- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 70 4 /11 5 Sa 88 4 /10 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Oktober 2013 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, h at der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. Juni 201 3 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert , d en Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt , die - 2 - 4 AZR 704/11 - 3 - Richter in am Bundesarbeitsgericht Dr. Winte r sowie die ehrenamtlichen Richter innen Kleinke und Pfeil für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts München vom 16. Februar 2011 - 5 Sa 884/10 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urte il des A r- beitsgerichts Augsburg vom 16. Juli 2010 - 7 Ca 678/10 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 286,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus j e- weils 30,00 Euro seit dem 1. Oktober 2009, dem 1. November 2009, dem 1. Dezember 2009, dem 1. Januar 2010, dem 1. Februar 2010, dem 1. März 2010, dem 1. April 2010, dem 1. Mai 2010 und dem 1. Juni 2010 sowie aus weiteren 16,00 Euro seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den auf das Arbeitsverhältnis anzuwende n- den Tarifvertrag und daraus resultierende Vergütungsdifferenzen. Die Klägerin ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungs g ewerkschaft (Gewerkschaft ver.di) und seit dem 1. November 1987 bei der Beklagten als Verkäuferin, zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 23 Stunden, tätig. Die Beklagte ist seit vielen Jahren Mitglied im Bayerischen Einzelha n- dels verband, der bis 2010 Landesverband des Bayerischen Einzelhandels e. V. (LBE) hieß und seitdem Handelsverband Bayern Der Ei n- zelhandel e. V. firmiert . D essen - insoweit unverändert gebliebene - Satzung si eht nach näheren Maßgaben für ihre Mi t- 1 2 3 - 3 - 4 AZR 704/11 - 4 - n- zelnen Satzungsbestimmungen geregelt. Am 4. September 200 1 einigten sich die Beklagte und d ie Gewerkschaft ver.di über einen Tarifvertrag (HausTV 2001) , der ua. folgenden Wortlaut hat: Tarifvertrag Zwischen Dehner GmbH & Co . KG 86640 Rain am Lech und Vereinte Dienstleistungs - Gewerkschaft e. V. (ver.di), wird folgendes vereinbart: § 1 Geltungsbereich räumlich: für das Land Bayern fachlich: für alle Betriebe und Betriebsteile der Firma Dehner GmbH & Co . KG in Rain am Lech ausgenommen Dehner Blumen - Hotel persönlich: für alle Beschäftigten und Auszubilde n- den, ausge nommen die in § 5 Abs. 2 und 3 BetrVG genannten Personen § 2 Anhebung der Löhne und Gehälter Die Löhne und Gehälter betragen ab dem 01.01.2002 98,75 %, ab dem 01.07.2002 99,25 % und ab dem 01.01.2003 100 % der Ortsklasse I nach den für das j e- we i lige Datum gültigen Tarifverträgen für den bayerischen Einzelhandel. § 3 Inkrafttreten und Kündigung 1. Der Tarifvertrag tritt am 01. 1 0.2001 in Kraft. 2. Der Tarifvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31.12.2003, gekündigt werden. Die Kündigung 4 - 4 - 4 AZR 704/11 - 5 - Die Beklagte zahlte in den Jahren ab 2003 an die Klägerin den jeweil i- gen Ta riflohn der Ortsklasse I für die Beschäftigungsgruppe II anteilig entspr e- chend der wöchentlichen Arbeitszeit , zuletzt nach dem Gehaltstarifvertrag vom 5. August 2008 (GehaltsTV 2008) entsprec hend dem 6 . Berufsjahr iHv. 1.262,83 Euro brutto. Mit Schreiben vom 20. März 2009, welches beim LBE am 24. März 2009 einging, erklärte die Beklagte den Ausschluss der Tarifbindung und damit ihren Wechsel in eine OT - Mitgliedschaft . Die im April 2009 beg o nnen en Tarifverhandlungen zwischen dem LB E und der Gewerkschaft ver.di führten am 19. Juni 2009 zum Abschluss eines neuen Gehaltstarifvertrags (GehaltsTV 2009) , der eine Erhöhung der tariflichen Gehälter des Ei nzelhandels in Bayern ab dem 1. September 2009 vor sah . Die Beklagte zahlt e der Klägerin jedoch auch nach diesem Tag da s bisherige G e- halt unverändert weiter. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage die - rechnerisch unstreitigen - Gehal tsdifferenzen von monatlich 30 ,00 Euro für den Zeitraum September 2009 bis Mai 2010 sowie eine entspr e- chende Differenz bei der Jahres sonderzahlung in Höhe von 16,00 Euro ve r- langt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Anwendung des G ehaltsTV 2009 verpflichtet. D er Übertritt in die OT - M itgliedschaft sei unwir k- sam. Die Satzung des LBE erfülle nicht die Anforderungen, die von der R ech t- sprechung des Bundesarbeitsgerichts an eine ausreichende satzungsmäßige Trennung zwischen tarifgebundenen und OT - Mitgliedern gestellt würden. Im Übrigen sei die im HausTV 2001 erfolgte Verweisung auf das Gehaltsniveau des Verbandstarifvertrags dynamisch ausgestaltet . Sie stelle damit eine eigene Rechtsgrundlage für die Anwendung des GehaltsTV 2009 dar. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu veru rteilen, an sie 286,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 30 ,00 Euro seit dem 5 6 7 8 9 - 5 - 4 AZR 704/11 - 6 - 1. Oktober 2009, dem 1. November 2009, dem 1. Dezember 2009, dem 1. Januar 2010, dem 1. Februar 2010, dem 1. M ärz 2010, dem 1. April 2010, dem 1. Mai 2010 und dem 1. Juni 2010 sowie aus weiteren 16,00 Euro seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung i hre s Klageabweisungsantrag s auf i h- re fehlende Bindung an den GehaltsTV 2009 verwiesen. Sie sei nicht mehr Mi t- glied in dem tarifschließenden Verband . Ihr Übertritt in den OT - Status sei wir k- sam. Die Satzung des LBE begegne keinen rechtlichen Bedenken. Im Übrigen stelle d er HausTV 2001 keine ausreichende eigene Rechtsgrundlage dar . Er verweise lediglich statisch auf die zu den jeweiligen Daten geltenden Tarifve r- träge , beinhalte aber keine dynamische Verweisung über diesen Zeitraum hi n- aus. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat z u- gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe D ie Revision ist begründet. Die Klägerin hat nach dem HausTV 2001 e inen Anspruch auf die begehrte Vergütung nach dem GehaltsTV 2009 , B e- schäftigungsg ruppe II im 6 . Berufsjahr, Ortsklasse I , und auf die Sonderza h- lungsdifferenz nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelha n- del in Bayern vom 5. August 2008 (TV Sonderzahlung) . Auf die Frage der Wir k- samkeit des Verbandsaustritts der Be klagten kommt es dagegen nicht en t- scheidend an. I. Der HausTV 2001 zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di vom 4. September 2001 enthält eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung der Klägerin nach der Ortsklasse I des GehaltsTV 2009. 10 11 12 13 - 6 - 4 AZR 704/11 - 7 - 1. Beide Parteien sind an den nach wie vor wirksamen und nicht gekü n- digten HausTV 2001 gebunden. Die Beklagte ist Tarifvertragspartei, die Kläg e- rin ist Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di. 2. Entgegen der A uffassung des Landesarbeitsgerichts enthält der HausTV 2001 eine eigenständig wirksame dynamische Verweisung nicht allein auf die jeweiligen Lohn - und Gehaltstarifverträge des bayerischen Einzelha n- dels als solche, sondern speziell auf die Anwendung der jew eiligen Gehaltsb e- stimmungen für Orte der tariflichen Ortsklasse I. Das ergibt die Auslegung des Ta rifvertrags. a) Der Wortlaut der Regelung in § 2 HausTV 2001 führt nicht zu einem eindeutige n Auslegungsergebnis . Die haustarifliche Regelung nimmt in differenzierender Weise Bezug auf die Da die Tarifregelung drei konkrete Daten nennt, erscheint die Auslegung des Landesarbeitsgerichts zugunsten der Annahme einer statischen Verweisung zunächst n icht unplaus i- bel. b) Aus dem Wortlaut des gesamten HausTV 2001 sowie aus dem Sinn und Zweck des Tarifvertrags ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass die Verweisung in § 2 HausTV 2001 eine Zeitdynamik enthält und in der Sache die Gehaltshöhe der Ortsk lasse I aus den