Bundesarbeitsgericht 4 . Senat Urteil vom 12. Februar 2014 - 4 AZR 317/12 - I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 2. August 2011 - 7 Ca 407/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 2. Februar 2012 - 17 Sa 1299/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Entscheidungsstichwort: Nichtigkeit eines Verzichts auf einen tariflichen Anspruch Gesetz e : BGB § § 242, 397, 613a Abs. 1 Satz 2, § 614 Satz 1; TVG § 4 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Elisabeth - Klinik Dortmund über eine Jahressonderzahlung (vom 1. Januar 2006) 2, 3 Leitsa tz: Ein einzelvertraglicher Verzicht auf einen bereits entstandenen tarifvertraglichen Anspruch ist au ch dann wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG nichtig, wenn dieser erst nach einem Betriebsübergang gegenüber dem Betriebsveräußerer oder dem Betriebserwerber erklärt wird. Der Betriebsübergang ist für die Unverzichtbarkeit tariflich begründete r Ansprüche ohne Bedeutung. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 317/12 17 Sa 1299/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Februar 2014 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter , Berufungskläger und Revisionskläger, gegen Klägerin, Berufungsklägerin , Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. Februar 2014 durch den Vor sitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Drechsler und Lippok für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 317/12 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsge richts Hamm vom 2 . Februar 2012 - 17 Sa 1299/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Revisionen der Parteien haben die Kl ä- gerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über einen Anspruch der Klägerin auf eine Jahressonderzahlung. Die Klägerin , Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (G e- werkschaft ver.di) , ist seit 1995 beim Beklagten sowie dessen Rechtsvorgäng e- rinnen beschäftigt und i n der Elisabeth - Klinik in Dortmund tätig. Bei der Recht s- vorgängerin des Beklagten, der S G mbH, galt ua. der mit der G e wer k schaft ver.di geschlossene Haustarifvertrag für die Arbei t nehm e ri n nen und A r beitne h- mer der Elisabeth - r (vom 1. Januar 2006, TV Ja h ressonderzahlung) sowie der Manteltari f vertrag vom 6. Mai 2005 (MTV Elis a beth - Klinik) , der den Manteltarifvertrag vom 27. November 1997 wieder in Kraft setzte. Über das Vermögen der S GmbH wurde Mi t te des Jah res 2008 die I n- solvenz eröffnet. Der Insolvenzverwalter führte d ie Elisabeth - Klinik fort und nahm die Arbeitsleistung der Klägerin entgegen. Zum 1. Dezember 2009 übe r- nahm d er Beklagte im Wege eines Betriebsübergangs die Elisabeth - Klinik. Er ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Nor d rhein - Westfalen und an die von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgebe r verbände (VKA) g e- schlossenen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, insb e sondere an den T a- rifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Ve rein i gung der kommun a- len Arbeitgeberverbände ( TVöD/VKA ) , gebunden. 1 2 3 - 3 - 4 AZR 317/12 - 4 - Im Vorfeld des Betriebsübergangs auf den Beklagten kam es zu Ve r- handlungen zwischen diesem, dem Insolvenzverwalter, der Gewerkschaft ver.di und dem Betriebsrat der Elisabeth - Klinik, in denen - letztlich erfolglos - auch nach Möglichkeiten gesucht wurde, die Verpflichtungen zur Zahlung noch off e- ner Jahressonderzahlungen für das Jahr 2009 zu reduzieren . Der Betriebsrat wandte sich mit Schreiben vom 27. November 2009 an die Belegschaft, in dem es ua. heißt: K urz - Info: zukünftige Einstufung 11/12 Jahressonde r- zahlung Liebe Kolleginnen und Kollegen, Herr E informierte uns darüber, dass Eure zukünftige Ei n- stufung in Abhängigkeit zu seinen finanziellen Spie l rä u- men steht. Mit einem Verzicht auf die Jahressonde r za h- lung sei es ihm möglich, auch den Gremien des LWL g e- genüber, höhere Erfahrungsstufen zu rech Wir haben gegen dieses Vorgehen zwar erhebliche jurist i- sche Bedenken, sehen jedoch auch, dass sich rein rec h- nerisch, auch für Euch ein einmaliger Verzicht gegenüber dem LWL auf 11/12 der Jahressonderzahlung innerhalb eines Jahres durch die h öhere Einstufung ausgleicht. Wir bitten Euch um kurze, schnelle Rückmeldung zu dem s- Unter dem Datum des 1. Dezember 2009 unterzeichnete die Klägerin mit der i- - November) der mi r für das Jahr 2009 gemäß der tarifvertraglichen Bestimmungen zustehenden Jahressonderza h- e . Gegenüber dem Beklagten gab sie am nachfolgenden Tag folge nde schriftliche ab : Landschaftsverband Westfalen - Lippe auf 11/12 (Monate Januar - November) der mir für das Jahr 2009 zustehenden Der Beklagte zahlte der Klägerin auf Grundlage der Regelungen des TVöD/VKA für den Monat Dezember 2009 eine Jahressonderzahlung iHv. 1/12 . 