Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. April 2015 Vierter Senat - 4 AZR 587/13 - ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR587.13.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 27. August 2012 - 18 Ca 4067/12 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 12. April 2013 - 6 Sa 2000/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenvergleich Bestimmungen: TVG § 4 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1 Leitsätze: 1. Eine Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis normativ geltenden und den aufgrund arbeitsve r- traglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) zu lösen. Danach hat ein Vergleich der in einem inneren sachlich en Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen zu erfolgen (sog. Sachgruppenve gleich). 2. D ie Dauer der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung und das ihm dafür zustehende Arbeitsentgelt bilden bei der Durchführung des Günstigkeitsvergleichs grundsätzlich eine einheitliche Sachgruppe, da beide Hauptleistungspflichten in einem engen, inneren sachlichen Z sammenhang stehen. 3. Ist nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die einzelvertragliche Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist, bleibt es bei der zwingenden, normat i- ven Geltung des Tarifvertrags. ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR587.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 587/13 6 Sa 2000/12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. April 2015 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Hannig und Dr. Kriegelsteiner für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 587/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR587.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 12. April 2013 - 6 Sa 2000/12 - hinsichtlich der Ziff . 3. und Ziff. 4. aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Kl ä- gers zurückgewiesen. 3. Die weitergehende Revision der Beklag ten sowie die Revision des Klägers werden zurückgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3 zu zahlen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit der Tarifverträge der D T AG auf ihr Arbeitsverhältnis , den Umfang der vom Kläger zu leistenden W o- chenarbeitszeit sowie weitergehende Vergütungsansprüche . Der Kläger , Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) , und Betriebsratsmitglied , ist seit 1986 bei der Beklagten und ihren Rechtsvo r- gängerinnen in Vollzeit beschäftigt. Im noch mit der D B abgeschlossenen A r- beitsvertrag vom 1. Februar 1991 heißt es ua. : tnis gelten die für das in Art. 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet vereinbart en Be - stimmungen des Tarifvertrages für die Angestel l- ten/Arbeiter der D B T (TV Ang. (Ost) bzw. TV Arb (Ost)) und der sonstigen für das genannte Gebiet vereinbarten Tarifverträge der D B T in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragspa Zum 1. Januar 1995 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers im Zuge der Postreform und de r Privatisierung der T auf die D T AG (im Folgenden: DT AG) übergeleitet. In der Folgezeit wurden auf das Arbeitsverhältnis d ie jeweil i- ge n Tarifve rtr ä g e der D B und später die der DT AG, insbesondere der Mante l- 1 2 3 - 3 - 4 AZR 587/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR587.13.0 - 4 - tarifvertrag (MTV DTAG) , der Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV DTAG) und die Entgelttarifverträge (ETV DTAG ) angewandt. Danach betrug die tarifvertragliche wöchentliche Arbeitszeit für V ollzeitb eschäftigte 34 Stunden. Auf der Grundlage der tarifvertraglichen Regelungen de r DT AG belief sich das E ntgelt des Klägers im Jahr 2007 auf 40.911,80 Euro brutto. Am 25. Juni 2007 ging sein Arbeitsve r- hältnis im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte üb er. Ebenfalls am 25. Juni 2007 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di ua. einen Manteltarifvertrag (MTV DT T S) , einen Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV DT T S) und einen Entgelttarifvertrag (ETV DT T S 2007) . Diese Haustari f- verträge enthalten insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeiten sowie der Z u- sammensetzung und Höhe der Vergütung Abweichungen von den bei der DT AG geltenden Tarifverträgen. Der ETV DTTS wurde seither mehrfach geändert. Im Jahr 2011 belief sich das Jahreszielentgelt des Kläge rs bei einer regelmäß i- gen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden auf 43.753,00 Euro, das tatsäc h- lich erzielte Jahresentgelt auf 43.658,98 Euro brutto . In den J ahren 2012 und 2013 betrug das Jahresz ielentgelt des Klägers 44.760,00 Euro und 45.700,00 Euro. Mit Schreiben vom 13. November 2011 forderte der Kläger die Beklagte unter Bezugnahme auf mehrere Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Juli 2011 auf, für sein Arbeitsverhältnis wieder die Tarifverträge der DT AG anz u- wenden, soweit diese günstiger sei en als die tarifvertraglichen Regelungen der Be klagten. Insbesondere forderte er, ihn wieder mit einer wöchentlichen A r- beitszeit von 34 Stunden zu beschäftigen und die sich für die letzten sechs M o- nate ergebende Arbeitszeitdifferenz seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 wies die Beklagte die Forderungen zurück. Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und ge l- tend gemacht, die Tarifverträge der DT AG seien - soweit sie günstiger seien - auf sein Arbei tsverhältnis weiter anzuwenden. Als Vollzeitbeschäftigter sei er i m Hinb lick auf den zwischen den beiden Manteltarifverträgen vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich lediglich mit der im MTV DT AG vorgesehen en regelm ä- ßige n Wochenarbeitszeit von 34 Stunden zu beschäftigen . Die Beklagte habe 4 5 6 - 4 - 4 AZR 587/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR587.13.0 - 5 - die von ihm in der Zeit vom 16. Mai bis 31. Dezember 2011 darüber hinaus g e- leisteten Stunden zu vergüten. Insoweit hat er zuletzt 3,5 Stunden wöchentlich bei einem Stundensatz von 23 , 06 Euro brutto zuzüglich ein es Mehrarbeitsz u- schlag s von 25 vH geltend gemacht . Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Belang - zuletzt bea n- tragt , 1. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien die Bestimmungen der Tarifverträge der D T AG mit Tarifstand 24. J uni 2007 kraft einzelvertragl i- cher Bezugnahme Anwendung finden, soweit sie günstiger sind als die tarifvertraglichen Regelungen der Beklagten, 2. festzustellen, dass seine regelmäßige wöchentl iche Arbeitszeit gem. § 11 Abs. 1 MTV der D T AG (Tari f- stand 24. Juni 2007) 34 Stunden beträgt, 3 . die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 16. Mai 2011 bis 31. Dezember 2011 einen weiteren Betrag in Höhe von 3.329 , 29 Euro brutto nebst Zi n- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit dem 1 . Januar 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, der Kläger könne sich nicht auf die für das Arbeitsverhältnis der Parteien statisch fortwirkenden Tarifverträge der DT AG stützen. D urch die w i- derspruchslose Weiterarbeit über mehr als vier Jahre habe er die praktizierte Vertragsänderung in die Anwendbarkeit der Haustarifverträge akzeptiert. Er habe sein Recht verwirkt , sich auf die Anwendbarkeit der Tarifverträge der DT AG zu berufen . Die se Tarifverträge mit dem Stand des 24. Juni 2007 seien auch nicht günstiger als die zwischen den Parteien normativ geltenden Haust a- rifverträge der Beklagten. Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Lande s- arbeitsgericht hat dem Antrag zu 1. und 2. ( im Tenor unter 2. und 3.) vollständig sowie dem Antrag zu 3. ( im Tenor unter 4.) iHv. 582,11 Euro brutto stattgeg e- ben. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner 7 8 9 - 5 - 4 AZR 587/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR587.13.0 - 6 - vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungs begehren in Höhe von 2.747,18 Euro brutto nebst Zi n- sen weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision weiter hin die Klageabwe i- sung in vollem Umfang. Entscheidungsgründe Auf die Revision der Beklagten war das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben . S oweit das Landesarbeits gericht der Berufung des Klägers hi n- sichtlich de s Feststellungsa ntr a g s zu 2. und de s Zahlungs antrags iHv. 582,11 Euro brutto stattgegeben hat , war die Entscheidung aufzuheben und die Ber u- fung des Klägers zurückzuweisen. Im Übrigen war en die Revision der Bekla g- ten ebenso wie die Revision des Klägers , mit der er weitere Zahlungen für Mehrarbeit gefordert hat, zurückzuweisen. A. Die Revision der Beklagten ist unbegründet, soweit das Landesar beit s- gericht dem Feststellungsa ntrag zu 1. stattgegeben hat. Das Landesarbeitsg e- rich t hat den zulässigen Feststellungsa ntrag zu Recht als begründet anges e- hen . I. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig. 1. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem gen. Der Kläger verfolgt mit seinem Feststellungs a n- trag das Ziel, eine rechtskräftige Grundlage für die Vornahme eines Günsti g- keitsv ergleichs zu erlangen . Damit handelt es sich bei dem Zusatz nicht um e i- nen einschränkenden - möglicherweise nicht hinreichend bestimmten - Teil e i- n es Feststellungsantrags, sondern lediglich um ein - als Antragsbestandteil rechtlich nicht erforderliches (vg l. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 19) - Begründungselement. 10 11 12 13 - 6 - 4 AZR 587/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR587.13.0 - 7 - 2. Für den Antrag besteht auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. D ieses besondere Festste l- lungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jede r Lage des Verfa h- rens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., etwa BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 14, BAGE 124, 240) . Dabei kann sich die Feststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ( sog. Elementenfestste l- lungsklage ) . Auch die Anwendbarkeit eines bestim mten Tarifvertrags oder T a- rifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., s. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165) . b ) Durch eine Entscheidung über die begehrte Feststellung wird jedenfalls die zwischen den Parteien streitige Frage abschließend geklärt, ob die tarifl i- chen Regelungen der DT AG aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme übe r- haupt heranzuziehen sind . Dies rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Int e- resses selbst dann , wenn es nachfolgend doch noch zu weiteren Rechtsstre i- tigkeiten darüber kommen sollte , ob sich einzelne Rechte und Pflichten aus den Tarifverträge n der DT AG als günstigere einzelvertragliche Regelung im A r- beitsverhältnis der Parteien durchsetzen oder ob sie durch die firmen tarifve r- tragliche Regelung verdrängt werden (vgl. BAG 10. Deze mber 2014 - 4 AZR 991/12 - Rn. 12 ; 6 . Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 23 mwN) . 14 15 16 - 7 - 4 AZR 587/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR587.13.0 - 8 - II. Der Feststellungsa ntrag zu 1. ist begründet. 1. Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvert rag vom 1. Februar 1991 ve r- weist - nach gebotene r Auslegung - auf die Tarifverträge der DT AG (Tarifstand 24. Juni 2007) . a) Bei der vorliegenden vertraglichen Bezugnahme klausel handelt es sich um eine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Senats . Sie verweist auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge, an die die damalige Arbeitgeberin, die D B, gebun den war (ausf. zu einer nahezu gleich lautenden Regelung BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 17 ff. , BAGE 138, 269 ) . b) Die Anwendbarkeit der Tarifverträge der DT AG ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Bezugnahme regelung , sie folgt aber aus deren ergänze n- de r Auslegung. Das hat der Senat in zahlreichen tatsächlich und rechtlich gleichgelagerte n Fallgestaltungen ber eits mehrfach entschieden und ausführlich begründet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen ( BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 22 ff. mwN , BAGE 138, 269 ; weiterhin 22. Februar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 39 f. mwN ; 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 28 ff.; 16. November 2011 - 4 AZR 822/09 - Rn. 21 ff.) . c) De r Senat hat auch in zahlreichen vergleichbaren Fällen entschieden und ausführlich begründet (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 36 ff. mwN , BAGE 138, 269 ; weiterhin 6. Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 45 ff. mwN; 16. November 2011 - 4 AZR 822/09 - Rn. 21, 42 ff.; 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 38 ff.) , dass die von der Beklagten geschlossenen Haust a- rifverträge von der Bezugnahmeklausel nicht erfasst werden . Sie ist k eine sog. Tarifwechselklausel und kann auch nicht als eine solche verstanden werden. 2. D as Landesarbeit sgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger sein Recht, sich auf den Inhalt der vertraglichen Abrede zu berufen, nicht ve r- wirkt hat (§ 242 B GB) . Dabei kann offenbleiben (siehe bereits d ie Entscheidung des Senats 22. Februar 2012 - 4 AZR 580/10 - Rn. 43) , ob gegen die Gelten d- machung der vertraglichen Grundlage des Arbeitsverhältnisses bei einer einse i- 17 18 19 20 21 22 - 8 - 4 AZR 587/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR587.13.0 - 9 - tigen Änderung seiner praktischen Durchführung überhaupt der Einwand der Verwirkung erhoben werden kann oder ob in diesem Fall nicht allein die Grundsätze einer - möglicherweise konkludenten - Vertragsänderung anzuwe n- den sind. Das Landesarbeitsgericht ist jedenfalls zutreffend davon ausgega n- gen, sowohl das im Rahmen einer Verwirkung nach Treu und Glauben neben