- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 267/11 5 Sa 106/10 Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Dezember 2012 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutz- - 2 - 4 AZR 267/11 - 3 - feldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtliche Richterin Kleinke und den ehrenamtlichen Richter Ratayczak für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. März 2011 - 5 Sa 106/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Überleitung des Klägers in die Entgeltgruppen des aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Entgelttarifvertrages für die Kliniken der Damp Holding AG (ETV-Kliniken Damp). Der Kläger ist seit 1993 als angelernter Pflegehelfer in der Forensi-schen Klinik des Klinikums S, das Mitte des letzten Jahrzehnts von der Beklag-ten übernommen wurde, beschäftigt. Er erhielt zunächst eine Vergütung nach der VergGr. Kr. I (Fallgr. 1) und später ein Entgelt nach der VergGr. Kr. II (Fallgr. 3 - nach Bewährungsaufstieg) der Anlage 1b zum BAT/BAT-O (Pflege-dienst). Die Damp Holding AG und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) schlossen am 30. April 2008 den ETV-Kliniken Damp 2008, der zum 1. Januar 2008 in Kraft trat. Am 2. März 2010 vereinbarten sie den - weitgehend inhaltsgleichen - ETV-Kliniken Damp 2010 - ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 - mit der Abweichung, dass die Damp Holding AG auch im Namen und in Vollmacht für die in der Geltungsbereichsbestimmung namentlich aufgeführten Konzerngesellschaften - wie die Beklagte - handele. Die ETV-Kliniken Damp 2008/2010 enthalten ua. eine identische Tabelle zur Über-leitung der Vergütungs-, Lohn- und Entgeltgruppen aus verschiedenen Tarifver- 1 2 - 3 - 4 AZR 267/11 - 4 - trägen des öffentlichen Dienstes in die Entgeltgruppen 1 bis 14 der ETV-Kliniken Damp 2008/2010. Nach Überleitung in den ETV-Kliniken Damp 2008 zahlte die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 Entgelt nach der Entgeltgrup-pe 2 des Tarifvertrages. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten eine Überleitung nach § 5 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 in die Entgeltgruppe 3 erfolglos geltend ge-macht. Mit seiner Klage hat er den Differenzbetrag iHv. von monatlich 136,84 Euro brutto für den Zeitraum Januar 2008 bis einschließlich März 2009 gefordert und mit seinem Feststellungsantrag eine entsprechende Feststellung für den Zeitraum ab dem 1. April 2009 begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Überleitungstabelle des § 5 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 ordne die VergGr. Kr. II BAT/BAT-O der Entgeltgruppe 3 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 zu. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, 1.368,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Kläger in Entgeltgruppe 3 des Entgelttarifvertrages (Kliniken), abgeschlossen zwischen der Damp Holding AG und der Gewerk-schaft ver.di, datierend vom 30. April 2008, eingrup-piert ist. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages aus-geführt, nach der Überleitungstabelle in § 5 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 werde der Kläger zutreffend nach der Entgeltgruppe 2 vergütet, da er im Jahre 2004 im Wege des Bewährungsaufstiegs von der VergGr. Kr. I in die VergGr. Kr. II gelangt sei. Die Tarifvertragsparteien hätten bei der Überleitung diejenigen Arbeitsaufgaben, die im BAT/BAT-O wegen eines Bewährungsauf-stiegs in zwei unterschiedlichen Vergütungsgruppen aufgeführt worden seien, im neuen Tarifsystem