Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. November 2016 Vierter Senat 4 AZR 697/14 - ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 I. Arbeitsgericht Chemnitz Urteil vom 5. Februar 2014 - - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 26. September 2014 - 3 Sa 94/14 - Entscheidungsstichwort e : OT - - Anforderung an die Verbandssatzung - Auslegung der Geltungsbereichsbestimmung eines Tarifvertrags Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 797/13 - ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 697/14 3 Sa 94/14 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. November 2016 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger , pp. Beklagte, Berufungsklägerin, B erufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , Nebenintervenient: - 2 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mü ndlichen Ve r- handlung vom 1 6 . November 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Klose sowie den ehrenamtlichen Richter Drechsler und die ehrenamtliche Richter in Gey - Rommel für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 26. September 2014 - 3 Sa 94/14 - wird zurückgewiesen, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits - gerichts Chemnitz vom 5. Februar 2014 - 11 Ca 983/13 - zu Ziff. 3 der Klage (tarifliche Einmalzahlung) zurückgewiesen worden ist. 2. Im Übrigen wird das Urteil des Sächsischen Landes - arbeitsgerichts vom 26. September 2014 - 3 Sa 94/14 - auf die Revision des Klägers aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Differenzentgelt, eine Jahressonderzahlung für 2012 und eine tarifliche Pauschalzahlung, die sämtlich auf die Geltung von Tarifverträgen der Entsorgungswirtschaft im A r- beitsverhältnis der Parteien gestützt sind. Der Kläger, seit 1996 Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Diens te , Transport und Verkehr ( ÖTV ) und später der Vereinten Dienstleistungsgewer k- schaft (ver.di), ist seit 1992 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Abfall - und Entsorgungswirtschaft, vorwiegend in deren Niederlassung in C als Mül l- werker beschäftig t. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeitsve r trag vom 12. August 1992, der danach mehrfach geändert wurde. Ab Januar 1997 erhielt der Kläger einen monatlichen Festlohn auf der Grundlage von 1 2 - 3 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 4 - 173 Arbeitsstunden im Monat in Höhe des Tariflohns nach Vergütungsgruppe (VergGr.) 5, Stufe 1 des Bundes - E ntgeltrahmentarifvertrags für die private En t- sorgungswirtschaft (BERT). Die Beklagte war seit 1991 Vollmitglied im Bundesverband der Deu t- schen Entsorgung swirtschaft e. - und Arbeitgebe r- beigetreten ist (im Folgenden BDE) . Dessen Verbandssatzung sah seit 1995 die Möglichkeit vor, die Mitgliedschaft im Wir t- Mit Schreiben vom 22. April 2002 kündigte die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband on dieser Kündigung selbstverständlich die Mitglie d- scha sei. Nach mehreren Telefonaten mit der G e- schäftsführerin der Beklagten sowie v erbandsinterner Beratung und Beschlus s- fassung bestätigte der BDE mit Schreiben vom 10. Juni 2002 dem Arbeitgeberverband bei Fortführu ng der Mitgliedschaft im Wirtschaftsve r- Am 21. Juni 2002 übersandte der BDE unter Bezugnahme auf den en t- sprechenden Präsidiumsbeschluss und verbunden mit einem Hinweis auf § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5 TVG t- Gewerkschaft ver.di mitgeteilt hatte, bestätigte diese mit Schreiben vom 12. Juli 2002 gegenüber der Beklagten diese Mitteilung und forderte sie - im Ergeb - nis vergeblich - zu Ver handlungen über eine n Haustarifvertrag auf. Zum 30. November 2012 beendete die Beklagte ihre Mitgliedschaft im BDE vollstä n- dig. Nach 2002 schlossen der BDE und die Gewerkschaft ver.di ua. noch den Bundes - Man teltarifvertrag, in Kraft ab 1. Januar 2009 (BMT V 2009) sowie die Bundes - Entge lttarifverträge, in Kraft ab 1. Januar 2011 (BETV 2011) und ab 1. April 2012 (BETV 2012). 3 4 5 - 4 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 5 - Die Satzung des BDE aus dem Jahre 1999 wurde in den Jahren 2006/ 2007 und durch den am 23. Januar 2013 i n das Vereinsregis ter eingetragenen Satzungsbeschluss vom 9. Mai 2012 geändert. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde das Brutt o- gehalt des Klägers aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Parteien meh r- fach erhöht. So erhielt er ab August 2008 ein monatliches Entgelt von 1.970,00 Euro brutto. Ab dem Jahr 2007 zahlte die Beklagte dem Kläger eine stets mit dem Novembergehalt geleistete Jahressonderzahlung in unterschied - licher Höhe, zuletzt für die Jahre 2009 und 2010 jeweils in Höhe von 1.477,50 Euro brutto. I m Jahr 2011 erhielt er mit dem Entgelt für den Monat November 2011 e ine Jahressonderzahlung in Höhe von 640,00 Euro brutto. Für das Jahr 2012 erbrachte die Beklagte keine Jahressonderzahlung. In einer im Jahr 2012 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage mac hte der Kläger für das Jahr 2011 die Differenz zwischen der ihm geleisteten Sonderza h- lung von 640, 00 Euro und der ihm nach dem BMTV 2009 seiner Meinung nach zustehenden Sonderzahlung geltend. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage vorrang ig mit der Begründung ab, die Beklagte sei durch ihren n- den; die Satzung des BDE unterscheide wirksam zwischen tarifgebundenen Mitgliedern des sog. Arbeitgeberverbandes im BDE und nic ht tarifgebundenen Mitglieder n des sog. Wirtschaftsverban des im BDE. Mit Urteil vom 21. Januar 2015 ( - 4 AZR 802/13 - ) hob der Senat das Berufungsurteil auf und gab der Klage statt. Der Kläg er machte mit Schreiben vom 23. Januar 2013, das der B e- klagten am selben Tag zuging, erfolglos weitere tarifliche Leistungen geltend. Mit der der Beklagten am 8 . Mai 2013 zugestellten Klage und den sp ä- ter erfolgten Klageerweiterungen hat der Kläger seine Ansprüche weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertre ten, er sei in der Zeit von - zuletzt - 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 nach dem für ihn maßgebenden BERT in der VergGr. 