dem Zeitmoment erforderliche Umstandsmoment als auch das Zumutbarkeit s- moment (zu diesen Voraussetz ungen etwa BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 43 mwN) seien in keinem Fall gegeben . Schon deshalb scheidet eine Verwirkung aus. a) Der Kläger war nicht verpflichtet, die Beklagte darauf hinzuweisen , dass er sich vorbehält, seine Rechte geltend zu machen . Auch aus der widerspruch s- losen Durchführu ng des Arbeitsverhältnisses auf Basis der Haustarifverträge der Beklagten ergibt sich k eine besonders vertrauensbegründende Verhalten s- weise des Klägers (ausf. in einem ähnlichen gelagerten Sachverhalt BAG 22 . Februar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 44 ff.) . Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt auch nicht deshalb etwas anderes , weil er in seiner Eigenschaft als Mitglied des bei ihr bestehenden Betriebsrats die Höhergruppierung nach den Tarifverträgen der Beklagten akzeptiert hat. Auch insoweit fehlt es a n e i- Beklagte als Schuldnerin davon ausgehen konnte, er kenne als Gläubiger seine Rechte und mache sie gleichwohl über längere Zeit hinweg bewusst nicht ge l- tend (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 47; 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 34 mwN) . b) Den Kläger tr ifft auch weder eine Pflicht , das Unterrichtungsschreiben zu überprüfen noch eine solche, den Arbeitgeber auf dessen möglicherweise fehlerhafte Rechtsa uffassung hinzuweisen (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 580/10 - Rn. 50 f. mwN) . Für die Annahme, ih m seien die fehlerhaften Angaben in den Unterrichtungsschreiben vor Veröffentlichung der Entscheidungen des Senats vom 6. Juli 2011 ( - 4 AZR 706 /09 - ua.) bekannt g ewesen und er sei Kenntnis seiner R echte treuwidrig gegenüber der B fehlt es an Anhaltspunkten. 23 24 - 9 - 4 AZR 587/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR587.13.0 - 10 - c ) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es die Kenntnis des Klägers um die Problematik der Bezugnahmeklausel in seiner Funktion als Betrieb s- ratsmitglied nicht berücksichtigt habe, ist unzulässig. Es fehlt schon an einem Vortrag der Beklagten zur Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils als Bestandteil einer zulässigen Verfahrensrü ge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO (vgl. nur BAG 2. Mai 2014 - 2 AZR 490/13 - Rn. 16; 13. November 2013 - 10 AZR 639/13 - Rn. 1 2) . B. S oweit das Landesarbeitsgericht de m zulässigen (zu den Vorausse t- zungen oben A I 2 a ) Feststellungs antr a g zu 2. sowie dem Zahlungsbegehren teilweise stattgegeben hat, ist die Revision der Beklagten begründet. D emg e- genüber ist d ie Revision des Kläge rs , soweit er weitere Vergütung für den Zei t- raum vom 16. Mai bis zum 31. Dezember 2011 begehrt hat, unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Aus den auf sein A r- beitsverhältnis anwendbaren Tarifverträgen der DT AG ergibt sich weder , dass seine regelmäßige Wochenarbeitszeit als Vollzeitbeschäftigte r 34 Stunden b e- trägt, noch kann er aus ihnen weitergehende Zahlungsansprüche für den g e- nannten Zeitraum herleiten . Die Tarifverträge der DT AG sind insoweit nicht günstiger iSv. § 4 Abs. 3 TVG als die Haustarifverträge der Beklagten . I . Eine Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ geltenden und den aufgrund a r- beitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) zu lösen (vgl. nur BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 43) . Hiernach treten unmittelbar und zwingend ge l- tende Tarifbestimmungen hinter einze lvertraglichen Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag abwe i- chende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertragli chen Regelung (sog. Günstigkeitsvergleich) . 25 26 27 - 10 - 4 AZR 587/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR587.13.0 - 11 - 1. Zu vergleichen sind dabei die durch Auslegung zu ermittel n den Tei l- komplexe der unterschiedlichen Regelungen , di e in einem inneren Zusamme n- hang stehen (sog. Sachgruppenvergleich, s. nur BAG 21. April 2010 - 4 AZR 768/08 - Rn . 