- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 656/11 8 Sa 105/10 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. August 2013 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowi e die ehrenamtlichen Richter Ratayczak und Dr. Krieg e lsteiner für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 656/11 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamburg vom 3. März 2011 - 8 Sa 105/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revis ion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin, die ihr Hochschulstudium als Diplom - Mathematikerin a b- geschlossen und kein Lehramtsstudium mit anschließendem Vorbereitung s- dienst absolviert hat, ist seit dem 3. Januar 2006 bei der Beklagten als Lehrkraft für Mathematik beschäftigt und an der Bundeswehrfachschule Hamburg tätig. In dem am 21. Dezember 2005 geschlossenen Arbeitsvertrag ist ua. vereinbart: § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich der besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD - Besonderer Teil Verwaltung) und den diesen ergänze n- den, ändernden oder ersetzenden Tarif verträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung sowie des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergang s- rechts (TVÜ - Bund). § 4 Die Beschäftigte ist gemäß TVöD i.V.m. der Anlage 4 des Tarifvertrag e s zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergang s- rechts (TVÜ - Bund) i.V.m. den Richtlinien über die Ei n- gruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes in die Entgeltgru p- pe 12 eingruppiert. Bis zum I n - K raft - T reten der neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungs - und Einreihungsvorgänge vorläufig 1 2 - 3 - 4 AZR 656/11 - 4 - und begründen keinen Vertrauensschutz und kein en Besitzstand (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ - Nach Abschnitt B Nr. 3 der genannten Richtlinien werden Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulausbildung in der Tätigkeit von Fachschuloberle h- rern ohne volle Lehrbefähigung nach der VergGr. IIb des Bundes - Angestellten - tarifvertrags (BAT) vergütet . Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses enthielt die Anlage 4 zum TVÜ - Bund - Vorläufige Zuordnung der Vergütungs - und Loh n- gruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In - Kraft - Treten der neu en Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs - und Einreihungsvorgänge (Bund) - keine Regelung zur Überleitung der VergGr. IIb BAT in das Entgeltgruppensystem des TVöD. Die Klägerin wurde seit Beginn des Arbeitsverhältnisses nach der Entgeltgruppe 12 TV öD vergütet. Durch § 1 Nr. 7 Buchst. a des Änderungstarifvertrags Nr. 2 zum TVÜ - Bund (vom 6. Oktober 2008) wurde die VergGr. IIb BAT zum 1. August 2008 der Entgeltgruppe 11 TVöD zugeordnet. Mit Schre i- ben vom 25. Januar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin ua. mit: hiermit ordne ich Sie rückwirkend zum 3. Januar 2006 vorläufig der Entgeltgruppe 11 TVöD zu. Begründung : Nach § 17 Abs atz 7 TVÜ - Bund i.V.m. Anlage 4 zum TVÜ - Bund in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrags vom 6. Oktober 2008 ist die Vergütungsgruppe II b BAT vorlä u- fig der Entgeltgruppe 11 TVöD zuzuordnen. Bedauerlicherweise wurden Sie jedoch bereits anlässlich Ihrer Einstellung fehlerhaft vorläufig der Entgeltgruppe 12 TVöD zugeordn et. Ich bin daher gehalten, diese vorläufige Zuordnung nu n- mehr zu korrigieren. Eine Änderung des Arbeitsvertrages ist hierzu nicht erforderlich. 3 4 - 4 - 4 AZR 656/11 - 5 - Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine Vergütung nach Entgeltgru p- pe 12 TVöD. Sie hat die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag enthalte eine sog. konstitutive Entgelt vereinbarung , nach der die Entgeltgruppe 12 TVöD maßgebend sei . Die Voraussetzungen für eine korrigierende Rückgruppierung lägen nicht vor. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 3. Januar 2006 nach der Entgeltgruppe 12 der Anlage A (Bund, Tarifgebiet West) zu § 15 Abs. 2 Satz 1 TVöD zu vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzb e- träge zwis chen den Entgeltgruppen 1 2 und 1 1 der Anl a- ge A (Bund, Tarifgebiet West) zu § 15 Abs. 2 Satz 1 TVöD seit dem 16. Juni 2010 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint , im A r- beitsvertrag sei , wie im öffentlichen Dienst üblich , die Entgeltgruppe nur dekl a- ratorisch benannt worden . Maßgebend seien die in § 4 Abs. 1 des Arbeitsve r- trags genannten Bestimmungen . Die in der Anlage 4 zum TVÜ - Bund bestehe n- de Lücke hätten die Tarifvertragsparteien im Jahre 2008 geschlossen . Deshalb sei nach den arbeitsvertraglichen Abreden die Entgeltgruppe 11 TVöD maßg e- bend. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVöD sei nur vorläufig gew e- sen, wie sich auch aus § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertr ags ergebe. Zudem könne die Klägerin die bisherige Vergütung nach der VergGr. IIb BAT nach Nr. 8 der Anlage 5 (zu § 23) TVÜ - Bund nur als Abschlag beanspruchen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat d as Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiede r- herstellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 6 7 8 - 5 - 4 AZR 656/11 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die zuläss ige Klage ist b e- gründet. I. Der Klägerin steht für die von ihr erhobene sog. Eingruppierungsfes t- stellungsklage das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche und von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfende ( BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 14 mwN, BAGE 124, 240 ) Feststellungsinteresse zu. Durch eine Entscheidung kann der Streit der Parteien über die zutreffende Entgeltgruppe, nach der die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zu vergüten ist, insgesamt beseitigt und im Umfang d es gestellten Antrags geklärt werde n (zu diesem Erfordernis etwa BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 21 mwN) . II. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Parteien haben in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags eine eigenständige vertragliche Regelung über die der Klägerin zustehende Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TVöD getroffen. Das ergibt die Auslegung d e s Formulararbeitsvertrags , die in der Revision s- instanz ohne Einschränkung überprüft werden kann (st. Rspr., etwa BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - R n. 15 mwN, BAGE 134, 283 ; für die Auslegung von Bezugnahmeregelungen 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 24, BAGE 122, 74 ) . 1. Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen (vgl. BAG 26 . August 2009 - 4 AZR 285/08 - Rn. 46, BAGE 132, 10; 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 38, BAGE 130, 23 7 ) . Soll der Nennung einer En t- geltgruppe im Arbeitsvertrag daher keine rechtsgeschäftlich begründende Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung (dazu etwa BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 19 mwN, BAGE 135, 197 ; 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 19 mwN ) handeln, muss dies im Arbeitsvertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (ausf. BAG 6. August 1997 - 4 AZR 195/96 - zu 9 10 11 12 - 6 - 4 AZR 656/11 - 7 - B II 1 a bb der Gründe; 4. Mai 1994 - 4 AZR 438/93 - zu III 1 der Gründe; 12. Dezember 1990 - 4 AZR 306/90 - ) . 