- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 55/12 19 Sa 28/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Juni 2013 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winte r sowie die ehrenamtlichen Richt e- rinnen Kleinke und Pfeil für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 55/12 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 14. Dezember 2011 - 19 Sa 28/11 - aufgehoben. 2. Die Sache wir d zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand - Struktur - Der nicht gewerkschaftlich organisierte Kläger ist seit 2001 bei der nicht tarifgebundenen Beklagten, einem Unternehmen der baden - württembergischen Metallindustrie, als Entwicklungsingenieur in deren Betrieb in B beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 21. Mai 2001 heißt es ua.: 1 Vertragsbeginn und Vertragsgrundlage Für das Vertragsverhältnis finden, soweit unten nichts anderes vereinbart, die Tarifverträge für die Metallindustrie Baden - Württemberg Anwendung. § 4 Vergütung Als Vergütung für sei ne Tätigkeit erhält Herr E ein M o- natsgehalt mit folgender Aufgliederung: Tarifgehalt nach Tarifgruppe T 6/4 DM 7.014, - tarifliche Leistungszulage DM 701, - Zeitzuschlag DM 1.102, - Gesamt DM 8.817, - Die Beklagte zahlte dem Kläger das jeweilige Entgelt nach den Lohn - und Gehaltsrahmentarifverträgen der Metallindustrie in Baden - Württemberg (LGRTV) . 1 2 3 - 3 - 4 AZR 55/12 - 4 - Im Jahr 2003 vereinbarten die Tarifvertragsparteien der Metall - und Elektroindustrie in Baden - Württemberg den Entgeltrahmen - Tarifvertrag vom 16. September 2003 (ERA - TV) sowie weitere, ihn begleitende Tarifverträge. Diese Tarifverträge sahen die Einführung eines neuen Entgeltsystems während einer dreijährigen Einführungsphase vor. Die Tarifvertragsparteien leg ten in der Tarifrunde 2004 diese Einführungsphase auf die Zeit vom 1. März 2005 bis 29. Februar 2008 fest. Zur Finanzierung von mit der Umstellung systembedingt verbundenen Kosten sehen die Tarifregelungen vor, dass ein Teil der für den Zeitraum 2002 bis 2 005 vereinbarten Entgeltsteigerungen einem betrieblichen Anpassungsfonds - - - zugeführt wird (grundlegend im Tarifvertrag ERA - Anpassungsfonds vom 18. Dezember 2003 für die Metall - und Elektroindustrie Baden - Württemberg ( TV ERA - APF ) ) . Weiter regeln die später vereinbarten Tarifverträge über die ERA - Strukturkomponente vom 1. Februar 2008 (TV ERA - SK 2008) und über die ERA - Strukturkomponente vom 28. Mai 2009 (TV ERA - SK 2009) einen Anspruch der Beschäftigten auf Einmalzahlungen zu bestim mten Zeitpunkten, wenn das ERA - Entgeltsystem nicht bis zum 29. Februar 2008 bzw. 28. Februar 2009 eingeführt worden ist (vgl. § 2.1 TV ERA - SK 2008; § 2.1 TV ERA - SK 2009) . Die Beklagte nahm zunächst an, zur Einführung des neuen Entgeltsy s- tems verpflichtet zu sein. Sie bildete deshalb einen Anpassungsfonds. Im Jahr 2008 gab sie ihre Einführungsabsicht auf. Nach erfolgloser Geltendmachung hat der Kläger mit seiner Klage Ei n- malzahlungen (ERA - Strukturkomponenten ) für den Zeitraum März 2008 bis A u- gust 2010 - u nd zwar für den Zeitraum März bis August 2008 in Höhe von 1.106,96 Euro, für September 2008 bis Februar 2009 iHv. 1.0 79 , 65 Euro, für März bis August 2009 iHv. 1.144,28 Euro, für September 2009 bis Februar 2010 iHv. 1.096,40 Euro und für März bis August 201 0 iHv. 1.151,67 Euro - ve r- langt. Er hat die Auffassung vertreten, die Leistung stehe ihm zu, da die Bekla g- te das ERA - Entgeltsystem nicht bis zum 29. Februar 2008 eingeführt habe, o b- wohl sie hierzu auch als nicht tarifgebundenes Unternehmen aufgrund der a r- b eitsvertraglichen dynamischen Bezugnahmeklausel verpflichtet gewesen sei. Die Einführung des ERA - Entgeltsystems sei auch hinsichtlich einzelner Arbeit s- 4 5 6 - 4 - 4 AZR 55/12 - 5 - verhältnisse möglich. Hilfsweise hat der Kläger die Zahlung weiterer Gehaltse r- höhungen iHv. 2,79 vH gegen über dem Tabellenentgelt nach dem LGRTV für den Zeitraum März 2008 bis August 2010 geltend gemacht, da d ie Beklagte aufgrund der Nichteinführung der ERA - Tarifverträge Lohnkosten in dieser Höhe eingespart habe . Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt 5.578,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesa mt 5.04 7,62 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Vergütung des Kl ägers sei individuell und abschließend im A r- beitsvertrag geregelt worden. Die Vergütung der Beschäftigten richte sich au s- schließlich nach dem bisherigen und weiter geltenden LGRTV. Die arbeitsve r- tragliche Bezugnahmeklausel erfasse die ERA - Tarifverträge nic ht. Ein A n- spruch auf Zahlung der ERA - Strukturkomponente bestehe schon deshalb nicht, weil sie aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Einführung des ERA - Entgeltsystems verpflichtet sei. Zudem könne sie dieses System auch deshalb nicht einführen, weil es n ur für eine betriebseinheitliche Einführung bei tarifg e- bundenen Arbeitgebern geschaffen sei und zahlreiche betriebliche und b e- triebsverfassungsrechtliche Normen enthalte. Ohne eine tarifliche Einführung s- pflicht gebe es keine Pflicht zur Zahlung der ERA - Str ukturkomponente, die eine reine Warte - und Strafzahlung für eine nicht rechtzeitige Einführung sei. Im Ü b- rigen sei weder die Höhe der geltend gemachten Ansprüche zutreffend noch die tarifliche Ausschlussfrist eingehalten. Schließlich bestehe auch kein indi vidue l- ler Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachten erhöhten Beträge der Tabe l- lenentgelte. 7 8 - 5 - 4 AZR 55/12 - 6 - Das Arbeitsgericht hat nach dem Hauptantrag erkannt. Auf die Ber u- fung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewi e- sen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl ä- ger seine Anträge weiter und begehrt vorrangig die Wiederherstellung der ers t- instanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung der b e- gehrten ERA - Strukturkomponenten nach § 2 TV ERA - SK 2008 und § 2 TV ERA - SK 2009. Diese tariflichen Regelungen finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeregelung in § 1 des A r- beitsvertrags Anwendung. Der Senat kann jedoch mangels ausreichender Fes t- stellungen zur Höhe der Klageforderung und ihrer rechtzeitigen Geltendm a- chung iSd. tariflichen Ausschlussfrist in der Sache nicht abschließend entsche i- den. Dies führt zur Aufh ebung des Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurüc k- verweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das La n- desarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I. Der geltend gemachte Anspruch ist dem Grunde nach gegeben. Er ergibt sich aus § 2.1 TV ERA - S K 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009, deren Ta t- bestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beklagte ist seit dem 1. März 2008 arbeitsvertraglich verpflichtet, den Kläger auf der Grundlage der Entgeltreg e- lungen des ERA - TV zu vergüten. Da sie dieser Verpflichtung n icht nachg e- kommen ist, hat sie die geforderten ERA - Strukturkomponenten zu zahlen. 1. Die Entgeltregelungen der ERA - Tarifverträge einschließlich der TV ERA - SK 2008 und 2009 gelten zwar nicht normativ (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) für das Arbeitsverhältnis d er Parteien, finden darin aber aufgrund der ve r- traglichen Bezugnahmeregelung in § 1 des Arbeitsvertrags Anwendung. Das ergibt die Auslegung dieser Bezugnahmeregelung (zu den Maßstäben der Au s- 9 10 11 12 13 - 6 - 4 AZR 55/12 - 7 - legung einer solchen Allgemeinen Geschäftsbedingung BAG 12. Dezem ber 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 18; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283) , die vom Revisionsgericht uneingeschränkt überprüft oder selbst vorg e- nommen werden kann ( vgl. nur BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 18; 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 - zu