Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. April 2016 Vierter Senat - 4 AZR 13/13 - ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 I. Arbeitsgericht Chemnitz Urteil vom 22. Juni 2011 - 9 Ca 605/11 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Teilurteil vom 11. Dezember 2012 - 4 Sa 535/11 - Teilurteil vom 15. Oktober 2013 - 4 Sa 535/11 - Teilurteil vom 11. Juli 2014 - 4 Sa 535/11 - Schlussurteil vom 28. April 2015 - 4 Sa 535/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : OT - Mitgliedschaft - Anforderung an die Verbandssatzung - Auslegung der Geltungsbereichsbestimmung eines Tarifvertrags - Eingruppierung eines Fahrers von Entsorgung sfahrzeugen fahrzeugen ) nach dem BERT - Vergütungsgruppen 5 bis 8 Best immung en : GG Art. 9 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1; BetrVG § 78 Satz 2; Bundesmanteltarifvertrag zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft vom 12. November 2008 (BMTV 2009) § 19 ; Bundesentgeltrahmentarifvertrag zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft vom 24./31. Oktober 2001 (BERT) §§ 2, 3 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 797/13 - ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 13/13 4 Sa 535/11 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. April 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen 1. Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte, Revisions - klägerin zu 1. und Revisionsbeklagte, 2. Nebenintervenient und Revisionskläger zu 2. , pp. Kläger, Beru fungsbeklagter, Berufungskläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, - 2 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Pieper und die ehrenamtliche Richterin R edeker für Recht erkannt: 1. Die Revision en der Beklagten und des Nebeninterv e- nienten gegen das Teilurteil des Sächsischen Lande s- arbeitsgerichts vom 11. Dezember 2012 - 4 Sa 535/11 - werden zurückgewiesen. 2 . Auf die Revision des Klägers wird das Teilurtei l des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Juli 2014 - 4 Sa 535/11 - aufgehoben und unter weiterer Aufh e- bung des Schlussurteils des Sächsischen Lande s - arbeitsgerichts vom 28. April 2015 - 4 Sa 535/11 - die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verh an d- lung und Entscheidung , auch über die Kosten des g e- samten Rechtsstreits , an das Landesarbeitsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Tarifgebundenheit der Beklagten und damit zusammenhängende tarifvertr agliche Vergütungsansprüche des Klägers sowie über dessen zutreffende Eingruppierung. Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten tätig und wird auf unte r- schiedlichen Entsorgungsfahrzeugen eingesetzt. S eit März 1997 ist er Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Er ist Mitglied des Betriebsrats der Beklagten und Vo r- 1 2 - 3 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 4 - sitzender des Gesamt - und des Konzernbetriebsrats. Im schriftliche n Arbeit s- ve r trag vom 17. August 1993 ist seine Die Beklagte , ein Unternehmen der Abfall - und Entsorgungswirtschaft mit ca. 550 Arbeitnehmern in mehreren Niederlassungen, war seit dem Jahr 1991 Vollmitglied des Bundesverband es der Deutschen Entsorgungswirtschaft - Dessen Verband s- satzung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) sieht seit 1995 die Möglichkeit vor, auf besonderen Mit Schreiben vom 22. April 2002 kündigte die Beklagte ihre Mitglie d- schaft im Arbeitgeberverband mit sofortiger Wirkung und erklärte, dass von sei. Nach mehreren Telefonaten mit der Geschäftsführerin der Beklagten sowie verbandsinterner Beratung und Beschlussfassung bestä tigte der BDE mit Schreiben vom 10. Juni 2002 den Austritt aus dem Arbeitgeberverband bei For t führung der Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband. Am 21. Juni 2002 übersandte der BDE unter Bezugnahme auf den en t- sprechenden Präsidiumsbeschluss und verbunden m it einem Hinweis auf § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5 TVG t- Gewerkschaft ver.di mitgeteilt hatte, forderte diese die Beklagte zu Verhandlu n- gen über einen Haustarifvertrag auf. Auf de r Mitgliederversammlung vom 26. Oktober 2006 beschloss der BDE eine Änderung der Verbands satzung ( §§ 3, 5 und 11 ) . D iese Änderungen wurden am 5. Februar 2007 in das Vereinsregister eingetragen (Satzung 2006 /2007 ) . Zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem BDE wurden ua. folgende Tarifverträge vereinbart: - Bundesmanteltarifvertrag vom 9. Januar 2001 (BMTV 2001) - Bundesmanteltarifvertrag vom 12. November 2008 (in Kraft ab 1. Januar 2009 - BMTV 2009) 3 4 5 6 7 - 4 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 5 - - Bundesentgeltrahmentarifvertrag vom 24./31. Oktober 2001 (BERT) - Bundesentgelttarifvertrag - vom 10. Januar 2008 (BETV 2007 - Laufzeit Januar bis Dezember 2007) - vom 3. Juni 2008 (BETV 2008 - Laufzeit J a- nuar 2008 bis Dezember 2010) - vom 15. März 2011 (BETV 2011 - Laufzeit ab Januar 2011) Zum 30. November 2012 beendete die Beklagte ihre Mitgliedschaft im BDE vollständig. Die vom Kläger im Streitzeitraum April 2010 bis Dezember 2011 au s- geübte Tätigkeit ist im Einzelnen streitig. Je denfalls setzte die Beklagte den Kläger bis Juni 2010 ua. als Fahrer von Sonderabfalltransporten ein, für die e i- ne Berechtigung nach der Gefahrgutverordnung Straße/ Europ ä isches Überei n- kommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der St raße ( GGVS/ADR ) erforderlich ist. Im Folgenden war sein Einsatz bei solchen Transporten unstreitig rückläufig. Die Beklagte begründete dies und die Übe r- tragung anderer Tätigkeiten mit de r Funktionsausübung des Klägers in ve r- schiedenen Betriebsratsg remien ( BR, GBR, KBR) und dessen damit verbund e- ne r teilweise ganzwöchige r Abwesenheit im Betrieb . Seit April 2010 zahlte sie deshalb an den Kläger ei nen Bruttostundenlohn von 11,73 Euro , w as ca. 2.030,00 Euro brutto monatlich entspricht . Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 w andte sich der Kläger vertreter gegen einen Lohnabzug für den Monat April 2010. Weiter heißt es in dem Schreiben: Mitgliedschaft unseres Mandanten in der Gewerkschaft ver.di eine Tarifbindung zwischen Ihrem Unternehmen und unserem Mandanten besteht. Zur Wahrung von Au s- schlussfristen machen wir hiermit folgende Ansprüche Ihnen gegenüber geltend: - gemäß § 2 BMTV der Vergütungsgrup pe 5 Stufe 5 Stundenlohn in H öhe von 13,06 i.V.m. Ziffer 4 des Arbeitsvertrages vom 8 9 10 - 5 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 6 - 17.08.1993 i . V . m. der Anlage rückwirkend ab April 2010 bis heute und in die Zukunft. E ntgegen dem Wortlaut des Schreibens entsprach der angegebene Stundenlohn dem der Vergütungsgruppe 8 Stufe 5 BERT. Der Kläger hat sp ä- ter - unwi dersprochen - ausgeführt, es habe sich um einen Schreibfehler g e- handelt und es habe ein Entgelt nach der Vergütungs gruppe 8 BERT geltend gemacht werden sollen. In einem weiteren Schreiben vom 4. Oktober 2010 hei ß t es auszug s- weise: weitere Zahlungsansprüche unseres Mandanten gege n- über Ihrer Mandantin an. Folgende Zahlungsansprüche sind hiervon unter anderem betroffen: - gemäß § 2 BMTV der Vergütungsgruppe 8, Stufe 5, Stundenlohn in Höhe von mindestens 13,37 vom 17.08.1993 i . V . m. der Anlage rückwi r- kend ab April 2010 bis heute und in die Z u- Mit der der Beklagten am 8. März 2011 zuges tellten Klage hat der Kl ä- ger Ansprüche aus dem BETV iVm. dem BERT geltend gemacht . Die Beklagte sei an diese Tarifverträge gebunden . D ihr er Mitgliedschaft im habe nicht zur Beendigung ihrer Tarifgebunde n- heit gefü hrt . D ie Vereinssatzung des BDE stelle nicht sicher, dass Mitglieder des Wirtschaftsverbands keinen Einfluss und keine Entscheidungsmöglichkeit auf die Tarifpolitik des Arbeitgeberverbands hätten. Aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit fänden daher sowohl der jeweilige BETV als auch d er BERT und der BMTV 2009 unmittelbar und zwingend Anwendung. Dan ach habe er einen Anspruch auf Entgelt nach der Vergütungsgruppe 8 BERT . Als Fahrer von Sonder abfall transporten, für die eine besondere Berechtigung (GGVS/ ADR) erfor d erlich sei , erfülle er d as dieser Vergütungsgruppe zugeor d- nete Richtbeispiel . Auch die allgemeinen Anforderungen des Tätigkeitsmer k- 11 12 13 - 6 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 7 - mals seien gegeben. Er sei mit der Schadstoffsammlung beauftragt und benöt i- ge dafür eine besondere Qualifikation u nd erweiterte Kenntnisse, die durch mehrjährige Berufserfahrung erlangt worden sei en . Soweit ihm nach dem Juni 2010 im Hinblick auf seine Betriebsratstätigkeit nur noch Tätigkeiten als Fahrer unterhalb der Vergütungsgruppe 8 BERT zugewiesen worden seien, h abe er einen Anspruch auf seine bisherige Vergütung nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Für den Zeitraum von April bis Dezember 2010 ergebe sich dabei eine Verg ü- tungsdifferenz zu dem ihm gezahlt en Entgelt in Höhe von 4.232,61 Euro . F ür den Zeitraum von Januar bis Dezember 2011 betrage die Differenz 4.297,32 Euro, wobei für das Jahr 2011 in der Berufungsinstanz alternative B e- rechnungen mit niedrigeren Beträgen für den Fall eine niedrigeren Eingruppi e- rung - in Vergütungsgrup pe 7, 6 oder 5 BERT - konkret vorgenomm en worden sind . Die Ausschlussfrist des § 19 BMTV 2009 sei mit der Geltendmachung e i- ner Vergütung nach Vergü tungsgruppe 8 BERT auch für die darunter liegenden Vergütungsgruppen gewahrt . Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt 1. festzustellen , dass auf das Arbeitsverhältnis der Parte i- en ab 1. Januar 2009 der Bundesma nteltarifvertrag (BMTV) vom 12. November 2008, der Bundesentg elt r a- hmentarifvertrag (BERT) vom 31. Ok t ober 2001 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 3. Juni 2008 sowie der Bundesen tgelttarifvertrag (BETV) vom 7. Mai 2008 sowie ab 1. Januar 2011 der BETV vom 15. März 2011, jeweils abgeschlossen zwischen BDE Entso r- gungswirtschaft e. V. und der Gewerkschaft ver.di, kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung find et ; 2. d ie Beklagte zu verurteil en , an ihn 4.232,61 Euro brutto sowie weitere 4.297,32 Euro brutto nebst Zinsen hi e- raus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jewe i- ligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zah len. Die Beklagte hat zur Begründung ihr es Klageabweis ungsant r ags d ie Auffassung vertreten, eine Tarif gebundenheit sei nicht mehr gegeben. Ihre Mi t- gliedschaft im Arbeitgeberverband des BDE habe zum 30. April 2002 geendet. Der BDE habe ihr Schreiben vom 22. April 2002 zutreffend als Antrag auf ei ne Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband verstanden (OT - Mitgliedschaft) . Durch die 14 15 - 7 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 8 - Satzung des BDE sei sichergestellt, dass die Mitglieder im Wirtschaftsverband keine Entscheidungskompetenz in tarifpolitischen Fragen hätten . D en entspr e- chenden verbandlichen Institutionen der Großen und der Kleinen Tarifkommi s- sion gehörten ausschließlich Mitglieder des Arbeitgeberverbands an. Mit dem Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband zum 30. April 2002 sei auch der en Geschäftsführer aus de r Kleinen Tarifkommission ausgeschieden . Gle i- ches gelte für die Geschäftsführerin Frau B in Bezug auf die Mitgliedschaft in der Großen Tarifkommission. Die BDE - Satzung begründe ein sog. Aufte i lung s- modell und kein Stufenmodell. Wirtschaftsverband und A rbeitgeberve r band se i- en zwei selbständige Rechtsobjekte, die lediglich gemeinsam nach a u ßen au f- träten. Vom Geltungsbereich der Tarifverträge seien nur Unternehmen erfasst, die Mitglied des Arbeitgeberverbands des BDE seien. Die Tarifgebu n denheit der Beklag ten sei mit dem Ende der Tarifverträge erloschen. Der BMTV 2001 habe zum 31. Juli 2007 geendet. Die Bundesentgelttarifverträge hätten au f- grund befristeter Lauf zeiten geendet. Im Übrigen bestehe nach der Ve r band s- satzung keine Tarifzuständigkeit des BDE für die Mitglieder des Wir t schaftsve r- bands . Erforderlichenfalls sei d as Verfahren gem. § 97 Abs. 5 ArbGG zur Klärung sowohl der Tarifzuständigkeit als auch der Tariffähigkeit des BDE auszusetzen. A uch bei Anwendbarkeit der Tarifverträge stehe dem Kläger k ein E n tgelt nach der Vergütungsgruppe 8 BERT zu. Er übe keine Tätigkeit aus , die den Anforderungen d ies er Vergütungsgruppe entspreche. Er sei nicht als Fahrer und Bediener eines Sonderabfalltransporters beschäftigt, sondern als Müllwerker. E r habe im Übrigen die tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt. Der BDE, der als Nebenintervenient n ach einer Streitverkündung durch die Beklagte in der Berufungsinstanz dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, hat sich zur Begründung s einer Klageabweisungsanträge formal und inhaltlich auf die Ausführungen der Beklagten bezogen. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Ber u- fung beider Parteien hat das Landesarbeitsgericht in insgesamt vier Teilurteilen das Urtei l des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Revision gegen se i- ne Teilurteile teilweise zugelassen. Die Beklagte und der Nebenintervenient greifen mit ihren zugelassenen Revisionen die berufungsgerich tliche Stattgabe 16 17 - 8 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 9 - des Antrags zu 1 . sowie das Koste nschlussurteil des Landesarbeitsgerichts, der Kläger mit seinen zugelassenen Revision en die Abweisung der Anträge zu 2 . und 3. sowie das Kostenschlussurteil an. Der Senat hat die vier selbständigen Rechtsmittelverfahren durch B e- schluss vom 27. Juli 2015 z ur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Entscheidungsgründe Die zulässigen Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten sind unbegründet, so weit sie das Teilurteil vom 11. Dezember 2012 betreffen. Die Revision gegen das Teilurtei l vom 15. Oktober 2013 hat der Kläger in der Revisionsverhandlung zurückgenommen. Seine Revision gegen das Teilurteil vom 11. Juli 2014 hat dagegen Erfolg. D ieses ist aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesarbeitsgericht zur neuen Ve rhandlung und En t scheidung zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung des Landesa r- beitsgerichts, die Gegenstand d es Kostenschlussurteils vom 28. April 2015 ist, ist von Amts wegen aufzuheben. A . Die Revisionen sind zulässig. I. Auch der Nebenintervenient ist selbst zur Revisionseinlegung befugt (vgl. BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 16) . Nach dem vo n ihm am 11. April 2012 erklärten Beitritt auf Seiten der Beklagten als Reaktion auf die erfolgte Streitverkündung mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2011 sind die Reg e- lungen der Nebenintervention zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen den Parteien maßgebend (§ 74 Abs. 1 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG) . Form und Frist für Einlegung und Begründung der Revisionen sind jeweils gewahrt. II. Die regelmäßig von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Zulä s- sigkeit von Teilurteilen iSv. § 301 ZPO (vgl. nur BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 15 mwN; 19. November 2014 - 4 AZR 996/12 - Rn. 11) ist vorli e- 18 19 20 21 22 - 9 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 10 - gend nicht erforderlich . Sinn und Zweck dieser Überprüfung durch das Recht s- mittelgericht ist die Verhinderung von widersprüchlichen Entscheidungen des Berufu ngsgerichts. Da alle vier Teilu rteile des Landesarbeitsgerichts in die R e- vision gelangt und vom Senat nach Verbindung der Rechtsmittelverfahren ei n- heitlich z u überprüfen sind, steht fest, dass sich die - vor Erlass des Schlussu r- teils - seinerzeit bestehende Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht (mehr) verwirklichen kann. Aufgrund d ieser Prozesslage sind die Teilurteile der Vorinstanz in keinem Fall weg en ei nes möglichen Verstoßes gegen § 301 ZPO aufzuheben (vgl. BGH 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 - zu 1 der Gründe mwN) . B. Die Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten gege n das Teilurteil vom 11. Dezember 2012 bleiben ohne Erfolg . Die Revision des Kl ä- gers gegen das Teilurteil vom 11. Juli 2014 ist dagegen begründet. Das Ko s- tens chlussurteil vom 28. April 2015 ist von Amts wegen aufzuheben. I. Die Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten gegen das Teilurteil vom 11. Dezember 2012 sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die im klägerischen Antrag zu 1 . bezeichneten Tarifverträge Anwendung finden. 1. Das Landesarbeitsgericht hat de m Feststellung santrag des Klägers in der Sache im Wes e n t lichen mit der Begründung stattgegeben , dass d ie Bekla g- te , die nach ihrer eigenen Auffassung jedenfalls bis zum 30. April 2002 tarifg e- bundenes Mitglied des BDE gewesen sei, nicht wirksam in eine OT - Mitgliedschaft g ewechselt sei . Die Satzung des BDE sehe , auch nach der Sa t- zungsänderung von 2006 /2007 , die notwendige und strikte Trennung von T - und OT - Mitgliedern nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten werde sie auch vom Geltungsbereich der im Antrag genannte n Tarifverträge erfasst. 