- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 987/11 13 Sa 49/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Juni 2013 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winte r sowie die ehrenamtlichen Richt e- rinnen Kleinke und Pfeil für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 987/11 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 9. November 2011 - 13 Sa 49/11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand - Struktur - Der Kläger, Mitglied der IG Metall, ist seit Februar 2001 bei der nicht t a- rifgebundenen Beklagten, einem Unternehmen der baden - württembergischen Metallindustrie, als Entwicklungstechniker in deren Betrieb in B beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 18. Dezember 2000 heißt es ua.: § 1 Vertragsbeginn und Vertragsgrundlage anderes vereinbart, die Tarifverträge für die Metallindustrie Baden - Württemberg Anwendung. § 4 Vergütung Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält Herr S ein Monat s- gehalt mit folgender Aufgliederung: Tarifgehalt nach Tarifgruppe T 5/2 DM 5.616, - - tarifliche Leistungszulage DM 562, - - Zeitzuschlag DM 883, -- Gesamt DM 7.061, - - Die Beklagte zahlte dem Kläger das jeweilige Entgelt nach den Lohn - und Gehaltsrahmentarifverträgen der Metallindustrie in Baden - Württemberg (LGRTV) . 1 2 3 - 3 - 4 AZR 987/11 - 4 - Im Jahr 2003 vereinbarten die Tarifvertragsparteien der Metall - und Elektroindustrie in Baden - Württemberg den Entgeltrahmen - Tarifvertrag vom 16. September 2003 (ERA - TV) sowie weitere, ihn begleitende Tarifverträge. Diese Tarifverträge sahen die Einführung eines neuen Entgeltsystems während einer dreijährigen Einführungsphase vor. Die Tarifvertragsparteien leg ten in der Tarifrunde 2004 diese Einführungsphase auf die Zeit vom 1. März 2005 bis 29. Februar 2008 fest. Zur Finanzierung von mit der Umstellung systembedingt verbundenen Kosten sehen die Tarifregelungen vor, dass ein Teil der für den Zeitraum 2002 bis 2 005 vereinbarten Entgeltsteigerungen einem betrieblichen Anpassungsfonds - - - zugeführt wird (grundlegend im Tarifvertrag ERA - Anpassungsfonds vom 18. Dezember 2003 für die Metall - und Elektroindustrie Baden - Württemberg ( TV ERA - APF ) ) . Weiter regeln die spä ter vereinbarten Tarifverträge über die ERA - Strukturkomponente vom 1. Februar 2008 (TV ERA - SK 2008) und über die ERA - Strukturkomponente vom 28. Mai 2009 (TV ERA - SK 2009) einen Anspruch der Beschäftigten auf Einmalzahlungen zu bestim mten Zeitpunkten, wenn das ERA - Entgeltsystem nicht bis zum 29. Februar 2008 bzw. 28. Februar 2009 eingeführt worden ist (vgl. § 2.1 TV ERA - SK 2008; § 2.1 TV ERA - SK 2009) . Die Beklagte nahm zunächst an, zur Einführung des neuen Entgeltsy s- tems verpflichtet zu sein. Sie bildete deshalb einen Anpassungsfonds. Im Jahr 2008 gab sie ihre Einführungsabsicht auf . Nach erfolgloser Geltendmachung hat der Kläger mit seiner Klage Ei n- malzahlungen (ERA - Strukturkomponenten) nach dem TV ERA - SK 2009 für den Zeitraum März bis August 2009 in Höhe von 954 , 78 Euro verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Leistung st ehe ihm zu, da die Beklagte das ERA - Entgeltsystem nicht bis zum 28. Februar 2009 eingeführt habe, obwohl sie hierzu auch als nicht tarifgebundenes Unternehmen aufgrund der arbeitsve r- traglichen dynamischen Bezugnahmeklausel verpflichtet gewesen sei. Die Ei n- führung des ERA - Entgeltsystems sei auch hinsichtlich einzelner Arbeitsverhäl t- nisse möglich. Hilfsweise hat der Kläger die Zahlung weiterer Gehaltserhöhu n- gen iHv. 4,19 % gegenüber dem Tabellenentgelt nach dem LGRTV für den Zei t- raum März bis August 200 9 geltend gemacht, da d ie