Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Dezember 2016 Vierter Senat 4 AZR 414/14 - ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR414.14.0 I. Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Cobur g - Endurteil vom 18. April 2013 - 4 Ca 548/12 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 30. Juli 2013 - 6 Sa 237/13 - Entscheidungsstichwort e : Insolvenzforderung - Zulässigkeit der Berufung - Wert des Beschwerde- gegenstands - Auslegung einer Bezugnahmeklausel - ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR414.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 414/14 6 Sa 237/13 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Dezember 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagter , Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richt er am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Ric h ter Lippok und Krüger für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 414/14 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR414.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. Juli 2013 - 6 Sa 237/13 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil de s Arbeitsgerichts Bamberg , Kammer Coburg, vom 18. April 2013 - 4 Ca 548/12 - wird zurückgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der R e- vision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Begründetheit einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung. Die Klägerin ist bei der Schuldnerin und ihrer Rechtsvorgängerin als Krankenschwester beschäftigt. Sie erhielt bei einer monatlichen Arbeitszeit von zuletzt 120 Stunden ein Entgelt iHv . 1.851,15 Euro brutto. Im Arbeitsvertrag vom 30. September 1992 heißt es ua. : 2 Anwendung von Tarifverträgen Auf das Arbeitsverhältnis finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung: a) der Bundesmanteltarifvertrag zwischen dem Bunde s- verband Deutscher Privatkrankenanstalten e. V. (BDPK) einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr sowie der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft andererseits, b) der Vergütungs - und Lohntarifvertrag zwischen dem Verband der Privatkrankenanstalten (Landesverband der BDPK) einerseits und der Bezirksverwaltung der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transpo rt und Verkehr sowie dem Landesverband der Deutschen Ang e- stellten Gewerkschaft andererseits. 1 2 3 - 3 - 4 AZR 414/14 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR414.14.0 - 4 - § 6 Vergütung 1. Fr. M... wird in die Vergütungsgruppe KR IV (§ 4/An - lage Die Schuldnerin wechselte zum 1. Januar 1994 von einer tarifgebund e- nen in eine außerordentliche Mitgliedschaft (ohne Tarifbindung) im Verband der Privatkrankenanstalten in Bayern e. V. (VPKA), welcher sein erseits Mitglied im BDPK (jetzt Bundesverband Deutscher Privatklini ken e. V.) ist. Seit dem Wec h- sel in die außerordentliche Mitgliedschaft vergütet die Schuldnerin neu eingetr e- tene Arbeitnehmer nach einem eigenen Regelwerk. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses wurde die vertragliche Arbeitszeit der Klägerin mehrfach geänder t. In der Änderungsvereinbarung vom 9. Dezember 2003 heißt es ua. : § 7 - Beschäftigungszeit - des am 30.09.1992 geschloss e- nen Arbeitsvertrages gegenstandslos ist und durch den folgenden ersetzt wird. § 7 Beschäftigungszeit (1) Die Beschäftigungszeit (§ 9 des Bundesmanteltarifve r- trages) beginnt am 01.09.2003. Frau B wird auf Ihren eigenen Wunsch mit 100 Stunden monatlich beschäftigt. Weitere Paragraphen des Arbeitsvertrages vom Die mit Schreiben vom 3. Januar 2012 geltend gemachten weiter g e- wies die Schuldnerin zurück. Mit ihrer am 3. Juli 2012 erhobenen Klage hat die Klä gerin zunächst die Zahlung tariflicher Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum von Juli 2011 bis Juni 2012 begehrt. Nachdem das Amtsgericht Coburg am 30. Juli 2012 das I n- solvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Bekla g- 4 5 6 7 - 4 - 4 AZR 414/14 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR414.14.0 - 5 - ten zum Insol venzverwalter bestellt hatte, hat die Klägerin den Rechtsstreit g e- gen den Beklagten wieder aufgenommen und ihre Klage nunmehr auf Festste l- lung der Forderung zur Insolvenzt abelle umgestellt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr ursprünglicher Arb eitsve r- trag verweise auf die im Tarifbezirk Bayern geltenden Vergütungs - bzw. Entgel t- tarifverträge. Ihre in § 6 des Arbeitsvertrags aufgeführte Bruttovergütung habe dem Betrag entsprochen, der ihr nach dem damaligen Vergütungstarifvertrag zugestanden hätte . Auch seien auf ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich die für das Tarifgebiet Bayern maßgebenden Tarifverträge im Übrigen angewandt worden. Die Bezugnahmeklausel sei nicht mehr als Gleichstellungsabrede zu verstehen, sondern enthalte