5 eingruppiert und habe deshalb Anspruch auf die - rechnerisch unstreitige - Di f- ferenz zwischen dem hierfür nach dem BETV 2012 v ereinbarten Tariflohn und 6 7 8 9 10 - 5 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 6 - der ihm von der Beklagten tatsächlich gezahlten Vergütung in Höhe von mona t- lich 287,99 Euro brutto. Auch stünden ihm die Sonderzahlung nach § 13 BMTV 2009 für das Jahr 2012 in Höhe von 1.693,49 Euro brutto sowie die tarifliche Einmalzahlung gemäß § 5 BETV 2012 in Höhe von 125,00 Euro brutto zu. Zur Begründung seines Anspruchs hat er sich ferner auf eine zwischen den Parte i- en aus seiner Sicht vereinbarte Verweisungsklausel auf die genannten Tarifve r- träge berufen . Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. 2.015,93 Euro brutto (Vergütungsdifferenz für sieben Monate) 2. 1.693,49 Euro brutto (Sonderzahlung 2012) 3. 125,00 Euro brutto (tarifliche Einmalzahlung 2012) 4. 575,98 Euro brutto (Vergütungsdifferenz für zwei we i tere Monate) 5. 863,97 Euro brutto (Vergütungsdifferenz für drei we i- tere Monate) jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag ua. damit begründet, sie nicht an den Bundes - Manteltarifvertrag gebunden. Sie sei einvernehmlich zum 30. April 2002 aus ten. Durch den Austritt falle sie z u- dem nicht mehr unter den fachlichen Geltungsbereich der vom BDE später g e- schlossenen Tarifverträge BMTV 2009 und BETV 2012. Weiterhin habe der geza Bundes - Manteltarifvertrag für einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung voraus. Im Übrigen erfülle er nicht die Anforderungen der VergGr. 5 BERT. Schließlich habe d er Kläger auch nicht die tarifliche Aus schlussfrist gewahrt. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die gegen die Teilabweisung gerichtete Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht 11 12 13 - 6 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 7 - zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das erstinstanzliche Urteil teil weise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein u r- sprüngliches Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgerich t hat rechtsfehlerhaft die den Zahlungsanträgen zu 1 . und 2 . sowie 4 . und 5 . des Klägers zugrundeliegende Geltung der zwischen dem BDE und der Gewer k- schaft ver.di vereinbarten Tarifverträge BERT, BMTV 2009 und BETV 2011 verneint. Der von der Beklagten beab sichtigte Wechsel der Mitgliedschaftsform hat nicht zu einem Ende der Tarifgebundenheit der Beklagten geführt. Ob die einzelnen Zahlungsansprüche des Klägers begründet sind, kann vom Senat jedoch nicht abschließend beurteilt werden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Es f ehlt hierzu an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts. I n- soweit ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der Klageantrag zu 3 . (tarifliche Einmalzahlung) ist dag e- gen unbegründet; ins oweit ist die Revision des Klägers zurückzuweisen. I. Die Revisi on des Klägers gegen die Zurückweisung der Anträge zu 1 . , 2 . , 4 . und 5 . ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts galten im Streitzeitraum der BERT, der BMTV 2009 und der BETV 2011 f ür das Arbeitsverhältnis der Parteien . Die Beklagte war an diese Tarifverträge des BDE mit der Gewerkschaft ver.di gebunden. Das Arbeitsverhältnis mit dem Kl ä- ger unterfiel auch dem jeweiligen Geltungsbereich. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, die Satzungen des BDE genügten bis zum 30. November 2011 nicht den Anford e- rungen, die an eine organisationsrechtliche Trennung zweier unterschiedlicher Mitgliederbereiche mit und ohne Tarifgeb undenheit innerhalb eines Arbeitg e- berverbandes vom Bundesarbei tsgericht gestellt werden . Deshalb habe die T a- 14 15 16 - 7 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 8 - rifgebundenheit nach § 3 Abs. sog. Arbeitgeberverband im BDE zum sog. Wirtschaftsverband im BDE nicht geen det . Diese Auffassung entspricht im Ergebnis der Rechtslage, wie der Senat sie in seinem Urteil vom 21. Januar 2015 festgestellt und ausführlich begründet hat (BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 802/13 - Rn. 14 - 73) . 2. Das Landesarbeitsgericht ist jedoch im W eiter en rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, das Arbeitsverhältnis der Parteien werde vo m Geltungsbereich der für die Anträge zu 1 . und 2 . sowie 4 . und 5 . des Klägers maßgebenden T a- rifverträge BERT, BMTV 2009 und BETV 2011 nicht erfasst. a) Es hat die Geltungsbereichsbestimmungen der drei genannten Tarifve r- träge dahingehend ausgelegt, sie erfassten nicht die bei dem BDE nur dem sog. Wirtschaftsverband zugeordneten Mitgliedsunternehmen, zu denen - unab - hängig von ein er Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG - die Beklagte seit ihrem Übertritt im Jahre 2002 gehöre. b) Die dieser Ansicht zugrundeliegende Auslegung der Regelungen der genannten T arifverträge zu ihren jeweiligen Geltungsbereichen ist unzutreffend. aa) Die genannten Tarifverträge haben folgende Geltungsbereichsbesti m- mungen: (1) Bundes - Entgeltra hmentarifvertrag (BERT) vom 11. September 2001: § 1 Geltungsbereich 1. räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2. fachlich: für alle Unternehmen, die Mitglied des Arbeitgeberverban des Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE) sind. 3. persönlich: für die in diesen Unternehmen beschäfti g- ten tarifgebundenen Arbeitnehmer. 17 18 19 20 21 22 - 8 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 9 - (2) Bundes - Manteltarifvertrag (BMTV 2009) , gültig ab 1. Januar 2009: § 1 Geltungsbereich 2. fachlich: für alle Unternehmen, die Mitglied des Arbei t- geberverbandes BDE Bundesverband der Deutschen En t- sorgungswirtschaft e.V. sind. (3) Bundes - Entgelttarifvertrag (BETV 2011), gültig ab 1. Januar 2011: § 1 Geltungsbereich 2. fachlich: für alle Entsorgungsunternehmen, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes BDE Bundesverband der Deutschen Entso r- gungs - , Wasser - und Rohstoffwirtschaf t e.V. sind. bb) D iese Geltungsbereichsregelungen erfassen auch die Beklagte. Das hat der Senat in dem die hier streitenden Parteien betreffenden Urteil vom 21. Janu ar 2015 - hinsichtlich des BMTV 2009 - im Einzelnen wie folgt begrü n- det (BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 802/13 - Rn. 61 - 70) : Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien von der Geltungsbereichsbestimmung des BMTV 2009 erfasst. Soweit