Beklagte aufgrund der 4 5 6 - 4 - 4 AZR 987/11 - 5 - Nichteinführung der ERA - Tarifverträge Lohnk osten in dieser Höhe eingespart und Einbehalte vorgenommen habe. De r Kläger hat , soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt, d ie Beklagte zu verurteilen , an ihn 954,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2009 zu zahlen , h ilfsweise , d ie Beklagte zu verurteil en , an ihn 1.099,23 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Vergüt ung des Klägers sei individuell und abschließend im A r- beitsvertrag geregelt worden. Die Vergütung der Beschäftigten richte sich au s- schließlich nach dem bisherigen und weiter geltenden LGRTV. Die arbeitsve r- tragliche Bezugnahmeklausel erfasse die ERA - Tarifve rträge nicht. Ein A n- spruch auf Zahlung der ERA - Strukturkomponente bestehe schon deshalb nicht, weil sie aus keinem rechtlichen G esichtspunkt zur Einführung des ERA - Entgeltsystems verpflichtet sei. Zudem könne sie dieses System auch deshalb nicht einführen, weil es nur für eine betriebseinheitliche Einführung bei tarifgebundenen Arbeitgebern geschaffen sei und zahlreiche betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen enthalte. Ohne eine tarifliche Einfü h- rungspflicht gebe es keine Pflicht zur Zahlung d er ERA - Strukturkomponente, die eine reine Warte - und Strafzahlung für eine nicht rechtzeitige Einführung sei. Im Übrigen sei weder die Höhe de s geltend gemachten Anspr uchs zutre f- fend noch die tarifliche Ausschlussfrist eingehalten. Schließlich bestehe auch kein individueller Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachten erhöhten B e- träge der Tabellenentgelte. Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil dem Hauptantrag stattgegeben . Über die ursprünglichen, vor dem Arbeitsgericht nach dessen Urteil noch a n- hängigen weiteren drei Anträge haben die Parteien zwischenzeitlich ein en Ve r- gleich geschlossen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsg e- richt den Haupt - und den Hilfsantrag abgewiesen. Mit der vom Landesarbeit s- 7 8 9 - 5 - 4 AZR 987/11 - 6 - gericht zugelassenen Revision verfolgt d er Kläger seine Anträge weiter und b e- gehrt die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung der b e- gehrten ERA - Strukturkomponenten nach § 2 TV ERA - SK 2009. Diese tarifli che Regelung finde t auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der vertragl i- chen Bezugnahmeregelung in § 1 des Arbeitsvertrags Anwendung. Der Senat kann jedoch mangels ausreichender Feststellungen zur Höhe der Klageford e- rung und ihrer rechtzeitigen Geltendmachung iSd. tariflichen Ausschlussfrist in der Sache nicht abschließend entscheiden. Dies führt zu r Aufhebung des U r- teils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . A. Es kann dahinstehen, o b das Arbeitsgericht durch Teilurteil entscheiden durfte (zu den Voraussetzungen eines zulässigen Teilurteils ua. BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 11 ff. mwN ) . E in Widerspruch zwischen dem durch Teilurteil entschiedenen Teil und einem noch nicht entschiedenen Teil kann wegen der vergleichsweisen Beendigung des r estlichen Verfahrens nicht mehr entstehen. B . Der geltend gemachte Anspru ch ist dem Grunde nach gegeben. I. Der Anspruch ergibt sich aus § 2.1 TV ERA - SK 2009, dessen Tatb e- standsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beklagte ist seit dem 1. März 2008 a r- beitsv ertraglich verpflichtet, den Kläger auf der Grundlage der Entgeltregelu n- gen des ERA - TV zu vergüten. Da sie dieser Verpflichtung auch ab dem 28. Februar 2009 nicht nachgekomm en ist, hat sie die geforderten ERA - Strukturkomponenten nach dem TV ERA - SK 2009 zu zahlen. 