Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Januar 2015 Vierter Senat - 4 AZR 797/13 - ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 I. Arbeitsgericht Chemnitz Urteil vom 25. September 2012 - 4 Ca 534/12 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 6. August 2013 - 7 Sa 666/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : OT - Mitgliedschaft - Anforderung an die Verbandssatzung - Auslegung der Geltungsbereichsbestimmung eines Tarifvertrags Bestimmung en : GG Art. 9 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1; TVG § 1, § 4 Abs. 1 Leitsätze: 1. Für die Entscheidung über die ausreichende Trennung der Bereiche von tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Unternehmen in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband ist ausschließlich die Satzu ng eine Geschäftsordnung. 2. Sieht die Satzung die Besetzung tarifpolitischer Gremien (zB Tari f- kommission) durch ein anderes Vereinsorgan (zB Vorstand, Mitgliede r- versammlung) vor, dürfen die nicht tarifgebundenen Verbandsmitglieder auf diese Auswahlentscheidung keinen Einfluss haben. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu mehreren, weitgehend parallelen Entsche i- dungen vom 21. Januar 2015 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 797/13 7 Sa 666/12 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Januar 2015 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Januar 2015 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Cr eutzfeldt als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Ric h ter Steding und Fritz für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsisch en Landesarbeitsgerichts vom 6. August 2013 - 7 Sa 666/12 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsgerichts Chemnitz vom 25. September 2012 - 4 Ca 534/12 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 735,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2012 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine tarifl i- che Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2011. Der Kläger , seit dem 1. Januar 2004 Mitglied der Vereinten Dienstlei s- tungsgewerkschaft (ver.di), ist bei der Beklagten , einem Unternehmen der A b- fall - und Entsorgungswirtschaft, in deren Niederlassung in C seit 1999 als Mül l- werker beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeit s ve r trag vom 23. Juni 1999, der in der Folge mehrfach geändert wur de. Nach de s sen § 3 sollte sich die monatliche Vergütung nach einer - n ach Ablauf der Pr o bezeit vorzunehmenden - Einstufung in den Tarifvertrag richten. Im Folge n den erhielt der Kläger ua. ab Juni 2000 eine Vergütung nach der Vergütung s gruppe (VergGr . ) 5 , Stufe 1 des Bundesentgeltrahmentarifvertrags für die pr i vate En t- sorgung swirtschaft (BERT) . Die Beklagte war bereits seit dem 1. Mai 1991 Vollmitglied im Bunde s- verband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE) - Der BDE hatte durch Satzungsänderungen im Jahre 1 2 3 - 3 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 4 - 199 5 und 1999 in § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verbandssatzung die Möglichkeit g e- zu erwerben. Mit Schreiben vom 22. April 2002 teilte die Beklagte dem BDE F olge n- des mit: schaft im Arbeitgeberverband ... h iermit kündige ich mit sofortiger Wirkung die Mitglie d- schaft im Arbeitgeberverband. Die aktuelle Situation in der Entsorgungsbranche und auch die Entwicklung im BDE haben mich zu dieser En t- scheidung geführt. Von dieser Kündigung ist selbstverständlich die Mitglie d- Nach mehreren Telefonaten mit der Geschäftsführerin der Beklagten und verbandsinterner Beratung bestätigte der BDE di eser in einem Schreiben vom 10. Juni 2002: Nach wiederholter Diskussion im Präsidium und nach Rücksprache mit Ihnen hat das Präsidium letztlich auf se i- ner Sitzung am 5. Juni 2002 die Austritte aus dem Arbei t- geberverband bei Fortführung der Mitgliedschaft im Wir t- schaftsverband formell wie beantra Am 21. Juni 200 2 übersandte der BDE unter Bezugnahme auf den en t- sprechenden Präsidiumsbeschluss und verbunden mit einem Hinweis auf § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5 TVG ein en neue n t- glied nur im Wirtschaftsverban . Nachdem d er BDE dies auch der Gewerkschaft ver.di mit geteilt hatte, bestätigte diese mit S chreiben vom 12. Juli 2002 gegenüber der Beklagten die se Mitteilung und forderte sie zu Verhan d- lungen über einen Haustarifvertrag auf. In der Folgezeit wurde das Bruttomonatsgehalt des Klägers nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mehrfach aufgrund von Vereinbaru n- gen zwischen den Parteien erhöht. Zuletzt erhielt er ab August 2008 ein mona t- liches Entgelt von 1.900,00 Euro brutto. Ab dem Jahr 2007 zahlte die Beklagte 4 5 6 7 - 4 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 5 - dem Kläger eine stets mit dem Novembergehalt geleistete Jahressonderza h- lung in unterschiedlicher Höhe , zuletzt für die Jahre 2009 und 2010 jeweils i Hv. 1 . 425, 00 Euro brutto. Im Jahr 2011 erhielt der Kläger mit dem Entgelt für den Monat November 2011 eine Jahressonderzahlung iHv. 690,00 Euro brutto. Mit der Beklagten am 22. Dezember 2011 zugegangenem Schreiben, T ariflichen Jahressonderzahlung r- schrieben ist , machte der K läger unter Fristsetzung bis zum 5. Januar 2012 e r- folglos für sich im eigenen Namen gemäß des noch nachwi r- kenden § 13 Bundesmanteltarifvertrag zwischen BDE und ver.di die Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 geltend, da diese mit dem zu zahlen den Novemberlohn nicht in Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren gerichtlich weiter verfolgt . Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm weitere 735,00 Euro brutto aus de n für das Arbeitsverhält nis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden manteltariflichen Re gelungen. Der von der Beklagten im Jahre 2002 vorgenommene Wechsel tari f- rechtlich ohne Bedeutung ; die Vereinssatzung des BDE stelle n icht sicher, dass k einen Einfluss und keine Entsche i- dungsmöglichkeit hinsichtlich der Tarifpolitik h ätten. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 735, 00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozent punkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz se it dem 6. Januar 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisung santrag damit begründet, sie sei als ausschließlich es an den Ma n- teltarifvertrag nicht gebunden . Z umindest sei sie einvernehmlich zum 30. April 2002 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten . Durch den Austritt falle sie zudem nicht mehr unter den fachlichen Geltungsbereich der vom BDE später geschlossenen Tarifve rträge. Weiterhin habe der Kläger im maßgebe n- den Zeitraum kein e r- 8 9 10 11 - 5 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 6 - halten . Dies aber setze der Manteltarifvertrag für einen Anspruch auf eine Ja h- ressonderzahlung voraus . D ie Vorinstanzen haben die Klag e abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt d er Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Die Beklagte ist , nach dem für das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund beider seitiger Tarifgebundenheit geltenden B undes - M anteltarifvertrag, gültig ab 1. Januar 2009 (BMTV 2009) , verpflichtet, an den Kläger auf der Grundlage von § 13 BMTV 2009 weitere 735, 00 Euro brutto zu zahlen. Die auf eine Beendigung der Mitgliedschaft im E rklärungen der Beklagten führten nicht zu einem Wegfall der Tarifgebundenheit. I. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt im J ahr 2011 der BMTV 2009 kraft beiders eitiger Tarifgebundenheit ( § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) . Der Kläger war seit dem 1. Januar 2004 Mitglied der tarifschließenden Gewer k- schaft ver.di. Die Beklagte war im Jahr 2011 tarifgebundenes Mitglied des tari f- schließenden Arbeitgeberverbandes BDE. 1. D ie Beklagte war jedenfalls bis zum April 2002 tarifgebundenes Mitglied des BDE ; hierüber streiten die Parteien nicht . Da ran hat sich entgegen der Au f- fassung des Landesarbeitsgerichts durch die von der Beklagten am 2 2. April 2002 ausgesprochene Kündigung des BDE bei gleichzeitig weiterbestehender Mitgliedschaft im BDE nichts geä n- dert. Die Beklagte ist dadurch nicht in einen Mitglieds status gewechselt, der einen Wegfall der Tarifgebundenheit ( § 3 Abs. 1 TVG) zur F olge gehabt hätte. a) Grundsätzlich begründet die Mitgliedschaft in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband die Gebundenheit an die von dem Verband abgeschloss e- nen Tarifverträge ( § 3 Abs. 1 TVG) . Ein Arbeitgeberverband kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch in seiner Satzung einen g e- 12 13 14 15 16 - 6 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 7 - sondert geregelten Status der Mitgliedschaft vorsehen, der eine Gebundenheit an die vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge ausschließt (sog. OT - Mitgliedschaft) . Da s setzt jedoch voraus, dass die Satzung jeden Einfluss von OT - Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbandes ausschließt. aa) Nicht jedes vereinsrechtliche Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist notwendig tarifgebunden iSv. § 3 Abs. 1 TVG . Arbeitgeberverbände sind au f- grund der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG verliehenen Satzungsautonomie (BVerfG 1. März 1979 - 1 BvR 532 /77 , 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78 - zu C IV 1 der Gründe, BVerfGE 50, 290) grundsätzlich befugt, in ihren Satzungen eine Mitgliedschaft ohne Ta rifgebundenheit vorzusehen (BAG 19 . Juni 2012 - 1 AZR 775/10 - Rn. 16, BAGE 142, 98; 22. April 2009 - 4 AZR 111/08 - Rn. 27, BAGE 130, 264; 4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - Rn. 25 ff., BAGE 127, 27; 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - BAGE 119, 103) . Eine solche R e- gelung widerspricht regelmäßig weder einfachem Recht noch Verfassungsrecht (dazu ausf. BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - Rn. 26 ff. , 33 ff., aaO ) . Die B e- gründung einer OT - Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband setzt voraus, dass es für diese Mitgliedsc haftsform zu dem Zeitpunkt, in dem ein bisheriges Vollmitglied eine reine OT - Mitgliedschaft begründen will, eine wirksame sa t- zungsmäßige Grundlage gibt (BAG 26. August 2009 - 4 AZR 294/08 - Rn. 32) . bb ) Die Satzung des Verbandes kann selbst definieren, auf welche Weise eine Mitgliedschaft iSv. § 3 Abs. 1 TVG begründet und beendet werden kann (BAG 15. Dezember 2010 - 4 AZR 256/09 - Rn. 25) . Dabei kann jedoch nicht lediglich die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 T VG abbedungen werden. Wegen des im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie erforderl i- chen Gleichlaufs von Verantwortlichkeit und Betroffenheit hinsichtlich tarifpolit i- scher Entscheidungen muss die Satzung eine klare und eindeutige T rennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarif gebundenheit vors e- hen (vgl. nur BAG 22. April 2009 - 4 AZR 111/08 - Rn. 27 f. , BAGE 130, 264 ; bestä tigt durch BVerfG 1. Dezember 2010 - 1 BvR 2593/09 - ) . (1) E ine nach der Satzung auch nur mögliche unmittelbare Einflussnahme von OT - Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbandes ist nicht 17 18 19 - 7 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 8 - zulässig. So dürfen OT - Mitglieder nicht in Tarifkommissionen entsandt werden und den Verband im Außenverhältnis tarifpolitisch vertreten. Sie sind von der Verfügungsgewalt über einen Streik - oder Aussperrungsfonds auszuschließen. E in Stimmrecht bei Abstimmungen über die Festlegung von tarifpolitischen Zi e- len oder die Annahme oder Ablehnung von Tarifverhandlungsergeb nissen ist auszuschließen. Die Mitwirkung von OT - Mitgliedern bei tarifpolitischen Fragen mit nur beratender Stimme ist hingegen unbedenklich (vgl. BAG 21. November 2012 - 4 AZR 27/11 - Rn. 14 mwN ; BAG 19 . Juni 2012 - 1 AZR 775/10 - Rn. 17, BAGE 142, 98 ) . (2) Für die Satzungsregeln über die Besetzung der tarifpolitischen Gremien reicht es danach nicht aus, festzulegen, dass in diesen Gremien nur tarifgebu n- dene Mitgliedsunternehmen vertreten sind. Wird die konkrete Besetzung tarifp o- litischer Gremien (z B Tar ifkommissionen) durch ein anderes Vereinsorgan (zB Mitgliederversammlung oder Vorstand) vorgenommen, dürfen die nicht tarifg e- bundenen Verbandsmitglieder auf die Auswahlentscheidung keinen Einfluss haben. Nicht nur die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) , sond ern auch das akt i- ve Wahlrecht ist insoweit allein den tarifgebundenen Mitgliedern des Verbandes vorbehalten, weil nur sie von den zu verhandelnden und abzuschließenden T a- rifverträgen betroffen sind . Deshalb müssen sie d ie Tarifverträge allein veran t- worten. cc) Dabei kann es - je nach Regelungsdichte der Satzung - ausreichen, einen allgemein formulierten Grundsatz des generellen Ausschlusses von OT - Mitgliedern von jeglichen tarifpolitischen Entscheidungen des Verbandes zu formulieren (vgl. zB BAG 12. Februa r 2014 - 4 AZR 450/12 - Rn. 15; 21. November 2012 - 4 AZR 27/11 - Rn. 18; 15. Dezember 2010 - 4 AZR 256/09 - Rn. 31) , so dass es nicht zwingend erforderlich ist, die Einschränkung der Mitwirkungsbefugnisse in den jeweiligen, den Einzelfall besonderer tarif pol i- tischer Tätigkeiten des Verbandes regelnden Satzungsvorschriften erneut fes t- zuschreiben. Aber gerade dann müssen derartige allgemeine Bestimmungen hinreichend klar und zweifelsfrei jede Mitwirkungsmöglichkeit von OT - Mitgliedern an tarifpolitischen Ents cheidungen des Verbandes ausschließen. 20 21 - 8 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 9 - b) Diesen Anforderungen wird die Satzung des BDE (i n Kraft ab 18. Januar 2000 - Satzung 2000) nicht gerecht. aa) Die Satzung 2000 enthält ua. folgende für die Entscheidung erhebliche Regelungen: § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Betriebe der Kreislauf - und Entsorgungswir t- schaft sowie der Wasser - und Abwasserwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland bilden einen Bu n- desverband. Er hat die Aufgaben eines Wirtschafts - und Arbeitgeberverbandes. ... § 2 Verbandszweck (1) Der Zweck des Bundesverbandes ist 1. Förderung der Kreislauf - und Entsorgungswir t- schaft sowie der Wasser - und Abwasserwir t- schaft, 2. Betreuung der Mitglieder im Rahmen gemei n- sam interessierender, einschließlich arbeit s- rechtlicher, Fragen, 3. Wahrung und Vertretung gemeinsamer Intere s- sen der Mitglieder gegenüber politischen, staa t- lichen und sonstigen Organisationen, ... 