- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 295/10 5 Sa 91/09 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. März 2012 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisions- beklagte, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes- - 2 - 4 AZR 295/10 - 3 - arbeitsgericht Prof. Bepler, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Lippok und Pieper für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Hamburg vom 14. April 2010 - 5 Sa 91/09 - insoweit aufgehoben, als es unter Zurückwei-sung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. September 2009 - 17 Ca 101/09 - auch festgestellt hat, dass die Beklag-te verpflichtet sei, den Kläger für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. Juni 2008 nach Entgeltgruppe 9 TV-L zu vergüten. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeits-gerichts Hamburg vom 3. September 2009 - 17 Ca 101/09 - auf die Berufung der Beklagten abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Januar 2005 nach der Vergü-tungsgruppe Vc BAT, ab dem 1. November 2006 nach der Entgeltgruppe 8 TV-L und ab dem 1. Juli 2008 nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zu vergüten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurück-gewiesen. 2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Hamburg vom 14. April 2010 - 5 Sa 91/09 - wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 3/4, der Kläger 1/4 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der als Außendienstmitarbeiter im Bezirklichen Ordnungsdienst (BOD) bei der beklagten Stadt tätig ist. 1 - 3 - 4 AZR 295/10 - 4 - Seit 2003 gab es bei der Beklagten - Behörde für Inneres - einen zen-tralen Städtischen Ordnungsdienst (im Folgenden: SOD). Seine Aufgaben wurden ab dem 1. März 2006 auf die jeweiligen BOD, die zu diesem Zeitpunkt in den Bezirken der Beklagten gebildet wurden, übertragen. Hierüber unterrich-tete der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg deren Bürgerschaft mit der Drucksache 18/2498 (S. 11 f.) unter der Überschrift Schaffung eines Bezirkli-chen Ordnungsdienstes (BOD), der umfassend Ordnungswidrigkeiten aller Art im Bezirk ahndet auszugsweise wie folgt: Der BOD wird alle Aufgaben des Städtischen Ordnungs-dienst[es] (SOD) wahrnehmen, der zurzeit noch bei der Bfl angebunden ist ... Darüber hinaus werden dem Ord-nungsdienst weitere Aufgaben, z. B. der Wegewarte, der Baumkontrolleure und des Ermittlungsdienstes mit dem bisher dafür eingesetzten Personal zugeordnet. Auf diese Weise entsteht auf bezirklicher Ebene ein größeres Potenzial an regelmäßig präsenten Ordnungskräften, die - durch einheitliche Uniform - für jedermann erkennbar und ansprechbar sind. Wenn Bürgerinnen und Bürger sich bei Vorkommnissen oder drohenden Missständen direkt an die Kräfte des Ordnungsdienstes vor Ort wenden, kann nicht nur unmittelbare Abhilfe, z. B. durch Verwarnung von Haltern freilaufender Hunde, geschaffen werden, sondern mittelfristig auch eine präventive Wirkung erzielt und damit zu einem erhöhten Sicherheitsgefühl der Bevölkerung beigetragen werden. Der BOD wird zusätzlich Aufgaben der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Parkraumüberwachung wahrnehmen, damit diese wichtigen Aufgaben künftig auch stärker außerhalb der innerstädtischen Bereiche durchgeführt werden. Durch eine zentrale Koordinationsstelle bei einem feder-führenden Bezirksamt wird gewährleistet, dass bei beson-deren Problemlagen die Kräfte der Bezirklichen Ord-nungsdienste kurzfristig auch bezirksübergreifend zum Einsatz kommen. Die Beklagte erstellte für den Aufgabenkreis des Klägers mit der Funk-tionsbezeichnung Mitarbeiter/in im Außendienst eine Stellenbeschreibung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat: 2 3 - 4 - 4 AZR 295/10 - 5 - Stellenbeschreibung
Aufgaben/Tätigkeiten Anteil der Arbeitszeit in v.H. 1. Feststellung von Ordnungswidrigkei-ten sowie Kontrolle des ruhenden Verkehrs im Schichtdienst, auch am Wochenende und Feiertags im Zu-ständigkeitsbereich des Bezirklichen Ordnungsdienstes, Information von Bürgern, anderen Stellen, Annahme von Anzeigen, Meldungen, Ausspre-chen von Verwarnung oder Fertigung von Anzeigen bei als störend emp-fundenen Verhaltensweisen wie 55 % Verunreinigung öffentlicher Wege und Plätze, z. B. durch unerlaubte Müllabla-gerung, abgestellte Fahrzeugwracks und Hundekot, Nichtbeachtung von Verboten in der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, z. B. durch frei laufen lassen von Hunden, Lärmerzeugung mit Radios, wildes Zelten, Abpflücken von Pflanzen, Niederlassen zum Alkoholverzehr unter störenden Begleitumständen wie Pöbeln und Urinieren; aggressives Betteln, Störendes Verhalten im Umfeld von größeren Veranstaltungen, Besprühen/Bemalen von öffentlichen Gebäuden mit Graffiti, Beschädigung von Bänken und/oder anderen Sachen im öffentlichen oder öffentlich zugängli-chen privaten Raum (Vandalismus). Halterermittlung, Auflagenüberprüfung und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit polizeilichen und bezirklichen Dienststellen nach dem Hundegesetz und anderen gesetzlichen Grundlagen - 5 - 4 AZR 295/10 - 6 - 2. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungs-widrigkeiten und zur Seuchenpräven-tion im Rahmen des Zuständigkeits-bereiches des Bezirklichen Ord-nungsdienstes, hierbei jeweils unter Ausübung eigenen Ermessens mit 25 % Aussprache von mündlicher Ermahnung Erteilung von mündlichen Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld Aussprache von Unterlassungsverfü-gungen Sicherstellung von Gegenständen Aussprache von Platzverweisen Durchsetzung von Platzverweisen Bergung von Tieren Absperren und Sichern von Örtlichkeiten 3. Fertigung von Feststellungsberichten und Berichten zur Weitergabe an andere Dienststellen 10 % 4. Durchführung weiterer Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung und Fertigung von Stellungnahmen, ins-besondere bei anhängigen Ord-nungswidrigkeitenverfahren für den Bußgeldbereich, die Bußgeldstelle der Bfl oder auf Anforderung der Staatsanwaltschaft oder des Gerich-tes aus dem Zuständigkeitsbereich des Bezirklichen Ordnungsdienstes 5 % 5. Dienstbereitschaft und Einsatz in Zusammenarbeit mit anderen Behör-den (z. B. Wasserschutzpolizei, Revier-förstereien, Katastrophenschutz) 5 % 100 % An der Aufgabenerfüllung mitwirkende Organisationseinheiten Bezirkliche Dienststellen, Polizei, Stadtreini-gung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte Informationspflichten gegenüber anderen - 6 - 4 AZR 295/10 - 7 - Bezirkliche Dienststellen, Polizei, Stadtreini-gung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte Informationen von anderen Bezirkliche Dienststellen, Polizei, Stadtreini-gung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Bevölkerung Befugnisse Vollziehungsbeamter nach dem Verwaltungs-vollstreckungsgesetz und nach dem SOG, soweit diese nicht auf Polizeivollzugsbeamte beschränkt sind. Entscheidung über Ahndung von Ordnungs-widrigkeiten durch mündliche Ermahnung, Verwarnung ohne Verwarngeldangebot, Anzeige mit Verwarngeld oder Bußgeld. Erforderliche Ausbildung Abgeschlossene Berufsausbildung mit mehr-jähriger Praxiserfahrung, bei Beamten Lauf-bahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst. Erforderliche Fachkenntnisse Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus dem Zuständigkeitsbereich des bezirklichen Ordnungsdienstes, insbesondere des Gefah-renabwehr- und Vollstreckungsrechts. Erforderliche Fähigkeiten Selbständige und sorgfältige Arbeitsweise auch unter erhöhtem Arbeitsdruck, Einfüh-lungsvermögen und Geschick im Umgang mit den Bürgern. Ziele Verbesserung der Sicherheit und Sauberkeit der Stadt. Rund 80 % der Arbeitszeit des Klägers entfallen auf von den Parteien als Streifendienst oder Streifengänge bezeichnete Tätigkeiten, die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführt sind. In der Zuständigkeits- 4 - 7 - 4 AZR 295/10 - 8 - anordnung vom 15. April 2008 sind für den BOD neunzehn Gesetze und Ver-ordnungen als gesetzliche Grundlagen der Tätigkeit aufgelistet. Im Arbeitsvertrag des Klägers ist Bezug genommen auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. Der Kläger war seit dem 1. März 2003 beim SOD tätig und wurde zu-nächst nach VergGr. VIb der Anlage 1a zum BAT vergütet. Seit dem 1. März 2006 ist er als Außendienstmitarbeiter beim BOD im Bezirksamt H beschäftigt. Mit Schreiben vom 15. September 2003 machte er gegenüber der Beklagten die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc BAT geltend. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 lehnte die Beklagte dies ab. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:
Das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse wird nach der Stellenbeschreibung vom 23.07.2004 mit 100 % der Tätigkeiten (Nrn. 1 - 4) erfüllt. Für diese Aufgaben sind Fachkenntnisse aus den Berei-chen der Gefahrenabwehr sowie des Straf- und Ord-nungswidrigkeitenrechts, (StGB, OwiG, HWG, LärmVO, StVO, Verordnung zum Schutz der Grün- und Erholungs-anlagen etc.) erforderlich.
Selbständige Leistungen werden in 25 % der Tätigkeiten anerkannt (Nr. 2). Die Selbständigkeit liegt dabei in der Ermessensabwägung im Rahmen zu ergreifender Maß-nahmen zur Gefahrenabwehr. Einfacher Gesetzesvoll zug, wie in den Nr. 1, 3 und 4 der vorliegenden Stellenbe-schreibung, erfüllt nicht das Merkmal selbständiger Leis-tung. Für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c Fg. 1 b BAT müsste der Anteil der selbständigen Tätigkeit an den Aufgaben bei mindestens 33 1/3 % Tätigkeiten liegen. Dieses Tätigkeitsmerkmal wird jedoch nach der vorliegenden Stellenbeschreibung nicht erfüllt. 5 6 7 - 8 - 4 AZR 295/10 - 9 - Später zahlte die Beklagte im Hinblick auf das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Mai 2008 (- 23 Ca 24/08 -) rückwirkend ab einem nicht festge-stellten Zeitpunkt auch an den Kläger wie an vergleichbare Außendienstmit-arbeiter eine Vergütung nach der VergGr. Vc BAT und nach der Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) am 1. November 2006 nach dessen Entgeltgruppe 8. Mit seiner am 30. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Feststellungsklage, die der Beklagten am 9. Januar 2009 zugestellt worden ist, geht es dem Kläger um die Eingruppierung in der VergGr. Vb BAT bzw. Ent-geltgruppe 9 TV-L nach Ablauf der Bewährungszeit sowie zuvor in der VergGr. Vc BAT. Er hält seine Streifengänge - entsprechend den Tätigkeiten Ziffern 1 und 2 aus der Stellenbeschreibung - für einen einzigen großen, nicht weiter aufteilbaren Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne. Der Streifendienst diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung der ordnungs-rechtlichen Normen im Bezirk unter Ahndung von Verstößen gegen die unter-schiedlichsten Gebote und Verbote. Dabei sei es im Vorhinein regelmäßig nicht absehbar, welche einzelnen Vorfälle sich auf dem jeweiligen Streifengang ereignen würden. Die in einem dabei mitgeführten Notizbuch gemachten Auf-zeichnungen dienten lediglich als Gedächtnisstütze für die Anfertigung einer Anzeige. Eine Protokollierung der Arbeit sei damit jedoch nicht verbunden; auch eine Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten ergebe sich hieraus nicht. Der Arbeitsvorgang Streifendienst erfordere