- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 120/13 17 Sa 134/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Mai 2014 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen 1. 2. 3. 4. 5 . 6. 7. 8. 9. 10. bis 58. Kläger zu 1. - 58., Berufungsbeklagte zu 1. - 58. und Revisionskläger zu 1. - 58., pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - 2 - 4 AZR 120/13 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie den ehrenamtlichen Richter Klotz und die ehrenamtliche Ric h- terin Redeker für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerinnen und Kläger gegen das U r- teil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 134/12 - wird zurückgew i e- sen. 2. Die Klägerinnen und Kläger haben die Kosten der Rev i- sion jeweils zu 1/58 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung einer Erholungsbeihilfe . D ie Klägerinnen und Kläger sind bei der Beklagten in deren Betrieb in Rüsselsheim beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft vertraglicher Bezugnahme die zwischen dem Verband der Metall - und Elektro - Unternehmen Hessen e.V. u nd der Industriegewerkschaft Metall ( im Folgenden: IG Metall), Bezirk sleitung Frankfurt, geschlossenen Tarifverträge der Metall - und Elektroindustrie für das Land Hessen Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands; d ie Klägerinnen und Kläger sind nicht Mitglied der IG Metall , sondern der C hristlichen Gewerkschaft Metall ( im Folgenden: CGM) . Am 31. Mai 2010 schlossen die Adam Opel GmbH ( im Folgenden: AOG), aus der die Beklagte durch formwechselnde Umwandlung entstanden ist , sowie weitere auf die Beklagte als übernehmende Rechtsträger in ve r- s chmolzene Gesellschaften , der Verband der Metall - und Elektro - Unternehmen 1 2 3 - 3 - 4 AZR 120/13 - 4 - Hessen e.V., der Verband der Metall - und Elektro - Industrie NRW e.V., der Ve r- band der Pfälzischen Metall - und Elektro - Industrie e.V., der Verband der Metall - und Elektro - Industrie Thü ringen e.V., die Betriebsräte der verschiedenen Standorte der AOG sowie die Bezirksleitungen der IG Metall Frankfurt und Nordrhein - Westfalen eine als Master Agreement bezeichnete Vereinbarung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat: Zwischen allen Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass Management, Betriebsräte und IG Metall zusammenarbe i- ten, um einen nachhaltigen wirtschaftlichen Business Plan für Opel sozial verantwortlich umzusetzen und damit die Grundlage für zukünftige Profi tabilität und Wachstum von Opel sowie die Sicherheit der Arbeitsplätze zu schaffen. ... Abschnitt I Arbeitnehmerbeiträge und Beschäftigungssicherung Den Parteien ist bewusst, dass Personalreduzierungen notwendig sind. Über den standortspezifisc hen Umfang , des von der Geschäftsleitung als erforderlich angeseh e- nen Personalabbaus, wurden die Betriebsräte informiert. Nach Umsetzung dieser Personalreduzierungen wird die Adam Opel G mbH bis zum 1.1.2015 keine betriebsbedin g- ten Kündigungen aussprech en. Die Parteien legen dabei eine Personalkostenreduzierung h- land (265 Mio. in Europa) zugrunde und verpflichten sich Den Zugeständnissen der Arbeitnehmerseite zur Koste n- reduzierung stehen Zus agen der Arbeitgeberseite zu I n- vestitionen, Produktinnovationen, zur Beschäftigungss i- cherung, Regelung zur Unternehmensmitbestimmung und der zu ändernden Rechtsform der AO G gegenüber. Die Kernpunkte einer solchen zukünftigen Übereinkunft sind in dieser Ver einbarung geregelt. Abschnitt II Aufschiebende Bedingung Sämtliche unter Abschnitt IV A und B genannten Zusagen aller Parteien stehen unter der aufschiebenden Bedi n- - 4 - 4 AZR 120/13 - 5 - gung, dass die Parteien Vereinbarungen zu den Punkten - Gewinnbeteiligung - Sic herheiten - Tarifvertrag Engineering bis zum 1.9.2010 abschließen. Um trotz der dargestellten zeitlichen Dimension die Ko s- tenreduzierung en gemäß Abschnitt IV B zu ermöglichen werden die Tarifvertragsparteien eine Verschiebung der Fälligkeit der tarif lichen Einmalzahlung 2010 und des de r- zeitigen Urlaubsgeld Anspruches für 2010 in Höhe von 50% bis zum 30.09.2010 vereinbaren. Diese Zahlungen entfallen anschließend im Falle des Eintritts der Bedi n- gungen. ... Abschnitt IV Gewinnbeteiligung und Sicher heiten ... B.) Personalkostenreduzierungen Die jeweils zuständigen Parteien werden bis zum 01.09.2010 eine Betriebsvereinbarung/ Betriebsvereinba - rungen und einen Tarifvertrag/ Tarifverträge mit dem nac h folgend beschriebenen Inhalt abschließen: 1. Einmalzahlungen Die für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 vorgesehene tarifliche Einmalzahlung i.H.v. insgesamt 320, - o- wie i.H.v. insgesamt 120, - entfällt. 2. Nichtweitergabe der Tariferhöhung bis zum 31.01.2012 Die durch die Tarifabschlüsse für die Metall - und Elektroindustrie im Februar 2010 vorgesehen e Erh ö- hung der Ta rifentgelte ab dem 1. April 2011 in Höhe von 2,7 % entfällt bis zum 31.01.2012. Die Tarifen t- gelte werden erst mit W irkung ab dem 01.02.2012 um 2,7 % in Anwendung des ERA - Entgeltabkommen vom 18.02.2010 erhöht. 3. Reduzierung des Urlau bsgelds und Weihnachtsgelds Das Urlaubsgeld sowie die Weihnachtsgratifikation für die Jahre 2010 und 2011 wird auf 50 % der de r- zeit bestehenden Regelung reduziert. Bei Mitarbe i- tergruppen, die ein verstetigtes Urlaubs - oder Wei h- nachtsgeld in Anspruch gen ommen haben, wird eine - 5 - 4 AZR 120/13 - 6 - entsprechende Kürzung erfolgen. 4. Die AOG verpflichtet sich, einen entsprechenden Einsparungsbeitrag des Managements einzubringen. Ebe nfalls am 31. Mai 2010 schloss die Beklagte mit den Bezirksleitu n- g en Frankfurt un d Nordrhein - Westfalen der Ma ster Agreement vom 27.05.2010 - Regelung für IG - Metall - e- zeichnete Vereinbarung (im Folgenden: Side Letter) , die wie folgt lautet: nommenen R e- gelung zur aufschiebenden Bedingung regeln die Parteien folgendes: Die von der IG - Metall unter B genannte Zusage zur Ei n- malzahlung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die IG - Metall und das Management eine Vereinb a- rung zum Punkt Bes serstellung für IG - Metall Mitglieder Zum 1. September 2010 wurden die im Master Agreement angespr o- chenen Sanierungsvereinbarungen ua. zwischen der Beklagten und der IG M e- tall geschlossen. Bereits am 25./26. August 2010 hatte die Beklagte mit dem Verein zur Förderung von Gesundheit und Erholung der saarländischen Arbei t- nehmer e.V. ( im Folgenden: Saarverein) ihren Beitritt zum Verein vereinbart. