- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 15/10 12 Sa 585/09 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Januar 2012 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 25. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 4 AZR 15/10 - 3 - Prof. Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Kiefer und Hardebusch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Hamm vom 18. August 2009 - 12 Sa 585/09 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Ver-handlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers in die Ent-geltgruppe Ä 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TV-Ärzte/VBGK). Die Beklagte ist Mitglied in der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (VBGK) und betreibt ua. die Medizinische Klinik III (Pneumologie, Allergologie, Schlaf- und Beatmungsmedizin) in B. Der Kläger ist Arzt und Mitglied des Marburger Bundes. Er ist seit dem 1. Januar 1998 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt in der Medizinischen Klinik III. Er nimmt ua. regelmäßig am oberärztli-chen Hintergrunddienst teil, nicht dagegen am Bereitschaftsdienst der Assis-tenzärzte. Auch wird er nicht im Stationsdienst eingesetzt. Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 teilte ihm die Beklagte mit, dass die Geschäftsführung der Bergbau-Berufsgenossenschaft seiner Ernennung zum Funktionsoberarzt der Medizinischen Klinik III, Abteilung für Pneumologie, Allergologie, Schlaf- und Beatmungsmedizin mit Wirkung ab 01.01.2006 zugestimmt habe. Die Vergütung des Klägers richtete sich bis zum 31. Dezember 2006 nach der Anlage 1a zum Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag (BG- 1 2 3 4 5 - 3 - 4 AZR 15/10 - 4 - AT). Der Kläger wurde von der Beklagten nach der dortigen Vergütungsgruppe Ib vergütet. Am 14. Juni 2007 wurden die Arbeitsbedingungen der Ärzte bei der Beklagten rückwirkend zum 1. Januar 2007 tariflich neu geregelt. Zwischen neun namentlich genannten Kliniken auf Arbeitgeberseite - sämtlich Mitglied der VBGK - und dem Marburger Bund auf Arbeitnehmerseite wurden am 14. Juni 2007 der TV-Ärzte/VBGK und der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TVÜ-Ärzte/VBGK) vereinbart. Ferner wurde am 14. Juni 2007 von einerseits der VBGK selbst und andererseits dem Marburger Bund ein Tarifvertrag der VBGK mit dem Marbur-ger Bund zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Ärzte unterzeichnet, der als Zwischenüberschrift den Begriff Niederschriftserklärungen aufweist (im Folgenden: Niederschriftserklärung). In dieser Vereinbarung werden nähere Bestimmungen für die Vorgehensweise bei der Überleitung von Oberärzten und Funktionsoberärzten getroffen. Im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. September 2007 vergüte-te die Beklagte den Kläger nach der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 2 TV-Ärzte/VBGK. Seit dem 1. Oktober 2007 zahlt die Beklagte dem Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1 TV-Ärzte/VBGK. Mit der am 3. November 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kla-ge hat der Kläger die Feststellung der Vergütungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK begehrt. Er hat die Auffas-sung vertreten, ihm sei die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funk-tionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung von der Beklagten übertra-gen worden. Dies ergebe sich schon aus der Ernennung zum Funktionsober-arzt. Nach Maßgabe der Niederschriftserklärung iVm. § 4 TVÜ-Ärzte/VBGK sei er daher schon ab dem 1. Januar 2007 als Oberarzt nach Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK zu vergüten. Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Januar 2007 Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1 des TV-Ärzte/VBGK zu zahlen. 6 7 8 9 - 4 - 4 AZR 15/10 - 5 - Die Beklagte beruft sich für ihren Klageabweisungsantrag darauf, dass sich die Eingruppierung des Klägers nach § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VBGK richte. Dort sei geregelt, dass die Ärzte, die bisher nach der VergGr. Ib BG-AT vergütet worden seien, nunmehr in die Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte/VBGK überzuleiten seien. Die dort in Satz 3 geregelten Ausnahmen kämen vorliegend nicht in Betracht, da sie nur für die bisher in der VergGr. Ia eingruppierten Ärzte maß-gebend seien. Auf die Niederschriftserklärung könne sich der Kläger gleichfalls nicht berufen, weil diese nur eine erläuternde Funktion zu den Regelungen des TVÜ-Ärzte/VBGK habe, jedoch keine entgegenstehenden oder darüber hinaus-gehenden Ansprüche begründen könne. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Anliegen der Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gewählten Begründung konnte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob sie aus anderen Gründen begründet ist, kann der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage für begründet erachtet. Der Kläger sei seit dem 1. Januar 2007 als Oberarzt nach Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK zu vergüten. Es spreche bereits viel dafür, dass die Tätigkeit des Klägers tariflich nach der Entgeltgruppe Ä 3 § 12 TV-Ärzte/VBGK zu bewerten sei. Die Beklagte habe ihn zum Funktionsoberarzt ernannt. Zudem vergüte sie ihn seit dem 1. Oktober 2007 als Oberarzt nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK, ohne dass sich sein Aufgabenbereich geändert habe. Dies könne aber letztlich dahinstehen, weil sich bereits aus den §§ 3, 4 TVÜ-Ärzte/VBGK 10 11 12 13 - 5 - 4 AZR 15/10 - 6 - iVm. Nr. 1 der Niederschriftserklärung ergebe, dass der Kläger in die von ihm begehrte Entgeltgruppe überzuleiten sei. Dabei komme es auf die bisherige Eingruppierung in der Vergütungsordnung zum BG-AT nicht an. II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist begründet. Ob die mit der gebotenen Auslegung dahingehend, dass sich die Feststellung auf den Streitzeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2007 beschränken soll, als Eingruppierungsfeststellungsklage nach der Senatsrechtsprechung ohne weiteres zulässige Klage (vgl. dazu nur 31. Juli 2002 - 4 AZR 203/01 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 293) begründet ist, kann der Senat nicht entscheiden. Mit der vom Landesarbeitsgericht angeführten Begründung konnte ihr nicht stattgegeben werden. 1. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-Ärzte/VBGK sowie der TVÜ-Ärzte/VBGK kraft Tarifbindung Anwendung. a) Diese Tarifverträge sind auf Arbeitnehmerseite vom Marburger Bund geschlossen worden, dem der Kläger angehört. Die Arbeitgeberseite ist in den beiden Tarifverträgen wie folgt bezeichnet: Zwischen den in der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Klini-ken (VBGK) zusammengeschlossenen Institutionen 1. Berufsgenossenschaftliches Universitätsklinikum Bergmannsheil GmbH, 2. BG-Unfallklinik Duisburg GmbH, 3. Berufsgenossenschaftlicher Verein für Heilbehand-lung Hamburg, 4. Verein für berufsgenossenschaftliche Heilbehand-lung Frankfurt e. V., 5. Verein für berufsgenossenschaftliche Heilbehand-lung Heidelberg e. V., 6. Berufsgenossenschaftlicher Verein für Heilbehand-lung Murnau e. V., 7. Verein für berufsgenossenschaftliche Heilbehand-lung Bremen e. V., 8. Unfallbehandlungsstelle der Berufsgenossenschaften Berlin e. V., 14 15 16 - 6 - 4 AZR 15/10 - 7 - 9. Trägerverein für die Berufsgenossenschaftliche Klinik für Berufskrankheiten Falkenstein e. V. und dem Marburger Bund
Die Tarifverträge sind jeweils von allen neun Tarifvertragspartnern auf Arbeitgeberseite gesondert unterzeichnet worden. Damit ist die Beklagte selbst Tarifvertragspartei und gem. § 4 Abs. 1 TVG iVm. § 3 Abs. 1 TVG an die Tarif-verträge gebunden. b) Nach § 12 TV-Ärzte/VBGK sind Ärzte entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert: Entgelt-gruppe Bezeichnung Ä 1 Arzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 2 Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 3 Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizi-nische Verantwortung für Teil- oder Funk-tionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spe-zialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zu-satzweiterbildung nach der Weiterbildungs-ordnung fordert. Ä 4 Facharzt, dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber durch schriftliche Ernennung übertragen worden ist. c) Der TVÜ-Ärzte/VBGK enthält tarifliche Regelungen zur Überleitung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-Ärzte/VBGK am 1. Januar 2007 be-schäftigten Ärztinnen und Ärzte in das neue Vergütungssystem. Die