- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 318/10 7 Sa 48/09 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. März 2012 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. 1. Kläger, Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, 2.
3. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, - 2 - 4 AZR 318/10 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-arbeitsgericht Prof. Bepler, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Lippok und Pieper für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Klägers zu 1. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2010 - 7 Sa 48/09 - insoweit aufgehoben, als es auf die Beru-fung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Ham-burg vom 6. Mai 2009 - 3 Ca 595/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen hat, soweit der Kläger zu 1. für die Zeit vor dem 1. Juni 2008 die Feststellung einer Vergütungspflicht der Beklagten nach Vergütungsgrup-pe Vc BAT beantragt hatte. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Be-klagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Mai 2009 - 3 Ca 595/08 - zurückgewiesen, das insoweit wie folgt klargestellt wird: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 1. für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2006 nach Vergütungsgruppe Vc BAT, vom 1. November 2006 bis zum 31. Mai 2008 nach Entgeltgruppe 8 TV-L und seit dem 1. Juni 2008 nach Entgeltgruppe 9 TV-L zu vergüten. 2. Die weitergehende Revision des Klägers zu 1. und die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2010 - 7 Sa 48/09 - werden zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 7/8, der Kläger zu 1. 1/8 zu tragen. Die außergerichtli-chen Kosten des Klägers zu 3. hat die Beklagte zu tra-gen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat der Kläger zu 1. 1/8 und die Beklagte 7/8 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. hat die Beklagte 3/4 und der Kläger zu 1. 1/4 zu tragen. Von Rechts wegen! - 3 - 4 AZR 318/10 - 4 - Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Kläger, die als Außendienstmitarbeiter im Bezirklichen Ordnungsdienst (BOD) bei der beklagten Stadt tätig sind. Seit 2003 gab es bei der Beklagten - Behörde für Inneres - einen zen-tralen Städtischen Ordnungsdienst (im Folgenden: SOD). Seine Aufgaben wurden ab dem 1. März 2006 auf die jeweiligen BOD, die zu diesem Zeitpunkt in den Bezirken der Beklagten gebildet wurden, übertragen. Hierüber unterrich-tete der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg deren Bürgerschaft mit der Drucksache 18/2498 (S. 11 f.) unter der Überschrift Schaffung eines Bezirkli-chen Ordnungsdienstes (BOD), der umfassend Ordnungswidrigkeiten aller Art im Bezirk ahndet auszugsweise wie folgt: Der BOD wird alle Aufgaben des Städtischen Ordnungs-dienst[es] (SOD) wahrnehmen, der zurzeit noch bei der Bfl angebunden ist ... Darüber hinaus werden dem Ord-nungsdienst weitere Aufgaben, z. B. der Wegewarte, der Baumkontrolleure und des Ermittlungsdienstes mit dem bisher dafür eingesetzten Personal zugeordnet. Auf diese Weise entsteht auf bezirklicher Ebene ein größeres Potenzial an regelmäßig präsenten Ordnungskräften, die - durch einheitliche Uniform - für jedermann erkennbar und ansprechbar sind. Wenn Bürgerinnen und Bürger sich bei Vorkommnissen oder drohenden Missständen direkt an die Kräfte des Ordnungsdienstes vor Ort wenden, kann nicht nur unmittelbare Abhilfe, z. B. durch Verwarnung von Haltern freilaufender Hunde, geschaffen werden, sondern mittelfristig auch eine präventive Wirkung erzielt und damit zu einem erhöhten Sicherheitsgefühl der Bevölkerung beigetragen werden. Der BOD wird zusätzlich Aufgaben der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Parkraumüberwachung wahrnehmen, damit diese wichtigen Aufgaben künftig auch stärker außerhalb der innerstädtischen Bereiche durchgeführt werden. Durch eine zentrale Koordinationsstelle bei einem feder-führenden Bezirksamt wird gewährleistet, dass bei beson-deren Problemlagen die Kräfte der Bezirklichen Ord-nungsdienste kurzfristig auch bezirksübergreifend zum 1 2 - 4 - 4 AZR 318/10 - 5 - Einsatz kommen. Die Beklagte erstellte für den Aufgabenkreis der Kläger mit der Funk-tionsbezeichnung Mitarbeiter/in im Außendienst eine Stellenbeschreibung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat: Stellenbeschreibung
Aufgaben/Tätigkeiten Anteil der Arbeitszeit in v.H. 1. Feststellung von Ordnungswidrigkei-ten sowie Kontrolle des ruhenden Verkehrs im Schichtdienst, auch am Wochenende und Feiertags im Zu-ständigkeitsbereich des Bezirklichen Ordnungsdienstes, Information von Bürgern, anderen Stellen, Annahme von Anzeigen, Meldungen, Ausspre-chen von Verwarnung oder Fertigung von Anzeigen bei als störend emp-fundenen Verhaltensweisen wie 55 % Verunreinigung öffentlicher Wege und Plätze, z. B. durch unerlaubte Müllabla-gerung, abgestellte Fahrzeugwracks und Hundekot, Nichtbeachtung von Verboten in der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, z. B. durch frei laufen lassen von Hunden, Lärmerzeugung mit Radios, wildes Zelten, Abpflücken von Pflanzen, Niederlassen zum Alkoholverzehr unter störenden Begleitumständen wie Pöbeln und Urinieren; aggressives Betteln, Störendes Verhalten im Umfeld von größeren Veranstaltungen, Besprühen/Bemalen von öffentlichen Gebäuden mit Graffiti, Beschädigung von Bänken und/oder anderen Sachen im öffentlichen oder öffentlich zugängli-chen privaten Raum (Vandalismus). Halterermittlung, Auflagenüberprüfung und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in 3 - 5 - 4 AZR 318/10 - 6 - Zusammenarbeit mit polizeilichen und bezirklichen Dienststellen nach dem Hundegesetz und anderen gesetzlichen Grundlagen 2. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungs-widrigkeiten und zur Seuchenpräven-tion im Rahmen des Zuständigkeits-bereiches des Bezirklichen Ord-nungsdienstes, hierbei jeweils unter Ausübung eigenen Ermessens mit 25 % Aussprache von mündlicher Ermahnung Erteilung von mündlichen Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld Aussprache von Unterlassungsverfü-gungen Sicherstellung von Gegenständen Aussprache von Platzverweisen Durchsetzung von Platzverweisen Bergung von Tieren Absperren und Sichern von Örtlichkeiten 3. Fertigung von Feststellungsberichten und Berichten zur Weitergabe an andere Dienststellen 10 % 4. Durchführung weiterer Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung und Fertigung von Stellungnahmen, ins-besondere bei anhängigen Ord-nungswidrigkeitenverfahren für den Bußgeldbereich, die Bußgeldstelle der Bfl oder auf Anforderung der Staatsanwaltschaft oder des Gerich-tes aus dem Zuständigkeitsbereich des Bezirklichen Ordnungsdienstes 5 % 5. Dienstbereitschaft und Einsatz in Zusammenarbeit mit anderen Behör-den (z. B. Wasserschutzpolizei, Revier-förstereien, Katastrophenschutz) 5 % 100 % An der Aufgabenerfüllung mitwirkende Organisationseinheiten Bezirkliche Dienststellen, Polizei, Stadtreini-gung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, - 6 - 4 AZR 318/10 - 7 - Gerichte Informationspflichten gegenüber anderen Bezirkliche Dienststellen, Polizei, Stadtreini-gung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte Informationen von anderen Bezirkliche Dienststellen, Polizei, Stadtreini-gung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Bevölkerung Befugnisse Vollziehungsbeamter nach dem Verwaltungs-vollstreckungsgesetz und nach dem SOG, soweit diese nicht auf Polizeivollzugsbeamte beschränkt sind. Entscheidung über Ahndung von Ordnungs-widrigkeiten durch mündliche Ermahnung, Verwarnung ohne Verwarngeldangebot, Anzeige mit Verwarngeld oder Bußgeld. Erforderliche Ausbildung Abgeschlossene Berufsausbildung mit mehr-jähriger Praxiserfahrung, bei Beamten Lauf-bahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst. Erforderliche Fachkenntnisse Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus dem Zuständigkeitsbereich des bezirklichen Ordnungsdienstes, insbesondere des Gefah-renabwehr- und Vollstreckungsrechts. Erforderliche Fähigkeiten Selbständige und sorgfältige Arbeitsweise auch unter erhöhtem Arbeitsdruck, Einfüh-lungsvermögen und Geschick im Umgang mit den Bürgern. Ziele Verbesserung der Sicherheit und Sauberkeit der Stadt. Rund 80 % der Arbeitszeit der Kläger entfallen auf von den Parteien als Streifendienst oder Streifengänge bezeichnete Tätigkeiten, die unter den 4 - 7 - 4 AZR 318/10 - 8 - Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführt sind. In der Zuständigkeits-anordnung vom 15. April 2008 sind für den BOD neunzehn Gesetze und Ver-ordnungen als gesetzliche Grundlagen der Tätigkeit aufgelistet. In den Arbeitsverträgen der Kläger ist Bezug genommen auf den Bun-des-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. Der Kläger zu 1. war seit dem 27. Februar 2003 beim SOD tätig und wurde zunächst nach VergGr. VIb der Anlage 1a zum BAT vergütet. Seit dem 1. März 2006 ist er als Außendienstmitarbeiter beim BOD im Bezirksamt H beschäftigt. Mit Schreiben vom 2. Juli 2003 machte er gegenüber der Beklagten die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc BAT geltend. Später teilte die Beklagte dem Kläger zu 1. wie auch Kollegen aus Parallelverfahren mit, dass sie ihn im Hinblick auf das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Mai 2008 (- 23 Ca 24/08 -) rückwirkend nach der VergGr. Vc BAT bzw. der Entgeltgrup-pe 8 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vergüten werde. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 machte der Kläger erfolglos Vergütung nach der VergGr. Vb BAT/Entgeltgruppe 9 TV-L geltend. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 hatte die Beklagte den ersten An-trag des Klägers zu 1. abgelehnt. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:
Das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse wird nach der Stellenbeschreibung vom 23.07.2004 mit 100 % der Tätigkeiten (Nrn. 1 - 4) erfüllt. Für diese Aufgaben sind Fachkenntnisse aus den Berei-chen der Gefahrenabwehr sowie des Straf- und Ord-nungswidrigkeitenrechts, (StGB, OwiG, HWG, LärmVO, StVO, Verordnung zum Schutz der Grün- und Erholungs-anlagen etc.) erforderlich.
Selbständige Leistungen werden in 25 % der Tätigkeiten anerkannt (Nr. 2). Die Selbständigkeit liegt dabei in der Ermessensabwägung im Rahmen zu ergreifender Maß-nahmen zur Gefahrenabwehr. Einfacher Gesetzesvoll zug, wie in den Nr. 1, 3 und 4 der vorliegenden Stellenbe-schreibung, erfüllt nicht das Merkmal selbständiger Leis-tung. 5 6 7 - 8 - 4 AZR 318/10 - 9 - Für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c Fg. 1 b BAT müsste der Anteil der selbständigen Tätigkeit an den Aufgaben bei mindestens 33 1/3 % Tätigkeiten liegen. Dieses Tätigkeitsmerkmal wird jedoch nach der vorliegenden Stellenbeschreibung nicht erfüllt. Der Kläger zu 3. war seit dem 1. Dezember 2004 beim SOD tätig und wurde ebenfalls zunächst nach der VergGr. VIb der Anlage 1a zum BAT vergü-tet. Er ist ebenfalls seit dem 1. März 2006 als Außendienstmitarbeiter beim BOD im Bezirksamt H beschäftigt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 begehrte er die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb BAT, der jetzigen Entgeltgrup-pe bzw. 9 TV-L. Mit ihren Feststellungsklagen geht es den Klägern um die Eingruppie-rung in der VergGr. Vb BAT bzw. Entgeltgruppe 9 TV-L sowie dem Kläger zu 1. für die Zeit von Januar 2005 bis Februar 2006 in der VergGr. Vc BAT. Sie halten ihre Streifengänge - entsprechend den Tätigkeiten Ziffern 1 und 2 aus den Stellenbeschreibungen - für einen einzigen großen, nicht weiter aufteilba-ren Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne. Der Streifendienst diene einem einheit-lichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung der ordnungsrechtlichen Normen im Bezirk unter Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote. Dabei sei es im Vorhinein regelmäßig nicht absehbar, welche einzelnen Vorfälle sich auf dem jeweiligen Streifengang ereignen wür-den. Die in einem dabei mitgeführten Notizbuch gemachten Aufzeichnungen dienten lediglich als Gedächtnisstütze für die Anfertigung einer Anzeige. Eine Protokollierung der Arbeit sei damit jedoch nicht verbunden; auch eine Wertig-keit der einzelnen Tätigkeiten ergebe sich hieraus nicht. Der Arbeitsvorgang Streifendienst erfordere