- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 484/11 12 Sa 1925/10 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Mai 2013 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land , hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die - 2 - 4 AZR 484/11 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehr enamtlichen Richter Görgens und Lippok für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 29. März 2011 - 12 Sa 1925/ 10 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger, Mitglied in der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) , ist seit 1999 beim beklagten Land als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt und am H - Gymnasium in D tätig. Im Arbeitsvertrag vom 15. August 2000 heißt es auszugsweise: § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bu n- desangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tari f- verträgen sowie der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 L BAT). § 4 Die V ergütung bestimmt sich nach Nr. 5.1 des Run d- erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbi l- dung NW vom 16.11.1981 - GABl. 1982 S. 5 - in der jeweils geltenden Fassung. Der Kläger erhielt zuletzt ein Entgelt nach der Vergütungsgruppe I b BAT und nach Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Die nst der Länder (TV - L) im November 2006 nach der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TV - L ( im Folgenden: EG 14 TV - L ) . Seit August 2006 nimmt er kommissarisch die im 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 484/11 - 4 - Geschäftsverteilungsplan der Schule ausgewiesene des Koordinators des mathematisch - naturwissenschaftlichen Aufgabenfeldes am H - Gymnasium wahr. Der Schulleiter hatte ihm diese Tätigkeit mit dem Hinweis angeboten, die Funktion werde bei Beamten in Anwendung des Bundesbesoldungsgesetz es (BBesG ) üblicherwe ise nach der Besoldungsgruppe A 15 (der Bundesbeso l- dungsordnung A in der Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 B B esG) vergütet, eine entsprechende Planstelle stehe jedoch derzeit nicht zur Verfügung. Am H - Gymnasium wurde seither keine auf diese Funktion bezogene Planstelle zur Besetzung ausgebracht . Nach erfolgloser Geltendmachung hat der Kläger mit seiner Klage die Auffassung vertreten, er habe als Koordinator für den mathematisch - naturwissenschaftlichen Bereich i Sv. Nr. 3.1 des Runderlass es des Kultusmini s- teriums des Landes Nordrhein - Westfalen vom 2 1 . Sept ember 19 92 s- stellen an Gymnasien für Studiendirektoren und Studiendirektorinnen als Fac h- leiter und Fachleiterinnen zur Koordinierung schulfachlicher A ( GABl. NW I S. 240 = BASS 21 - 02 Nr. 5 - Funktionsstellenerlass NW ) iVm. Nr. 10.2 des Runderlass es des Kultusministeriums des Landes Nordrhein - We stfalen vom 16 . Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer a n allgemeinbildenden Schulen und B e- rufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übe r- ( GABl. NW 1982 S. 5 = BASS 21 - 21 Nr. 52 - einen Anspruch auf ein Entgelt nach der der B e- soldungsgruppe A 15 B B esG entsprechenden EG 15 TV - L. Er erfülle dafür au f- grund seiner vierjährigen Tätigkeit als Koordinator sämtliche beamtenrechtl i- chen Voraussetzungen. Das Fehlen einer Planstelle sei kein Hinderungsgrund, sie sei nach den genannten Erla ssen keine Voraussetzung für eine Höhergru p- pierung. Zudem sei die seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform verände r- te Rechtslage zur Inhaltskontrolle vorformulierter Arbeitsverträge zu berücksic h- tigen; maßgebend könne nur sein, was hinreichend deutlich im Arbeitsvertrag und im Eingruppierungserlass zum Ausdruck komme. Zumindest