2. Die Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten sind z u- rückzuweisen, weil die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts insoweit keine Rechtsfehler auf weist . a) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei die Zulässigkeit des Fes t- stellungsantrags des Klägers angenommen . Evtl. Fehlbezeichnungen der Tari f- 23 24 25 26 27 - 10 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 11 - verträge hinsichtlich ihres Abschlussdatums sind in der Berufungsinstanz b e- richtigt worden. Soweit die Tarifverträge aufgrund Zeitablauf s bzw. der Verei n- barung von Anschlussentgelttarifverträgen zum Zeitpunkt der Revisionsve r- handlung nicht mehr g a lten, ist dies unbeachtlich . D ie Feststellung der Geltung der Tarifverträge umfasst auch deren Laufzeit. Im Übrigen sind sie ua. auf Zei t- räume bezogen, die den auf ihrer Geltung beruhenden Leistungsanträgen z u- grunde liegen. b ) Der im vorliegenden Rechtsstreit vor allem der B e- klagten in den Status eines Mi , die von der Be klagt en geltend gemachte fehlende Erfa ssung des Arbeitsverhältni s- ses der Parteien vom Geltungsbereich sowie die von der Beklagten w iederum erhobene Rüge der mangelnden Tarifzuständigkeit betr effend d ie streitigen T a- rifverträge war en bereits Gegenstand mehrere r Entscheidun gen des Senats , die na ch dem Berufungsurteil in dieser Sache ergangen sind . Darin ist das - wei testgehend identische - Vorbringen de r Beklagten auch aus dem vo r- liegenden Rechtsstreit ausführlich gewürdigt worden. Zusammenfassend hat der Senat im Urteil vom 21. Januar 2015 ( - 4 AZR 797/13 - Rn. 14 bis 73 , BAGE 150, 304 , v gl. dazu Stein Anm. zu AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 30; Gaul/Jessen/Müller ArbRB 2015, 372; Niklas/de Diego/Weishaupt ArbR 2016, 158 ) die Erklärung der Bekla gten vom 22. April 2002 auch im Zusa m- menhang mi t den folgenden Ereignissen als nicht geeignet angesehen, den Status eines tarifgebundenen Vollmitglieds des BDE zu beenden. Auch die Au f- fassungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des BMTV 2009 sowie der fehlenden Tarifzuständigkeit de s BDE wurden zurüc k- gewiesen. aa) Die Satzung eines Arbeitgeberverbands kann auch eine Mitgliedsform vorsehen, die die Gebundenheit an die vom Verband abgeschlossenen Tari f- ve r träge ausschließt (OT - Mitgliedschaft) . Voraussetzung hierfür ist eine Sa t- zung, d ie eine klare Trennung der beiden Formen der Mitgliedschaft regelt. Eine solche ist dann gegeben, wenn eine auch nur mögliche unmittelbare Einflus s- nahme von OT - Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbands 28 29 - 11 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 12 - ausgeschlossen ist. Dies ist ua. dan n nicht der Fall, wenn die Satzung vorsieht, dass die konkrete Besetzung eines tarifpolitischen Gremiums (zB Tarifkommi s- sion) auch durch OT - Mitglieder bestimmt wird. Diesen Anforderungen wurde die Satzung 2000 des BDE ua. deshalb nicht gerec ht, weil sie vorsah, dass die - zwingend tarifgebundenen - Mitglieder der Tarifkommissionen durch ein Gremium bestimmt werden, dem auch OT - Mitglieder angehören (können). Weiterhin sah die Satzung nicht vor, dass der Präsident des Verband s, der satzungsgemäß die Große T arifkommission führt, zwingend ein tarifgebundenes Mitgliedsunternehmen repräsentiert, was auch in mindestens zwei Fällen dazu geführt hat, dass ein Tarifvertrag durch einen Pr ä- sidenten unterzeichnet wurde, dessen Unternehmen an den Tarifvertrag selbst nic ht gebunden war (vgl. dazu ausf. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 797 /13 - Rn. 16 bis 33 mwN, BAGE 150, 304) . bb) Die erforderliche Trennung und deren Absicherung der unterschiedl i- Vere , wie zB die Geschäftsordnung eines Gremiums , reicht hierfür nicht aus. Die Beklagte kann sich deshalb bereits grundsätzlich nicht auf die u- fen. Auch d iese Geschäftsordnung sie ht im Übrigen eine hinreichende Tre n- nung der beiden Mitgliedsbereiche nicht vor (vgl . dazu ausf. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 35 bis 44 mwN, BAGE 150, 304) . cc) Die Änderungen der Satzung in den Jahren 2006/2007 sind für die T a- rifgebundenheit der Beklagten ohne Bedeutung, weil sie an den für die ma n- gelnde Trennung der Mitgliedsbereiche des BDE maßgebenden Satzungsreg e- lungen substantiell nichts geändert haben (vgl. dazu a usf. BAG 21. Jan uar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 45 bis 50 mwN, BAGE 150, 304) . dd) Die Erklärung der Beklagten vom 22. April 2002 kann auch nicht dahi n- gehend ausgelegt werden, dass mit ihr zumindest hilfsweise der vollständige Austritt aus dem BDE erklärt werden sollte (vgl. dazu ausf. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 52 b is 55 mwN, BAGE 150, 304) . 30 31 32 33 - 12 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 13 - ee) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Recht des Klägers, sich . F ür eine solche A n- nahme fehlt es an jeder Rechtsgrundlage (vgl. dazu ausf. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 56 bis 60, BAGE 150, 304) . ff ) Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird von der Geltungsbereichsb e- stimmung des BMTV 2009 erfasst. Die Auslegung ergibt, dass die Tarifve r- tragsparteien eine Erfassung der Mitglieder des Wirtschaftsverband s des BDE nicht ausgeschlossen haben. Für eine solche Beschränkung des Geltungsb e- reichs eines Tarifvertrags auf nur einen Teil der tarifgebundenen Mitgliedsu n- ternehmen des tarifschließenden Arbeitgeberverbands bedarf e s einer au s- drücklichen und unmiss verst ändlichen Regelung. Eine solche liegt hier nicht vor (vgl. dazu ausf. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 61 bis 70 mwN, BAGE 150, 304) . gg ) Auch gegen eine Tarifzuständigkeit des BDE für den BMTV 2009 b e- stehen keine Bedenk en. Die T arifzuständigkeit eines Verband s richtet sich nach seiner Satzung. Die Satzung 2000 des BDE begründet die Tarifzuständigkeit für Unternehmen und Betriebe der Kreislauf - und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser - und Abwasserwirtschaft einschließlich der mit diesen verbun d enen Servicebetrieb e . Hierzu gehört auch die Beklagte als ordentliches Mitglied des BDE (vgl. dazu ausf. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 71 bis 73 mwN, BAGE 150, 304) . c ) Zu einer Änderung dieser Rechtsauffassung oder des Ergebnisses der Rechtsa nwendung gibt das Vorbringen der Beklagten im Streitfall auch nach nochmaliger Überprüfung durch den Senat keinen Anlass. aa) Die Ausführungen zur Tarifgebundenheit der Beklagten iSv. § 3 Abs. 1 TVG werden durch den Parteivortrag nicht wesentlich betroff en. Dass die Sa t- zung 2006 /2007 insoweit nicht beachtlich ist, wurde dargelegt. Eine weitere Ä n- derung der Satzung im Jahre 2012 betrifft die vom Kläger begehrte Feststellung nicht, da sie erst mit Eintragun g in das Vereinsregister am 23. Januar 2013 34 35 36 37 38 - 13 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 14 - wirksam geworden ist und die Bindung an die hier streitigen, im Tenor genan n- ten Tarifverträge schon deshalb nicht ändern konnte. bb) Die Ausführungen zur Tarifzuständigkeit sind gleichfalls durch die Sa t- zungsänderungen nicht betroffen. cc) Auch die Erwägungen zur jeweiligen Geltungsbereichsbestimmung der genannten Tarifverträge haben weiter Bestand. (1) Der insoweit geg enüber dem Senatsurteil vom 21. Januar 2015 neu zu beurteilende BETV 2011 formuliert für seinen Geltungsbereich , dass er Entsorgungsunternehmen (gilt) , die Mitglied des Arbeitgeberverband e s BDE Bundesverband der Deu t- schen Entsorgungs - , Wa sser - und Rohstoffwirtschaft e. V. sind . Der einzige Unterschied in der Formulierung gegenüber de r in dem U r- teil vom 21. Januar 2015 behandelten Regelung besteht damit in der Präzisi e- rung auf Entsorgungsunternehmen , was ersichtlich der zuvor erfolgten Erweiterung der Verbandstätigkeit auf die Wasser - und Ro h- stoffwirtschaft geschuldet ist , die sich auch in der Verband sbezeichnung ni e- dergeschlagen hat . Die Änderung führt im Ergebnis deshalb dazu, dass trotz Änderung des Verbandsnamens weiterhin - wie vorher auch - nur Entsorgung s- unternehmen an den BETV gebunden sind. (2) Der den BETV 2011 ablösende BETV 2012, der am 1 . April 2012 in Kraft trat, ist im Wortlaut der Geltungsbereichsbestimmung zwar insofern deu t- lich abweichend; er ist jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Recht s- streits ohne Bedeutung. dd) Soweit sich die Revisionen der Beklagten und des Nebe ninter venienten erneut auf Art. 9 Abs. 3 GG berufen, wonach die OT - Mitglieder eines Verban d s aufgrund der sog. negativen Koalitionsfreiheit davor geschützt wären, einer T a- rifbindung unterworfen zu werden, die sie nicht gewollt haben und au f deren Bestand und Inh alt sie weder ernsthaft Einfluss nehmen konnten noch Einfluss genommen haben , verkennen sie die Struktur der Ausgestaltung des Grun d- 39 40 41 42 43 44 - 14 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 15 - rechts aus Art. 9 Abs. 3 GG durch das Tarifvertragsgesetz. Danach sind die Mitglieder eines Arbeitgeberverbands, der einen T arifvertrag schließt , in dessen Geltungsbereich die bei einem Mitglied sunternehmen geschlossenen Arbeit s- verhältnisse fallen , grundsätzlich tarifgebunden (§ 3 Abs. 1 TVG) . Eine Au s- nahme gilt nach der Rechtsprechung dann, wenn die Satzung des Verband s einen gesonderten Mitgliedsstatus vorsieht, der eine Tarifgebundenheit au s- schließt. Ein solcher Status mit der Folge, von der grundsätzlich vorgesehenen Tarifgebundenheit ausnahmsweise ausgeschlossen zu sein, ist jedoch nur dann möglich, wenn diesen Mitgliedern jeder unmittelbare Einfluss auf tarifpolitische Ent scheidungen des Verband s durch hierfür geeignete Satzungsregeln ve r- wehrt ist. Ob ein Arb eitgeber Mitglied eines Verband s wird, bleibt ihm überla s- sen. Wenn er es wird, hat er die gesetzlich vorgesehenen Rec htsfolgen zu tr a- gen. Ob und inwieweit sich ein Arbeitgeber in die innerverbandliche Willensbi l- dung einbringt, ist für die Frage der Tarifgebundenheit danach ohne Bedeutung. Insofern kommt es allein auf die Satzung an. Weist diese nicht die erforderliche kl are und strenge Abgrenzung der beiden Mitgliederbereiche auf, bleibt es bei der gesetzlich vorgesehenen Tarifgebundenheit aller Mitglieder, auch der T ari f- unwil ligen. Art. 9 Abs. 3 GG enthält insoweit das Freiheitsrecht, sich einer Koal i- tion anzuschließen u nd die ihr zugebill igten Rechte wahrzunehmen. Art. 9 Abs. 3 GG schützt jedoch nicht davor, dass die mit der Mitgliedschaft in einer Koalition verbundenen, gesetzlich geregelten Rechte und Pflichten auch dann bestehen, wenn sie im Einzelfall vom Mitglied ni cht beabsichtigt sind oder su b- jektiv abgelehnt werden. d ) Einer von der Revision beantragt en Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 97 Abs. 5 ArbGG zur Klärung der Tariffähigkeit - bei unterstellter Tarifzustä n- digkei t - im gesond erten Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG bedarf es (so zB BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 7, BAGE 142, 366) gibt es keine Anhaltspun k- te. Die Tariffähigkeit des BDE ist von keinem der Verfahrensbeteiligten bestri t- ten worden. Die Revision führt unter Berufung auf Löwisch/Rieble (TVG 3. Aufl. § 2 Rn. 119) lediglich an, der Anteil der jenigen Verbandsmitglieder, deren Tari f- gebundenheit aufgrund einer unzureichenden Satzungstrennung nicht beendet 45 - 15 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 16 - sei, die aber gl eichwohl nicht an der tarifli chen Willensbildung des Verband s s- die Tariffähigkeit des Verband s gefährdet sei. Für die Annahme d er Tariffä higkeit eines Verband s kommt es dagegen allein auf die Tariffä higkeit der Gemeinsamkeit der - objektiv - tarifg e- bundenen Mitglieder an. Dagegen kann sie nicht davon abhängen, dass eine beabsichtigte, aber satzungsmäßig nicht wirksam abgesicherte OT - Mitgliedschaft von mehr oder weniger Mitgliedsunternehmen - letztlich verge b- lich - in Anspruch genommen wird. Im Übrigen fehlt es bereits an jeglichen ta t- sächlichen Grundlagen dafür, auch unter diesem Gesichtspunkt die Tariffähi g- keit des Nebenintervenie nten grundsätzlich in Frage zu stellen. e ) Auch die Rügen formellen Rechts der Beklagte n bleiben erfolglos. aa ) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliche s Gehör ist nicht ersich t- lich . Die insoweit erhobenen Rügen der Beklagten befassen sich lediglich mit vorgeblichen Auslegungsfehlern des Landesarbeitsgerichts . Im Ergebnis laufen sie allein darauf hinaus, das Landesarbeitsgericht habe bei seinen Erwägungen in den En t scheidungsgründen den Sachvortrag der Beklagten nicht hinreichend bzw. angemessen gewü rdigt. Damit beruft sich die Beklagte i n der Sache ledi g- lich darauf, dass das Landesarbeitsgericht ihrer Rech t sansicht nicht gefolgt sei . Da es sich bei den von der Revision aufgeworfenen Punkten ausschließlich um Rechts - und Auslegungsfragen handelt, die vom Senat bei seiner Entscheidung über das Berufungsurteil und die Revisionsangriffe ohnehin heranzuziehen w a- ren schon deshalb der Erfolg versagt. bb) Die weiteren gerügten Verfahrensmängel hat der Senat geprüft und sie ni cht als durchgreifend erachtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO) . f ) Die Revision des Nebenintervenienten gegen das Teilurteil 1 ist gleic h- falls unbegründet. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen we r- den, weil der Nebenintervenient keine anderweitigen oder ergänzenden A n- haltspunkte für eine andere Sichtweise vorgetragen hat. 46 47 48 49 - 16 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 17 - II. Die gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts vom 11. Juli 2014 gerichtete Revision des Klägers , mit der er die Zahlung von Vergütungsdiff e- renzen in H öhe von 4.232,61 Euro brutto für die Monate April bis Dezember 2010 (Antrag zu 2 . ) und von 4.297,32 Euro brutto für die Monate Januar bis D e- zember 2011 (Antrag zu 3 . ) auf der Grundlage d er Vergütungsgruppe 8 BERT erstrebt, ist begründet. Das Landesarbeitsg ericht hat rechtsfehlerhaft ang e- nommen, der Kläger habe die Anspruchsvoraussetzungen nicht ausreichend dargelegt . Das Teilurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . 1. Für die Eingruppierung des Klägers sind die allgemeinen Eingruppi e- rungsvorschrif ten und d ie Tätigkeitsmerkmale der hier streitigen Vergütung s- gruppen des BERT maßgebend, die auszugsweise folgenden Wortlaut haben : § 2 Eingruppierungsgrundsätze (1) Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Beruf s- bezeichnungen maßgebend. (2) Für die Eingruppierung in eine der in § 3 genannten Vergütungsgruppen ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit entscheidend (Stammvergütungsgruppe). Bewertungszeitraum ist der Kalendermonat . Die au f- geführten Richtbeispiele erfüllen die Tätigkeitsmer k- male auch. § 3 Vergütungsgruppen (VG) für Arbeitnehmer Es werden folgende Vergütungsgruppen gebildet: Vergütungs - gruppe 5 (100 v.H.) Tätigkeiten, die erhöhte Kenntnisse oder Fertigkeiten mit Umsicht und Zuverlässi g- keit erfordern; eine einschlägige abg e- schlossene Berufsausbildung ohne B e- rufserfahrung erfüllt diese Voraussetzung auch Richtbeispiele: Lader/Müllwerker; Fahrer von Flurförde r- fahrzeugen, Radladern und Baumasch i- nen; Fahrer von Kraftfahrzeugen und A r- beitsma schinen, für die Führerscheink la s- se n B, C 1 erforderlich sind; Beifahrer von Sonderabfalltransporten; Ver - und Entso r- 50 51 - 17 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 18 - ger; Kranführer mit Ausbildungsnachweis; technische oder kaufmännische Sachbea r- beitung, z. B. in Rechnungswesen, Ve r- trieb, Einkauf, Personalwesen, Technik, Labor Vergütungs - grup pe 6 (102 v. H.) ( bisher VG 5a ) Tätigkeiten und Qualifikationen, die über die Anforderungen der Vergütungs gru p- pe 5 hinausge hen. Richtbeispiele: Fahrer von Lastkraftwagen und Arbeitsm a- schinen, für die die Führerscheinklassen C, CE erforderlich sind. Verg ü tungs - grup pe 7 ( 105 v.H.) ( bisher VG 6 ) Tätigkeiten mit Qualifikationen, die über die Anforderungen der Vergütungsgruppe 6 hinausgehen. Richtbeispiele: Fahrer von Raup en und Kompaktoren auf Deponien, Fahrer von mobilen Behan d- lungsanlagen, die diese auch be dienen, Fahrer von Saugefahrzeugen, Hochdruc k- spülfahrzeugen und kombinierten Gruben - und Kanalreinigungsf ahrzeugen nach DIN 30702, Blatt 5 (Stand: November 1974), Kesselbediener mit Zertifikat; alleinfahrende Fahrer von Seitenlader - o- der Frontladerfahrzeugen, die in Samme