4 5 6 - 4 - 4 AZR 317/12 - 5 - N ach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 29. März 2010 hat die Klägerin mit ihrer Klage auch die Zahlung vo n 11/12 der Jahressonde r- zahlung für das Jahr 2009 nach dem TV Jahress onderzahlung verlangt . Sie hat die Ansicht vertreten, d ie Verzicht serklärungen sei en sowohl nach § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG als auch wegen Umgehung der in § 613a BGB vorgesehenen Rechtsfolgen unwirksam. Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - z u- letzt nur noch beantragt, d en Beklagte n zu verurteilen, an s ie den noch ausstehe n- den Teil der J ahressonderzahlung von 1.181,62 Euro b ru t- to nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinss atz seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen. Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Klägerin könne nur die anteilige Jahressonderzahlung nach dem TVöD/VKA beanspruchen . Sie habe a uf 11/12 der Jahressonderzahlung wir k- sam verzichtet. Eine Zustimmung der Gewerkschaft ver.di sei nicht erforderlich gewesen . Der vormalige tarifliche Anspruch sei infolge des Betriebsübergangs in einen individualrechtlichen Anspruch transformiert worden. Z udem habe die Klägerin aufgrund der vollständigen Anerkennung bisheriger Beschäftigungsze i- ten bei der Zuordnung zu den Stufen innerhalb der maßgebenden Entgeltgru p- pe des TVöD/VKA eine Kompensation erhalten. Bei diesem i- handele e s s ich um einen nicht von § 4 Abs. 4 TVG erfassten Tatsachenvergleich. Schließlich verhalte sich die Klägerin treuwidrig, wenn sie sich nunme h r auf die Unwirksamkeit ihrer Verzichtserklärung berufe. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten ua. zur Zahlung der restlichen Jahressonderzahlung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die hie r- gegen gerichtete Berufung des Beklag t en hat das Landesarbeitsgericht zurüc k- gewi e sen und der Berufung der Klägeri n teilweise stattgegeben . Mit den vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien ihre bi s- herigen Prozessziele weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Klägerin ihre Revision vollständig und der Beklagte seine R evision überwiegend zurückgenommen . 7 8 9 10 - 5 - 4 AZR 317/12 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Vorinsta n- zen haben zutreffend erkannt, dass d ie Klägerin nach de m TV Jahressonde r- zahlung für das Jahr 2009 eine Jahressonderzahlung in der beantragten Höhe vom Beklagten verlangen kann. entfalten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG keine Rechtswirkungen. Dem Anspruch der Klägerin stehen weiterhin nicht die Grundsätze von Treu und Glauben, § 242 BGB , entgegen. I. Der TV Jahress onderzahlung enthält ua. folgende Regelungen: § 2 Beschäftigte, die nach dem 1. Januar 2006 bei der E lis a- beth - Klinik beschäftigt werden, erhalten mit dem Gehalt für den Monat November eines jeden Jahres eine Jahre s- sonderzahlung in folgender Höhe: ... - ab dem sechsten Jahr der Beschäftigung 83 Prozent bezogen auf das Monatsgehalt für den Monat September des laufenden Jahres. § 3 Voraussetzung für den Anspruch auf die Jahressonde r- zahlung ist das Bestehen eines Beschäftigungsverhältni s- ses am 1. II. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 11/12 der Jahresso n- derzahlung nach §§ 2, 3 TV Jahress onderzahlung . 1. Z wischen den Parteien ist unstreitig, d ass die Klägerin im Grundsatz die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und es sich um eine durch den Insolven z- verwalter selbst b egründete Masseforderung nach § 55 Abs. 1 N r. 1 InsO ha n- d elt, weil er die Klinik bereits seit Mitte des Jahres 2008 weitergeführt hat (vgl. nur BAG 12. September 2013 - 6 AZR 953/11 - Rn. 36 mwN) . Auch die Höhe 11 12 13 14 - 6 - 4 AZR 317/12 - 7 - einer etwaigen sich nach dem TV Jahress onderzahlung ergebende n Forderung steht nicht im Streit . 