39, BAGE 134, 130; 30. März 2004 - 1 AZR 85/03 - zu II 4 b bb der Gründe mwN ; ErfK/Franzen 15. Aufl. TVG § 4 Rn. 38; Löwisch/Rieble TVG 3. Auf l . § 4 Rn. 5 32; Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 4 Rn. 470 ff. ; JKOS/Jacobs 2. Aufl. § 7 Rn. 38 ) . E in sog. Gesamtvergleich, dh. die Gege n- überstellung des vollständigen Arbeitsvertrags auf der einen und des gesamten Tarifvertrags auf der anderen Seite, kommt ebenso wenig in Betracht wie ein punktueller Vergleich von Einzelregelungen , auch wenn aufgrund einer umfa s- senden arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel der Sache nach zwei Tarifve r- träge miteinander zu vergleichen sind ( vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 328/11 - Rn. 46; 29. August 2007 - 4 AZR 767/06 - Rn. 20, BAGE 124, 34; aA Löwisch /Rieble TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 54 3; ErfK/Franzen TVG § 4 Rn. 37; Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 3 Rn. 291) . Die aufgrund einzel vertraglicher Verweisungsklausel auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvorschriften haben auch bei einer umfassende n Inbezugn ahme lediglich individualvertragl i- chen Charakter. De r Durchführung eines Gesamtvergleichs steht bereits de r Wortlaut des § 4 Abs. 3 TVG e- samtregelung oder einen Tarifvertrag abstellt (JKOS/Jacobs 2. Aufl. § 7 Rn . 37) . A bweichende Abmachungen sind danach eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Es kommt d es halb nicht auf die Günstigkeit der Gesamtheit der abweichenden R e- gelungen, sondern vielmehr nur der ei nander entsprechenden Teile, dh. Sac h- gruppen , an. Im Übrigen wäre ein Gesamtvergleich mangels einheitlicher Ve r- gleichsmaßstäbe praktisch kaum durchführbar (vgl. BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 60, BAGE 131 , 176; Löwisch/Rieble § 4 TVG 3. Aufl. Rn. 531; JKOS/Jacobs 2. Aufl. § 7 Rn. 37 ) . 2. F ür die Durchführung ein es Günstigkeitsvergleichs sind die abstrakten Regelungen maßgebend, nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall. Hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die betreffende Rege lung 28 29 - 11 - 4 AZR 587/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR587.13.0 - 12 - günstiger ist oder nicht (sog. ambivalente Regelung), ist iSv. § 4 Abs. 3 TVG gegeben (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 644/00 - zu II 4 b der Gründe ; 12. April 1972 - 4 AZR 211/71 - BAGE 24, 228 ; für den Vergleich ei n- zelvertraglicher un d gesetzlicher Kündigungsfristen zuletzt : BAG 29. Januar 2015 - 2 AZR 280/14 - Rn. 19 ; weiterhin Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 562; ErfK/Franzen 15. Aufl. TVG § 4 Rn. 40; Däubler/Deinert TVG 3 . Aufl. § 4 Rn. 690 ) . Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien des Arbeitsvertrags die vertraglichen Regelungen vor oder nach Inkrafttreten des Tarifvertrags ve r- einbart haben (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 592/11 - Rn. 14, BAGE 145, 37; 25. Juli 2001 - 10 AZR 391/00 - zu II 2 a bb (2) der Gründe) . 3 . Der Günsti gkeitsvergleich ist anhand ein es objektive n Beurteilung s- maßstab s vorzunehmen. Maßgebend ist die Einschätzung eines verständigen Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (Schubert/ Zachert in Kempen/Zachert TVG 5. Aufl. § 4 Rn. 405; Löwis ch/Rieble TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 553; Däubler/Deinert TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 689; JKOS/Jacobs 2. Aufl. § 7 Rn. 44; Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 4 Rn. 451; für eine Kollis i- on von Betriebsvereinbarung und einzelvertraglicher Abrede: BAG 27. Januar 2004 - 1 AZR 148/03 - zu II 2 b aa der Gründe , BAGE 109, 244 ) . Auf die su b- je k tive Einschätzung des betroffenen Arbeitnehmers kommt es nicht an . Ist die einzelvertragliche Regelung bei objektiver Betrachtung gleich oder gleichwertig (sog. neutrale Regelung), ist sie nic ht günstiger iSv. § 4 Abs. 3 TVG. 4 . Die Günstigkeit ein er einzelvertraglichen Regelung gegenüber einer normativ geltenden Tarifnorm muss bereits im Voraus - also unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls - feststehen (BAG 10 . Deze mber 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 42 ; 12. April 1972 - 4 AZR 211/71 - BAGE 24, 228; 27. Januar 2004 - 1 AZR 148/03 - zu II 2 b aa der Gründe) . Der Günstigkeitsvergleich ist erstmals in dem Zeitpunkt durchzufü h- ren, in dem die normativ geltende tarifvertragliche Regelung mit der abwe i- chenden vertraglichen Regelung kollidiert (BAG 12. April 1972 - 4 AZR 211/71 - BAGE 24, 228; JKOS/Jacobs 2. Aufl. § 7 Rn. 47; Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 558) . Dabei ist ein repräsentativer Zeitraum zugrunde zu legen . 