schlegel/Voelzke aaO § 131 SGB VII Rn. 12 mwN zur Rspr. des BSG; vgl. auch BSG 7. Novembe r 2000 - B 2 U 42/99 R - ) . bb) Eine Verschiebung des wirtschaftlichen Schwerpunkts des Unterne h- mens kann danach dazu führen, dass sich die materielle Zuständigkeit des U n- fallversicherungsträgers ändert und der Betrieb oder die Betriebsabteilung - sogar b ei unveränderter Tätigkeit - unter den fachlichen Geltungsbereich des BRTV GaLaBau und damit auch des BLTV GaLaBau Ost fällt bzw. nicht mehr fällt. Durch § 136 Abs. 1 Satz 4 iVm. Abs. 2 Satz 2 SGB VII wird im Interesse der Kontinuität der Zuständigkeit ein es Unfallversicherungsträgers sicherg e- stellt, dass nicht jede auch nur vorübergehende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu eine m Wechsel der Zuständigkeit führt, sondern nur solche , durch die das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet word en ist (§ 136 Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 SGB VII) . Ein vergleichbares Interesse an Kontinuität haben die Tarifvertragsparteien in Bezug auf den Geltungsbereich eines Tari f- vertrags (vgl. zum Interesse an der Vermeidung von Abgrenzungsproblemen, insbesondere für M ischbetriebe und beim Herauswachsen eines Betriebs aus dem bisherigen Wirtschaftszweig BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 65, BAGE 150, 304; 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) (c) der Gründe mwN, BAGE 114, 162) . e) Ein anderes Auslegungsergebnis folgt auch nicht aus dem Sinn und Zweck der B estimmung. Zu Unrecht ist das Landesarbeitsgericht davon ausg e- gangen, der Zweck der Einschränkung des Geltungsbereichs, die Einbeziehung 33 34 - 14 - 4 AZR 322/1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR322.14.0 - 15 - nur solcher Betriebe oder Betriebsabteilung en in den fachlichen Geltungsb e- reich, die den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmens bilden und ihm sein Gepräge geben, könne u- ständigkeit der BG Gartenbau ab ge stellt werde . aa) W ie bereits ausgeführ t , ist es die Aufgabe der Versicherungsträger, ihre Zuständigkeit entsprechend der materiellen Regelungen festzustellen und a n- fänglich oder ggf. nachträglich durch Überweisung die materielle Zuständigkeit und das daraus erwachsende materielle Versicherungs verhältnis und die durch Verwaltungsakt begründete formelle Zuständigkeit und das daraus erwachse n- de formelle Versicherungsverhältnis möglichst vollkommen zur Deckung zu bringen (vgl. BSG 28. November 1961 - 2 RU 36/58 - zu II der Gründe, BSGE 15, 282) . No rmalerweise wird also das formelle Versicherungsverhältnis dem materiellen Versicherungsverhältnis entsprechen . Hier von ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen. bb) Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Unfallversicherung s- träger d ie ihne n gesetzlich zugewiesenen Aufgabe n , ihre Zuständigkeit für das Unternehmen festzustellen und ggf. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 136 Abs. 2 SGB VII d as Unternehmen an den materiell zuständigen Unfal l- versicherungsträger gemäß § 136 Abs. 1 Satz 4 SG B VII zu überweisen, nicht oder nur unzureichend nachkommen und die Tarifvertragsparteien daher die Beurteilung, ob ein Betrieb der Unfallversicherung bei der BG Gartenbau unte r- liegt, den Arbeitsvertragsparteien bzw. im Streitfall den an den Beibringung s- gr undsatz gebundenen Arbeitsgerichten überlassen wollten statt den sachnäh e- ren Berufsgenossenschaften, die von Amts wegen das Sozialv erwaltungsve r- fahren zwecks Ermittlung ihrer Zuständigkeit durchführen ( vgl. KassKomm/ Ricke aaO § 192 SGB VII Rn. 4; vgl. auch Diel in Hauck/Noftz aaO § 136 SGB VII Rn. 13) und dabei regelmäßig Ermittlungen beim Unternehmen vo r- nehmen (vgl. Quabach in Schlegel/Voelzke aaO § 136 SGB VII Rn. 65) . 