2. Nach der Recht sprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbei t- nehmer aufg rund der Nennung einer Vergütungs - , Lohn - oder Entgeltgruppe (nachfolgend Entgeltgruppe) in einem Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung ihrer dort nach § 22 Abs. 3 BAT (se it dem 1. Oktober 2005 iVm. § 17 Abs. 1 TVÜ - Bund) vorgesehenen Angabe (dazu BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 234/08 - Rn. 30; 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - zu II 1 c der Gründe) ohne das Hinzutreten weiterer Umstände (zu diesem Erfordernis vgl. BAG 21. Februar 20 07 - 4 AZR 187/06 - Rn. 17 mwN; 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 93, 340; 17. August 1994 - 4 AZR 623/93 - ) regelmäßig nicht davon ausgehen, ihm solle ein eige n- ständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen oder ander en in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Entgeltgruppe zustehen. Erforderlich ist allerdings, dass sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrags deutlich ergibt, allein die bezeichneten (tarif lichen) Eingruppierungsbestimmu n- gen sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein und nicht die angegebene Entgeltgruppe (BAG 21. Februar 2007 - 4 AZR 187/06 - Rn. 17 f.; 23. Februar 1994 - 4 AZR 217/93 - zu B II der Gründe; 2 0 . Feb ruar 1991 - 4 AZR 429/90 - zu I 3 a der Gründe; zu Lehrer - Richtlinien 25. November 1987 - 4 AZR 386/87 - ; 30. Januar 1980 - 4 AZR 1098/77 - ; zu Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes 12. Dezember 1990 - 4 AZR 306/90 - ; zu Tarifverträgen in der Privatwirtschaft 31. August 1983 - 4 AZR 35/81 - ; 26. Mai 1993 - 4 AZR 358/92 - zu B II 2 b der Gründe) . 3 . Nach den vorgenannten Voraussetzungen kann jedenfalls dann nicht von einer sog. deklaratorischen N ennung der Entgeltgru ppe im Arbeitsvertrag ausgegangen werden, wenn zum Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung die in Bezug genommene n (tariflichen) Regelung swerke keine Eingruppierungsb e- stimmungen für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit enthalten, aus denen sich di e zutreffende Vergütung ermitteln l ieße . 13 14 15 - 7 - 4 AZR 656/11 - 8 - Dann fehlt es regelmäßig für den Arbeitnehmer als Erklärungsempfä n- ger an den erforderlichen Anhaltspunkten , der Arbeitgeber wolle ihn nach einem Eingruppierungswerk vergüten , aus dem sich die zutreffende Entgeltgr uppe allein aufgrund der vertraglich vereinbarten Tätigkeit ermitteln lässt und bei der genannten Entgeltgruppe handele e s sich nicht um eine Willens - , sondern ausnahmsweise nur um eine sog. Wissenserklärung. In der Folge kann der Arbeitnehmer, wenn ein Ve rgütungssystem mit abstrakten Tätigkeitsmerkmalen für die von ihm auszuübende Tätigkeit nicht besteht oder insoweit lückenhaft ist, die Nennung einer Entgeltgruppe i m Arbeitsvertrag grundsätzlich als ausdrüc k- liche n An trag auch in Bezug auf die Ermittlung der maßgebenden Vergütung s- h öhe verst ehen . Nimmt der Arbeitnehmer diese n An trag an, ist die Entgeltgru p- pe damit vertraglich - - festgelegt ( ebenso BAG 12. März 2008 - 4 AZR 67/07 - Rn. 3 6 ; 22. Juli 2004 - 8 AZ R 203/03 - zu II 1 d der Grü n- de; 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - zu II 2 a der Gründe; s. auch 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 - II 2 b der Gründe) . 4 . Dan ach kann die Klägerin ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 12 TVöD aufgrund arbeitsvertragliche r Vereinbarung in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags beanspruchen . Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. a) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konnte aus de n in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ge nannten Regelwerk en ung , also eine Entgeltgruppe V ermittelt werden . Die Richtlinien der Beklagten sahen für Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulausbildung in der Tätigkeit von Fachschuloberlehrern ohne volle Lehrbefähigung lediglich eine Vergütung in Anwendung der Vergütungsgruppen des BAT - vorliegend für die Klägerin die VergGr. IIb BAT - vor. Da die Parteien eine Eingruppierung nach dem zum Vertragsschluss bereits in Kraft getretenen TVöD und d amit nach d en hierzu ergangenen Entgelttabellen vereinbart haben, w äre es, um von einer deklaratorischen Vereinbarung