6. Abschluss von Tarifverträgen. (2) Der Bundesverband ist im Rahmen des Verband s- zwecks berechtigt, nationalen und internationalen Organisationen oder juristischen Personen beizutr e- ten oder solche zu gründen. ... § 3 Mitgliedschaften (1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. (2) Die Mitgliedschaft unterscheidet zwischen ordentl i- chen, korporativen, fördernden sowie ausländischen Mitgliedern: 22 23 - 9 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 10 - a) Ordentliches Mitglied können alle Unternehmen und Betriebe der Kreislauf - und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser - und Abwasserwirtschaft i- staat Bayern gelegen, gehören diese Mitglieder in der Regel dem korporativen Mitglied des Bundesve r- VBS Verband Bayerischer Entsorgungsunternehmen e. V. Kreislaufwirtschaft und Städ tereinigung an. b) Korporatives Mitglied können Verbänd e und Vereinigungen werden, die für ihre eigenen Mitglieder entweder einen vergleichb a- ren Verbandszweck verfolgen wie der Bundesve r- band oder die ein Interesse an der Förderung des Zweckes des Bundesverbandes haben. c) Förderndes Mitglied können alle juristischen oder natürlichen Personen werden, die die Voraussetzungen nach Ziffer a) nicht erfüllen, die jedoch ein Interesse an der Förderung des Zweckes des Bundesverbandes im Sinne des § 2 der Satzung haben. d) Ausländische Mitglieder ... (3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, für säm t- liche mit ihnen verbundenen Unternehmen und B e- triebe im Sinne von Ziffer 2 a) die Mitgliedschaft zu erwerben. § 4 Rechte und Pflichten (1) ... (2) Nur ordentliche Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht. In die Organe (§ 9 Abs. 1) kö n- nen nur gesetzliche Vertreter der ordentlichen Mi t- glieder gewählt werden; fallweise kann der Präsident aus dem Bereich der übrigen Mitglieder Gäste ohne Stimmrecht in die Organe des Bundesverbandes b e- ru fen. ... § 5 Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft (1) ... - 10 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 11 - (2) Ordentliche und diesen gleichgestellte Mitglieder e r- werben in der Regel mit der Mitgliedschaft im Bu n- desverband sowohl die Mitgliedschaft im Wir t- schaftsverband als auch im Arbeitgeberverband (§ 1 Abs. 1). Auf besonderen Antrag, der dem Präsidium zur gesonderten En tscheidung vorgelegt werden muß , kann auch nur die Mitgliedschaft im Wir t- schaftsverband erworben werden, insbesondere, wenn eine tarifliche Bindung aufgrund eines a nderen Tarifvertrages nachgewiesen wird. (3) Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Sie kann nur mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres (Eingang in der Bu n- desgeschäftsstelle) erfolgen. (4) Die Mitgliedschaft endet außer durch Kündigung (Abs. 3) durch Ausschluss, durch Streichung aus der Mitgliederliste oder aus wichtigem Grunde. (5) ... (6) Die Aufnahme, der Ausschluss sowie die Regelung der Fälle des Absatzes 2 erfolgen entsprechend der dieser Satzung bei Verfahrensordnung über Aufnahme, Ausschluss und Kündigung von Mitgli e- . ... § 7 Wahlzeiten und Amtsdauer ... (5) Alle durch Wahl übertragenen Ämter sind höchstpe r- sönlich wahrzunehmen; eine Stellvertretung ist nur möglich, wenn dies durch die Satzung ausdrücklich § 9 Organe und Einrichtungen (1) Organe des Bundesverbandes sind: 1. die Mitgliederversammlung (§ 10) 2. der Präsident und seine Stellvertreter (Präsid i- um § 11) 3. der Vorstand (§ 12) 4. der Hauptgeschäftsführer (§ 13) - 11 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 12 - § 10 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes ist ihr oberstes Organ. Sie hat alle Angelegenheiten zu regeln, die nicht ausdrücklich von ihr oder in der Sa t- zung anderen Verbandsorganen zugewiesen sind. Insbesondere: 1. Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter, 2. Wahl der (gekorenen) Vorstandsmitglieder, ... § 11 Der Präsident und seine Stellvertreter (Präsidium) (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei Stellvertretern. Er ist mit dem Hauptgeschäft s- führer gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB. (2) Der Präsident und seine Stellvertreter leiten den Bundesverband nach den gemeinsam mit dem Vo r- stand festgelegten Richtlinien für die Verbandsarbeit und die - (3) Der Präsident vertritt den Verband in allen Angel e- genheiten allein. In seiner Verhinderung wird er durch einen Stellvertreter gemeinsam mit dem ... § 12 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus a) dem gesetzlichen Vorstand (§ 11 Abs. 1 Satz 2), den kooptierten Mitglieder n des Präs i- diums sowie aus dem jeweiligen Vorgänger im Amt des Präsidenten (Altpräsident) (geborene Mitglieder) und (b) aus mindestens zwölf weiteren, von der Mi t- gliederversammlung durch Blockwahl (Vo r- standsliste) zu wählenden Personen (gekorene Mitglieder); sie sollen die Fachbereiche und möglichst die Größenstruktur des Verbandes - 12 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 13 - sowie die region ale Bedeutung berücksichtigen . ... (3) Der Vorstand hat die Aufgaben, 1. ... 2. auf Vorschlag des Präsidiums Fachbereiche und Tarifkommissionen einzusetzen; die Vorsi t- zenden sollen in der Regel aus der Mitte des Vorstandes berufen werden, ... § 17 Große und Kleine Tarifkommission (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitg e- berverbandes bildet der Bundesv erba nd eine Kleine und eine Große Tarifkommission, deren Mitglieder sich ausschließlich aus den Mitgliedern des Arbei t- geberverbandes zusammen setzen. Der Vorstand legt in einer Geschäftsordnung für Große und Kleine Tarifkommission die Aufgabenb e- reiche sowie die Größe und Zusammensetzung der Kommission fest. (2) Die Kleine Tarifkommission wird von einem Vorsi t- zenden geführt, der vom Vorstand berufen wird. (3) Die Große Tarifkommission wird vom Präsidenten bb) Diese Satzungsregelungen genügen nicht den vorstehend genannten Anforderungen an die erforderliche Klarheit und Eindeutigkeit der Trennung zwischen den beiden Mitgliederbe reichen. Dabei kann der Senat zugunsten der Beklagten unterstellen, dass der BDE mit den Regelungen in § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 Satzung 2000 die Möglichkeit einer gesonderten Form der Mi t- gliedschaft im Verband ohne Tarifgebundenheit eröffnen wollte. Die Satzung s- s- i- dungen des Verbandes auch dann nicht hinreichend aus. 24 - 13 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 14 - (1) Die Satzung 2000 regelt in § 3 die un terschiedlichen Formen der Mi t- gliedschaften. Dabei ist eine differenzierende Bestimmung zwischen OT - und Vollmitgliedern gerade nicht vorgesehen. Beide unterfallen dem dort verwan d- te n ( 2 ) § 5 Abs. 2 Satz 2 Satzung 2 000 lässt, anders als die in § 3 Abs. 2 Sa t- zung 2000 aufgeführten unterschiedlichen Formen einer Mitgliedschaf t , die Möglichkeit einer OT - Mitgliedschaft erkennen. Zwar ist für den nach § 5 Abs. 2 Satz tgliedschaft im l- gen kann, sondern auch ein späterer Wechsel aus einer Vollmitgliedschaft z u- lässig ist) keine ausdrückliche Regelung enthalten, dass für diese Mitglieder keine Tarifgebundenheit besteht. Diese gewollte Rechtsfolge ergibt sich aber mittelbar aus § 17 Abs. 1 Satzung 2000. Die Mitgliedschaft in den Tarifkommi s- sionen, die zur Wahrnehmung der Aufg l- l- ten. Zudem soll bei der Entscheidung über einen entsprechenden beschränkten ng aufgrund ( § 5 Abs. 2 Satz 2 Satzung 2000) . (3) Diese Satzungsregelungen sehen eine hinreichende Trennung der be i- (a) Eine allgemeine, alle Einzelkonstellationen abdeckende Formulierung Entscheidungen des BDE (vgl . dazu oben I 1 a cc) enthält die Satzung 2000 nicht. (b) Eine gleichwertig ger egelte Trennung ergibt sich entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts nicht aus § 17 Abs. 1 Satzung 2000. Dies wäre nur dann der Fall, wenn einerseits die tarifpolitischen En t scheidungen des BDE ausschließlich und vollständig den beiden dort genannten Kommissionen übe r- 25 26 27 28 29 - 14 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 15 - tragen worden wären und andererseits bei der Zusammensetzung und den En t- scheidungen dieser Kommissionen nur solche Mitglieder des BDE mitwirken letztgenannten Vorausse tzungen erfüllt die Satzung 2000 