die Beklagte eingewandt hat, das Arbeitsverhältnis falle nicht unter den fachlich - persönlichen Geltungsbereich des BMTV 2009, da dieser sich nur auf treffend. Der BMTV 2009 gilt für alle tarifgebundenen Mitglieder des BDE, und damit auch für die Mitglieder 23 24 25 26 - 9 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 10 - a) Bei der Auslegung von Geltungsbereichsbestimmungen eines Tarifve r- trags ist nur beim Vorliegen besonderer Anhaltspunkte von einer mitgliederb e- zogenen Regelung auszugehen. aa) Grundsätzlich ist die Beschränkung des (persönlichen) Geltungsb e- reichs eines Tarifvertrags auf einen bestimmten Teil der Mitglieder einer Tari f- vertragspartei möglich. Den Koalitionen ste ht im Rahmen der ihnen verfa s- sungsrechtlich verbürgten Tarifautonomie bei der Festlegung des Geltungsb e- reichs eines Tarifvertrags ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der auch die Festlegung der vom Tarifvertrag erfassten Unternehmen beinhaltet ( BAG 24. April 2007 - 1 A ZR 252/06 - Rn. 57 mwN, BAGE 12 2, 134 ) . bb) Ob sich der Geltungsbereich eines mitgliedschaftsbezogenen Tarifve r- trags tatsächlich auf aktuelle Mitglieder - oder gar nur einen Teil derselben - beschränken soll oder ob mit einer dem Wortlaut nach mitgliederbezogenen Geltungsbereichsbesti mmung lediglich ein Hinweis auf die ohnehin gesetzlich in § 3 Abs. 1 TVG geregelte Tarifgebundenheit der Verbands - und Gewerkschafts - mitglieder als Voraussetzung für eine Tarifgeltung und damit die bestehende Rechtslage erfolgen soll, ist durch Auslegung des Tarifvertrags zu ermitteln. Wenn von ihm nur ein bestimmter Teil der Mitglieder des tarifschließenden A r- beitgeberverbandes erfasst sein soll, muss sich das aus dem Tarifvertrag selbst ergeben (Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 235) . Eine lediglich ve rbandsi n- terne Zuordnung kann dafür nicht ausreichen (Buchner NZA 1994, 2, 3 ) . cc) Bei der Auslegung einer solchen Geltungsbereichsbestimmung ist z u- nächst zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien mit einer mitgliederbezog e- nen Bereichsbestimmung regelmäßig Abgrenzun gsprobleme und Streitigkeiten vermeiden, die sich aus einer branchenbezogenen Festlegung insbesondere für Mischbetriebe und beim Herauswachsen eines Betriebs aus dem bis - herigen Wirtschaftszweig ergeben ( BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3 ) (c) der Grü nde mwN, BAGE 114, 162 ) . Einzubeziehen sind jedoch weiterhin die weitreichenden Folgen, die bei einer konstitutiven B e- schränkung des persönlichen Geltungsbereichs eintreten. Der Geltungsa n- spruch des Tarifvertrags hat Auswirkungen auf die Folgen eines Austritts aus 27 28 29 30 - 10 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 11 - dem Verband, weil damit der Geltungsbereich des Tarifvertrags verlassen wird und die ansonsten gesetzlich vorgesehene Nachbindung gem. § 3 Abs. 3 TVG nicht eintritt. Eine solche Auslegung hinderte ferner eine Allgemeinverbindl i- cherklärung des Tarifvertrags nac h § 5 TVG , weil diese sich nur auf die nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse innerhalb seines Geltungsbereichs bezi e- hen kann; gleiches gilt für eine mögliche Erstreckung auf die Arbeitsverhältnisse eines ausländischen Arbeitgebers nach § 3, § 4 (zB Nr. 7: Abfallwirtschaft ei n- schließlich Straßenreinigung und Winterdienst) , § 7 AEntG . Weiterhin wäre sein Geltungsanspruch gegenüber einem branchenbezogenen Tarifvertrag erheblich reduziert, weil die Sperrwirkung von § 77 Abs. 3 BetrVG insoweit auf die unmi t- t elbaren aktuellen Mitglieder des Verbandes beschränkt würde. Würde ein so l- cher Tarifvertrag von anderen Branchenunternehmen oder nichttarifgebund e- nen Verbandsmitgliedern arbeitsvertraglich in Bezug genommen, unterlägen die tariflichen Bestimmungen in diese n Arbeitsverhältnissen unmittelbar der Ang e- messenheitskontrolle nach §§ 305 ff. BGB , weil sie außerhalb ihres Geltung s- bereichs angewandt würden und deshalb nicht einschlägig wären. Er wäre we i- terhin nicht geeignet, die gesetzlich ermöglichte Unterschreitun g von Mindes t- schutzbestimmungen (zB in § 622 Abs. 4 BGB , § 5 Abs. 3 ArbZG , § 4 Abs. 4 EFZG , § 13 Abs. 1 BUrlG ) bewirken. Selbst die in § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB vorgesehene Möglichkeit e i- ner Abkürzung der einjährigen Sperrfrist für die Abänderung transformierter T a- rifregelungen nac h einem Betriebsübergang setzt die Verweisung auf einen T a- rifvertrag voraus, von dessen Geltungsbereich der - tarifungebundene - Erwe r- ber erfasst ist. Diese Gestaltungsmöglichkeiten entfallen bei einer konstitutiven mitgliedschaftsbezogenen Geltungsbereich sbestimmung. dd) Aufgrund dieser Einschränkungen kann ohne deutliche Anhaltspunkte im Tarifvertrag nicht angenommen werden, dass dessen Geltungsbereich auf die - jeweils aktuellen - Mitglieder des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes beschränkt werden s oll. Fehlt es daran, geht die übereinstimmende Interesse n- lage der Tarifvertragsparteien typischerweise dahin, den Geltungsbereich des Tarifvertrags auf diejenigen branchenangehörigen Unternehmen zu erstrecken, die durch den Beitritt zum tarifschließenden A rbeitgeberverband eine Tarif - 31 - 11 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 12 - gebundenheit herbeiführen können ( BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) (c) der Gründe, BAGE 114, 162 ) . Im vorliegenden Entsche i- dungsfall kommt hinzu, dass die Geltungsbereichsbestimmung nicht nur die aktuellen tarifgebundenen Mitglieder des Verbandes, sondern nur einen nach innerverbandlichen Regelungen umgrenzten Teil von ihnen erfasst. b) Danach nimmt die Geltungsbereichsbestimmung des BMTV 2009 nicht diejenigen Mitgliedsunternehmen des tarifschließenden Verbandes BDE aus, die nur de aa) Die nach dem Wortlaut des BMTV 2009 erfolgte Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Verbandsmitglieder hat lediglich deklaratorische B e- deutung. Sie weist - wie es in Tarifverträgen häufig geschieht - auf die tarif e x- ternen Geltungsvoraussetzungen der Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 1 TVG an anderer Stelle, nämlich in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG geregelte Tarifgebu n- denheit verweist. Für die