Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 14. September 2016 Vierter Senat - 4 AZN 540/16 - ECLI:DE:BAG:2016:140916.B.4AZN540.16.0 I. Arbeitsgericht Halle Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 Ca 1003/12 E NMB - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 24. März 2016 - 7 Sa 509/13 E - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte : Nichtzulassungsbeschwerde - absoluter Revisionsgrund - nicht vo r- schriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts - Abordnung eines Ric h ters erster Instanz an das Landesarbeitsgericht Bestimmung en : GG Art. 92, 97; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 , § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 , Abs. 5 Satz 5 ECLI:DE:BAG:2016:140916.B.4AZN540.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZN 540/16 7 Sa 509/13 E Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungskläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 14. September 2016 b e- schlossen: 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil de s Landesarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 24. März 2016 - 7 Sa 509/13 E - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2 . Der W ert des B eschwerdegegenstand s wird auf 22.534,20 Euro festgesetzt. - 2 - 4 AZN 540/16 ECLI:DE:BAG:2016:140916.B.4AZN540.16.0 - 3 - Grün de I. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des bei de r Beklagten beschäftigten Klägers und sich daraus ergebende Entgeltansprüche. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat unter dem Vorsitz des Richte rs am Arbeitsgericht W die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen und die Revision nicht zug e- lassen. Mit seiner auf den absoluten Revisionsgrund der nicht vo r schriftsmäß i- gen Besetzung des Gerichts gestützten Beschwer de begehrt der Kläger die Zulassung der Revision. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat den behaupteten abs o- l u ten Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO nicht darge legt . 1. Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gem . § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG das Vorliegen eines a bsoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO geltend gemacht, muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG die Beschwerdebegründung die Darlegung eines solchen absoluten Revision s- grundes enthalten. Die bloße Benennung d es Zulassungsgrundes genügt nicht. Es sind vielmehr die Tatsachen substantiiert vorzutragen , aus denen sich der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ergeben soll (BAG 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 20, BAGE 148, 206; 25. Januar 2012 - 4 AZR 185/10 - Rn. 10; 5. Dezember 2011 - 5 AZN 1036/11 - Rn. 7 mwN) . Das gilt insbesondere für den absoluten Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO) . Zwar wird bei diesem Verfahrensmangel dessen Entscheidungserheblichkeit unwiderleglich vermutet. Das entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht von der Pflicht darzulegen, dass der gerügte absolute Revisionsgrund tatsächlich vorliegt. Die Anforderu n- gen an die ordnungsgemäße Begründung der Rüge entsp rechen denen bei E r- hebung der Verfahrensrüge im Revisionsverfahren nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO ( BAG 14. Dezember 2010 - 6 AZN 986/10 - Rn. 5 mwN ) . Das setzt die Angabe von Tatsachen voraus, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel er geben soll. Handelt es sich dabei - wie vorliegend - um 1 2 3 - 3 - 4 AZN 540/16 ECLI:DE:BAG:2016:140916.B.4AZN540.16.0 - 4 - gerichtsinterne Vorgänge, muss der Beschwerdeführer zumindest darlegen, dass er eine zweckentsprechende Aufklärung versucht hat. Die Rüge darf nicht auf den bloßen Verdacht des Vorliegens eines Verfah rensmangels iSd. § 547 Nr. 1 ZPO gestützt werden (BAG 14. Dezember 2010 - 6 AZN 986/10 - Rn. 5 mwN) . 