nicht. (aa) Dabei kann zu G unsten der Beklagten weiterhin unterstellt werden, dass sich nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000 jedenfalls die Bildung einer Kleinen und einer Großen Tarifkommission als solche dem Bundesvorstand des BDE nicht freigestellt ist, sondern die Erfüllung einer satzungsmäßig festgele g- ten Pflicht darstellt . Dasselbe gilt für die grundsätzlich e Übertragung der Aufg a- durch den Vorstand , unter der hier die Vo r- bereitung und Durchführung tarifpolitischer Entscheidungen zu verstehen sein mögen durch den Vo rstand ohne weitere Vorgaben durch die Satzung 2000 erfolgt. (bb) Die Auswahl der Mitglieder der Tarifkommissionen aus de n Vertreter n tarifgebundener Unternehmen erfolgt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Satzung 2000 durch den Vorstand (zu dessen Zusammensetzung v gl. § 12 Abs. 1 Satzung 2000) und damit durch ein Gremium, für das seinerseits die Beschränkung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000 gerade nicht gilt . D essen Mitglieder müssen nicht zwingend tarifgebundenen Unternehmen angehören . Ebenso wenig ist eine Beschränkung der Mitgliedsrechte d ies er Vorstandsmitglieder bei dem E r- lass einer Geschäftsordnung für die Tarifkommissionen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der Satzung 2000 ersichtlich. ( c ) Der Bestimmung in § 17 Abs. 3 Satzung 2000 , wonach d ie Große Tari f- kommi ssion vom Präsidenten des BDE geführt wird, fehlt es an einer Ausna h- mer egelung für den Fall , dass dieser ein Unternehmen repräsentiert, das nur Eine solche folgt nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000. Dort ist auss chließlich von den Mitgliedern der Kommi s- sionen, nicht aber vom Vorsitzenden die Rede. Zudem stellt § 17 Abs. 3 Sa t- zung 2000 eine Spezialregelung dar, die § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000 vo r- geht. Darüber hinaus sieht § 7 Abs. 5 Satzung 2000 vor, dass alle Wahlämter und damit auch das des Präsidenten ( § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satzung 2000) 30 31 32 - 15 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 16 - höchstpersönlich wahrzunehmen sind, sofern nicht in der Satzung ausdrücklich eine Ausnahme für zulässig erklärt wird. Eine solche ausdrückliche Vertretung s- regelung besteht Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf mindestens zwei Fälle hingewiesen hat, in denen in der Vergangenheit der jeweilige Präsident Vorsitzender der Großen Tarifkommission (war), sondern ein einem tarifgebu n- e- . Es kommt regelmäßig nicht auf die praktizierte Übun g, sondern auf die Rechtslage nach der Satzung an (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 111/08 - Rn. 45, BAGE 130, 264) . Zudem wird der Pr ä- sident beim Vorliegen ei nes - satzungsmäßig geregelten - Vertretungsfalles, der hier nicht vorgesehen ist, ( § 11 Abs. 3 Satz 2 Sa t- zung 2000) . Gerade dies ist hier aber weder vorgesehen noch in den von der Beklagten geschilderten Fäl len - die überdies ausweisen, da ss es sich keine s- wegs um ein rechtlich zu vernachlässigendes, rein theoretisches Problem ha n- delt - tatsächlich geschehen. ( 4 ) Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Ums t and, dass die Gewerkschaft ver.di selbst von einer fehle n- den Tarifgebundenheit der Beklagten ausgegangen sei. Die Wirksamkeit eines Wechsels in eine Mitgliedsform ohne Tarifgebundenheit ist allein von der sa t- zungsrechtlichen Ausgestaltung und nicht von der Rechtsmeinung eines Dritten abhängig . Das gi lt auch für die - dem Statuswechsel zustimmende oder able h- nende - Auffassung ein er tarifzuständigen Gewerkschaft. cc) Die Beklagte kann sich für ihre Annahme einer a usreichenden Tre n- nung der beiden Mitgliederbereiche nicht auf Regelungen in der Geschäfts or d- nung für die Große und Kleine Tarifkommission des BDE berufen. 33 34 35 - 16 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 17 - (1) Die Absicherung der erforderlichen Trennung der unterschiedlichen Mitgliederbereiche i- - zB eine Geschäftsordnu ng - reicht dafür nicht aus. ( a ) Nach ständiger Rechtsprechung sind die das Vereinsleben bestimme n- u- nehmen (arg. § 33 Abs. 1 BGB; vgl. BGH 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 105, 306) . Nur die Satzung selbst ist - jeweils - vom demokratisch legitimierten Organ des Vereins, der Mitgliederversammlung , beschlossen. Das betrifft im Falle eines Arbeitgeberverbandes iSv. § 2 Abs. 1 TVG nicht nur die Ko ntrolle der Mitglieder über solch grundlegende Fragen wie die wirksame Begründung der Möglichkeit einer Verbandsmitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit (vgl. dazu Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 2 Rn. 95) , sondern auch die Bestandsfestigkeit und Kontinuität un d damit das Ausmaß der Ve r- bin d einzelner Gremien grundsätzlich nicht das Vereins le ben bestimmende Grund - n- gender Vorschrift in die Satzung aufgenommen werden müssen (so schon BGH 6. März 1967 - II ZR 231/64 - zu II 3 c der Gründe, BGHZ 47, 172; Sa u- ter/Schweyer/Waldner Der e ingetragene Verein 19. Aufl. Rn. 151) . Geschäft s- ordnungen werden regelmäßig von den Gremien sel bst aufgestellt und können von ihnen verändert werden, ohne dass Verbandsmitglieder außerhalb des Gremiums hierauf unmittelbaren Einfluss haben. (b) Ferner ist nur die Satzung selbst im Vereinsregister veröffentlicht und jedermann zugänglich. Auf diese v om Gesetz verlangte Publikation kann nicht nach den Umständen des Einzelfalls verzichtet werden (BGH 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 105, 306) . Die erforderl i- che Transparenz ist insbesondere für die Mitglieder selbst, für aufnahmeint e- ressierte Unternehmen, aber auch für die gegnerische Koalition von Bedeutung. e- schäftsordnungen einzelner Vereinsgremien sind nicht ohne weiteres öffentlich einsehbar. D ass die Satzung selbst allein in der öffentlich zugänglichen Form 36 37 38 - 17 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 18 - der im Vereinsregister eingetragenen Fassung Grundlage für die rechtliche Überprüfung sein kann, hat der Senat bereits entschieden; erst ab dem Zei t- punkt der Eintragung einer zuvor vereinsre chtlich beschlossenen Satzungsä n- derung gilt sie als maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob die Mitgliede r- ber eiche hinreichend getrennt sind (BAG 26. August 2009 - 4 AZR 295/08 - Rn. 32 ff.) . ( 2 ) schäftsordnung stützen . Diese ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Satzung 2000 allein vom Vorstand zu beschließen . D ie Befugnis des Vorstands erstreckt sich neben der Festlegung von Größe und Zusammense t- zung ausdrücklich a sind nach der Satzungslage wesentliche Regelungen, die für die rechtliche Überprüfung der Abgrenzung der dem dem t- zustehenden Kompetenzen zentrale Bedeutu ng ha ben , dem Vorstand überlassen, der damit unabhängig von der Mitgliederversammlung und ohne Veröffentlichungszwang über den Status und den Einfluss der Mi t- glieder bereiche auf die tarifpolitischen Entscheidungen des Verbandes en t- scheiden kann. ( 3 ) Selbs t bei Berücksichtigung dieser Bestimmungen kann nicht von einer hinreichenden Trennung der beiden Mitgliederbereiche aus gegangen werden . (a) Dies betrifft insbesondere die nach § 17 Abs. 1 der Satzung 2000 erla s- s- zugsweise folgenden Wortlaut hat: 1.0 Größe und Zusammensetzung der Großen T a- rifkommission (GTK) 1.1 dem Vorstand (§ 12), 1.2 den Vorständen der Regionalverbände (§ 14 Abs. 5), 1.3 den Vorsitzenden der Fachbereiche (§ 15 Abs. 4), - soweit sie Mitglieder repräsentieren, die dem Arbeitgeberverband angehören - 1.4 dem Hauptgeschäftsführer (§ 13), 39 40 41 - 18 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 19 - 1.5 einen vom Verband bestellten fachkundigen Berater, der auch Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle (§ 20) sein kann. 2.0 Vorsitz, Abstimmung Den Vorsitz führt der Präsident, im Verhinderungsfall der jeweils älteste Vizepräsident. Abstimmungen erfolgen g e- mäß § 8 der Verbandssatzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vors itzenden den Ausschlag. ... 