nach der Änderungsvereinb arung vom 9. Dezember 2003 eine unbedingte zeitdynamische Verweisung auf den zwischen der Vereinten Diens t- leistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Bayern, und dem VPKA abg e- schlossenen Entgelttarifvertrag Nr. 3 (ETV Nr. 3 VPKA). Die Klägerin hat zulet zt beantragt festzustellen, dass ihr im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D GmbH zur I n so l ven z t ab e l le la u fe n de Nr. 194 eine Insolvenzford e rung iHv. 7.304,54 Euro brutto zusteht. Der Beklagte hat zur Begründu ng seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Änderungsvereinbarung vom 9. Dezember 2003 sei nur auf Wunsch der Klägerin an die wöchentliche Arbeitszeit angepasst worden. § 2 des ursprünglichen Arbeitsvertrags sei nicht Gegenstand der Vertragsänderung g ewesen. Der Satz, nach dem weitere Paragra f en des Arbeitsvertrags unb e- rührt bleiben sollten, sei lediglich floskelhaft aufgenommen worden. Der Kläg e- rin sei bekannt gewesen, dass nach dem 1. Januar 1994 nur Arbeitsverträge ohne Bezugnahmeklauseln abgeschlos sen worden seien. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, den Wert des Streitg e- genstands auf 547,84 Euro festgesetzt und die Berufung nicht zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die - von ihm für z u- lässig gehaltene - Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage abgewi e- 8 9 10 11 - 5 - 4 AZR 414/14 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR414.14.0 - 6 - sen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wi e- derherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist begrü ndet. Das Urteil des La n- desarbeitsgerichts war deshalb aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO) . I. Die Revision ist nicht schon deshalb begründet, weil die Berufung des Beklagten unzulässig gewesen wäre. 1. Gem äß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt. Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Ber u- fungskläger den Wert des Beschwerdegegensta nds glaubhaft zu machen (§ 64 Abs. 5 Halbs. 1 ArbGG) . Das Arbeitsgericht ist unter Zugrundelegung einer geschätzten Quote von 7,5 vH von einem Wert des Streitgegenstands von 547,84 Euro ausgega n- gen und hat die Berufung nicht zugelassen. Der Beklagte hat h ingegen glau b- haft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 3.652,27 Euro b e- trägt. a) Der Wert einer Klage auf Feststellung von Forderungen zur Insolven z- tabelle richtet sich nach § 182 InsO. Danach ist der Betrag maßgebend, der bei der Verteilung d er Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Dieser ist nach gerichtlichem Ermessen zu schätzen (vgl. nur Hessisches LAG 5. August 2013 - 1 Ta 217/13 - ; LAG Baden - Württemberg 3. Mai 2012 - 5 Ta 3/12 - ; LAG Rheinland - Pfalz 1. März 2010 - 1 Ta 16/10 - ) . Maßgebend ist dabei die Sicht des über die Statthaftigkeit des Rechtsmittels entscheidenden Berufungsg e- richts ( vgl. BAG 16 . Mai 2007 - 2 AZB 53/06 - Rn. 7 ; 13. Februar 1984 - 7 AZB 22/83 - ) . 12 13 14 15 16 - 6 - 4 AZR 414/14 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR414.14.0 - 7 - b) Der Beklagte hat in der Berufungsschrift vorgetragen, laut Bericht des Insolvenzverwalters habe die zu erwartende Quote - anders als vom Arbeitsg e- richt geschätzt - mindestens 50 vH betragen. Diese Angabe hat die Klägerin nicht bestritten. 2. Der Statthaft igkeit der Berufung steht die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht nicht entgegen ( zur Bindungswirkung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung vgl. BAG 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08 - ; 16. Mai 2007 - 2 AZB 53/06 - Rn. 6 mwN; grundlegend 2. März 1983 - 5 AZR 594/82 - BAGE 44, 13 ; kritisch BC F /Friedrich ArbGG 5. Aufl. § 64 Rn. 9; GK - ArbGG/ Vossen Stand November 2016 § 64 Rn. 32 ff. ) . Die Schätzung des Arbeitsg e- richts war offensichtlich unzutreffend. Das Arbeitsgericht hat die zu erwartende Quote ma ngels tatsächlicher Anhaltspunkte unter Heranziehung allgemeiner Erfahrungswerte geschätzt. Das Landesarbeitsgericht durfte der Streitwertb e- messung demgegenüber die in der Berufungsinstanz von dem ten - erstmals - vorgetragene und von der Klägerin ni cht bestrittene Quote von 50 vH zugrunde legen. Der danach zutreffende Wert übersteigt 600,00 Euro. II. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage in der Sache zu Unrecht abg e- wiesen. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht eine Arbeitsvergütung nach § 611 BGB iVm. §§ 2 und 6 des Arbeitsvertrags vom 30. September 1992 sowie § 2 ETV Nr. 3 VPKA als Insolvenzforderung iSv. §§ 174 ff. InsO iHv . 7.304,54 Euro zu. 1. Nach § 6 iVm. § 2 des Arbeitsvertrags vom 30. September 1992 hat die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Anlage 1 zu § 2 ETV Nr. 3 VPKA in Höhe des aktuellen Tarifentgelts. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel enthält eine unbedingte zeitdynamische Verweisung auf den ETV Nr. 3 VPKA. Das ergibt deren Auslegung. a) Der Arbeitsvertrag vom 30. September 1992 ist - ebenso wie die Änd e- rungsvereinbarung vom 9. Dezember 2003 - ein Formularvertrag, dessen Be - stimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind ( zu den Maßstäben s h . nur BAG 14. De zember 2011 - 4 AZR 17 18 19 20 21 - 7 - 4 AZR 414/14 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR414.14.0 - 8 - 28/10 - Rn. 29 mwN) . Die Auslegung von typischen Vertragsklauseln ist der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (st. Rspr. des BAG , zB 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 105, 284 ; 19. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03 - zu III der Gründe, BAGE 112, 214 ) . Das gilt auch für dynamische Verweisungsklauseln (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 24, BAGE 122, 74) . b) In Anwendung dieser Grundsätze ist der ETV Nr. 3 VPKA von der a r- beitsvertragl ichen Bezugnahmeklausel erfasst. aa) Dessen wirksamer Inbezugnahme steht nicht entgegen, dass der La n- desverband Bayern (VPKA) sowie die entsprechende Bezirksverwaltung bzw. der entsprechende Landesverband der Gewerkschaften nicht ausdrücklich in der Bezu gnahmeklausel genannt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Parteien haben in der Revision insoweit auch keine R ü- ge erhoben. bb) Die Bezugnahmeklausel umfasst über ihren Wortlaut hinaus auch die Tarifverträge, die d er VPKA mit d er Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Bayern, abgeschlossen hat. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei einer Bezugnahmeklausel, die - wie hier - auf bestimmte Tarifvertr ä- weist, regelmäßig um eine sog. kleine dynamische Verweisungsklausel, die sich zumindest auch auf die in Bezug g e- nommenen ändernden Tarifverträge bezieht (vgl. nur BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 24/10 - Rn. 19; 7. Juli 20 1 1 - 4 AZR 5 01 /0 9 - Rn. 24 ) . (2) Der ETV Nr. 3 VPKA ist ein den ursprünglich in Bezug genommenen Vergütungstarifvertrag ändernder Tarifvertrag. Einer ergänzenden Vertragsau s- legung bedarf es deshalb nicht. (a) Dem steht nicht entgegen, dass nunmehr die Gewerkschaft ver.di Tari f- vertragspartei ist. Am 1 . Juli 2001 verschmolzen fünf Gewerkschaften, darunter die ÖTV und die DAG , zur Gewerkschaft ver.di. Diese ist dadurch als Tarifve r- 22 23 24 25 26 27 - 8 - 4 AZR 414/14 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR414.14.0 - 9 - tragspartei an die Stelle der Gründungsgewerkschaften getreten, deren vor der Verschmelzung abgeschlossene Tarifver träge nach § 95 der Satzung für ver.di als Rechtsnachfolger unverändert fortgalten (vgl. dazu BAG 11. Mai 2005 - 4 AZR 315/04 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 114, 332) . Die nunmehr von der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge sind danach die ursp rüngl i- chen Tarifverträge ändernde Tarifverträge und damit von der Bezugnahmekla u- sel umfasst. (b) Der ETV Nr. 3 VPKA ist auch nicht deshalb ein gänzlich anderes Tari f- - verweist. Bei den Entgelttarifverträgen handelt es sich lediglich um eine - sprachliche und inhaltliche - Zusammenfassung der Vergütungs - und Lohnt a- rifverträge. Eine weiter gehende - grundsätzliche - Änderung des bisherigen Tarifsystems und der bisherigen Tarifwerke is t mit der Neufassung nicht ve r- bunden gewesen. c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der Bezugnahmeklausel nicht um eine sog. Gleichstellungsabrede, die eine u n- bedingte zeitdynamische Verweisung ausschließen könnte. aa ) Nach der früheren Rechtsprechung des Senats galt die - widerlegbare - Vermutung, es gehe einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifve r- träge gebundenen Arbeitgeber nur darum, durch die Bezugnahme die nicht o r- ganisierten Arbeitnehmer mit den orga nisierten Beschäftigten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Der Senat ging davon aus, mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel sollte lediglich die möglicherweise fehlende G ebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifve r- trags für alle Beschäftigten zu kommen. Daraus hat der Senat die Konsequenz gezogen, ohn e weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder aus den Begleitu m- ständen bei Vertragsschluss seien im Falle der normativen Gebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeklauseln in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen. Die Verweisung auf 28 29 30 - 9 - 4 AZR 414/14 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR414.14.0 - 10 - einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik gehe nur so weit, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbei t- nehmer reiche, sie ende also