einheitlich nur noch einer Entgeltgruppe zugeordnet. Dieser Regelungsplan ergebe sich aus der Sternchen-Fußnote zu § 5 ETV- 3 4 5 6 - 4 - 4 AZR 267/11 - 5 - Kliniken Damp 2008/2010. Soweit die VergGr. Kr. II BAT/BAT-O dabei nur der Entgeltgruppe 3 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 zugeordnet worden sei, hande-le es sich um ein Redaktionsversehen. Die Tarifvertragsparteien hätten überse-hen, dass auch die VergGr. Kr. I einen Bewährungsaufstieg in die VergGr. Kr. II vorsehe. In der Zeile, die zu der Entgeltgruppe 2 gehöre, müsse deshalb in die Spalte zu den Kr-Vergütungsgruppen statt I im Wege der Lückenfüllung I bis II* hineingelesen werden. Bei einer Überleitung aus der VergGr. Kr. II BAT/BAT-O in die Entgeltgruppe 3 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 komme es ansonsten zu der ungewöhnlichen Tariferhöhung von 25,4 %. Dies verdeutli-che, dass die Tarifvertragsparteien eine solche Überleitung offensichtlich nicht gewollt hätten. Die das Redaktionsversehen berücksichtigende, zutreffende Überleitung in die Entgeltgruppe 2 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 führe da-gegen nur zu einer Erhöhung von 4,16 %. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsge-richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landes-arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger ist gemäß § 5 ETV-Kliniken Damp 2010 zum 1. Januar 2008 zutreffend in die Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden. I. Die Klage ist zulässig. Auch der neben dem Leistungsantrag gestellte Feststellungsantrag ist - nach gebotener Auslegung - als sog. Elementenfest-stellungsklage zulässig (st. Rspr., s. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165). Das Feststellungsinteresse ist auf die Zeit ab April 2009 gerichtet und überschneidet sich deshalb zeitlich nicht mit dem Leistungsantrag. Die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, sie werde sich im 7 8 9 - 5 - 4 AZR 267/11 - 6 - Fall einer klagestattgebenden, rechtskräftigen Entscheidung daran halten. Trotz des Zusatzes datierend vom 30. April 2008 hat der Kläger seinen Antrag im Verfahrensverlauf hinreichend deutlich auf den ETV-Kliniken Damp 2010 bezogen. II. Beide Klageanträge sind begründet. Der Anspruch des Klägers auf Überleitung in die Entgeltgruppe 3 ergibt sich aus § 5 ETV-Kliniken Damp 2010, der für das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifgebun-denheit normativ nach § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG gilt. Da dieser Tarifvertrag rückwirkend zum 1. Januar 2008 geschlossen worden ist, ist der Kläger zum 1. Januar 2008 nach § 5 ETV-Kliniken Damp 2010 aus dem bisherigen Entgelt-system in die neuen Entgeltgruppen übergeleitet worden. 1. Im ETV-Kliniken Damp 2010 heißt es: § 5 Überleitung in den Entgelttarifvertrag (Kliniken) 1. Hinsichtlich der Umsetzung in die in § 2 Ziffer 5 genannten Entgeltgruppen gilt die folgende Tabelle: BAT (BLVVKA) BAT KR BMTG-II MTArb TVL TVL KR TVÖD TVÖD KR Entgelt-tarifvertrag (Kliniken) 1, 1a 1, 1a 1 1 1 IX a I 2, 2a 2, 2a 2, 2 Ü 2, 2 U 2 VIII II bis III* 3, 3a 3, 3a 3 3a 3 3a 3 VII III bis IV* 4, 4a 5, 5a 4, 4a 5, 5a 4, 5 4a 4, 5 4a 4 VI b 6, 6a 6, 6a 6 6 5 V c IV, V, V a 7, 7a 8, 8a 7, 7a 8, 8a 7, 8 7a 7, 8 7a 6 VI 8a, 9a 8a, 9a 6a Vergütungs- / Entgeltgruppe V b VI bis VII* 9 9b 9 9b 7 10 11 - 6 - 4 AZR 267/11 - 7 - BAT (BLVVKA) BAT KR BMTG-II MTArb TVL TVL KR TVÖD TVÖD KR Entgelttarifver-trag (Kliniken) IV b VII bis VIII* 9c 9c 8 IV a VIII bis IX* 10 9d 10 9d 9 III IX bis X* 11 10a 11 10a 10 II a, II