Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Dezember 2017 Vierter Senat - - ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR576.16.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 1. Juli 2015 - 56 Ca 1131/15 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 30. Juni 2016 - 16 Sa 1838/15 - Entscheidungsstichwort e : Korrigierende Rückgruppierung - Vertrauensschutz Leits a Eine sog. korrigierende Rückgruppierung kann wegen eines Verstoßes contra factum auch dann iSv. § 242 BGB treuwidrig sein, wenn eine voran- gegangene erneute Überprüfung der Eingruppierung - bei unveränderter Tätigkeit - zu einer Höhergruppierung geführt hatte. ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR576.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 576/16 16 Sa 1838/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Dezember 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desa rbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Ratayczak und Widuch für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 576/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR576.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeits gerichts Berlin - Brandenburg vom 3 0. Juni 2016 - 16 Sa 1838/15 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des A r- beitsgerichts Berlin vom 1. Juli 2015 - 56 Ca 1131/15 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. August 2014 Entgelt nach der EG 10 Stufe 5 TV - L zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin . Die Klägerin ist Fachinformatikerin für Anwendungsentwicklung. Seit dem 1. Mai 2004 ist sie mit gleichbleibender Tätigkeit als DV - Betreuerin bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 29. April 2004 heißt es ua. : § 3 (1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tari f- vertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des ö f- fen t lichen Dienstes (Anwendungs - TV Berlin) vom 31.07.2003 in der jeweiligen Fassung. (2) Soweit in diesem Arbeitsvertrag auf einzelne Tari f- vorschriften Bezug gen ommen wird, gelten diese in der am 01.0 1 .2003 geltenden Fassung, soweit sich aus Abs atz 1 oder 3 nichts anderes ergibt. (3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 01.08.2003 schließt oder denen das Land Berlin im Falle eines Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o . g . Arbeitsbedingungen gem . § 4 Abs. 5 TVG ergänzen bzw. ersetzen. 1 2 - 3 - 4 AZR 576/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR576.16.0 - 4 - § 4 Die Angestellte ist in Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT - Mit Schreiben vom 17. April 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, s ie werde aufgrund Bewährungsaufstiegs ab dem 1. Mai 2008 nach der VergGr. IVb BAT - O vergütet. Im Juni 2010 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Vergütung nach der VergGr. IV a BAT - O mit Wirkung ab dem Jahr 2006 geltend. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 teilte die Beklagte der Klägerin nach Neubewertung ihrer Tätigkeit mit, sie sei rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 in die VergGr. I Vb Fallgr . 1 und nach einer Bewährungszeit v on vier Ja h- ren ab dem 1. Januar 2010 gem. § 23b BAT - O in die VergGr. IVa Fallgr. 2 Teil II Abschnitt B Unterabschnitte II und IV der Anlage 1a zum BAT - O eingru p- piert. Nach Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Lä n- der (TV - L) erhiel t die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV - L. Ein von der Beklagten in Auftrag gegebene s G utacht en bewertete im Jahr 2012 die Stelle der Klägerin mit der Entgeltgruppe 9 Fallgr . 3 der Anlage A zum T V - L (im Folgenden Entgeltgruppe 9 Fallgr. 3 TV - L) . Im August 2013 bea n- tragte die Beklagte beim Personalrat die Zustimmung zur korrigierenden Rüc k- gruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 9 Fallgr . 3 TV - L. Mit Beschluss vom 12. Mai 2014 ersetzte die Einigungsstelle die vom Personalrat verweigerte Zustimmung. Mit Schreiben vom 25. August 2014 teilte die Beklagte der Klägerin als Ergebnis der Überprüfung mit, sie sei in die Entgeltgruppe 9 Fallgr . 