für den 17 18 19 - 7 - 4 AZR 15/10 - 8 - Rechtsstreit bedeutsamen Vorschriften lauten wie folgt: § 3 Überleitung in den TV-Ärzte VBGK Die von § 1 Absatz 1 und 2 erfassten Ärzte werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TV-Ärzte VBGK übergeleitet. § 4 Eingruppierung (1) Die Ärzte werden derjenigen Entgeltgruppe und Stufe (§ 12 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Dabei werden Ärzte der Vergütungsgruppe IIa der Anla-ge 1a zum BG-AT in die Entgeltgruppe Ä 1 und Fachärzte der Vergütungsgruppe Ib der Anlage 1a zum BG-AT in die Entgeltgruppe Ä 2 eingruppiert. Ärzte der Vergütungsgruppe Ia der Anlage 1a zum BG-AT werden in die Entgeltgruppe Ä 3 eingruppiert, es sei denn, sie sind überwiegend in Assistenzarzt-/ Stationsarztfunktion tätig; als Assistenzarzt/Stations- arzt gelten Ärzte nicht, die mehrmals monatlich im fachärztlichen Hintergrunddienst Aufsicht führend eingesetzt oder mit der fachlichen Beaufsichtigung anderer Ärzte beauftragt sind. Ärzte der Vergütungs-gruppe I der Anlage 1a zum BG-AT werden in die Entgeltgruppe Ä 4 eingruppiert. (2) Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. Zeiten ärztlicher Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern und Zeiten als Arzt im Praktikum sind bei der Stufenfindung nach § 16 Absatz 2 TV-Ärzte VBGK zu berücksichtigen. 2. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Kläger sich für die begehrte Eingruppierung auf § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/ VBGK stützen kann. Die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK ergibt sich hieraus nicht. 20 - 8 - 4 AZR 15/10 - 9 - a) § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VBGK enthält Überleitungsregelungen für bereits beschäftigte Ärzte (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden stets die männliche Form gewählt). Diese Regelungen enthalten - anders als § 12 TV-Ärzte/VBGK - keine Tätigkeitsanforderungen, sondern knüpfen die jeweilige Rechtsfolge der Zuordnung zu einer der neuen tariflichen Entgeltgruppen allein an die unterschiedliche bisher nach dem BG-AT gewährte Vergütung an. Danach werden alle Ärzte, die bisher nach der VergGr. IIa BG-AT vergütet worden sind, nunmehr in der Entgeltgruppe Ä 1 TV-Ärzte/VBGK eingruppiert. Die Ärzte, denen bisher Entgelt nach der VergGr. Ib BG-AT zustand, sollen Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte/VBGK erhalten. Die weiteren Überleitungsnormen befassen sich mit den Ärzten, die bisher nach VergGr. Ia und I BG-AT vergütet worden sind. b) Der Kläger hat bis zum 31. Dezember 2006 Vergütung nach der VergGr. Ib BG-AT erhalten. Demnach führen die Überleitungsregelungen im TVÜ-Ärzte/VBGK nicht zu der von ihm begehrten Eingruppierung in die Entgelt-gruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK. c) Zu einem anderen Ergebnis führen auch nicht die vom Landesarbeits-gericht herangezogenen Vereinbarungen in der Niederschriftserklärung. aa) Die Niederschriftserklärung kann entgegen der Auffassung des Lan-desarbeitsgerichts bereits deshalb nicht als Erläuterung zu § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VBGK herangezogen werden, weil sie von anderen Parteien vereinbart worden ist als der TVÜ-Ärzte/VBGK selbst. Für die Arbeitgeberseite ist die Niederschriftserklärung von der VBGK vereinbart und unterzeichnet worden. Tarifvertragspartei des TVÜ-Ärzte/VBGK dagegen ist ua. die Beklagte selbst. bb) Die Niederschriftserklärung ist ferner vom Wortlaut her nicht als Erläute-rung der Tarifvertragsparteien zu § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VBGK zu verstehen, wie das Landesarbeitsgericht meint. Sie stellt vielmehr eigenständige Überleitungs-regelungen für die Eingruppierung von Oberärzten und Funktionsoberärzten auf, die auf der Tatbestandsseite weder an Tätigkeitsmerkmale, wie § 12 TV-Ärzte/VBGK, noch an die bisherige Vergütungsgruppe, wie § 4 TVÜ-21 22 23 24 25 - 9 - 4 AZR 15/10 - 10 - Ärzte/VBGK, anknüpfen, sondern an - einerseits - eine ausdrückliche Ernen-nung zum Oberarzt in einer arbeitsvertraglichen Regelung oder durch ein Bestellungsschreiben oder an - andererseits - die Tätigkeit oder Eigenschaft eines Funktionsoberarztes. In der Niederschriftserklärung wird hieran je nach Vorliegen der dort genannten Tatbestandsmerkmale