insgesamt gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, wie ua. bereits aus der Stellungnahme der Beklagten vom 27. Oktober 2004 und aus der Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 hervorgehe. Selb-ständige Leistungen im tarifvertraglichen Sinne seien in rechtserheblichem Umfang zu erbringen, insbesondere bei der Ermessensausübung im Rahmen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Sie seien seit Anbeginn der Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT und nach Ablauf der 8 9 - 9 - 4 AZR 318/10 - 10 - Bewährungszeit in der VergGr. Vb BAT sowie seit der Überleitung in den TV-L in dessen Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Der Kläger zu 1. ist weiter der Auffas-sung, bereits mit seinem Schreiben vom 2. Juli 2003 sei die tarifvertragliche Ausschlussfrist auch für eine Vergütung nach der VergGr. Vb BAT bzw. Ent-geltgruppe 9 TV-L nach Ablauf der Bewährungszeit gewahrt. Der Kläger zu 1. hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 1. für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 28. Februar 2006 nach der VergGr. Vc BAT zu vergüten. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 1. für die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. Oktober 2006 nach der VergGr. Vb BAT zu vergüten und, beginnend mit dem 1. November 2006, gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten. Der Kläger zu 3. hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 3. für die Zeit ab 1. Dezember 2007 gemäß der Ent-geltgruppe 9 des TV-L zu vergüten. Die Beklagte hat ihren klagabweisenden Antrag damit begründet, bei den von den Klägern zu absolvierenden Streifengängen handele es sich nicht um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die Wertigkeit dieser Tätigkeit dürfe nicht anhand des Endergebnisses gemessen werden. Dies führe nicht zu sachgerechten, sondern zu unbilligen Ergebnissen insbesondere im Verhältnis zu Innendienstmitarbeitern. Anhand eines Notizbuches und beständigen Tele-fonkontakts zur Einsatzzentrale könnten die Tätigkeiten und damit auch deren Wertigkeiten erfasst werden. Die unter Ziffer 1 und unter Ziffer 2 der Stellenbe-schreibung aufgeführten Tätigkeitsbereiche seien je eigene tarifliche Arbeits-vorgänge von unterschiedlicher Wertigkeit. Unter Ziffer 1 mit einem Zeitanteil von 55 % handele es sich lediglich um feststellende Tätigkeiten ohne ein Erfordernis selbständiger Leistungen. Lediglich unter Ziffer 2 mit einem Zeitan-teil von 25 % fielen selbständige Leistungen an, da mit Ermessen entschieden werden müsse. Dabei gebe die Stellenbeschreibung mit einem Zeitanteil von 10 11 12 - 10 - 4 AZR 318/10 - 11 - 25 % auch lediglich einen theoretischen Rahmen vor; tatsächlich nähmen die Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten nicht solch einen Raum ein, denn in ca. 90 % der Arbeitszeit falle die Kontrolle des ruhenden Verkehrs an. Damit werde ein rechtserhebliches Ausmaß selb-ständiger Leistungen im tariflichen Sinne nicht erreicht. Soweit sie wie auch bei Kollegen aus Parallelverfahren mittlerweile eine Vergütung nach der VergGr. Vc BAT/Entgeltgruppe 8 TV-L zahle, geschehe dies zum Zwecke der Gleichbehandlung wegen des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Mai 2008 (- 23 Ca 24/08 -), und zwar sechs Monate rückwir-kend zum Geltendmachungsschreiben. Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Das Landesarbeitsge-richt hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit dem Kläger zu 1. Vergütungsan-sprüche für die Zeit bis einschließlich Mai 2008 zugesprochen worden waren. Im Übrigen hat es die Berufung im Ergebnis zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht für alle zugelassenen Revision begehrt die Beklagte in der Sache die vollständige Klageabweisung, der Kläger zu 1. ihre vollständige Stattgabe. Alle drei Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision der jeweiligen Gegenseite. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet, die des Klägers zu 1. ist teilweise begründet. Den Klägern steht das begehrte Entgelt nach der Entgelt-gruppe 9 TV-L nach erfolgter Bewährung zu. Zutreffend haben die Vorinstanzen die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten zu einem großen Arbeitsvorgang Streifengang zusammengefasst. Sie haben zu Recht angenommen, dass die Tatbestandsmerkmale der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen in rechtserheblichem Ausmaß von den Klägern erfüllt werden. Zutreffend haben sie schließlich auch die gemäß der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT 13 14 15 - 11 - 4 AZR 318/10 - 12 - erforderliche Bewährungszeit mit beanstandungsfrei erbrachter Tätigkeit als erfüllt angesehen. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei das Schreiben des Klägers zu 1. vom 2. Juli 2003 nicht als anspruchswahrende Geltendma-chung für eine Vergütung nach der VergGr. Vb BAT/Entgeltgruppe 9 TV-L angesehen. Jedoch hat es übersehen, dass dem Kläger zu 1. die mit diesem Schreiben geltend gemachten Ansprüche nach der VergGr. Vc BAT und später der dementsprechenden Entgeltgruppe 8 TV-L zustehen. I. Die Feststellungsanträge der Kläger sind als allgemein übliche Ein-gruppierungsfeststellungsklagen zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO (st. Rspr., siehe nur BAG 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15, NZA-RR 2011, 304; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311). Soweit das Landesarbeitsgericht im Tenor seines Urteils auf die dama-lige Antragsformulierung der klagenden Parteien hin im Ausspruch der Entgelt-gruppe die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Differenzvergütung an die jeweilige klagende Partei aufgenommen hat, handelt es sich um unselb-ständige Antragsbestandteile, die - wie die klagenden Parteien in der Revi-sionsverhandlung ausdrücklich erklärt haben - in ihren Eingruppierungsfeststel-lungsanträgen bereits enthalten waren. II. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. 