3.0 Richtlinien für die Kleine Tarifkommission (KTK) Die Große Tarifkommission beschließt die Richtlinien für die Kleine Tarifkommission und entscheidet endgültig über die Annahme oder Ablehnung von Verhandlungsergebni s- sen, die die KTK vorlegt. ... 6.0 Größe und Zusammensetzung der Kleinen Tari f- kommission (KTK) Die KTK besteht aus 6.1 einem vom Präsidenten des Bundesverbandes zu berufenden Vorsitzenden. 6.2 mindestens vier vom Verband zu benennenden Mi t- glieder des Verbandes, von denen einer vom korpor a- tiv angeschlossenen Mitgliedsverband VBS zu del e- gieren ist, 6.3 dem Hauptgeschäftsführer 6.4 eine m vom Verband bestellten fachkundigen Berater. 7.0 Vorsitz, Abstimmungen 7.1 Ist der Vorsitzende der KTK verhindert, wählt die KTK einen Vorsitzenden aus ihren Mitgliedern. 7.2 Bei Abstimmungen ist das nach 6.4 zu bestellende Die KTK führt die Tarifverhandlungen mit der zuständigen Gewerkschaft im Rahmen der von der Große n Tarifko m- mission beschlossenen Richtlinien. Ist ein Verhandlung s- ergebnis erzielt, so ist dieses unverzüglich der GTK zur Beschlussfassung über Annahme oder Ablehnung vorz u- legen . - 19 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 20 - (b) I d sunte r- e- währleistet. (aa) Für d ie Große Tarifkommission s- des BDE übertrage r- e- regelt worden. Für die übrigen Kommissionsmitglieder, darunter den gesamten Vorstand ( § 12 Abs. 1 Satzung 2000) , ist eine derartige Beschränkung gerade nicht geregelt. Dann gilt § 8 Abs. 5 der Satzung 2000 . Danach sind bevollmäc h- tigte Repräsentanten eines Mitgliedsunternehmens ohne Beschränkung auf e . (bb ) Für d ie Kleine T arifkommission fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Trennung der Mitgliedsbereiche. Sie hat f- von der Großen Tarifkommission beschlossenen Richtli ggf. der Großen Tarifkommission zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Durch § 17 Abs. 1 Satzung 2000 soll zwar sichergestellt werden, n- e- ren, enthält jedoch insoweit keine Regelungen über das in die Kommission vom V erband Bayerischer Entsorgungsunternehmen e. V. ( § 3 Abs. 2 Satzung 2000) zu delegierende Kommissionsmitglied. In jedem Fall ist die Auswahl nicht allein gleichfalls der Kleinen Tarifkommission angehört, zu einem Unterneh men des der Satzung ( § 13 Satzung 2000) zwingend geregelt. dd) Die von der Beklagte n angeführten Satzungsänderungen in den Jahren 2006/2007 und 2012/2013 sind für ihre Tarifgebundenheit ohne Bedeutung. 42 43 44 45 - 20 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 21 - (1) Die Satzungsänderungen vom 26. Oktober 2006/6 . Februar 2007 (Sa t- zung 2006/2007) haben die vorstehend angeführten Bestimmungen über ei ne Einflu ssmöglichkeit Entscheidungen des BDE nicht geändert. Soweit die Beklagte sich auf einen 3 Abs. 4 Satzung 2006/2007 stützt, führt dies zu ke i- ner anderen Entsche idung. (a) § 3 Abs. 4 Satzung 2006/2007 lautet nun: ei chgestellte Mitgli e der können die Mitgli e dschaft in folgenden Formen erwerben: Mitgliedschaft mit Verbandstarifbindung (Mitglied T), Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT). Für die Mitglieder mit Verbandstarifbindung ist der Ve r- band berechtigt, Verbandstarifverträge abzuschließen. Die Mitglieder ohne Verbandstarifbindung werden von den (b) E s ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte als orde n- tliches Mitglied (§ 3 Abs. 2 Buchst. a Satzung 2000) von der Möglichkeit G e- brauch gemacht hat, die durch Satzung neu geschaffene Mitgliedschaftsform Mitgli e dschaft ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT) e- ten (dazu oben I 1 a aa) zu begründen. Es ist anhand der Satzung auch nicht d- n (§ 5 Abs. 2 Satzung 2000) - wie es die Beklagte meint - i- t worden sind. Vielmehr sieht § 5 Abs. 2 Satz 3 Sa t- zung 2006/2007 für einen Wechsel der Mitgliedschaftsform eine Kündig ung vor. (c) Zudem führt auch § 3 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 Satzung 2006/2007 zu keinem anderen Ergebnis. Der BDE schließt als eingetragener Verein und d a- mit - entgegen der Beklagten - mit Gewerkschaften Tarif verträge ab. Vertragspartner der geschlossenen Tari f- verträge ist der BDE. Die sich daran anschließende Frage der Tarifgebunde n- heit nach § 3 Abs. 1 TVG aufgrund bestehender Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 1 TVG) 46 47 48 49 - 21 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 22 - bestimmt sich allein danach, ob die Satzung des BDE ausreichende Vorke h- rungen enthält, die vereinsrechtlich eine Einflussnahme von Mitgliedern ohne Tarifgebundenheit auf tarifpolitische Entscheidungen ausschließt. Dies ist b e- zogen auf die Satzung 2006/2007 nach wie vor nicht der Fall. (d) Entgegen der Auf fassung der Beklagten handelt es sich in § 3 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 Satzung 2006/2007 nicht um eine Regelung der Tarifzustä n- digkeit des BDE. Eine Arbeitgeber - oder Arbeitnehmervereinigung kann ihre Tarifzuständigkeit nicht wirksam auf ihre jeweiligen (T - ) Mitglieder beschränken . Eine Satzungsbestimmung, welche den Umfang der Tarifzuständigkeit einer Vereinigung vom Ein - und Austritt einzelner Mitglieder abhängig macht, ist mit den Erfordernissen eines funktionierenden Tarifvertragssystems und der darauf be zogenen Ausgestaltung der Tarifautonomie durch die gesetzlichen Regelu n- gen unvereinbar ( ausf. BAG 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - Rn. 43 ff. mwN, BAGE 119, 103) . (2) Die Satzungsänderung vom 9. Mai 2012, die am 23. Januar 2013 in Kraft getreten ist, ist für den Anspruch des Klägers auf eine Jahressonderza h- lung für das Kalenderjahr 2011 ohne Einfluss. 2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann das Schre i- ben der Beklagten vom 22. April 2002 nicht dahingehend aus gelegt werden, in ihm sei für i- nem Wegfall der Tarifgebundenheit führe, zumindest hilfsweise ein vollständiger Austritt aus dem Verband erklärt worden. Diese Auslegung ist auch nach Ma ß- gabe einer nur eingeschränkten Über prüfung in der Revisionsinstanz (zum Überprüfungsmaßstab individueller atypischer Willenserklärungen vgl. etwa BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 23 mwN; 27 . Februar 2013 - 4 AZR 78/11 - Rn. 16) rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat Auslegung s- regeln verletzt und d adurch eine gebotene Auslegung unterlassen. a) Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung sind der Zeitpunkt des Zugang s und die Verständnismöglichkeit des Erklärungsempfä n- gers maßgebend (st . Rspr., vgl. nur BAG 21. September 2011 - 7 AZR 50 51 52 53 - 22 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 23 - 150/10 - Rn. 23 mwN) . Später eingetretene Umstände können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Lediglich soweit sich aus der folgenden Praxis der Beteiligten Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr tatsächliches Ver ständnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Willenserklärung ergeben, können sie von Bedeutung sein (vgl. nur BGH 7 . Dezember 2006 - VII ZR 166/05 - zu II 1 der Gründe mwN) . b) Die Erklärung der Beklagten im S chreiben vom 22. April 2002 ist gesta l- tend auf die Beendigung