Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Juni 2016 Vierter Senat - 4 AZR 805/14 - ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 I. Arbeitsgericht Lörrach Urteil vom 19. Februar 2014 - 3 Ca 343/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - Urteil vom 29. September 2014 - 9 Sa 19/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Haustarifvertrag - Verschmelzung - Gesamtrechtsnachfolge Bestimmung en : TVG § 9; ZPO § 256 Abs. 1; UmwG § 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3; RL 2001/23/EG Art. 3; GRC Art. 51; Haustarifvertrag vom 21. Dezember 2011 zwischen der SWK GmbH und der IG Metall (HTV) § Leits a tz: Wird ein Unternehmen, bei dem ein Ha ustarifvertrag gilt, nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf ein anderes Unternehmen verschmolzen, gilt der Hau s- tarifvertrag beim aufnehmenden - bisher tariflosen - Rechtsträger weiter. Dieser ist damit tarifgebunden iSv. § 3 Abs. 1 TVG, so dass der Haust a- rifvertr ag grundsätzlich auch für die Arbeitsverhältnisse der bei ihm b e- schäftigten Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft gilt. ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 805 /1 4 9 Sa 1 9 /1 4 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Juni 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15 . Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Rupprecht und die ehrenamtliche Richterin Schuldt für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurück - weisung der Revision im Übrigen - das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - vom 29. September 2014 - 9 Sa 19/14 - i n- soweit aufgehoben als das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 der arbeitsgerichtlichen Entscheidung abgeändert und die Klage insoweit vol l- ständig abgewiesen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 19. Februar 2014 - 3 Ca 343/13 - mit der Maßg abe zurückgewiesen, dass Ziff. 1 des Tenors der arbeitsg e- richtlichen Entscheidung klarstellend wie folgt neu g e- fasst wird: Es wird festgestellt, dass der Geltungsbereich in § 1 des zwischen der Klägerin und der Firma SWK GmbH am 21. Dezember 2011 geschloss enen Haustarifve r- trags auch diejenigen vor dem 1. Januar 2014 mit der Beklagten begründeten Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer erfasst, die bereits am 31. Dezember 2013 Mitglied der Klägerin waren und es noch immer sind. 3 . Die Kosten des Rechtsst reits tragen Klägerin und B e- klagte jeweils zur Hälfte. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Reichweite des Geltungsbereichs eines H austarifvertrags nach einer Verschmelzung. Die klagende Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) schloss am 21. Dezember 2011 mit der Firma S W K GmbH (SWK GmbH) einen Haustari f- vertrag (HTV), der auszugsweise wie folgt lautet: 1 2 - 3 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 4 - § 1 Dieser Haustarifvertrag gilt für alle in der Firma S W K GmbH beschäftigte n Arbeiter/innen, Angestellten und Auszubildenden, die Mitglied der IG Metall sind. § 2 Anerkennung von Tarifverträgen 1. Die Tarifverträge für die Arbeiter/innen, Angestellte und Auszubildende in der Metallindustrie des Tari f- gebietes Südbaden abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Metall, Vorstand oder Bezirksleitung für Baden - Württemberg einerseits und dem Gesamtverband metallindustrieller Arbeitgebe r- verbände e. V. (Gesamtmetall) oder dem Verband der Metall - und Elektroind ustrie Sü d- west e. V. - Südwestmetall Freiburg andererseits sind Bestandteil dieses Tarifvertrages und gelten in ihrer jeweiligen Fassung für die unter dem jeweiligen Geltungsbereich gem . § 1 aufgefüh r- ten Beschäftigten. § 3 R egelmäßige Arbeitszeit 1. Die tarifliche wöchentliche Regelarbeitszeit beträgt ab 1. Januar 2012 38 Stunden pro Woche. § 7 Lohn und Gehalt 1. Die jeweils in der Fläche vereinbarten Lohnerhöhu n- gen werden automatisch übernommen. Dazu legt die IG Metall der SWK per Einwurf - Einschreiben die g e- nauen Inhalte des Abschlusses in der Fläche vor. Dieser Abschluss wird übernommen, sofern nicht SWK innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der vol l- ständigen Information über die Inhalte des Abschlu s- ses gegenüber der IG Metall, Verwal tungsstelle Fre i- burg, mittels Einwurf - Einschreiben ausdrücklich w i- derspricht. 2. Sollte SWK der Übernahme der in der Fläche verei n- barten Lohnerhöhungen widersprechen, sind unve r- züglich Verhandlungen mit der IG Metall zur Frage - 4 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 5 - der Lohn - und Gehaltserhöhungen aufzunehmen. Für diesen Fall entfällt die Friedenspflicht. § 8 Gleichbehandlungsgrundsatz 1. Die Arbeitgeberin gewährt den Mitarbeitern, die aus dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages verei n- barte wöchentliche Arbeitszeit leisten, d em Grunde nach die gleichen Arbeitsbedingungen wie den Mi t- arbeitern der A S D GmbH (ASDE) (Anm.: d ie Beklagte) . § 9 Schlussbestimmungen 1. Der vorliegende Haustarifvertrag wird mit Wirkung ab 0 1. 0 1.2012 bis 31.12.2013 abgeschlossen. Er wirkt bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages nach. 3. Die Parteien streben mittelfristig eine Lösung an, wonach einheitliche Arbeitsbedingungen bei SWK und ASDE hergestellt werden sollen. Unabhängig davon, ob ein Mitarbeiter bei SWK oder ASDE b e- schäftigt w ird. Damit ist keine automatische Übe r- nahme von Tarifergebnissen der SWK auf die ASDE verbunden. Diese ist aber auch nicht ausgeschlo s- sen. Die Beklagte führte am Standort S mit der SWK GmbH einen gemei n- samen Betrieb. Die Beklagte ist weder Mitglied in einem Arbeitgeberverband noch hat sie selbst einen Haustarifvertrag abgeschlossen. Mit Verschmelzungsvertrag vom 29. Juni 2012 übertrug die SWK GmbH als übertragende Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Au flösung ohne Abwicklung gemäß § § 2 ff., 46 ff. UmwG auf die Beklagte als übernehmende Gesellschaft. Die entsprechende Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 26. Juli 2012. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 teilte die Klägerin d er Beklagten mit, dass für das Tarifgebiet Baden - Württemberg ein neuer Entgelttarifvertrag (EntgeltTV) vereinbart worden sei. Der Inhalt des EntgeltTV wurde der Bekla g- ten als Anlage zu diesem Schreiben übermittelt. Mit undatiertem Schreiben ä u- 3 4 5 - 5 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 6 - ßerte d ie Beklagte daraufhin, sie betr e- zahlte gleichwohl an alle bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer im Folgenden den sich aus den neuen Lohntabellen des EntgeltTV ergebenden Monatsloh n. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der HTV sei nicht nur auf di e- jenigen ihrer Mitglieder anzuwenden, die vormals in einem Arbeitsverhältnis zur SWK GmbH standen, sondern nunmehr auch auf alle ihre bei der Beklagten be schäftigten Mitglieder . Die Beklagte sei in die Stellung als Partei des unte r- nehmensweit geltenden HTV als Gesamtrechtsnachfolgerin der SWK GmbH eingerückt. Der Geltungsbereich des HTV beziehe sich nunmehr auf das Unte r- nehmen der Beklagten als Ganzes . Da die Beklagte zudem gegen die Mitte i- lung der Lohnerhöhung keinen ausdrücklichen Widerspruch iSv . § 7 Nr. 1 HTV erhoben habe, seien die durch den EntgeltTV vereinbarten Lohnerhöhungen automatisch übernommen worden. Die Beklagte habe die Lohnsteigerungen nach dem EntgeltTV falsch berech net, da sie die höheren Tabellenwerte nicht an die erhöhte Arbeitszeit angeglichen habe. Die Klägerin hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - bea n- tragt 1. festzustellen , dass die Geltungsbereichsbestimmung des Haustarifvertrag s zwi schen der IG Metall und der Firma SWK GmbH vom 21. Dezember 2011 auch die vor dem 1. Januar 2014 mit der Beklagten begründ e- ten Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer e r- fasst, die bereits am 31. Dezember 2013 bei der IG Metall Mitglied waren und es noc h immer sind ; 2. festzustellen , dass die Beklagte verpflichtet ist, den Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütu n- gen für die Metall - und Elektroindustrie Baden - Württemberg vom 16. Mai 2013 für die bei der B e- klagten beschäftigten Arbeitnehmer/in nen, Angestel l- ten