Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. Januar 2019 Vierter Senat - 4 ABR 56/17 - ECLI:DE:BAG:2019:230119.B.4ABR56.17.0 I. Arbeitsgericht Bochum Beschluss vom 8. März 2017 - 3 BV 48/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 7 TaBV 39/17 - Entscheidungsstichwort e : Mitbestimmung bei Ein - und Umgruppierung - - körperlich schweres Arbeiten iSd . Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in N ordrhein - Westfalen Arbeitnehmerinnen eines Warenserviceteams ECLI:DE:BAG:2019:230119.B.4ABR56.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 ABR 56/17 7 TaBV 39/17 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Januar 2019 BESCHLUSS Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Beschwerdeführerin, 2. Rechtsbeschwerdeführer, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 23. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Treber, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Ric hterin am Bundesarbeitsgericht Klug sowie die ehrenamtliche Richterin Schuldt und den ehrenamtlichen Richter Widuch für Recht erkannt: - 2 - 4 ABR 56/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.B.4ABR56.17.0 - 3 - 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Bet riebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Oktober 2017 - 7 TaBV 39/17 - aufgehoben. 2. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den B e- schluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 8. März 2017 - 3 BV 48/16 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrats zur beabsichtigten Umgruppierung von elf Arbeitnehmerinnen. Die Arbeitgeberin betreibt als Unternehmen des Einzelhandels bu n- desweit Warenhäuser, darunter auch in B . Sie war bis zum Jahre 2013 kraft Ve rbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge des nordrhein - westfälischen Ei n- zelhandels gebunden . S eit dem 2. Dezember 2016 ergibt sich ihre Tarifg e bu n- denheit an diese Tarifverträge - soweit vorliegend relevant - aufgrund d es zw i- schen ihr und der V ereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di geschlo s s e- nen Zukunftstarifvertrag s Karstadt Warenhaus (Zukunfts - TV) , der jene in B e- zug nimmt . Die Arbeitgeberin schloss mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat im Jahr 2015 einen Interessenausgleich , der ua. di e Einführung sog . Warense r- viceteams vorsieht . In diesen beschäftigte Arbeitnehmer sollen ausschließlich für die Warenverräumung und begleitende Tätigkeiten, nicht aber für Verkaufs - und Kassiertätigkeiten zuständig sein. Der Interessenausgleich enthält in § 4 A II 2 ua. folgende Bestimmung: 1 2 3 - 3 - 4 ABR 56/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.B.4ABR56.17.0 - 4 - Tätigkeitswechsel (KST/ WST) Die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung wird zudem mit Tätigkeitswechseln einhergehen. Diese werden insbesondere im Rahmen der E r richtung von Kassense r- viceteams (KST) und Warenserviceteams (WST) erforde r- lich sein. Dabei gilt für das WST Folgendes: Den Mitarbeitern g e- genüber wird keine Änderungskündigung ausgesprochen; sie werden nicht herabgruppiert. Mitarbeiter, die freiwillig in das WST wechseln, erhalten die Zusage, dass ihre bi s- herigen Einkünfte unabhängig von ihrer tariflichen Ei n- gruppierung statisch weitergezahlt werden. Bei Neuei n- ste l lungen im WST gelten die jeweiligen tarif vertrag lichen Bestimmungen zur Eingruppierung . Auch i m B Betrieb der Arbeitgeberin wurde ein solches W are n se r- viceteam eingeführt. Die Arbeitnehmer erbringen dort folgende Tätigkeiten : W a- renvorbereitung, Warenverräumung, Warenpflege, Bestandsdatenpflege, R e- touren, Umlagerungen, Abschriftensteuerung und Aktions aufbauten. Dabei werden die anzuliefernden Waren von einem Logistikdienstleister außerhalb des Betriebs vorbereitet und dann in der Warenannahme angeliefert. Mit Schreiben vom 