insgesamt gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, wie ua. bereits aus der Stellungnahme der Beklagten vom 27. Oktober 2004 und aus der Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 hervorgehe. Selbständige Leistungen im tarifvertraglichen Sinne seien in rechtserheblichem Umfang zu erbringen, insbesondere bei der Ermessensaus-übung im Rahmen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Er sei seit Anbeginn der Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT und nach Ablauf der Bewährungszeit in der VergGr. Vb BAT sowie seit der Überlei-tung in den TV-L in dessen Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Bereits mit seinem Schreiben vom 15. September 2003 sei die tarifvertragliche Ausschlussfrist 8 9 - 9 - 4 AZR 295/10 - 10 - auch für die VergGr. Vb BAT bzw. Entgeltgruppe 9 TV-L nach Ablauf der Bewährungszeit gewahrt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 1. März 2006 nach der VergGr. Vc BAT zu vergüten; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn für die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. Oktober 2006 nach der VergGr. Vb BAT und ab 1. November 2006 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten. Die Beklagte hat ihren klagabweisenden Antrag damit begründet, bei den von dem Kläger zu absolvierenden Streifengängen handele es sich nicht um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die Wertigkeit dieser Tätigkeit dürfe nicht anhand des Endergebnisses gemessen werden. Dies führe nicht zu sachgerechten, sondern zu unbilligen Ergebnissen insbesondere im Verhältnis zu Innendienstmitarbeitern. Anhand eines Notizbuches und beständigen Tele-fonkontakts zur Einsatzzentrale könnten die Tätigkeiten und damit auch deren Wertigkeiten erfasst werden. Die unter Ziffer 1 und unter Ziffer 2 der Stellenbe-schreibung aufgeführten Tätigkeitsbereiche seien je eigene tarifliche Arbeits-vorgänge von unterschiedlicher Wertigkeit. Unter Ziffer 1 mit einem Zeitanteil von 55 % handele es sich lediglich um feststellende Tätigkeiten ohne ein Erfordernis selbständiger Leistungen. Lediglich unter Ziffer 2 mit einem Zeitan-teil von 25 % fielen selbständige Leistungen an, da mit Ermessen entschieden werden müsse. Dabei gebe die Stellenbeschreibung mit einem Zeitanteil von 25 % auch lediglich einen theoretischen Rahmen vor; tatsächlich nähmen die Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten nicht solch einen Raum ein, denn in ca. 90 % der Arbeitszeit falle die Kontrolle des ruhenden Verkehrs an. Damit werde ein rechtserhebliches Ausmaß selb-ständiger Leistungen im tariflichen Sinne nicht erreicht. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsge-richt hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise 10 11 12 - 10 - 4 AZR 295/10 - 11 - abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit Vergütungsansprüche nach der VergGr. Vb BAT/Entgeltgruppe 9 TV-L im Hinblick auf das Geltendmachungs-schreiben vom 15. September 2003 mit Wirkung schon vor dem 1. Juni 2008 zugesprochen worden waren. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die vollständige Klageabweisung, der Kläger ihre vollständige Stattgabe. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision der jeweiligen Gegensei-te. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen und die des Klägers vollständig unbegründet. Dem Kläger steht das begehrte Entgelt nach der VergGr. Vb BAT/Entgeltgruppe 9 TV-L nach erfolgter Bewährung zu. Zutreffend haben die Vorinstanzen die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten zu einem großen Arbeitsvorgang Streifengang zusammengefasst. Sie haben zu Recht angenommen, dass die Tatbestands-merkmale der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT gründliche und vielseitige Fachkennt-nisse sowie selbständige Leistungen in rechtserheblichem Ausmaß von dem Kläger erfüllt werden. Zutreffend haben sie schließlich auch die gemäß der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT erforderliche Bewährungszeit mit beanstandungsfrei erbrachter Tätigkeit als erfüllt angesehen. Das Landesarbeitsgericht hat rechts-fehlerfrei das Schreiben des Klägers vom 15. September 2003 nicht als an-spruchswahrende Geltendmachung für eine Vergütung nach der VergGr. Vb BAT/Entgeltgruppe 9 TV-L angesehen. Jedoch hat es übersehen, dass dem Kläger auch für den Monat Juni 2008 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L nicht zusteht, da die Geltendmachung dieses Anspruchs gegenüber der Beklagten erst mit der Zustellung der Klageschrift bei ihr erfolgt ist. I. Die Feststellungsanträge des Klägers sind als allgemein übliche Ein-gruppierungsfeststellungsklage zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO (st. Rspr., 13 14 - 11 - 4 AZR 295/10 - 12 - siehe nur BAG 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15, NZA-RR 2011, 304; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311). Soweit das Landesarbeitsgericht im Tenor seines Urteils auf die damalige Antragsformulierung des Klägers hin im Ausspruch der Entgeltgruppe die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Differenzvergütung an den Kläger aufgenommen hat, handelt es sich um unselbständige Antragsbestandteile, die - wie der Kläger in der Revisionsverhandlung ausdrücklich erklärt hat - in seinen Eingruppierungsfeststellungsanträgen bereits enthalten waren. II. Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. 1. Im Streitzeitraum gilt für das Arbeitsverhältnis des Klägers ab dem 1. November 2006 der TV-L und zuvor der BAT. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifver-träge Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Für den Bereich der TdL ersetzt der TV-L nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-Länder) den BAT. Auch die Vorinstanzen und die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der TV-L den Inhalt des Arbeitsverhältnisses und damit auch die Eingruppierung des Klägers bestimmt. Nach § 4 TVÜ-Länder wird für die Überleitung der Angestellten ihre Vergütungsgruppe (§ 22 BAT) ua. nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. Erst zum 1. Januar 2012 ist die Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) in Kraft getreten. 2. Die für die Eingruppierung nach der Anlage 1a zum BAT gemäß § 22 BAT erforderliche Bestimmung von Arbeitsvorgängen durch das Landesarbeits-gericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgebend für die Eingrup-pierung ist danach der Arbeitsvorgang Streifengang, der - mindestens - aus den unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgaben- 15 16 17 18 - 12 - 4 AZR 295/10 - 13 - bereichen besteht und als solcher mit einem Zeitanteil von etwa 80 % für die tarifliche Bewertung entscheidend ist. a) Nach § 22 Abs. 2 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder über den 31. Oktober 2006 hinaus fortgilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgelt-ordnung (vgl. § 17 Abs. 7 TVÜ-Länder), ist der Angestellte in der Vergütungs-gruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales dieser Vergütungsgruppe erfül-len. Nach der hierzu vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeits-leistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Danach ist das Arbeitsergebnis das entscheidende Bestimmungskrite-rium (BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 315; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 18 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310). Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - aaO; 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammen-hangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen Atomisierung der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein (BAG 19 20 - 13 - 4 AZR 295/10 - 14 - 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - aaO; 21. Februar 1990 - 4 AZR 603/89 - mwN, AP BAT §§ 22, 23 Krankenkassen Nr. 7). b) Zu Recht sind die Vorinstanzen hinsichtlich der Tätigkeiten des Klägers von einem einheitlichen Arbeitsvorgang Streifengang ausgegangen, zu dem jedenfalls die in den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgabenbereiche gehören und der damit jedenfalls 80 % der Arbeitszeit des Klägers umfasst. Dabei kann es dahinstehen, ob dieser Arbeitszeitanteil durch eine Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten nicht tatsächlich größer als vom Landesarbeitsgericht angenommen ist, da mit 80 % der tariflich geforderte zeitliche Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit mehr als erreicht ist. aa) Das Landesarbeitsgericht hat die in der Stellenbeschreibung unter den Ziffern 1 und 2 genannten Tätigkeitsbereiche als einen einheitlichen Arbeitsvor-gang Streifengang angesehen. Die gesamte Tätigkeit des Klägers auf seinen Streifengängen diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durch-setzung ordnungsrechtlicher Normen, und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr. Gleichzeitig sei beabsichtigt, durch die Streifengänge ein erhöhtes Sicherheitsgefühl bei der Bevölkerung zu erzeugen. Der Streifengang, so wie er in der Stellenbeschreibung bestimmt sei, erlaube keine sinnvolle Aufteilung der einzelnen Maßnahmen nach tariflichen Wertigkeiten. Es sei unmöglich, zu Beginn des Streifengangs die einzelnen Eingriffe nach ihrer tariflichen Wertigkeit unterscheiden zu können. Wenn beispielsweise eine Ordnungswidrigkeit nach Ziffer 1 der Stellenbeschreibung festgestellt werde, dann sei zu überlegen, wie die sich aus Ziffer 2 der Stellenbeschreibung erge-bende Aufgabe der Beendigung der Ordnungswidrigkeit erledigt werden müsse. Gleiches gelte, wenn der Kläger bei der Aufnahme einer Anzeige nach Ziffer 1 der Stellenbeschreibung von einem Gefahrenzustand erführe, für die erforderli-che Maßnahme der Gefahrenabwehr nach Ziffer 2 der Stellenbeschreibung. Ganz anders könne für Tätigkeiten im Innendienst bereits bei der Zuteilung der 21 22 - 14 - 4 AZR 295/10 - 15 - Arbeit nach der tariflichen Wertigkeit unterschieden werden. Eine solche Unter-scheidung bereits bei der Verteilung der Arbeitsaufgabe an unterschiedliche Beschäftigte, beispielsweise nach Unregelmäßigkeiten vermelden und Maß-nahmen ergreifen, sei zwar möglich, von der Beklagten jedoch nicht vorge-nommen worden. bb) Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Arbeitseinheiten können im Hinblick auf das einheitliche, zweckgerichtete Arbeitsergebnis nicht nach tatsächlichen Gesichtspunkten voneinander abgegrenzt werden. Eine solche Trennung lässt sich entgegen der Auffassung der Beklag-ten nicht bereits der Stellenbeschreibung entnehmen. Die unter der Ziffer 1 beschriebenen Tätigkeiten erschöpfen sich nicht in der Feststellung einzelner Sachverhalte, wie sie beispielhaft mit Unterpunkten bezeichnet werden, son-dern führen - soweit erforderlich - zu Maßregelungen. Dies folgt bereits aus dem Obersatz, der ausdrücklich das Aussprechen von Verwarnungen oder das Fertigen von Anzeigen vorsieht, sowie den Erläuterungen unter dem letzten Unterpunkt, nach denen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vorgesehen sind. In Ziffer 2 der Stellenbeschreibung wird dieser Aufgabenkreis der Außendienst-mitarbeiter ausdrücklich ergänzt. Danach verbleibt es nicht bei der Ermächti-gung, das Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten nur festzustellen. Zusätzlich werden Maßnahmen zur Abwehr oder Beendigung etwaiger Gefahrenlagen überantwortet und konkretisiert. Das ergibt sich iÜ auch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, die die Maßnahmen unter Ziffer 2 der Stellenbeschrei-bung als Abschluss der Tätigkeiten unter deren Ziffer 1 bezeichnet und damit letztlich selbst beide als Teile eines Ganzen ansieht. Bei den Streifengängen ist nach dem Zuschnitt des Aufgabenbereichs die auszuübende Tätigkeit nicht nach dem Erfassen beendet, sondern geht, soweit im Einzelfall erforderlich, in das Ergreifen von Maßnahmen über. Dabei sind die Aufgaben nach Ziffer 1 und die Aufgaben nach Ziffer 2 der Stellenbe-schreibung von ein und derselben Person zu erledigen. Dies sind im Hinblick 23 24 25 - 15 - 4 AZR 295/10 - 16 - auf das zu erreichende Arbeitsergebnis, das von der Beklagten selbst mit der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen, der Gefahrenabwehr und der Erzeugung eines erhöhten Sicherheitsgefühls bei der Bevölkerung vorgegeben ist, nicht nach tariflicher Wertigkeit trennbare Tätigkeitsbereiche. Das unterscheidet den Zuschnitt dieses Aufgabenbereichs von dem der Tätigkeit von Innendienstmit-arbeitern, denen - bei entsprechendem Zuschnitt des Tätigkeitsbereichs - entweder nur Akten mit einfachen Sachverhalten oder nur mit höherem Schwie-rigkeitsgrad zur Bearbeitung vorgelegt werden können. Eine solche Vorab-Trennung ist bei den Streifengängen des Klägers kaum möglich und von der Beklagten auch nicht angestrebt. Der Kläger muss vor Ort und ggf. ohne Ver-zögerung entscheiden, welche Maßnahme im konkreten Einzelfall zu ergreifen ist. Die Beklagte hätte es zwar möglicherweise bei der Übertragung der bloßen Feststellung von Sachverhalten, der Entgegennahme von Anzeigen, Informa-tionen, Meldungen sowie der Auskunftserteilung gegenüber Bürgern belassen und die Befugnis zur Ergreifung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anderen Beschäftigten übertragen können. In diesem Fall wäre vielleicht eine Vergleich-barkeit zu der Tätigkeit der von der Revision angeführten Innendienstmitarbeiter mit begrenztem Aufgabenbereich in Betracht gekommen. Da sie von einer entsprechenden Aufteilung abgesehen hat, stellen sich die unter Ziffer 2 aufge-listeten Maßnahmen als Teil des einheitlichen Arbeitsergebnisses Durchset-zung ordnungsrechtlicher Normen und Gefahrenabwehr dar. Sie können nicht sinnvoll abgegrenzt und getrennt bewertet werden. Auf diese Bewertung haben die Eintragungen des Klägers in seinem Notizbuch, in dem nach dem Vorbringen der Beklagten die einzelnen Tätigkei-ten des Streifengangs dokumentiert werden sollen, keinen Einfluss. Damit kann lediglich im Nachhinein die jeweils erfolgte Tätigkeit festgestellt werden, jedoch nicht die vertraglich geschuldete Tätigkeit, um die es bei der hier maßgebenden Einheit des Arbeitsvorgangs geht. 3. Die für die Bewertung des danach vorliegenden einheitlichen Arbeits-26 27 - 16 - 4 AZR 295/10 - 17 - vorgangs Streifengang in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a Teil I Allgemeiner Teil zum BAT/BL lauten: Vergütungsgruppe V b 1c. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe V c Fallgruppe 1a. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Vergütungsgruppe V c 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) 1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und - 17 - 4 AZR 295/10 - 18 - mindestens zu einem Drittel selbständige Leistun-gen erfordert. (Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten.) Vergütungsgruppe VI b 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistun-gen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Vergütungsgruppe VII 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Verhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) 1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.) Die Protokollnotiz Nr. 9 ist vorliegend nicht von Bedeutung. 28 - 18 - 4 AZR 295/10 - 19 - 4. Die dem Kläger übertragene Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT, da sie gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen abverlangt. Da der Kläger sich entsprechend den tariflichen Voraussetzungen bewährt hat, erfüllt er auch die Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT, die nach Überleitung in den TV-L seit dem 1. November 2006 der angestrebten Entgeltgruppe 9 TV-L entspricht. a) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der Begriffe gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen und damit um die von unbestimmten Rechtsbegriffen handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisions-instanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berück-sichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN, AP BGB § 611 Kirchen-dienst Nr. 62). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsurteil erkennen lässt, wie das Landesarbeitsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff verstan-den hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 456/06 - Rn. 20 mwN, ZTR 2008, 156). b) Dieser eingeschränkten Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. aa) Darin wird zu Recht davon ausgegangen, dass der Arbeitsvorgang Streifengang gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Dabei war insoweit eine pauschale Überprüfung ausreichend, weil die Parteien die Tätig-keit des Klägers als unstreitig ansehen und dieses Tatbestandsmerkmal der VergGr. VII Fallgr. 1a BAT, auf der die VergGr. VIb Fallgr. 