30 31 - 12 - 4 AZR 587/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR587.13.0 - 13 - Bestimmt sich das Arbeitsentgelt nach einer einzelvertraglichen oder tarifve r- traglichen Regelung etwa als Jahresentgelt und schwankt die monatliche Au s- zahlung, ist auf das Kalenderjahr abzustellen. Ändert sich mindestens eine der zu vergleichende n Regelungen - etwa der arbeitsvertraglich (dynamisch) in B e- zug genommene oder der normativ geltende Tarifvertrag - , ist ein erneuter Günstigkeitsvergleich durchzuführen (Schubert/Zachert in Kempen/Zachert TVG 5. Aufl. § 4 Rn. 419; Thüsing/Braun/Forst Kap. 7 Rn. 47; JKOS/Jacobs 2. Aufl. § 7 Rn. 48 ; aA Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 558 ) . Dies kann - insbesondere bei Zusammentreffen eines statisch in Bezug genomm e- nen Tarifwerks mit einem normativ geltenden Tarifvertrag - dazu führen, dass sich die einze lvertragliche Regelung zunächst als günstiger erweist, dies sich aber aufgrund von Anpassungen der kraft Tarifgebundenheit geltenden Reg e- lungen ändert . 5 . Ist nach diesen Maßstäben objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbei t- nehmer günstiger ist - - , ver bleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags (BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn . 43 ; 12. April 1972 - 4 AZR 211/71 - BAGE 24, 228 ; JKOS/Jacobs 2. Aufl. § 7 Rn. 39, 45; Thüsing/Braun/Forst Kap. 7 Rn. 46; Hens sler/Moll/Bepler Teil 9, Rn. 178 ) . Das folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der systematischen Stel lung von § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG als gesetzlichem Ausnahmetatbestand . Der Gesetzgeber hat eine Abweichung vom Grundsatz der zwingenden Wirkung geltender Tarifnormen (Regel) nur für den Fall vorgesehen, dass die betreffe n- iche Norm (Ausnahme) . Ist die Günsti g- keit der abweichenden Regelung nicht sicher feststellbar, greift § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG nicht ein (vgl. Schubert/Zachert in Kempen/Zachert TVG 5. Aufl. § 4 Rn. 420 ; Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 4 Rn. 478; Däubler/Deiner t TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 690; Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 562; JKOS/Jacobs § 7 Rn. 48 mwN) . Nach de m in § 4 TVG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeb e- rischen Willen gebührt den normativ geltenden Tarifverträgen Vorrang vor dem 32 - 13 - 4 AZR 587/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR587.13.0 - 14 - individuell vereinbarten Ar beitsvertrag. Dementsprechend trägt der Arbeitne h- mer nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungs - und Beweislast für die Umstände, aus denen sich die Günstigkeit der abweichenden Regelung ergibt. II . In Anwendung dieser Grundsätze sind die aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeklausel auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Tari f- verträge der DT AG - jedenfalls für d i e streitgegenständlichen Zeitr ä um e - hi n- nicht günstiger als die normativ geltenden Tarifbedingungen der DTTS . 1. Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht die Dauer der Arbeitszeit und das dem Kläger als Gegenleistung zustehende Entgelt zu einer Sachgruppe zusammengefasst. a) Die Dauer der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung und das ihm dafür zustehende Arbeitsentgelt stehen als Teile der arbeitsvertragl i- chen Hauptleistungspflichten in einem engen, inneren sachlichen Zusamme n- hang (BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 328/11 - Rn. 46; vgl. auch BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - ; 10. Februar 1999 - 2 AZR 422/98 - zu III 2 der Gründe, BAGE 91, 22) . Die Günstigkeit einer kürzeren oder längeren Arbeit s- zeit eines Vollzeitarbeitsverhältnisses lässt sich ebenso wenig isolie rt beurte i- len, wie das Arbeitsentgelt ohne Rücksicht auf die hierfür aufzuwendende A r- beitszeit. Allein der U mstand, dass Arbeitszeit und Arbeitsentgelt zwei unte r- schiedliche Regelungsgegenstände betreffen, führt nicht zu einer unterschiedl i- chen Sachgrupp enzuordnung (so aber LAG Baden - Württemberg 14. Juni 1989 - 9 Sa 145/88 - ) . Es geht nicht darum, Arbeitszeit auf der einen und Arbeitsen t- gelt auf der anderen Seite miteinander zu vergleichen. Zu vergleichen sind vielmehr die - sachlich in untrennbarem Zusam menhang stehenden - Regelu n- gen von Arbeitszeit und Arbeitsentgelt in dem einen in Anspruch genommenen Regelwerk mit denen in einem anderen kraft Tarifgebundenheit geltenden R e- gelwerk. 