eines bestimmten und auf die Begrün dung eines and e- ren Mitgliedsstatu s innerhalb des BDE gerichtet. D a s ergibt sich aus dem Wor t- laut der Erklärung. Insbesondere sollte der Bestand der Mitgliedschaft im BDE - als Mitgl - ausdrücklich nicht betroffen sein . Da s ist vom Erklärungsempfänger, dem BDE, auch so verstanden worden. Dementsprechend hat er in seinem die Beklagt e betreffenden Beschluss vom 5. Juni 2002 de re n Sta t uswechsel bestätigt . Dieser neu begründete Mitglied s- status wurde in den folgenden Jahren zudem tatsächlich umgesetzt , wie sich zB an der Aushändigung des neuen Mitgliedsausweises des BDE mit dem Zusatz Selbst wenn die Beklagte in nachfolgend geführten T elefonges präche n mit Vertretern des BDE deutlich gemacht haben sollte, dass es ihr auf den mit dem beabsichtigten Statuswechsel angestrebten Rechtserfolg - de n Wegfall der Tarifgebundenheit - ankomme, hat dessen fehlender Eintritt auf die gewollte und tatsächlich b ewirkte Statusänderung keine Auswirkung. Der in seiner B e- gründung und Beendigung geregelte des BDE iSv. § 3 Abs. 1 Buchst. a Satzung 2000 ist damit nicht durch eine - nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Satzung 2000 weiterh in an di e Schriftform gebundene - Kü n- digungserklärung der Beklagten beendet worden. 3. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es dem Kläger nicht verwehrt, sich auf die weiterhin bestehende Tarifgebundenheit der Bekla g- ten zu berufen. 54 55 56 - 23 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 24 - a) Das Lan desarbeitsgericht hat die Klage auch deshalb als unbegründet angesehen, weil ein Arbeitnehmer sich nach dem Ablauf von drei Jahren nicht mehr auf die Unwirksamkeit eines Austritts aus dem Arbeitgeberverband ber u- fen könne. Ein satzungsrechtlich nicht wirksa mer Wechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarif gebundenheit berühre keine Interessen von Dritten, sondern lediglich diejenigen des einzelnen Mitglieds und des Verbandes. Ein solcher Zeitraum auen bezüglich der Tarif gebundenheit zu schützen und andererseits Missbrauch zu verhindern. Damit sei ausdrücklich keine Verwirkung gemeint, die für tarifliche Ansprüche nach § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG ohnehin ausgeschlossen sei. Das Ve r- trauen der Arbeitsvertragsparteien darauf, dass es bei einer vor mehr als drei Jahren erklärten Beendigung einer Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband schützenswert. b) Diese r A uffassung folgt der Senat nicht. Sie entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. aa) Der Statuswechsel nicht wirks ist im Hinblick auf eine damit mö g- licherweise beabsichtigte OT - M itgliedschaft Sie genügt nicht den Anforderungen, um durch eine Begründung der Mitgliedschaft § 3 Abs. 1 TVG zu beenden. Es geht daher bei der rechtlichen Bea nstandung der Satzung nicht um eine bloße innerverbandliche Regelung, die lediglich die Interessen der Mitglieder mit den Verbandsinteressen zum Ausgleich bringt, wie das La n- desarbeitsgericht meint. Es kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine Wert un g des Senats im Urteil vom 4. Juni 2008 ( - 4 AZR 419/07 - Rn. 56 , BAGE 127, 27 ) stützen. Im damaligen Entscheidungsfall ging es um eine Sa t- zungsbestimmung, die einen Übertritt in die OT - Mitgliedschaft davon abhängig machte, dass die Aufrechterhaltung der T arifgebundenheit für das Mitgliedsu n- gemacht, eine solche Unzumutbarkeit sei in Wirklichkeit nicht gegeben gew e- 57 58 59 - 24 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 25 - sen. Das ist eine gänzlich andere Konstellation , weil sie das Vorlieg en einer nach der Satzung selbst bestimmten rechtlichen Voraussetzung für einen so l- chen Statuswechsel zum Gegenstand hatte, nicht aber - wie hier - dessen rech t liche Folgen. bb) Zudem setzt ein schützenswerte s Vertrauen der Beklagten , von dem das Landesa rbeitsgericht ohne Angabe einer Rechtsgrundlage ausgeht, die Kenntnis des Klägers über eine den Wegfall der Tarifgebundenheit auslösende Erklärung der Beklagten voraus . Da eine solche Erklärung objektiv nicht vo r- liegt, hätte zumindest der Wechsel der Bekla des BDE und die von der Beklag ten diesem Übertritt subjektiv - fälschlicherweise - beigemessene rechtliche Folge vom Kläger zur Kenntnis genommen werden müssen. Hierzu und über deren Zeitpunkt fehlt es an je d- weder tatsächlichen Feststellung des Landesarbeitsgerichts . Nähere Ausfü h- rungen über den vom Landesarbeitsgericht angenommenen Zusammenhang zwischen dem entuellen Arbeit s- kampfmaßnah men enthält das Berufungsurte il nicht. 4. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien von der Geltungsbereichsbestimmung des BMTV 2009 erfasst. Soweit die Beklagte eingewandt hat, das Arbeitsverhältnis falle nicht unter den fachlich - persönlichen Ge ltungsbereich des BMTV 2009, da dieser sich nur auf r- g- zutre ffend . Der BMTV 2009 gilt für alle tarifgebundenen Mitglieder des BDE , und damit auch für die Mitgli e- . a) Bei der Auslegung von Geltungsbereichsbestimmungen eines Tarifve r- trags ist nur beim Vorliegen besonderer Anhalt spunkte von einer mitgliederb e- zogenen Regelung auszugehen. aa) Grundsätzlich ist die Beschränkung des (persönlichen) Geltungsb e- reichs eines Tarifvertrags auf einen bestimmten Teil der Mitglieder einer Tari f- 60 61 62 63 - 25 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 26 - vertragspartei möglich. D en Koalitionen steht im Rahmen der ihnen verfa s- sungsrechtlich verbürgten Tarifautonomie bei der Festlegung des Geltungsb e- reichs eines Tarifvertrags ein weiter Gestaltungsspielraum zu , der auch die Festlegung der vom Tarifvertrag erfassten Unternehmen beinhaltet (BAG 24. April 20 07 - 1 AZR 252/06 - Rn. 57 mwN , BAGE 122, 134 ) . bb) Ob sich der Geltungsbereich eines mitgliedschaftsbezogenen Tarifve r- trag s tatsächlich auf aktuelle Mitglieder - oder gar nur einen Teil derse l- ben - beschränken soll oder ob mit ein er dem Wortlaut nach mitgliederbezog e- nen Geltungsbereichsbestimmung lediglich ein Hinweis auf die ohnehin geset z- lich in § 3 Abs. 1 TVG geregelte Tarifgebundenheit der Verbands - und Gewer k- schaftsmitglieder als Voraussetzung für eine Tarifgeltung und damit die best e- hende Rechtslage erfolgen soll, ist durch Auslegung des Tarifvertrags zu ermi t- teln. Wenn von ihm nur ein bestimmter Teil der Mitglieder des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes erfasst sein soll, muss sich das aus dem Tarifvertrag selbst ergeben (Löwisch /Rieble TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 235) . Eine lediglich ve r- bandsinterne Zuordnung kann dafür nicht ausreichen (Buchner NZA 1994, 2, 3) . cc) Bei der Auslegung einer solchen Geltungsbereichsbestimmung ist z u- nächst zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien mit einer mitgliederbezog e- nen Bereichsbestimmung regelmäßig Abgrenzungsprobleme und Streitigkeiten vermeiden, die sich aus einer branchenbezogenen Festlegung insbesondere für Mischbetriebe und beim Herauswachsen eines Betriebs aus dem bisherigen Wirtschaftszwe ig ergeben (BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) (c) der Gründe mwN , BAGE 114, 162 ) . Einzubeziehen sind jedoch weiterhin die weitreichenden Folgen, die bei einer konstitutiven Beschränkung des pe r- sönlichen Geltungsbereichs eintreten . Der Ge ltungsanspruch des Tarifvertrags hat Auswirkungen auf die Folgen eines Austritts aus dem Verband, weil damit der Geltungsbereich des Tarifvertrags verlassen wird und die ansonsten g e- set z lich vorgesehene Nachbindung gem. § 3 Abs. 3 TVG nicht eintritt. Eine so l- che Auslegung