Tarifverträgen für den bayerischen Ei n- ze lhandel in ihrer jeweiligen Fassung auch nach dem 1. Januar 2003 in Bezug nimmt. Denn d er S inn und Zweck des HausTV 2001 er schließt sich aus dem Vergleich zwischen einerseits denjenigen Arbeitsbedingu ngen, die für die B e- klagte nach den Verbandstarifverträgen, an di e sie - jedenfalls bis zum 24. März 2009 - qua Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden war, bestimmend w a- ren, und andererseits denjenigen Arbeitsbedingungen, die durch den HausTV 2001 hie rvon abweichend geregelt worden sind , soweit diese Feststellung ohne Präjudiz für die Auslegung der konkreten Regelung des § 2 HausTV 2001 g e- troffen werden kann . Auch unter dieser Einschränkung handelt es sich bei dem HausTV 2001 um eine unternehmenseigene Tarifregelung, die abweichend 14 15 16 17 18 - 7 - 4 AZR 704/11 - 8 - vom Verbandstarif im Ergebnis eine stufenweise Heranführung der Gehälter der Arbeitnehmer in den Betrieben in Rain am Lech an die Ortsklasse I vorsieht, also um eine unte rnehmensbezogene Erhöhung des - verbandlich eigentlich anders, nämlich niedriger geregelten - Tarifniveaus. aa ) Nach de n Verbandstarif en galten für die tarifgebundenen Arbeitsve r- hältnisse der Beklagten in Rain am Lech zum Zeitpunkt des Abschlusses des HausTV 2001 die Bestimmungen des Gehaltstarifvertrags für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern vom 13. Juli 2000 (GehaltsTV 2000) . Dieser regelte neben einer Vergütungsordnung mit Tätigkeitsmerkmalen s- gruppe n und ihnen zugeordneten Entgeltbeträgen eine regional d ifferenzie rte Entgelthöhe. Danach waren die Orte des Freistaats Bayern grundsätzlich in zwei Ortsklassen unterteilt, von denen die Ortsklasse I die in den Tarifverträgen genannten Entgeltbeträge zu 100 % vorsieht, während die Ortsklasse II einen hiervon abweichenden nie drigeren Prozentsatz bestimmt. Dieser betrug nach § 2 Nr. 1 Ge haltsTV 2000 97,5 % ; in späteren Gehaltstarifverträgen wurde er au f 98 % erhöht. Außer den Ortsklassen I und II gab es weitere im GehaltsTV 2000 einzeln aufgezählte Orte, denen Prozentsätze zwis chen den Ortsklassen I und II zugeordnet waren, zB den Orten Kelheim, Mu rnau und Höchstadt/Aisch nach § 2 Nr. 3 GehaltsTV 2000 98,75 % der Gehälter der Ortsklasse I. Für den Sitz der Beklagten, die Stadt Rain am Lech , galt zum Zeitpunkt des Abschlu s- ses des HausTV 2001 ebenfalls eine Sonderregelung, aus der sich ein ma ßg e- bender Prozentsatz von 97,75 % ergab (§ 2 Nr. 2 GehaltsTV 2000) . Die folge n- den Gehaltstarifverträge sahen für die Stadt Rain am Lech keine Sonderreg e- lung mehr vor ; die Stadt wurde der Ortskl asse II zugeordnet. bb ) Demgegenüber sah der HausTV 2001 eine Anhebung der Gehälter der Mitarbeiter vor. Statt der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höhe von 97,75 % der Ortsklasse I sollten die Gehälter der Angestellten nach dem HausTV 2001 in drei Stufen üb er 98,75 % und 99,25 % auf 100 % der Ortsklasse I angehoben werden. Wie in der Revisionsverhandlung erklärt wurde, sollten damit die Mita r- beiter am Stammsitz des Unternehmens in Rain am Lech - wie die Kläg e- rin - der übergroßen Mehrzahl derjeni gen Arbeitnehmer gehaltsmäßig gleichg e- 19 20 - 8 - 4 AZR 704/11 - 9 - stellt werden, deren Filialen sich an Orten in Bayern befänden , die der Ortskla s- se I zuge ordnet sind , zB München, Nürnberg, Ingolstadt, Passau usw. cc ) Eine solche tariflich vereinbarte Annäherung und Gleichstellung mit d en Gehaltsregelungen der Mitarbei t er, die an Orten der Ortsklasse I tätig sind, en t- faltet nur dann ei nen Sinn, wenn diese mit dem 1. Januar 2003 erreichte Gleichstellung in Zukunft aufrechterhalten bleibt, wenn also die ggf. zu erwa r- tenden und ausgehandelt en Gehaltserhöhungen auf Verbandsebene jeweils entspre chend dem zum 1. Januar 2003 erreichten Stand auf der Grundlage der Ortsklasse I auch an die Mitarbeiter des Stammhauses der Beklagten