3 Stufe 4 TV - L eingruppiert und erhalte eine entsprechende Vergütung ab 1. August 2014 . Mit ihrer im Januar 2015 erhobenen Klage hat die Klägerin A nsprüche nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV - L über den 31. Juli 2014 hinaus geltend gemacht. Sie hat die Auffassung ve rtreten, die korrigierende Rückgruppierung 3 4 5 6 7 8 - 4 - 4 AZR 576/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR576.16.0 - 5 - sei unzulässig . Sie h abe nicht dam it rechnen müssen, dass ihr die rückwirkend ab 2006 gewährte Höhergruppierung wieder entzogen würde. Jedenfalls sei es der Beklagten verwehrt, eine korrigierende Rückgruppierung in eine unter der bei ihrer Einstellung gewährten liegende Entgelt gruppe vorzunehmen. Die Klägerin hat zuletzt bea ntragt 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab 1. August 2014 Entgelt nach der E ntgeltgruppe 10 Stufe 5 TV - L zu zahlen; 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflic h- tet is t, ihr über den 31. Juli 2014 hinaus Entgelt nach E ntgeltgruppe 9 Stufe 5 TV - L zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Höhergruppierung der Klägerin habe auf einem Irrtum der damaligen Sachbearb eiterin beruht. Diese habe für die Eingruppierung fälschl i- cherweise die Tätigkeitsmerkmale des Teil s II Abschnitt B Unterabschnitte II und IV der Anlage 1a zum BAT - O und nicht den allgemeinen Teil herangez o- gen. Dabei habe sie übersehen, dass diese eine n Ho chschulabschluss im Fach Informatik bzw. gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen erforder t e n . Zudem habe sie die Arbeitsvorgänge fehlerhaft bestimmt . Die korrigierende Rückgru p- pierung versto ße nicht gegen Treu und Glauben. Ein solcher Verstoß komme allenf alls bei einer wiederholten korrigierenden Rückgruppierung in Betracht . Das sei hier aber gerade nicht der Fall , s ie habe die Klägerin nur höhergru p- piert. Überdies habe die Klägerin ein berechtigtes Vertrauen in die mit Schre i- ben vom 2. Dezember 2010 mitgeteilte Eingruppierung deshalb nicht entwickeln können, weil sie diese bereits mit Schreiben vom 17. Februar 2011 als falsch angegriffen habe. D ie Vorinstanzen haben die Klage ab gewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren we i- ter. 9 10 11 - 5 - 4 AZR 576/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR576.16.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die nach § 256 Abs. 1 ZPO als al l- gemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (s t. Rspr. , siehe nur BAG 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14 - ; 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18) zulä s- sige Klage ist begründet. D ie Klägerin ist ab 1. August 2014 weiterhin nach der Entgeltgruppe 10 TV - L zu vergüten. Der Beklagten ist es entgegen der Auffa s- su ng des Landesarbeitsgerichts nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, eine korrigierende Rückgruppierung zu vollziehen. I. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Land es Berlin an das Tari f- recht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs - TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 und gem. dessen § 2 der T V - L sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergang srechts (TVÜ - Länder) ab dem 1. November 2010 Anwendung. Nicht anwendbar ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hingegen der Tarifvertrag zur Übernahme des Tarifrechts des Landes Berlin für die B e- schäftigten der Berlin - Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften (ÜTV BBAW) vom 30. Mai 2011. 1. Gem. § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrag s bestimmt sich das Arbeitsverhäl t- nis nach dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs - TV Berlin) vom 31. Juli 2003 i n der jeweiligen Fassung. Der vom Land Berlin ua. mit ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossene Angleichungs - TV Land Berlin hat den Anwendungs - TV Berlin iSv. § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrags ersetzt . Hierüber besteht zwischen den Pa rteien kein Streit. 2. Gem . § 2 Angleichungs - TV Land Berlin finden die zwischen der Tari f- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) und ver.di vereinbarten Tarifverträge in der jeweilig en Fassung Anwendung, soweit der jeweilige Arbeitnehmer von dem jeweiligen Ge ltungsbereich erfasst w ird . Danach finden sowohl der TV - L als 12 13 14 15 - 6 - 4 AZR 576/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR576.16.0 - 7 - auch der TVÜ - L änder auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Beide Tarifvertr ä- ge sind zwischen der TdL und ver.di vereinbart worden . Die Klägerin ist Ang e- stellte iS v . § 1 TVÜ - L änder und Beschäftigte iS v . § 1 TV - L. Der TV - L und der TVÜ - Länder sind im Land Berlin am 1. November 2010 in Kraft getreten ( § 17 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 Angleichungs - TV Land Berlin ) . 