stehe ihm eine Zulage - entweder nach Nr. 10.2 Eingruppierungserlass NW iVm. § 46 BBesG oder seit dem 1. November 2008 nach § 14 Abs. 1 TV - L - zu. Diese könne auch 5 - 4 - 4 AZR 484/11 - 5 - ohne W eiteres aus Mitteln anderer Planstellen geleistet werden; i nsgesamt seien 60 Funktionsstellen der Besoldungsgruppe A 15 B B esG bzw. der EG 15 TV - L beim beklagten Land zur Besetzung offen gewesen und ausgeschrieben worden. Der Kläger hat zuletzt beantragt , 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn ab dem 1. Oktober 2008 nach der Entgeltgru p- pe 15 Stufe 5 TV - L zu bezahlen; 2. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn rückwirkend ab dem 1. Oktober 200 8 durch Zahlung einer Zulage vergütungsrech t- lich so zu stellen, als sei er in die Entgeltgruppe 15 Stufe 5 TV - L eingruppiert. D as beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsa n- trags die Ansicht vertreten, ein Höhergr u ppierungs anspruch bestehe nicht . Der Kläger nehme die Aufgabe nur kommissarisch wahr. Mit dem Eingruppierung s- erlass NW habe eine Gleichstellung von beamteten und angestellten Lehrern erreicht werden sollen. Ein beamteter Lehrer könne eine höhere Besoldung s- gruppe nicht erreichen, w enn es wie am H - Gymnasium keine der Funktion en t- sprechende Planstelle gebe . Deshalb habe der Kläger auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachten Zulagen. Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - a bgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rev i- sion verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat d ie Berufung zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unb e- gründet. 6 7 8 9 - 5 - 4 AZR 484/11 - 6 - I. D er zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2008 ein Entgelt nach der E G 15 Stufe 5 TV - L zu zahlen. Die Vorinstanzen haben die Klage , die als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (st. Rspr., ua. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 16) und für die auch hinsichtlich der Stufe das erfo r- derliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO gegeben ist ( ua. BAG 1 8 . April 201 2 - 4 AZR 441/10 - Rn. 1 3 mwN ) , zu Recht abgewiesen. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf ein Entgelt nach der EG 15 TV - L. Zwar findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der TV - L Anwendung. Nach Nr. 4 der Vorbemerkung en zu allen Teilen der Entgeltordnung ( Anlage A zum TV - L ) gilt d ie Entgeltordnung aber nicht für Beschäftigte, die als Lehrkräfte - auch wenn sie nicht unter § 44 TV - L (Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte) fallen - beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist . Dieser Au s- schluss entspricht der früheren R egelung in Nr. 5 der Vor bemerkung en zu allen Vergütungsgruppen des BAT ( vgl. dazu BAG 27. Januar 1999 - 4 AZR 88/98 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 91, 8 sowie 5. Juli 2006 - 4 AZR 5 55/05 - zu II 3 a aa der Gründe ) . B esondere Tätigkeitsmerkmal e sind für Lehrkräfte an Gymnasien und vor allem für aufgabenfeldbezogene Koordinatoren an Gymn a- si en tariflich nicht vereinbart worden . 2. Ein Anspruch auf ein Entgelt nach der EG 15 TV - L ergibt sich auch nicht au s dem Arbeitsvertrag oder aus dem arbeitsvertraglich in B ezug geno m- menen Eingrupp ierungserlass NW . a) Aus Nr. 5 . 