10 11 12 13 14 - 6 - 4 AZR 987/11 - 7 - 1. Die Entgeltregelungen der ERA - Tarifverträge einschließlich des TV ERA - SK 2009 gelten zwar nicht normativ (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) für das Arbeitsverhältnis der Parteien, finden darin aber aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeregelung in § 1 des Arbeitsvertrags Anwendung. Das ergibt die Auslegung dieser Bezugnahmeregelung (zu den Maßstäben der Auslegung einer solchen Allgemeinen Geschäftsbedingung BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 18; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283) , die vom Revisionsgericht uneingeschränkt überprüft oder selbst vorg e- nommen werden kann ( vgl. nur BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 18; 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 - zu I 1 b der Gründe mwN, BAGE 95, 296 ) . a) Mit der Bez ugnahmeklausel in § 1 des Arbeitsvertrags sind nach ihrem Inhalt und typischen Sinn die Tarifverträge der Metallindustrie Baden - Württemberg dynamisch einbezogen. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei B e- zugnahme in einem Arbei tsvertrag auf Tarifverträge einer bestimmten Branche, einen bestimmt benannten Tarifvertrag oder einen Teil davon und bei Fehlen anderer eindeutiger Hinweise, die für eine statische Bezugnahme sprechen, regelmäßig anzunehmen, die jeweilige Fassung solle An wendung finden (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 831/09 - Rn. 16; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 13; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 14; 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - zu III 1 b bb der Gründe, BAGE 103, 338) . So ist eine fehlende Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags als dynamische Vereinbarung zu verstehen (zB BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 25; 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - Rn. 30 mwN, BAGE 116, 366) iligkeits - (BAG 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 26 mwN) . bb) Mangels ausreichender Anhaltspunkte, die für eine vereinbarte stat i- sche Inbezugnahme sprechen - wie etwa eine konkret nach Datum benannte Tarifvertragsfassung - , ist die in § 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vereinba r- te Bezugnahmeregelung als dynamische Verweisung zu verstehen. Dafür 15 16 17 18 - 7 - 4 AZR 987/11 - 8 - spricht iÜ auch die praktische Durchführung des bisherigen Arbeitsverhältni s- ses. Die Parteien haben ihr Arbeitsverhältnis entsprechend der Dynamik der vertraglichen Vereinbarungen vollzogen und Änderungen im normativen B e- reich ihres Arbeitsverhältnisses jeweils umgesetzt. b) Die Dynamik der Bezugnahmeklausel in § 1 des Arbeitsvertrags erfasst die Entgeltregelungen des ERA - TV und die der ihn begleitenden weiteren Tari f- verträge der Metallindustrie Baden - Württemberg, darunter die de s TV ERA - SK 2009. aa) Die Bezugnahmeklausel in § 1 des Arbeitsvertrags verweist auf die T a- rifverträge der Metallindustrie in Baden - Württemberg. Dazu gehören auc h die baden - württembergischen ERA - Tarifverträge. bb) Aus § 1 des Arbeitsvertrags und der darin enthaltenen Formulie - rung - - ergibt sich keine Einschrä n- kung der Bezugnahme hinsichtlich des Entgelts. Entgegen der Au ffassung der Beklagten handelt es sich bei der Regelung des § 4 des Arbeitsvertrags nicht um eine spezielle Vergütungsregelung, der Vorrang vor der Bezugnahme in § 1 des Arbeitsvertrags zukäme. Diese vertragliche Regelung schränkt die Bezu g- nahmeklausel in § 1 des Arbeitsvertrags in keiner Weise ein; ihre Formulieru n- gen - S ein Monatsgehalt mit fo l- 5 / 2 - stellen vorli e- gend eine in einem Formulararbeitsver trag durchaus übliche Information für den Arbeitnehmer zu den bei Vertragsabschluss maßgebenden Entgeltbeträgen dar, der aufgrund des übrigen Vertragsinhalts kein eigenständiger Regelung s- gehalt zukommt (vgl. ua. BAG 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - Rn. 19 mwN, BAGE 116, 185; 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - BAGE 103, 338) . 