3 . Das Landesarbeitsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde auch d er ÜTV BBAW Anwendung. a) Der ÜTV BBAW wurde zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesbezirk Berlin und ver.di abgeschlossen. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme klausel umfasst aber lediglich Ta rifverträge, die das Land Berlin, nicht jedoch solche, die die Beklagte geschlossen hat (vgl. auch BAG 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14 - Rn. 18 mwN) . b) Eine Geltung der Tarifverträge kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit kommt ebenfalls nicht in Betracht. Aus den Feststellungen des Landesarbeit s- gerichts ergibt sich nicht, dass die Klägerin tarifgebunden wäre. II . Maßgebend für die Eingruppierung sind weiterhin §§ 22, 23 BAT - O iVm. Anlage 1 a . Die ursprünglich nur als vorübergehend angesehene Überle i- tung der Angestellten entsprechend der Anlage 2 zum TVÜ - Länder im Sinne einer formalen Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen des BAT/BAT - O zu den neuen Entgeltgruppen des TVÜ - Länder ist mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV - L am 1. Januar 2012 als grundsätzlich dauerhaft b e- stimmt worden ( § 29a Abs. 2 TVÜ - L änder ) . Eine Überprüfung und ggf. Neufes t- stellung der mit der Überleitung erfolgten Eingruppierungen sollte danach für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht mehr stattfinden. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 TVÜ - Länder gilt die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV - L nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ - L änder als Eingruppi e- rung im Sinne dieser Bestimmung. Unstr eit ig ist die von der Klägerin ausz u- übende T ätigkeit unverändert geb lieben. 16 17 18 19 - 7 - 4 AZR 576/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR576.16.0 - 8 - II I . Die Klägerin hat über den 31. Juli 2014 hinaus Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV - L. Dabei kann dahinstehen, ob die Kl ä- gerin objektiv unzutreffend eingruppiert ist und die Beklagte die objektive Fe h- lerhaftigkeit der Eingruppierung ausreichend dargetan hat . Die von ihr im A u- gust 2014 vorgenommene korrigierende Rückgruppierung verstößt jedenfalls gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) . 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es im Einzelfall als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf eine Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft. Ein solches Verhalten ist als recht s- missbräuchlich anzusehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verhalten der einen Seite - bewusst oder unbewusst - für die andere e in schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen geschaffen worden ist. Ein solches Vertrauen kann auch durch Umstände begründet we r- den, die nach der Eingruppierung eingetreten sind. Schützen swertes Vertrauen kann sich zudem aus der Gesamtsc hau einzelner Umstände ergeben, von d e- nen jeder für sich allein keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand begründen kann (BAG 23. Septem ber 2009 - 4 AZR 220/08 - Rn. 16; 23. August 2006 - 4 AZR 417/05 - Rn. 13 mwN, BAGE 119, 205) . a) Eine wiederholte korrigierende Rückgruppierung des Arbeitnehmers bei unveränderter Tätigkeit und Tarifrechtslage ist danach regelmäßig treuwidrig und deshalb von Rechts wegen ausgeschlossen. Der Vollzug einer korrigiere n- den Rückgruppierung durch den Arbeitgebe r beinhaltet dessen Eingeständnis, sich bei der vormaligen tariflichen Bewertung der Tätigkeit des Arbeitnehmers geirrt zu haben. Da die nunmehr gewonnene Erkenntnis des Arbeitgebers, wie der Arbeitnehmer tarifgerecht eingruppiert ist, für dessen Vergütung maßg e- bend sein soll, misst er ihr ein höhe res Maß an Richtigkeitsgewähr bei als der vorherigen, jetzt korrigierten Eingruppierung. Diese Wertung ist nur dann b e- rechtigt, wenn der Arbeitgeber nunmehr die Eingruppierung des Arbeitnehmers 20 21 22 - 8 - 4 AZR 576/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR576.16.0 - 9 - mit besonderer Sorg falt überprüft hat. D avon darf der Arbeitnehmer, der für di e- selbe Tätigkeit geringer bezahlt werden soll, ausgehen . Er muss daher nicht damit rechnen, der Arbeitgeber werde die nunmehrige, die Beseitigung eines - angeblichen - Eingruppierungsfehlers beinha ltende Korrektur selbst