X 12, 13, 13 Ü 12, 13 11 I b 14 14 12 I a 15 15 13 I 15 U 14 *Lautet die Bezeichnung a bis b, so sind diejenigen Fallgruppen gemeint, aus denen ein Aufstieg in die nächste Vergütungsgruppe möglich ist bzw. diejenigen, in die der Arbeitnehmer aufgrund eines Bewährungsaufstieges gelangt ist. Beispiel: Vergütungsgruppe KR VIII bis KR IX entspricht Entgeltgruppe 9 des Entgelttarifvertrages (Kliniken). Hier sind aus der Vergütungsgruppe KR VIII z. B. die Fallgruppen 1 bis 9 bzw. aus der Vergütungsgruppe KR IX z. B. die Fallgruppe 8 gemeint. Protokollnotiz zu § 5 Ziffer 1 Krankenpflegehelfer, die heute in der Entgeltgruppe 4a TVL KR oder 4a TVÖD KR eingruppiert sind und die aus dem BAT in diese Entgeltgruppen überführt wurden, sind in die Entgeltgruppe 5 des Entgelttarifvertrages einzugruppieren. 2. In Anwendung dieser Überleitungsregeln ist der Kläger zum 1. Januar 2008 von der VergGr. Kr. II (Fallgr. 3) der Anlage 1b zum BAT/BAT-O in die Entgeltgruppe 3 des ETV-Kliniken Damp 2008/2010 übergeleitet worden. a) Nach dem Wortlaut der Überleitungstabelle in § 5 Ziffer 1 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 ist der Kläger mit der VergGr. Kr. II (Fallgr. 3) der Anlage 1b zum BAT/BAT-O nach der Zeile BAT KR - II bis III* der Entgeltgruppe 3 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 zugeordnet. Danach besteht ein Anspruch ab dem 1. Januar 2008 auf ein Entgelt dieser Entgeltgruppe, das der Höhe nach zwi-schen den Parteien unstreitig ist. 12 13 - 7 - 4 AZR 267/11 - 8 - b) Die Auffassung der Beklagten, es sei eine Überleitung in die Entgelt-gruppe 2 erfolgt, ist unzutreffend. Hiergegen sprechen der Wortlaut, die Syste-matik und der Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen. aa) Der Wortlaut der Überleitungstabelle in § 5 Ziffer 1 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 ist unmissverständlich und widerlegt die Annahme der Beklagten. In der zur Entgeltgruppe 2 gehörenden Zeile ist die VergGr. Kr. II nicht genannt. Ausdrücklich genannt ist sie nur in der Entgeltgruppe 3. bb) Aus der Systematik der Regelung ergibt sich nicht anderes. (1) Aus § 5 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 oder anderen Überleitungsbe-stimmungen dieses Tarifvertrages lässt sich keine zwingende Regel ableiten, nach der Ausgangs- und Bewährungsfallgruppen des Ausgangstarifvertrages immer in einer Entgeltgruppe des neuen Tarifvertrages zusammengefasst werden. Eine solche ergibt sich auch nicht mittelbar aus dem mit einem Stern-chen gekennzeichneten Zusatz unterhalb der Überleitungstabelle in § 5 Ziffer 1 ETV-Kliniken Damp 2008/2010. Aus dem dort aufgeführten Satz: Lautet die Bezeichnung a bis b (was als Platzhalter für Angaben in der Tabelle steht, ua. II bis III, vgl. dazu auch den nachfolgenden Beispielsatz im Tariftext), so sind
gemeint, ergibt sich eine solche Regel nicht. Es handelt sich um eine Erklärung der Tabellenspalten, in denen diese a bis b-Bezeichnungen ausdrücklich aufgeführt sind, was sich auch an der Formulierung so sind
gemeint zeigt. Der Text stellt lediglich auf die Fälle ab, in denen II bis III*, III bis IV* usw. bereits ausdrücklich in einer der Tabellenspalten aufgeführt ist. Deshalb kann diese Erklärung gerade nicht auf solche Tabellenspalten erstreckt werden, in denen lediglich eine Vergü-tungsgruppe genannt ist. (2) Die Annahme der Beklagten, Ausgangs- und Bewährungsfallgruppen des Ausgangstarifvertrages würden immer in einer Entgeltgruppe des neuen Tarifvertrages zusammengefasst, findet auch in der Gesamtschau der Angaben der Überleitungstabelle