und Auszubildenden anzuwenden, die bereits zum 31. Dezember 2013 Mitglied der IG Metall w a- ren und noch immer Mitglied der IG Metall sind und deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2014 b e- gonnen hat. 6 7 - 6 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 7 - Die Beklagte hat zur Begründung ihre s Klageabweisungsantrag s au s- geführt, sie sei nach der Verschmelzung zwar im Verhältnis zu den vormals bei der SWK GmbH beschäftigten IG Metall - Mitglieder n an den HTV gebunden, nicht jedoch hinsichtlich der originär bei ihr beschäftigten bzw. nachfolgend neu eingestellten IG Metall - n- ternehmens mit dem Haustarifvertrag der übertragenden Gesellschaft ergebe sich nicht aus der Gesamtre chtsnachfolge. Es sei nicht gerechtfertigt, den Ge l- tungsbereich eines solchen Tarifvertrags auf einen unbeteiligten Dritten ausz u- weiten. Hierdurch w e rde ihre negative Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG sowie ihre sich a us der Betriebsübergangsrichtlin ie 2001/23/EG iVm. Art. 16 der Grundrechtecharta ergebenden Rechte verletzt. Zudem habe sie einer autom a- tischen Übernahme des Tarifabschlusses des EntgeltTV rechtzeitig iSv. § 7 Nr. 1 HTV widersprochen. Letztlich seien die Lohnerhöhungen aus dem En t- geltTV bereits vollständig an alle Arbeitnehmer weitergegeben worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landes arbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin in der Sache die Wiederherstellung des arbeit s- gerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist t eilweise begründet. Aufgrund der Verschmelzung der SWK GmbH auf die Beklagte ist diese in die Stellung der SWK GmbH als Partei des HTV mit der Folge eingetreten , dass die sich aus dem HTV ergebenden Rechte und Pflichten für sie selbst gelten. Dies umfasst die von der Klägerin im Antrag zu 1 . genannten Arbeitsv erhältnisse. Soweit die Klägerin weiter die Geltung des EntgeltTV für bestimmte Arbeitsverhältnisse der Beklagten feststellen lassen will (Antrag zu 2 . ) , ist die Klage jedoch unzulässig. 8 9 10 - 7 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 8 - A. Die Revision ist zulässig. Die dort gegenüber den zuletzt beim L ande s- arbeitsgericht gestellten Anträgen vorgenommene Änderung der Anträge ist entgegen der Auffassung der Beklagten keine - i n der Revision grundsätzlich unzulässi ge (sh . BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 14, BAGE 140, 291) - Klageänderung , sondern eine bereits mit Revisionseinlegung vorgeno m- mene Beschränkung des mit der Klage geltend gemachten Begehrens. I m Ve r- gleich zu den Berufungsanträgen erstreckte sich die beantragte Feststellung im Hauptantrag der Revisionsbegründung nicht mehr auf alle bei de r Beklagten beschäftigten IG Metall - Mitglieder, sondern nur noch auf diejenigen, die bereits vor dem 1. Januar 2014 ihre Mitgliedschaft begründet hatten. B. Die Revision ist teilweise begründet. Der zuletzt gestellte Antr ag zu 1 . ist als Verbandsklage iS v. § 9 TVG zulässig und begründet. Der nach § 9 Nr . 1 Satz 2 HTV iVm . § 4 Abs. 5 TVG seit dem 1. Januar 2014 nachwirkende HTV umfasst nach seinem Geltungsbereich jedenfalls alle vor dem 1. Januar 2014 begründeten Arbeitsverhältnisse der Beklagten mit Mitgliedern der Klägerin , deren Mitgliedschaft bereits am 31. Dezember 2013 bestand und noch fortb e- steht. Er ist in seiner Geltung nicht auf vormals bei der SWK GmbH beschäftigte Arbeitnehmer beschränkt. Den Antrag zu 2 . hat das Landesarbeitsgericht de m- geg enüber zu Recht als unzulässig erachtet. I. Die Klage ist nur teilweise zulässig. 1. Bei dem Antrag zu 1 . handelt es sich um eine zulässige sog. Verband s- klage iSv. § 9 TVG . a) Nach § 9 TVG sind rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für A r- beitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrags ergangen sind, in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dr itten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend. Damit setzt § 9 TVG die Möglichkeit voraus, dass Tarifvertragsparteien einen Rechtsstreit über die Feststellung eines klärungsfähigen und klärungsbedürft i- gen abstrakten Rechtsverhältnisses führen können ( vgl. dazu ausf. BAG 4. Juli 11 12 13 14 15 - 8 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 9 - 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 18, BAGE 123, 213) . Diese besondere und insofern von der Zulässigkeitsvoraussetzung eines konkreten Rechtsverhältnisses nach § 256 Abs. 1 ZPO abweichende Möglichkeit begründet keine eigenständige Klageart neben den in der Zivilprozessordnung vorgesehen en Klagen. Sie sp e- zifiziert lediglich die Zulässigkeitsvoraussetzungen in einem zwischen den T a- rifvertragsparteien über Bestand oder Inhalt des von ihnen geschlossenen T a- rifvertrags geführten Prozess (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 371/10 - Rn. 27, BAGE 141, 188) . Auch bei der sog. Verbandsklage nach § 9 TVG muss danach ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gegeben sein. Im Regelfall ist dieses bei dem Rechtsstreit zwischen Tarifvertragspartei en allein wegen der Erstreckung der Bindungswirkung zu bejahen (BAG 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 18 mwN , aaO ) . § 9 TVG hat vorrangig den Zweck, die normative Wirkung des Tarifvertrags mit einer möglichst einheitlichen rechtlichen Beurte i- lung von Tarif bestimmungen zu untersetzen und damit der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit zu dienen und zugleich Individualstreitigkeiten zu ve r- meiden. Danach ist ein Feststellungsinteresse dann gegeben, wenn Anhalt s- punkte vorliegen, die die Klärung der Rechtsfrag e zum gegenwärtigen Zeitpunkt erforderlich machen, etwa die gegenwärtige oder zukünftige fehlerhafte Anwe n- dung von Tarifnormen durch einen Tarifvertragspartner (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 17, BAGE 137, 231) . b) Im Hinblick auf die vorgenannte n Voraussetzungen stellt der Antrag zu 1 . nach der gebotenen Auslegung eine zulässige Verbandsklage iSv. § 9 TVG dar . aa) Zu den mit einer sog. Verbandsklage zu klärenden Auslegungsfragen gehört auch die allgemeine Auslegung einer tariflichen Regelung über den Ge l- tungsbereich eines zwischen den Parteien vereinbarten Tarifvertrags oder T a- rifwerks und damit die Geltung des Tarifvertrags für eine zweifelsfrei bestim m- bare und von anderen Arbeitnehmern abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern (BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 77/08 - Rn. 19) . Hierauf zielt der Antrag zu 1 . in der zuletzt gestellten Form ab. Mit ihm begehrt die Klägerin in der Sache die Einb e- ziehung einer bestimmten, nach abstrakten Kriterien hinreichend genau b e- 16 17 - 9 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 10 - zeichneten Gruppe von bei der Beklagten be stehenden Arbeitsverhältnisse n in den Geltungsbereich des § 1 HTV. bb) bei der SWK GmbH beschäftigten Arbei tnehmer nicht in Frage stellt, aber die Geltung für die schon vor der Verschmelzung bei ihr begründeten Arbeitsve r- hältnisse bestreitet. Damit stellt sie ihre Stellung als Tarifvertragspartei nicht in Abrede, sondern wehrt sich in der Sache lediglich gegen die Erstreckung des Geltungsbereichs des Tarifvertrags auf eine bestimmte Arbeitnehmergruppe. cc ) Der Zulässigkeit der Verbandsklage iSv. § 9 TVG s teht schließlich nicht das Ende der Geltungsdauer des HTV zum 31. Dezember 2013 entgegen . A uch bei einer nur nachwirkende n Geltung des Tarifvertrags (vgl. § 9 Nr . 1 Satz 2 HTV) wäre die Beklagte verpflichtet, die ihm unterfallenden Arbeitsve r- hältnisse nach seiner Maßgabe durchzuführen, bis eine andere Abmachung die Nachwirkung abgelöst hat, § 4 Abs. 5 TVG (vgl. BAG 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 22, BAGE 123, 213) . Der mit der Verbandsklage zu klärende Inhalt der Tarifnormen beruht bei der - von den Tarifvertragsparteien nicht ausg e- schlossene n - Nachwirkung gem äß § 4 Abs. 5 TVG ebenso wie bei der zwi n- gende n Wirkung der Tarifnormen nach § 4 Abs. 1 TVG auf der Regelungsfre i- heit der Tarifvertragspartner. Sie gestaltet auch nach dem Ende des Tarifve r- trags den Inhalt der tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der tarifvertraglichen Regelungen. Dabei erm öglicht die Nachwirkung zwar eine Ä n- § 4 Abs. 5 TVG . E ine solche ist aber auch zwingend erforderlich, wenn die von den Tarifvertragspartnern se i- nerzeit vereinbarten Arbeitsbedingungen geändert werden sollen. Die dur ch § 9 TVG geschaffene Privilegierung der Tarifvertragspartner beruht damit in beiden Fällen auf ihrer Normsetzungsbefugnis und erstreckt sich deshalb auf den B e- stand und die Auslegung dieser von ihnen selbst gesetzten Normen ( BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/ 06 - Rn. 68 mwN, BAGE 123, 46) . Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht eine Verbandsklage auch dann als zulässig angesehe n, wenn es um den Zeitraum der - nicht ausgeschlossenen - Nachwirkung des 18 19 - 10 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 11 - Tarifvertrags ging (vgl. zB BAG 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - aaO ; ebenso HWK/Henssler 7. Aufl. § 9 TVG Rn. 9; Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 9 Rn. 27; NK - GA/Forst § 9 TVG Rn. 13 ; ErfK/Franzen 16. Aufl. § 9 TVG Rn. 6; Däubler TVG /Reinecke /Rachor 4 . Aufl. § 9 Rn. 24; Rieble NZA 1992, 250, 252; aA Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 9 Rn. 25) . 2. Der Antrag zu 2 . ist unzulässig . D as Berufungsgericht hat rechtsfehle r- frei erkannt , dass die Klägerin hiermit aus schließlich die Anwendung des EntgeltTV sichern will, ohne die tatsächlich zwischen den Parteien allein streit i- gen Modalitäten dieser Anwendung einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. a) Der Antrag zu 2 . ist n icht als Verbandsklage iSv. § 9 TVG zulässig. aa) e- § 9 TVG . (1) Insoweit setzt die Zulässigkeit einer Verbandsklage iSv. § 9 TVG den Streit über die Gültigkeit eines Tarifvertrags oder einer Tarifnorm voraus (Löwisch/Rieble aaO § 9 Rn. 6; HWK/Henssler aaO § 9 TVG Rn. 13; Däu b- ler TVG /Reinecke/Rachor aaO § 9 Rn. 22) . Dieser muss zwischen den Parteien des Rechtsstreits vereinbart sein. (2) Der im Antrag zu 2 . genannte EntgeltTV ist nicht zwischen den Parteien vereinbart worden. Auch steht seine Gültigkeit zwischen ihnen nicht im Streit. Die Parteien streiten vielm ehr darum, ob die in dem - insoweit unterstellt - gültigen HTV, genauer in § 7 Nr . 1 Satz 3 HTV , aufgestellten Voraussetzungen für seine Anwendung erfüllt sind. bb) Die beantragte Feststellung betrifft auch nicht die von § 9 TVG gleic h- (1) Zwar kann a uch ein Streit der Tarifvertragsparteien über die Auslegung einer Tarifnorm - hier § 7 Nr . 1 Satz 3 HTV - grundsätzlich Gegenstand einer Verbandsklage sein . Die zu entscheidende Rechtsfrage darf sich jedoch nicht auf ein konkretes Rechtsverhältnis beziehen, sondern muss allein die Ausl e- 20 21 22 23 24 25 26 - 11 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 12 - gung eines abstrakten Tarifbegriffs zum Gegenstand haben. Deshalb ist im A n- trag der fragliche Tarifvertrag und die betreffende Tarifnorm zu benennen, fe r- ner der von der klagenden Tarifvertragspartei als zutreffend angesehene ab s- trakte Auslegungsschritt zu formulieren , so dass damit der ab s trakte Tarifbegriff mit einem - notwendig weniger abstrakten - ausgelegten Tarifbegriff verb unden wird. Dabei darf d as Gericht keine Subsumtion eines konkreten Sachverhalts unter die auslegungsbedürftige Tarifnorm vornehmen müssen, um den Recht s- streit zu entscheiden (vgl. ausf . BAG 18. April 2012 - 4 AZR 371/10 - Rn. 30 ff. mwN, BAGE 141, 188) . (2 ) Dem wird der Antrag zu 2 . nicht gerecht. Die begehrte Feststellung zielt nicht auf die im Wege der Auslegung gewonnene Konkretisierung eines Tari f- begriffs ab . In der Sache zielt sie auf die Feststellung des Ergebnisses einer Rechtsanwendung, nämlich d ie Frage, ob die im HTV tariflich im Einzelnen b e- stimmten Voraussetzungen für die Geltung des EntgeltTV durch ein tatsächl i- ches Verhalten der Tarif vertrags parteien erfüllt sind, namentlich ob das datu m- lose Schreiben der Beklagten einen ausdrücklichen Wider spruch iSv. § 7 Nr. 1 HTV enthält. Damit geht es nicht um eine abstrakte Auslegungsfrage aus dem Tarifvertrag. b) Der Antrag zu 2 . ist auch nicht als allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. aa) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, das Rechtsverhältnis durch richterl i- che Entscheidung alsbald fest zustellen. Auch die Anwendbarkeit eines b e- stimmte n Tarifvertrags oder Tarifwerks kann grundsätzlich Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Ein Feststellungsinteresse ist nach der Rechtspr e- chung des Senats aber nur gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt b eseitigt wird und das Rechtsverhäl t- nis der Parteien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., etwa BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 13 , 15 mwN) . Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft der En t- 27 28 29 - 12 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 13 - sch eidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung g e- richteten Antrag jedenfalls vor aus, dass über weitere Faktoren, die die Verg ü- tungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durc h- geführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlun gsmodalitäten. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht werden ( BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - aaO ) . bb) Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Parteien streiten - neben der s ich aus der Ent scheidung über den Antrag zu 1 . ergebenden grundsätzl i- chen Geltung des HTV, also auch dessen § 7 - automatischen Übernahme der Lohnerhöhungen des EntgeltTV nach § 7 Nr. 1 HTV für die Vergangenheit und die Wirksamkeit eines Widerspruchs der B e- klagten nach § 7 Nr. 2 HTV , sondern gerade auch üb er die nachfolgende Frage, wie genau eine solche Übernahme rechnerisch bei unterschiedlichen Arbeit s- zeiten im anerkennenden und anerkannten Tarifver trag zu erfo lgen hätte . Somit drohen im Hinblick auf die zutreffende Vergütung der im Antrag zu 2 . genannten Arbeitsverhältnisse weitere gerichtliche Auseinanderset zungen zwischen den Parteien. I I. Der zulässige Antrag zu 1 . ist begründet. Die Beklagte ist durch die Rechtsfolge der Verschmelzung nicht nur Tarifvertragspartei des HTV gewo r- den , sondern auch in alle dort geregelten Rechte und Pflichten eingetreten . Die unternehmensbezogene Geltungsbereichsbestimmung des HTV erfasst jede n- falls alle mit der Beklagten vor dem 1. Januar 2014 begründeten Arbeitsverhäl t- nisse von Mitgliedern der Klägerin , deren Mitgliedschaft bereits am 31. Dezember 2013 bestand und noch fortbesteht , und ist nicht nur auf die vo r- mals bei der SWK GmbH beschäftigte n Arbeitnehmer beschränkt. 30 31 - 13 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 14 - 1. Neben der Klägerin ist auch die Beklagte Tarifvertragspartei des HTV ( § 3 Abs. 1 TVG) geworden . Dies folgt aus d er Verschmelzung der SWK GmbH auf die Beklagte. a) Die Beklagte ist mit Eintragung der Verschmelzung in das Handelsr e- gister am 26. Juli 2012 a ls aufnehmendes Unternehmen im Wege der Unive r- salsukzession in die Stellung als Tarifvertragspartei des HTV eingetreten. Ins o- weit hat der Senat bereits entschieden, dass nicht nur bei der Verschmelzung im Wege der Neugründung gemäß § 2 Nr. 2 UmwG, sondern auch bei der Ve r- schmelzung durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG wegen der vom Gesetz in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge ein Firmentari f- vertrag uneingeschränkt auf den neu gegründeten bzw. den aufnehmenden Rechtsträger übergeht (vgl. zur Verschmelzung im Wege der Neugründung BAG 24. Juni 1998 - 4 AZR 208/97 - zu 2 a der Gründe, BAGE 89, 193; zur Verschmelzung durch Aufnahme 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 41 ff., BAGE 123, 213) . Der aufnehmende Rechtsträger tritt in bestehende Verträge ein und wird da mit Partei des für den übertragenden Rechtsträger ge l- tenden Firmentarifvertrags (BAG 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 39, 41 , aaO ; 10. Juni 2009 - 4 ABR 21/08 - Rn. 27; allg. Ansicht vg l . zB M ü K o BGB / Müller - Glöge 6. Aufl. § 613a Rn. 223; ErfK/Franzen aaO § 2 TVG Rn. 26; HWK / Willemsen /Müller - Bonanni aaO § 613a BGB Rn. 262; HWK / Henssler aaO § 3 TVG Rn. 47; Grau in Henss ler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 15 Rn. 198 ; Hohenstatt in Willemsen/Hohenstatt/ Schweibert/Seibt Umstrukturi e- rung und Übertragung von Unternehmen 4 . Aufl. Teil E Rn. 101 ; Schau b/Ahrendt/Koch ArbR - Hd B 16. Aufl. § 116 Rn. 14 ) . Der Firmentarifvertrag wirkt danach kollektivrechtlich fort , mit der Folge, dass § 613a Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung kommt (BAG 24. Ju ni 1998 - 4 AZR 208/97 - zu 2 a, b der Gründe, aaO ; Ahren dt RdA 2012, 129, 136 f.) . b) Gegen diese Rechtsprechung wendet sich die Beklagte, die selbst die Geltung des HTV für die vormals bei der SWK GmbH beschäftigten IG Metall - Mitglieder annimmt, nicht. Sie bestreitet weder , Tarifvertragspartei des HTV zu 32 33 34 - 14 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 15 - sein , noch die aus dem HTV erwachsenden Pflichten , soweit sie gegenüber den - ehemaligen - Arbeitnehmern der SWK GmbH bestehen . 