2. Gemessen daran fehlt es an einer ordnungsgemäßen Darlegung des Revisionsgrundes. D er Kläger stützt seine Rüge lediglich auf den bloßen Ve r- dacht eines V erfahrensmangels, ohne diesen durch einen substantiierten Ta t- sachenvortrag zu unter setzen oder zumindest anzugeben, aus welchen Grü n- den ihm - trotz eines entsprechenden Aufklärungsversuchs - ein substantiierter Tatsachenvortrag nicht möglich war . a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 13. November 1997 - 2 BvR 2269/93 - ; 23. Januar 1996 - 1 BvR 1551/95 - ; 8. Juli 1992 - 2 BvL 27/91, 2 BvL 31/91 - zu C III 2 a der Gründe mwN, BVerfGE 87, 68) , des Bundesgerichtshofs (ua. BGH 16. März 2005 - RiZ (R) 2/04 - zu II 2 b der Gründe mwN , BGHZ 162, 333) , des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 23. August 1996 - 8 C 19.95 - BVerwGE 102, 7) und des Bundesa r- beitsgerichts (BAG 18. Juni 2015 - 8 AZN 881/14 - Rn. 5; 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - Rn. 34, BAGE 123, 46) sehen das Grundgesetz und die Gerichtsve r- fassung im Interesse der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit der Ric h- ter vor, dass ihr Amt grundsätzlich von bei dem betreffenden Gericht planmäßig und auf Lebenszeit ernannten Richtern ausgeübt wird. Richter sind nach Art. 97 Abs. 1 GG weisungsunabhängig . I hre sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert. Auch Art. 92 GG setzt als Normalfall Richter voraus, die unversetzbar und unabsetzbar sind. Der Einsatz von nicht planmäßigen Richtern bei einem Gericht ist deshalb auf das zwingend gebotene Maß zu beschränken (BVerfG 3. Juli 1962 - 2 BvR 628/60, 2 BvR 247/61 - zu B I der Gründe, BVerfGE 14, 156; BAG 18. Ju ni 2015 - 8 AZN 881/14 - Rn. 6) . Die Notwendigkeiten, die eine solche Verwendung rechtfertigen, können in den einzelnen Gerichtszweigen, bei den einzelnen Gerichten und bei ihren Kammern oder Senaten örtlich und 4 5 - 4 - 4 AZN 540/16 ECLI:DE:BAG:2016:140916.B.4AZN540.16.0 - 5 - zeitlich verschieden sein . D aher hängt es vo n den jeweiligen besonderen U m- ständen ab, ob und in welchem Maß im Einzelfall die Besetzung der erkenne n- den Gerichte mit nicht planmäßigen Richtern zulässig ist. aa) Ein zwingender Grund für die Abordnung planmäßiger Richter unterer Gerichte an obere Ger ichte ist die Eignungserprobung. Die Notwendigkeit, Nachwuchs aus zubilden oder Beurteilungsgrundlagen für ein richterliches B e- förderungsamt zu schaffen, erlaubt die Heranziehung auch solcher Richter an ein Gericht, die nicht planmäßige Richter dieses Geric hts sind (BVerfG 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 - Rn. 7 mwN; BAG 18. Juni 2015 - 8 AZN 881/14 - Rn. 7; vgl. auch 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - Rn. 34, BAGE 123, 46) . bb) Zudem liegen zwingende Gründe für einen Einsatz nicht planmäßiger Richter an oberen Gerichten vor, wenn vorübergehend ausfallende planmäßige Richter, deren Arbeit von den im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Vertr e- tern neben den eigenen Aufgaben nicht bewältigt werden kann, vertreten we r- den müssen oder wenn ein zeitweiliger außergewöhnl icher Arbeitsanfall aufz u- arbeiten ist. Auch in solchen Fällen ist aber die Verwendung von nicht planm ä- ßigen Richtern nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeitslast des Gerichts deshalb nicht bewältigt werden kann, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestat tet ist, oder weil die Justizverwaltung es verabsäumt hat, offene Planstellen binnen angemessener Frist zu besetzen (BVerfG 3. Juli 1962 - 2 BvR 628/60, 2 BvR 247/61 - zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 14, 156; BAG 18. Juni 2015 - 8 AZN 881/14 - Rn. 8; 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - Rn. 34, BAGE 123, 46) . b) Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen hat d er Kläger e i- nen Besetzungsmangel des Landesarbeitsgerichts nicht dargelegt . Sein Vortrag beschränkt sich auf einen bloße n Verdacht , es lägen keine zwingende n Gründe für eine Abordnung des Richters am Arbeitsgericht W vor . aa) Soweit der Kläger behauptet, die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt sei dauerhaft unbesetzt ( Beschwerdebegründung Seite 4 u n- ten ) , ren wechselnde Vertretungsrichter auf den vakante n ( Beschwerdebegründung Seite 5 oben ) , weshalb davon 6 7 8 9 - 5 - 4 AZN 540/16 ECLI:DE:BAG:2016:140916.B.4AZN540.16.0 - 6 - auszugehen sei , dass die am Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt anfallende Arbeitslast mit den planmäßigen Richtern nicht bewältigt we rden könne, weil es entweder nur unzureichend mit Planstellen ausgestattet sei oder es der Justi z- Frist zu besetzen ( Beschwerdebegründung Seite 5 oben ) , fehlt es bereits an konkreten Angaben, seit wann und für welche Zeiträume welche Kammern des Landesarbeitsgerichts mit wechselnden, nicht planmäßigen Richtern besetzt waren und welche Arbeitslast des Gerichts mit welcher Anzahl von Planstellen nicht habe bewältigt werden k ö nn en . bb ) Ebenso wenig trägt der Kläger Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ei n- satz des Richters am Arbeitsgericht W nicht dem Zweck der Erpr o bung gedient habe . Dies folgt auch nicht aus dem vom Kläger behauptete n Umstand, der Richter am Arbeitsg ericht W sei bereits zum Bunde s arbeitsgericht abgeordnet worden. Dies schließt den Sachgrund der Erpro bung beim Lande s arbeitsgericht nicht aus. Der Kläger hat weder vor getragen , in Sachsen - Anhalt könne eine Abordnung zum Bundesarbeitsgericht eine Abor d nung zur Erpr o bung an das Landesarbeitsgericht ersetzen (sog. Ersatzerpr o bung) noch hat er dargetan, der Richter am Arbeitsgericht W habe die Voraussetzu n gen für eine e t waige E r- satzerprobung durch die Abordnung zum Bundesa r beitsgericht erfüll t. Auch hat er keine Anhaltspunkte dafür vorg e tragen, dass die Abordnungsdauer des Ric h- ters am Arbeitsgericht W für eine Erpr o bung nicht ang e messen g e wesen sei . Schließlich ist aus dem Vorbringen des Klägers nicht e r sichtlich, dass beim Landesarbe itsgericht weit über Bedarf e r probt w ü rd e (vgl. dazu NK - GA/ Düwell § 73 ArbGG Rn. 53) . Der Kläger behau p tet im Gegenteil gerade nicht, die Ju s- tizverwaltung habe es verabsäumt, offene Planstellen bi n nen a n gemessener Frist zu besetzen, so n dern dies sei der Ju s e , was eher für einen Er pr o bungsbedarf spricht . cc) Ein substantiierter Vortrag zu den Tatsachen, die auf einen fehlenden Grund f ür den Einsatz des Richters am Arbeitsgericht W am La n desarbeitsg e- richt Sachsen - Anhalt im Zeitpunkt der Entscheidung schließen la s sen und der zu erkennen gibt, der Kläger habe seine Rüge nicht auf den bloßen Verdacht 10 11 - 6 - 4 AZN 540/16 ECLI:DE:BAG:2016:140916.B.4AZN540.16.0 des Vorliegens eines Verfahrensmangels iSd. § 547 Nr. 1 ZPO erh o ben , ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil gerichtsinterne Vorgänge betroffen sind ( vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 6 AZN 986/10 - Rn. 5 mwN) . Insoweit ist es der beschwerdeführenden Partei regelmäßig zumindest zumutbar, ein Au s kunftse r- suchen an den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts zu richten (vgl. dazu BAG 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 28) , sowie in die - öffentlich z u gängl i- chen - Geschäftsverteilungspläne ( auch der letzten Jahre ) Einsicht zu nehmen . D ass der Kläger eine solche zweckentsprechende Aufklärung (erfol g los) ve r- sucht hätte, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen . III. Von einer weiteren Begründung wird nach § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen. Weitere Ausführungen sind weder von Verfassungs wegen noch mit Blick auf die EMRK geboten (vgl. BVerfG 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - Rn. 18 ff.; 8. Dez ember 2010 - 1 BvR 1382/10 - Rn. 10 ff., BVerfGK 18, 301) . IV. Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde fallen gem. § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 iVm . § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG. Eylert Klose Rinck 12 13
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