in § 5 Ziffer 1 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 keine Stütze. Für sie fehlt es an einer ausreichenden Grundlage, da jedenfalls auch 14 15 16 17 18 19 - 8 - 4 AZR 267/11 - 9 - die VergGr. Kr. V und VergGr. Kr. Va, obwohl Bewährungsaufstiege im Aus-gangstarifvertrag vorgesehen waren, ohne a bis b-Bezeichnung geblieben sind. (3) Demgegenüber ist auch die Annahme der Beklagten, eine Überleitung des Klägers in die Entgeltgruppe 3 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 komme im Ergebnis einem weiteren, weder im alten noch im neuen Entgeltsystem vorge-sehenen Bewährungsaufstieg gleich, unzutreffend. Eine Überleitung kann bereits nicht mit einem Bewährungsaufstieg gleichgesetzt werden. Zudem liefe eine solche Erwägung auf eine inhaltliche Bewertung der vereinbarten Überlei-tungsregelungen hinaus, die den Tarifvertragsparteien vorbehalten ist. Entspre-chendes gilt für die Einwände der Beklagten, die Tarifvertragsparteien hätten mit der Überleitung der Beschäftigten keine Besserstellung zur vorherigen Situation erreichen wollen und eine solche Vergütungserhöhung sei bei Tarif-verhandlungen ungewöhnlich. 3. Die Verfahrensrügen der Beklagten sind nicht begründet. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten war keine Tarifauskunft zur Auslegung der Überleitungstabelle in § 5 Ziffer 1 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 einzuholen. Eine solche darf zum einen nicht auf die Beantwortung der pro-zessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein (vgl. nur BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 40/09 - Rn. 23; 18. August 1999 - 4 AZR 247/98 - zu I 2.3.1 der Gründe, BAGE 92, 229). Die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist Sache des Gerichts (vgl. ausführlich Creutzfeldt Die Tarifauskunft im Arbeitsgerichtsverfahren in FS Düwell S. 286 ff., 294). Zum anderen kann der Wille der Tarifvertragsparteien wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertrags-verhandlungen unbeteiligt waren, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 32, BAGE 124, 110; 31. Oktober 1990 - 4 AZR 114/90 - BAGE 66, 177, 181). 20 21 22 - 9 - 4 AZR 267/11 b) Einer Erhebung des von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweises durch die an den Tarifverhandlungen beteiligten Vertreter der Tarifvertragspar-teien zu ihrer Behauptung, die Tarifvertragsparteien hätten nicht gewollt, dass die Pflegehelfer der VergGr. Kr. II BAT/BAT-O in die Entgeltgruppe 3 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 aufsteigen, sondern sie vielmehr in die Entgeltgrup-pe 2 ETV-Kliniken Damp 2008/2010 überleiten wollen, bedurfte es nicht. Zum einen lag keine schlüssige Tatsachenbehauptung der Beklagten vor. Zum anderen ist der subjektive Wille der Tarifvertragsparteien nur insoweit von Bedeutung als er in den tariflichen Normen seinen unmittelbaren Niederschlag gefunden hat. c) Schließlich war der von der Beklagten vermisste gerichtliche Hinweis nach § 139 ZPO zum weiteren Vortrag der Beklagten des eigentlich Gewollten der Tarifvertragsparteien entbehrlich. Auch insoweit gilt, dass ein abweichender Regelungswille der Tarifvertragsparteien weder im Wortlaut noch in der Syste-matik der tariflichen Regelungen seinen Niederschlag gefunden hat. III. Der Zinsanspruch für die Klageforderung folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. IV. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Eylert Creutzfeldt Winter G. Kleinke J. Ratayczak 23 24 25 26
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