hiervon abweichende Annahme einer konstitutiven Regelung fehlt es an einem, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsg e- eklagte darauf ve r- weist, dass die tarifschließende Rubrum des Tarifvertrags ohne die Bezeichnung Arbeitgeberverband genannt ist, ist dies ohne Bedeutung; die den Tarifvertrag schließenden juristischen Personen we r- den dort konkret bezeichnet. Ebenso wird die dort genannte Gewerkschaft ver.di in der Geltungsbereichsbestimmung nicht erneut ausdrücklich benannt. bb) Darüber hinaus ist eine Auslegung, die nicht nur eine Beschränkung auf die tarifgebundenen Mitglieder des Verban des BDE vorsieht, zu denen im , sondern darüber hinaus aus dem Tarifvertrag selbst den Ausschluss der - grundsätzlich tarifgebundenen - de m Geltungsbereich des Tarifvertrags schlussfolgerte, nicht möglich. Bereits der Wortlaut der Bestimmung lässt einen solchen Schluss nicht zu. Die B e- h- 32 33 34 - 12 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 13 - men, die Mitglied des Arbeitgeberver bandes BDE Bundesverband der Deu t- der Erstreckung auf alle tarifgebundenen BDE - Mitgliedsunternehmen. Der tari f- schließende Verband BDE ist ein Arbeitgeberverband. Dass hier mit der en t- sprechenden Bezeichnung gerade nicht der Arbeitgeberverband BDE als so l- cher, sondern ein institutionell abgegrenzter Teil des Arbeitgeberverbandes t- geberverbandes BDE umfasst , gemeint sein könnte, erschließt sich aus dem Wortlaut nicht. Insoweit beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 1999 ( - 4 AZR 62/98 - ) . Dort war lediglich bestätigt worden, dass eine ausdrückliche Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Gerade eine solche ausdrückliche Beschränkung ist vorliegend aber, wie darg e- legt, nicht gegeben. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung ausdrücklich fest. Sie gilt auch für die wortgleiche Geltungs b e- reichsbestimmung des § 1 BERT . cc) Die abweichende Geltungsbereichsbestimmung in § 1 BETV 2011 war Gegenstand einer weiteren die Beklagte betreffende Entscheidung des Senats vom 13. April 2016 ( - 4 AZR 13/13 - Rn. 40 - 42) , in der die Fortführung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 21. Januar 2015 ( - 4 AZR 802/13 - ) wie folgt begründet wurde: genannten Tarifverträge haben weiter Bestand. (1) Der insoweit gegenüber dem Senatsurteil vom 21. Januar 2015 neu zu beurteilende BETV 2011 formuliert für seinen Geltungsbereich, dass er Arbeitgeberverbandes BDE Bundesverband der Deu t- schen Entsorgungs - , Wasser - und Rohstoffwirtschaft e.V. 35 36 37 38 39 - 13 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 14 - Der einzige Unterschied in der Formulierung gegenüber der in dem U r- teil vom 21. Januar 2015 behandelten Regelung besteht damit in der Präzisi e- u- vor erfolgten Erweiterung der Verbandstätigkeit auf die Wasser - und Rohstof f- wirtschaft geschuldet ist, die sich auc h in der Verbandsbezeichnung niederg e- schlagen hat. Die Änderung führt im Ergebnis deshalb dazu, dass trotz Änd e- rung des Verbandsnamens weiterhin - wie vorher auch - nur Entsorgungsunte r- neh men an den BETV gebunden sind. Auch an dieser Auffassung hält der S enat für den vorliegenden Recht s- streit nach nochmaliger Überprüfung fest. c) Soweit das Landesarbeitsgericht sich weiter darauf beruft, die Beklagte sei auch deshalb nicht an die Tarifverträge gebunden, weil sie aus der Liste der Für die allgemeine Frage der Tarifgebundenheit ist § 3 Abs. 1 TVG maßgebend und nicht die Erstellung von Listen durch den tarifschließenden t- einen ausreichenden Ausdruck für einen Austritt aus dem BDE angenommen hat, ist auch hier darauf zu verweisen, dass von einer ei n- heitliche n Tarifgebundenheit aller Mitglieder des BDE auszugehen ist (vgl. oben Rn. 17 ) n- nach dem jeweilig von ihm als relevant angesehenen Status unterscheidet. II. Die Revision des Klägers gegen die Zurückweisung des Antrags zu 3 . ist dagegen unbegründet. D as Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte vom Geltungsbereich de s BETV 2012 nicht erfasst wird. 1. D er Bundes - Entgelttarifvertrag (BETV 2012), gültig ab 1. April 2012 , hat ua. folgenden Wortlaut: 40 41 42 43 44 45 - 14 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 15 - § 1 Geltungsbereich 2. fachlich: für alle Entsorgungsunternehmen, die ordentliches Mitglied mit Verbandst a- rifbindung (T - Mitglied) des Arbeitgebe r- verbandes des BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs - , Wasser - und Rohstoffwirtschaf t e.V. sind. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des BETV 2012 hatte die Satzung des BDE ( Satzung 2006/2007 ) a uszug sweise folgenden Wortlaut: § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Betriebe der Kreislauf - und Entsorgungswir t- schaft sowie der Wasser - und Abwasserwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland bilden einen Bu n- desverband. Er hat die Aufgaben eines Wirtschafts - und Arbeitgeberverbandes. ... § 2 Verbandszweck (1) Der Zweck des Bundesverbandes ist 1. Förderung der Kreislauf - und Entsorgungswir t- schaft sowie der Wasser - und Abwasserwir t- schaft, 2. Betreuung der Mitglieder im Rahmen gemei n- sam interessierender, einschließlich arbeit s- rechtlicher, Fragen, 3. Wahrung und Vertretung gemeinsamer Int e- ressen der Mitglieder gegenüber politischen, staatlichen und sonstigen Organisationen, 6. Abschluss von Tarifverträgen. (2) Der Bundesverband ist im Rahmen des Verband s- zwecks berechtigt, nationalen und internationalen Organisationen oder juristischen Personen beizutr e- ten oder solche zu gründen. 