35 36 - 15 - 4 AZR 322/1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR322.14.0 - 16 - cc) Allein die Möglichkeit, dass die von der Berufsgenossenschaft festg e- stellte Z uständigkeit im Einzelfall nicht der materiell zutreffenden Zuständigkeit entspr i ch t, rechtfertigt deshalb nicht den Schluss, die Tarifvertragsparteien hä t- ten ausschließlich auf die materielle Zuständigkeit abstellen wollen . Selbst wenn damit im Ergebnis B etriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die fortgesetzt und ausschließlich oder überwiegend die in § 1 Ziff. 2.1 bis Ziff. 2.5 BRTV GaLaBau aufgeführten Arbeiten ausführen, aus dem Geltungsbereich herausfallen, obgleich der wirtschaftliche Schwerpun kt des Unternehmens, dem sie angehören, objektiv im Bereich des Garten - und Landschaftsbaus liegt, e r- scheint es gleichwohl nahezuliegen , dass die Tarifvertragsparteien der Recht s- sicherheit und Rechtsklarheit sowie der Praktikabilität den Vorrang gegenüber ein er richtigen Zuordnung im Einzelfall eingeräumt haben . dd) Ebenso wenig spricht gegen ein vorrangiges Abstellen auf die formelle Zuständigkeit, dass es einem Unternehmen (theoretisch) möglich ist, durch fa l- sche Angaben gegenüber dem Unfallversicherungs träger eine unzutreffende Feststellung der Zuständigkeit zu bewirken und sich dadurch (zeitweise) dem Geltungsbereich des Tarifvertrags zu entziehen, ohne dass die Tarifvertrag s- pa r teien oder die Arbeitnehmer einen rechtswidrigen Zuständigkeitsbescheid geri chtlich an greifen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Tarifve r- tragsparteien dieses (geringe) Risiko aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie der Praktikabilität in Kauf genommen haben. Der Gefahr, dass ein Unternehmer seine Mit teilungspflichten gegenüber dem Unfallvers i- cherungsträger nach § 192 SGB VII (früher §§ 661, 666, 795, 796, 797, 853 RVO) verletzt, wird bereits dadurch ausreichend begegnet, dass dies nach § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Abs. 3 SGB VII (früher § § 773, 834 RVO) mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Zudem ist es Aufgabe des formell zuständ i- gen Unfallversicherungsträgers, das Überweisungsverfahren nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII einzuleiten, wenn er von seiner unzutreffenden Zuständigkeit s- feststellung Kenntnis erlangt. Abgesehen davon bestünde auch bei einer A n- knüpfung allein an die materielle Zuständigkeit die Gefahr, dass in einem a r- beitsgerichtlichen Verfahren aufgrund von falsche m oder auch nur unsubstant i- ierte m Sachvortrag einer Partei oder im Falle einer non - liquet - Situation die g e- 37 38 - 16 - 4 AZR 322/1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR322.14.0 - 17 - richtliche Bewertung der materiellen Zuständigkeit der BG Gartenbau von der objektiven Rechtslage abweich en könnte . f) Schließlich lässt sich auch aus der Tarifgeschichte - soweit diese hier überhaupt berücksichtigt werden kann (zu grundsätzlichen Bedenken hinsich t- lich der Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte bei der Auslegung eines Tarifvertrags BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 22, BAGE 150, 184) - kein anderes Auslegungsergebnis begründen. Zwar hat das Landesa r- b eitsgericht zutreffend erkannt, dass die Regelung des fachlichen Geltungsb e- n- fallversicherung bei der Gartenbau - Jahrzehnten unverändert gebliebe n ist (sh . schon BRTV GaLaBau idF vom 7. April 1981; sh . auch Bundesrahmen - T arifvertrag für Landschaftsgärtner vom 2. März 1971) und von den Tarifvertragsparteien noch unter der Geltung der RVO vereinbart wurde. Auch hat das Landesarbeitsgericht weiter zut reffend 1. Januar 1997 geltenden Regelungen des SGB VII zur Unfallversicherung nicht vorkommt, im Zusammenhang mit der gesetzlichen Unfallversicherung in § 643 RVO und auch in § 655 RV O verwendet wurde und auf die materielle Zuor d- nung abstellte. Allerdings hat der Normgeber der RVO diesen Begriff erkennbar nicht abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch verwendet. Es handelt sich nicht um einen feststehenden, rechtstechnisch geprägten ( Fach - )Begriff mit g e- läufiger Bedeutung, bei dem grundsätzlich zunächst davon ausgegangen we r- den kann, dass die Tarifvertragsparteien ihn iSd. gebräuchlichen Bedeutung verstehen (vgl. etwa BAG 28. Juni 1994 - 1 ABR 59/93 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 77, 1 65; 25. November 1992 - 7 AZR 191/92 - zu I 2 der Gründe) . Dafür , dass die Tarifvertragsparteien diesen Begriff auch nicht mit einer vermeintlich spezifisch sozialversicherungsrechtlichen Bedeutung verwenden wollten, spricht ein Vergleich mit der Regelung in § 1 Ziff. 2 BLTV GaLaBau Ost, in dem der Begriff des Unterliegens (ebenfalls) iSd. allgemeinen Sprachgebrauchs verwendet wird. Abgesehen davon regelte § 643 RVO auch nicht die Zuor d- nung eines Unternehmens zu einem bestimmten Unfallversicherungsträger, 39 - 17 - 4 AZR 322/1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR322.14.0 - 18 - s ondern lediglich das Verhältnis der