1a und die VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT aufbauen, durch diese Tätigkeit als erfüllt erachten (st. Rspr., vgl. nur BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; 25. Januar 2006 - 4 AZR 613/04 - Rn. 17, AP BAT-O § 27 Nr. 4; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa (3) der Gründe mwN, AP 29 30 31 32 - 19 - 4 AZR 295/10 - 20 - BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301). Dem Vorbringen der Beklagten ist zu entnehmen, dass sie selbst jedenfalls mindestens 50 % gründliche und vielseitige Fach-kenntnisse zugrunde legt. Das folgt einerseits daraus, dass bereits die ur-sprünglich von ihr als zutreffend angesehene VergGr. VIb (Fallgr. 1a und 1b) BAT sowie die dieser vorausgehende VergGr. VII (Fallgr. 1a) BAT zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge erfordern, die dieses Tatbestands-merkmal erfüllen. Die Beklagte ist den Ausführungen des Berufungsgerichts, die Tätigkeit des Klägers werde von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnis-sen bestimmt, iÜ auch nicht entgegengetreten. (1) Gründliche Fachkenntnisse setzen unter Berücksichtigung der auch hier heranzuziehenden Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT nähe-re Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmun-gen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz usw. zu der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT ergibt. So hat der Senat ua. historische, architekturhistorische und fremdsprach-liche Fachkenntnisse als ausreichend angesehen (vgl. ua. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 1 b bb (3) der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; näher Krasemann Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O 8. Aufl. Kap. 9.4 Rn. 40 ff.). Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Vielseitige Fachkennt-nisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzu-wendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben (vgl. ua. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - aaO). Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 28 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40), jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus. 33 - 20 - 4 AZR 295/10 - 21 - (2) Das Landesarbeitsgericht hat aus dem Vortrag der Parteien, insbeson-dere aus dem der Beklagten, und unter Berücksichtigung der von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung und der Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 ohne Rechtsfehler geschlossen, dass die Anforderung der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erfüllt ist. Dabei hat es insbesondere darauf abgestellt, dass neunzehn Gesetze und Verordnungen die gesetzliche Grund-lage der Tätigkeit bilden und dass Fachkenntnisse des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts anzuwenden sind. Diese Fachkenntnisse konnte das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler als gründlich und vielseitig bewerten. (a) Dabei ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landes-arbeitsgericht für die Vielseitigkeit der benötigten Fachkenntnisse auch auf die Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 Bezug genommen hat. Zwar kann dieser Zuständigkeitsanordnung nicht ausdrücklich entnommen werden, dass die in ihr geregelten Zuständigkeiten für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum gelten. Jedoch ergibt sich aus einem Klammerzusatz zu ihrer Über-schrift - basiert auf der Senats-Drs. vom Januar 2006 -, dass ein Vorläufer vom Januar 2006 existiert. Die Beklagte hat weder die Zuständigkeitsanord-nung in Abrede gestellt noch Umstände vorgetragen, die für eine beachtliche zwischenzeitliche Änderung der Zuständigkeiten des BOD sprechen. (b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht sich ua. auf die von der Beklagten erstellte Stellenbeschreibung gestützt hat, in der es unter der Überschrift Erforderliche Fachkenntnisse heißt, dass [g]ründliche und vielseitige Fachkenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus dem Zuständigkeitsbereich des bezirklichen Ordnungsdienstes, insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts erforderlich sind. Zwar können die Angaben in einer Stellenbeschreibung (auch wenn die Beklagte diese selbst erstellt hat und, wie vorliegend, im Verlaufe des Rechtsstreits auch nicht in Frage stellt, ggf. nur rechtlich anders bewertet) grundsätzlich nicht mit tarifver-traglichen Vorgaben gleichgesetzt werden. Ob solche Vorgaben erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits 34 35 36 - 21 - 4 AZR 295/10 - 22 - nicht unstreitig gestellt werden und sie kann auch nicht ohne jegliche Subsum-tion einer Stellenbeschreibung entnommen werden. Das hat das Landes-arbeitsgericht jedoch auch nicht getan, sondern es hat auf die danach und iÜ unstreitig benötigten Fachkenntnisse insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts Bezug genommen und sie ersichtlich in die eigene rechtli-che Bewertung einbezogen. bb) Das Landesarbeitsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Arbeitsvorgang Streifengang entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Tatbestandsmerkmal selbständige Leistungen iSd. VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT in rechtserheblichem Ausmaß erfüllt. (1) Das Landesarbeitsgericht ist von dem zutreffenden Begriff der selb-ständigen Leistungen im Sinne des Satzes 3 des Klammerzusatzes zu der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT ausgegangen. (a) Danach erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal selbständige Leistungen darf nicht mit dem Begriff selbständig arbeiten verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selb-ständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedanken-arbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausge-setzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesonde-re hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überle-gungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unter-schiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. 