Bundesarbeitsgericht 4 . Senat Urteil vom 12. Februar 2014 - 4 AZR 450/12 - I. Arbeitsgericht Lüneburg Urteil vom 22. Juni 2011 - 4 Ca 67/10 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 19. März 2012 - 8 Sa 985/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : OT - Mitgliedschaft - Anforderungen an die Satzung eines Arbeitgeber - verbands Gesetz: TVG § 3 Abs. 1 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Fortführung von BAG 21. November 2012 - 4 AZR 27/11 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 450/12 8 Sa 985/11 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 2. Februar 201 4 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 1 2. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber s o- wie die ehrenamtlichen Richter Dre chsler und Lippok für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 450/12 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Niedersachsen vom 1 9. März 2012 - 8 Sa 985/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über tarifliche Entgeltansprüche . Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di und seit 1998 bei der Beklagten beschäftigt. Diese ist Mitglied im Einzelhandelsverband Lüneburger Heide e. V. (nachfolgend EHV - LH ) , de ssen Satzung idF vom 1 4. Juni 2001 ua. lautet: § 2 Zweck des Verbandes 1. Aufgaben des Verbandes sind insbesondere: c) Abschluß von Tarifverträgen mit den zuständ i- gen Gewerkschaften, § 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Allen Mitgliedern st e- hen nach Maßgabe der Satzung gleiche Rechte zu. 2. Bei Tarifverträgen, die nicht für allgemeinverbindlich erklärt sind, können die Mitglieder den Ausschluß der Tarifbindung insgesamt erklären. Die Erklärung ist schriftlich an die Verbandsgeschäftsführung zu ric h- ten. Sie wirkt zum Ablauf der jeweils geltenden Tari f- verträge. Eine eventuelle Nachwirkung wird durch die Erklärung nicht verhindert. Die Erklärung k ann jede r- zeit schriftlich widerrufen werden. Bei Beschlußfassung über Tariffragen und Arbeit s- 1 2 - 3 - 4 AZR 450/12 - 4 - kampfmaßnahmen haben Mitglieder ohne Tarifbi n- dung kein Stimmrecht. 3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserkl ä- rung unter An erkennung der Rech te und Pflichten der Satzung erworben. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. § 8 Organe des Verbandes 1. Organe des Verbandes sind: a) die Delegiertenversammlung, b) das geschäftsführende Präsidium, § 10 Das Präsidium 1. Das geschäftsführende Präsidium des Verbandes besteht aus dem Präsidenten, sowie bis zu vier gleichberechtigten stellvertretenden Präsidenten, von denen einer das Amt des Schatzmeisters gleichzeitig ausübt. 2. 3. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums in Gemeinschaft. 4. Das geschäftsführende Präsidium hat die Geschäfte des Verbandes so zu führen, wie es eine ordnung s- gemäße Erfüllung der Verbandsaufgaben erfordert und wie es die Satzung, die Geschäftsordnung und die Beschlüsse der Organe des Verbandes besti m- men. Beim E HV - LH besteht weder eine Tarifkommission noch wurde ein sog. Streik - und Aussperrungsfond s eingerichtet . Der Verband ist Mit glied des U n- ternehmensverband s Einzelhandel Ni edersachsen e.V. (nachfolgend UVE - NS) , bei dem eine Tarifkommission gebildet ist . Dieser Verband schließt für seine Mitgliedsverbände Tarifverträge ab . In § 5 der Satzung des UVE - NS (idF vom 24. Oktober 2003 ) heißt es: Besondere Stimmberechtigung bei Einfluss auf Tarifvertragsabschluss Für alle Gremien und deren Beschlüsse gilt: 3 - 4 - 4 AZR 450/12 - 5 - In Angelegenheiten, die unmittelbaren Einfluss auf den Abschluss von Tarifverträgen haben, sind nur solche Pe r- Die Geschäftsordnung der Tarifkommission des UVE - NS ( vom 1. November 2001 ) bestimmt in Nr. 1: 1. Zusammensetzung 1.3. Mitglieder der Tarifkommission können hierbei nur Vertreter aus tarifgebundenen Unterne h- men sein Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 2 0. November 2002 gege n- über dem EHV - LH , dass sie ihre Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit fortse t- zen möchte. Der EHV - LH bestätigte mit Schreiben vom 2 2. November 2002 , die Beklagte ab dem 20. November 2002 als Mitglied ohne Tarifbindung (OT - Mitglied) zu führen. Am 7. August 2009 vereinbarten die Tarifvertragsparteien des n iede r- sächsischen Einzelhandels einen neuen Manteltarifvertrag, einen Gehalts - und Lohntarifv ertrag sowie einen Tarifvertrag über Urlaubsgeld, Sonderzuwendu n- gen und Entgeltfortzahlung, die rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft traten. Mit seiner Klage begehrt d er Kläger die Differenz zwischen den von der Beklagten geleisteten Zahlungen und den sich aus den Tarifverträge n des Ja h- res 2009 ergebenden Entgelt ansprüchen . Er ist der Auffassung, die Beklagte sei weiter hin tarifgebunden . Die Satzung des E HV - LH sehe k eine ausreich ende Trennung der Befugnisse von tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Mi t- gliedern vor. So sei es etwa möglich, OT - Mitglieder in Tarifkommissionen des UVE - NS zu entsenden . Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt sin n- gemäß bean tragt , die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.663,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staff e- 4 5 6 7 8 - 5 - 4 AZR 450/12 - 6 - lung zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründ ung ihres Klageabweisung santrag s au s- geführt, sie sei als OT - Mitglied nicht mehr an die im Jahre 2009 geschlossenen Tarifverträge gebunden. Die Satzung des EHV - LH enthalte eine hinreichend klare Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarif gebundenheit . Eine unmittelb are Einflussnahme von OT - Mitgliedern auf tarifpolitische En t- scheidungen sei ausgeschlossen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben . Das Landesarbeitsg e- richt hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt d er Kläg er die W iederherstellun g der erstinstanzlichen Entscheidung . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen . D er Kläger , d er sein Begehren in der Revisionsinstanz allein auf eine T arifgebundenheit der B eklagten stützt, hat keine Entgeltansprüche nach den im Jahre 2009 geschlossenen Tarifve r- träge n des niedersächsischen Einzelhandels. Diese galten nicht im Arbeitsve r- hältnis der Partei en , da d ie Bekla gte als OT - Mitgli e d nicht mehr an diese nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden war . 1 . Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Satzung des E HV - LH den Anforderungen genügt, mit der ein Status als OT - Mitglied (zur Zulässigkeit einer sog. OT - Mitgliedschaft im sog. Stufenmodell BAG 22. April 2009 - 4 AZR 111/08 - Rn. 27, BAGE 130, 264 ; 4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - Rn. 25 ff., BAGE 127, 27 ) wirksam begründet werden kann. Sie sieht eine klare und eindeutige Trennung de r Befugnisse von Mitgli e- dern mit und solchen ohne Tarifgebundenheit vor ( zu den Anforderungen an eine Verbandssatzung ausf. BAG 21. November 201 2 - 4 AZR 27/11 - Rn. 14 mwN zur Rspr.) . 9 10 11 12 - 6 - 4 AZR 450/12 - 7 - a) § 3 Nr. 2 Satz 1 der Satzung des EHV - LH regelt sowohl eine Mitglie d- g- für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge vorsieht. § 3 Nr. 2 Satz 3 der Sa t- zung regelt den Wechsel von einer dieser Formen zur anderen. Die Satzung s- rege lung in § 3 Nr. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 kann nach Sinn, Zweck und tariflichem Gesamtzusammenhang nur als Hinweis auf die sich aus § 3 Abs. 3 TVG ohn e- hin ergebende Rechtslage begriffen werden. Das ha t der Senat anhand einer gleichlautenden Satzungsregelung bereits ausführlich begründet (BAG 15. Dezember 2010 - 4 AZR 256/09 - Rn. 34) . b) Im Gesamtgefüge der Satzungsregelungen des EHV - LH wird vor allem durch die Regelung in § 3 Nr. 2 Satz 6 , die bei Be schlussfassung über Tariffr a- Stimmrecht ausschließt, die erforderliche Kongruenz von Mitentscheidungsrecht und Bindung an die Tarifabschlüsse hinreichend klar und deutlich sowie ei n- schränk ungslos hergestellt. Geschäftsführung und jegliches Handeln des EHV - LH müssen d iesen Vorgaben genügen. Dies zeigt für das geschäftsführende Präsidium darüber hinaus § 10 Nr. 4 der Satzung, der die Rege lung des § 3 Nr. 2 Satz 6 in Bezug nimmt (s. auch BAG 2 1. November 2012 - 4 AZR 27/11 - Rn. 18 ) . c) Es ist weiter nicht erforderlich, dass der Ausschluss der Rechte von OT - Mitgliedern in Tarifangelegenheiten in jeder einzelnen Norm der Satzung au s- drücklich wiederholt wird. § 3 Nr. 2 Satz 6 der Satzung des EHV - LH gilt ei n- schränkungslos und damit für alle in der Satzung geregelten Bereiche und B e- fugnisse . D eshalb bedurfte es zur Wirksamkeit der in der Satzung vorgeseh e- nen OT - Mitgliedschaft keiner weiteren Regelung en für die in § 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c der Satzung genannte Verbandsaufgabe von Tari f- - in der Satzung ohnehin nicht vorgesehene - Tarifkommi s- sion oder für die Einrichtung oder Verwaltung eines Streik - und Aussperrung s- fonds sowie zur Vertretungsb efugnis nach außen iSv. § 26 BGB für den - hypothetischen - Fall, dass alle Präsidiumsmitglieder zugleich OT - 13 14 15 - 7 - 4 AZR 450/12 Mitglieder s ind . D a s hat der Senat bereits au s führlich begründet . Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen ( BAG 2 1. November 2012 - 4 AZR 27/11 - Rn. 18 bis 25 ; weiterhin 15. Dezember 2010 - 4 AZR 256/09 - Rn. 31 bis 33 ; 20. Mai 2009 - 4 AZR 230/08 - Rn. 80) . d) De m durch die Satzung wirksamen begründeten Status als OT - Mitglied steht schließlich nicht die beim UVE - NS gebildete Tarifkommission entgegen. § 5 der Satzung des U VE - NS differenziert ebenfalls klar und eindeutig zwischen Mitgliedern mit und ohne Tarifgebundenheit . Diese B estimmung verhindert, dass OT - Mitglieder des EHV - LH in der Tarifkommission stim m berechtigt mitwi r- ken können. Die ser in der Satzung vorgesehene Ausschluss des Stimmrechts gilt zugleich für die Tarifkommission des UVE - NS , der in Nr. 1.3 . der G e- schäftsordnung der K ommission nochmals inhaltlich aufgegriffen wird . 2 . Die Beklagte ist als OT - Mitglie d an die im Jahre 2009 geschlossenen Tarifverträge nicht mehr gebunden. Ihre mitgliedschaftlich begründete Tarifg e- bundenheit endete aufgrund ihre r schriftliche n Erklärung vom 20. November 2002 gemäß § 3 Nr. 2 S a tz 1 und Satz 2 der Satzung des EHV - LH bereits im November 2002 . 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Creutzfeldt Treber Drechsler Lippok 16 17 18
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