l- touren eingesetzt sind und zeitlich übe r- wiegend Ladetätigkeiten verrichten; Angestel lte wie in der Vergütungsgruppe 5 beschrieben mit zusätzlichen Spezialau f- gaben. Vergütungs - gruppe 8 (107,5 v.H.) ( bisher VG 7 ) Tätigkeiten mit besonderer Qualifikation und erweiterten Kenntnissen, die durch eine einschlägige abgeschlossene Beruf s- ausbildung und mehrjährige Berufserfa h- rung (in der Regel drei Jahre) oder durch gesicherte Berufserfahrung erlangt werden kön nen - 18 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 19 - Richtbeispiele: Fa hrer von Sonderabfalltransporte n, für die die Berechtigung nach GGVS/ADR erfo r- derlich ist; Fahrer, die dauerhaft dazu ei n- gesetzt werden, bei den Vergütungsgru p- pen 6 und 7 genannte Funktionen wec h- selnd auszuüben (sog. Multi funktionsfa h- rer); Schichtführer; Klärwärter mit abg e- schlossener Ausbildung als Ver - und En t- so rger; Rauch gaswäscher; Kess elläufer; Bediener von Kanal - TV - Geräten; Roboter - Geräte - Führer; Angestellte wie in Vergü tungsgruppe 7 b e- 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision des Klägers betr effend den Klageantrag zu 3 . nicht bereits deshalb unbegründet, weil das Landesarbeitsgericht die Zulässigkeit der Berufung des Klägers rechtsfehler haft bejaht hätte. a) Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfa hren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Fehlt es an einer ordnung s- gemäßen Begründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO , hat das Revision s- gericht eine Sachentscheidung des Beruf ungsgerichts aufzuheben und die B e- rufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sie verworfen wird. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist hierbei ohne Bedeutung (BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 9 mwN) . b) Das Landesarbeitsgericht hat die vom Kläger gegen das erstinstanzl i- che Urteil eingelegte Berufung rechtsfehlerfrei für zulässig gehalten. aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus d enen sich die Rechtsverletzung durch das a n- gefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen 52 53 54 55 - 19 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 20 - sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidu ng ergeben soll (vgl. ausf. BAG 18 . Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14 mwN) . bb) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Che m- nitz diese Anforderungen erfüllt. Danach hat das Arbeitsgericht die Klageabwe i- sung im streitigen Punkt s- schlie ß effend den Umfang derjenigen Tätigkeiten gestützt, die nach seiner Auffas sung dem Täti g- keitsmerkmal der Vergütungsgruppe 8 BERT entsprächen. Dem habe der Kl ä- ger in der Berufungsbegründung entgegengehalten, sein Sachvortrag sei d a- hingehend zu verstehen, er habe nur - damit ausschließlich - diese von ihm der Vergütungs gruppe 8 BE R T zugeordneten Tätigkeiten ausgeübt. An anderer Stelle habe er dies dahingehend konk % seiner Arbeitszeit als sog. Schadstoffsammler mit einem Schadstoffmobil durch Sac h- itsgericht die Za h- lungsansprüche teilweise mit der Begründung verneint habe, die Ansprüche seien wegen der Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfrist verfallen, weil die vom Kläger dargelegten Geltendmachungsschreiben den Anforderungen nicht genügten, habe der Kläger sich in der Berufung auf eine fehlerhafte Beu r- teilung der entsprechenden Schreiben durch das Arbeitsgericht berufen. Dies ist ausreichend. Auch die Beklagte trägt hierzu keine speziellen Erwägungen vor, die sich mit den detaillierten Ausfü hrungen des Landesarbeitsgerichts b e- fassen. 3 . Das Landesarbeitsgericht hat seine in der Sache klageabweisende En t- scheidung auf folgende Erwägungen gestützt: a) Der Kläger begründe seine Vergütungsansprüche mit der Eingruppi e- rung in der Vergütungsgruppe 8 BERT und daraus erwachsenden Vergütung s- differenzen zu dem ihm gezahlten Lohn. Sein Sachvortrag ermögliche jedoch nicht die Feststellung, dass er ein Tätigke itsmerkmal der Vergütungsgruppe 8 BERT erfülle. Mangels hinreichender konkreter zeitlicher Angabe n zu seiner 56 57 58 - 20 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 21 - e ine solche der Vergütungsgruppe 8 BERT sei. Zwar habe er über mehr als anderthalb Jahre, darunter der gesamte Streitzeitraum, tagesbezogen sowohl Anfang und Ende der A rbeitszeit sowie das im Rahmen der Tätigkeit eingeset z- te Fahrzeug und damit die Art der Tätigkeit dargetan . Die Beklagte habe jedoch ausgeführt, er sei nicht stets ganztägig mit einer einheitlichen Arbeit beschäftigt worden, sondern habe unterschiedliche u nd auch unterschiedlich zu bewerte n- de Tätigkeiten verrichtet. Angesichts dessen hätte der Kläger weiter vortragen müssen, an welchen Arbeitstagen er welche einheitlichen Arbeiten bzw. unte r- schiedlichen Tätigkeiten erbracht habe . Dies sei nicht geschehen. b) Auch eine Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zu einer der - niedrig e- ren - Vergütungsgruppe n 7, 6 oder 5 des BERT sei nicht möglich gewesen. Hi e- rauf habe sich der Kläger erstinstanzlich nicht berufen . D eren Geltendmachung dem entsprechenden Zahlungsantrag enthalten gewesen. Die Vergütungsgruppen 5, 6, 7 und 8 BERT bauten nicht aufeinander auf , e- rungen in den höheren Vergütungsgr uppen vor. Die Vergütungsgru ppe 8 BERT enthalte eigenständige, von den niedrigeren Vergütungsgruppen unabhängige Anforderungen. c) Soweit der Kläger sich im Laufe des Berufungsverfahrens ausdrücklich auf die niedrigeren Vergütungsgruppen berufen und die sich aus ihnen erg e- benden je den Zahlungsantrag gemacht habe, liege darin eine unzulässige Klageerweit e- rung in der Berufungsinstanz. Die Beklagte habe dieser nicht zugestimmt . S ie sei auch nicht als sachdienlich anzusehen, da es hierfür eines gänzlich neuen Vortrags hinsichtlich der Tätigkeit smerkmale der Vergütungsgruppen 5, 6 und 7 BERT bedurft hätte und erstinstanzlicher Vortrag insoweit nicht verwertbar g e- wesen wäre . d) Hinsichtlich des Zahlungsantrags für das Jahr 201 1 gelte die s auch für die Vergütungsgruppe 8 BERT, weil der Kläger diesen Anspruch ebenfalls erstmals in der Berufung vorgebracht habe. Die Voraussetzungen für eine z u- lässige Klageerweiterung lägen deshalb nicht vor. 59 60 61 - 21 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 22 - 4 . Das Landesarbeitsgericht hat die A nforderungen an die Darlegungslast des Klägers rechtsfehler haft überspannt. Es hat nicht beachtet, dass die Darl e- gungslast jeweils konkret und notwendig unter Einbeziehung des streitigen T ä- tigkeitsmerkmals zu bestimmen ist . Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Z u- sammenhang die für die Erfüllung des Richtbeispiels heranzuziehenden Täti g- keiten n icht ausdrücklich bestimmt . Soweit die Darlegungen des Landesarbeit s- gericht s einen Rückschluss auf die von ihm als bedeutsam erachteten Einzelt ä- tigkeiten ermöglichen , geht es von einer unzutreffenden Auslegung des Rich t- beispiels aus. a) Grundsätzlich trägt der Kläger einer auf eine Eingruppierung gestützten Zahlungsklage die volle Darlegungs - und ggf. Beweislast für die seinen A n- spruch begründenden Tatsachen. Dazu gehört ein Sachvortrag, der es dem Gericht ermöglicht, die Erfüllung der Anforderungen des angestrebten Täti g- keitsmerkmals oder die Zuordnung der Einzeltätigkeiten zu der in einem Rich t- beispiel genannten Tätigkeit zu überprüfen. Dabei sind die allgemeinen Ei n- gruppierungsbestimmungen zu beachten, aus denen sich die tariflich zu bewe r- tende Arbeitseinheit ergibt. Ferner hängt es von dem konkreten Tätigkeit s- merkmal ab, wie umfangreich und detailliert der Klägervortrag sein muss, um als schlüssig angesehen zu we rden. Dies gilt grundsätzlich auch fü r die Tätigkeitsmerkmale nach § 3 BERT. Die Anforderungen an die Darlegungs - und Beweislast bestimmen sich im vo r- liegenden Fall nach den konkreten Eingruppierungsregelungen und Tätigkeit s- merkmalen. b) Für das vom Kl Fahrer von So n- derabfalltransporte n, für die die Berechtigung nach GGVS/ADR erforderlich ist bedeutet dies, dass er schlüssig darlegen muss, die konkret von ihm ausgeübte Tätigkeit erfülle dieses Richtbeispiel zu mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit. Hierfür genügt es in einem ersten Schritt, wenn der Kläger vorträgt , an einem bestimmten Tag ganztägig mit einem Fahrzeug, das ein Sonderabfallt ransporter im oa. Sinne ist, unterwegs gewesen zu sein. Dies en Anforderungen