46 - 15 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 16 - § 3 Mitgliedschaften (1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. (2) Die Mitgliedschaft unterscheidet zwischen ordentl i- chen, korporativen, fördernden sowie ausländischen Mitgliedern: a) Ordentliches Mitglied können alle Unternehmen und Betriebe der Kreislauf - und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser - und Abwasserwirtsc ist ihr Sitz im Freistaat Bayern gelegen, geh ö- ren diese Mitglieder in der Regel dem korpor a- tiven Mitglied des Bundesverbandes, nämlich - Verband Bayerischer Entso r- gungsunternehmen e. V. - Kreislaufwirtschaft und Städtereinigung - an. b) Korporatives Mitglied können Verbände oder Vereinigung werden, die für ihre eigenen Mitglieder entweder einen vergleichbaren Verbandszweck verfolgen wie der Bundesverband oder die ein Interesse an der Förderung des Zweckes des Bundesve r- bandes haben. c) Förderndes Mitglied können alle juristischen oder natürlichen Pe r- sonen werden, die die Voraussetzungen nach Ziffer a) nicht erfüllen, die jedoch ein Interesse an der Förderung des Zweckes des Bunde s- verbandes im Sinne des § 2 der Satzung h a- ben. d) Ausländische Mitglieder (3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, für sämtliche mit ihnen verbundenen Unternehmen und Betriebe im Sinne von Ziffer 2 a) die Mitgliedschaft zu erwerben. (4) Ordentliche und ihnen gleichgestellte Mitglieder können die Mitgliedschaft in folgenden Formen e r- werben: - 16 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 17 - Mitgliedschaft mit Verbandstarifbindung (Mi t- glied T) Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung (Mi t- glied OT). Für die Mitglieder mit Verbandstarifbindung ist der Verband berechtigt, Verbandstarifverträge abz u- schließen. Die Mitglieder ohne Verbandstarifbindung werden von den Verbandstarifen nicht erfasst. § 5 Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft (1) ( 2 ) Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Sie kann nur mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres (Eingang in der Bun - desgeschäftsstelle) erfolgen. Durch Kündigung kann auch die Mitgliedschaftsform (Mitglied T/Mitglied OT) gewechselt werden. Für Kündigungen zu diesem Zweck beträgt die Künd i- gungsfrist zwei Wochen zu jedem Termin. Sie kann auf Antrag vom Präsidium verkürzt werden. Der u m- gekehrte Wechsel der Mitgliedschaftsform ( Mitglied OT/Mitglied T) setzt einen schriftli chen Antrag bei der Bundesgeschäftsstelle voraus. (3 ) Die Mitgliedschaft endet außer durch Kündigung (Abs. 2 ) durch Ausschluss, durch Streichung aus der Mitgliederliste oder aus wichtigem Grunde. ( 4 ) (5 ) Die Aufnahme, der Ausschluss sowie die Regelung der Fälle des Absatzes 2 erfolgen entsprechend der über Aufnahme, Ausschluss und Kündigung von § 17 Große und Kleine Tarifkommission (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitg e- berverbandes bildet der Bundesverband eine Kleine und eine Große Tarifkommission, deren Mitglieder sich ausschließlich aus den Mitgliedern des Arbei t- geberverbandes zusammensetzen. - 17 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 18 - Der Vorstand legt in einer Geschäftsordnung für Große und Kleine Tarifkommission die Aufgabenb e- reiche sowie die Größe und Zusammensetzung der Kommission fest. (2) Die Kleine Tarifkommission wird von einem Vorsi t- zenden geführt, der vom Vorstand berufen wird. (3) Die Große Tarifkommission wird vom Präsidenten geführt. 2. Die Beklagte wird von der Geltungsbereichsbestimmung des BETV 2012 nicht erfasst. a ) r- bandstarifbindung (T - zu. Nach den Senatsurteilen vom 21. Januar 2015 ( - 4 AZR 802/13 - ua.) und vom 13. April 2016 ( - 4 AZR 13/13 - ) sind die Mitglieder des sog. Wir t- schaftsverbandes im BDE ebenfalls tarifgebundene und nach § 3 Abs. 2 Buchst . a iVm. § 3 Abs. 4 glieder des BDE. Alle r- im BDE getrennt geführt; ihr Mitgliedsstatus ist ein anderer, wenngleich er nicht den - offenbar beabsichtigten - Wegfall der Tarifgebundenheit schlechthin, a lso die sog. OT - Mitgliedschaft zur Folge hat. Die Geltungsbereichsbestimmungen der Tarifverträge BERT, BMTV 2009 und BETV 2011 haben nach ihrem Wor t- laut keine mitgliederbezogene - und erst recht keine teil - mitgliederbezogene - Beschränkung getroffen. Der in diesen Tarifverträgen enthält insofern keine erkennbare Begrenzung auf einen klar umrissenen Teil der Mitgliedsunternehmen des BDE (vgl. dazu oben Rn. 32 ff.) . b) Die Absicht einer Beschränkung des Geltungsbereichs des BETV 2012 wird aber dadurch erkennbar, dass lediglich diejenigen Entsorgungsunterne h- men an den Tarifvertrag gebunden sein sollen, die e- berverbandes des BDE 47 48 49 50 - 18 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 19 - deu tlich, dass der hier gemeinte Arbeitgeberverband nicht eine andere B e- zeichnung für den BDE als Ganzes ist, sondern lediglich einen Teil der Gesamt - Mitgliedschaft des BDE umfasst. Dass damit eine ganz ungewöhnliche Ge l- tungsbereichsbestimmung durch die Tar ifvertragsparteien übereinstimmend vereinbart wurde, nämlich zum e inen ein mitgliederbezogener Geltungsbereich (zu den damit verbundenen Rechtsfolgen vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 802/13 - Rn. 61 ff . ) , der zum anderen auch noch auf lediglich einen Teil der Mi t- glieder beschränkt ist, hindert deren Zulässigkeit nicht. Aus der Satzung ergibt sich, dass der BDE zum maßgebenden Zeitpunkt zwei verschiedene Gruppen von Mitgliedern geführt hat. Dies zeigen insbesondere die Regelungen in § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 4 un d § 17 Abs. 1 der Satzung 2006/2007 . Welche Rechtsfo l- gen mit de m jeweiligen Status verbunden sind, ist dabei zunächst nicht von B e- deutung. Entscheidend ist die Tatsache der Existenz zweier Formen der o r- dentlichen Mitgliedschaft im BDE. c) Die Beklagte wa r i n- . Ungeachtet dessen, dass die Konstitution des gesondert gefüh r- ten Wirtschaftsverbandes im BDE die seinerzeit angestrebte Rechtsfolge der OT - Mitgliedschaft nicht haben konnte, ist die Absicht des Satzungsgebers des BDE, zwei voneinander unterscheidbare Arten der ordentlichen Mitgliedschaft zu begründen und auf verschiedenen Mitgliederlisten zu führen, nicht zu ve r- kennen. Dies ist auch - ungeachtet der Sinnhaftigkeit einer solchen Untersche i- dung - angesichts der Satzungsautonomie des Nebenintervenienten zu respe k- r- band erklärt. Dass dieser nicht den beabsichtigten Wegfall der Tarifgebunde n- heit iSv. § 3 Abs. 1 TVG zur Folg e hatte, macht den Übertritt nicht bedeutung s- los. Wenn der BDE - wie jedenfalls in § 1 BETV 2012 - im Weiteren an den U n- terschied im Mitgliedsstatus in zulässiger Weise weitere Rechtsfolgenunte r- schiede knüpft (denkbar etwa beim Mitgliedsbeitrag usw.) , ist das Gegenstand einer autonome n Satzungsentscheidung. Hierzu gehört auch die mit der g e- werkschaftlichen Gegenseite vereinbarte Beschränkung eines mitgliederbez o- genen Tarifvertrags, die - wenn die entsprechende