1. Im Streitzeitraum gilt für die Arbeitsverhältnisse der Kläger der TV-L. Auf die Arbeitsverhältnisse finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezug-nahme der BAT sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Für den Bereich der TdL ersetzt der TV-L nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-Länder) den BAT. Auch die Vorinstanzen und die Parteien gehen übereinstim-mend davon aus, dass der TV-L den Inhalt der Arbeitsverhältnisse und damit auch die Eingruppierung der Kläger bestimmt. Nach § 4 TVÜ-Länder wird für 16 17 18 19 20 - 12 - 4 AZR 318/10 - 13 - die Überleitung der Angestellten ihre Vergütungsgruppe (§ 22 BAT) ua. nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. Erst zum 1. Januar 2012 ist die Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) in Kraft getreten. 2. Die für die Eingruppierung nach der Anlage 1a zum BAT gemäß § 22 BAT erforderliche Bestimmung von Arbeitsvorgängen durch das Landesarbeits-gericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgebend für die Eingrup-pierung ist danach der Arbeitsvorgang Streifengang, der - mindestens - aus den unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgaben-bereichen besteht und als solcher mit einem Zeitanteil von etwa 80 % für die tarifliche Bewertung entscheidend ist. a) Nach § 22 Abs. 2 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder über den 31. Oktober 2006 hinaus fortgilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgelt-ordnung (vgl. § 17 Abs. 7 TVÜ-Länder), ist der Angestellte in der Vergütungs-gruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales dieser Vergütungsgruppe erfül-len. Nach der hierzu vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeits-leistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Danach ist das Arbeitsergebnis das entscheidende Bestimmungskrite-rium (BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 315; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 18 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310). Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - aaO; 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammen- 21 22 23 - 13 - 4 AZR 318/10 - 14 - hangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen Atomisierung der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein (BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - aaO; 21. Februar 1990 - 4 AZR 603/89 - mwN, AP BAT §§ 22, 23 Krankenkassen Nr. 7). b) Zu Recht sind die Vorinstanzen hinsichtlich der Tätigkeiten der Kläger von einem einheitlichen Arbeitsvorgang Streifengang ausgegangen, zu dem jedenfalls die in den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgabenbereiche gehören und der damit jedenfalls 80 % der Arbeitszeit der Kläger umfasst. Dabei kann es dahinstehen, ob dieser Arbeitszeitanteil durch eine Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten nicht tatsächlich größer als vom Landesarbeitsgericht angenommen ist, da mit 80 % der tariflich geforderte zeitliche Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit mehr als erreicht ist. aa) Das Landesarbeitsgericht hat die in der Stellenbeschreibung unter den Ziffern 1 und 2 genannten Tätigkeitsbereiche als einen einheitlichen Arbeitsvor-gang Streifengang angesehen. Die gesamte Tätigkeit der Kläger auf ihren Streifengängen diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durch-setzung ordnungsrechtlicher Normen, und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr. Gleichzeitig sei beabsichtigt, durch die Streifengänge ein erhöhtes Sicherheitsgefühl bei der Bevölkerung zu erzeugen. Der Streifengang, so wie er in der Stellenbeschreibung bestimmt sei, erlaube keine sinnvolle Aufteilung der einzelnen Maßnahmen nach tariflichen Wertigkeiten. Es sei unmöglich, zu Beginn des Streifengangs die einzelnen Eingriffe nach ihrer tariflichen Wertigkeit unterscheiden zu können. Wenn beispielsweise eine Ordnungswidrigkeit nach Ziffer 1 der Stellenbeschreibung festgestellt werde, 24 25 - 14 - 4 AZR 318/10 - 15 - dann sei zu überlegen, wie die sich aus Ziffer 2 der Stellenbeschreibung erge-bende Aufgabe der Beendigung der Ordnungswidrigkeit erledigt werden müsse. Gleiches gelte, wenn die Kläger bei der Aufnahme einer Anzeige nach Ziffer 1 der Stellenbeschreibung von einem Gefahrenzustand erführen, für die erforder-liche Maßnahme der Gefahrenabwehr nach Ziffer 2 der Stellenbeschreibung. Ganz anders könne für Tätigkeiten im Innendienst bereits bei der Zuteilung der Arbeit nach der tariflichen Wertigkeit unterschieden werden. Eine solche Unter-scheidung bereits bei der Verteilung der Arbeitsaufgabe an unterschiedliche Beschäftigte, beispielsweise nach Unregelmäßigkeiten vermelden und Maß-nahmen ergreifen, sei zwar möglich, von der Beklagten jedoch nicht vorge-nommen worden. bb) Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Arbeitseinheiten können im Hinblick auf das einheitliche, zweckgerichtete Arbeitsergebnis nicht nach tatsächlichen Gesichtspunkten voneinander abgegrenzt werden. Eine solche Trennung lässt sich entgegen der Auffassung der Beklag-ten nicht bereits der Stellenbeschreibung entnehmen. Die unter der Ziffer 1 beschriebenen Tätigkeiten erschöpfen sich nicht in der Feststellung einzelner Sachverhalte, wie sie beispielhaft mit Unterpunkten bezeichnet werden, son-dern führen - soweit erforderlich - zu Maßregelungen. Dies folgt bereits aus dem Obersatz, der ausdrücklich das Aussprechen von Verwarnungen oder das Fertigen von Anzeigen vorsieht, sowie den Erläuterungen unter dem letzten Unterpunkt, nach denen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vorgesehen sind. In Ziffer 2 der Stellenbeschreibung wird dieser Aufgabenkreis der Außendienst-mitarbeiter ausdrücklich ergänzt. Danach verbleibt es nicht bei der Ermächti-gung, das Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten nur festzustellen. Zusätzlich werden Maßnahmen zur Abwehr oder Beendigung etwaiger Gefahrenlagen überantwortet und konkretisiert. Das ergibt sich iÜ auch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, die die Maßnahmen unter Ziffer 2 der Stellenbeschrei-bung als Abschluss der Tätigkeiten unter deren Ziffer 1 bezeichnet und damit letztlich selbst beide als Teile eines Ganzen ansieht. 