2. Die Verschmelzung d er SWK GmbH auf die Beklagte führt zu der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Universalsukzession, dh . sie hat den Übergang des gesamten Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger zur Folge . a) Der aufnehmende Re chtsträger tritt unmittelbar in die Rechtsposition des verschmolzenen Rechtsträgers Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelz ung bestand (KK - UmwG/ Simon § 2 Rn. 39) . So gehen bspw. sowohl vo m verschmolzenen Rechtsträger erteilte Vollmachten an Dritte als auch diese m von Dritten erteilte Vollmachten auf den aufnehmenden Rechtsträger über (Schmitt/Hörtnagl/Stratz UmwG Umw S tG 6. Aufl. § 20 UmwG Rn. 36) . Ferner werden aus öffentlich - rechtlichen Rechtsverhältniss en eingeräumte Rechte und Pflichten, zB Auflagen, Gene h- migungen, von der Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich erfasst ( Grunewald in Lutter UmwG 5. Aufl. § 20 Rn. 13) . Auch b ei der Universalsukzession im Erbfall, deren Grundsätze entsprechend auf die umwandlungsrechtliche Gesamtrecht s- nachfolge anzuwenden sind (KK - UmwG/Simon § 2 Rn. 38; Teichmann in Lutter aaO § 131 Rn. 6 4 f.) , bildet ein Nachlass kein Sondervermögen in der Hand des Erben, sondern verschmilzt mit dem Eigenvermögen des Erben zu einer rec htl i- chen Einheit (M ü K o BGB / Leipold 6. Aufl. § 1922 Rn. 126) . Dabei gehen nicht nur bereits begründete Rechte und Pflichten auf den Erben über, sondern grundsätzlich alle vermögensrec unfertigen , noch werdenden und schwebenden Rechtsbeziehungen des Erblassers, also auch bedingte oder künftige Rechte, Bindungen und Lasten ( grdl. BGH 9. Juni 1960 - VII ZR 229/58 - zu I 2 b der Gründe , BGHZ 32, 367; 30. Juni 1976 - VIII Z R 52/75 - zu I 4 a der Gründe; 14. Juli 1997 - II ZR 122/96 - zu 3 b der Gründe; für den Fall einer Verein igung zweier Sparkassen 21. Mai 1980 - VII I ZR 107/79 - zu I II 1 der Gründe , BGHZ 77 , 167; so auch Teichmann in Lut ter aaO Rn. 64 ff.) . Für die Bestimmung der Reichweite einer übergega n- genen Vertragsposition is t dabei die Auslegung der originären Vereinbarung 35 36 - 15 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 16 - von Bedeutung , so dass bspw. eine auf den Erben des Bürgen übergegangene Bürgschaftsverpflichtung auch neu entstehende Ansprüche gegen den Haup t- schuldner erfasst, wenn sie in den Bereich der vom Erblasser ü bernommenen Verpflichtung fallen (BGH 30. Juni 1976 - VIII ZR 52/75 - zu I 4 der Gründe) . Dementsprechend dient d ie Nutzung de s Instituts der erbrechtlichen Gesam t- rechtsnachfolge für die Verschmelzung dazu , eine umfassende Rechtsnachfo l- ge in gleicher Weise sicherzustellen ( Teichmann in Lutter aaO Rn. 65) . Die Person des bisherigen Vertragspartners wi dem der Gesamtrechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten in die Position des bisherigen Vertrags partners einrückt ( Rie ble Anm. EzA UmwG § 20 Nr. 1; Ba n- ge Fortgeltung von Kollektivverträgen bei Unternehmensumstrukturierung durch Umwandlung S. 147 f.; Teschner Firmentarifvertrag und Unternehmensumstru k- turierung S. 186 ff.; Winzer Beeinflussung der Tarifgeltung durch den Arb eitg e- ber S. 201 f., vgl. auch Staudinger/Annuß BGB (2016) § 613a Rn. 201) , so als hätte das aufnehmende Unternehmen sie selbst vereinbart. Ausgenommen sind lediglich Ansprüche oder Verbindlichkeiten, deren Erlöschen ausdrücklich b e- stimmt ist oder die ihrer Natur nach nicht auf einen Gesamtrechtsnachfolger übergehen können (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 598/04 - zu 5 b aa der Grü n- de mwN, BAGE 116, 104; Schmi t t/Hörtnagl/Stratz aaO § 20 UmwG Rn. 30) . Beschränkungen bestehen dabei im Grundsatz nur insofern , r- die nachfolgende Verschmelzung außer Betracht bleibt. b) Bezogen auf die Rechtsfolgenanordnung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG ist der Firmentarifvertrag wie jeder ande re Vertrag zu beurteilen (Boecken SAE 2000, 162, 163) . Auch für ihn bewirkt d ie Gesamtrechtsnachfolge s eine umfassende kollektivrechtliche (dynamische) Fortwirkung und damit ein Eintr e- ten des aufnehmenden Unternehmens in alle sich aus einem Firmentarifvert rag des verschmolzenen Unternehmens ergebenden Rechte und Pflichten (Rieble Anm. EzA UmwG § 20 Nr. 1 , S. 17 f . ; Däubler TVG /Lorenz aaO § 3 Rn. 179) . Hierzu gehören neben betrieblichen oder betriebsverfassungsrechtlichen Reg e- lungen auch Normen über gemeinsame Einrichtungen sowie schuldrechtliche Verpflichtungen, wie etwa die Friedenspflicht (Rieble aaO; Kempen/ 37 - 16 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 17 - Zachert / Kempen TVG 5. Aufl. § 3 Rn. 156; Gaul/Otto BB 2014, 500 für die j e- denfalls insoweit identische Gesamtrechtsnachfolge bei einer Aufspa ltung mit entspr. Zuweisung im Spaltungs - und Über nahme vertrag) . Soweit diese auf das verschmolzene Unternehmen lauten, tritt das aufnehmende Unternehmen an seine Stelle. Um die übergegangenen Rechte und Pflichten näher zu besti m- men, ist bei einem Firmenta rifvertrag gedanklich die Bezeichnung des ve r- schmolzenen Unternehmens jeweils durch diejenige des aufnehmenden Unte r- nehmens zu substituier en . 3. Die Geltung des HTV erstreckt sich über die ursprünglich bei der SWK GmbH beschäftigten Mitglieder der Klägerin hinaus jedenfalls auf die bei der Beklagten schon vor dem 1. Januar 2014 beschäftigten Arbeitnehmer, die am 31. D ezember 2013 Mitglied der Klägerin waren und es noch sind. Zum e i- nen hat die Verschmelzung nicht nur im Wortlaut der Geltungsbereichsbesti m- mung in § 1 HTV zu einer Anpassung geführt, nach der die Beklagte sowohl in Bezug auf die Stellung als Tarifvertragspartei als auch im Übrigen so an den HTV gebunden ist , als hätte sie ihn selbst abgeschlossen . Zum an deren entha l- ten die Regelungen des HTV keine Beschränkung der Tarifgeltung lediglich auf die ursprünglich bei der SWK GmbH beschäftigten Mitglieder der Klägerin. Der HTV gilt nach der Verschmelzung nach seiner Geltungsbereichsbestimmung in § der [Beklagten] beschäftig t e n Arbeiter/innen, Angestellten und e- gung von § 1 HTV , wonach nur ein bestimmter Teil der gewerkschaftlich org a- nisierten Arbeitnehmer der Beklagten von se inem Geltungsbereich erfasst wird, kommt nicht in Betracht. a) Der Wortlaut der tarifvertraglichen Geltungsbereichsr egelung ist einde u- tig unternehmens - und nicht betriebsbezogen. aa) G rundsätzlich werden Haustarifverträge, soweit nichts a nderes b e- stimmt ist, in der Regel für alle Arbeitsverhältnisse des tarifschließenden Unte r- nehmens vereinbart (JKOS/Jacobs 2. Aufl. § 5 Rn. 51; Hromadka/Maschmann Arbeitsrecht Bd. 2 7. Aufl. § 13 Rn. 217) . Soweit der Geltungsbereich sich au s- drücklich und ohne Einschränkun g auf die Arbeitnehmer des tarifvertragschli e- 38 39 40 - 17 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 18 - ßenden Arbeitgebers erstreckt, erfasst er jeweils nicht nur die aktue l- len - tarifgebundenen - Arbeitsverhältnisse, sondern - neben danach begründ e- ten Arbeitsverhältnissen - auch die Arbeitnehmer später hinzukomm ender B e- triebe des Arbeitgebers (Gaul/Otto BB 2014, 500, 504; Rieble Anm. EzA UmwG § 20 Nr. 1, S. 22 f. ) . Dies gilt selbst bei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbaren Entwicklungen . Dementsprechend ist ein