hat der 62 63 64 65 - 22 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 23 - Kläger jedenfalls grundsätzlich mit seiner tagesbezog enen Übersicht über mehr als 18 Monate Genüge getan. c) Soweit das Landesarbeitsgericht ihn nicht für ausreichend ge halten hat , ist dies erkennbar auf die Erwiderung der Beklagten zurückzuführen, er habe arbeitstäglich unterschiedliche und auch unterschiedlich zu bewertende Arbe i- ten verrichtet. Ein solcher Vortrag mag im Rahmen der abgestuften Darlegungs - und Beweislast grundsätzlich geeignet sein, den schlüssigen Vortrag eines kl a- genden Arbeitnehmers in Frage zu stellen und diesen dazu zu veranlassen, detaillierter zu den konkreten, von ihm im Lauf des Tages verrichteten unte r- schiedlichen Arbeiten vorzutragen. d) Allerdings ist dies h ier nicht der Fall. aa) Die Beklagte hat nicht bestritten, dass der Kläger in der Regel ganzt ä- gig mit den von ihm genannten Sonderfahrzeugen unterwegs war . Sie hat im Wesentlichen lediglich angemerkt , d er Kläger habe während dieser F ahrten Arbeiten verrichtet, die das Richtbeispiel der Vergütungsgruppe 8 BERT nicht erfüll t en . Dabei geht sie offenbar davon aus, dass für die Zuordnung zu der Fahrerlaubnis (GGVS/ ADR) lediglich diejenigen Tätigkeitszeiten heranzuziehen sind, in denen der Kläger ein solches Sonderfahrzeug tatsächlich fährt bzw. gefahren hat. So hat sie zur Tätigkeit als Fahrer bei einer sog. Schadstoffklei n- mengensammlung ausgeführt, dazu gehöre auch die Anreise mit dem Sonde r- fahrzeug von der Betriebsstätte zum Sammelgebiet. Leerfahrt bedürfe es aber keine r Sonderberechtigung nach der GGVS/ADR . Deshalb e r- fülle die dafür aufgewandte Tätigkeitszeit nicht die Anforderungen des Richtbe i- s piels der Vergütungsgruppe 8 BERT. Auch seien die Zeiten, in denen das Sonderfahrzeug an den jeweiligen Sammelorten stehe, nicht dieser Tätigkeit zuzurechnen. Lediglich für die Weiterfahrt zum nächsten Sammelort sei die Sonderfahrerlaubnis erforderlich, fü r die dort dann anfallenden Stand - sowie Auf - und Abbauzeiten jedoch nicht. Auch für die Entladung des Fahrzeugs nach seiner Rückkehr zum Sonderabfallzwischenlager bedürfe es der tariflich v o- rausgesetzte n Sondererlaubnis nicht. Gleiches gelte für die vom K läger durc h- 66 67 68 - 23 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 24 - geführten Gefahrguttransporte, bei denen auch nur die reine Fahrzeit bzw. bei Leerfahrten nicht einmal diese auf die Erfüllung des Richtbeispiels anzurechnen sei. bb) Diese Auffassung , die sich das Landesarbeitsgericht offensichtlich zu eigen gemacht hat, weil es die konkrete Darlegungslast des Klägers mit dem Beklagtenvortrag begründet hat, ist rechtsfehlerhaft. L ediglich die erlaubni s- pflichtigen - abfal l- transporters bei der Zurechnung zu d em Richtbeispiel de r Vergütungsgruppe 8 BERT heranzuziehen p- pierung . (1) I n vielen Tarifverträgen ist für die Bestimmung der tariflich zu bewerte n- den Arbeitseinheit das sog. Atomisierungsverbot ausdrück lich normiert (vgl. zB Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT: m- menhang arbeit . Aber auch ohne ausdrückliche Regelung entspricht es einem a llgemein gültigen und auch im Bereich der Eingruppierung in der Pr i- vatwirtschaft anzuwendenden Grundsatz. Dabei geht es um die Einbeziehung unselbständige r Teil tätigkeiten , d ie der Hauptarbeit zu - oder unte rge ordnet sind und in einem engen inneren Zusamme nhang mit dieser steh en (Schaub/Treber Ar bR - HdB 16. Aufl. § 64 Rn. 44 ) . Der hierbei angewandte Grundsatz gilt sin n- gemäß auch für die Auslegung von Richtbeispielen. (2) D anach Fa hrer von Sonderabfalltransporte n, für die die Berechtigung na ch GGVS/ADR erforderlich ist zu verstehen , dass di e- sem Richtbeispiel nur diejenigen Tätigkeiten zuzuordnen sind, die unmittelbar ohne eine Sondererlaubnis nicht verrichtet werden dürfen. Das folgt zunächst bereits aus dem Wortlaut des Richtbeispi els, das die Erlaubnispflichtigkeit nicht dem Fahren als solchem, sondern den Fahrzeugen zuordnet. Bereits dies legt nahe, dass die tariflich gemeinte Tätigkeit das Fahren eines solchen Fahrzeugs ist, das bei bestimmungsgemäßer Benutzung einer Sondererlaub nis bedarf, und nicht ausschließlich und minutengenau das sondererlaubnispflichtige Fa h- ren selbst. In der Konsequenz würde die Auffassung des Landesarbeitsgerichts 69 70 71 - 24 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 25 - dazu führen , dass zB nicht einmal die Fahrtunterbrechung zum Zwecke des Tankens oder der notwendigen Fahr t unterbrechung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder einer kurzen Rast , n- Zeitraum bedarf es der entsprechenden Sondererlaubn is nicht , weil das Fah r- zeug nicht fährt . Eine solche Auffassung lässt den Grundgedanken des Atom i- sierungsverbot s außer Be tracht . (3) Die Klage durfte deshalb nicht mit dem Argument abgewiesen werd en, der Kläger habe zu dieser - rechtfehlerhaft angenommene n - Anforderung nichts dargelegt. Das Landesarbeitsgericht h ätte vielmehr den anhand der T a- geslisten konkretisierten Sachvortrag des Klägers würdig en müssen, er sei im gesamten Anspruchszeitraum von April 2010 bis Dezember 2011 regelmäßig ganztägig als Fah rer auf einem bestimmten Fahrzeug, das jeweils durch das Kennzeichen benannt wurde, eingesetzt worden . Er hat dazu weiter ausgeführt, dass die mit diesen Fahrzeugen durchgeführten Transporte einer der im Rich t- beispiel zu Vergütungsgruppe 8 BERT genannten E rlaubnisse bedurfte. e ) Zudem hat sich das Landesarbeitsgericht m it dem vom Kläger gleic h- falls in Anspruch genommenen und der Vergütungsgruppe 8 BERT zugeordn e- ten g ü- tungsgruppen 6 und 7 genannte Funktionen wechselnd auszuüben (sog. Mult i- n- den, weil bereits die Beklagte selbst dargelegt hat, der Kläger sei ab Juni 2010 nicht mehr überwiegend auf dem Schadstoffmobil der Beklagten, sondern fast ausschließlich nur noch auf and e- , bzw. eingesetzt worden . Da - soweit e rsichtlich - lediglich L astkraftwagen un d Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von unter 7,5 t von den Richt beispielen der Vergütungsgruppe 5 BERT erfasst werden, im Übrigen aber in den Rich t- beis pielen zu den Vergütungsgruppen 6 und 7 BERT genannt sind, konnte das 72 73 74 - 25 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 26 - Landesarbeitsgericht die mögliche Erfüllung dieses Richtbeispiels der Verg ü- tungsgruppe 8 BERT nicht ohne weitere Begründung außer Acht lassen. III . Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zu r neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen , da dem Senat aufgrund fehlender hinreichender tatsächlicher Feststellungen e ine eigene S a- chentscheidung nicht möglich ist . Bei der weiteren Sachbehandlung der Za h- lungsanträge des Klägers und der Koste nentscheidung wird das Landesa r- beitsgericht F olgendes zu beachten haben : 1. Das Landesarbeitsgericht wird nach Maßgabe der oben dargelegten Ausführungen zu prüfen haben, ob die vom Kläger dargelegten und ggf. nach Erteilung eines richterlichen Hinweises n och darzulegenden Tatsachen für die Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe 8 n- der abfalltransporte n, für die die Berechtigung nach GGVS/ADR erforderlic oder p- pen 6 und 7 genannte Funktionen wechselnd auszuüben (sog. Multifunktion s- erfüllt. Dabei wird es ggf. in Betracht zu ziehen haben, ob der Kläger hinsichtlich des von de r Beklagten angeordneten Einsatzes seit Juni 2010 w e- gen seiner Betriebsratstätigkeit eine Benachteiligung nach § 78 Satz 2 BetrVG erlitten hat (zu den sich hieraus ergeb enden Rechtsfolgen vgl. BAG 17. August 2005 - 7 AZR 528/04 - ) . 2 . Das Landesarbeitsger icht ist zu Recht davon ausgega ngen, dass die Vergütungsgruppe r u p- pen 5, 6 und 7 BERT im tariflichen Sinne ist . Jedenfalls baut die Vergütung s- gruppe 8 BERT auf die darunter liegenden Vergütungsgruppen 5, 6 und 7 BERT nicht in dem Sinne auf, dass die niedrigeren Vergütungsgruppen jeweils als Streitgegenstand in demjenigen der höheren Vergütungsgruppe notwendig enthalten sind und von daher eine Geltendmachung eines Betrags aus einer höheren Vergütungsgruppe n otwendig die Begründung eines - möglicherweise niedrige ren - Betrags aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe b e- inhaltet. 75 76 77 - 26 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 27 - a) Grundsätzlich umfasst di e gerichtliche Geltendmachung eines quantif i- zierten Leistungsanspruchs eine n Anspruch, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten (Haupt - )Anspruchs liegt. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass das G ericht deshalb ein Weniger zuerkennen darf und muss, wenn es in dem nicht in voller Höhe begründet en Sachantrag des Klägers enthalten ist. Dies begrü n- det die P flich t des Gerichts, bei einer auf eine bestimmte Vergütungsgruppe gerichteten Klage auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht teilweise deshalb begründet ist, weil die qua li tativ niedrigeren Anforderungen einer niedri geren Vergütungsgruppe, auf die sie nicht ausdrü cklich gestützt wird, erfüllt sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich bei dem - möglicherweise - begründeten Teil der Klage nicht um ein Weniger, sondern um etwas Anderes handelt. Bei einer auf eine bestim mte Vergütungsgruppe gestützten Zahlung s- klage bedeutet dies, dass eine solche Prüfungsverpflichtung durch das Gericht nur dann besteht, wenn die - evtl. gegebene - niedrigere Vergütungsgruppe als ein Weniger in der höheren Vergütungsgruppe materiell enthal ten ist. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine sog. Aufbaufallgruppe handelt, die Erfüllung der Anforderungen des höherwertigen Tätigkeitsmerkmals also zwingend die Erfü l- lung der Anforderungen des niedrigeren Tätigkeitsmerkmals voraussetzt (vgl. dazu aus f. BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - ) . Nicht ausreichend ist dagegen, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Verhältnis zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt (BAG 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - ; 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn. 34 ff., BAGE 129, 355) . b) Das Verhältnis der Vergütungsgruppe 8 BERT zu den Vergütungsgru p- pen 7, 6 und 5 BERT ist kein solches einer Aufbaufallgruppe . Bereits aus dem Wortlaut des Tätigkeitsmerkmals ergibt sich, dass die Vergütungsgruppe 8 BERT nicht auf alle alternativen Voraussetzungen der darunterliegenden Verg ü- tungsgruppe 7 BERT Bezug nimmt und deshalb denknotwendig die Erfüllung dieser n ä chstniedrigeren Vergütungsgruppe voraussetzt. aa ) Die allgemeinen Anforderungen an eine Tätigkeit der Vergütungsgru p- pe 8 BERT werden ohne jeden Bezug zu den allgemeinen Anforderungen der Ver g ütungsgruppen 7, 6 und 5 BERT bestimmt. Das Niveau der Tätigkeit wird 78 79 80 - 27 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 28 - durch e ine besondere Qualifikation und erweiterte Kenntnisse (diese wiederu m durch das Erfordernis des Abschlusse s einer Berufsausbildung und einer mehr - e- D er Natur der Sache nach sind die Anforderungen di e- ser Vergütungsgruppe höher als die der D arunterliegenden. Gleichwohl umfa s- sen sie nicht automatisch die Anforderungen dieser Vergütungsgruppe(n) als logische und zwingende Voraussetzung. So können für konkrete Tätigk eiten nach der Vergütungsgruppe ü- tungsgruppe 8 BERT nicht erfasst sind. Dies ist bereits deshalb evident, weil sich die allgemeinen Anforderungen nicht nur auf verschiedene Tätigkeiten, sondern auf unterschiedliche Tätigkeitsbereiche beziehen , nämlich die gewer b- lichen Arbeitnehmer, die kaufmännischen Angestellten und die technischen A n- gestellten. bb ) Entgegen der Auffassung des Klägers bauen auch die Richtbeispiele nicht aufeinander auf. Es mag sein, dass die Tarifvertragsparteien das Verhäl t- nis der Richtbeispiele der verschiedenen Vergütungsgruppen zueinander in e i- ner bestimmten Relation bewertet und hierarchisch strukturiert haben. Von e i- nem Aufeinander - Aufbauen im tariflichen Sinne kann jedoch keine Rede sein. Nach allgemeinen Grundsätzen ist das Tätigkeitsmerkmal einer Vergütung s- gruppe erfüllt, wenn ein dem Tätigkeitsmerkmal zugewiesenes Richtbeispiel erfüllt ist. Das Richtbeispiel ist dann regelmäßig ohne jeden Rückbezug auf die allgemeinen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals, insbesond ere auf eine niedrigere Vergütungsgruppe oder auf dessen Richtbeispiele , zu überprüfen. Etwas Anderes kann nur bei ausdrücklich tariflich geregelten Abweichungen im Einzelfall, wie bspw. beim Multifunktionsfahrer der Vergütungsgruppe 8 BERT, gelten. Übt de r Arbeitnehmer eine Tätigkeit aus, die das Richtbeispiel erfüllt, ist er der entsprechenden Vergütungsgruppe zuzuordnen. 3. Der auf die Vergütungsgruppen 5, 6 und 7 BERT bezogene, hilfsweise Zahlungsantrag des Klägers wird ggf. gleichwohl näher zu prüfen sein. Entg e- gen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts liegt, auch wenn di e Merkmale 81 82 - 28 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 29 - der niedrigeren Vergütungs gruppen in derjenigen der Vergütungsgruppe 8 BERT nicht enthalten sind , keine unzulässige Klageerweiterung in der Ber u- fungsinstanz vor. Das Ber ufungsgericht hat insoweit den Begriff der Sachdie n- lichkeit iSv. § 263 ZPO verkannt . a) Nach § 263 ZPO ist eine nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit erfol g- te Änderung der Klage nur zulässig, wenn - was vorliegend nicht zutrifft - der Beklagte einwillig t oder wenn das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Die B e- urteilung der Sachdienlich keit einer Klageänderung iSv. § 263 ZPO eröffnet dem Berufungsgericht einen Ermessensspielraum. In der Revisionsinstanz kann grundsätzlich nur überprüft werden, ob der R echtsbegriff der Sachdie n- lichkeit verkannt oder die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind (BGH 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92 - mwN, BGHZ 123, 132 ) . b ) Auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Berufungsu r- teil nicht stand. aa ) Das Lan desarbeitsgericht hat die - hilfsweise - Geltendmachung der Entgeltzahlungspfl icht nach den Vergütungsgruppen 7, 6 und 5 BERT, die vom Kläger in der Berufungsinstanz eingebracht worden ist, als nicht sachdienlich und damit unzulässig angesehen. Danach hätt e es für diese neu geltend g e- machten Anspruchsgrundlagen eines vom bisherigen Vorbringen abweiche n- den neuen Tatsachenvortrags hinsichtlich der Erfüllung der entsprechenden Richtbeispiele, insbesondere der jeweiligen Zeitanteile, bedurft. Erstinstanzl i- cher Sachvortrag sei insoweit nicht verwertbar. bb ) Dies verkennt den Begr iff der Sachdienlichkeit iSv. § 263 ZPO. ( 1 ) Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage der Sachdie n- lichkeit allein auf die objektive Beurteilung der Frage an, ob und inwiew eit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des a n- hängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden we i- teren Rechtsstreit vorbeugt (BGH 30. November 1999 - VI ZR 219/98 - mwN, BGHZ 143, 189 ) . Dabei sind auf die - hier vorliegende - nachträgliche Klagee r- weiterung die Grundsätze der Klageänderung entsprechend anzuwenden (BAG 83 84 85 86 87 - 29 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 30 - 12. September 2006 - 9 AZR 271/06 - Rn. 16 mwN, BAGE 119, 238) . Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung des Rechtsstreits, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien bedeutsam . Deshalb kommt es nicht en t scheidend darauf an, ob neuer Tatsachenvortrag erforderlich ist. Der Sachdienlichkeit einer Klageänderung st ünde nicht einmal entgegen, da ss i m Falle ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde (BGH 21. Dezember 1989 - VII ZR 84/89 - zu II 4 a der Gründe mwN; BAG 26. Februar 1986 - 7 AZR 503/84 - ) . Die Sachdienlichkeit kann unter die sem Blickpunkt im A llgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Proze ss führung nicht verwertet werden kann. Besteht zwischen mehreren S treitgegenständen ein innerer rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang, so ist es regelmäßig sachdienlich, diese Streitgegenstände auch in einem Ve r- fahren zu erledigen (BAG 6. Dezember 2001 - 2 AZR 733/00 - zu B I 2 a und b der Gründe mwN) . ( 2 ) Danach ist die vom Kläger vorgenommene Klageerweiterung sachdie n- lich. Sie steht in einem inneren tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit den bereits anhängigen Streitgegenständen. (a) Auch wenn keine Aufbaufallgruppe im engeren Sinn vorliegt, bei der sic h die Frage ein er Klageerweite rung gar nicht stellen würde , handelt es sich vorliegend bei der hilfsweise n Geltendmachung der niedrigerwertigen tariflichen Tätigkeitsmerkmale auf der tatsächlichen Ebene weitgehend um dieselbe Täti g- keit und lediglich um ein e abweichende rechtliche Bew ertung derselben. Es besteht