- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 82/11 3 Sa 1118/10 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Februar 2013 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bun-desarbeitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt - 2 - 4 AZR 82/11 und Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Steding und Rupprecht für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessi-schen Landesarbeitsgerichts vom 30. Dezember 2010 - 3 Sa 1118/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 78/11 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eylert Creutzfeldt Treber Steding Rupprecht 1
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