unternehmensweit geltende r Firmentari fvertrag, der seinerseits den BAT in Bezug n immt , auch auf solche Betriebe an zuwenden , die nach 1990 auf dem Gebiet der neuen Bu n- desländer zu dem Unternehmen hinzukamen, obwohl - wie d as Bundesarbeit s- gericht ausdrücklich festgehalten hat - des [Tarifvertrags] im Jahr 1982 weder die Herstellung der Einheit Deutschlands noch die Existenz (BAG 9. Dezember 1999 - 6 AZR 299/98 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 93, 63; so auch Wiedem ann/Wank aaO § 4 Rn. 123; ebenso für eine vergleic h bare Kons - tellation BAG 28. April 1992 - 1 ABR 68/91 - zu B II 2 der Gründe) . bb) N ach dem klare n Wortlaut des HTV sollten alle Arbeits - und Ausbi l- dungsverhältnisse, die mit der SWK GmbH bestanden, in den Geltungsbereich des HTV einbezogen werden. Eine Beschränkung der Tarifgeltung auf Arbei t- nehmer eines bestimmten Betriebs der SWK GmbH ist gerade nicht vereinbart worden. Es kann deshalb dahinstehen, ob und ggf. welche weiteren Betriebe d ie SWK GmbH zum Zeitpunkt der Verschmelzung betrieben hat . b) Die Tarifsystematik sowie der Sinn und Zweck des HTV bieten keine Anhaltspu nkt e für einen vom Wortlaut abweichenden Willen der Tarifvertrag s- parteien, nach Zeit oder Ort bestimmte Arbeitsverhältnisse mit der SWK GmbH nicht mit dem HTV zu erfassen. aa) Soweit in einzelnen Tarifbestimmungen Bezug auf die Arbeitsbedi n- gungen der Beklagten genommen wird, zB bei der Zusicherung derselben G e- winnbeteiligung oder übertariflicher Lohnerhöhungen in § 8 HTV, lässt sich hi e- raus nichts für eine Einschränkung des Geltungsbereichs entnehmen. Arbei t- nehmern der SWK GmbH, die nicht in einem von dieser zusammen mit der B e- klagten geführten gemeinsamen Betrieb, sondern in einem ausschließlich von 41 42 43 - 18 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 19 - der SWK GmbH allein geführten Betrieb beschäftigt waren, hätte ein hierauf gestützter Anspruch nicht mit dem Argument verweigert werden können, sie unterfielen nicht dem Geltungsbereich des HTV. bb) Auch aus der Auswahl der im HTV in Bezug genommenen Tarifverträge der Metallindustri e des Tarifgebiets Südbaden lassen sich keine Einschränku n- gen herleiten. In der Bezugnahme auf Tarifverträge in einem Anerkennungs - Haustarifvertrag sind die Tarifvertragsparteien nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls insoweit frei , a ls deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich des verweisenden Tarifvertrags in einem engen sachl i- chen Zusammenhang steht, die Tarifvertragsparteien die Verweisungsbesti m- mungen jederzeit aufheben, modifizieren oder ersetzen können und nicht durch die Au sgestaltung der Kündigungsregelungen eine zeitlich zu lange Bindung eingehen ( BAG 29. August 2007 - 4 AZR 561/06 - Rn . 28; 9. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 - BAGE 34, 42, 50 f.; 10. November 1982 - 4 AZR 1203/79 - BAGE 40, 327, 335 ) . Abgesehen davon, dass durch zahlreiche eigenständige und abwe i- chende Regelungen, zB über die regelmäßige Arbeitszeit, zuschlagsfreie Meh r- arbeit, die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ( § 3 HTV) , über eine B e- schäftigungssicherung durch ein Verbot von betriebsbedingten Kündigung en ( § 4 HTV) usw. , von einem Anerkennungstarifvertrag nur eingeschränkt ausg e- gangen werden kann, sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, da es sich um die Tarifbedingungen der einschlägigen Branche im Tarifgebiet handelt, in der das Unternehmen sein en Sitz hatte. Soweit hier auch Arbeitnehmer in B e- trieben einbezogen worden sind oder sein sollten, die außerhalb des Tarifg e- biets liegen, ist dies nicht sachwidrig . Es kann ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers sein, in allen Betrieben seines Untern ehmens dieselben Arbeit s- bedingungen tariflich zu vereinbaren (vgl. zB die Konstellation bei BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - bundesweite arbeitsvertragliche Verweisung auf die Metalltarifverträge des Bezirks des Unternehmenssitzes) . c) Eine Be schränkung des Geltungsbereichs lässt sich auch nicht aus e i- ner - räumlich - eingeschränkten Tarifzuständigkeit der tarifschließenden G e- werkschaft folgern. Die Bezirke der IG Metall sind nicht tariffähig, sondern ha n- 44 45 - 19 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 20 - deln beim Abschluss von Tarifverträgen f ür die IG Metall als Gesamtorganisat i- on (BAG 7. November 2000 - 1 AZR 175/00 - zu 1 b ee der Gründe, BAGE 96, 208) , so dass es auf die Tarifzuständigkeit der IG Metall als Gesamtorganisat i- on ankommt (BAG 14. Dezember 1999 - 1 ABR 74/98 - zu B II 1 der Grün de , BAGE 93, 83 ) . Diese aber unterliegt in räumlicher Hinsicht bundesweit keinen Einschränkungen. d) Die nach dieser Auslegung gewonnene Bestimmung des Geltungsb e- reichs des HTV erfährt auch nicht wegen der Besonderheiten der erfolgten Ve r- schmelzung eine Anpassung. aa) Die oben unter 2 a d argelegten, allgemeinen Grundsätze gelten auch für die Regelung des Geltungsbereichs in § 1 HTV. Lässt sich der Geltungsb e- reichsbestimmung im Wege der Auslegung eine zeitliche, örtliche oder betrie b- liche Beschränkung en tnehmen, gilt diese auch für den aufnehmenden Recht s- träger. Ist der Geltungsbereich in Bezug auf den tarifvertragschließenden A r- beitgeber uneingeschränkt unternehmensbezogen auszulegen, gilt dies auch für das aufnehmende Unternehmen. Entgegen der Auffassun g der Revision kann deshalb auch nicht von einer oder gar izierung ( vgl. zB Widmann/ Mayer - Wä l zholz Umw an d- lungsrecht Vorbem. zu § § 321 ff . UmwG Rn. 29; Boecken SAE 2000 162, 165 ; Hohenstatt in Willemsen/ Hohenstatt/Schweibert/Seibt aaO Teil E Rn. 102 ) . Es geht nämlich nicht um eine Änderung des tarifvertraglichen Regelungsinhalts, sondern um die richtige Erfassung dieses - unverändert gebliebenen - Inhalts des HTV (ähnlich Bange aaO S. 148) . Insoweit hande lt es sich um ein Problem der Regelanwendung mittels Auslegung und nicht der Regeländerung. Die Erstreckung einer unternehmensbezogenen Geltungsbereichsb e- stimmung auf die zuvor bei dem aufnehmenden Rechtsträger begründeten A r- beitsverhältnisse ist als Rech tsfolge einer Universalsukzession ebenso hinz u- nehmen wie die Einbeziehung der von einem Übergang ihrer Arbeitsverhältni s- se betroffenen Arbeitnehmer in einen bei einem übernehmenden Rechtsträger schon bestehenden Tarifvertrag ( wie hier Rieble Anm. EzA UmwG § 20 Nr. 1 , S. 22 f. ; Bange aaO S. 147 f.; Teschner aaO S. 186 ff.; Winzer aaO S. 201 f. ; 46 47 48 - 20 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 21 - vgl. auch Staudinger/Annuß aaO § 613a Rn. 201; Gaul/Otto BB 2014, 500, 504 für die insoweit gleichgelagerte Konstellation bei der partiellen G esamtrecht s- nachfolge gem äß § 131 Abs. 1 Nr . 1 UmwG ; im Erg. auch Trappehl/Lambrich DB 1999, 291 , wenngleich krit. zu den Folgen ) . bb ) Soweit das Landesarbeitsgericht die Geltung des HTV für die Beklagte ablehnt, folgt der Senat dem nicht. (1) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt eine B e- schränkung nicht aus der namentlichen Ne nnung der SWK GmbH in § 1 HTV. H iermit wird nur in der allgemein üblichen Form der Rechtsträger namentlich benannt, auf dessen Unternehmen sich der Tarifvertrag zum Zeitpunkt des Ve r- tragsschlusses bez ieht . Eine darüber hinausgehende Regelung enthält die Formulierung nicht. Für den Geltungsbereich nach Eintritt einer Gesamtrecht s- nachfolge ergibt sich hieraus keinerlei Beschränkung. (2) Die weitere Begründung des Landesarbeitsgericht s, aus dem gemei n- samen Betrieb der Beklagten und der SWK GmbH in S folge als geübte Praxis ein Nebeneinander von Arbeitsverhältnissen, für die der HTV galt bzw. nicht galt, und weiter, dass sich daran durch die Verschmelzung nicht s ändern sollte , trägt nic ht. Die von der Grundregel abweichende Auslegung kann damit nicht begründet werden. Bei einer Verschmelzung von Unternehmen tritt grundsät z- lich eine Universalsukzession ein, ohne dass es eines ausdrücklich darauf g e- richteten Willens der Parteien des Versch melzungsvertrags bedarf. So können im Verschmelzungsvertrag die Rechtsfolgen der Universalsukzession grun d- sätzlich nicht, auch nicht hinsichtlich einzelner Gegenstände ode r