hinderte ferner eine Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifve r- trag s nach § 5 TVG, weil diese sich nur auf die nicht tarifgebundenen Arbeit s- verhältnisse innerhalb seines Geltungsbereichs beziehen kann; gleiches gilt für 64 65 - 26 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 27 - eine mögliche Erstr eckung auf die Arbeitsverhältnisse eines ausländischen A r- beitgebers nach § 3, § 4 (zB Nr. 7: Abfallwirtschaft einschließlich Straßenrein i- gung und Winterdienst) , § 7 AEntG. Weiterhin wäre sein Geltungsanspruch g e- genüber einem branchenbezogenen Tarifvertrag erheblich reduziert, weil die Sperrwirkung von § 77 Abs. 3 BetrVG insoweit auf die unmittelbaren aktuellen Mitglieder des Verbandes beschränkt würde. Würde ein solcher Tarifvertrag von anderen Branchenunternehmen oder nichttarifgebundenen Verbandsmitgli e- de rn arbeitsvertraglich in Bezug genommen, unterlägen die tariflichen Besti m- mungen in diesen Arbeitsverhältnissen unmittelbar der Angemessenheitsko n- trolle nach § § 305 ff . BGB, weil sie außerhalb ihres Geltungsbereichs ang e- wandt würden und deshalb nicht einsc hlägig wären. Er wäre weiterhin nicht g e- eignet, die gesetzlich ermöglichte Unterschreitung von Mindestschutzbesti m- mungen (zB in § 622 Abs. 4 BGB, § 5 Abs. 3 ArbZG, § 4 Abs. 4 EFZG, § 13 Abs. 1 BUrlG) bewirken. Selbst die in § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB vorgesehene Möglichkeit einer Abkü r- zung der einjährigen Sperrfrist für die Abänderung transformierter Tarifregelu n- gen nach einem Betriebsübergang setzt die Verweisung auf einen Tarifvertrag voraus, von desse n Geltungsbereich der - tarifungebundene - Erwerber erfasst ist. D iese Gestaltungsmöglichkeiten entfallen bei einer konstitutiven mitglie d- schaftsbezogen en Geltungsbereichsbestimmung. dd) Aufgrund diese r Einschränkungen kann ohne deutliche Anhaltspunkte im Tarifvertrag nicht angenommen werden, dass de ssen Geltungsber eich auf die - jeweils aktuellen - Mit g lieder des tarifschließenden Arbeitgeberverband e s beschränkt werden soll. Fehlt es daran, geht die übereinstimmende Interesse n- lage der Tarifvertragsparteie n typischerweise dahin, den Geltungsbereich des Tarifvertrags auf diejenigen branchenangehörigen Unternehmen zu erstrecken, die durch den Beitritt zum tarifschließenden Arbeitgeberverband eine Tarifg e- bundenheit herbeiführen können (BAG 22. März 2005 - 1 AB R 64/03 - zu B II 2 c ee (3) (c) der Gründe , BAGE 114, 162 ) . Im vorliegenden Entscheidungsfall kommt hinzu, dass die Geltungsbereichsbestimmung nicht nur die aktuellen tarifgebundenen Mitglieder des Verbandes, sondern nur einen nach innerve r- bandlichen Rege lungen umgr enzten Teil von ihnen erfasst. 66 - 27 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 28 - b) Danach nimmt die Geltungsbereichsbestimmung des BMTV 2009 nicht d ie jenigen Mitgliedsunternehmen des tarifschließenden Verbandes BDE aus , die aa ) Die nach dem Wortlaut des BMTV 2009 erfolgte Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Verbandsmitglieder hat lediglich deklaratorische B e- deutung . Sie weist - wie es in Tarifverträgen häufig geschieht - auf die tarife x- ternen Geltungsvoraussetzungen der Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 1 TVG hin. Ebenfalls wird b s en an anderer Stelle, nämlich in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG geregelte Tarifgebu n- denheit verw eist. F ür die hiervon abweichende Annahme einer konstitutive n Regelung fehlt es an ein em, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsg e- Soweit die Beklagte darauf ve r- weist, dass die tarifschließende Partei auf Tarifvertrags ohne die Bezeichnung Arbeitgeberverband genannt ist, ist dies ohne Bedeutung; die den Tarifvertrag schließenden juristischen Personen we r- den dort konkret bezeichnet. Ebenso wird die dort genannte Gewerkschaft ver.di in der Geltungsbereichsbestimmung nicht erneut ausdrücklich benannt. bb ) Darüber hinaus ist eine Auslegung, die nicht nur eine Beschränkung auf die tarifgebundenen Mitglieder des Verbandes BDE vorsieht, zu denen im Streitzeitraum die Beklagte als (vgl. oben I 1 ) , sondern darüber hinaus aus dem Tarifvertrag selbst den Ausschluss der - grundsätzlich tarifgebundenen - aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags schlussfolgert e, nicht möglich. B e- reits der Wortlaut der Bestimmung lässt einen solchen Schluss nicht zu. Die r- nehmen, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs i- fel an der Erstreckung auf alle tarifgebundenen BDE - Mitgliedsunternehmen. Der tarifschließende Verband BDE ist ein Arbeitgeberverband. Dass hier mit der entsprechenden Bezeichnung gerade nicht der Arbei tgeberverband BDE als 67 68 69 - 28 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 29 - solcher, sondern ein institutionell abgegrenzter Teil des Arbeitgeberverbandes r- beitgeberverbandes BDE umfasst, gemeint sein könnte, erschließt sich aus dem Wor tlaut nicht. Insoweit beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf die E ntscheidung des Senats vom 24. Februar 1999 ( - 4 AZR 62/98 - ) . Dort war lediglich bestätigt worden, dass eine ausdrückliche Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Gerade eine solche ausdrückliche Beschränkung ist vorliegend aber, wie darg e- legt, nicht gegeben. 5. Die Beklagte kann sich schließlich nicht darauf stützen , der BMTV 2009 sei wegen fehlender T arifzuständigkeit unwirksam, wenn er sich auf die Mitgli e- im BDE erstrecke. a) Die Tarifzuständigkeit eines Verbandes richtet sich nach dem in der Verbandssatzung festgelegten Organisationsbereich (BAG 27 . September 2005 - 1 ABR 41/04 - zu B II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 116, 45) . Eine sa t- zungsmäßige Beschränkung der Tarifzuständigkeit auf die jeweiligen Mitglieder ist un wirksam, weil sich dadurch die Tarifzuständigkeit nicht, wie es den Erfo r- dernissen eines funktionierenden Tarifvertragssystems entspricht, aus der Sa t- zung zuverlässig entnehmen lässt, sondern vom jeweils aktuellen Mitgliederb e- stand abhängig ist und sich deshalb mit jedem Aus - und Eintritt ändert . Die bl o- ße Bereitstellung der Möglichkeit einer OT - Mitgliedschaf t oder ein solcher Ve r- such stellt keine eigenständige Regelung der Tarifzuständigkeit, sondern allein der Tarifgebundenheit dar ( grdl. BAG 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - zu B II 2 a ee und b der Gründe , BAGE 119, 103 ) . b) Danach ist der BDE grundsätzlich für Unternehmen und Betriebe der Kreislauf - und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser - und Abwasserwir t- schaft einschließlich der mit diesen verbundenen Se r vicebetriebe tarifzuständig. D as folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 , § 3 Abs. 2 Buchst. a Satzung 2000 . Ordentliche Mitglieder des BDE sind auch die des 70 71 72 73 - 29 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 30 - II. Die Klage ist auch der Höhe nach begründet. Der Kläger hat einen A n- spruch auf eine weitere Jahress onderzahlung für das Jahr 2011 in Höhe von 735,00 Euro brutto. 