- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 1022/08 3 Sa 23/08 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Juli 2010 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-arbeitsgericht Prof. Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Hardebusch und Vorderwülbecke für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 1022/08 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2008 - 3 Sa 23/08 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 1023/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Bepler Creutzfeldt Treber Hardebusch Werner Vorderwülbecke 1
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