dann, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden sei (st. Rspr., s h . nur BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 17 f. mwN) . bb) Diese Recht sprechung hat der Senat für vertragliche Bezugnahmekla u- seln, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Er wendet die Auslegungsregel lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform vereinbart worden sind (BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - Rn. 24 ff., BAGE 1 16, 326; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 29 ff., BAGE 122, 74; bestätigt durch BVerfG 26. März 2009 - 1 BvR 3564/08 - und 21. April 2009 - 1 BvR 784/09 - ) . Bei Arbeitsvertr ä- gen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrec htsreform zum 1. Januar 2002 a b- Auslegungsregel jedoch dann nicht - mehr - zum Tragen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2001 geändert worden sind. Dabei kommt es für die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel um einen Neu - oder Altve r- trag handelt, maßgebend darauf an, ob die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. Nur wenn dies der Fall ist, wird d ie jeweilige Klausel von der Vertragsänderung erfasst (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 26; 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 25 mwN) . Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor best e- hende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgesc häftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abrede n festhalten, liegt beispielsweise in der ausdrücklichen E r- e- (vgl. BAG 30. J uli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 49) . Eine solche 31 - 10 - 4 AZR 414/14 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR414.14.0 - 11 - Regelung hindert die Annahme eines r- rektur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 25, BAGE 132, 261) . cc) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe handelt es sich im Streitfall um einen sog. Neuvertrag. (1) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts haben die Arbeit s- vertragsparteien mit dem Änderungsvertrag vom 9. Dezember 2003 nicht ledi g- a- phen des Arbeitsvertrages vom 30 l- mehr deutlich gemacht, dass sie sämtliche vorherigen Vereinbarungen und d a- mit auch die bisherige Bezugnahmeklausel in ihre rechtsgeschäftliche Willen s- bildung einbezogen haben. (2) Daran ändert auch der Umstand nic hts, dass die Schuldnerin ihre tari f- gebundene Mitgliedschaft im VPKA bereits neun Jahre vor der Vertragsänd e- rung beendet hatte. Selbst wenn sich die tatsächlichen Arbeitsbedingungen in diesem Zeitraum geändert haben sollten, haben die Arbeitsvertragspartei en ausdrücklich die ursprüngliche Vertragsklausel und gerade nicht die tatsächl i- chen Arbeitsbedingungen zum Gegenstand ihrer Willensbildung gemacht (a n- ders im Sachverhalt in BAG 19. Oktober 2011 - 4 AZR 811/09 - ) . (3) Ein abweichendes Verständnis der Vertragsklausel im Änderungsve r- trag vom 9. Dezember 2003 ist auch nicht deshalb geboten, weil die Schuldn e- rin mit den Arbeitnehmern, die nach ihrem Wechsel in eine außerordentliche Verbandsmitgliedschaft in das Unternehmen eingetreten sind, andere Arbeit s- v ertragsbedingungen vereinbart hat. Selbst wenn die Klägerin hiervon Kenntnis gehabt haben sollte, musste sie die angebotene Vertragsänderung nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht dahin gehend verstehen, dass die Bezu g- nahmeklausel entgegen dem Wortlau t des Vertragstextes nicht novelliert we r- den sollte. Vereinbarungen, die der Arbeitgeber mit neu eingetretenen Arbei t- nehmern trifft, lassen nicht ohne Weiteres den Schluss zu, die Arbeitgeberin wolle auch im Verhältnis zu den bisherigen Arbeitnehmern nicht an den vertra g- 32 33 34 35 - 11 - 4 AZR 414/14 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR414.14.0 lichen Abreden festhalten. Dies gilt umso mehr, wenn sie - wie hier - in einem Zeitpunkt, zu dem sie ihre tarifgebundene Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband bereits beendet hatte, einen Änderungsvertrag unter ausdrücklicher Bezu g- nahme auf d ie bisherigen vertraglichen Regelungen schließt und die Gelege n- heit gerade nicht dazu nutzt, die Bezugnahmeklausel an die geänderten rechtl i- chen Rahmenbedingungen anzupassen. 2. Die Entgeltdifferenzansprüche stehen der Klägerin unter Zugrundel e- gung der E ntgelttabelle des ETV Nr. 3 VPKA auch der Höhe nach zu. Insoweit hat der Beklagte keine Einwände erhoben. Weiter gehende Ansprüche, die sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 aus dem am 12. Dezember 2011 abgeschlossenen ETV Nr. 4 VPKA ergebe n könnten, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. III. D er Beklagte hat gem äß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Eylert Klose Rinck Lippok Krüger 36 37
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