- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 934/11 5 Sa 397/11 E Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. August 2013 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Ratayczak und Dr. Kriegelsteiner für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 934/11 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Oktober 2011 - 5 Sa 397/11 E - wird mit der Maßgabe, dass das Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V zu zahlen ist, zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. D ie Klägerin ist bei m b eklagten Landkreis als Bezirkssozialarbeiter in im Fachdienst 51 - Jugend - beschäftigt . In dem ihr zugewiesenen Bezirk ist sie umfassend für die behördliche Sozialarbeit im Bereich Kinder, Jugend und F a- milien zuständig. Im Rahmen dieser Tätigkeit trifft sie ua. - in weniger als der Hälfte ihrer Arbeitszeit - Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet gemeinsam mit dem Familiengericht Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ein. Auf g rund beiderseitiger Ta rifgebundenheit gelten für das Arbeitsve r- hältnis die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) . Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT - V) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der B eschä f- tigten des Sozial - und Erzi e hungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz VIII Sonderregelungen (VKA) § Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C, die Entgeltgruppen S. Die Kl ä- gerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 11 TVöD - BT - V/VKA. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine Vergütung nach der Entgel t- gruppe S 14 TVöD - BT - V/V KA. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre gesamte 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 934/11 - 4 - Betreuungstätigkeit sei auf ein einheitliches Arbeits ergebnis ausgerichtet. Es liege ein großer Arbeitsvorgang vor, der nicht weiter unterteilt werden könne. Die von ihr zu treffenden Entscheidungen zur Ve rmeidung einer Kindeswohlg e- fährdung und die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen in Zusa m- menarbeit mit dem Familiengericht ließen sich nicht von den übrigen Tätigkeiten trennen. Zu Beginn der Fallbearbeitung sei nicht vorhersehbar, ob und in we l- chem Ausmaß sie jeweils anfallen würden. Diese Tätigkeitsanteile fielen auch in einem rechtserheblichen Umfang an. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. November 2009 Entgelt nach der Entg eltgruppe S 14 TVöD - BT - V zu zahlen. Der beklagte Landkreis hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, nach der Ausgestaltung d e s Tätigkeitsmerkmal s der Entge ltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA durch die Tarifvertragsparteien des TVöD würden die Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Gefährdungslage für das Kinde s- wohl einen gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertende n Arbeitsvorgang darstellen. Eine Zusammenfassung mit anderen Aufgaben zu einem einheitl i- chen Arbeitsvorgang sei hiern ach nicht möglich. Mit ihrer Tätigkeit in der B e- zirkssozialarbeit erfülle die Klägerin das tariflich vorausgesetzte Maß von mi n- destens der Hälfte der Arbeitszeit für Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA nicht. Die Vorinstanzen haben d er Klage stattgegeben . Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt d er beklagte Landkreis seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung des beklagten Landkreises zu Recht zurückgewiesen. Die als sog. Ei n- 5 6 7 8 - 4 - 4 AZR 934/11 - 5 - gruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist begründet. Die vo n der Kl ä- ger in auszuübende Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA . I . Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebunde n- heit die Vorschriften des TVöD - BT - V /VKA und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts ( TVÜ - VKA) . Für die Eingruppierung d er Kläger in sind n e- ben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - VKA nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehe n- den Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD - BT - V/VKA von Bedeutung : S 11 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagogi n- nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen S 14 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagogi n- nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Ve r- meidung der Gefährdung des Kindeswoh ls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormun d- schaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefa h- renabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Täti g- keiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unte r- bringung von Menschen mit psychischen Krankheiten e r- forderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtl i- chen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). II. Die von der Klägerin a uszuübende Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmer k- mal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA. 9 10 - 5 - 4 AZR 934/11 - 6 - 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der Kläger in übertragene Tätigkeit einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ausmacht . a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT hat folgenden Inhalt: Zusamme nhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufg a- benkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher B e- trachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. u n- terschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erste l- Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hins ichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeit s- ergebnis ( st. Rspr., etwa BAG 21. März 20 12 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN) . Mit dem Begriff des Arbeitsvo r- gangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Angestellten eing e- führt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige T ä- tigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient ( grdl. BAG 22. November 1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 3 bis 4 der Gründe, BAGE 29, 364 ) . Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, T ä- tigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst . W iederkehrende , gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden ; n icht zusa m- mengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Letz teres gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vorne herein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder a n- derer Umstän de - auseinandergehalten werden können u nd voneinander zu 11 12 13 14 - 6 - 4 AZR 934/11 - 7 - trennen sind. Dafür reicht jedoch nicht die theoret ische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können , solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person übertragen sind . Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte n icht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erhebl i- chen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist ( vgl. insbesondere BAG 23. September 2 009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) . bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Soziala r- beiter bildet nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe) . Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272) . b) Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Arbeitse rgebnis ihrer Tätigkeit ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, die Beratung und B e- treuung der Kinder, Jugendlichen und Familien in dem ihr zugewiesenen Bezirk. aa) Die gesamte Tätigkeit der Klägerin ist auf dieses einheitliche Arbeitse r- gebnis gerichtet. Im Rahmen ihrer Tätigkeit hat sie regelmäßig darüber zu en t- scheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen zu einer (weiteren) Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls, ggf. in Zusammenarbeit mit den Familieng eric h- ten (nachdem die Vormundschaftsg erichte durch das Gesetz über das Verfa h- ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsba r- keit [ FamFG , vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586] zum 1. September 200 9 abgeschafft wurden) , zu ergreifen sind. bb) Bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen ist eine vorherige Aufteilung der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit in Fälle, die zu einer Entsche i- dung führen, um eine Gefährdung des Kindeswohl s zu vermeiden und solche, in denen es einer solchen Entscheidung nicht bedarf und s chließlich denen, die zu einer Zusammenarbeit mit den Familiengerichten führen, nicht möglich. Di e- 15 16 17 18 - 7 - 4 AZR 934/11 - 8 - se Arbeitsschritte sind tatsächlich nicht trennbar. Nach der Arbeitsorganisation des beklagten Landkreises stellt sich erst im Verlauf der Fallbearbeitung he r- aus, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind (dazu BAG 23. September 2009 - 4 AZR 309/08 - Rn. 27; 7. Juli 2004 - 4 AZR 507/03 - zu I 4 c der Grü n- de, BAGE 111, 216; 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - zu II 3 b der Gründe) . Dem entspricht auch die ständig e Rechtsprechung des Senats zur Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, die auf ein einheitliches Arbeitserge b- nis, die Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises gerichtet ist . Die einzelnen von ihnen aus zuübenden Tätigkeiten si nd regelmäßig ta t- säc h lich und deshalb tariflich einheitlich zu bewerten (BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 18 ; 1. März 1995 - 4 AZR 985/93 - zu II 2 der Grü n- de; 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - aaO mwN ) . cc) Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, die Tarifvertragsparteien des TVöD hätten durch die Ausgestaltung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA vorgegeben, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Gefährdungslage für das Ki n- deswohl einen gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitsvo r- gang ausmachen. Der beklagte Landkreis verkennt, dass nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT grun d- sätzlich das Arbeitsergebnis für die B estimmung eines Arbeitsvorgangs ma ß- gebend ist (oben II 1 a) . Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in A n- spruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244) . Dass die Tarifvertragsparteien mit der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA von ihren eigenen Vorgaben abweichen wollten, ist nicht e r- kennbar. 2. Die auszuübende Tätigkeit der Klägerin erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 T VöD - BT - V/VKA. a) Bei den hier einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 11 und S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA handelt es sich nicht um Aufbaufallgru p- pen im Sinne der ständigen Senatsrechtsprechung. Solche lieg en im Tarifsinne 19 20 21 - 8 - 4 AZR 934/11 - 9 - nur dann vor, wenn da s Tätigkeitsmerkmal ein e- zug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Entgeltgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht, nicht aber dann, wenn ein Täti g- keitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 5 0 5/06 - Rn. 20 mwN) . b) Nach dem eindeutigen Tarifwortlaut müssen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA die genannten Anforderungen u- Inhalt der auszuübenden Tätigkeit sein. c) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass innerhalb des einheitlichen Arbeitsvorgangs beide t- i- tung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vo r- mi n- destens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachen müssen. aa) Bei der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgänge ist das sich aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ergebende sog. Aufspaltungsverbot zu beachten. Danach ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht weiter aufgespalten we r- den ( BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 48, BAGE 140, 31 1 ) . bb) Danach ist für die Zuordnung der Tätigkeit zur Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V/VKA entscheidend, dass die Klägerin innerhalb des Arbeitsvo r- gangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten auszuüben hat, die beide tari f- lichen Anforderungen erfüllen und ohne die e in sinnvoll verwertbares Arbeitse r- gebnis nicht erzielt werden könnte (zu Heraushebungsmerkmalen und höheren Anforderungen BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 49, BAGE 140, 31 1 ; 2 2 . März 1995 - 4 AZN 1105/94 - ; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B 4 c de r Gründe; 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe mwN; grdl. 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282 ) . Dagegen ist 22 23 24 25 - 9 - 4 AZR 934/11 - 10 - es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, dass mindestens die Hälfte der auf den Arbeitsvorgang entfallenden Tätigkeit die h ö- here tarifliche Wertigkeit erfüllt (s. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 ; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58 mwN) . cc) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt in rechtserheblichem Ausmaß die tari f- l ichen Anforderungen. (1) Die Kläger in arbeitet als Bezirkssozialarbeiter in beim beklagten Lan d- kreis und hat in ihrer Tätigkeit in dem ihr zugewiesenen Bezirk ua. Entsche i- dung en zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls zu treffen und ggf. zusammen mit dem Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zur Gefa h- renabwehr im erforderlichen Umfang einzuleiten. Davon gehen auch die Parte i- en übereinstimmend aus. (2) Ohne diese Entscheidungen und Maßnahmeneinleitung in Zusamme n- arbeit mit den Familiengerichten könnte die Klägerin das Arbeitsergebnis, die Beratung und Betreuung der Kinder, Juge ndlichen und Familien in dem ihr z u- gewiesenen Bezirk in denjenigen Fällen nicht erzielen, bei denen nach der j e- weiligen Prüfung gerichtlich e Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sind. Daher sind die tarifliche n Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD - BT - V/VKA erfüllt , ohne dass der Senat vorli e- gend darüber befinden m u ss, ob und ggf . bei welchem quant itativen Umfang der höheren tariflichen Anforderung das rechtserhebliche Ausmaß stets geg e- ben ist (vgl. auch BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 f . ; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe mwN) . Dies führt dazu , wenn wie vo r- liegend unter Ber ücksichtigung der Anforderungen an die auszuübende Täti g- keit das Tätigkeitsmerkmal einer tariflich höher bewerte t en Entgeltgruppe erfüllt wird, dass dieses für die Eingruppierung maßgebend ist ( vgl. auch BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 4 9 mwN, BAGE 140, 31 1 ) . 26 27 28 - 10 - 4 AZR 934/11 III. D er beklagte Landkreis hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Rev i- sion zu tragen . Eylert Treber Winter J. Ratayczak Kriegelsteiner 29
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