Verpflichtu n- gen gegenüber Dritten ausgeschlossen werden (Semler/Stengel - Kübler UmwG 3. Aufl. § 20 Rn. 8; Grunewald in Lutter aaO § 20 Rn. 8; Böt t- cher/Habighorst/Schulte UmwR § 20 UmwG Rn. 5) . Auch aus der Erklärung der Tarifvertragsparteien in § 9 HTV, mittelfristig einheitliche Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer der SWK GmbH und der Beklagten anzustreben, lässt sich nicht schließen, sie wollten die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen im g e- meinsa men Betrieb perpetuieren. Im Gegenteil lassen § 9 Nr. 3 HTV und § 8 Nr. 1 HTV das Interesse der Tarifvertragsparteien an einer V ereinheitlichung 49 50 51 - 21 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 22 - der Arbeitsbedingungen deutlich erkennen. Eine entsprechende Regelung hätte aber die rechtliche Möglichkeit der - ursprünglichen - Tarifvertragsparteien v o- raus gesetzt , für alle Mitarbeiter des gemeinsamen Betriebs einheitliche Arbeit s- bedin gungen zu schaffen. Vor der Verschmelzung hätten einheitliche Arbeit s- bedingungen jedoch nur unter Einbeziehung der Beklagten hergestellt werden können. Dies ist nicht geschehen. c c) Schließlich kommt eine mit der Verschmelzung zusammenhängende eins chränkende Auslegung der Geltungsbereichsbestimmung auch nicht aus allgemeinen Erwägungen in Betracht. (1 ) I n der Literatur wird mit unterschiedlicher, teils widersprüchlicher B e- g ründung bei einer Verschmelzung eine Beschränkung der Geltung eines Fi r- ment arifvertrag s auf die bisher tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse vertreten . Dem liegt durchgehend die Auffassung zugrunde, d er Geltungsbereich , den die Tarifvertragsparteien für den Firmentarifvertrag des später verschmo l- zenen Unternehmens vereinbart habe n, könn e sich generell nicht auf die A r- beitsverhältnisse eines - auch nur möglicherweise - den Arbeitgeber später au f- nehmenden Unternehmens bezieh en . ( a ) Unabhängig von der ursprünglichen Geltungsbereichsbestimmung, an die der aufnehmende Rechtsträger g ebunden ist, wird eine Erstreckung des Geltungsbereichs des Firmentarifvertrags (generell) vernein t (etwa Boecken SAE 2000, 162, 165; Jacobs Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz S. 191; Picot/ Schnitker Arbeitsrecht bei Unternehmenskauf und Restrukturierung T eil I Rn. . D ie kollektivrechtliche Fortgeltung eines Fi r- mentarifvertrags könne auf der Grundlage einer Gesamtrechtsnachfolge den personellen Geltungsbereich des Tarifvertrags nicht ausweiten (Boecken aaO; vgl. auch Jacobs aaO) . Für die aufnehmende Einheit weise d er neu hinzutr e- tende Firmentarifver trag keine Regelungskompetenz auf , es fehle die Legitim a- tionsgrundlage für eine Erstreckung (Schubert Die Behandlung kollektivvertra g- licher Normenkollisionen nach Verschmelzung und Spa ltung von Unternehmen S. 264) . Im Übrigen stelle eine Erstreckung auf das gesamte aufnehmende U n- 52 53 54 55 - 22 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 23 - ternehmen im Fall einer Umwandlung eine unzulässige Abrede zu Lasten Dri t- ter dar und sei d eshalb nicht möglich (Grau in Henssler/Moll/Bepler aaO Teil 15 Rn. 202 ) . (b) Ferner wird eingewandt, auch bei einer unternehmensbezogenen Au s- gestaltung sei eine Auslegungsregel heranzuziehen, nach der sich ein Firme n- tarifvertrag regelmäßig nicht auch auf im Verschmelzungszeitpunkt beim au f- nehmenden Unternehmen bestehende Be triebe und auf dessen schon beschä f- tigte Arbeitnehmer erstrecken könne (Wiedemann/Oetker § 3 Rn. 194; Däubler RdA 1995, 136, 140; Hohenstatt in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt aaO Teil E Rn. 102; Sieg/Maschmann Unternehmensumstrukturierung aus arbeit s- rechtlicher Sicht 2. Aufl. Rn. 273; Jacobs NZA Beil age 2009, 45, 46; Boecken SAE 2000, 162, 165; Baeck/Winzer NZG Henssler/Moll/Bepler aaO Teil 15 Rn. 201 ; JKOS/Oetker aaO § 6 Rn. 145; Schubert aaO S. 264; Trittin in Bachner/Köstler/Matthießen/Trittin Arbeitsrecht bei Unternehmensumwandlung und Betriebsübergang 4 . Aufl. § 5 Rn. 108; Mü l- ler - Bonanni/Mehrens ZIP 2012, 1217, 1218) . Regelmäßig hätten die Parteien eines Firmentarifvertrags bei Vertragssch luss nicht an einen Umwandlungsf all gedacht und wollten lediglich eine für die spezifischen Bedürfnisse des Recht s- trägers adäquate Regelung treffen (Trittin aaO; ähnlich Baeck/Winzer aaO; No l- tin Anm. EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20, S. 38) . Diese Ausleg ungsregel gelte unabhängig davon, ob der übernehmende Rechtsträger anderweitig tari f- gebunden sei oder nicht ( JKOS/Oetker aaO) . Nur so könne des aufnehmenden Rechtsträgers ausgeschlossen werden (Hohenstatt aaO ; Baeck/Winzer aaO) . ( c ) Schließlich wird eine Differenzierung bei den Rechtsfolgen je nach den beim aufnehmenden Rechtsträger vorgefundenen Verhältnissen befürwortet. Es s ei danach zu untersch ei den, ob der Firmentarifvertrag beim verschmolzenen oder beim aufnehmenden Rechtsträger vereinbart worden war. Danach soll zwar der Firmentarifvertrag des verschmolzenen Unternehmens nur mit dem tatsächlichen Bestand an tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen auf den au f- nehmenden Rechtsträger übergehen. Soweit jedoch der aufnehmende Recht s- 56 57 - 23 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 24 - träge r, nicht dagegen das verschmolzene Unternehmen, an einen Firmentari f- vertag gebunden ist, soll sich dessen Geltungsbereich auch auf die übergega n- genen Arbeitsverhältnisse erstrecken, wenn dessen Bestimmung grundsätzlich auch hinzukommende Betriebe erfasst ( Grau in Henssler/Moll/Bepler aaO Teil 15 Rn. 205; Baeck/Winzer aaO ; Hohenstatt in Wille m- sen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt aaO Teil E Rn. 106) . solle aber nicht gelten, wenn die Tarifvertragsparteien selbst ausdrückliche R e- gelungen get roffen hätten, nach denen der Firmentarifvertrag in jeder denkb a- ren Konstellation für alle Betriebe des Arbeitgebers gelten solle (etwa Hohe n- statt aaO Teil E Rn. 102; Baeck/Winzer aaO; vgl. auch die Konstellation bei BAG 29. August 2001 - 4 AZR 332/00 - BA GE 99, 10 mit der ausdrücklichen firmentarifvertraglichen Erstreckung des Geltungsbere e- samtrechts - . (2 ) Diese Überlegungen teilt der Senat nicht. ( a ) Zwar erkennen die vorstehenden Ansichten im Falle einer Verschme l- zung die kollektiv rechtliche Fortgeltung ein es Firmentarifver trags beim aufne h- menden Rechtsträger an. In der Sache sollen jedoch die Rechtsfolgen der Un i- versalsukzession für den aufnehmenden Rechtsträger besch ränkt werden, i n- dem insbesondere tarifliche Geltungsbereichsbestimmungen im Wege einer ert we rd en . ( b ) Diese Absicht der Rechtsfolgenvermeidung rechtfertigt es jedoch nicht, den Auslegungsmaßstab für die Bestimmung des Ge ltungsbereichs zu verä n- dern und eine dogmatisch nicht weiter begründete (Ausnahme - )Aus - legungsregel zu etablieren. (a a ) Im Ausgangspunkt zutreffend weisen alle Auffassungen darauf hin, der Eintritt des aufnehmenden Unternehmens in die Tarifvertragspartei stellung e i- nes verschmolzenen Unternehmens stelle kein Problem dar, wenn die Ve r- schmelzung im Wege der Neugründung erfolgt (so die Konstellation bei BAG 24. Juni 1998 - 4 AZR 208/97 - BAGE 89, 193) oder wenn der aufnehmende Rechtsträger - noch - keine eige nen Arbeitnehmer beschäftigt (zB Baeck/ 58 59 60 61 - 24 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 25 - Winzer aaO ; Hohenstatt in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt aaO Teil E Rn. 101) . In diesem Fall soll der Firmentarifvertrag für das aufnehmende Unte r- nehmen ohne weiteres des Geltungsbereichs auf das aufnehmende oder neue Unternehmen im Grundsatz anerkannt, auch wenn dies in der Sache zwingend bedeutet, dass die später einzustellenden Arbeitnehmer im aufnehmenden Unternehmen damit ebenfalls dem Tarifvertrag unte rfallen, wenn sie Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft sind. ( b b) Eine Auslegung des Geltungsbereichs , die nach den konkreten Ve r- hältnissen, die beim aufnehmenden oder neu entstandenen Unternehmen b e- stehen , unterscheidet, lässt sich jedoch nicht rechtfertigen. Die bei einer Un i- versalsukzession gesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge unterscheidet nicht