ausgehen zu können, zumindest erforde r- lich gewesen, dem Entgeltgruppensystem des TVöD zuzuordnen. Hierzu konnten aber bei Vertragsschluss weder der TVöD noch die Anlage 4 zum TVÜ - Bund herang e- 16 17 18 - 8 - 4 AZR 656/11 - 9 - zogen werden . Beide Tarifregelungen ordneten die VergGr. IIb BAT nicht dem Entgeltgruppensystem des TVöD zu. Deshalb gab es für die Klägerin auch keinen Anlass, davon aus zu gehen, bei der vertraglichen Ne nnung der Entgel t- gruppe 12 TVöD handele es sich um eine Wissenserklärung , die lediglich diejenige Entgeltgruppe des TVöD - - bezeichn e te , welche sich unter Heranziehung der in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags in Bezug genomm e- nen Bestimmungen ergibt . Vielmehr er folgt e die erforderlich e Zuordnung zu einer Entgeltgruppe des TVöD erst durch die Angabe in § 4 Abs. 1 des Arbeit s- vertrags, die daher als übereinstimmende vertragliche ( Verg ü- tungsabrede zu verstehen ist . b) Die Klägerin war auch nicht gehalten, etwaigen Motiven der Beklagten hinsichtlich einer möglichen weitergehenden Bedeutung der genannten Anl a- ge 4 zum TVÜ - Bund nachzugehen , soweit diese nach dem Vertragstext nicht erkennbar sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen wie di e hier im Streit stehende Ve r- tragsbestimmung sind grundsätzlich nach einem objektivierten Empfängerhor i- zont auszulegen ( BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 134, 283 ) . Dabei haben die Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend deutlich e r- kennbaren Weise ihren Niederschlag finden, außer Betracht zu bleiben. Es besteht keine Verpflichtung des Erklärungsempfängers, den Inhalt oder den Hintergrund des ihm formularmäßig gemachten An trag s durch Nachfragen aufzuklären. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 30, 33, 35, BAGE 122, 74) . c) Die Beklagte kann sich ni cht darauf stützen, ein Arbeitgeber des öffen t- lichen Dienstes wolle dem Arbeitnehmer nur dasjenige gewähren, was ihm tariflich oder nach in Bezug genommenen Richtlinien zusteht. Dem steht vorliegend schon entgegen, dass die Klägerin aus den in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags genannten Regel ungen gerade keine einschlägige tarifliche Entgeltgruppe entnehmen konnte . Soweit der Senat bisher für das 19 20 21 22 - 9 - 4 AZR 656/11 - 10 - Vorliegen r Entgeltgruppe unte r- stützend angenommen hat, ein Arbeitge ber des öffentlichen Dienstes wolle im Zweifel nur eine bestehende (tarifliche) Eingruppierungsregelung vollziehen ( vgl. etwa BAG 27. September 2000 - 10 AZR 146/00 - BAGE 96, 1; 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340; 18. Februar 1998 - 4 AZR 581/96 - BAGE 88, 69; 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 - ; 28. Mai 1997 - 10 AZR 383/95 - ) , setzt dies eine solche voraus. Der Arbeitgeber als Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nicht nur im Ve r- tragswortlaut zum Ausdruck bringen, allein die i n Bezug genommenen Reg e- lungswerke sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgeltgruppe maßg e- bend sein , sondern er muss zugleich dafür Sorge tragen, dass sich diese hieraus auch ohne weiteres ermitteln lässt (oben II 3; Abgrenzung zu BAG 20. März 2013 - 4 AZR 622/11 - Rn. 20 mwN ) . d) Entgegen dem Vorbringen der Revision fehlt es an Anhaltspunkten im Arbeitsvertrag oder sonstigen Umständen, die Parteien sei en sich d er Reg e- lungsl ücke in der Anlage 4 zum TVÜ - Bund bei Vertragsschluss bewusst gew e- sen , weshal b vorliegend deren Schließung durch die Tarifvertragsparteien des TVöD im Jahr 2008 maßgebend sei . Allein die dahingehende Behauptung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 26. April 2010 an den Prozessbevollmächti g- ten der Klägerin - und damit lange Zeit nach Vertragsschluss - , die Klägerin sei - Bund keine entsprechende Regelung enthalten habe, findet im Vertragswortlaut keinen Anklang. Weitere Umstände werden von der Beklagten weder b enannt noch sind sie ersichtlich. 