33 34 35 36 - 14 - 4 AZR 587/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR587.13.0 - 15 - aa ) il mit ihr ein Verlust an Freizeit einhergeht (so aber Däubler Tarifvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 218; ähnlich Schubert/Zachert in Kempen/Zachert TVG 5. Aufl. § 4 Rn. 428) . Ist nämlich die verlängerte Arbeitszeit mit einer Erhöhung des A r- beitsentgelts verknüpft, führt die Arbeitszeitverlängerung gleichzeitig zu einer Steigerung der Verdienstmöglichkeit, die für einen Arbeitnehmer, der aus we l- chen Gründen auch immer an einem höheren Entgelt interessiert ist , insgesamt betrachtet günstiger s ein mag . Ungünstiger kann sie hingegen für den Arbei t- nehmer sein , dem es wichtiger ist, diese Zeit zur freien Verfügung zu ha ben . Umgekehrt kann eine - einzelvertragliche - Verlängerung der Arbeitszeit nicht mit der Begründung als günstiger angesehen werde n, die Arbeit diene zur Pe r- sönlichkeitsentfaltung (vgl. dazu Schweibert, Die Verkürzung der Wochena r- beitszeit durch Tarifvertrag, S. 201) . Das wird bereits daran deutlich, dass ein willen unentgeltlich länger zu arbeiten (Kühnast, Die Grenzen zwischen tarifl i- cher und privatautonomer Regelungsbefugnis, S. 287) . Vielmehr hängt die B e- urteilung, ob eine kürzere oder längere Arbeitszeit günstiger ist, immer auch davon ab, welche Gege nleistung der Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung erhält. bb ) Aus dem Zusammenhang zwischen zu zahlende m E ntgelt und der hie r- für aufzuwendenden Arbeitszeit folgt entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgerichts nicht, dass der Günstigkeitsvergleich ausschließlich auf der Grun d lage ein es zu ermittelnden Arbeitsentgelts pro Stunde durchzuführen w ä- re . Die Annahme, ein höheres Stundenentgelt sei stets als für den Arbeitne h- mer günstiger an zusehen , trifft nicht zu . Die Arbeitszeit ist nicht lediglich ein u nselbständiger Berechnungsfaktor des Arbeitsentgelts. Vielmehr ist beim Ve r- auch die Anzahl der maßgebenden Stunden in die Betrachtung einzubeziehen , weil anderenfalls ein e mit der geri n- geren Arbeitszeit einhergehende Entgeltabsenkung unberücksichtigt bliebe . Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn man dem Arbeitnehmer gestatt e- te, die höheren Arbeitszeiten des einen Regelwerks mit dem höheren Stunde n- 37 38 - 15 - 4 AZR 587/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR587.13.0 - 16 - entgelt des anderen Regelwerks zu kombinieren. Dies lie fe aber auf einen Ei n- zelvergleich hinaus . Ein solcher ist abzulehnen, weil er sachliche Regelungsz u- sammenhänge ausei nander risse (vgl. zB JKOS/ Jacobs 2. Aufl. § 7 Rn. 36) . cc ) Ferner verdeutlichen die Fälle , in denen in einem höheren Arbeitsen t- gelt eine p auschale Abgeltung von Überstunden enthalten ist , den sachlichen Zusammenhang zwischen Arbeitszeit und Arbeitsentgelt . Selbst wenn eine so l- che (arbeitsvertragliche) Regelung nur dann klar und verständlich ist, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt , welche Arbeitsleistungen in welchem zei t- lichen Umfang von ihr erfasst werden sollen (vgl. nur BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 16) , lassen sich Arbeitszeit und Entgelt gleichwohl nicht voneinander trennen, weil un klar bleibt , ob die pauschal ver güteten Überstu n- den tatsächlich anfallen. Den Günstigkeitsvergleich in der Weise durchzuführen, dass der Arbeitnehmer nur die reguläre Arbeitszeit zu erbringen hätte, dafür aber das höhere Entgelt fordern könnte, würde hierbei zu unsachgerechten E r- gebnisse n führen. b) - wie das La n- desarbeitsgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat - regelmäßig neben der festgelegten Arbeitszeit das Arbeitsentgelt im engeren Sinne. Soweit sich d i e- ses aus einem fixen un d einem variablen Teil zusammensetzt, sind beide B e- standt s- , entgegen der Auffassung der Beklagten , hingegen eine B e- schäftigungsgarantie. Die Hauptleistungspflichten auf der einen und eine B e- schäftigungsgarantie auf der anderen Seite sind unterschiedlich geartete Reg e- lungsgegenstände, für deren Bewertung es keinen gemeinsamen Maßstab gibt. Eine Beschäftigungssicherung durch den Ausschluss betriebsbedingter Künd i- gungen ist dah er nicht geeignet, Verschlechterungen bei der Arbeitszeit oder dem Arbeitsentgelt zu rechtfertigen (st. Rspr. BA G 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 60, BAGE 131, 176; 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 29 , BAGE 128, 63 ; 6. November 2007 - 1 AZR 86 2/06 - Rn. 24, BAGE 124, 323; 7. November 2002 - 2 AZR 742/00 - zu B I 1 d bb (2) der Gründe, BAGE 103, 265) . 