14. /15. und vom 19. September 2016 informierte die Arbeitgeberin den Betriebsra t über die geplante gruppierung von in das W arenserviceteam gewechselten Arbeitnehmerinnen . Diese waren bisher nach der Gehaltsgruppe I des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen vergütet worden. D ie Umgruppierung sollte in d ie Lohngruppe II Lohnstaffel a) des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nor d- rhein - Westfalen (LTV) erfolgen. D er Betriebsrat beschloss , den beabsichtigten Umgruppierungen nicht zuzustimmen und teilte dies der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 19. Septem ber 2016 mit . Zur Begründung führte er aus, es se i- en überwiegend schwere körperliche Arbeiten auszuführen, so dass eine Ei n- gruppierung in die Lohngruppe II Lohnstaffel b) oder c) LTV zu erfolgen habe. 4 5 - 4 - 4 ABR 56/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.B.4ABR56.17.0 - 5 - Die tariflichen Vorschriften des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen vom 10. Dezember 2013 lauten auszugsweise : § 10 Gehalts - und Lohnregelung (1) Die Festsetzung der Gehälter und Löhne erfolgt in e i- ner besonderen tariflichen Regelung. Der Arbeitnehmer wird in die seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit en t- sprechende Gehalts - Der LTV hat, soweit hier von Bedeutung, folgenden Inhalt: § 2 Lohnregelung (1) Die gewerblichen Arbeitnehmer sind nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nac h- stehenden Lohngruppen einzugliedern. Die in den Loh n- gruppen aufgeführten Beispiele gelten als Richtbeispiele. (3) Lohngruppe I (unbesetzt) Lohngruppe II Arbeitskräfte für Tätigkeite n, die ohne handwerkliche Vor - oder Ausbildung ausgeführt werden, die aber Lohnstaffel a) gewisse Fertigkeiten erfordern Beispiele: Lohnstaffel b) in der Regel körperlich schweres Arbe i- ten erfordern Beispiele: Auszeichner, Kommissionierer Beifahrer Büfettkräfte Fahrer für Elektrokarren Fahrstuhlführer, die be - und entladen Heizer, Lagerarbeiter, Packer, Pförtner sowie sonstige Arbeitskräfte, soweit sie die Voraussetzungen der Loh n- gruppe III nicht erfüllen Lohnstaffel c) besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung erfordern Beispiele: 6 7 - 5 - 4 ABR 56/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.B.4ABR56.17.0 - 6 - Zu Beginn des Jahres 2017 erfolgte eine zwischen de n Beteiligten a b- gestimmte Tätigkeitserhebung bei den betroffenen Arbeitnehmerinnen unter Heranziehung eine r detaillierte n Tätigkeits - und Aufgabenbeschreibung . Dok u- mentiert wurde n die sog . Hebeleistung mit Einzelerfassung der Hebeleistung en von mehr als acht Kilogramm sowie die angewandten Hilfsmittel . Die zunächst personenbezogen vorgenommen e Auswertung wurde abschließend auf alle Arbeitnehmerinnen verdichtet . Ermittelt wurde der durchschnittliche pro ze n- tu a le Anteil der verschiedenen Tätigkeiten . B ezogen auf 51.705 Gesamta r- beitsminuten waren durchschnittlich insgesamt 22.570 Greif - und Hebevorgä n- ge zu erbring en . Danach war jede Arbeitnehmerin - bezogen auf einen A cht - S tunden - T ag - durchschnittlich 4,78 Minuten mit Greif - und Hebe vorgängen b e- schäftigt , wobei 94,5 % dieser Vorgänge mit einem Gewicht von weniger als acht Kilogramm erfolgten. Der en zeitliche r Ante il an der Gesamtarbeitszeit b e- trägt im Mittel 2,2 %. Nach den Einschätzungen der befragten Arbeitnehmer i n- nen fallen bei Ausübung der Tätigkeiten insgesamt pro Arbeitstag 15. 484 die 2, 6 % an der Gesamta rbeitszeit ausmach en . An j e- dem Arbeitstag sind im Durchschnitt jedenfalls 680 Kilogramm an Gewichten - bezogen auf verschiedene Tätigkeiten, wie zB das Schieben von Rollwagen oder das Heben von Gegenständen - zu bewegen. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, das tarifliche Qualifizi e- rungsm sei nicht erfüllt , weshalb Lohngruppe II Lohnstaffel a) LTV einschlägig sei . J ede Arbeitnehm e rin sei nur kurze Zeit mit Greif - und Hebe vorgängen beschäftigt und diese beträfen überwieg end Gewicht e von weniger als acht Kilogramm . Zwangshaltungen lägen nicht vor, solange die Arme nicht über eine waagerechte Position g e- streckt werden mü ss ten . Doch selbst wenn man von den subjektiven Kriterien der Arbeitnehmerinnen ausgehe, betrage der An teil aller Greif - und Hebe vo r- gesamten Ar beitszeit nur 4,7 %. Es fehle an der Regelhaftigkeit der körperlich schweren Arbeit . Bewerte man die A r- beitsbelastung anhand der Kriterien der arbeitsschutzrechtlichen Gefährdung s- beurteilung , ergeb e sich unter Heranziehung der sog. Leitmerkmalmethode a l- lenfalls eine Normalbelastung. Zudem sei auch zwischen einzelnen Arbeitne h- 8 9 - 6 - 4 ABR 56/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.B.4ABR56.17.0 - 7 - merinnen zu differenzieren. Eine Eingruppierung in die Lohngruppe II Lohnsta f- fel c) LTV scheide in jedem Fal l aus. Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgru p- pierung der Arbeitnehmerinnen K V , N S , J Sc , S N , M Ne , C F , S B , M B r , Ka Ba , A K , T Se , in die Lohngruppe II Lohnstaffel a) des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen zu ersetzen. Der Betriebsrat hat zur Zurückweisung des Antrags ausgeführt, der I n- teressenausgleich verbiete eine Umgruppierung. Unabhängig hiervon hand e le es sich um in der Regel körperlich schweres Arbeiten , weil das Auspacken, das Sortieren und Verräumen der Ware de ren Schwerpunkt bilde . Auf arbeit s- schutzrechtliche Kriterien komme es nicht an. Das Arbeitsgericht hat d ie Antr ä g e der Arbeitgeberin abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ih nen stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde strebt der Betriebsra t die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung an. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. D i e Antr ä g e der Arbei t- geberin, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmerinnen in die Lohngruppe II Lohnstaff el a) LTV zu e r- setzen, sind unbegründet. 10 11 12 13 - 7 - 4 ABR 56/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.B.4ABR56.17.0 - 8 - I. D ie Zustimmungsersetzungsantr ä g e sind zulässig , insbesondere sind sie hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie bezieh en sich auf die jeweilige n Fassung en des LTV , die - soweit für die z ukunftsgerich te te Zusti m- mungsersetzung von Interesse - während des Verfahrens unverändert gebli e- ben sind . II. D ie A ntr ä g e sind unbegründet. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu Recht verweigert. 1. Die Arbeitgeberin hat d ie Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eingeleitet. Sie hat den Betriebsrat über die bea b- sichtigte n personelle n Einzelmaßnahme n unter Vorlage der erforderlichen U n- terlagen informiert (vgl. dazu zB BAG 21. März 2018 - 7 ABR 38/16 - Rn. 17) . Der Betriebsrat wiederum hat de n Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin form - und fristgerecht nach § 99 Abs. 2, 3 BetrVG widersprochen. Er hat dies mit am 19. September 2016 zugegangenen Schreiben innerhalb der Woche n- frist getan und dabei jewei ls Gründe genannt, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Zustimmungsverweigerung en berechtigt erfolgte n . 2. D i e Anträ g e der Arbeitgeberin sind nicht bereits deshalb unbegründet, weil die beabsichtigten Umgruppierungen gegen § 4 A II 2 des Interes senau s- gleichs vom 21. Februar 2015 verstoßen würden. In den Zustimmungsverwe i- gerungsschreiben hat der Betriebsrat einen solchen - vermeintlichen - Verstoß nicht geltend gemacht. Ein Nachschieben von Zustimmungsverweigerung s- gründen nach Ablauf der Wochenfri st ist im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG aber - wovon die Vorinstanzen zutreffend ausge gangen sind - grundsätzlich unzulässig (st. Rspr., zuletzt zB BAG 17. November 2010 - 7 ABR 120/09 - Rn. 34 mwN) . Es handelt sich auch nicht um ein weiteres rechtlich es Argument, welches den jeweils geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgrund stützt, sondern um einen anders gelagerten Widerspruchsgrund (vgl. zu dieser Differenzierung BAG 18. September 2002 - 1 ABR 56/01 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 102, 346) . 