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2.1 TV ERA - SK 2009 sind e r- füllt. Die Beklagte ist ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung, den Kläger auf der Grundlage der Entgeltregelungen des ERA - TV zu vergüten, nicht nachgeko m- men. 19 20 21 22 - 8 - 4 AZR 987/11 - 9 - a) Der TV ERA - SK 2009 lautet auszugsweise: § 2 ERA - Strukturkomponente 2.1 In Betrieben, die den ERA - TV bis zum 28.02.2009 nicht eingeführt haben und in denen keine freiwillige Betriebsvereinbarung gem. § 4 c) 2. Absatz TV ERA Anpassungsfonds oder sonstige abweichende Reg e- lung (s. Punkt 2.2) besteht, erhalten die Beschäfti g- ten und Auszubildenden jeweils für den Zeitraum von März bis Februar des Folgejahres ERA - Strukturkomponenten als Einmalzahlung f ür den Zei t- raum bis zum Stichtag der ERA - Einführung für a) den Zeitraum vom 1. März bis 31. August mit der Abrechnung vom August 6,69 x 2,79 % = 18,67 % b) den Zeitraum vom 1. September bis 28. Februar mit der Abrechnung vom Februar 6,55 x 2,79 % = 18,27 % jeweils multipliziert mit dem individuellen regelmäß i- gen Monatsentgelt (feste sowie leistungs - und zei t- abhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeit s- vergütung) bzw. der Ausbildungsvergütung des Au s- zahlungsmonats, soweit es Gegenstand der Erh ö- hung des jeweiligen TV Entgelte und Ausbildung s- vergütungen war bzw. ist. Für die Berechnung der ERA - Strukturkomponente ist die jeweilige Prozentzahl verbindlich. Abweichende Auszahlungszeitpunkte für diese Ei n- malzahlungen können betrieblich vereinbart werden. 2.2 Bestehende Ergänzungstarifverträge und Betrieb s- vereinbarungen zur ERA - Strukturkomponente ble i- ben von diesem Tarifvertrag unberührt. b) Die Voraussetzungen für die begehrten Einmalzahlungen (ERA - Strukturkomponenten) nach § 2.1 TV ERA - SK 2009 sind im streitgegen ständl i- chen Zeitraum von März bis August 2009 dem Grunde nach erfüllt. Die Bekla g- te war jedenfalls ab dem 1. März 2008 zur Anwendung der Inhaltsnormen des ERA - TV und insbesondere des ERA - Entgeltsystems im Arbeitsverhältnis der Parteien verpflichtet. Sie ist dem nicht nachgekommen. 23 24 - 9 - 4 AZR 987/11 - 10 - aa) § 2.1 TV ERA - SK 2009 setzt eine Verpflichtung zur Einführung und Anwendung des ERA - Entgeltsystems vor aus. Diese muss nicht unbedingt b e- triebseinheitlich bestehen. Auch in dem einzelnen normativ an diese Tarifve r- träge und deren Entgeltsystem gebundenen Arbeitsverhältnis hat der Arbei t- nehmer einen Anspruch auf die tariflichen Arbeitsbedingungen (Inhaltsnorm en), ua. auf ein tarifgerechtes Entgelt. Das folgt aus einer Auslegung der Entgeltb e- stimmungen des ERA - TV einschließlich der diese ergänzenden Regelungen von § 2.1 TV ERA - SK 2009. (1) Voraussetzung eines Anspruchs auf Einmalzahlungen (ERA - Strukturkomponen ten) gemäß § 2.1 TV ERA - b- lauf der Einführungsphase des ERA - TV, die von den Tarifvertragsparteien auf die Zeit vom 1. März 2005 bis 29. Februar 2008 festg elegt worden ist , sowie eine Nichteinführung bis zum 28. Februar 2009 , s ofern der Einführungstermin nicht mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien verschoben worden war. Nur während der Einführungsphase war die Tariflage in der Metallindustrie Baden - Württemberg durch das grundsätzliche