37 38 39 - 22 - 4 AZR 295/10 - 23 - Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311). (b) Zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvor-gangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT bestimmten Maß anfallen (st. Rspr., vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Dabei kann es dahinstehen, ob und ggf. wo genau eine quantitative Grenze für den unbestimmten Rechtsbegriff des rechtserheblichen Ausmaßes zu ziehen wäre. Eine Bestimmung eines Prozentsatzes, bei dessen Vorliegen das fragli-che Tarifmerkmal in rechtserheblichem Ausmaß vorliegt, erscheint dem Senat nach wie vor (vgl. BAG 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193) nicht geboten. Jedenfalls sind selbständige Leistungen dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 172). Dabei kann das Erfüllen dieser Voraussetzung nicht davon abhän-gen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entschei-dend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforde-rung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss. Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des BAT den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben. Hätten die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit zum Bezugspunkt von Qualifikationsmerkmalen machen wollen, so hätten sie 40 - 23 - 4 AZR 295/10 - 24 - das - beispielsweise - in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT zum Ausdruck bringen müssen (näher BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - aaO; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - aaO). (2) Gemessen an diesem Kriterium hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, das Tatbestandsmerkmal selbständige Leistungen liege in rechtserheblichem Ausmaß vor. (a) Das Landesarbeitsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, ohne selbständige Leistungen könne kein brauchbares Arbeitsergebnis erzielt wer-den. Die im Rahmen des Arbeitsvorgangs Streifengang zu erbringenden Tätigkeiten dienten der Durchsetzung der bei der Beklagten bestehenden ordnungsrechtlichen Normen. Dies erfordere regelmäßig, dass der Kläger Ermessensentscheidungen zu treffen hätte, ob und ggf. welche Maßnahme im Einzelfall zu ergreifen sei. (b) Damit hat das Landesarbeitsgericht in zutreffender Weise die Tätigkeit des Klägers unter das Tatbestandsmerkmal der selbständigen Leistungen subsumiert sowie das Erfordernis des rechtserheblichen Ausmaßes zum Begriff des Arbeitsvorgangs in Bezug gesetzt. Mit seiner Wertung, ohne die Erbringung selbständiger Leistungen sei die Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit die Entscheidung über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Verhinderung oder Beseitigung von Ordnungswidrigkeiten nicht möglich, mit der Folge, dass ein zufriedenstellendes Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könne, hat es den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Das Landesarbeitsgericht konnte bei seinen Erwägungen zugrunde legen, dass der Arbeitsvorgang Streifengang selbständige Leistungen iSd. Tatbestandsmerk-males erfordert, und zwar ua. Ermessensentscheidungen unter Verknüpfung und Abwägung unterschiedlicher Informationen. Dafür waren keine weiteren Feststellungen notwendig. Auch die Revision rügt im Ergebnis lediglich, das tarifliche Tatbestandsmerkmal sei nicht in rechtserheblichem Ausmaß erfüllt. 41 42 43 - 24 - 4 AZR 295/10 - 25 - cc) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Kläger die für die Eingruppierung in der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT und nach der Überleitung in den TV-L in der Entgeltgruppe 9 erforderliche Bewährungszeit erfolgreich absolviert hat. (1) Die von dem Kläger angestrebte Eingruppierung in der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT, die nach Überleitung in den TV-L der Entgeltgruppe 9 entspricht (§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. der Anlage 2 TVÜ-Länder - Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung - Teil A), erfordert, dass sich der Arbeitnehmer drei Jahre in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT bewährt hat. Bei seiner Überleitung in den TV-L am 1. November 2006 muss er die bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts für eine Höhergruppie-rung erforderliche Zeit der Bewährung zur Hälfte erfüllt haben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 erster Spiegelstrich TVÜ-Länder). Nach ständiger Rechtsprechung zum BAT ist das Erfordernis der Be-währung erfüllt, wenn die oder der betreffende Angestellte während der vorge-schriebenen Bewährungszeit die volle Eignung für die übertragene Tätigkeit nachgewiesen hat, sich also allen in der Ausgangsvergütungsgruppe einer solchen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Um diese personenbezogene Anforderung zu erfüllen, müssen keine herausragen-den Leistungen erbracht werden; es genügt die qualitative und quantitative Normalleistung, die nach den herkömmlichen Beurteilungssystemen mit genügt den Anforderungen zu bewerten wäre. Letztlich honorieren die Tarifvertrags-parteien damit ein gewisses Erfahrungswissen (vgl. dazu BAG 24. März 2010 - 4 AZR 721/08 - Rn. 31, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 313; 28. November 1984 - 4 AZR 35/83 - BAGE 47, 253; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 862/07 - Rn. 46, ZTR 