14 15 16 17 - 8 - 4 ABR 56/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.B.4ABR56.17.0 - 9 - 3. D er Betriebsrat k a nn die Zustimmung zu den geplanten personellen Maßnahmen n ach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, w eil sie gegen die Bestimmungen d es maßgeblichen Tarifvertrags verst oßen . a) Bei der Eingliederung der Arbeitnehmer i n Lohngruppe und Lohns taffel nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LTV handelt es sich um eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung . Eine Eingruppierung ist die erstmal i- ge, eine Umgruppierung die erneute Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Verg ütungsordnung. Sie besteht in der Zuordnung de r verric h- teten Tätigkeit eine s Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Verg ü- tungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer , dessen Eingruppierung bereits erf olgt ist, eine veränderte Tätigkeit zu - vorliegend aufgrund der einvernehmlichen Versetzung der Arbei t- nehmerinnen in das W arenserviceteam - , ist er gehalten, die Übereinstimmung mit der bisherigen Eingruppierung zu überprüfen. Gelangt er dabei zum Erge b- ni s, der Arbeitnehmer sei aufgrund der geänderten Tätigkeit einer anderen Ve r- gütungsgruppe zuzuordnen, liegt eine Umgruppierung vor (BAG 16. März 2016 - 4 ABR 8/14 - Rn. 16) . b) Bei de m LTV handelt es sich um d ie im Betrieb geltende Vergütung s- ordnung iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 , § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG . Dies ergibt sich seit dem 2. Dezember 2016 aufgrund der Verweisung auf die regionalen Tarifve r- träge des Einzelhandels durch den Zukunfts - TV , an den die Arbeitgeberin mit t- lerweile gebunden ist . c ) Mit der B egrü ndung des Landesarbeitsgerichts konnte den Zusti m- mungsersetzungsanträgen der Arbeitgeberin nicht stattgegeben werden. aa) Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen handelt, in der Rechtsb e- schwerdeinstanz lediglich einer eingeschränkten Überprüfung dahingehend, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff als solchen verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfa h- rungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie 18 19 20 21 22 - 9 - 4 ABR 56/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.B.4ABR56.17.0 - 10 - darauf, ob die Begründung in sich widerspruchsfrei ist (BAG 16. März 2016 - 4 ABR 8/14 - Rn. 26) . bb) Die Entscheidung des Besc h werde gerichts hält auch einer solchen ei n- geschränkten Überprüfung nicht stand. ( 1 ) Maßgeblich für die Eingruppierung ist die Lohnstaffel nach § 2 LTV . Hiervon geht das Landesarbeitsgericht zu Recht aus . Die Beschäftigten im W a- renserviceteam üben gewerbliche Tätigkeiten im tariflichen Sinn körperlich - vgl. BAG 3. Dezember 1985 - 4 AZR 314/84 - ) aus. Keine Bedeutung für die Um gruppierung der erfassten Arbeitnehmerinnen hat (vom 18. August 2015 idF vom 29. August 2017 ) , da diese nicht unter den persönlichen Ge ltungsbereich di e- ses Tarifvertrags fallen. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. ( 2 ) Bei den ausgeübten Tätigkeiten im W arenserviceteam handelt es sich - wie das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei annimmt - um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit und nicht um tariflich getrennt zu bewertende Tei l- tätigkeiten (vgl. dazu allgemein BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 980/13 - Rn. 13, 15; 21. April 2010 - 4 AZR 735/08 - Rn. 19 ; jeweils mwN aus dem Bereich des Einzelhandels etwa BAG 2 9. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - zu 2 b der Gründe , BAGE 71, 56 [Auszeichnerin in der Warenannahme ]; 7. November 1990 - 4 AZR 67/90 - [Auffüllkraft und Auszeichnerin]) . D ie von d en Beschäftigten in den Warenserviceteams ausgeübte Tätigkeit dient dem Ziel, die Waren best ü- ckung und - prä sentation in den Verkaufsräumen sicherzustellen und stets in dem vorgegebenen Zustand zu erhalten. Mit der Schaffung der W arense r- viceteams wurden ua. Tätigkeiten , die zuvor im Verkauf beschäftigte Arbei t- nehmer innen verrichteten, h erausgelöst und mit anderen zu einer neuen Täti g- keit mit einem eigenen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst . Dies e u m- fasst alle für diesen Zweck erforderlichen Arbeitsschritte nach Anlieferung der Ware (ggf. vorbereitet vom Logistikunternehmen), den Transport in die Ve r- kaufsräume, die dortige Präsentation sowie das Ordnen und Sortieren nebst der Entsorgung von Bügeln und Verpackungen. Auch die Bearbeitung von Reto u- ren, Rücklieferungen und Umlagerungen gehört zu diesem einheitlichen Täti g- 23 24 25 - 10 - 4 ABR 56/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.B.4ABR56.17.0 - 11 - keitsbild, da sie das Ziel hat, aktuell nicht benötigte Waren wieder aus den Ve r- kaufsräumen zu entfernen. Die von d er Arbeitgeberin vertretene Auffassung , es hand e le sich um zehn verschiedene Teiltätigkeiten , verkennt die Einheitlichkeit der Arbeitsaufgabe, die den Arbe itnehmerinnen in den Warenserviceteams über tragen wurde . Eine solche Aufspaltung vers tieße gegen das sog. Atomisi e- rungsverbot bei der Eingruppierung (vgl. dazu BAG 13. April 2016 - 4 AZR 13/13 - Rn. 70) . ( 3 ) Das Landesarbeitsgericht geht - anders als die Rechtsbeschwerde meint - auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis ebenfalls rechtsfehlerfrei davon aus, dass sich eine Eingliederung in die Loh n- gruppe II Lohnstaffel b) LTV nicht bereits aus der Erfüllung eines der dort g e- nannten B e ispiele ergibt. ( a ) Nach ständiger Rechtsprechung sind bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen , wenn der Arbe itnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist dann zurückzugreifen, wenn ein einzelnes Tätigkeitsbeispiel seinerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden k önnen, wenn dasselbe Tätigkeitsbe i- spiel in mehreren Vergütungsgruppen vorkommt und damit als Kriterium für e i- ne bestimmte Vergütungsgruppe ausscheidet , oder wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den tariflichen Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist. S oweit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind die Tätigkeitsbeispiele im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als Richtlinien für die Bewertung mitzuberücksichtigen (BAG 27. September 2000 - 10 ABR 4 8/99 - zu II B 2 der Gründe [zum LTV Einze l- handel Rheinland - Pfalz vom 26. August 1999]; 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - zu 3 a der Gründe, BAGE 71, 56 [zum wortgleichen LTV vom 6. Juli 1989]; 7. November 1990 - 4 AZR 67/90 - [zum wortgleichen LTV vom 16. Ma i 1988]) . 26 27 - 11 - 4 ABR 56/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.B.4ABR56.17.0 - 12 - ( b ) Bei den im Warenserviceteam b eschäftigten Arbeitnehmer i n nen handelt es sich nicht um Auszeichner im Tarifsinn . Zwar werden auch Waren ausg e- zeichnet, dies macht aber nur einen kleineren Teilaspekt der Tätigkeit aus. Z u- dem ist das Beispiel auch in der Lohn gruppe II Lohn staffel a) LTV enthalten , so dass eine bestimmte Eing liederung daraus nicht ableitbar ist . ( c ) Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen kann die Tätigkeit im W a- renserviceteam nicht insgesamt als Lage rarbeit iSd. Beispiels der Lohngruppe II Lohnstaffel b) LTV charakterisiert