Regelungsabsicht deutlich 51 - 19 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 20 - genug zum Ausdruck kommt (vgl. zu den Anforderungen BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 802/13 - Rn. 61 ff.) - im Rahmen der Tarifautonomie möglich ist. 3 . Ein anderes ergibt sich auch nicht, wenn man mit dem Landesarbeit s- gericht unterstellt, die Arbeitsverträg e des Klägers von 1992 und 1997 enthie l- ten eine dynamische Verweisungsklausel auf die jeweiligen Tarifverträge des BDE. a) Das Landesarbeitsgericht ist zu g unsten des Klägers davon ausgega n- gen, dass in den schriftlichen Arbeitsverträgen von 1992 und 1997 eine dyn a- mische Anwendung der jeweiligen Entgelttarifverträge des BDE vereinbart wo r- den ist. Hieraus ergebe sich für den Kläger jedoch nichts, da es sich dabei um einen sog. Dynamik mit Weg fall der Tarifgebundenheit der Beklagten am 5. Juni 2002 sich in eine statische Verweisung (hier: auf den BETV 2000) verwandelt habe. b) Dies ist in der Begründung auch dann unzutreffend, wenn man die Grundannahme des Landesarbeitsgerichts teilt. Die Tar ifgebundenheit der B e- klagten ist durch den von ihr intendierten Übertritt in den Wirtschaftsverband des BDE im Jahre 2002 nicht beendet worden. Diese muss sich auf den im Ve r- trag in Bezug genommenen Tarifvertrag oder das vereinbarte Tarifwerk bezi e- hen. Ins i- ter an die Entgelttarifverträge gebunden gewesen, jedenfalls bis einschließlich l- tungsbereich des Tarifvertrags her ni cht nachvollzogen; der BETV 2012 ist a n- gesichts des doppelt eingeschränkten Geltungsbereichs (vgl. dazu oben Rn. 50 ) c) Im Übrigen dürfte die Annahme einer dynamischen Verweisungsklausel in ei als das Arbeitsverhältnis immer noch bestimmende Ve r- einbarung nicht zutreffend sein. D ie Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind insoweit widersprüchlich. Es hat im Tatbestand des Berufungsurteils zwar zunächst die von ihm in den Entscheidungsgründen zur Unterstellung herang e- zogenen schriftlichen Arbeitsverträge zitiert. Weiter hat es aber festgestellt, 52 53 54 55 - 20 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 21 - dass die Gehaltszahlungen der Folgejahre ab April 2004, ab Juni 2004, ab O k- tober 2005 und ab Au gust 2008 in Form von Festbeträge n (unter Einbeziehung . Insofern ist eine etwaige dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag hinsichtlich des En t- ge lts ohnehin durch eine anderslautende vertragliche Vereinbarung abgelöst worden. 4. Da der klägerische Anspruch auf eine tarifliche Einmalzahlung gemäß § 5 Abs. 1 BETV 2012 (Klageantrag zu 3 . ) ausschließlich auf einer Regelung des BETV 2012 beruht, ist d ieser nicht gegeben. Die Revision des Klägers ist insoweit zurückzuweisen. III . Über die Klageanträge zu 1 . , 2 . , 4 . und 5 . kann der Senat nicht a b- schließend entscheiden. Die genannten Ansprüche bestehen zwar dem Grunde nach. Eine Entscheidung über ihre j eweilige Höhe ist aufgrund fehlender Tats a- chenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht möglich (§ 563 Abs . 1 und Abs. 3 ZPO) . 1. Die Anträge zu 1 . , 4 . und 5 . betreffen die Differenz zwischen der dem Kläger nach dem BERT und dem BETV 2011 zustehenden monatlichen Verg ü- tung und dem ihm tatsächlich gezahlten Entgelt. a) Der BETV 2012 gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien zwar nicht (vgl. oben Rn. 50 f. ) . Soweit der Kläger seinen Anspruch der Höhe nach für den Zei t- raum ab 1. April 2012 auf die Entgeltta bellen des BETV 2012 stützt, ist die Kl a- ge deshalb unbegründet. b ) Die Vergütung des Klägers richtet sich aber im gesamten Streitzeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 nach den normativ geltenden Tarifve r- trägen BERT und BETV 2011. Letzterer galt im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht nur bis zum 3 1. Dezember 2011 oder bis zum 31. März 2012, sondern auch darüber hinaus im gesamten Streitzeitraum. Daran hat insbesondere das Inkrafttreten des BETV 2012 am 1. April 2012 nichts geändert. 56 57 58 59 60 - 21 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 22 - aa ) Der BETV 2011 ist nicht durch den Ablauf einer Befristung b eendet. ( 1 ) Er enthält keine ausdrückliche Regelung über eine Beendigung au f- grund Fristablaufs. ( 2 ) Die Bestimmungen in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 4 BETV 2011 lassen zwar deutlich erkennen, dass mit den dort enthaltenen Entgelttabellen für die verschiedenen Vergütungsgruppen und Tarifgebiete ursprünglich das jeweilige Entgelt für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 festgelegt werden sollte. Die in § 4 BETV 2011 geregelte Ausbildungsvergütung enthält Dezember 2011 nicht, sondern erfasst s keine konkludente Befristung des Tarifvertrags a ngenommen werd en kann. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Entgelte aus den Tabellen des BETV 2011 auch bis zum Inkrafttreten des BETV 2012 am 1. April 2012, also im er s- ten Quartal des Jahres 2012 weitergezahlt worden sind. (3 ) Gänzlich ausgeschl ossen wird die Annahme einer konkludenten Befri s- tung letztlich durch die Bestimmung in § 6 BETV 2011 (Inkrafttreten), die fo l- genden Wortlaut hat: zum Monatsende schriftlich, erstmals zum 31. Dezember 2011 Hier wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien gerade nicht regeln wollten, dass allein der Fristablauf den BETV 2011 beenden sollte. bb ) Der BETV 2011 ist nicht gekündigt worden. Weder gibt es entspr e- chende Feststellungen des Landesarbeitsgericht s noch sonstige Anhaltspunkte aus den Akten. cc ) Der Tarifvertrag ist auch nicht nach dem Ablösungsprinzip durch einen anderen Tarifvertrag, insbesondere den BETV 2012 ( in Kraft ab 1. April 2012) abgelöst worden. 