1 Eingruppierungserlass NW iVm. § 4 des Arbeitsvertrags folgt der begehrte Anspruch nicht. Nr. 5.1 Eingruppierungserlass NW sieht ke i- ne besondere Vergütung bei Verwendung in einer F unktion sstelle vor. In dieser Regelung heißt es ua.: 10 11 12 13 14 - 6 - 4 AZR 484/11 - 7 - EntgeltGr. des TV - L 5. Lehrkräfte an Gymnasien 5.1 Lehrkräfte m it der Befähigung für das Lehramt am Gymnasium, der Sekundarstufe II oder an Gy m- nasien und Gesamtschulen bei einer dieser Befähigung en t- sprechenden überwiegenden Verwendung, 13 w enn sie die für entsprechende Lehrkräfte im Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen V o- raussetzungen für eine Beförd e- rung in ein Amt der Beso l- dungsgruppe A 14 erfüllen und eine Planstelle/Stelle (§ 17 LHO) mindestens der Beso l- dungsgruppe A 14 zur Verf ü- gung steht b ) Ein Anspruch des Klägers lässt sich weiterhin nicht aus anderen Be - stimmungen des Eingruppierungserlass es NW ableiten . Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass über die in § 4 Arbeitsvertrag in Bezug genommene Regelung de r Nr. 5 . 1 Eingruppierungse r- lass NW auch noch weitere Bestimmungen dieses Erlasses erfass t werden . O hne eine vertragliche Regelung würden sie keine Bedeutung i n d e m Arbeit s- verhältnis der Parteien entfalten können ( BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 489/92 - zu B I 1 a der Gründe ) . Zudem kann zugunsten des Klägers angenommen werden, dass der Eingruppierungserlass der Beklagten nicht nach den Regeln des ö f- fentlichen Rechts, sondern nach denen des Vertragsrechts auszulegen ist ( vgl. dazu BAG 18. März 2009 - 4 AZR 79/08 - Rn. 19 f . mwN, BAGE 130, 81; 24. September 200 8 - 4 AZR 685/07 - Rn. 17, BAGE 128, 53 ) . Gleichwohl ergibt sich aus dem Eingruppierungserlass NW der be gehrte Anspruch nicht. 15 16 - 7 - 4 AZR 484/11 - 8 - aa) Der Anspruch folgt nicht aus Nr . 1 bis 8 oder Nr. 9 Eingruppie rungse r- lass NW. Nr . 1 bis 8 Eingruppierungserlass NW enthalten die Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte a n den verschiedenen Schultypen in Nordrhein - Westfalen (Grundschulen, Realschulen, Gymnasien ua.) . Nr . 9 Eingruppierungserlass NW regelt darüber hinaus Zulagen für bestimmte Lehrkräfte. Eine ausdrückliche R egelung über das Entgelt für aufgabenfeldbezogene Koordinatoren an Gy m- nasi en enthalten diese Bestimmungen jedoch genauso wenig wie eine solche für die vertretungsweise Wahrnehmung dieser oder anderer Funktionen (vgl. auch BAG 9. November 2005 - 4 AZR 434/04 - zu II 2 der Gründe) . bb ) Der Kläger kann sich nicht au f Nr. 10 . 2 Eingruppierungserlass NW stü t- zen . Es mangelt insoweit an einer besetzbaren Planstelle. (1) Die G emeinsamen Bestimmungen in Nr. 10 Eingruppierungse r- lass NW enthalten folgende Auffangregelung : Sollen Lehrkräfte in Funktionen verwendet we r- den, für die in den Fallgruppen 1 . bis 8 . k ein Ei n- gruppierungsmerkmal vorgesehen ist, erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe, die - abgeleitet aus der Anlage 4 Teil B des Tari f- ver trag s zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in d en TV - L (TVÜ Länder) - nach Nr. 6 der Vorbemerkung zu al len Vergütungsgruppen (A n- lage 1 a zum BAT) der Besoldungsgruppe ve r- gleichbarer Funktionsstelleninhaberinnen, Funkt i- onsstelleninhaber entspricht. Ist das vergleichbare besoldungsrechtlich bewertete Amt mit einer Amtszulage versehen, wird diese Zulage den T a- r ifbeschäftigten ebenfalls gewährt. Sie gilt dann als Bestandteil des Tabellenent gelt s im Sinne des § 15 TV - L. ( 2 ) Danach richtet sich die Eingruppierung der angestellten Lehrer in Fun k- tionen, für die in Nr . 