2009, 314 und 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 38, AP TVG § 1 Nr. 44). (2) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 44 45 46 47 - 25 - 4 AZR 295/10 - 26 - (a) Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Arbeit des Klägers beanstandungsfrei erbracht wurde und daher die Bewährung als solche gege-ben ist. Ebenfalls nicht streitig ist, dass die vom Kläger beim SOD und beim BOD ausgeübten Tätigkeiten tariflich gleich zu bewerten sind. (b) Der Kläger ist seit dem 1. März 2003 zunächst beim SOD und seit dem 1. März 2006 beim BOD als Außendienstmitarbeiter mit im Wesentlichen identischen ordnungsdienstlichen Aufgaben beschäftigt. Damit begann die Bewährungszeit am 1. März 2003. Nach Ende der dreijährigen Bewährungszeit war er dann seit dem 1. März 2006 in der VergGr. Vb BAT eingruppiert. Nach der Überleitung in den TV-L am 1. November 2006 ist er folglich in der Entgelt-gruppe 9 TV-L eingruppiert. III. Hinsichtlich der Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist betref-fend die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 TV-L ist die Revision der Beklagten teilweise erfolgreich; die auf denselben Regelungsbereich bezogene Revision des Klägers dagegen unbegründet. Der Kläger kann die begehrte Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L erst ab dem 1. Juli 2008 verlangen. 1. Nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ebenso wie nach dem früher geltenden § 70 BAT, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten geltend gemacht werden. a) Eine Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeich-net und dessen Höhe, dh. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Der Sinn und Zweck der Regelung erfordert, dem Schuldner gegenüber den behaupteten Anspruch so genau zu bezeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb genügt es nicht, die andere Seite aufzufordern, überhaupt eine Forde-rung zu erfüllen. Für den Arbeitgeber müssen die Art des Anspruchs sowie die 48 49 50 51 52 - 26 - 4 AZR 295/10 - 27 - Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein (BAG 16. November 2010 - 9 AZR 597/09 - Rn. 41 mwN, ZTR 2011, 218; vgl. zu § 70 Satz 1 BAT: 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 83 mwN, AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25). b) Dabei ist die Geltendmachung eines Anspruchs keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf deren Ausle-gung die §§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden sind (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 92 mwN, AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkon-kurrenz Nr. 25; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu I 1 a der Gründe mwN, BAGE 109, 100; 20. Februar 2001 - 9 AZR 46/00 - zu II 2 a der Gründe mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Gaststätten Nr. 11 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 139). Ob eine Handlung einer Partei zur Geltendmachung eines Anspruchs ausreicht, ist grundsätzlich von den Tatsacheninstanzen festzustellen. Die dabei vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung ist in der Revisions-instanz ebenso wie die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvor-schriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (st. Rspr., vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - aaO; 20. Februar 2001 - 9 AZR 46/00 - aaO). 2. Entgegen der Revision des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass das Schreiben des Klägers vom 15. September 2003 die Ausschlussfrist nicht für Ansprüche auf Vergütung nach der VergGr. Vb BAT/Entgeltgruppe 9 TV-L wahrt. Mit diesem Schreiben hat er lediglich die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc BAT geltend gemacht. Seine Auffassung, damit sämtliche Fallgruppen, also auch die Fallgruppe 1a der VergGr. Vc BAT, einschließlich eines insoweit bereits vorweggenommenen Bewährungsaufstiegs in die VergGr. Vb BAT geltend gemacht zu haben, ist unzutreffend. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte seiner Forde-rung schließlich mit Bezugnahme auf das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg 53 54 - 27 - 4 AZR 295/10 vom 7. Mai 2008 (- 23 Ca 24/08 -) entsprochen hat und ihm die begehrte Vergütung rückwirkend nach der VergGr. Vc BAT sowie später Entgelt nach der der VergGr. Vc BAT entsprechenden Entgeltgruppe 8 TV-L gezahlt hat. Zudem wäre ohnehin bei der Eingruppierung in der VergGr. Vb BAT ein anderer Sach-verhalt betroffen, da die Anforderungen des Bewährungsaufstiegs zum Zeit-punkt des Schreibens vom 15. September 2003 weder erfüllt noch Gegenstand des Schreibens waren. 3. Die Revision der Beklagten war dagegen insoweit erfolgreich, als sie sich gegen die Feststellung der Vergütungsverpflichtung nach Entgeltgruppe 9 TV-L bereits seit dem 1. Juni 2008 wendet. Auch insoweit hat der Kläger die tarifliche Ausschlussfrist nicht eingehalten. In Ermangelung einer anderweitigen Geltendmachung wahrt erstmalig die am 30. Dezember 2008 beim Arbeitsge-richt eingegangene und der Beklagten am 9. Januar 2009 zugestellte Klage die Ausschlussfrist mit der Folge, dass bei Fälligkeit des Entgeltanspruchs am letzten Tag des Monats nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L ihm nicht schon ab dem 1. Juni 2008, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, sondern erst ab dem 1. Juli 2008 Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zusteht. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 iVm. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bepler Creutzfeldt Winter Lippok Pieper 55 56
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