werden. ( a a) Unter einem Lagerarbeiter ist ein gewerblicher Arbeitnehmer zu verst e- hen, der in einem Warenlager arbeitet. Es handelt sich um vorwiegend körpe r- lich - mechanische Arbe it (vgl. BAG 3. Dezember 1985 - 4 AZR 314/84 - ) . Dabei ist nicht entscheidend, ob die Tätigkeit in einem Lager im herkömmlichen Sinn erbracht wird (BAG 16. April 1997 - 10 AZR 201/96 - zu II 2 b der Gründe) . ( b b) E in Teil der Tätigkeiten im W arenservicete am kann danach als Lage r- arbeit eingeordnet werden . Dies korrespondiert auch mit den Begrifflichkeiten der Tätigkeitsbeschreibung für das Warenserviceteam (Wareneinlagerung, W a- renzwischenlagerung, Pflege aller Hand - und Reserveläger). Auch verrichte n die Ar beitnehmerinnen einen Teil ihre r Tätigkeiten auf der Fläche des W are n- serviceteams im zweiten Obergescho ss der Filiale . Allerdings sind nähere Fes t- stellungen hierzu nicht getroffen w o rden , die eine Zuordnung zu diesem Rich t- beispiel zuließen . Im Übrigen findet e in anderer Teil der Tätigkeiten in den Ve r- kaufsräumen statt , ist im Ergebnis direkt an den Kunden gerichtet und steht e i- ner typischen Lagertätigkeit nicht nahe , wie beispielsweise die Warenpflege und - präsentation einschließlich des Aktionsaufbau s . ( 4 ) Maßgebend für die Ei n gliederung in die Lohngruppen sind danach die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des LTV. Dabei nimmt das Landesarbeitsg e- richt zutreffend an, dass es nach dem festgestellten Sachverhalt keine Anhalt s- punkte für die Auffassung des Bet riebsrats gibt , die Tätigkeit im W arense r- viceteam erfordere eine besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung und sei deshalb tariflich nach Lohngruppe II Lohnstaffel c) LTV zu bewerten. En t- 28 29 30 31 32 - 12 - 4 ABR 56/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.B.4ABR56.17.0 - 13 - scheidend kommt es deshalb darauf an, ob die vo n den Z ustimmun gserse t- zungsantr ä g en erfassten Arbeitnehmerinnen nach Lohngruppe II Lohnstaffel b) LTV Tätigkeiten ausüben, die ohne handwerkliche Vor - oder Ausbildung ausg e- führt werden - was zutrifft und auch die Beteiligten so sehen - und in der Regel körperlich schwere s Arbeiten im Tarifsinn erfordern. Auch dieses Tatbestand s- merkmal ist bei den Arbeitnehmerinnen des Warenserviceteams erfüllt. ( a ) Als körperlich schwere Arbeit im Tarifsinn ist eine solche zu verstehen, die körperlich mühsam, anstrengend, hart und ermüdend ist. Dabei kommt es nicht auf die reine Muskelbeanspruchung an, sondern alle Umstände sind zu berücksichtigen, die auf den Menschen belastend einwirken und zu körperl i- chen Reaktionen führen. Neben der Muskelbeanspruchung können dies Fakt o- ren wie eine ausschließlich stehende Tätigkeit, die notwendige Körperhaltung, taktgebundene, repetitive Arbeit, nervliche und sensorische Belastungen, Lärm und Umwelteinwirkungen und soziale Belastungsfaktoren sein (vgl. zusamme n- fassend BAG 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - zu II B 3 b cc der Gründe; 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - zu 4 der Gründe, BAGE 71, 56 [jeweils zu wor t- gleichen Tarifverträgen des Einzelhandels] ) . Dabei sind u nter Berücksichtigung der Regelbeispiele an das Ausmaß der muskelmäßigen Belastung keine hohen Anforderungen zu stellen (BAG 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - zu II B 3 b ee der Gründe) . Um anzunehmen, dass die körperlich schwere A r- beit vorliegt, muss diese nicht im Verhältnis zur Gesamtarbeit s- zeit überwiegend erbracht w erden . Vielmehr ist es ausreichend, aber auch e r- forderlich, dass die Tätigkeit ständig wiederkehrend in rechtlich erheblichem Ausmaß körperlich schweres Arbeiten bedingt. sich ab gegenüber einer nur gelegentlich schweren k örperlichen Arbeit. Diese (BAG 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - zu II B 3 c der Gründe) . ( b ) Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Landesarbeitsg e- richt s rechtsfehlerhaft. Das Landesarbeitsgericht orientiert sich zwar an der Rechtsprechung zum Verständnis der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe II Lohnstaffel b) LTV, behält diese Maßstäbe bei der Subsumtion 33 34 - 13 - 4 ABR 56/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.B.4ABR56.17.0 - 14 - hinsichtlich der Anforderungen an die Regelhaftigkeit, mit der solche Arbeiten anfallen müssen, aber nicht bei . Es kommt, wie das Landesarbeitsgericht offensichtlich annimmt, nicht darauf an, ob die anfallenden Belastungen zahlenmäßig den en nahekommen, über die die Rechtsprechung bisher zu befinden hatte. I n d i e se n Entscheidu n- gen wurden keine festen Maßstäbe gesetzt . Vielmehr sind danach alle Bela s- tungsfaktoren zu prüfen und einzuordnen. Zudem hat das Beschwerde gericht bei seiner Bewertung der Tätigkeit in den Warenserviceteams a ußer Acht g e- lassen , dass an das Ausma ß der muskelmäßigen Beanspruchung keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BAG 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - zu II B 3 bb, ee der Gründe) . Wenn es annimmt, es müsse ein Anwendungsb e- reich für die Lohngruppe II Lohnstaffel a) LTV ver bleiben , übersieh t es, dass die se lediglich gewisse Fertigkeiten erfordert, aber gerade nicht auf körperlich belastende Umstände wie sog. Zwangshaltungen oder das Bewegen von G e- wichte n abstellt. Schließlich legt es seiner Entscheidung zwar den in der Rech t- sprechung entwickelte n Begriff zugrunde, orientiert daran aber letztlich nicht die Subsumtion. Allein aus dem prozentual geringen Anteil von Greif - und Hebevorgängen an der Gesamtarbeitszeit kann nicht geschlossen werden, diese fielen nicht regelmäßig an. d) Der Senat kann nach § 96 Abs. 1 S at z 2 ArbGG iVm. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da die dafür notwendigen Feststellungen g e- troffen sind. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu einer Um gruppierung in die Lohngruppe II Lohnstaffel a) LTV zu Recht verweigert. Nach den von den Bete i- ligten nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffenen Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts handelt es sich bei de n Tätigkeit en der vo n den Antr ä g en erfassten Arbeitnehmerinnen im Warenserviceteam um sol che, die in der Regel körperlich schweres Arbeiten erfordern und deshalb nach Lohngruppe II Loh n- staffel b) LTV zu vergüten sind. Auf den n ach § 92 Abs. 2 ArbGG, § 559 ZPO ohnehin nicht berücksichtigungsfähigen neue n Sachvortrag des Betriebsrats in der Rechtsbeschwerdebegründung kommt es nicht an. 35 36 - 14 - 4 ABR 56/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.B.4ABR56.17.0 - 15 - a a ) Die Tätigkeit in den Warenserviceteams erfordert nach einer Gesam t- bewertung körperlich schweres Arbeiten im Tarifsinn. Insbesondere bei der W a- renvorbereitung, bei der Warenverräumung und bei der Reto urenbearbeitung - die zusammen einen rechts erheblichen Anteil der Gesamttätigkeit ausm a- chen - fallen Greif - und Hebevorgänge an, die als körperlich belastend anges e- hen werden können. Dies sind durchschnittlich pro Arbeitnehmerin und Acht - Stunden - Tag 11,5 G reif - und Hebevorgänge mit einem Gewicht von mehr als acht Kilogramm und durchschnittlich 50 Greif - und Hebevorgänge mit einem Gewicht zwischen zwei und acht Kilogramm . Darüber hinaus fallen durc h- schnit t lich 148 Greif - und Hebevorgänge mit geringeren Gewic hten an. Diese Arbeiten können je nach Tätigkeitsbereich/Abteilung zusätzlich mit Zwangsha l- tungen verbunden sein, wobei zugunsten der Ar beit geberin davon ausgega n- gen werden kann, dass hierunter nur Arbeiten in gebückter, kniender oder überstreckter Haltung fallen. Dies gilt beispielsweise, wenn Waren in untere Regalbereiche oder hohe Regalbereiche eingeordnet werden