die Überleitung in eine bestimmte Entgeltgruppe des § 12 TV-Ärzte/VBGK gebunden. d) Die Niederschriftserklärung kommt für den Kläger bisher aber auch als eigenständige Anspruchsgrundlage für eine Überleitung in die Entgeltgrup-pe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK nicht in Betracht, weil die Fähigkeit der VBGK zum wirksamen Abschluss von Tarifverträgen nicht feststeht. aa) Zwar ist die Niederschriftserklärung vom Wortlaut und von ihrer Ausle-gung her geeignet, den Anspruch des Klägers auf Eingruppierung in die Ent-geltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK zu begründen. Die Niederschriftserklärung befasst sich mit Oberärzten und Funktionsoberärzten und regelt deren Über-leitung in die Entgeltgruppen des TV-Ärzte/VBGK unabhängig von den allein an die bisherigen Vergütungsgruppen anknüpfenden Regelungen für alle Ärzte in § 4 TVÜ-Ärzte/VBGK. Danach sollen durch Regelung im Arbeitsvertrag oder Bestellungsschreiben zum Oberarzt ernannte Oberärzte der bisherigen Vergü-tungsgruppen Ia und Ib in jedem Fall in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK übergeleitet werden. Bei Funktionsoberärzten unterscheidet die Nieder-schriftserklärung zwischen solchen, die mit aufsichtsführendem Hintergrund-dienst oder fachlicher Beaufsichtigung anderer Ärzte beschäftigt waren - sie werden in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK übergeleitet -, und solchen, bei denen dies nicht der Fall war und die überwiegend in Assistenz- oder Stationsarztfunktion tätig waren - diese sollen künftig nach Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte/VBGK vergütet werden. Damit kommt es bei den Funktionsoberärz-ten in dieser Regelung auf die bisherige Vergütungsgruppe nicht mehr an. Da der Kläger ausweislich seines Arbeitsvertrages als Funktionsoberarzt tätig war und nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht überwiegend als Assistenz- oder Stationsarzt gearbeitet hat, kommt nach der Niederschriftser-klärung eine Überleitung in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK in Betracht. 26 27 - 10 - 4 AZR 15/10 - 11 - bb) Die Annahme der Niederschriftserklärung als eigenständige An-spruchsgrundlage für eine Überleitung des Klägers in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK scheitert jedoch derzeit daran, dass nicht festgestellt ist, dass die Niederschriftserklärung von zwei tariffähigen Koalitionen geschlossen worden ist. Sie ist zwar mit Tarifvertrag überschrieben. Für die tarifliche Wirksamkeit der darin vereinbarten Regelungen mangelt es jedoch an hinreichenden Fest-stellungen zur Tariffähigkeit der VBGK. (1) Die Tariffähigkeit einer Koalition setzt voraus, dass der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben zählt (arg. § 2 Abs. 3 TVG, vgl. nur Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 2 Rn. 366 ff. mwN). (2) Danach bestehen erhebliche Zweifel an der Tariffähigkeit der VBGK. (a) Die VBGK ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der die Träger Berufsgenossenschaftlicher Kliniken und Behandlungsstellen zusammenge-schlossen sind. Sie verfügt über keine Satzung, sondern lediglich über eine Geschäftsordnung. In dieser ist ua. geregelt: § 2 (1) Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Kliniken und Behandlungsstellen verpflichten sich die Mitglieder zu einer engen, verbindlichen Zu-sammenarbeit mit dem Ziel einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung, insbesondere a) Förderung der Zusammenarbeit auf wirtschaft-lichem, medizinischem und organisatorischem Gebiet. b) Koordinierung der Strukturen und Angebote der Kliniken untereinander und mit den berufs-genossenschaftlichen Auftraggebern nach Maßgabe der definierten Arbeitsbereiche (Anlage). c) Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer, koordinierter Vorgehensweise. d) Förderung und Koordinierung der wissen-schaftlichen Arbeit auf dem Gebiet der Unfall-medizin und der medizinischen Rehabilitation.