26 27 - 15 - 4 AZR 318/10 - 16 - Bei den Streifengängen ist nach dem Zuschnitt des Aufgabenbereichs die auszuübende Tätigkeit nicht nach dem Erfassen beendet, sondern geht, soweit im Einzelfall erforderlich, in das Ergreifen von Maßnahmen über. Dabei sind die Aufgaben nach Ziffer 1 und die Aufgaben nach Ziffer 2 der Stellenbe-schreibung von ein und derselben Person zu erledigen. Dies sind im Hinblick auf das zu erreichende Arbeitsergebnis, das von der Beklagten selbst mit der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen, der Gefahrenabwehr und der Erzeugung eines erhöhten Sicherheitsgefühls bei der Bevölkerung vorgegeben ist, nicht nach tariflicher Wertigkeit trennbare Tätigkeitsbereiche. Das unterscheidet den Zuschnitt dieses Aufgabenbereichs von dem der Tätigkeit von Innendienstmit-arbeitern, denen - bei entsprechendem Zuschnitt des Tätigkeitsbereichs - entweder nur Akten mit einfachen Sachverhalten oder nur mit höherem Schwie-rigkeitsgrad zur Bearbeitung vorgelegt werden können. Eine solche Vorab-Trennung ist bei den Streifengängen der Kläger kaum möglich und von der Beklagten auch nicht angestrebt. Die Kläger müssen vor Ort und ggf. ohne Verzögerung entscheiden, welche Maßnahme im konkreten Einzelfall zu ergrei-fen ist. Die Beklagte hätte es zwar möglicherweise bei der Übertragung der bloßen Feststellung von Sachverhalten, der Entgegennahme von Anzeigen, Informationen, Meldungen sowie der Auskunftserteilung gegenüber Bürgern belassen und die Befugnis zur Ergreifung von Maßnahmen zur Gefahrenab-wehr anderen Beschäftigten übertragen können. In diesem Fall wäre vielleicht eine Vergleichbarkeit zu der Tätigkeit der von der Revision angeführten Innen-dienstmitarbeiter mit begrenztem Aufgabenbereich in Betracht gekommen. Da sie von einer entsprechenden Aufteilung abgesehen hat, stellen sich die unter Ziffer 2 aufgelisteten Maßnahmen als Teil des einheitlichen Arbeitsergebnisses Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und Gefahrenabwehr dar. Sie können nicht sinnvoll abgegrenzt und getrennt bewertet werden. Auf diese Bewertung haben die Eintragungen der Kläger in ihren Notiz-büchern, in denen nach dem Vorbringen der Beklagten die einzelnen Tätigkei-ten des Streifengangs dokumentiert werden sollen, keinen Einfluss. Damit kann lediglich im Nachhinein die jeweils erfolgte Tätigkeit festgestellt werden, jedoch 28 29 - 16 - 4 AZR 318/10 - 17 - nicht die vertraglich geschuldete Tätigkeit, um die es bei der hier maßgebenden Einheit des Arbeitsvorgangs geht. 3. Die für die Bewertung des danach vorliegenden einheitlichen Arbeits-vorgangs Streifengang in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a Teil I Allgemeiner Teil zum BAT/BL lauten: Vergütungsgruppe V b 1c. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungs-gruppe V c Fallgruppe 1a. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Vergütungsgruppe V c 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht 30 - 17 - 4 AZR 318/10 - 18 - erfüllen.) 1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistun-gen erfordert. (Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten.) Vergütungsgruppe VI b 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistun-gen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Vergütungsgruppe VII 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Verhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) 1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen - 18 - 4 AZR 318/10 - 19 - usw. des Aufgabenkreises.) Die Protokollnotiz Nr. 9 ist vorliegend nicht von Bedeutung. 4. Die den Klägern übertragene Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT, da sie gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen abverlangt. Da die Kläger sich entsprechend den tariflichen Voraussetzungen bewährt haben, erfüllen sie auch die Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT, die nach Überleitung in den TV-L seit dem 1. November 2006 der angestrebten Entgelt-gruppe 9 TV-L entspricht. a) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der Begriffe gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen und damit um die von unbestimmten Rechtsbegriffen handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisions-instanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berück-sichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN, AP BGB § 611 Kirchen-dienst Nr. 62). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsurteil erkennen lässt, wie das Landesarbeitsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff verstan-den hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 456/06 - Rn. 20 mwN, ZTR 2008, 156). b) Dieser eingeschränkten Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. aa) Darin wird zu Recht davon ausgegangen, dass der Arbeitsvorgang Streifengang gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Dabei war insoweit eine pauschale Überprüfung ausreichend, weil die Parteien die Tätig-keit der Kläger als unstreitig ansehen und dieses Tatbestandsmerkmal der VergGr. VII Fallgr. 1a BAT, auf der die VergGr. VIb Fallgr. 1a und die VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT aufbauen, durch diese Tätigkeit als erfüllt erachten 31 32 33 34 35 - 19 - 4 AZR 318/10 - 20 - (st. Rspr., vgl. nur BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; 25. Januar 2006 - 4 AZR 613/04 - Rn. 17, AP BAT-O § 27 Nr. 4; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa (3) der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301). Dem Vorbringen der Beklagten ist zu entnehmen, dass sie selbst jedenfalls mindestens 50 % gründliche und vielseitige Fach-kenntnisse zugrunde legt. Das folgt einerseits daraus, dass bereits die ur-sprünglich von ihr als zutreffend angesehene VergGr. VIb (Fallgr. 1a und 1b) BAT sowie die dieser vorausgehende VergGr. VII (Fallgr. 1a) BAT zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge erfordern, die dieses Tatbestands-merkmal erfüllen. Die Beklagte ist den Ausführungen des Berufungsgerichts, die Tätigkeit der Kläger werde von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnis-sen bestimmt, iÜ auch nicht entgegengetreten. (1) Gründliche Fachkenntnisse setzen unter Berücksichtigung der auch hier heranzuziehenden Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT nähe-re Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmun-gen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz usw. zu der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT ergibt. So hat der Senat ua. historische, architekturhistorische und fremdsprach-liche Fachkenntnisse als ausreichend angesehen (vgl. ua. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 1 b bb (3) der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; näher Krasemann Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O 8. Aufl. Kap. 9.4 Rn. 40 ff.). Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Vielseitige Fachkennt-nisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzu-wendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben (vgl. ua. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - aaO). Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 36 - 20 - 4 AZR 318/10 - 21 - 308/08 - Rn. 28 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40), jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus. (2) Das Landesarbeitsgericht hat aus dem Vortrag der Parteien, insbeson-dere aus dem der Beklagten, und unter Berücksichtigung der von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung und der Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 ohne Rechtsfehler geschlossen, dass die Anforderung der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erfüllt ist. Dabei hat es insbesondere darauf abgestellt, dass neunzehn Gesetze und Verordnungen die gesetzliche Grund-lage der Tätigkeit bilden und dass Fachkenntnisse des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts anzuwenden sind. Diese Fachkenntnisse konnte das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler als gründlich und vielseitig bewerten. (a) Dabei ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landes-arbeitsgericht für die Vielseitigkeit der benötigten Fachkenntnisse auch auf die Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 Bezug genommen hat. Zwar kann dieser Zuständigkeitsanordnung nicht ausdrücklich entnommen werden, dass die in ihr geregelten Zuständigkeiten für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum gelten. Jedoch ergibt sich aus einem Klammerzusatz zu ihrer Über-schrift - basiert auf der Senats-Drs. vom Januar 2006 -, dass ein Vorläufer vom Januar 2006 existiert. Die Beklagte hat weder die Zuständigkeitsanord-nung in Abrede gestellt noch Umstände vorgetragen, die für eine beachtliche zwischenzeitliche Änderung der Zuständigkeiten des BOD sprechen. (b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht sich ua. auf die von der Beklagten erstellte Stellenbeschreibung gestützt hat, in der es unter der Überschrift Erforderliche Fachkenntnisse heißt, dass [g]ründliche und vielseitige Fachkenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus dem Zuständigkeitsbereich des bezirklichen Ordnungsdienstes, insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts erforderlich sind. Zwar können die Angaben in einer Stellenbeschreibung (auch wenn die Beklagte diese selbst erstellt hat und, wie vorliegend, im Verlaufe des Rechtsstreits auch nicht in Frage stellt, ggf. nur rechtlich anders bewertet) grundsätzlich nicht mit tarifver-traglichen Vorgaben gleichgesetzt werden. Ob solche Vorgaben erfüllt sind, ist 37 38 39 - 21 - 4 AZR 318/10 - 22 - eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits nicht unstreitig gestellt werden und sie kann auch nicht ohne jegliche Subsum-tion einer Stellenbeschreibung entnommen werden. Das hat das Landes-arbeitsgericht jedoch auch nicht getan, sondern es hat auf die danach und iÜ unstreitig benötigten Fachkenntnisse insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts Bezug genommen und sie ersichtlich in die eigene rechtli-che Bewertung einbezogen. bb) Das Landesarbeitsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Arbeitsvorgang Streifengang entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Tatbestandsmerkmal selbständige Leistungen iSd. VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT in rechtserheblichem Ausmaß erfüllt. (1) Das Landesarbeitsgericht ist von dem zutreffenden Begriff der selb-ständigen Leistungen im Sinne des Satzes 3 des Klammerzusatzes zu der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT ausgegangen. (a) Danach erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal selbständige Leistungen darf nicht mit dem Begriff selbständig arbeiten verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selb-ständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedanken-arbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausge-setzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesonde-re hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überle-gungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unter-schiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. 40 41 42 - 22 - 4 AZR 318/10 - 23 - Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311). (b) Zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvor-gangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT bestimmten Maß anfallen (st. Rspr., vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Dabei kann es dahinstehen, ob und ggf. wo genau eine quantitative Grenze für den unbestimmten Rechtsbegriff des rechtserheblichen Ausmaßes zu ziehen wäre. Eine Bestimmung eines Prozentsatzes, bei dessen Vorliegen das fragli-che Tarifmerkmal in rechtserheblichem Ausmaß vorliegt, erscheint dem Senat nach wie vor (vgl. BAG 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193) nicht geboten. Jedenfalls sind selbständige Leistungen dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 172). Dabei kann das Erfüllen dieser Voraussetzung nicht davon abhän-gen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entschei-dend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforde-rung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss. Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des BAT den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben. Hätten die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit zum Bezugspunkt von Qualifikationsmerkmalen machen wollen, so hätten sie das - beispielsweise - in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT - zum Ausdruck bringen 43 - 23 - 4 AZR 318/10 - 24 - müssen (näher BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - aaO; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - aaO). (2) Gemessen an diesem Kriterium hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, das Tatbestandsmerkmal selbständige Leistungen liege in rechtserheblichem Ausmaß vor. (a) Das Landesarbeitsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, ohne selbständige Leistungen könne kein brauchbares Arbeitsergebnis erzielt wer-den. Die im Rahmen des Arbeitsvorgangs Streifengang zu erbringenden Tätigkeiten dienten der Durchsetzung der bei der Beklagten bestehenden ordnungsrechtlichen Normen. Dies erfordere regelmäßig, dass die Kläger Ermessensentscheidungen zu treffen hätten, ob und ggf. welche Maßnahme im Einzelfall zu ergreifen sei. (b) Damit hat das Landesarbeitsgericht in zutreffender Weise die Tätigkeit der Kläger unter das Tatbestandsmerkmal der selbständigen Leistungen sub-sumiert sowie das Erfordernis des rechtserheblichen Ausmaßes zum Begriff des Arbeitsvorgangs in Bezug gesetzt. Mit seiner Wertung, ohne die Erbringung selbständiger Leistungen sei die Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit die Entscheidung über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Verhinderung oder Beseitigung von Ordnungswidrigkeiten nicht möglich, mit der Folge, dass ein zufriedenstellendes Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könne, hat es den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Das Landesarbeitsgericht konnte bei seinen Erwägungen zugrunde legen, dass der Arbeitsvorgang Streifengang selbständige Leistungen iSd. Tatbestandsmerk-males erfordert, und zwar ua. Ermessensentscheidungen unter Verknüpfung und Abwägung unterschiedlicher Informationen. Dafür waren keine weiteren Feststellungen notwendig. Auch die Revision der Beklagten rügt im Ergebnis lediglich, das tarifliche Tatbestandsmerkmal sei nicht in rechtserheblichem Ausmaß erfüllt. cc) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Kläger die für die Eingruppierung in der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT und nach der 44 45 46 47 - 24 - 4 AZR 318/10 - 25 - Überleitung in den TV-L in der Entgeltgruppe 9 erforderliche Bewährungszeit erfolgreich absolviert haben. (1) Die von den Klägern angestrebte Eingruppierung in der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT, die nach Überleitung in den TV-L der Entgeltgruppe 9 entspricht (§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. der Anlage 2 TVÜ-Länder - Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung - Teil A), erfordert, dass sie sich drei Jahre in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT bewährt haben. Bei ihrer Überleitung in den TV-L am 1. November 2006 müssen sie die bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts für eine Höhergruppierung erforderli-che Zeit der Bewährung zur Hälfte erfüllt haben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 erster Spie-gelstrich TVÜ-Länder). Nach ständiger Rechtsprechung zum BAT ist das Erfordernis der Be-währung erfüllt, wenn die oder der betreffende Angestellte während der vorge-schriebenen Bewährungszeit die volle Eignung für die übertragene Tätigkeit nachgewiesen hat, sich also allen in der Ausgangsvergütungsgruppe einer solchen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Um diese personenbezogene Anforderung zu erfüllen, müssen keine herausragen-den Leistungen erbracht werden; es genügt die qualitative und quantitative Normalleistung, die nach den herkömmlichen Beurteilungssystemen mit genügt den Anforderungen zu bewerten wäre. Letztlich honorieren die Tarifvertrags-parteien damit ein gewisses Erfahrungswissen (vgl. dazu BAG 24. März 2010 - 4 AZR 721/08 - Rn. 31, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 313; 28. November 1984 - 4 AZR 35/83 - BAGE 47, 253; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 862/07 - Rn. 46, ZTR 2009, 314 und 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 38, AP TVG § 1 Nr. 44). (2) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. (a) Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Arbeit der Kläger bean-standungsfrei erbracht wurde und daher die Bewährung als solche gegeben ist. Ebenfalls nicht streitig ist, dass die von den klagenden Parteien beim SOD und beim BOD ausgeübten Tätigkeiten tariflich gleich zu bewerten sind. 48 49 50 51 - 25 - 4 AZR 318/10 - 26 - (b) Dies gilt für beide Kläger. (aa) Der Kläger zu 1. ist seit dem 27. Februar 2003 zunächst beim SOD und seit dem 1. März 2006 beim BOD als Außendienstmitarbeiter mit im Wesentli-chen identischen ordnungsdienstlichen Aufgaben beschäftigt. Damit begann die Bewährungszeit am 27. Februar 2003 und endete Ende Februar 2006, womit er dann in der VergGr. Vb BAT eingruppiert war. Nach der Überleitung in den TV-L am 1. November 2006 ist er folglich in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert. (bb) Der Kläger zu 3. ist seit dem 1. Dezember 2004 im Ordnungsdienst als Außendienstmitarbeiter beschäftigt, zunächst beim SOD und seit dem 1. März 2006 beim BOD. Damit begann seine Bewährungszeit mit dem 1. Dezember 2004 und endete mit dem 30. November 2007. Zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L am 1. November 2006 hatte er folglich 23 Monate, mithin mehr als die Hälfte des erforderlichen Zeitraums durchlaufen und ist mit Ablauf der Bewährungszeit in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert. III. Die Revision des Klägers zu 1. im Hinblick auf die Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfristregelung ist nur teilweise begründet. Der Kläger zu 1. kann nach Maßgabe der tariflichen Ausschlussfristre-gelung die begehrte Vergütung nach der VergGr. Vb BAT/Entgeltgruppe 9 TV-L erst ab dem 1. Juni 2008 verlangen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutref-fend erkannt; insofern ist die Revision des Klägers zu 1. unbegründet. Jedoch hat das Landesarbeitsgericht verkannt, dass er aufgrund seines Geltendma-chungsschreibens vom 2. Juli 2003 Ansprüche auf Vergütung nach der VergGr. Vc BAT und später der dementsprechenden Entgeltgruppe 8 TV-L vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 31. Mai 2008 hat. Die auch hierauf gerichtete Revision des Klägers zu 1. ist im entsprechenden Umfang begründet. 1. Nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ebenso wie nach dem früher geltenden § 70 BAT, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten geltend gemacht werden. 52 53 54 55 56 57 - 26 - 4 AZR 318/10 - 27 - a) Eine Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeich-net und dessen Höhe, dh. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Der Sinn und Zweck der Regelung erfordert, dem Schuldner gegenüber den behaupteten Anspruch so genau zu bezeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb genügt es nicht, die andere Seite aufzufordern, überhaupt eine Forde-rung zu erfüllen. Für den Arbeitgeber müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein (BAG 16. November 2010 - 9 AZR 597/09 - Rn. 41 mwN, ZTR 2011, 218; vgl. zu § 70 Satz 1 BAT: 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 83 mwN, AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25). b) Dabei ist die Geltendmachung eines Anspruchs keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf deren Ausle-gung die §§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden sind (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 92 mwN, AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarif-konkurrenz Nr. 25; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu I 1 a der Gründe mwN, BAGE 109, 100; 20. Februar 2001 - 9 AZR 46/00 - zu II 2 a der Gründe mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Gaststätten Nr. 11 = EzA TVG § 4 Ausschluß-fristen Nr. 139). Ob eine Handlung einer Partei zur Geltendmachung eines Anspruchs ausreicht, ist grundsätzlich von den Tatsacheninstanzen festzustel-len. Die dabei vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung ist in der Revisionsinstanz ebenso wie die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, an-erkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfah-rensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (st. Rspr., vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - aaO; 20. Februar 2001 - 9 AZR 46/00 - aaO). 2. Entgegen der Revision des Klägers zu 1. erfüllt erst das auch vom Landesarbeitsgericht für den Kläger zu 1. als ausreichend bewertete Geltend-58 59 60 - 27 - 4 AZR 318/10 - 28 - machungsschreiben vom 4. Dezember 2008 die Anforderungen nach § 37 Abs. 1 TV-L und wahrt dessen Ansprüche auf Vergütung nach der VergGr. Vb BAT/Entgeltgruppe 9 TV-L. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass das Schreiben des Klägers zu 1. vom 2. Juli 2003 die Ausschlussfrist nicht für diese Vergütungs- und Entgeltgruppen wahrt. Unzutreffend hat das Landes-arbeitsgericht jedoch die weitergehende Klage des Klägers zu 1. - also bezüg-lich des Klagezeitraums vor dem 1. Juni 2008 - insgesamt abgewiesen. Dabei hat es übersehen, dass der Anspruch des Klägers zu 1. nach der VergGr. Vc BAT/Entgeltgruppe 8 TV-L mit diesem Schreiben gewahrt worden ist und ihm ein Entgelt nach der VergGr. Vc BAT/Entgeltgruppe 8 TV-L im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 31. Mai 2008 zusteht. a) Mit dem Schreiben des Klägers zu 1. vom 2. Juli 2003 wird nicht die tarifvertragliche Ausschlussfrist für ein Entgelt nach der VergGr. Vb BAT/Entgeltgruppe 9 TV-L gewahrt. Mit diesem Schreiben hat er lediglich die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc BAT geltend gemacht. Seine Auffassung, damit sämtliche Fallgruppen, also auch die Fallgruppe 1a der VergGr. Vc BAT, einschließlich eines insoweit bereits vorweggenommenen Bewährungsaufstiegs in die VergGr. Vb BAT geltend gemacht zu haben, ist unzutreffend. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte seiner Forde-rung schließlich mit Bezugnahme auf das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Mai 2008 (- 23 Ca 24/08 -) entsprochen hat und ihm die begehrte Vergütung nach der VergGr. Vc BAT rückwirkend - nach der Akte offenbar seit Ende Mai 2008 - sowie dementsprechend ab dem 1. November 2006 Entgelt nach der der VergGr. Vc BAT entsprechenden Entgeltgruppe 8 TV-L gezahlt hat. Zudem wäre ohnehin bei der Eingruppierung in der VergGr. Vb BAT ein anderer Sachverhalt betroffen, da die Anforderungen des Bewährungsaufstiegs zum Zeitpunkt des Schreibens vom 2. Juli 2003 weder erfüllt noch Gegenstand des Schreibens waren. b) Erst das auch vom Landesarbeitsgericht für den Kläger zu 1. als aus-reichend bewertete Geltendmachungsschreiben vom 4. Dezember 2008 erfüllt die Anforderungen nach § 37 Abs. 1 TV-L im Sinne der Klageforderung. Dies 61 62 - 28 - 4 AZR 318/10 führt zur Wahrung der Ausschlussfrist für die Zeit ab dem 1. Juni 2008. Dies gilt iÜ ebenso für das Schreiben des Klägers zu 3. vom 30. Mai 2008. c) Die Revision des Klägers zu 1. ist indessen insoweit erfolgreich, als sie beanstandet, dass dem Kläger zu 1. vom Landesarbeitsgericht für die Zeit vor dem 1. Juni 2008 nicht nur die begehrte Vergütung nach der VergGr. Vb BAT/Entgeltgruppe 9 TV-L, sondern auch die Vergütung nach der VergGr. Vc BAT/Entgeltgruppe 8 TV-L abgesprochen wird. Davon, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für dieses Begehren vorliegen, geht auch das Landesarbeitsgericht in zutreffender Weise aus (vgl. oben zu II 4 der Gründe). Das Geltendmachungsschreiben des Klägers zu 1. vom 2. Juli 2003 ist aus-drücklich auf die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc BAT gerichtet. Es erfüllt damit auch die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Geltendma-chung der entsprechenden Vergütungsverpflichtung der Beklagten. Insoweit war das Urteil des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2008 wiederherzustellen. Das Landesarbeitsgericht hätte die Berufung der Beklagten insoweit zurückweisen müssen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 iVm. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bepler Creutzfeldt Winter Lippok Pieper 63 64
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