61 62 63 64 65 66 67 - 22 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 23 - (1 ) Grundsätzlich kann ein Tarifvertrag dadurch enden, dass er durch einen anderen Tarifvertrag derselben Tarifvertragsparteien abgelöst wird a- . Eine solche setzt im Grundsatz voraus, dass aus dem neuen Tarifvertrag die Ablösungsabsicht deutlich erkennbar wird. Ist dies der Fall , zB durch eine ausdrückliche Ablösungsregelung (vgl. etwa § 2 TVÜ - Länder zur Ablösung des BAT) , braucht weder der gesamte bisherige Regelungskomplex geschlossen neu geregelt (BAG 20. März 2002 - 10 AZR 501/01 - BA GE 100, 377 ; 14. September 2011 - 10 AZR 358/10 - ) noch der bisherige Geltungsb e- reich geschlossen aufgegriffen zu werden. N ur zu einer Teilablösung kommt es , wenn der neuere Tarifvertrag im Geltungsbereich erheblich hinter dem älteren zurückbleibt (Löwisch /Rieble TVG 4 . Aufl. § 1 Rn. 1 573 ; Däubler/Deinert TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 109) . Dabei kann sich allerdings aus dem Einzelfall ergeben, dass ein Tarifvertrag mit verändertem Geltungsbereich insgesamt als Ersatz des bisherigen Tarifvertrags gewollt ist. (2 ) Vorliegend ist der BETV 2011 nicht vollständig durch den BETV 2012 abgelöst worden. Eine aus drückliche Ablösungsregelung wurde nicht verei n- bart. Mit der neuen Geltungsbereichsbestimmung in § 1 BETV 2012 ist darüber hinaus nicht etwa eine bloße (quantitative) Einschränkung der bisherigen Tari f- gebundenen auf Arbeitgeberseite erfolgt, sondern es ist eine völlige Neub e- stimmung für den Regelungs - und Zeitbereich des BETV 2012 getroffen wo r- den. Z um e chentarifve r- trag mit einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG, der die en t- sprechenden gesetzlichen Folge wirkungen hat (zB Tarifsperre gem äß § 77 Abs. 3 BetrVG; Eignung zur Allgemeinverbindlicherklärung gem äß § 5 TVG; Nachbindung gem äß § 3 Ab s. 3 TVG usw.) , zu einem rein mitgliederbezogenen Verbandstarifvertrag nicht nur eine quantitative Beschränkung des Geltungsb e- reichs, sondern eine qualitativ ganz unterschiedliche Begründungsweise einer Tarifge ltung vereinbart worden , so dass nicht ohne we itere Anhaltspunkte d a- von ausgegangen werden kann, mit Vereinbarung des BETV 2012 sollte z u- gleich der - qualitativ wie quantitativ abweichend geregelte - BETV 2011 auch insoweit außer Kraft gesetzt werden, als die daran gebundenen Unternehmen vom BETV 2012 nicht erfasst wurden (zB alle ausschließlichen Mitglieder des 68 69 - 23 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 24 - . Zum andern ist zu berücksichtigen, dass mit einer - möglicherweise stillschweigenden - gemeinschaftlichen Aufhebung des BETV 2011 zugleich alle Ansprüche, die d em Grunde nach materiell in den we i- teren und weiter gültigen Tarifverträgen, zB BERT und BMTV 2009, aber ggf. auch in dem demselben Geltungsbereich unterfallenden Altersteilzeittarifve r- trag, geregelt sind , aber jeweils auf die Referenzgröße der aktuellen E ntgeltt a- rifverträge Bezug nehmen (etwa in den prozentualen Festlegungen der Abstä n- de der Vergütungsgruppen zu VergGr . 5 mit 100 % in § 2 BERT idF vom 1. Mai 2008; der Berechnung der tariflichen Zuschläge anhand der tariflichen Verg ü- tung in § 8 BMTV 2009 od er der Jahressonderzahlungen in § 13 BMTV 2009) ihre Berechnungsgrundlage vollständig ver loren hätten , ohne dass dies auch nur im Ansatz in einer Regelung des BETV 2012 zum Ausdruck käme. Dabei wäre dies unschwer möglich gewesen, etwa indem man die Ablösung des BETV 2011 ausdrücklich vereinbart hätte, was aber nicht geschehen ist. dd ) Im Übrigen wären auch bei Annahme einer Beendigung des BETV 2011 dessen Normen für das Arbeitsverhältnis der Parteien weiterhin maßg e- bend. Denn selbst wenn man davo n ausgehen würde, der BETV 2011 sei mit dem Inkrafttreten des BETV 2012 insgesamt aufgehoben und beendet worden, entfalteten seine Regelungen in den dadurch bislang tarifgebundenen Arbeit s- verhältnissen jedenfalls die individuelle Nachwirkung gem äß § 4 Abs. 5 TVG (vgl. dazu instr. BAG 18. März 1992 - 4 AZR 339/91 - ; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 1 Rn. 1572 ) . 2. Über die dem Kläger im Streitzeitraum nach den maßgebenden Tari f- verträgen zustehende Vergütung kann der Senat auf der Grundlage der bish e- rigen Tats achenfeststellungen nicht abschließend entscheiden. a ) Dabei handelt es sich nicht um einen anderen Streitgegenstand als den vom Kläger in den Rechtsstreit eingeführt en , so dass § 308 ZPO eine Entgel t- differenz auf der Grundlage des BETV 2011 nicht untersagt. Dabei kann dahi n- stehen, ob die Geltendmachung einer Entgeltdifferenz nach BETV 2012 no t- wendig eine Geltendmachung der Entgeltdifferenz nach BETV 2011 enthält, so 70 71 72 - 24 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 25 - wäre (v gl. dazu BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 15; 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn . 16) . Bereits d as Arbeitsgericht ist - wie oben dargelegt, zu Recht - davon ausgegangen, dass der BETV 2012 nicht anwendbar ist und hat die Entgeltdifferenz für den Kl äger anhand des BETV 2011 berechnet. Dieses Urteil ist auf die Berufung der Beklagten vom Landesarbeitsgericht abgeändert worden. Durch den Zurückweisungsantrag des Klägers im Berufungsverfahren betr. die Berufung der Beklagten hat sich der Kläger zumindes t hilfsweise die Argumentation des Arbeitsgerichts zu eigen gemacht und die Berechnung der E ntgeltdifferenz anhand des BETV 2011 seinem eigenen Abweisungsantrag untersetzt. Sie ist deshalb bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens gew e- sen und durch den en tsprechenden Antrag des Klägers im Revisionsverfahren, das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Berufung der Bekla g- ten ge gen das erst instanzliche Urteil zurückzuweisen, auch in das Revision s- verfahren eingebracht worden. b ) Die Geltendmachu ng der Entgeltdifferenz anhand des BETV 2011 ist auch nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Entgelttabellen des BETV 2011 - mit Ausnahme der Auszubildendenvergütungen - dem Wortlaut nach auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2011 zeitlich begrenzt wa ren. Diese B e- grenzung ist dahingehend auszulegen, dass die Tarifvertragsparteien für den Fall einer nicht unmittelbar anschließenden ändernden Entgelttabelle davon ausgingen, dass die im BETV 2011 vereinbarte Vergütung auch in dem folge n- den Zeitraum zu zah len ist. Dies entspricht einer weitverbreiteten Praxis bei den jährlichen oder zweijährlichen Entgelttarifverträgen. In der Regel - und so auch - werden Anschluss - Entgelttarifverträge entweder rückw irkend auf das Ende des Zeitraums in Kraft gesetzt, für den im Vorgänger tarif vertrag die Entgelte festgesetzt worden w a- ren. Oder die Entgelttabellen treten erst später in Kraft und für die Übergang s- zeit werden Pauschalbeträge