nach den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen und Anknüpfung s- punkten beim aufnehmenden Unternehmen . Der Bestand von Arbeitsverhä l t- nissen oder die Gebundenheit an einen eigenen Tarifvertrag beim aufnehme n- den Unter nehmen kann nicht zu unterschiedlichen Rechtsfolgen bei einer Un i- versalsukzession führen . ( c c) Hinzu kommt, dass die Auffassung, l- tungsbereic hs auf alle nach der Verschmelzung bestehenden Arbeitsverhältni s- se beim aufnehmenden Unternehmen bejah t , wenn dieses - anders als das verschmolzene Unternehmen - selbst an einen Firmentarifvertrag gebunden war, dies jedoch für die umgekehrte Konstellation , wie im Streitfall , ablehnt, i n- konsequent ist. Zwar mögen eine m aufnehmenden Rechtsträger keine großen Anpassungsprobleme entstehen, wenn er als Partei eines Firmentarifvertrags ein tarifloses Unternehmen auf sich verschmilzt und der Firmentarifvertrag dan n auch die übergegangenen Arbeitsverhältnisse erfasst. Die gesetzlich angeor d- nete Gesamtr echts nach folge bei der Verschmelzung erlaubt jedoch eine B e- rücksichtigung derartiger bloß faktischer Verhältnisse beim aufnehmenden Rechtsträger mit der Folge einer ge rade entgegengesetzten Auslegung der u r- sprünglichen Geltungsbereichsbestimmung nicht . I n der Sache geht es um di e- selbe Auslegungsfrage (so zutr. Staudinger / Annuß aaO § 613a Rn. 201) , die 62 63 - 25 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 26 - nicht anhand von externen und nachträglich herang e zogenen Kriterien unte r- sch iedlich beantwortet werden kann. ( 3 ) Ein e Berücksichtigung der tarifrechtlichen Folgen bereits bei der B e- stimmung des Umfangs einer umwandlungsrechtlich angeordneten Gesam t- rechtsnachfolge ist nach Auffassung des Senats nicht angezeigt (ebenso Rie ble Anm. EzA UmwG § 20 Nr. 1 ; Winzer aaO S. 201; Teschner aaO S. 172 ff . ; vgl. auch Sta udinger / Annuß aaO § 613a Rn. 201) . (a) Die Universalsukzession ist die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge der Verschmelzung. G anz getrennt davon ist die Frage zu beurteilen, welche tari f- rechtlichen Folgen sich aus dieser umwandlungsrechtlich geschaffenen Situat i- on ergeben (so schon BAG 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 42, BAGE 123, 213; ebenso Schmitt/Hörtnagl/Stratz aaO § 20 UmwG Rn. 107; Ahrendt RdA 2012, 129, 1 37; Schorb ArbR 2011, 161, 163) . ( b ) Die bloßen Interessen eines der Beteiligten, hier: des übernehmenden Rechtsträgers , können eine einschränkende Festlegung dessen, was von der gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge bei der Universalsukzession an Rechtspositionen umfasst wird, nicht begründen. E s- tarifvertrag s ist kein hinreichender Grund für eine entsprechende Einschränkung (so aber Hergenröder AR - Blattei SD 500.2 Rn. 91, ähnlich im Duktus Baec k/Winzer aaO nicht sachgerecht erscheint ) . Die Beseitigung oder Relativierung einer gesetzlich angeordneten Recht s- folge bedarf einer hinreichenden rechtlichen Grundlage. An einer solchen fehlt es im Entscheidungsfall. Allein die Interessen des aufne hmenden Rechtsträgers reichen zur Begründung nicht aus. Es sind in Anlehnung an die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage keine Gesichtspunkte erkennbar, die für den übernehmenden Rechtsträger beim Festhalten am Firmentarifvertrag zu untragbaren, m it Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinb a- renden Ergebnissen führen würde n . Unabhängig davon, dass bei dieser B e- trachtung die Interessen der anderen Tarifvertragspartei gänzlich unberücksic h- tigt bleiben, kann hiervon insbesondere angesic hts der privatautonomen En t- scheidung des aufnehmenden Unternehmens für die Verschmelzung und damit 64 65 66 - 26 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 27 - für die hiermit verbundenen Rechtsfolgen schon generell nur in ganz seltenen A usnahm efällen ausgegangen werden. Dass ein Unternehmen eine rechtswir k- same Verschmelzung vereinbart und durchführt und sich in der Folge darauf beruft, eine zwingende Folge der hierdurch herbeigeführten Universalsukzess i- on möge nicht eintreten, dürfte unter rechtlichen Aspekten - regelmäßig - ohne Belang sein . G esetzlich vorges ehene Beschränkungen der Gesamtrechtsnachfolge in anderen Regelungen dienen in erster Linie dem Gläubigerschutz, ohne j e- doch unmittelbar in den Übergang des Rechtsverhältnisses mit dem früheren und jetzt verschmolzenen Rechtsträger einzugreifen ; sie räumen allenfalls nachträgliche Rechtspositionen ein, wie etwa das Verlangen einer Sicherheit s- leistung ( § 22 UmwG) , ggf. auch ein gesondertes Kündigungsrecht (dazu Rieble ZIP 1997, 301, 305 ; Semler/Stengel - Kübler aaO § 20 Rn. 12 ) . Soweit eine Schutzbedürftigkeit des aufnehmenden Unternehmens anerkannt wird, wird dieser in § 21 UmwG Rechnung getragen . Die Regelung greift die dort real anzutreffenden Folgeprobleme einer Universalsukzession auf und sieht für b e- bei eine r chwere [n] eine Neubestimmung der Verpflichtungen des aufnehmenden Unternehmens vor . Dies gilt allerdings nur für bestimmte gegenseitige Verträge und dann nur in einem sehr eingeschränkten, dort näher bestimmten Abwicklungsstadium. Di e- se Voraussetzungen liegen im Streitfall weder hinsichtlich des Anwendungsb e- reichs noch hi n sichtlich der dort vorausgesetzten Unvereinbarkeit oder schw e- ren Unbilligkeit vor. Außerhalb dieser Anpassungsmöglichkeiten besteht für den aufne h- menden Rechtsträger als Partner des privatautonom vereinbarten Verschme l- zungsvertrags keine anerkannte Schutzbedürftigkeit, da er selbst entscheidend zu de m Eintritt der Rechtsfolge beigetragen hat (Schmitt/Hörtnagl/Stratz aaO § 21 UmwG Rn. 2; Grunewald in Lutter aaO § 20 Rn . 56; M ü K o BGB/Roth / Schu - bert 6. Aufl. § 242 Rn. 468 f. ) und im Übrigen vorher ausreichend Möglichkeiten zur interessenangepassten Vertragsgestaltung best anden haben (vgl. dazu zB Hohenstatt in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt aaO Teil E Rn. 103; Grau 67 68 - 27 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 28 - in Henssler/Moll/Bepler aaO Teil 15 Rn. 198; Rieble Anm. EzA UmwG § 20 Nr. 1; Braun ArbRB 2008, 83) . (c ) Soweit weiter eingewandt wird, es liege ein bereits - ex ante - eing e- schränkter Inhalt der Willenserklärungen der Tarifvertragsparteien, die an eine Umwandlung nicht gedacht hätten, vor, ist dies schon aus systematischen Gründen un erheblich. Der Eintritt in die von dem verschmolzenen Unterne h- men - uU lange Zeit vorher - vereinbarten S chuldverhältnisse im Wege der G e- samtrechtsnachfolge kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass deren Vertragspartner bei der Vereinbarung auch die Möglichkeit einer Umwandlung in Betracht gezogen haben oder haben müssten. Eine solche Anforderung ist we der aus dem Umwandlungsrecht i eS noch aus einschränkenden Überlegu n- gen zur Universalsukzession im Allgemeinen bekannt. Dabei kann dahinstehen, ob die von diesem Teil der Literatur angestrebte Rechtsfolge überhaupt zum Gegenstand einer wirksamen Vereinbarun g gemacht werden kann, da die Rechtsfolgen der Universalsukzession nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auch für die Vertragspartner nicht abdingbar sind ( Grunewald in Lutter aaO § 20 Rn. 8 mwN) . (d) Unzutreffend ist auch die Annahme, dass die (ausdrückliche) Vereinb a- rung einer Erstreckung auf das gesamte aufnehmende Unternehmen für den Fall einer Umwandlung einen (Tarif - )Vertrag zu Lasten Dritter darstelle bzw. den Tarifvertragsparteien der übertragenden Einheit für die aufnehmende Ei n- heit die Regelungskompete nz fehle. Dies ist schon deshalb nicht überzeugend , weil der aufnehmende Rechtsträger ausschließlich aufgrund seiner privat aut o- nomen Entscheidung zum Abschluss des Verschmelzungsvertrags an den Haustarifvertrag des übertragenden Rechtsträgers gebunden wird . Dabei ha n- delt es sich nach dem Wesen der Gesamtrechtsnachfolge ab diesem Moment nicht mehr um eine von einem personenverschiedenen Dritten eingegangene, sondern um eine eigene Bindung des Rechtsnachfolgers. Auch ein Legitimat i- onsproblem liegt aus diesem Grunde nicht vor. dd ) Soweit sich die Beklagte schließlich auf eine Verletzung ihrer sog. n e- gative n Koalitionsfreiheit beruft, ist bereits der Schutzbereich des Grundrechts 69 70 71 - 28 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 29 - nicht tangiert. Die Koalitionsfreiheit ist bei der Gebundenheit an einen Haust a- rif vertrag von vornherein nicht betroffen, weil ein solcher keine Koalitionsmi t- gliedschaft bewirkt (BAG 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 47, BAGE 123, 213; zust. Boecken SAE 2000, 162, 163; Ahrendt RdA 2012, 129, 136; Hergenröder AR - Blattei SD 500.2 Rn. 86) . Auch di es ist lediglich die Kons e- quenz de s durch die beteil i gten Rechtsträger privatautonom geschlossenen Verschmelzungsvertrags ( so zutr effend Grau in Henssler/Moll/Bepler aaO Teil 15 Rn. 198; Hohenstatt in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt aaO Teil E Rn. 103) . 