Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Januar 2017 Vierter Senat - 4 AZR 519/15 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR519.15.0 Arbeitsgericht Köln Urteil vom 2. Dezember 2014 - 14 Ca 2983/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 13. Juli 2015 - 2 Sa 440/15 - Entscheidungsstichwort : Nachträgliche Entscheidung über Berufungszulassung durch das LAG Leitsatz : Das Landesarbeitsgericht ist auch dann nicht befugt, eine vom Arbeitsg richt nicht nach § 64 Abs. 3, Abs. 3a ArbGG zugelassene h- nach § 64 Abs. 3 ArbGG vorgelegen hat. Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 517/15 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR519.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 519/15 2 Sa 440/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Januar 2017 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. K lägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Januar 2017 durch den Richter am B undesarbeitsgericht Creutzfeldt als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richt e- rinnen Pfeil und Mayr für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 519/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR519.15.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urt eil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 13. Juli 2015 - 2 Sa 440/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des A r- beitsgerichts Köln vom 2. Dezember 2014 - 14 Ca 2983/14 - als unzulässig verworfen wird. 2. D ie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendung von Tarifverträgen für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen auf ihr Arbeitsverhältnis und sich daraus ergebende Vergütungsdiffe renzen. Die Klägerin ist seit dem 1. August 200 0 bei der Beklagten, die in K ein Einzelhandelskaufhaus betreibt und zu keinem Zeitpunkt Mitglied eines A r bei t- geberverbands war, zuletzt in Vollzeit beschäftigt und nach den Feststellu n gen des Landesarbei G1, 6. p piert. Die Beklagte, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bis 2013 die tariflichen Erhöhungen aus Vergütungstarifverträgen für den Ei n- zelhandel in Nordrhein - Westfalen auch im Falle de r Klägerin jeweils weiterg e- geben hatte, lehnte dies für den Tarifabschluss vom 10. Dezember 2013, der rückwirkend ab dem Monat August 2013 eine Tariferhöhung von 3 % und zum 1. Mai 2014 von weiteren 2,1 % vorsah, ab und erhöhte die Vergütung der Kl ä- gerin z um 1. Januar 2014 lediglich um 2 %. Mit ihrer Klage und einer während des Rechtsstreits vorgenommenen Klageerweiterung hat die Klägerin zuletzt für den Zeitraum von August 2013 bis Juni 2014 Differenzvergütungsansprüche in - rechnerisch unstreitiger - Höhe von insgesamt 565,24 Euro brutto geltend gemacht. Sie hat dazu die Ansicht vertreten, sie habe einen Anspruch auf das jeweilige Tarifentgelt, da ihr Arbeit s- 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 519/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR519.15.0 - 4 - vertrag die Tarifverträge des nordrhein - westfälischen Einzelhandels dynamisch in Bezug nehme. Die Klägerin hat , soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 379,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2014 zu zahlen; 2. die B eklagte zu verurteilen, an sie 186, 16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 22,04 Euro seit dem 1. April 2014, aus 22,04 Euro seit dem 1. Mai 2014, aus 71,04 Euro seit dem 1. Juni 2014 sowie aus 71,04 E uro seit dem 1. Juli 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung ve r- treten, der Arbeitsvertrag enthalte lediglich eine statische Verweisung auf den bei Arbeitsvertragsschluss anwendbaren Vergütungstarifvertrag. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, ohne die Berufung im Urteilstenor zuzulassen. Den Streitwert hat es auf 698,46 Euro festgesetzt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landesarbeit s- gericht im Wesentlichen als unbegründ et zurückgewiesen. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abwe i- sung der Klage. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Berufung de r Beklagten gege n das der Klage stattgebende arbeitsgerichtliche Urteil ist unz u- lässig. I. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung (BAG 23. Februar 5 6 7 8 9 - 4 - 4 AZR 519/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR519.15.0 - 5 - 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9 mwN ) . Ist die Berufung unzulässig, hat das Revis i- onsgericht eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen (BAG 2 5. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 14, BAGE 151, 66; vgl. auch 1 8. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 12; 2 9. November 2001 - 4 AZR 729/00 - zu I 1 der Gründe) . Ob das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist insoweit ohne Bedeutung (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9 mwN ; 9. Juli 2003 - 10 AZR 615/02 - zu 1 der Gründe ) . II. Die Berufung de r Beklagten ist unzulässig. 1. Nach § 64 Abs. 2 ArbGG kann gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts über einen Zahlungsanspruch nur dann Berufung eingelegt werden, wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist (Buchst. a) oder wenn der Wert d es Beschwerdegegenstands 600 ,00 Euro übersteigt (Buchst. b) . 2. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil keine der beiden V o- raussetzungen vorliegt. a) De r Wert des Beschwerdegegenstand s übersteigt 600,00 Euro nicht. aa) Die Summe der in den be iden Klageanträgen geltend gemachten Za h- lungsansprüche beträgt 565,24 Euro. Eine weiter gehende Beschwer macht die Beklagte nicht geltend; sie ist auch nicht ersichtlich. bb) Die Tatsache, dass das Arbeitsgericht in dem Tenor seines Urteils den Streitwer t auf 698,46 Euro festgesetzt hat, ist in diesem Zusammenhang une r- heblich. Das hat auch das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der vom Arbeitsgericht nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzte Streitwert jede n- falls grundsätzlich vom Landesarbeitsgericht zugrunde zu legen, wenn es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung feststellt, ob der Wert des Beschwerdeg e- genstand s 600,00 Euro übersteigt und deshalb die Berufung statthaft i st. Diese Bindung an den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert entfällt nur dann, 10 11 12 13 14 15 16 - 5 - 4 AZR 519/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR519.15.0 - 6 - wenn die Streitwertfestsetzung offensichtlich unrichtig ist (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 744/05 - Rn. 14 ; 16. Mai 2007 - 2 AZB 53/06 - Rn. 5 mwN zur st. Rspr. des BAG und zur Lit. ; krit. BCF/Creutzfeldt ArbGG 5. Aufl. § 61 Rn. 20, gegen jede Bedeutung der arbeitsgerichtlichen Streitwertfestsetzung für die B e- schwer des Berufungsklägers) . (2) Der im Streitfall vom Arbeitsgericht festgesetzte Streitwert ist offensich t- lich unrichtig. Der richtigerweise festzusetzende Wert des Streitgegenstands ergibt sich aus der Addition de r Zahlungsbetr äge aus Ziff. 1 und Ziff. 2 des U r- teilstenors (vgl. § 5 ZPO) und beträgt 565,24 Euro. Er übersteigt damit nicht den Betrag von 600,00 Euro. Entgegen der von der Beklagten in der Revisionsve r- handlung vertretenen Auffassung ergibt sich die Offensichtlichkeit der Fehle r- haftigkeit bereits aus einer flüchtigen Sicht auf die beiden zu summierenden Klagebeträge. Die Summe eines Betrags von nicht mindestens 400,00 Euro und eines von nicht mindestens 200,00 Euro kann unter keinen Umständen 600,00 Euro übersteigen. b) Die Berufung ist im Urteil des Arbeitsgerichts nicht zug elassen worden. aa) Nach § 64 Abs. 3a ArbGG ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Zulassung der Berufung in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies u n- terblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entspr e- chende Ergänzung beantragt werden. Nach Verstreichen dieser Frist scheidet die Berufungsfähigkeit des Urteils nach § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG aus (GK - ArbGG/ Vossen St an d Dezember 2016 § 64 Rn. 62a mwN) . bb) Der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils enthält keine gesonde rte Z u- lassung der Berufung. Eine entsprechende Ergänzung ist auch nicht beantragt worden. Dass das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, [seien] dabei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da eine Entscheidung - negativer oder positiver Art - über die Berufungszulassung in den Entscheidungsgründen oder der Rechtsmittelbelehrung des Urteils ohnehin nicht genügt (GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 64 Rn. 29) . 