2. Auf diesen nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB gegen den Beklagten b e- stehenden Anspruch hat die Klägerin nicht wirksam verzichtet . a) Der Anspruch auf die Jahress onderzahlung 2009 ist am 1. Oktober 2009 in voller Höhe entstanden. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 TV Jahresso n- derzahlung. Der Anspruch war am 1. e- zu leisten ist . Diese s wurde mangels einer Fälli g- keitsregelung im MTV Elisabeth - Klink nach § 614 Satz 1 BGB mit dem 1. Dezember 2009 fällig. b) Der Anspruch ist nicht aufgrund der Erklärungen der Klägerin vom 1. Dezember 2009 gegenüber dem Insolvenzverwalter als einem der Gesam t- schuldner iSv. § 423 BGB oder vom 2. Dezember 2009 gegenüber dem Bekla g- ten erloschen (§ 397 Abs. 1 BGB) . a a) Ein einzelvertragliche r Verzicht auf entstandene tarifliche Ansprüche ist wegen eines Verstoß es gegen das gesetzliche Verbot des § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG nichtig (vgl. nur BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 998/06 - Rn. 44 mwN, BAGE 125, 179) . Die Klägerin kann ihren tariflichen Anspruch trotz des Ve r- zichts in Form von zwei Erlassverträgen nach § 397 BGB uneinges c hränkt ge l- tend machen. bb) Entgegen der Auffassung de s Beklagten handelt es sich bei den Ve r- zichtserklärungen nicht um einen sog. Tatsachenvergleich, für den § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG nicht heranzuziehen wäre . Um einen Tatsachenvergleich handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur, wenn eine bestehende Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitige s Nachgeben ausgeräumt werden soll ( ausf. BAG 5. November 1997 - 4 AZR 682/ 95 - zu I 2.2.1 der Gründe mwN s o- wie 9. Dezember 2009 - 1 0 AZR 850/08 - Rn. 41 ; 20. Januar 1998 - 9 AZR 812/96 - zu II 1 der Gründe ) . Bei Abschluss der Erlassverträge bestand jedoch 15 16 17 18 19 - 7 - 4 AZR 317/12 - 8 - kein Streit über die tatsächliche n Anspruchsv oraussetzungen auf die J ahre s- sonderzahlung für das Jahr 2009. Vielmehr sollte nach dem Inhalt der V e r- zichtserklärungen von der Klägerin auf eine unstreitig entstandene Forderung cc) Ohne Bedeutung für die Nichtigkeit des Verzichts ist es , ob ein sachl i- cher Grund für ihn vorgelegen hat. Die von dem Beklagten herangezogene auf rückständigen Lohn aus Anlaß e- hierfür sachliche Gründe vo sich nicht um Tariflohn handelt (§ 4 Abs. ( BAG 27. April 1988 - 5 AZR 358/87 - zu III der Gründe mwN, BAGE 58, 176) . Dann verbleibt es bei dem Verzichtsverbot nach § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG. dd ) Auch d er Betriebsübergang zum 1. Dezember 2009 ist für die Nichti g- Entgegen der Auffassung des Beklagten hat sich d er bereits am 1. Oktober 2009 entstandene tarifliche A n- spruch der Klägerin nicht nach § 613a Abs. 1 Satz r- traglichen, schuldrechtlichen Anspruch [gewandelt], auf den der Arbeitnehmer (1) Die Rechtsnatur des bereits vor dem Betriebsübergang entstandenen tarifvertraglichen Anspruchs auf Zahlung einer Jahressonderzahlung, für den der Be triebserwerber nach § 613a Abs. 2 BGB haftet, hat sich nicht infolge des Betriebsübergangs geändert. Die Unverzichtbarkeit eines bereits entstandenen, tariflich begründeten Anspruchs bleibt un berührt (s. nur Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 4 Rn. e- . Der Schutz des § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG bleibt der Klägerin erhalten (ebenso Dzida/Wagner NZA 2008, 571, 573 ) . ( 2) Die Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ist vorliegend ohne B e- deutung . Der Beklagte verkennt die Reichweite der in § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehenen Transformation kollektiv - rechtlicher Regelungen. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB gehen - vorbehaltl ich der Regelung in § 613a A bs. 1 20 21 22 23 - 8 - 4 AZR 317/12 - 9 - Sa tz 3 BGB - und Pflichten der Arbeitnehmer als sog. transformierte Normen in das Arbeit s- verhältnis mit dem Erwerber unter Beibehaltung ihres kollektiv - rechtlichen Ch a- rakters ein ( ausf. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 61, 83, BAGE 130, 237) . Es kommt zu einem Übergang kollektiv - rechtlicher Regelungen (s. nur ErfK/Preis 14. Aufl. § 613a BGB Rn . 112; HWK/Willemsen /Müller - Bonanni 5. Aufl. § 613a Rn . 263) . ee ) Der weitere Einwand des Beklagten, es hand e e- Die von der Klägerin abgegebenen Verzichtserklärungen erfolgten ohne eine r echtliche Verpflichtung des Bekla g- ten zu einer . Insbesondere haben sich die Parteien nicht verbindlich über eine Stufenzuordnung geeinigt , die zugunsten der Kläg e- rin über die sich aus § 16 Abs. 3 TVöD /VKA ergebende Rechtslage hinaus geht . Davon geht auch de r Beklagte aus, we nn er selbst vorträgt , die Klägerin habe , in Form einer ohne Rechtsgrund erfolgten höhe . 3. Die Klage erweist sich nicht nach den Grundsätzen von Treu un d Gla u- ben (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens als unbegründet. a) Es verstößt grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben, wenn eine Partei sich nachträglich auf die Unwirksamkeit einer von ihr abgegebenen Wi l- lenserklärung beruft (BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 32; BGH 7. April 1983 - IX ZR 24/82 - BGHZ 87, 169 ) oder ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft angreift ( BGH 5. Dezember 1991 - IX ZR 271/90 - ) . Widersprüchliches Verhalt en ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wo r- den ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als tre u- widrig erscheinen lassen ( BGH 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 - zu II 4 b der G ründe mwN) . 24 25 26 - 9 - 4 AZR 317/12 - 10 - b) Im Entscheidungsfall fehlt es bereits an einem von der Klägerin g e- schaffenen Vertrauenstatbestand . Allein durch die Abgabe von , d ie gegen die zwingende gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG ver stoßen (oben II 2 b aa) , kann für den anderen Teil grundsätzlich noch kein Vertrauenstatb e- stand entstehen , der Arbeitnehmer werde später die Unwirksamkeit seiner E r- klärung en nicht mehr geltend machen. Es ist vorliegend auch weder ersichtlich noch legt der Beklagte dar, die Klägerin habe ihm gegenüber erkennen lassen, sie wolle den Verzicht trotz seiner Rechtsunwirksamkeit gegen sich gelten la s- sen. Aus der widerspruch s lose n Entgegennahme einer Vergütung mit der von dem Beklagten vorgenommenen Stufenzuordnung nach § 16 Ab s. 3 TV ö D/VKA in der Z eit vom 1. Dezember 2009 bis zur schriftlichen G eltendmachung am 29. März 2010 allein erwächst kein Vertrauenstatbestand für den Beklagten (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 580/10 - Rn. 48) . 4 . Die Verfahrens rügen des Beklagten sind unzulässig . Die Revisionsb e- gründung entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO. a) Die Rüge , das Landesarbeitsgericht habe seine richterliche Hinwei s- pflicht verletzt, da es ihn nicht auf den unsubstanti ierten Vortrag hingewiesen habe, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen . Er hat schon nicht da r- gelegt, was er auf einen entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts über den bisherigen Vortrag hinaus vorgetragen und wie sich dieser auf die B e- r ufungsentscheidung ausgewirkt hätte (zu den Voraussetzungen einer solchen Revisionsrüge etwa BAG 14. November 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 22 ; 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 71 ) . b) Soweit der Beklagte eine unterlassene Beweisaufnahme rügt (zu den Anforderungen BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 171/11 - Rn. 33 mwN ) , kann der Revisionsbegründung bereits nicht entnommen werden, zu welche m B e- weisthema eine Zeugeneinvernahme hätte erfolgen sollen, welches Ergebnis diese voraussichtlich gehabt hätte und wesh alb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann . 27 28 29 30 31 - 10 - 4 AZR 317/12 5. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Rechtsauffassung der Klägerin zutreffend ist, die nach dem Betriebsübergang abgegebenen Verzichtserkläru n- gen seien als Umgehung der in § 613a Abs. 1 BGB geregelten Rechtsfolgen nach § 134 BGB unwirksam . III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 565 iVm. § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO . Eylert Creutzfeldt Treber Drechsler Lippok 32 33
Full & Egal Universal Law Academy