28 29 30 31 - 11 - 4 AZR 15/10 - 12 - In der Anlage zu § 2 Abs. 1 b) der Geschäftsordnung sind die folgen-den neun Arbeitsbereiche aufgeführt: Qualität, Standards und Prozesse, Steue-rung bgl. Heilverfahren (Arbeitsbereich I), Reporting (Arbeitsbereich II), Investi-tionskostenfinanzierung, Gemeinschaftsfonds (Arbeitsbereich III), Leistungsan-gebote und Forschung (Arbeitsbereich IV), Personalwesen (Arbeitsbereich V), DRG (Arbeitsbereich VI), Wirtschaftlichkeit (Arbeitsbereich VII), Öffentlichkeits-arbeit (Arbeitsbereich VIII) und Informations- und Kommunikationstechnik (Arbeitsbereich IX). Den einzelnen Arbeitsbereichen sind dabei Kernaufgaben, Teilbereiche, Ziele zugeordnet. Zum Arbeitsbereich V (Personalwesen) heißt es insoweit: Weiterentwicklung Tarifrecht; Muster-/Chefarztverträge; Arbeits-recht und -verträge; Personalentwicklung. (b) Aus diesen Bestimmungen der Geschäftsordnung ist der Wille der VBGK, die Wahrnehmung der genannten Aufgaben zumindest auch im Wege des Abschlusses von Tarifverträgen vorzunehmen, weder wörtlich noch sinn-gemäß zu entnehmen. Allein die Erwähnung der Weiterentwicklung Tarifrecht lässt nicht auf den Willen schließen, als eigenständige Tarifvertragspartei bei der tariflichen Normsetzung für die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitglieder aufzutre-ten. Dem entspricht das Ergebnis einer vom Senat bei der VBGK kurzfristig eingeholten Auskunft, wonach die VBGK grundsätzlich keine Tarifverträge in eigenem Namen abschließt. Soweit sie an Tarifvertragsverhandlungen beteiligt ist, werden die hieraus hervorgehenden Tarifverträge stets von den dort aus-drücklich als Tarifvertragsparteien genannten einzelnen Arbeitgebern geschlos-sen und auch von diesen unterzeichnet, wie dies sowohl beim TV-Ärzte/VBGK als auch beim TVÜ-Ärzte/VBGK der Fall ist. cc) Einer Aussetzung des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG wegen Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereini-gung bedarf es nicht. 32 33 34 - 12 - 4 AZR 15/10 - 13 - (1) Eine solche ist nur dann geboten, wenn sich in einem Rechtsstreit die Frage der Tariffähigkeit einer Vereinigung als entscheidungserhebliche Vorfra-ge stellt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung ausschließlich von der Tariffähigkeit der Vereinigung abhängt (BAG 29. Juni 2006 - 1 AZR 143/03 - AP TVG § 1 Nr. 36 = EzA TVG § 1 Nr. 46). Die Frage der Tariffähigkeit muss ferner zwischen den Parteien streitig sein. (2) Diese beiden Voraussetzungen liegen jedenfalls noch nicht vor. (a) Die Frage der fehlenden Tariffähigkeit der VBGK ist erst unmittelbar vor der Revisionsverhandlung aufgeworfen worden. Den Parteien ist hierzu ausrei-chend rechtliches Gehör zu gewähren und die Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern und ggf. eigenen Sachvortrag zu erbringen, was in der Revi-sionsinstanz nicht möglich ist. Es erscheint nach der Gesamtheit des bisherigen Vortrages und den Erklärungen der Parteien in der Revisionsverhandlung auch nicht ausgeschlossen, dass die Parteien über diese Frage nicht streiten. (b) Selbst wenn die Parteien hinsichtlich der Tariffähigkeit der VBGK unterschiedlicher Auffassung sein sollten, steht die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht fest. Von einer fehlenden Tariffähigkeit der VBGK wäre lediglich eine mögliche normative Wirkung der Niederschriftserklärung betrof-fen; hierauf allein könnte der Kläger seinen Klageanspruch dann nicht stützen. Entscheidungserheblich ist diese Frage jedoch nur dann, wenn sich die Be-gründetheit der Klage nicht aus einem anderen Grunde ergeben kann. Dies ist aber - zumindest noch - nicht der Fall, da das Landesarbeitsgericht nicht ab-schließend geprüft hat, ob dem Kläger die begehrte Eingruppierung nicht bereits wegen der Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK zusteht. 3. Der Senat kann die Frage, ob der Kläger die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK unmittelbar erfüllt, nicht abschließend entscheiden. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststel-lungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht beurteilt werden, ob es sich bei der für die Eingruppierung maßgebenden Tätigkeit des Klägers um die Wahr-35 36 37 38 39 - 13 - 4 AZR 15/10 - 14 - nehmung der medizinischen Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbe-reich der Klinik oder Abteilung im Tarifsinne handelt. Das Landesarbeitsgericht hat zwar ausgeführt, es spreche viel dafür, dass der Kläger der Entgeltgrup-pe Ä 3 zugeordnet worden wäre. Es hat darüber aber nicht abschließend entschieden und die für eine solche abschließende Entscheidung erforderlichen Tatsachen auch nicht festgestellt. Den Parteien ist entsprechend Gelegenheit zur Präzisierung ihres Vortrages zu geben. Dies gebietet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, insbesondere im Hinblick auf neue tarifliche Tätigkeitsmerkmale, die gemessen an der komplexen Wirklichkeit einen außer-ordentlich hohen Abstraktionsgrad aufweisen und dementsprechend einer intensiven Auslegung unterzogen werden müssen. Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass weder dem Kläger noch dem Landesarbeitsgericht die Senatsentscheidungen vom 9. Dezember 2009 (vgl. zB - 4 AZR 495/08 - BAGE 132, 365; - 4 AZR 568/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 9) zur Auslegung der Anforderungen an die Erfüllung der vergleichbaren Tätigkeits-merkmale der neuen Arzttarifverträge der Vereinigung der kommunalen Arbeit-geberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder mit dem Marbur-ger Bund bekannt waren. a) Das Landesarbeitsgericht hat zur konkreten Tätigkeit des Klägers keine subsumtionsfähigen Tatsachen festgestellt. Der Klägervortrag zu der von ihm ausgeübten konkreten Tätigkeit ist nicht ergiebig. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass die Klage unter diesem Ge-sichtspunkt bereits jetzt abzuweisen wäre, zumal das Landesarbeitsgericht als letzte Tatsacheninstanz davon ausgegangen ist, es spreche viel dafür, dass der Kläger die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe Ä 3 nach § 12 TV-Ärzte/VBGK erfülle. Dem Kläger muss nach Maßgabe der Ge-währung rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden, nach der Erteilung der notwendigen Hinweise, die die seit dem 9. Dezember 2009 ergangene Senatsrechtsprechung berücksichtigen, seinen bisherigen Vortrag zu substan-tiieren. 40 41 - 14 - 4 AZR 15/10 - 15 - b) Gleiches gilt für die organisatorisch-medizinische Struktur der Klinik. Es ist unklar, inwieweit hier organisatorische Abgrenzungen mit der Schaffung einheitlicher Organisationseinheiten mit eigener personeller, sachlicher und räumlicher Ausstattung geschaffen worden sind und welche konkreten Funktio-nen der Kläger jeweils innehat. Für eine Subsumtion, die mit dem Ergebnis der Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales eines Oberarztes nach § 12 TV-Ärzte/VBGK endet, reicht dies auch bei Unterstellung der erforderli-chen Zeitanteile nicht aus. 4. Die Sache war deshalb zur weiteren Verhandlung und Entscheidung nach Erteilung der erforderlichen rechtlichen Hinweise an das Landesarbeitsge-richt zurückzuverweisen. Dabei wird das Landesarbeitsgericht für den Fall, dass es zum Ergebnis kommt, dem Kläger stehe grundsätzlich Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK zu, zu beachten haben, ob der Kläger bei der Geltendmachung der Vergütungsverpflichtung der Beklagten die tarifliche Ausschlussfrist einge-halten hat. a) § 32 Abs. 1 TV-Ärzte/VBGK sieht vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Ärzten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, wobei für denselben Sachverhalt eine einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen ausreicht. b) Die Einhaltung einer geltenden tariflichen Verfallfrist ist im Arbeitsge-richtsprozess grundsätzlich als anspruchsbegründende Tatsache zur schlüssi-gen Darlegung vom Kläger vorzutragen. Die Nichteinhaltung der Frist ist von Amts wegen zu beachten; es ist nicht erforderlich, dass sich der Anspruchs-gegner auf die Verfallfrist beruft (BAG 25. Januar 2006 - 4 AZR 622/04 - Rn. 51 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 22 = EzA TVG § 4 Einzelhan-del Nr. 55; Schaub/Treber ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 209 Rn. 67). 42 43 44 45 46 - 15 - 4 AZR 15/10 c) Zur Einhaltung dieser Frist durch den Kläger hat das Landesarbeitsge-richt keine Feststellungen getroffen. Hierzu hätte schon deshalb Anlass bestan-den, weil der Anspruchszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. September 2007 zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage bereits seit mehr als einem Jahr beendet war und über eine vorgerichtliche Geltendmachung kein substantiierter Parteivortrag ergangen ist. Bepler Treber Creutzfeldt Kiefer Hardebusch 47
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