Nebeneinander zweier unterschiedlicher Ta rif - und auch Entgeltsysteme - LGRTV und ERA - gekennzeichnet. Diese Übergangszeit der fakultativen Einführung von ERA in den tarifgebundenen B e- trieben endete mit Ablauf des 29. Februar 2008 (vgl. auch BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 37 und 42, BAGE 138, 287) . Ab dem 1. März 2008 gilt der ERA - TV verbindlich für alle Betriebe (§ 24.3 ERA - TV; § 2.1.3 ETV ERA (Einführungstarifvertrag zum ERA - TV vom 16. September 2003 )) . Auch die bis dahin dem bisherigen System angehörigen Betriebe fielen zu diesem Zeitpu nkt zwingend unter den tariflichen Geltungsbereich des ERA - TV (vgl. auch BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 42, aaO) . (2) Ein tarifgebundener Arbeitgeber wäre zur Einführung und Anwendung des ERA - Entgeltsystems auf einzelne tarifgebundene Arbeitsverhä ltnisse ve r- pflichtet, wenn er keine der tariflich vorgesehenen Ausnahmeregelungen in A n- spruch nehmen kann. (a) § 2.1 TV ERA - SK 2009 setzt eine Pflicht zur Einführung des ERA - Entgeltsystems voraus (vgl. zur Einführungspflicht im Zusammenhang mit § 4 25 26 27 28 - 10 - 4 AZR 987/11 - 11 - Buchs t. c TV ERA - APF: BAG 16. Januar 2013 - 5 AZR 266/12 - Rn. 17 für das Tarifgebiet Nordrhein - Westfalen; 14. November 2012 - 5 AZR 778/11 - Rn. 11 für das Tarifgebiet Saarland; 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 - Rn. 20 für das Tarifgebiet Hessen; 17. Februar 2 010 - 5 AZR 192/09 - Rn. 14 und - 5 AZR 191/09 - Rn. 13 für das Tarifgebiet Bayern; 14. Januar 2009 - 5 AZR 174/08 - , - 5 AZR 175/08 - und - 5 AZR 380/08 - jeweils Rn. 16 für das Tarifg e- biet Berlin und Brandenburg) . Besteht keine solche Verpflichtung, fehl t es an der Grundlage für einen Anspruch auf die ERA - Strukturkomponente. (b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts scheidet eine Ve r- pflichtung zur Einführung für einzelne Arbeitsverhältnisse nicht schon deshalb aus, weil das ERA - Entgeltsystem könnte oder für nur einzelne Arbeitsverhältnisse nicht durchführbar wäre. (aa) Zwar sind einige Regelungen der ERA - Tarifverträge auf eine betrieb s- einheitliche Einführung durch tarifgebundene Arbeitgeber ausgeric htet (bspw. die Regelungen zur paritätisch besetzten Einstufungs - und Reklamationsko m- mission, §§ 7, 10 ERA - TV) . Daraus lässt sich aber kein Zwang zu einer b e- triebseinheitlichen Einführung und Anwendung sämtlicher in diesen Tarifvertr ä- gen vereinbarten Regel ungen - insbesondere der Inhaltsnormen des Entgel t- systems - herleiten. Dem steht bereits der Umstand entgegen, dass es der R e- gelungsmacht der Tarifvertragsparteien - mit Ausnahme der Bestimmungen von § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 TVG - nur entspricht, Regelungen für tarifgebundene A r- beitsverhältnisse zu schaffen, nicht aber für tarifungebundene (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) . Von einer einheitlichen Tarifgebundenheit aller Beschäftigten der Belegschaften der tarifgebundenen Betriebe konnten die Tarifvertragsparteien nicht ausgehen. Dementsprechend konnten sie auch nicht eine umfassende Regelungsmacht für jedes einzelne Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen A r- beitgeber für sich reklamieren, und sie haben dies auch nicht getan. (bb) Im Hinblick auf die Entgeltregelung en ist eine betriebseinheitliche Ei n- führung des ERA - TV zudem nicht zwinge nd erforderlich, selbst wenn im ERA - TV betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen iSd. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 TVG enthalten und teilweise mit den Entgeltregelungen verbunde n 29 30 31 - 11 - 4 AZR 987/11 - 12 - sind, deren Durchführung der einzelne - auch tarifgebundene - Arbeitnehmer nicht verlangen kann (für L etzteres ua. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 33, 39, 41) . Ein Tarifvertrag kann stets neben Inhaltsnormen auch betriebliche und betriebsverfas sungsrechtliche Normen enthalten (ua. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 33; 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 44, BAGE 135, 80) . Selbst wenn diese durch einen tarifgebundenen Arbeitgeber nicht umgesetzt wurden, schließt dies die Anwendung der in de mselben Tari f- vertrag enthaltenen Inhaltsnormen iSd. § 1 Abs. 1 TVG nicht aus. Zwar weist das Entgeltsystem des ERA - TV eine Reihe von betriebl i- chen und betriebsverfassungsrechtlichen Normen iSd. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 TVG auf, bezüglich derer kein individualrechtlicher Einführungs - und Umse t- zungsanspruch besteht (wie bspw. die Regelungen zur paritätisch besetzten Einstufungs - und Reklamationskommission, §§ 7, 10.3 bis 10.6 ERA - TV) . D a- neben enthält dieses Entgeltsystem aber zahlreiche Inhaltsnormen, bspw. zum Grundentgelt, zum Leistungsentgelt und zur Belastungszulage (§ 2 ERA - TV) , mit denen tarifliche Rechte und Pflichten der tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber iSv. § 4 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Halbs. 2 TVG unmittelbar begründet werden. Zu den Inhaltsnormen gehören neben § 9.1 ERA - TV zum Grund - entgeltanspruch der Beschäftigten Regelungen im Tarifvertragsabschnitt zum Grundentgelt (Teil II des ERA - TV) , insbesondere § 4 ERA - TV (Grundsätze der Grundentgeltermittlung) , § 5 ERA - TV (Einstufung der A rbeitsaufgabe) und § 6 ERA - TV (System der Bewertung und Einstufung) sowie die gemäß §§ 6.1.2, 6.1.3 und 6.3 ERA - TV zugehörigen Anlagen 1 (Stufenwertzahlverfahren zur Bewertung und Einstufung von Arbeitsaufgaben) und 2 (Belastungen) und g e- mäß § 6.2 ERA - TV der Anhang mit den tariflichen Niveaubeispielen. Diese Inhaltsnormen im Entgeltsystem des ERA - TV können grundsät z- lich auch ohne die mit dem Entgeltsystem im Zusammenhang stehenden b e- trieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Normen a ngewandt werden. Das ergibt sich aus den weiteren tariflichen Regelungen des ERA - TV, wie bspw. dem sog. vereinfachten Einstufungsverfahren des § 8 ERA - TV. Danach ist eine ständige Paritätische Kommission ohnehin nur für Betriebe ab einer b e- stimmten Größeno rdnung vorgesehen (ab 500 Beschäftigte, in konzernabhä n- 32 33 - 12 - 4 AZR 987/11 - 13 - gigen Betrieben bereits ab 300 Beschäftigte); in Betrieben, die unter diesen B e- schäftigtenzahlen liegen, ist erst im Fall einer Reklamation der Entgeltgruppe eine Paritätische Kommission zu bilden (§§ 7, 8.3, 8.4 ERA - TV) . In solchen Fä l- len obliegt die - verbindliche - Einstufung bestehender, aber noch nicht bewert e- ter Arbeitsaufgaben sowie die Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben dem Arbeitgeber (§ 8.2 ERA - TV) . Ggf. kommen auch d ie Rechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG zur Geltung, falls ein solcher b e- steht. Für den Fall, dass ein Betriebsrat nicht gebildet ist, spricht nichts im ERA - TV dafür, dass die Tarifvert ragsparteien eine Anwendung des ERA - Entgeltsystems ausschließen w ollten. Auch in betriebsratslosen Betrieben ist eine - ggf. reduzierte, auf die für die Entgeltfindung wesentlichen Normen beschränkte - Anwendung des Ent geltsystems möglich und von den ERA - Tarifvertragsparteien offensichtlich nicht ausgeschlossen. Entg egen der Auffassung der Beklagten scheitert eine auf einzelne A r- beitsverhältnisse bezogene Vergütungsfindung zudem nicht daran, dass der