müssen oder wenn Faltboxen zu stapeln sind , wie sich auch aus den von der Arbeitgeberin zur Akte gereichen Fotoaufnahmen ergibt. Zum körperlich schwere n Arbeiten gehört auch die Bewegung der mit Kleidungsstücken befüllten Rollstangen oder entsprechender Containerwagen. Es steht insoweit fest , dass jede Arbeitne h- merin an jedem Arbeitstag durchschnittlich 680 Kilogramm zu bewegen hat . In einer Gesamtschau stellen diese Anforderungen eine körperliche Belastung dar, die - im Vergleich zur Bewertung der Lohnstaffel a), die diesen Faktor nicht berücksichtigt - tariflich von Relevanz ist. Dies gilt insbesondere unter dem G e- sichtspunkt, dass hin sichtlich der in der Lohnstaffel b) als Richtbeispiel aufg e- führten Tätigkeit eines Lagerarbeiters nicht danach unterschieden wird , welche Ge wichte ein solcher Arbeitnehmer - ggf. unter Verwendung von Hilfsmi t- teln - zu bewegen hat. Die Bewertung der Tätigke it im Warenserviceteam als körperlich schweres Arbeiten scheitert vor diesem Hintergrund auch nicht d a- ran, dass mögliche andere Belastungsfaktoren allenfalls in kleinerem Umfang von Bedeutung sind. Die verschiedenen Faktoren müssen nicht kumulativ vo r- liege n , wenn eine Belastungsart - wie hier - hinreichend ausgeprägt auftritt. 37 - 15 - 4 ABR 56/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.B.4ABR56.17.0 - 16 - b b ) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin komm en eine Orientierung an arbeitsschutzrechtlichen Grundsätzen und die Einholung eines Sachve r- ständigengutachtens anhand der Leitmerkm almethode nicht in Betracht. En t- scheidender Maßstab ist das tarifliche Eingruppierungssystem und dessen Ve r- ständnis. Die Tarifvertragsparteien bestimmen grundsätzlich eigenständig , we l- che Faktoren sie bei der Einordnung in eine bestimmte Lohn gruppe als en t- scheidend ansehen. Dabei können sie sowohl Umstände, die arbeitsschut z- rechtlich ohne Bedeutung sind , als relevant bewerten als auch arbeitsschut z- rechtlich bedeutsame Belastungen nicht gesondert berücksichtigen. Letzteres trifft - wie dargelegt - für die ta i- . c c ) Die körperlich schwere Arbeit fällt auch . Nach der Auswertung der Arbeitgeberin führen die Arbeitnehmerinnen im Mittel alle 2,29 Minuten und damit durchschnittlich insgesamt 209 mal pro Tag ein en Greif - und Hebev organg aus . Greif - und Hebevorgänge mit Gewichten über acht Kilogramm sind im Mittel alle 41,5 Minuten vorzunehmen und damit etwa 11,5 mal am Tag. Ähnliches ergibt sich für Tätigkeiten in - nach der Definition der Arbeitg eber in - sog. Zwangshaltungen in gebückter, kniender oder übe r- streckter Haltung . Diese kommen durchschnittlich alle 3,33 Minuten vor, also 144 mal am Tag. Von einem nur gelegentlichen Anfall dieser Tätigkeit en kann deshalb nicht di e Rede sein, unabhängig davon, dass der einzelne Vorgang nur eine geringe Zeit in Anspruch nimmt und der Anteil an der Gesamtarbeitszeit gering sein mag . d d ) Anders als die Arbeitgeberin meint, ist nicht zwischen einzelnen Arbei t- nehm e r innen zu differenzieren , weil de ren Belastung im Erhebungszeitraum unterschiedlich ausgefallen sei . S ie hat den Betriebsrat im Hinblick auf die b e- absichtigte Umgruppierung aller b etroffenen Arbeitnehm e rinnen identisch i n- formiert und die Tätigkeiten in dem Warenserviceteam einheitlich bes chrieben. Damit hat sie zugleich den Sachverhalt festgelegt, über den im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu entscheiden ist. Die Arbeitgeberin b e- hauptet auch nicht, einzelnen Arbeitnehmer i n nen würde n im Wege des Direkt i- 38 39 40 - 16 - 4 ABR 56/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.B.4ABR56.17.0 onsrechts ausschließlich u nd dauerhaft Tätigkeiten zugewiesen w e rden , die mit einer geringeren Belastung verbunden sind . Treber Klug W. Reinfelder Schuldt Widuch
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