gezahlt, die nicht tabellenwir ksam werden. Auch dies ist hier geschehen; sowohl im BETV 2011 sind hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Mai bis 31. Dezember 2010 als auch im BETV 2012 hinsichtlich des Zeitraums 1. Januar bis 31. Entgelterh (§ 5 Abs. 1 BETV 2011 bzw. § 5 Abs. 1 BETV 2012) einmal i- 73 - 25 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 26 - ge Pauschalzahlungen vorgesehen. Dabei gehen beide Tarifvertragsparteien davon aus, dass die vorher geltenden Entgelttabellen insoweit in diesen Zei t- räumen weiter eingehalten worden sind. c) Eine eigene Berechnung des dem Kläger zustehenden Entgelts bei der Anwendung der Entgelttabellen aus dem BETV 2011 ist dem Senat jedoch ve r- sagt, weil diese eine Klärung der zutreffenden Eingruppierung des Klägers v o- raussetz t . aa ) Der Kläger ist bislang i n diesem Zeitraum nicht nach einer tariflichen Vergütungs gruppe vergütet worden. Er selbst hält in der Klage - wie auch noch in der Revision - die Verg Gr. 5 BERT für zutreffend. Das Arbeitsgericht ist von einer Eingruppierung in der Verg Gr. 4 BERT ausgegan gen. Beklagte und La n- desarbeitsgericht dagegen haben den BERT - zu Unrecht (vgl. oben Rn. 25 ff.) - nicht als normativ geltend an gesehen . bb ) Die vom Landesarbeitsgericht im Berufungsurteil getroffenen Festste l- lungen reichen für eine eigene Bestimmung de r zutreffenden Vergütungs gruppe durch den Senat nicht aus. Da das Berufungs gericht von der Nichtgeltung de r- jenigen Vergütungsordnung ausgegangen ist, auf deren Tätigkeitsmerkmale sich der Kläger berufen hat, hat es - au f der Grundlage seiner Rechtsansicht konsequent - i n den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils keinerlei tragfähige Ausführungen zu der Erfüllung des vom Kläger geltend gemachten Tätigkeitsmerkmals gemacht. Der Kläger hat demgegenüber in seiner Revis i- onsbegründung auf seinen Sachvort rag in der Berufungsbegründung verwi e- sen, der vom Landesarbeitsgericht nicht beachtet worden sei. Dort hat er darauf abgestellt, dass es - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts, das lediglich eine Eingruppierung in der Verg Gr. 4 BERT angenommen hat - ni cht notwendig Lader / Gr. 5 BERT ankomme, sondern auch auf die abstrakten Anforderungen zur Verg Gr. 5 BERT, zu de nen er im Folgenden vor getragen hat . Die Beklagte ihrerseits hat bereits in der erst en Instanz umfangreich zur Tätigkeit des Klägers vorgetragen und sich vor allem darauf berufen, die vertraglich vereinbarte Tätigkeit als 74 75 76 - 26 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 - 27 - Gr. 5 BERT g e- Lader/ cc ) Hinzu kommt, da ss der Senat in anderen Entscheidungen die sich aus dem BERT ergebende Struktur der Vergütungsgruppen und insbesondere die au s- führlich behandelt hat ( BAG 13. April 2016 - 4 AZR 13/13 - Rn. 63 ff . und Rn. 93 ff . ) . Ua. hat der Senat in seiner unmittelbar das Arbeitsverhältnis der hiesigen Parteien betreffenden Entscheidung vom 21. Januar 2015 ( - 4 AZR 802/13 - Rn. 81) zur Tätigkeit und Eingruppierung des Klägers nach M aßgabe des seinerzeit vorliegenden Parteivortrags für die Berechnung der Jahresso n- derzahlung des Jahres 2011 F olgendes ausgeführt: nach der VergGr. 5 BERT (idF vom 1. Mai 2008) zu ve r- güten. Er erfüllt das im BERT zu dieser VergGr. ausdrüc klich genannte Rich t- beispiel ( Lader/Müllwerker ) . Er ist für die Beklagte als Müllwerker tätig. Das ergibt sich aus seinem Arbeitsvertrag, der diese Tätigkeitsbezeichnung au s- drücklich aufweist. Es entspricht ferner dem zwischen den Parteien geschlo s- senen Änderungsvertrag vom 21. Januar 1997. In den Tatsacheninstanzen hat der Kläger unwidersprochen dargelegt, er sei als Müllwerker tätig, weshalb das Arbeitsgericht diese Tatsache im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ausgeführt hat. Die Be klagte hat dies ausdrücklich bestätigt und selbst mehrfach vorgetragen, der Kläger sei als Müllwerker eingesetzt. Soweit die B e- klagte zur Begründung ihrer Auffassung, der Kläger habe die Erfüllung der tari f- lichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Ve rgGr. 5 BERT nicht schlüssig dargelegt, erstmals in der Revision abweichenden Sachvortrag zur konkreten Tätigkeit des Klägers erbracht hat, handelt es sich um unzulässiges neues Vorbringen, das nicht zu berücksichtigen ist ( § 559 Abs. 1 ZPO ) dd ) Insofern wird das Landesarbeits gericht als Tatsacheninstanz nach der Zurückverweisung der Sache den bisher erbrachten Vortra g und unter Berüc k- sichtigung der in den genannten Entscheidungen des Senats niedergelegten Vor gaben die zu erbringenden Sachvorträge der Parteien aufzune hmen, zu gewichten und ggf. nach § 139 ZPO weiter aufzuklären haben. 77 78 79 - 27 - 4 AZR 697/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR697.14.0 3 . Auch der Antrag zu 2 . auf Leistung einer Jahressonderzahlung nach § 13 BMTV 2009 für das Jahr 2012 ist noch nicht zur Entscheidung reif. a) Die Nichtgeltung des BETV 2012 und andererseits die Geltung des BERT und des BMTV 2009 sowie die Geltung bzw. Nachwirkung des BETV 2011 wirken sich auch auf den Anspruch des Klägers auf Leistung einer Ja h- ressonderzahlung aus. Dem Grunde nach besteht der Anspruch auf die Lei s- tung von 75 Prozent des durchschnittlich gezahlten tariflichen Bruttomonatsen t- gelts , da der BMTV 2009 im Jahr 2012 zwischen den Parteien normative Ge l- tung entfaltete. I n der Höhe hängt der Anspruch damit von der zutreffenden t a- rifl ichen Eingruppierung des Klägers ab. b) Soweit das Landesarbeitsgericht die Klage auf Zahlung der Jahresso n- für unschlüssig hält, ist es de r fehlerhaften Rechtsansicht unterlegen, der Kl ä- ger hätte darlegen müssen, welches Entgelt auf der Grundlage der am 5. Juni 2002 geltenden tariflichen Regelungen an ihn zu zahlen gewesen wäre. Dies ist unzutreffend; für den Kläger gilt der BMTV 2009 auch im Jahr 2012 und für die entsprechende Jah ressonderzahlung. Welches tarifliche Entgelt ihm nach Ma ß- gabe seiner Eingruppierung und dem BETV 2011 zu zahlen gewesen wäre, steht noch nicht fest. IV . Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, auch über die der Revision, bl eibt der Endentsche idung vorbehalten. Eylert Klose Creutzfeldt Drechsler Gey - Rommel 80 81 82 83
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