in Rain am Lech weitergegeben würden. Dass eine Anpassung nur zu ei nem bestim m- Erreichung des Tarifniveaus der Ortsklasse I bezweckt war , um sodann st a- tisch, dh. auf dem Stand vom 1. Januar 2003 zu bleiben , d ie weiteren Erhöhu n- gen dies es Tarifniv eaus aber nicht nachzuvollziehen und damit bereits mit der nächsten tariflichen Entgelterhöhung das Gehaltsniveau erneut abzusenken, was bei der Auslegung durch das Landesarbeitsgericht die Folge wäre, ist nicht anzunehmen. dd) Dem ent spricht die Praxis d er Beklag ten. Der mit dem 1. Janu ar 2003 erreichte Stand von 100 % der Ortsklasse I ist von den Parteien im Folgenden aufrechterhalten worden. Sämtliche Tariferhöhungen sind an die Klägerin we i- tergegeben worden . Sie hat jeweils 100 % der Ortsklasse I nach den jeweiligen Gehaltstarifverträgen im bayerischen Einzelhandel erh alten , worauf sie allein aus den Verbandstarifverträgen gerade keinen Anspruch gehabt hätte. ee ) Dieser Wille der Tarifvertragsparteien hat seinen Nieder schlag überdies auch in § 3 HausTV 2001 gefunden. Dort ist gerade keine Beendig ung des HausTV 2001 zum 1. Januar 2 003 vorgesehen worden. Im Gegenteil ergibt sich hieraus eine unbefristete Geltung dieser Tarifregelung . Schon die frühestm ögl i- che Kündigung konnte nach § 3 Nr. 2 HausTV 2001 erst zum 31. Dezember 2003 erfolgen. Mangels Kündigung gilt der Tarifvertrag heute noch. 21 22 23 - 9 - 4 AZR 704/11 - 10 - 3 . Diese Verweisung auf die jew eiligen Gehälter der Ortsklasse I der T a- rifverträge des bayerischen Einzelhandels im HausTV 2001 wird durch den Übertritt der Bek lagten in den OT - Status des LBE nicht berührt. Die Tarifgebu n- denheit an den HausTV 2001 als dessen Tarifvertragspartei ist von der Ve r- bandsmitgliedschaft der Beklagten im LBE nicht betroffen . Die von den Parteien und den Vorinstanzen intensiv behandelte Fr age der Wirksamkeit des Übertritts der Beklagten in den OT - Status des LBE ist daher für die Entscheidung bede u- tungslos. 4 . Der Zahlungsanspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Ab dem 1. September 2009 betrug das Tarifg ehalt der Be schäftigungsgr uppe II im 6 . Berufsjahr in der Or tsklasse I 2. 108, 00 Euro monatlich. Von dem sich da r- aus für die Klägerin anteilig ergebenden - rechnerisch unstreitigen - Differen z- betrag zum gezahlten Entgelt iHv. monatlich 30,00 Euro sind auch die Parteien ausgegangen. II . Der Klägerin steht die anteilige tarifliche Sonderzuwendung nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonder zuwendung ) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer i m Einzelhandel in Bayern vom 5. August 2008 (TV Sonderzahl ung) in Höhe von 62,5 % des individuell dem/der A n- spruchsberechtigten zustehenden monatlichen tariflichen Entgelts (§ 4 Nr. 1 Buchst. a TV Sonder zahlung ) zu . Maßgebend für die Berechnung ist dabei das jeweils für den Monat November fällige tarifliche Entgelt (§ 4 Nr. 1 Buchst. b TV Sonder zahlung ) . D ie von der Klägerin hierzu aufgestellte Differenzberechnung zwischen der ihr gezahlten und der ihr unter Berücksi chtigung der im GehaltsTV 2009 vorgesehene Erhö hung der Gehälter zum 1. September 2009 zustehe n- den Sonderzuwendung ist in einer Höhe von 16,00 Euro unstreitig geblieben . III . Die Z insansprüche ergeben sich aus § 288 Abs. 1 BGB; die Forderu n- gen waren jewei ls spätestens zum Anfang des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats fällig. Das ergibt sich aus der - zumindest nachwirke n- den - Bestimmung in § 9 Nr. 10 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehm e- rinnen und Arbeitnehmer im Ein zelhandel in Bayern vom 5. August 20 0 8 . 24 25 26 27 - 10 - 4 AZR 704/11 IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, weil sie unte r- legen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO) . Eylert Winter Creutzfeldt G. Kleinke E. Pfeil 28
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