ein innerer und tatsächlicher Zusammenhang. Auch muss kein neuer sachlicher Streitstoff eingeführt werden. Im Vordergrund steht vielmehr die rechtliche Bewertung eine r ohnehin tatsächlich festzustell enden Arbeitseinheit. (b) Darüber hinaus ergibt sich im Entscheidungsfall ein weiterer innerer Zusammenhang aus dem Umstand, dass der Kläger ausdrücklich anführt, das weitere 8 BERT sei erfüllt . D iese s setzt materiell ein e dauerhafte Übertragung von Tätigke iten 88 89 90 - 30 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 31 - nach den Vergütungsgruppen 6 und 7 BERT voraus . Dadurch gehört die Erfü l- lung von deren Tätigkeitsmerkmale n zum notwendigen Vortrag des bereits vo r- her geltend gemachten Anspruc hs. (c) Zudem wäre andernfalls auch ein Folgeprozess zu erwarten, der uU Entscheidungen über die rechtlichen Vorfragen, soweit sie nicht Gegenstand des Tenors und nicht nur der Entscheidungsgründe der letztlich rechtskräftig gewordenen Entscheidung des R echtsstreits geworden wäre , erneut und ggf. mit abweichendem Resultat erzwingen könnte. Derartige Vorfragen sind in di e- sem Rechtsstreit mannigfach vorhanden und von den verschiedenen Kammern des Landesarbeitsgerichts auch unterschiedlich beantwortet worden . ( d ) Gegen die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung lässt sich schließlich nicht einwenden, dass e ine Verzögerung des Rechtsstreits zu erwarten war . Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Rechtsstreit insgesamt vier Teilurte ile erlassen, das letzte am 28. April 2015, mithin mehr als vier Jahre nach Klag e- eingang bzw. drei Jahre und acht Monate nach Berufungseinlegung bzw. - z u- letzt - mehr als drei Jahre und sechs Monate nach Eingang der klägerischen Berufungsbegründung, mit der zweifelsfrei die niedriger en Vergütungsgruppen als Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt worden sind. Angesich t s dessen sollte eine prozessrechtlich korrekte Sachverhaltsaufklärung, ggf. auch unter Einschluss einer evtl. Beweisaufnahme , ohne Weiteres möglich gewesen sein . 4 . Bei sein er weiteren auf die niedrigeren Vergütungsgruppen bezogen en Prüfung wird das Landesarbeitsgericht ggf. zu berücksichtigen haben, dass aufgrund des Arbeitsvertrag s der Parteien und der darin vereinbarten und vom Kläger geschuldeten Tätigkeit als Müllwerker jedenfalls eine Vergütungspflicht der Beklagten nach Vergütungsgruppe 5 BERT bestehen kann . a) Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 BERT mag zunächst ein Abstellen allein auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers - bezogen auf jeweils einen Kalendermonat in der Vergangenheit - nahelegen . 91 92 93 94 - 31 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 32 - b) Au fgrund allgemeine r Grundsätze ist jedoch nur eine solche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die tarifliche Bewertung heranzuziehen, die ihm im Ra h- men der vertraglich vereinbarten Arbeitspflicht zugewiesen worden ist. Die ta t- sächliche Beschäftigung mit untervertraglichen Tätigkeiten kann nicht dazu fü h- ren, d en Arbeitnehmer in dem betreffenden Kalendermonat entsprechend ni e d- rig er entlohn en . aa ) Dass auch der BERT einer bestimmten, tariflich zu bewertenden Tätigkeit aus geht, ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 2 Satz 1 BERT. Dort ist nach der Definition d er entscheidenden Tätigkeit e ü- ver deutlich t , dass nach dem BERT auch bei e i- ner - vergütungsgruppenübergreifende n - wechselnde n Tätigkeit von einer j e- denfalls grundsätzli ch zutreffenden Vergütungsgruppe aus zu geh en is t. Das ist auch angesichts der zum Be ispiel in den Vergütungsgruppen 5 bis 7 BERT au f- geführten Richtbeispiele nachvollziehbar, da sich hier die Zuordnung mit der Zuweisung des entsprechenden Fahrzeugs arbeitstä glich oder gar innerhalb eines Arbeitstages ändern kann, ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertra g s vorliegt . bb ) Besonders deutlich wird dies am Beispiel der arbeitsvertraglich verei n- barten und damit vom Kläger geschuldeten Tätigkeit eines Müllwerkers. ( 1 ) Diese Tätigkeit umfasst ein weites Spektrum an Einzeltätigkeiten. Sie lässt sich in ihrer tariflichen Bewertung nicht ohne Rückbezug auf die jeweils entsprechenden Tarifregelungen bestimmen. Deshalb sind die Ausführungen des Senats i n seiner Entsche idung vom 11. Oktober 2006 ( - 4 AZR 534/05 - Rn. 25 ) zum Begriff des Müllwerkers im Sinne des seinerzeit anz u- wendenden Lohngruppenverzeichnisses eines Bezirkstarifvertrags im Rahmen der Anwendung des BMT - G II ohne unmittelbare Bedeutung. Das dort erwähnte Richtbeispiel eines Müllwerkers war einer Lohngruppe zugeordnet, deren ab s- trakte Anforderungen einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwand ten Beruf b e- 95 96 97 98 - 32 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 - 33 - Unterschied da zu wird bei dem von Vergütung s- gruppe 5 BERT erfassten Richtbeispiel eine abgeschlossene Berufsausbildung zumindest als geeignet zur Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals ang esehen. Auch der Vergleich mit den weiteren Richtbeispielen bestätigt diese Differenz. (2 ) r- dass der Kläger zum indest solche Tätigkeiten schuldet, die grundsätzlich die Anf orderungen der Vergütungsgruppe 5 BERT erfüllen, ohne dass dies im Ei n- zelnen anhand der allgemeinen Anforderungen noch nachzuprüfen ist. Durch das Richtbeispiel ngsgruppe 5 BERT ve r- deu t licht der BERT , dass mit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer so l- chen Tätigkeit und entsprechendem Einsatz als geschuldete vertragliche Lei s- tung das Tätigkeitsmerkmal grundsätzlich auch als erfüllt gilt . ( 3 ) Der weitere Ein wand der Beklagten, die vertraglich vereinbarte Tätigkeit s- gruppen, nämlich ua. a uch solche der Vergütungsgruppe 3 BERT, ist nicht b e- gründet. Er suggeriert, es gebe noch einen Ein nicht zwingend BERT, sondern umfasse Tätigkeiten mehrerer verschiedener Vergütungsgruppen des BERT . Dies w iderspricht der zutreffenden Auslegung des Arbeitsvertrags der Parteien . Es ist davon auszugehen, dass Arbeitsvertragsparteien bestimmte Begriffe so verstehen, wie sie in der jeweiligen Branche üblicherweise verstanden werden. Für dieses Verständnis ist di e jeweilige Begriffsbestimmung in einem einschl ä- gigen bundesweiten Verbandstarifvertrag von zentraler Bedeutung. Dies gilt umso mehr als die Beklagte jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des A r- beitsvertrags an diesen Tarifvertrag auch nach ihrer eigene n Auffassung als Verbandsmitglied der tarifschließenden Partei auf Arbeitgeberseite unmittelbar gebunden war. 5 . Das Landesarbeitsgericht wird ferner zu überprüfen haben , inwieweit der Kläger hinsichtlich der einzelnen Teil - Klagebeträge die nach den oa. Au s- 99 100 101 - 33 - 4 AZR 13/13 ECLI:DE:BAG:2016:130416.U.4AZR13.13.0 führungen unter B I I anzuwendende t arifliche Ausschlussfrist des § 19 BMTV 2009 gewahrt hat. IV . Über die Kosten des Rechtsstreits kann ebenfalls noch nicht abschli e- ßend entschieden werden. Aus diesem Grund war das Kostens chlussurteil des Landesarbeit sgericht s vom 28. April 2015 u ngeachtet der gegen diese En t- scheidung eingelegten Revisionen der P arteien und des Nebenintervenienten von Amts wegen aufzuheben. 1. Durch die Verbindung der durch die Teilurteile getrennten Sachen ge m. Beschluss des Senats v om 27. Juli 2015 ist ein einheitliches Revisionsverfa h- ren begründet worden. Das Revisionsgericht hat deshalb über die Kostenen t- scheidung des Berufungsgerichts von Amts wegen zu entscheiden und sie bei Fehlerhaftigkeit von Amts wegen aufzuheben (BAG 21. Okt ober 2015 - 4 AZR 649/14 - Rn . 52; BGH 5. Mai 2015 - XI ZR 406/13 - Rn. 32 mwN, BGHZ 205, 249) . 2. Das Kosten s chlussurteil des Landesarbeitsgerichts kann keinen B e- stand haben, da aufgrund der noch nicht entscheidungsreifen A nträge zu 2 . und 3 . die Kostenq uote noch nicht endgültig feststeht. Diese ist einer abschließe n- den rechtskräftigen Entscheidung in der Sache vorbehalten. 3. Bei der Kostenentscheidung wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass die se einheitlich zu ergehen hat und eine Trenn ung nach Zeita b- schnitten, wie sie im Kostens chlussurteil vom 28. April 2015 vorgenommen worden ist, unzulässig ist (vgl. nur Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. Über s § 91 Rn. 38) . Eylert Rinck Creutzfeldt Pieper Redeker 102 103 104 105
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