17 18 19 20 - 6 - 4 AZR 519/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR519.15.0 - 7 - c) Die Statthaftigkeit der Berufung folgt auch nicht daraus, dass das La n- desarbeitsgericht einen Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG als gegeben angesehen hat. aa) Das Landesarbeitsgericht ist - wie der Senat - davon ausgegangen, dass die Beschwer der Beklagten 600,00 Euro nicht übersteigt und deshalb e i- ne gesetzliche Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG nicht i- ger Beurteil § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG vorgelegen habe. bb) Dies ist rechtsfehlerhaft. Die nachträgliche Zulassung der vom Arbeit s- gericht nicht zugelassenen Berufung durch das Landesarbeitsgericht ist geset z- lich nicht vorgese hen. (1) Hat das Arbeitsgericht die Berufung nicht zugelassen, obwohl einer der Zulassungsgründe des § 64 Abs. 3 ArbGG vorgelegen hat, kann eine Berufung nicht eingelegt werden. Insoweit ist eine Prüfungs - und Entscheidungskomp e- tenz des Berufungsgerichts nicht gegeben; eine nachträgliche Zulassung der Berufung analog derjenigen der Revision (§ 72a ArbGG) ist nicht möglich. De s- halb ist es auch unerheblich, dass das Landesarbeitsgericht die Revision gegen sein Berufungsurteil wegen der grundsätzlichen Bedeu tung einer entsche i- dungserheblichen Rechtsfrage zugelassen hat (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 16) . (2) Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Landesarbeitsgericht he r- angezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs v om 14 . November 2007 ( - VIII ZR 340/06 - ) , wonach das Berufungsgericht die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind , nachholen muss, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat , die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600,00 Euro festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgega n- gen ist, das Berufungsgericht diesen Wert jedoch nicht für erreicht hält. Diese 21 22 23 24 25 - 7 - 4 AZR 519/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR519.15.0 - 8 - zu § 511 ZPO ergangene Entscheidung ist auf den Streitfall nicht übertragbar. Das folgt bereits aus der insoweit vom sonstigen Zivilprozess abweichenden Struktur des arbeitsgerichtlichen Verfahrens. (a) Der vom Arbeitsgericht im Teno r des erstinstanzlichen Urteils nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert erfasst - anders als der Gerichtsko s- tenstreitwert nach § 63 GKG oder der Rechtsanwaltsgebührenstreitwert nach §§ 23, 33 RVG - den Wert derjenigen Streitgegenstände, über die d ie ersti n- stanzliche Entscheidung abschließend ergeht. Nur aus diesem Grund ist im A r- beitsgerichtsverfahren überhaupt eine Heranziehung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung zur möglichen Begrenzung des Beschwerdewerts einer Berufung verständlich. Ein e vergleichbare erstinstanzliche Entscheidung ist im sonstigen Zivilprozess nicht vorgesehen. Bereits grundsätzlich prüft das Gericht die Frage, ob - außerhalb des für die Kosten und Gebühren nach § 63 GKG erforderlichen Beschlusses - eine Wertfestsetzung erfolgen soll, nach freiem Ermessen (vgl. nur P G/ Gehle ZPO 8. Aufl. § 3 Rn. 13) . Soweit es über einen Streitwert außerhalb von § 63 GKG, §§ 23, 33 RVG entscheidet, geschieht dies regelmäßig allenfalls in einem die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit nach § 23 Nr. 1 GVG begründenden Zwischenurteil (§ 303 ZPO) oder Verweisungsb e- schluss (§ 281 ZPO) . Folgerichtig ist für die Feststellung der Erreichung des Beschwerdewerts für die Berufung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Regel das Berufungsgericht zuständig (S tei n/Jonas/Herbert Roth ZPO 23. Aufl. § 2 Rn. 56; Wieczor ek/Schütze/ Kruis ZPO 4. Aufl. § 3 Rn. 25) , das die Zulässigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen hat. Soweit das erstinstanzliche G e- richt einen Wert festgesetzt hat, betrifft dieser nicht den We rt des Beschwerd e- gegenstands nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sondern die Beschwer der Partei durch das erstinstanzliche Urteil (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO) . An diese Festsetzung ist das Berufungsgericht im allgemeinen Zivilprozess nicht gebu n- den, sondern s etzt den Wert nach eigenem freiem Ermessen fest (st . Rspr., vgl. nur BGH 9. Juli 2004 - V ZB 6/04 - zu II 2 a der Gründe mwN) . (b) § 64 ArbGG sieht - anders als § 511 ZPO - vor, dass sowohl die posit i- ve als auch die negative Entscheidung über die Berufun gszulassung in den T e- 26 27 - 8 - 4 AZR 519/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR519.15.0 - 9 - nor des erstinstanzlichen Urteils aufzunehmen ist, was durch die Regelung in § 64 Abs. 3a ArbGG nunmehr klargestellt ist (GMP/Germelmann § 64 Rn. 29; O/K/S /Künzl 5. Aufl. Rn. 469; GK - ArbGG/Vossen § 64 Rn. 56 bis 60 ; so auch schon die Gesetzesbegründung BT - D r s. 13/11289 S. 10 ) . Das Arbeitsgericht hat also - jedenfalls in einem Urteil über einen Zahlungsanspruch - stets, und auch dann, wenn die Beschwer einer Partei durch das Urteil 600,00 Euro übe r- steigt, die gesetzliche Verpflichtung, zu prüfen, ob die Berufung gesondert z u- z u lassen ist oder nicht (instr. Stock NZA 2001, 481) . § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO dagegen bestimmt ausdrücklich, dass über eine Zulassung der Berufung nur dann - und zwar nach Maßgabe der Zulassungsgründe gem. § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO - zu entscheiden ist, wenn die Voraussetzung einer Beschwer von lediglich 600,00 Euro oder weniger gegeben ist. (c) Unterlässt das Arbeitsgericht die gesonderte Entscheidung über die Berufungszulassung, haben die Parteien die Möglichkei t, eine solche Entsche i- dung zu erzwingen. Nach § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG kann innerhalb von zwei Wochen nach der Verkündung eine entsprechende Ergänzung des Urteilst e- nors beantragt werden, worüber die Kammer des Arbeitsgerichts dann en t- scheiden muss. Nehme n die Parteien diese Gelegenheit nicht wahr, ist eine weitere Korrekturmöglichkeit auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. ErfK/Koch 17. Aufl. § 64 ArbGG Rn. 6 ; GMP/Germelmann § 64 Rn. 48 ; GK - ArbGG/Vossen § 64 Rn. 62 ) . (d) Im Übrigen wäre die Beruf ung im Streitfall nicht einmal nach Maßgabe der vom Bundesgerichtshof angenommen en Voraussetzungen gem. § 511 ZPO durch das Berufungsgericht nachträglich zuzulassen. Der Bundesgerichtshof hat seine Auffassung in der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen En t- scheidung damit begründet, dass das erstinstanzliche Gericht aufgrund einer fehlerhaften Annahme über das Erreichen des Beschwerdewerts nicht für no t- wendig gehalten habe, eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu treffen. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, da das Arbeitsgericht in den u- fung gem. § 64 Abs. 28 29 - 9 - 4 AZR 519/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR519.15.0 Damit ist davon auszugehen, dass sich das Arbeitsgericht mit den möglichen Zulassungsgründen nach § 64 Abs. 3 ArbGG abschließend befasst und das Vorliegen von deren Voraussetzungen verneint hat (vgl. zur Annahme einer s- entscheidung des Erstger ichts auch BGH 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - Rn. 14 ff . mwN) . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Creutzfeldt Klose Rinck Die ehrenamtliche Richterin Pfeil ist wegen Ablaufs ihrer Amtszeit an der Unte r- schriftsleistung verhindert . Creutzfeldt Mayr 30
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