erneut in Frage stellen (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 220/08 - Rn. 17; 23. August 2006 - 4 AZR 417/05 - Rn. 17, BAGE 119, 205) . b) Das Vertrauen des Arbeitnehmers in die Richtigkeit der vom Arbeitg e- ber vorgenommenen Eingruppierun g kann auch durch den Vollzug eines B e- währungsaufstiegs bestärkt werden, da dieser über die Prüfung der Bewährung hinaus erneut diejenige der Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen als solche r erfordert (BAG 23. August 2006 - 4 AZR 417/05 - Rn. 19, B AGE 119, 205 ; 14. September 2005 - 4 AZR 348/04 - zu III 2 b der Gründe ) . Die wiede r- holte Überprüfung der Richtigkeit der Eingruppierung schafft damit notwend i- g erweise mit jeder Bestätigung ein noch größeres schützenswertes Vertrauen des Arbeitnehmers. c) Schließlich kann auch ein anderweitiges Verhalten des Arbeitgebers als vertrauensbegründendes Element in Betracht kommen, wenn es auf eine b e- sondere Bestätigung der Eingruppierung gerichtet ist (BAG 1 7. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 47) . 2. Die Anna hme des Landesarbeitsgerichts, die von der Beklagten vorg e- nommene Rückgruppierung verstoße nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) , ist vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar, da es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt. Die Überprüfung ist darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfa h- rungssätze un terlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstä n- de berücksichtigt hat (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 220/08 - Rn. 1 8 ; 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c aa der Gründe mwN, BAGE 109, 321 ) . 23 24 25 - 9 - 4 AZR 576/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR576.16.0 - 10 - 3. Selbst diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Urteil des Lande sarbeitsgerichts nicht stand. Das Berufungsgericht hat die von der Rech t- sprechung entwickelten Grundsätze nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt und ist somit von einem unzutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen . a) Noch zutreffend hat d as Landesarbeitsgericht bei seiner Prüfung zw i- schen einem Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) in der Form des einen und der Verwirkung auf der andere n Seite unterschieden, wobei die Ve r- wirkung überwiegend als besondere Fallgruppe widersprüchlichen Verhaltens angesehen wird (Staudinger/ Looschelders / Olzen (2015) § 242 BGB Rn. 300; MüK oBGB /Schubert § 242 Rn. 3 5 6 ; Palandt/Grüneberg 76. Aufl. § 242 BGB Rn. 87) . Es ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass eine wiederholte korr i- gierende Rückgruppierung des Arbeitnehmers bei unveränderter Tätigkeit und Tarifrechtslage regelmäßig treuwidrig und deshalb von Rechts wegen ausg e- schlossen ist. b) Rechtsfehlerhaft h at es hingegen angenommen, der dem Arbeitnehmer zu gewährende Vertrauensschutz hänge davon ab, ob die vorherige, in der S a- che vertrauensschaffende Eingruppierungsentscheidung des Arbeitgebers auf eine korrigierende Rückgruppierung oder auf eine Höhergruppierung gerichtet war. aa) Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Annahme eines widersprüc h- lichen Verhaltens im Sinne eines Senatsrechtsprechung das erhöhte M aß an Richt igkeitsgewähr bei einem e r- neut vorgenommenen Eingruppierungsvorgang und einer - entscheidung (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 220/08 - Rn. 17 mwN) . Dabei bezieht sich die ve r- trauensbegründende Sorgfalt und Kompetenz nicht allein auf die Mitteilung der maßgeb enden Vergütungsgruppe innerhalb der jeweiligen Vergütungsordnung. Sie erfasst auch die vom Arbeitgeber aufgrund einer Bewertung vorgenommene Zuordnung der Tätigkeit sowie die von ihm angenommene Erfüllung der Anfo r- derung en des konkreten Tätigkeitsmerkmals (BAG 20. März 2013 - 4 AZR 521/11 - Rn. 20) . Der durch eine solche - erneute - Überprüfung der Eingruppi e- 26 27 28 29 - 10 - 4 AZR 576/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR576.16.0 - 11 - rung begründete Vertrauenstatbe stand erlangt nicht dadurch mehr Gewicht, dass dieser im Rahmen einer Rückgruppierung gesetzt wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zu jedem Zeitpunkt bei einer anstehenden - routinemäßigen oder anlassbezogenen - Überprüfung der bisherigen Eingruppierung eine in jeder Hinsicht korrekte Bewertung vorzunehmen. Der Arbeitnehmer darf auf diese