4 . Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt auch aus Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) iVm. der Richtl i- nie 2001/23/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglie d- staaten über die Wahrung von A nsprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen (RL 2001/23/EG) kein anderes Ergebnis. Deren Anwendungsbereich ist nicht eröffnet. a) Voraussetzung für die Anwendung der GRC ist nach Art. 51 Abs. 1 GRC die Durchführung des Rechts der Union. Dies ist nach der Rechtspr e- chung des EuGH dann der Fall, wenn mit der nationalen Regelung eine Durc h- führung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, wenn mit ihr unter das Unionsrecht fallende Ziele verf olgt werden, wenn es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann (EuGH 6. März 2014 - C - 206/13 - [Siragusa] Rn. 25; 8. November 2012 - C - 40/11 - [ I ida] Rn. 79) . Dies ist bei der Umsetzung von Richt linien in nation a- les Recht regelmäßig der Fall (vgl. EuGH 15. Januar 2014 - C - 176/12 - [AMS] Rn. 43; ErfK/Wißmann aaO Vorbem erkung zum AEUV Rn. 5a mwN) . Dagegen sind die Grundrechte der Union im Verhältnis zu einer nati o- nalen Regelung nicht anwendbar, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften ke i- ne Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den fraglichen Sachve r- halt schaffen (EuGH 10. Juli 2014 - C - 198/13 - [Hern á ndez] Rn. 35; 13. Juni 1996 - C - 144/95 - [Maurin] Rn. 12, Slg. 1996, I - 2909). Dem A nwendungsb e- 72 73 74 - 29 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 30 - reich der Charta unterliegt das Unionsrecht ausschließlich in den Grenzen der der Union übertragenen Zuständigkeiten (EuGH 8. November 2012 - C - 40/11 - [ I ida] Rn. 78) . b) Bei der Rechtsanwendung im Streitfall handelt es sich nicht um die Durchf ührung von Unionsrecht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich dies nicht aus der RL 2001/23/EG. Der Streit der Parteien fällt nicht in d e- ren Anwendungsbereich. aa) Die RL 2001/23/EG hat den Zweck, bei einem Wechsel des Inhabers eines Unterneh mens oder Betriebs die hiervon betroffenen Arbeitnehmer zu schützen; insbesondere soll die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleistet werden (dazu ausf. BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 61/14 (A) - Rn. 33 , BAGE 152, 12 ) . U n- geachtet der Frage, ob und inwieweit dabei au ch die Interessen des aufne h- menden Unternehmens einzubeziehen und ggf. gegen die Interessen der übe r- gehenden Arbeitnehmer abzuwägen sind (vgl. dazu einerseits EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - [Alemo - Herron] Rn. 25; andererseits BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 61/ 14 (A) - Rn. 33 ff. , aaO ) , trifft die RL 2001/23/EG ausschlie ß- lich Regelungen für die vom Veräußerer auf den Erwerber übergegangenen Arbeitsverhältnisse. Im Rahmen der Prüfung der konkreten Rechtsfolgen für diese - ursprünglich beim Veräußerer vorhandenen - Arbeitsverhältnisse könnte damit auch Art. 16 GRC als Schranke des von der Richtlinie bezweck t en A r- beitnehmerschutzes von Bedeutung sein . bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Über die B e- dingungen der auf die Beklagte infolge der Verschmelzung übergegangenen Arbeitsverhältnisse streiten die Parteien nicht. Zwischen ihnen geht es vielmehr um die Arbeitsbedingungen der schon vor dem Übergang bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer. Die RL 2001/23/E G ist für die Frage der Erstr e- c kung eines Haustarifvertrags auf die beim aufnehmenden Rechtsträger vo r- handenen Arbeitnehmer ohne Bedeutung. Die Beklagte kann sich nicht auf e i- umzusetzen wäre. Der Anwendungsber eich der RL 2001/23/EG ist hinsichtlich der vorliegend allein zur Entscheidung anstehenden Frage somit nicht eröffnet. 75 76 77 - 30 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 - 31 - c) Dies kann der Senat selbst entscheiden, ohne den Gericht s hof der E u- ropäischen Union um ein e Vorabentschei dung nach Art. 267 Abs. 3 AE UV zu ersuchen. aa) Ein nationales letztinstanzliches Gericht muss der Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV nachkommen, wenn sich in einem Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, die entscheidungserheblich ist und nicht bereits Gege n- stand einer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union war (acte éclairé) und wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair ; vgl. BVerfG 29. Mai 2012 - 1 Bv R 3201/11 - Rn. 22) . Dabei muss das G e- richt sich hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen, etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Un i- on auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (BVerfG 15 . Januar 2015 - 1 BvR 499/12 - Rn. 9) . Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen t- sachegericht ein Beurteilungsrahmen zu (BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12 - Rn. 8) . b b) Danach besteht keine Vorlagepflicht. Es liegen keine vernünftigen Zwe i- fel hinsichtlich der richtigen Anwendung von Art. 51 GRC bzw. der RL 2001/23/EG vor . Aus der RL 2001/23/E G sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH (vgl. die ausf. Nachw. i n BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 61/14 (A) - Rn. 33 und 61 , BAGE 152, 12 ) ergibt sich eindeutig, dass die Richtlinie die Beziehungen des Erwerbers zu seinen schon vor dem Übe r- gang vorhandenen Arbeitnehmern nicht regelt. Für ein gegenteiliges Verstän d- nis finden sich weder im Richtlinientext noch in der hierzu ergangenen Rech t- sprechung irgendwelche Anhaltspunkte. Solche sind von der Beklagten auch nicht ausgeführt. Der gesamte Regelungskomplex ist erkennbar einzig darauf angelegt, den Übergang von Arbeitsverhält nissen zusammen mit dem Übe r- gang einer ihre Identität wahrenden wirtschaftlichen Einheit anzuordnen und auszugestalten. Zu den beim Erwerber bereits vorhandenen Arbeitsverhältni s- sen schweigt die Richtlinie. Damit s teht zweifelsfrei fest, dass hier k eine un ion s- 78 79 80 - 31 - 4 AZR 805/14 ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0 rechtliche Vorschrift eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den fraglichen Sachverhalt schafft und deshalb 51 Abs. 1 GRC vorliegt. Selbst wenn man das i m Hinblick auf die Reichweite von Art. 51 Abs. 1 GRC am weitesten gehende U r- teil des Gerichtshofs in der Rechtssache Åkerberg Fransson (EuGH 26. Februar 2013 - C - 617/10 - ; vgl. dazu krit. BVerfG 24. April 2013 - 1 BvR 1 21 5/07 - Rn. 91, BVerfGE 133, 277) zu grunde legt, folgt hieraus allenfalls, dass der Gerichtshof eine nationale Vorschrift, die nicht einmal zur Umsetzung einer europäischen Richtlinie oder im Hinblick auf andere sekundär - oder pr i- ührung des . 51 Abs. 1 GRC begreift, solange die Vorschrift der Wahrung von Interessen dient, die durch Unionsrecht geschützt sind (vgl. Bergmann Handlexikon der Europäischen Union 5. Aufl. Akerberg Fransson - Urteil) . Die RL 2001/ 23/EG verfolgt jedoch gerade nicht den Zweck, die Recht s- beziehungen in den Arbeitsverhältnissen zwischen dem Erwerber und seinen bereits vor einer Verschmelzung bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern zu r e- geln. C. Die Kosten des Rechtsstreits tragen Klägerin und Beklagte entspr e- chend ihrem Obsiegen und Unterliegen je zur Hälfte, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eylert Rinck Creutzfeldt Rupprecht Schuldt 81
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