1 bis 8 Eingruppierungserlass NW kein Tätigkeitsmerk mal vorge sehen ist, nach der Besoldungsgruppe vergleichbarer beamteter Funkt i- onsstelleninhaber und den dafür zu erfüllenden Voraussetzungen der beamte n- 17 18 19 20 21 - 8 - 4 AZR 484/11 - 9 - rechtlichen Besoldungsvorschriften (vgl. auch BAG 9. November 2005 - 4 AZR 434/04 - zu II 2 a der Gründe; 30. September 2004 - 8 AZR 551/03 - ) . (a) Der Wortlaut der Vorschrift verweist für die Eingruppierung angestellter Lehrkräfte auf die Besoldungsgruppe vergleichbarer Funktionsstelleninhaber und Funktions stellen inhaber innen . Solche sind aber nur dann in die entspr e- chende Besoldungsgruppe eingestuft, wenn die besoldungsrechtlichen Vorau s- setzungen vollständig erfüllt sind ( BAG 9. November 2005 - 4 AZR 434/04 - zu II 2 a bb der Gründe ) . De r Wortlaut der Nr. 10.2 Eingruppierungserlass NW enth ält kein Hinweis, d ass angestellte Lehrkräfte die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen nicht oder nur teilweise erf üllen müssen . Hinzu kommt, dass Nr. 10 . 2 Eingruppierungserlass NW ausdrücklich auf Nr. 6 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen (Anlage 1a zum BAT ) verweist. In dieser Tarifregelung werden die jeweils vergleichbaren Vergütungs - und Besoldungsgruppen gegenüber gestellt . Damit wird die gewollte Gleichste l- lung von beamteten und angestellten Lehrkräften noch einmal verdeutlicht. Nichts im Wortlaut von Nr. 10 . 2 Eingruppierungserlass NW deutet demgege n- über darauf hin, dass diese Gleichstellung nur für die annähernd gleiche En t- gelthöhe gelten soll und die weiteren für die beamteten Lehrkräfte geltenden und zu erfüllenden Voraussetzungen nic ht erfasst sein sollen . ( b) D ie Systematik und der Sinn und Zweck des Eingruppierungserla s- ses NW bestätigen das Ergebnis, dass auch die angestellten Lehrkrä fte die für die beamteten Lehrkräfte geltenden Voraussetzungen bei der Eingruppierung erfüllen müssen. (aa) N ach seiner Überschrift erfasst der Eingruppierungserlass NW au s- drücklich die Lehrkräfte, di e die fachlichen und pädagogischen Voraussetzu n- gen zur Übe rnahme in das Beamtenverhältnis erfüllen ( . Seine Reg e- lungen , auch die der Nr. 10.2 , dienen bereits nach der Überschrift der Gleic h- stellung der angestellten mit den beamteten Lehrkräften ( vgl. zu di e- sem Erlass auch BAG 9. November 200 5 - 4 AZR 434/04 - zu II 2 a bb der Gründe mwN ) . 22 23 24 25 - 9 - 4 AZR 484/11 - 10 - (bb) Sinn und Zweck des Eingruppierungserlass es NW ist es , im Angestel l- tenverhältnis beschäftigte n und nach ihren fachlichen und pädagogischen V o- raussetzungen mit Beamten gleichwertige n Lehrkräfte n ein in der Höhe ann ä- hernd gleiches Entgelt wie deren Besoldung für ihre Tätigkeit zu zah len (vgl. zu diesem Erlass auch BAG 9. November 2005 - 4 AZR 434/04 - zu II 2 a bb der Gründe mwN; 30. September 2004 - 8 AZR 551/03 - zu II 3 b bb ( 1 ) der Grü n- de ; zu vergleichbaren Regelungen ua. 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 23 mwN ) . Eine solche Gleichstellung erscheint auch deshalb sac h- gerecht, weil angestellte und beamtete Lehrkräfte oft nebeneinander an derse l- ben Schule und zumeist unter weitge hend gleichen äußeren Arbeitsbedingu n- gen tätig sind . Wie auch in entsprechenden Regelwerken , beispielsweise dem der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte , sollen nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als beamtete Lehrkräfte ( ua. BAG 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 24, BAGE 126, 149 ) . cc) Die weiteren Regelungen des Eingruppierungserlasses NW unter Nrn. 2.2, 4.6, 5.1, 6.1, 6.6, 7.1, 7.2, 7.3 und 7.4 ( dort jeweils die zweite Eingru p- pierungsmöglichkeit) bestätigen diesen Befund . Sie nehmen Bezug auf die von den beamteten Lehrkräften im jeweil igen Fall spezifisch zu erfüllende n Vorau s- setzungen . Entgegen der Auffassung der Revision kann aus Nr. 10.2 Eingru p- pierungserlass NW demgegenüber nicht gefolgert werden, die beamtenrechtl i- chen Voraussetzungen seien