5 . Die Parteien haben schließlich entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Änderungsvorbehalt für den Fall vereinbart, dass es zu einer Lücke n- schließung der Anlage 4 zum TVÜ - Bund kommen sollte. a) Dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 des Arbeitsv ertrags ist ein solcher Vorb e- halt nicht zu entnehmen. 23 24 25 - 10 - 4 AZR 656/11 - 11 - b) Soweit die Beklagte sich auf § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags stützt, ist dies unergiebig. aa ) Die Vorläufigkeit der Eingruppierung des in § 4 Abs. 2 des Arbeitsve r- trags wörtlic h wiedergegebenen § 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ - Bund bezieht sich auf raft t reten einer neuen Entgeltordnung. Eine solche haben die Tarifvertragsparteien des TVöD bisher nicht vereinbart . Schon deshalb kann der vertraglichen Abrede keine Änderungsbefugnis für die vorliegende Fallgestaltung entnommen werden. Darüber hinaus fehlt es vorliegend an einem Eingruppierungsvorgang iSd. § 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ - Bund. Die Tarifvertragsparteien des TVöD unte r- scheiden zwischen den Begriffe bereits § 17 Abs. 7 TVÜ - Bund zeig t . Die Anwendung von § 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ - Bund setzt voraus, dass eine Eingruppierung in Anwendung der §§ 22, 23 BAT/ BAT - O vorgenommen worden ist. Daran fehlt es vorliegend schon d eshalb, weil die Eingruppierungsregelungen der §§ 22, 23 BAT aufgrund der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a BAT bei Lehrkräften nicht eingreifen ( BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 524/93 - BAGE 77, 23; 21. Oktober 1992 - 4 AZR 28/92 - ) . bb ) Aus § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags kann ferner nicht geschlossen werden, die im vorstehenden Abs. 1 vereinbarte Entgeltgruppe 12 TVöD sei nur vorläufig, solange eine Regelungslücke in der Anlage 4 zum TVÜ - Bund besteht. Hierfür fehlt es an Anhaltspunkte n im Vertr agstext . c ) u- 2 und § 4 des Arbeitsvertrags unbeachtet gelassen, ist unzutreffend. Treffen die Vertragsparteien wie vorliegend unabhä ngig von der allg e- meinen Bezugnahmeregelung in § 2 des Arbeitsvertrags eine eigenständige Entgeltregelung über die maßgebende Entgelt gruppe in dessen § 4 Abs. 1, ist die se Entgeltvereinbarung insoweit grundsätzlich vorrangig . Allein aus der allgemeinen Inb ezugnahme des TVöD und des TVÜ - Bund in § 2 des Arbeit s- 26 27 28 29 30 31 - 11 - 4 AZR 656/11 vertrags kann deshalb nicht geschlossen werden, nachträgliche Ergänzungen der Anlage 4 zu m TVÜ - Bund sollten vermittelt über § 2 des Arbeitsvertrags für die Entgeltregelungen in dessen § 4 maßgebend sein. d ) Schließlich kann sich die Beklagte nicht auf Nr. 8 der Anlage 5 ( zu § 23 ) TVÜ - Bund - Für Lehrkräfte des Bundes erfolgt am 1. Oktober 2005 vorerst die Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach der Überleitung zusteht . - stützen. § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags, der sich mit der arbeitsvertraglichen Entgeltregelung befasst , bezieht lediglich die Anlage 4 zum TVÜ - Bund mit ein, nicht aber dessen Anlage 5. Darüber hinaus ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, Nr. 8 der Anlage 5 ( zu § 23 ) TVÜ - Bund gelte lediglich für Beschäftigte, die bereits vor dem 1. Oktober 2005 in einem Arbeit s- verhältnis standen. Die tarifliche Bestimmung will die Fortzahlung der bisher i- gen Bezüge regeln. Dies setzt - was bei der Klägerin nicht der Fall ist - ein am 30. September 2005 bereits bestehendes Arbeitsverhältnis voraus . I II . Die Feststellung zur Pflicht der V erzinsung des Anspruchs wird von der Beklagten nicht angegriffen. I V . Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Eylert Treber Winter J. Ratayczak Kriegelsteiner 32 33 34 35
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