I 1 b der Gründe mwN, BAGE 95, 296 ) . a) Mit der Bezugnahmeklausel in § 1 des Arbeitsvertrags sind nach ihrem Inhalt und typischen Sinn die Tarifverträge der Metallindustrie Baden - Württemberg dynamisch einbezogen. aa) Nach ständiger Rechtsprec hung des Bundesarbeitsgerichts ist bei B e- zugnahme in einem Arbeitsvertrag auf Tarifverträge einer bestimmten Branche, einen bestimmt benannten Tarifvertrag oder einen Teil davon und bei Fehlen anderer eindeutiger Hinweise, die für eine statische Bezugnahme sprechen, regelmäßig anzunehmen, die jeweilige Fassung solle Anwendung finden (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 831/09 - Rn. 16; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 13; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 14; 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - zu III 1 b bb der Gründe, BAGE 103, 338) . So ist eine fehlende Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags als dynamische Vereinbarung zu verstehen (zB BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 25; 17. Januar 2006 - 9 AZ R 41/05 - Rn. 30 mwN, BAGE 116, 366) - (BAG 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 26 mwN) . bb) Mangels ausreichender Anhaltspunkte, die für eine vereinbarte stat i- sche Inbezugnahme sprechen - wie e twa eine konkret nach Datum benannte Tarifvertragsfassung - , ist die in § 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vereinba r- te Bezugnahmeregelung als dynamische Verweisung zu verstehen. Dafür spricht iÜ auch die praktische Durchführung des bisherigen Arbeitsverh ältni s- ses. Die Parteien haben ihr Arbeitsverhältnis entsprechend der Dynamik der vertraglichen Vereinbarungen vollzogen und Änderungen im normativen B e- reich ihres Arbeitsverhältnisses jeweils umgesetzt. 14 15 16 - 7 - 4 AZR 55/12 - 8 - b) Die Dynamik der Bezugnahmeklausel in § 1 des Arbeitsvertrags erfasst die Entgeltregelungen des ERA - TV und die der ihn begleitenden weiteren Tari f- verträge der Metallindustrie Baden - Württemberg, darunter die der TV ERA - SK 2008 und 2009. aa) Die Bezugnahmeklausel in § 1 des Arbeitsvertrags verweist auf die T a- rifverträge der Metallindustrie in Baden - Württemberg . Dazu gehören auch die baden - württ embergischen ERA - Tarifverträge. bb) Aus § 1 des Arbeitsvertrags und der darin enthaltenen Formulie - rung - - ergibt sich keine Einschrä n- kung der Bezugnahme hinsichtlich des Entgelts. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Regelung des § 4 des Arbeitsvertrags nicht um eine spezielle Vergütungsregelung, der Vorrang vor der Bezugnahme in § 1 des Arbeitsve rtrags zukäme. Diese vertragliche Regelung schränkt die Bezu g- nahmeklausel in § 1 des Arbeitsvertrags in keiner Weise ein; ihre Formulieru n- gen - E ein Monatsgehalt mit fo l- nach Tarifgruppe T 6/ 4 - stellen vorli e- gend eine in einem Formulararbeitsvertrag durchaus übliche Information für den Arbeitnehmer zu den bei Vertragsabschluss maßgebenden Entgeltbeträgen dar, der aufgrund des übrigen Vertragsinhalts kein eigenständiger R egelung s- gehalt zukommt (vgl. ua. BAG 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - Rn. 19 mwN , BAGE 116, 185 ; 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - BAGE 103, 338) . 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009 sind erfüllt. Die Bekl agte ist ihrer arbeitsvertraglichen Ve r- pflichtung, den Kläger auf der Grundlage der Entgeltregelungen des ERA - TV zu vergüten, nicht nachgekommen. a) Der TV ERA - SK 2008 lautet auszugsweise: § 2 ERA - Strukturkomponente 2.1 In Betrieben, die den ERA - TV bis zum 29.02.2008 nicht eingeführt haben und in denen keine freiwillige Betriebsvereinbarung gem. § 4 c) 2. Absatz TV ERA 17 18 19 20 21 - 8 - 4 AZR 55/12 - 9 - Anpassungsfonds besteht, erhalten die Beschäftigten und Auszubildenden für die Periode vom 1. März 2008 bis 28. Februar 2009 ERA - Strukturkompo - nenten als Einmalzahlung für den Zeitraum vom 