dort entbehrlich. Nr. 10.2 Eingruppierung se r- lass NW soll für eine unbestimmte Vielzahl von im Erlass nicht ausdrücklich aufgeführten Funktionen mit ggf. unterschiedlichen besoldungsrechtlichen We r- tigkeiten uffang regelung treffen . Dafür ist eine generalisierende und zusammenfassende Bezugn Besoldungsgruppe vergleichbarer ausreichend und auch hinreichend verständlich . Dies schließt zugleich das Erfordernis einer besetzb a- ren Planstelle mit ein , ohne dass es in Nr. 10.2 Eingru ppierungserlass NW nochmals der Nennung einzelner besoldungsrechtlicher Voraussetzungen b e- darf . 26 27 - 10 - 4 AZR 484/11 - 11 - (3 ) Zu den danach maßgebenden allgemeinen, auch im Rahmen einer Eingruppierung nach Nr . 10.2 Eingruppierungserlass NW zu erfüllenden beso l- dungsrechtlichen Voraussetzungen gehört das Vorhandensein einer zugeor d- n e ten und besetzbaren Planstelle, deren Besoldung der begehrten Entgeltgru p- pe entspricht. Die Besoldung eines Beamten des Landes Nordrhein - We stfalen richtet sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Landesbesoldun gsgesetz (LBesG) iVm. § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Dafür müssen nicht nur die Laufbahnvoraussetzungen erfüllt , sondern muss auch eine besetzbare Planstelle vorhanden sein ( ua. BAG 26. September 2012 - 4 AZR 688/10 - Rn. 26 mwN; 20. Ju ni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 24 mwN ; 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 126, 149) . Anders als bei der sog. Tarifautomatik kommt es demgegenüber nicht auf die auszuüben de und - erst recht nicht - auf die ausgeüb te Täti gkeit an ( vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 23 mwN ) . ( 4 ) Unter Berücksichtigung diese r Vorgaben kann aus Nr . 10.2 Eingruppi e- rungserlass NW kein Anspruch auf ein Entgelt nach der EG 15 TV - L hergeleitet werden. Es fehlt bereits an einer besetzbaren Planstelle. Eine solche ist der Funktion als Koordinator des mathematisch - naturwissenschaftlichen Aufgabe n- feldes am H - Gymnasium nicht zugeordnet. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand der langjährigen Täti g- keit des Klägers als Koordinator des mathematisch - naturwissenschaftlichen Aufgabenfeldes nichts. Da für die Eingruppierung von angestellten Lehrkräften kein e sog. Tarifautomatik stattfindet, kann auch eine langjährige, ggf. höherwe r- tige Tätigkeit eine andere Zuordnung zu einer Entgeltgru ppe nicht begründen. Beamtenrechtlich ist lediglich eine am beamtenrechtlichen Status orientierte Besoldung amtsgemäße Beschäftigung hi n- ausgeh ende Aufgabenerfüllung muss nicht notwendig finanziell honoriert we r- den ( BVerwG 28. April 2005 - 2 C 29 . 04 - ) . 28 29 30 31 - 11 - 4 AZR 484/11 - 12 - c ) Der begehrte Entgeltanspruch lässt sich schließlich nicht aus dem vom Kläger angeführten Funktionsstellenerlass NW - insbesondere aus des sen Nr. 3.1 - ableiten . D ieser E rlass regelt weder die Besoldung noch die Eingru p- pierung. Darin werden lediglich funktionale Aufgabenbereiche, die zur Bese t- zung von Funktionsstellen für Studiendirektorinnen und Studiendirektoren in Betracht kommen , bestimmt und die jeweils anfallenden Aufgaben beschrieben . II. D er zulässige Hilfsantr ag ist unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf eine Zulage, die ihn so stellt, als sei er in die EG 15 Stufe 5 TV - L eingruppiert. D ies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. 1 . D em Kläger steht die b egehrte Zulage weder nach § 14 TV - L iVm. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG noch nach § 10 TVÜ - Länder , § 24 BAT iVm. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG (für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2008 ) zu , da die tarifl i- chen Eingruppierungsregeln und d ie tariflichen Vergütungs - bzw. Entgeltor d- nungen für das Arbeitsverhältnis des als Lehrkraft tätigen Klägers keine A n- wendung finden . a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 14 Abs. 1 TV - L . aa ) Nach § 14 Abs. 1 TV - L erhalten Beschäftigte, denen vorüber gehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höh e- ren Entgeltgruppe entspricht, für die Dauer der Ausübung eine persönliche Z u- lage, wenn diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wurde. bb ) Auf diese Regelung kann s ich der Kläger nicht stützen. § 14 TV - L setzt voraus, dass die Tätigkeit von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen erfasst wird, was bei der Tätigkeit des Klägers als angestellter Lehrer gerade nicht der Fall ist. (1 ) Bereits der Wortlaut der Tarifnorm spricht eindeutig dafür ( vgl. auch BAG 11. Juli 20 12 - 10 AZR 203/11 - Rn. 13 ) . Die Zulage nach § 14 TV - L wird nur gezahlt Tätigkeit s- 32 33 34 35 36 37 38 - 12 - 4 AZR 484/11 - 13 - merkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht ergeben sich aus der jeweiligen Entgeltordnung und knüpfen somit an die Ei n- gruppierungsvorschriften an. Eine Anwendung des § 14 TV - L setzt somit zwi n- gend voraus, dass sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den E i n- gruppierungsvorschriften - zunächst nach denen des BAT ( vgl. § 17 Abs. 1 TVÜ - L änder : §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung ) - und nun nach denen des TV - L selbst richtet ( § § 12, 13 TV - L einschließlich der Entgel t- ordnung) . (2) Auch d ie system atische Stellung der Tarifnorm macht dies deutlich. § 14 TV - L ist Bestandteil der Eingruppierungsvo rschriften im Abs chnitt III des TV - L ( Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistun gen). Ob eine vorüberg e- hend ausgeübte Tätigkeit höherwertiger ist als eine andere, dauerhaft ausgeü b- te Tätigkeit, kann sachgerecht nur festgestellt werden, wenn beide Tätigkeiten nach einem einheitlichen Bewertungssystem und gleichen Eingruppierungsvo r- schriften beurteilt werden ( vgl. auch BAG 11. Juli 20 12 - 10 AZR 203/11 - Rn. 1 4 ) . ( 3 ) Da der Kläger als Lehrkr aft aufgrund der Nr. 4 der Vorbemerkung en zu allen Teilen der Entgeltordnung ( Anlage A zum TV - L ) weder nach § 22 BAT noch seit dem 1. Januar 2012 nach § 12 TV - L, sondern nur nach näherer Ma ß- gabe von Richtlin ien eingruppiert ist, findet § 14 TV - L keine Anwendung. b) Es besteh t auch kein Anspruch für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2008 auf ein e B esitzstandszulage gemäß § 10 Satz 1 TVÜ - Länder iVm. § 24 BAT. aa ) Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2006 eine Zulage nach § 24 BAT zustand, erhielten gemäß § 10 Satz 1 TVÜ - Länder nach Überleitung in den TV - L eine bis zum 31. Oktober 2008 befristete Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausübten und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen gewesen wäre. 39 40 41 42 - 13 - 4 AZR 484/11 - 14 - bb) Dem Kläger stand jedoch bereits keine Zulage nach § 24 BAT zu. Die Zulagenregelung baute auf der Grundnorm des § 22 BAT auf und k am nicht zur Anwendung, wenn sich die Eingruppierung des Bes chäftigten nicht nach § 22 BAT iVm. der Vergütungsordnung richte te (st. Rspr., ua. BAG 9. November 2005 - 4 AZR 434/04 - Rn. 10 mwN ; 26. April 2001 - 8 AZR 281/00 - zu V 2 b, c der Gründe) . Da a uf das Arbeitsverhältnis des als Lehrkraft tätigen Klägers n ach Nr. 5 der Vorbemerkung en zu allen Vergütungsgruppen des BAT d essen Ve r- gütungsordnung und damit auch § 22 BAT keine Anwendung fand, konnte er auch keine Zulage nach § 24 BAT beanspruchen . Deshalb scheidet ein A n- spruch des Klägers nach der Besitzstandsre gelung des § 10 TVÜ - Länder aus. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung einer Z ulage nach Nr . 10.2 Eingruppierungserlass NW iVm. § 46 BBesG . Auch wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird , Nr. 10 . 2 Eingruppierungserlass NW werde von der Bezugnahme klausel de s Arbeitsvertra g s erfasst , liegen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen iSd. § 46 BBesG nicht vor . a) Nach Nr . 10.2 S atz 2 Eingruppierungserlass NW erhalten Lehrkräfte, r- gleichbare besoldungsrechtlich bewertete Amt mit einer Amtszulage versehen ist. Insofern findet § 46 B B esG auf angestellte Lehr kräfte entsprechende A n- wen dung. Zwar verweist Nr . 10.2 Eingruppierungserlass NW im Wortlaut hinsich t- lich der Eingruppierung der angestellten Lehr kräfte nur auf die Besoldung s- gruppe vergleichbarer Funktionsstelleninhaber/innen , nicht jedoch ausdrücklich auf die Regelung zur Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes in § 46 B B esG . Die Auslegung des Eingruppierungserlasses NW einschließlich dessen Nr . 10.2 ergibt jedoch, dass § 46 B B esG auf angestellte Lehr kräfte en t- sprechende Anwendung findet . Das Ziel des Eingruppierungserlass es NW - das insbesondere auch in Nr . 10.2 Eingruppierungserlass NW zum Ausdruck kommt - , ist die annähernde vergütungsrechtliche Gleichbehandlung von ang e- stellten und beamteten Lehrkräften . Dies schließt eine A nwendung von § 46 43 44 45 46 47 - 14 - 4 AZR 484/11 - 15 - B B esG bezüglich der angestellten Lehrkräf te ein ( vgl. auch BAG 9. November 2005 - 4 AZR 434/04 - zu II 2 b aa der Gründe ) . b ) Gemäß § 46 Abs. 1 B B esG ist einem Beamten, dem die Aufgaben e i- nes höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushalts - und laufbahnrechtl i- chen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. § 46 B B esG steht in systematischem Zusammenhang mit dem in § 18 B B esG statuierten Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung und knüpf t an ihn an (B V erwG 28. April 2011 - 2 C 30 . 09 - Rn. 14 ff. , B VerwGE 139 , 368 ) . n- hei t lichen Rechtsbegriff dar. Es steht mit dem weiteren gesetzlichen Merkmal der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen in unmi ttelbarem Zusammenhang . Dieses ist eingefügt worden, um zu vermeiden, dass durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstehen. Die Zulage soll aus bereitstehenden Hau shalt s- mitteln bestritten werden ( st. Rspr., ua. B V erwG 28. April 2011 - 2 C 30. 09 - Rn. 1 1 f. , aaO ; 28. April 2005 - 2 C 29 . 04 - ; jeweils mwN und unter B e- z ugnahme auf BT - Drucks 13/3994 S. 72 ) . Zu den Voraussetzungen gehört eine dem übertragenen Dienstposten kongruent zugeordnete , vakante Planstelle ( BVerwG 28. April 2005 - 2 C 29 . 04 - ) . c ) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 46 B B esG nicht. Es fehlt an einer besetzbaren, kongruent zugeordneten Planstelle. Entgegen der Auffassung des Klägers änderte im Übrigen eine Zul a- genzahlung aus Mitteln anderer, konkreten Dienstposten zugeordneten Pla n- stellen bereits deshalb nichts an diesem Erfordernis einer entsprechenden Planstelle, weil die finanziellen Mittel dann an anderer Stelle fehlen würden, was dem Prinzip der Kostenneutralität widerspräche . 48 49 50 51 - 15 - 4 AZR 484/11 III. Der Kläger hat die Kos ten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Eylert Treber Winter Eylert Der ehrenamtliche Richter Görgens ist an der Unte r- schriftsleistung verhindert, weil seine Amtszeit ab - gelaufen ist . Lippok 52
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