1. Die Höhe des tariflichen Sonderzahlungsanspruchs beträgt nach § 13 sich aus dem Durchschnitt des aufgrund der tariflichen Regelungen gezahlten Entgelts der letzten vorausgegangenen 13 Wochen wobei die Fälligkeit betrieblich geregelt werden so ll. 2. Daraus ergibt sich der Anspruch des Klägers in der geltend gemachten Höhe. a) Maßgebend für die Bemessung der Jahressonderzahlung ist das f- Beklagten bezieht sich die Kausalität zwischen der tariflichen Regelung und dem gezahlten Entgelt nicht auf die subjektive Willensrichtung des Arbeitg e- bers, sondern lediglich auf den objektiven Zusammenhang zwischen für das Arbeitsverhältnis geltenden tariflichen Entgeltr egelung und einer Entgeltza h- lung. Ein tarifgebundener Arbeitgeber kann einer entsprechenden Berechnun g der Jahressonderzahlung - und so mit dem Anspruch selbst - nicht dadurch ausweichen, dass er den Arbeitnehmer nicht nach der tariflichen Entgelttabelle vergütet, sondern untertariflich oder o hne jeden Bezug zum Tarifvertrag. Jede n- falls dann, wenn der Arbeitnehmer sich für die Berechnung lediglich auf die Heranziehung des ihm tatsächlich gezahlten Entgelts beruft und dies nicht h ö- her ist als das ihm tariflich zuste hende, kann der Arbeitgeber sich nicht erfol g- reich darauf berufen, der Arbeitnehmer werde nicht nach den t arif lichen Reg e- lungen vergütet. b) Danach kann der Kläger jedenfalls auf Grundlage des ihm monatlich g ezahlten Entgelts iHv. 1.900,00 Euro brutto, welches geringer ist als die ihm tariflich zustehende Vergütung , ei nen weiteren Betrag iHv. 735,00 Euro br u tto verlangen. 74 75 76 77 78 - 30 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 31 - aa) Der Kläger hat von der Beklagten im Jahr 2011 monatl ich 1.900,00 Euro brutto erhalten. Diese Vergütung h at er für s eine Berechnung der ihm nach § 13 BMTV 2009 zustehenden Jahressonderzahlung als Grundlage herangezogen. bb) Das vom Kläger in Rechnung ges tellte Monatsentgelt von 1.900,00 Euro brutto ist niedriger als das ihm tariflich zustehende Entgelt. (1) Der Kläg er ist nach der VergGr. 5 BERT (idF vom 1. Mai 2008) zu ve r- güten. Er erfüllt das im BERT zu dieser VergGr. ausdrücklich genannte Rich t- beispiel . Er ist für die Beklagte als Müllwerker tätig. Das ergibt sich aus seinem Arbeitsvertrag, de r diese Tätigkeitsbezeichnung au s- drücklich aufweist. Es entspricht ferner de r Eingruppierungsmitteilung der B e- klagten, mit der s ie dem Kläger am 27. April 2000 mitgeteilt hat te , er sei ab dem 1. Juni 2000 in der Vergütungsgruppe V/1 eingestuft . Sie hat de n Kläger ab dem 14. Mai 2001 weiter und ihm für die Zeit ab dem 1. Mai 2001 erneut eine Erhöhung der Vergütung nach der Tarifgruppe 5/1 zugesagt. I n den Tatsacheninstanzen hat der Kläger unwide r- sprochen dar gelegt , er sei als Müllwerker tätig. Die Beklagte hat dies ausdrüc k- lich bestätigt und selbst mehrfach vorgetragen, der Kläger sei als Müllwerker eingesetzt. Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung, der Kläger habe die Erfüllung der tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Verg Gr. 5 BERT nicht schlüssig dargelegt, erstmals in der Revision abweiche n- den Sachvortrag zur konkreten Täti gkeit des Klägers erbracht hat, handelt es sich um unzulässiges neues Vorbringen, das nicht zu berücksich tigen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO) . (2 ) In dem ab dem 1. Januar 2011 gültigen Bundes - Entgelttarifvertrag (BETV) derselben Tarifvert r agsparteien ist in § 2 die Monatsvergütung für die Verg Gr. 5 (100,0 %) in der für den Kläger für eine Betriebszugehörigkeit ab dem 7. Jahr zutreffende Stufe 5 auf 2.198,63 Euro festgelegt. 79 80 81 82 - 31 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 32 - cc) Danach kann der Kläger jedenfalls 75 vH des ihm geleisteten Monat s- entgelts von 1.900, 00 Euro brutto, mithin 1.425,00 Euro brutto verlangen. Da die Beklagte ihm für das Jahr 2011 - anders als in den Vorjahren - nicht 1.425,00 Euro, sondern lediglich 690,00 Euro geleistet hat, verbleibt ein restl i- cher Anspruch auf die eingeklagte n 735,00 Euro brutto. 3. Der Kläger hat die für die Geltendmachung in § 19 BMTV 2009 tariflich geregelte Ausschlu ssfrist von drei Monaten nach Fälligkeit eingehalten. a) Für die Fälligkeit des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung sieht der BMTV 2009 eine betriebliche Regelung vor. In Ermangelung einer solchen ist - mit den Parteien - davon aus zugehen, dass die Jah ressonderzahlung bei der Beklagten jeweils mit dem November - Entgelt gezahlt werden soll . Die tarifliche Verfallfrist ist daher mit Zu gang des klägerischen Geltendmachungsschr ei bens am 22. Dezember 2011 eingehalten. b) Entgegen der Auffassung der Beklagte n ist die Forderung des Klägers hinreichend präzise be zeichnet worden. aa ) Der Zweck tariflicher Ausschlussfristen besteht darin, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Dabei soll dem Schuldner der gegen ihn geric h- tete Anspruch deutlich gemacht werden. Diese Funktion kann eine Geltendm a- chung nur erfüllen, wenn der Anspruch seinem Grunde nach - auc h bezüglich des Streitzeitraums - hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe wenig s- tens ungefähr ersichtlich gemacht wird. Deshalb müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein. Der Schuldner soll anhand der Geltendmachung erkennen können, welche Ford e- rung gegen ihn erhoben wird, damit er in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob er der Forderung entsprechen will oder welche Einwände ihm dagegen zur Ve r- fügung stehen (BAG 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - zu II 3 b der Gründe; 20. April 2011 - 4 AZR 467/09 - Rn. 33 mwN , BAGE 138, 1 ) . 83 84 85 86 87 - 32 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 - 33 - bb ) Diesen Anforderungen w ird das Schreiben des Klägers gerecht. Er macht darin geltend , die ihm mit dem November - Lohn 2011 gezahlte Jahre s- sonderzahlung sei zu gering ausgefallen , weil ihm ein Anspruch in Höhe von 75 vH eines Monatsentgelts zustehe. Soweit er sich - zutreffend - auf § 13 BMTV 2009 stützt, diesen jedoch - fehlerhafterweise - als e- zeichnet, macht dies die Forderung für die Beklagte nicht unidentifizierbar . Für s ie war hinreichend erkennbar, dass es um die manteltarifliche Regelung der Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 ging, hinsic htlich derer sie eine Teilza h- lung bereits geleistet und die sie in den Vorjahren in dem vollen Umfang des klägerischen Begehrens gezahlt hatte. Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht auf die Entscheidung des Senats vom 20. April 2011 ( - 4 AZR 467/09 - ) stützen . Der dort entschiedene Fall der Geltendmachung einer Forderung aus dem Tarifvertrag über den Mi n- destlohn im Abbruch - und Abwrackgewerbe, die der Kläger als Geltendm a- chung einer Forderung aus dem Tarifvertrag über den Mindestlohn einer and e- ren Bra nche, nämlich des Baugewerbes ge lten lassen wollte, ist mit der vorli e- genden Konstellation, in der sich der Kläger möglicherweise auf einen unmitte l- baren Vorgängertarifver trag des aktuellen Tarifvertrag s zwischen denselben Tarifvertragsparteien und nahezu identischem Wortlaut der Anspruchsnorm b e- zieht, nicht zu vergleichen. 4. Aus demselben Grund geht der Einwand der Beklagten fehl, der Kläger habe die ihm nach § 13 BMTV 2009 zustehende Forderung nicht zum Streitg e- genstand der Klage gemacht. Die genaue Bez eichnung der Anspruchsgrundl a- ge gehört - jedenfalls im hier maßgebenden Bereich einer manteltariflich ger e- gelten Jahressonderzahlung - weder zur Kennzeichnung der Forderung in e i- nem Geltendmachungsschreiben noch zur Abgrenzung des Streitgegensta n- des. 5 . D er Zinsanspruch des Klägers ergi b t sich angesichts der im Gelten d- machungsschreiben gesetzten Zahlungsfrist bis zum 5. Januar 2012 aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB. 88 89 90 91 - 33 - 4 AZR 797/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR797.13.0 III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie in ihm unterlegen ist ( § 91 Abs. 1 ZPO) . Creutzfeldt Treber Rinck Steding Fritz 92
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