Sorgfalt und das Ergebnis der Ü ber prüfung vertrauen. Das mit dem erneuten Eingruppierungsvorgang verfestigte Vertrauen ist nach einer Herabgruppierung nicht größer oder anders zu beurteilen als nach einer Höhergruppierung. Alles andere würde dem Arbeitgeber eine größere Sorgfalt bei der Feststellung einer niedrigeren als der einer höheren Entgeltgruppe unterstellen. Hiervon kann und darf gerade nicht ausgegangen werden , zumal d er öffentliche Arbeitgeber - wie hier die Beklagte als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - Haushaltsvo r- gaben und Kontrolle n durch den Landesrechnungshof unterliegt. Deshalb darf ein Arbeitnehmer auch bei einer Höhergruppierung annehmen, der Arbeitgeber habe seine Eingruppierung mit besonderer Sorgfalt - erneut - geprüft . bb) Unter Zugrundelegung dieser Erw ägungen durfte die Klägerin auf die Richtigkeit ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV - L vertrauen. (1) Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 korrigierte die Beklagte die bi s- herige Eingruppierung der Klägerin in der Weise, dass sie ihr - nach erneuter, eingehender Prüfung - ab dem 1. Januar 2006 eine - höhere - Vergütung nach der Verg Gr. IVb BAT - O und unter Berücksichtigung eines Bewährungsaufstiegs ab dem 1. Januar 2010 nach der VergGr. IVa BAT - O zuerkannte. Dies führte nach der Anlage 2 zum T VÜ - Länder iVm. § 17 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Angle i- chungs - TV Land Berlin mit Wirkung zum 1. November 2010 zu einer Überle i- tung in die Entgeltgruppe 10 TV - L. (2) Das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin wurde dadurch noch ve r- stärkt, dass die Beklagte die von ihr am 2. Dezember 2010 korrigierte Eingru p- pierung nicht nur einmal einer Überprüfung unterzogen hat. So hatte sie die ursprüngliche Eingruppierung bereits im Zusammenhang mit dem Bewährung s- aufstieg im Jahr 2008 erneut gep rüft. Eine weitere Prüfung erfolg te, nachdem die Klägerin im Juni 2010 ihre Höhergruppierung in die VergGr. IVa BAT - O ab 30 31 32 - 11 - 4 AZR 576/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR576.16.0 - 12 - dem 1. Januar 2006 geltend gemacht hatte. Diese m Begehren kam die Bekla g- te im Dezember 2010 nur teilweise nach, indem sie ab dem 1. Jan uar 2006 eine Eingruppierung in die VergGr. IVb BAT - O und erst ab dem 1. Januar 2010 unter Berücksichtigung eines weiteren Bewährungsauf stiegs eine Eingruppierung in die VergGr. IVa BAT - O annahm . Angesichts dieses Verlaufs durfte die Klägerin umso mehr dar auf vertrauen, die Beklagte habe ihre Eingruppierung in jeder Hinsicht gründlich geprüft. Der Umstand, dass die Klägerin diese Eingruppi e- rung ihrerseits für zu niedrig und damit unzutreffend hielt, ist insoweit ohne B e- lang. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten war für die Klägerin nicht e r- kennbar, dass die erneute Eingruppierungsentscheidung aus deren Sicht nur eine vorläufige war. Insbesondere erfolgte die Beauftragung des Gutachtens erst zeitlich nachfolgend. Diese vermochte das durch die - erneute - Eingruppi e- rungsentscheidung aus dem Jahr 2010 begründete Vertrauen nicht mehr nac h- träglich wieder zu beseitigen. dd ) Auf die Dauer des nicht erschütterten Vertrauens kommt es im Streitfall nicht an. F ür die Annahme einer Treuwidrigkeit in der Erscheinun gsform des ist - a nders als bei dem Unterfall der Verwirkung - in erster Linie das bisherige - aktive - Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Korrektur der Eingruppierung maßgebend (vgl. auch BAG 23. September 2 009 - 4 AZR 220/08 - Rn. 19) . kann allenfalls einen zusätzlichen, das Vertrauen verstärkenden, Gesichtspunkt da r- stellen. Soweit früheren Entscheidungen des Senats ( BAG 23. August 2006 - 4 AZ R 417/05 - Rn. 15 , BAGE 119, 205 ; 14. September 2 005 - 4 AZR 348/04 - zu III 2 a der Gründe) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht fest. 4. Die Klägerin hat auch Anspruch auf die begehrte Stufe 5 der Entgel t- gruppe 10 TV - L , die sie bereits im August 2014 erreicht hat . Davon gehen auch die Parteien aus. 33 34 35 - 12 - 4 AZR 576/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR576.16.0 5. Der Hilfsantrag fällt aufgrund des Erfolgs der Klägerin mit dem Haup t- a n trag nicht zur Entscheidung an. IV . Die Beklagte hat die Kosten de s Rechtsstreits zu tragen ( § 91 Abs. 1 ZPO) . Eylert Klose Rinck Widuch J. Ratayczak 36 37
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