allgemeinen Unfallversicherung zu der (b e- sonderen) landwirtschaftlichen und der See - Unfallversicherung. g) D er Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen , eine vorra n- gig an die formelle Zuständigkeit an knüpf ende Auslegung könne zu einer Übe r- schreitung der Tarifzuständigkeit des tarifschließenden Arbeitgeberverbands führen. aa) Nach § 7 Ziff. 2 Buchst. f der Satzung des Bundesverbands Garten - , Landschafts - und Sportplatzbau e.V. liegt die (regionale) Tarifhoh eit bei den Landesverbänden. Nach § 2 der vom Kläger beigebrachten Satzung des Fac h- verbands Garten - , Landschafts - und Sportplatzbau Berlin und Brandenburg e. V. , der Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband und Tarif vertrag s- p artner iSd. Tarifvertrag sgesetz es (Abs. 5 ) ist , ist dessen Aufgabe die Wah r- nehmung und Förderung der berufsständischen Interessen seiner Mitglieder auf dem Gebiet des Garten - , Landschafts - und Sportplatzbaus (Abs. 1) . Nach § 4 Abs. 1 der Satzung des Fachverbands kann ordentliches Mitglied jede jurist i- sche oder natürliche Person werden, die Inhaber eines Betriebs des Garten - , Landschafts - und Sportplatzbaus ist, wobei als Betrieb auch Betriebsabteilu n- gen gelten, in denen ausschließlich oder überwiegend Arbeiten des Garten - , Landsch afts - und Sportplatzbaus ausgeführt werden. bb) In den Grenzen dieser Zuständigkeit hält sich die Festlegung des fac h- lichen Geltungsbereichs des BRTV GaLaBau, indem sie daran anknüpft, dass die in den Ziff. 2.1 bis Ziff. 2.5 genannten Arbeiten in den Betrieben oder sel b- der Unfallversicherung bei der Gartenbau - den so bestimmten fachlichen Geltungsbereich einschränkt, kann sie nicht zu einer Übe rschreitung der Tarifzuständigkeit führen. cc) Dass der Geltungsbereich des Tarifvertrags aufgrund der Einschrä n- kung en nicht alle Mitglieder der Mitglied s verbände des tarifschließenden A r- beitgeberverbands erfasst, ist aufgrund des weiten Gestaltungsspiel raums, der auch die Festlegung der vom Tarifvertrag erfassten Unternehmen beinhaltet 40 41 42 43 - 18 - 4 AZR 322/1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR322.14.0 - 19 - (BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 63 mwN, BAGE 150, 304) , zulä s- sig. II. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger sie auf Sch a- densersatzansprüche s tützt. Es sind weder vertragliche noch deliktische Sch a- densersatzansprüche ersichtlich. Der Kläger hat schon nicht substantiiert dazu vorgetragen, durch welches vertragswidrige oder rechtswidrige und schuldhafte Verhalten die Beklagte bei ihm einen Schaden verursacht haben soll. 1. Soweit sich der Kläger zur Begründung von Schadensersatzanspr ü- chen darauf beruft, die Beklagte habe den BRTV GaLaBau nicht angewandt und damit ihre Pflicht aus § 7 der Satzung des Fachverbands Garten - , Lan d- schafts - und Sportpl atzbau Berlin und Brandenburg e.V. verletzt, liegt darin schon deshalb kein vertrags - oder rechtswidriges Verhalten, weil der Betrieb, in dem der Kläger tätig ist, nicht unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt. Zudem fehlt es an einem Vortrag daz u, welche Beschlüsse des Fachverbands die Beklagte pflichtwidrig nicht anerkannt bzw. entsprechend welcher Beschlü s- se sie sich nicht verhalten habe. 2. Auch soweit der Kläger behauptet hat, die Beklagte habe sich bei der unzutreffenden Berufsgenossenscha ft angemeldet, um Tariflöhne nicht zahlen zu müssen, kommen vertragliche Schadensersatzansprüche (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB) schon deshalb nicht in Betracht, weil die Mitteilungs - und Auskunftspflichten nach § 192 SGB VII keine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger darstellen . 3. Deliktische Ansprüche (hier allein in Betracht kommend § 823 Abs. 2 und § 826 BGB) scheitern jedenfalls daran, dass der Kläger ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat. Er hat schon nicht dargetan , w ann die Beklagte bewusst welche ( falschen ) Mitteilu n- gen oder Auskünfte nach § 192 SGB VII gemacht haben soll, die zu einer unz u- treffenden Feststellung der Zuständigkeit der BG Bau nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geführt haben. 44 45 46 47 - 19 - 4 AZR 322/1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR322.14.0 III. Die K ostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Klose Lippok Krüger 48
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