1. März bis zum Stichtag der ERA - Einführung a) vom 1. März 2008 bis 31. August 2008 mit der Abrechnung vom August 2008. Diese berec h- net sich wie folgt: 6,66 x 2,79 % = 18,58 % b) vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 mit der Abrechnung vom Februar 2009. Diese berechnet sich wie folgt: 6,56 x 2,79 % = 18,31 % jeweils multipliziert mit dem individuellen regelmäß i- gen Monatsentgelt (feste sowie leistungs - und zei t- abhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeit s- vergütung) bzw. der Ausbildungsvergütung des Au s- zahlungsmonats, soweit es Gegenstand der Erh ö- hung des jeweiligen TV Entgelte und Ausbildung s- vergütungen w ar bzw. ist. Dabei ist die ERA - Struk turkomponente auf die Einmalzahlung nach § 2.6 TV Entgelte und Ausbildungsvergütungen vom 16. Mai 2007 in den Faktoren bereits berücksichtigt. Die Einmalzahlung ist deshalb im individuellen r e- gelmäßigen Monatsentgelt nicht zu berücksichtigen. ... Für die Berechnung der ERA - Strukturkomponente ist die jeweilige Prozentzahl verbindlich. Abweichende Auszahlungszeitpunkte für diese Ei n- malzahlungen können betrieblich vereinbart werden. Bestehende Ergänzungstarifverträge zur ERA - Strukturkomponente und Bet riebsvereinbarungen über abweichende Auszahlungszeitpunkte bleiben von diesem Tarifvertrag unberührt. Der TV ERA - SK 2009 lautet auszugsweise: § 2 ERA - Strukturkomponente 2.1 In Betrieben, die den ERA - TV bis zum 28.02.2009 nicht eingeführt haben und in denen keine freiwillige Betriebsvereinbarung gem. § 4 c) 2. Absatz TV ERA 22 - 9 - 4 AZR 55/12 - 10 - Anpassungsfonds oder sonstige abweichende Reg e- lung (s. Punkt 2.2) besteht, erhalten die Beschäfti g- ten un d Auszubildenden jeweils für den Zeitraum von März bis Februar des Folgejahres ERA - Strukturkomponenten als Einmalzahlung für den Zei t- raum bis zum Stichtag der ERA - Einführung für a) den Zeitraum vom 1. März bis 31. August mit der Abrechnung vom August 6,69 x 2,79 % = 18,67 % b) den Zeitraum vom 1. September bis 28. Fe - bruar mit der Abrechnung vom Februar 6,55 x 2,79 % = 18,27 % jeweils multipliziert mit dem individuellen regelmäß i- gen Monatsentgelt (feste sowie leistungs - und zei t- abhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeit s- vergütung) bzw. der Ausbildungsvergütung des Au s- zahlungsmonats, soweit es Gegenstand der Erh ö- hung des jeweiligen TV Entgelt e und Ausbildung s- vergütungen war bzw. ist. Für die Berechnung der ERA - Strukturkomponente ist die jeweilige Prozentzahl verbindlich. Abweichende Auszahlungszeitpunkte für diese Ei n- malzahlungen können betrieblich vereinbart werden. 2.2 Bestehende Ergänzungstarifverträge und Betrieb s- vereinbarungen zur ERA - Strukturkomponente ble i- ben von diesem T arifvertrag unberührt. b) Die Voraussetzungen für die begehrten Einmalzahlungen ( ERA - Strukturkomponenten) , die sich - je nach Streitzeitraum - jeweils aus § 2.1 TV ERA - SK 2008 sowie § 2.1 TV ERA - SK 2009 ergeben, sind im streitgege n- ständlichen Zeitraum von März 2008 bis August 2010 dem Grunde nach erfüllt. Die Beklagte war jedenfalls ab dem 1. März 2008 zur Anwendung der Inhalt s- normen des ERA - TV und insbesondere des ERA - Entgeltsystems im Arbeit s- verhältnis der Parteien verpflichtet. Sie ist dem n icht nachgekommen. aa) § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009 setzen eine Ve r- pflichtung zur Einführung und Anwendung des ERA - Entgeltsystems voraus. Diese muss nicht unbedingt betriebseinheitlich bestehen. Auch in dem einze l- 23 24 - 10 - 4 AZR 55/12 - 11 - nen normativ an diese Tar ifverträge und deren Entgeltsystem gebundenen A r- beitsverhältnis hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die tariflichen A r- beitsbedingungen (Inhaltsnormen), ua. auf ein tarifgerechtes Entgelt. Das folgt aus einer Auslegung der Entgeltbestimmungen des ERA - TV einschließlich der diese ergänzenden Regelungen von § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009. (1) Voraussetzung eines Anspruchs auf Einmalzahlungen (ERA - Strukturkomponenten) gemäß § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK Ablauf der Einführungsphase des ERA - TV, die von den Tarifvertragsparteien auf die Zeit vom 1. März 2005 bis 29. Februar 2008 festgelegt worden ist, sofern der Einführungstermin nicht mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien verschoben worden war. Nur währ end dieser Einfü h- rungsphase war die Tariflage in der Metallindustrie Baden - Württemberg durch das grundsätzliche Nebeneinander zweier unterschiedlicher Tarif - und auch Entgeltsysteme - LGRTV und ERA - gekennzeichnet. Diese Übergangszeit der fakultativen Ein führung von ERA in den tarifgebundenen Betrieben endete mit Ablauf des 29. Februar 2008 (vgl. auch BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 37 und 42, BAGE 138, 287) . Ab dem 1. März 2008 gilt der ERA - TV verbindlich für alle Betriebe (§ 24.3 ERA - TV; § 2.1.3 ET V ERA (Einführungst a- rifvertrag zum ERA - TV vom 16. September 2003 )) . Auch die bis dahin dem bi s- herigen System angehörigen Betriebe fielen zu diesem Zeitpunkt zwingend u n- ter den tariflichen Geltungsbereich des ERA - TV (vgl. auch BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/0 9 - Rn. 42, aaO) . (2) Ein tarifgebundener Arbeitgeber wäre zur Einführung und Anwendung des ERA - Entgeltsystems auf einzelne tarifgebundene Arbeitsverhältnisse ve r- pflichtet, wenn er keine der tariflich vorgesehenen Ausnahmeregelungen in A n- spruch nehmen ka nn. (a) § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009 setzen eine Pflicht zur Einführung des ERA - Entgeltsystems voraus (vgl. zur Einführungspflicht im Zusammenhang mit § 4 Buchst. c TV ERA - APF: BAG 16. Januar 2013 - 5 AZR 266/12 - Rn. 17 für das Tarifgeb iet Nordrhein - Westfalen; 14. November 25 26 27 - 11 - 4 AZR 55/12 - 12 - 2012 - 5 AZR 778/11 - Rn. 11 für das Tarifgebiet Saarland; 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 - Rn. 20 für das Tarifgebiet Hessen; 17. Februar 2010 - 5 AZR 192/09 - Rn. 14 und - 5 AZR 191/09 - Rn. 13 für das Tarifgebiet B ayern; 14. Januar 2009 - 5 AZR 174/08 - , - 5 AZR 175/08 - und - 5 AZR 380/08 - jeweils Rn. 16 für das Tarifgebiet Berlin und Brandenburg) . Besteht keine solche Verpflichtung, fehlt es an der Grundlage für einen Anspruch auf die ERA - Strukturkomponente. (b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts scheidet eine Ve r- pflichtung zur Einführung für einzelne Arbeitsverhältnisse nicht schon deshalb aus, weil das ERA - könnte oder für nur einzelne Arbe itsverhältnisse nicht durchführbar wäre. (aa) Zwar sind einige Regelungen der ERA - Tarifverträge auf eine betrieb s- einheitliche Einführung durch tarifgebundene Arbeitgeber ausgerichtet (bspw. die Regelungen zur paritätisch besetzten Einstufungs - und Reklama tionsko m- mission, § § 7, 10 ERA - TV) . Daraus lässt sich aber kein Zwang zu einer b e- triebseinheitlichen Einführung und Anwendung sämtlicher in diesen Tarifvertr ä- gen vereinbarten Regelungen - insbesondere der Inhaltsnormen des Entgel t- systems - herleiten. Dem st eht bereits der Umstand entgegen, dass es der R e- gelungsmacht der Tarifvertragsparteien - mit Ausnahme der Bestimmungen von § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 TVG - nur entspricht, Regelungen für tarifgebundene A r- beitsverhältnisse zu schaffen, nicht aber für tarifungeb undene (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) . Von einer einheitlichen Tarifgebundenheit aller Beschäftigten der Belegschaften der tarifgebundenen Betriebe konnten die Tarifvertragsparteien nicht ausgehen. Dementsprechend konnten sie auch nicht eine umfassende Regel ungsmacht für jedes einzelne Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen A r- beitgeber für sich reklamieren, und sie haben dies auch nicht getan. (bb) Im Hinblick auf die Entgeltregelungen ist eine betriebseinheitliche Ei n- führung des ERA - TV zudem nicht zwingend erforderlich, selbst wenn im ERA - TV betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen iSd. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 TVG enthalten und teilweise mit den Entgeltregelungen verbunden sind, deren Durchführung der einze lne - auch tarifgebundene - Arbeitnehmer nicht 28 29 30 - 12 - 4 AZR 55/12 - 13 - verlangen kann (für L etzteres ua. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 33, 39, 41) . Ein Tarifvertrag kann stets neben Inhaltsnormen auch betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen enthalten (ua . BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 33; 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 44, BAGE 135, 80) . Selbst wenn diese durch einen tarifgebundenen Arbeitgeber nicht umgesetzt wurden, schließt dies die Anwendung der in demselben Tari f- vertrag enthaltenen Inh altsnormen iSd. § 1 Abs. 1 TVG nicht aus. Zwar weist das Entgeltsystem des ERA - TV eine Reihe von betriebl i- chen und betriebsverfassungsrechtlichen Normen iSd. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 TVG auf, bezüglich derer kein individualrechtlicher Einführungs - und Umse t- zungsanspruch besteht (wie bspw. die Regelungen zur paritätisch besetzten Einstufungs - und Reklamationskommission, § § 7, 10.3 bis 10.6 ERA - TV) . D a- neben enthält dieses Entgeltsystem aber zahlreiche Inhaltsnormen, bspw. zum Grundentgelt, zum Leistungsentgel t und zur Belastungszulage (§ 2 ERA - TV) , mit denen tarifliche Rechte und Pflichten der tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber iSv. § 4 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Halbs. 2 TVG unmittelbar begründet werden. Zu den Inhaltsnormen gehören neben § 9.1 ERA - TV z um Grundentge l- tanspruch der Beschäftigten Regelungen im Tarifvertragsabschnitt zum Grun d- entgelt (Teil II des ERA - TV) , insbesondere § 4 ERA - TV (Grundsätze der Gru n- dentgeltermittlung) , § 5 ERA - TV (Einstufung der Arbeitsaufgabe) und § 6 ERA - TV (System der Bew ertung und Einstufung) sowie die gemäß §§ 6.1.2, 6.1.3 und 6.3 ERA - TV zugehörigen Anlagen 1 (Stufenwertzahlverfahren zur Bewe r- tung und Einstufung von Arbeitsaufgaben) und 2 (Belastungen) und gemäß § 6.2 ERA - TV der Anhang mit den tariflichen Niveaubeispiele n. Diese Inhaltsnormen im Entgeltsystem des ERA - TV können grundsät z- lich auch ohne die mit dem Entgeltsystem im Zusammenhang stehenden b e- trieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Normen angewandt werden. Das ergibt sich aus den weiteren tariflichen R egelungen des ERA - TV, wie bspw. dem sog. vereinfachten Einstufungsverfahren des § 8 ERA - TV. Danach ist eine ständige Paritätische Kommission ohnehin nur für Betriebe ab einer b e- stimmten Größenordnung vorgesehen (ab 500 Beschäftigte, in konzernabhä n- gigen Be trieben bereits ab 300 Beschäftigte); in Betrieben, die unter diesen B e- 31 32 - 13 - 4 AZR 55/12 - 14 - schäftigtenzahlen liegen, ist erst im Fall einer Reklamation der Entgeltgruppe eine Paritätische Kommission zu bilden (§§ 7, 8.3, 8.4 ERA - TV) . In solchen Fä l- len obliegt die - verbindlic he - Einstufung bestehender, aber noch nicht bewert e- ter Arbeitsaufgaben sowie die Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben dem Arbeitgeber (§ 8.2 ERA - TV) . Ggf. kommen auch die Rechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG zur Geltung, falls ein solcher b e- steht. Für den Fall, dass ein Betriebsrat nicht gebildet ist, spricht nichts im ERA - TV dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine Anwendung des ERA - Entgeltsystems ausschließen wollten. Auch in betriebsratslosen Betrieben ist eine - ggf. re duzierte, auf die für die Entgeltfindung wesentlichen Normen b e- schränkte - Anwendung des Entgeltsystems möglich und von den ERA - Tarifvertragsparteien offensichtlich nicht ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert eine auf einzelne A r- beitsverhältnisse bezogene Vergütungsfindung zudem nicht daran, dass der ERA - TV nur einen Entgeltrahmen schaffen wollte, das ERA - Entgeltsystem ke i- ne abschließend bestimmten Entgeltgruppen enthält und in der Folge wegen seiner inhaltlichen Anforderungen zwa ngsläufig nur betriebseinheitlich anwen d- bar wäre ( so aber Wisskirchen/Jordan/Bissels BB 2007, 2289) . Die auf die Ei n- stufung von Arbeitsaufgaben bezogenen Methoden der Arbeitsbewertung des ERA - Entgeltsystems als Grundlage für die Ermittlung des Grundentgelt a n- spruchs des Beschäftigten können nach den tarifvertraglichen Vorgaben (ua. der §§ 4, 5 und 6 ERA - TV) auch auf einzelne Arbeitsverhältnisse angewandt werden. Dafür stehen jedenfalls das Stufenwertzahlverfahren (§ 5.2 iVm. § 6.1 und § 6.4.1 ERA - TV) und di e Vergleichsbewertung anhand tariflicher N i- veaubeispiele (§ 5.2.2 iVm. § 6.2 und § 6.4.2 ERA - TV sowie dem Katalog tarifl i- cher Niveaubeispiele im Anhang des ERA - TV) zur Verfügung. (cc) Nach allem ergibt sich aus dem System der ERA - Tarifverträge eine Verpf lichtung zur Einführung auch für einzelne tarifgebundene Arbeitsverhäl t- nisse. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung begründet einen Anspruch der 33 34 35 - 14 - 4 AZR 55/12 - 15 - Beschäftigten auf Leistung von Einmalzahlungen (ERA - Strukturkomponenten) nach § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009. bb) Entsprechendes trifft auch auf Arbeitsverhältnisse zu, in denen die E RA - Tarifverträge zwar nicht normativ gelten, aber aufgrund arbeitsvertragl i- cher Inbezugnahme so Anwendung finden, als wenn eine T arifgebundenheit vorläge (offengelassen ua. in BAG 16. Januar 2013 - 5 AZR 266/12 - Rn. 21) . Diese Rechtsfolge herbeizuführen ist Sinn und Zweck der vertraglichen Verwe i- sungsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien. cc) Dem Grunde nach sind deshalb die Vora ussetzungen von § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009 hier erfüllt. Wie die Auslegung der vertraglichen Bezugnahmeregelung in § 1 des Arbeitsvertrags ergeben hat, ist das ERA - Entgeltsystem im Arbeitsverhältnis der Parteien umzusetzen und hätte seit dem 1. März 2008 Anwendung finden müssen. Das Entgeltsystem des E RA - TV ersetzt die entsprechenden Bestimmungen der zuvor bestehenden Tarifverträge, darunter die des LGRTV (§ 2.1.2 ETV ERA iVm. § 24 ERA - TV) . Da die Beklagte ihrer arbeitsvertraglich begrün deten Umsetzungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, hat der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Za h- lung der geltend gemachten Einmalzahlungen (ERA - Strukturkomponenten) nach § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009, die die Funktion h a- ben, die tatsäc hliche Auszahlung des erhöhten Tarifvolumens an die Arbei t- nehmer insoweit sicherzustellen, als es aufgrund der unterbliebenen Einführung des neuen Entgeltsystems nicht tabellenwirksam geworden ist (vgl. zu § 4 Buchst. c TV ERA - APF für das Tarifgebiet Hesse n BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 - Rn. 22) . Die Zahlungspflicht ist auch nicht nach § 2.1 TV ERA - SK 2008 und § 2.1 TV ERA - SK 2009 entfallen, weil die Betriebsparteien eine freiwillige B e- triebsvereinbarung iSv. § 4 Buchst. c Abs. 2 TV ERA - APF abgesch lossen h a- ben. Eine solche ist weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe zusteht, bleibt einer weiteren instanzrichterlichen Überprüfung vorbehalten. Die Beklagte 36 37 38 39 - 15 - 4 AZR 55/12 hat die Höhe der geltend gemachten F orderung bestritten und die Einhaltung der anzuwendenden tariflichen Ausschlussfrist ausdrücklich gerügt. Zu beiden Gesichtspunkten hat das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht kons e- quent - keine Feststellungen getroffen. Dies wird es nachzuholen haben. Eylert Creutzfeldt Winter G. Kleinke Pfeil
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