39 40 - 16 - 4 AZR 587/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR587.13.0 - 17 - 2. Der im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung vorzunehmende Sachgruppenvergleich führt hiernach dazu, dass die für das Arbeitsverhältnis der Partei en einzelvertraglich weiterhin - statisch - anwendbaren Regelungen der Tarifverträge der DT AG betreffend die Arbeitszeit und das Arbeitse ntgelt für den Zeitraum vom 16. Mai bis 31. Dezember 2011 nicht günstiger iSv . § 4 Abs. 3 TVG sind . a) Soweit der Kläger Zahlungsansprüche geltend macht, ist der Günsti g- keitsvergleich nach Maßgabe der das Arbeitsverhältnis der Parteien im Zei t- raum vom 16. Mai bis 31. Dezember 2011 bestimmenden Regelungen vorz u- nehmen . aa) Nach de n Feststellun gen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger im Jahr 2007 bei einer Vollzeittätigkeit von 34 Stunden pro Woche ein Jahresen t- gelt von 40.911,80 Euro erhalten. Im Jahr 2011 betrug das Jahreszielentgelt des - weiterhin vollze itbeschäftigten - Klä gers auf der Grundlage der bei der Beklagten geltenden Haustarifverträge 43.753,00 Euro. bb) Ob für die Durchführung des Günstigkeitsvergleichs bei einem variablen Entgelt auf das für einen vergleichbaren Arbeitnehmer erzielbare Entgelt oder auf das fest gelegte oder durchschnittliche Jahreszielentgelt abzustellen ist, muss te der Senat vorliegend in Anbetracht des im Jahre 20 1 1 tatsächlich g e- zahlten Entgelts von 43.658,98 Euro nicht abschließend entscheiden . D as Ja h- resz iel entgelt war o bjektiv und subjektiv - jedenfalls im Prinzip - erreichbar . B e- sondere Umstände, die - wenn überhaupt - zu einer anderen B ewertung führen könnten, h at der Kläger nicht dargetan . cc) D a mit lag das Entgelt des Klägers nach den bei der Beklagten gelte n- den Tar ifverträgen im streitgegenständlichen Zeitraum in jedem Fall höher als dasjenige, das er nach den Tarifregelungen der DT AG (Stand 24. Juni 2007) erhalten hätte . Aufgrund des höheren Gesamtverdienstes im betreffenden Zei t- raum bei einer erhöhten A rbeitszeit als vollbeschäftigter Arbeitnehm e r lassen sich die arbeitsvertraglichen Regelungen im Vergleich zu den tarifvertraglichen Regelungen nicht als günstiger, sondern - lediglich - als ambivalent qualifizi e- 41 42 43 44 45 - 17 - 4 AZR 587/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR587.13.0 - 18 - ren. Anhaltspunkte dafür, dass das höhere Jahreszielen tgelt des Klägers auf anderen Faktoren als den tarifvertraglichen Entgeltbestimmungen beruht, sind nicht ersichtlich. Die statisch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien weiterhin anwendbaren Tarifverträge der DT AG mit Stand vom 24. Juni 2007 vermögen des halb die normativ geltenden tariflichen Regelungen nicht zu verdrängen. D a de r Kläger danach auf der Grundlage der bei der Beklagten geltenden Tarifve r- träge ordnungsgemäß vergütet worden ist, kann er insoweit keine weitergehe n- den Zahlungsansprüche geltend machen. dd ) Die vom Kläger beanspruchten Mehrarbeitszuschläge iHv. 25 vH st e- hen ihm unabhängig von einem vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich bereits deshalb nicht zu, weil es sich bei den betreffenden Stunden nicht um Mehra r- beit im tariflichen Sinne handelt. Gem. § 13 Abs. 1 MTV DTAG ist Mehrarbeit die über die für den Arbeitnehmer betrieblich festgelegte wöchentliche Arbeit s- zeit hinausgehende Arbeitszeit. Die betrieblich festgelegte Arbeitszeit betrug seit dem Betriebsüberg ang auf die Beklagte nicht mehr 34, sondern 38 Stunden in der Woche. Soweit die - nicht tragenden - Ausführungen im Urteil vom 21. November 2012 ( - 4 AZR 231/10 - ) ein anderes Ergebnis entnommen we r- den könnte , hält der Senat - klarstellend - daran nicht fe st. b) Hinsichtlich de s mit dem Antrag zu 2. verfolgten Feststellungsbege h- rens, dass die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers 34 Stunden wöchentlich beträgt, ist der Günstigkeitsvergleich getrennt nach Zeitabschnitten vorzune h- men. aa) Nach den Feststellu ngen des Landesarbeitsgerichts lag das Jahreszie l- entgelt des Klägers 2011 bei 43. 753,00 Euro, 2012 bei 44.760,00 Euro und 2013 bei 45.700,00 Euro. In jedem Zeitraum lag das Entgelt damit über dem Jahresentgelt, welches der Kläger auf der Grundlage der nach der arbeitsve r- traglichen Bezugnahmeklausel anwendbaren Tarifverträge der DT AG mit Stand 24. Juni 2007 erhalten hätte. bb) D a nach führt der Gün stigkeitsvergleich nach den dargestellten Maßst ä- ben auch bezüglich der weiteren Zeiträume dazu, dass die arbei tsvertraglich in 46 47 48 49 - 18 - 4 AZR 587/13 ECLI:DE:BAG:2015:150415.U.4AZR587.13.0 Bezug genommenen Tarifbestimmungen ambivalent und folglich nicht günstiger sind als die normativ geltenden . Anhaltspunkte dafür, dass das höhere Jahre s- zielentgelt auf anderen Faktoren als den tarifvertraglichen Entgeltbestimmu n- gen beruht, hat der darlegungspflichtige Kläger auch insoweit nicht vorgetragen. C . Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Eylert Treber Rinck Hannig Kriegelsteiner 50
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