ERA - TV nur einen Entgeltrahmen schaffen wollte, das ERA - Entgeltsystem ke i- ne abschließend bestimmten Entgeltgruppen enth ält und in der Folge wegen seiner inhaltlichen Anforderungen zwangsläufig nur betriebseinheitlich anwen d- bar wäre (so aber Wisskirchen/Jordan/Bissels BB 2007, 2289) . Die auf die Ei n- stufung von Arbeitsaufgaben bezogenen Methoden der Arbeitsbewertung des ERA - Entgeltsystems als Grundlage für die Ermittlung des Grundentgelta n- spruchs des Beschäftigten können nach den tarifvertraglichen Vorgaben (ua. der §§ 4, 5 und 6 ERA - TV) auch auf einzelne Arbeitsverhältnisse angewandt werden. Dafür stehen jedenfalls das Stufe nwertzahlverfahren (§ 5.2 iVm. § 6.1 und § 6.4.1 ERA - TV) und die Vergleichsbewertung anhand tariflicher N i- veaubeispiele (§ 5.2.2 iVm. § 6.2 und § 6.4.2 ERA - TV sowie dem Katalog tarifl i- cher Niveaubeispiele im Anhang des ERA - TV) zur Verfügung. (cc) Nach al lem ergibt sich aus dem System der ERA - Tarifverträge eine Verpflichtung zur Einführung auch für einzelne tarifgebundene Arbeitsverhäl t- nisse. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung begründet einen Anspruch der 34 35 36 - 13 - 4 AZR 987/11 - 14 - Beschäftigten auf Leistung von Einmalzahlunge n (ERA - Strukturkomponenten) nach § 2.1 TV ERA - SK 2009. bb) Entsprechendes trifft auch auf Arbeitsverhältnisse zu, in denen die ERA - Tarifverträge zwar nicht normativ gelten, aber aufgrund arbeitsvertragl i- cher Inbezugnahme so Anwendung finden, als wenn ein e Tarifgebundenheit vorläge (offengelassen ua. in BAG 16. Januar 2013 - 5 AZR 266/12 - Rn. 21) . Diese Rechtsfolge herbeizuführen ist Sinn und Zweck der vertraglichen Verwe i- sungsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien. cc) Dem Grunde nach sind deshalb die V oraussetzungen von § 2.1 TV ERA - SK 2009 hier erfüllt. Wie die Auslegung der vertraglichen Bezugnahme - regelung in § 1 des Arbeitsvertrags ergeben hat, ist das ERA - Entgeltsystem im Arbeitsverhältnis der Parteien umzusetzen und hätte seit dem 1. März 2008 Anw endung finden müssen. Das Entgeltsystem des ERA - TV ersetzt die entsprechenden Bestimmungen der zuvor bestehenden Tarifverträge, darunter die des LGRTV (§ 2.1.2 ETV ERA iVm. § 24 ERA - TV) . Da die Beklagte ihrer arbeitsvertraglich begründeten Umsetzungsverpfl ichtung nicht bis zum 28. Februar 2009 nachgekommen ist, hat der Kläger dem Grunde nach A n- spruch auf Zahlung der ge ltend gemachten Einmalzahlungen (ERA - Strukturkomponenten) nach § 2.1 TV ERA - SK 2009, die die Funktion h a- ben, die tatsächliche Auszahlung des erhöhten Tarifvolumens an die Arbei t- nehmer insoweit sicherzustellen, als es aufgrund der unterbliebenen Einführung des neuen Entgeltsystems nicht tabellenwirksam geworden ist (vgl. zu § 4 Buchst. c TV ERA - APF für das Tarifgebiet Hessen BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 - Rn. 22) . Die Zahlungspflicht ist auch nicht nach § 2.1 TV ERA - SK 2009 entfa l- len, weil die Betriebsparteien eine freiwillige Betriebsvereinbarung iSv. § 4 Buchst. c Abs. 2 TV ERA - APF abgeschlossen haben. Eine solche ist weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe zusteht, bleibt einer weiteren instanzrichterlichen Überprüfung vorbehalten. Die Beklagte 37 38 39 40 - 14 - 4 AZR 987/11 hat die Höhe der geltend gemachten Forderung bestritten und die Einhaltung der anzu wendenden tariflichen Ausschlussfrist ausdrücklich gerügt. Zu beiden Gesichtspunkten hat das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht kons e- quent - keine Feststellungen getroffen. Dies wird es nachzuholen haben . Eylert Creutzfeldt Winter G. Kleinke Pfeil
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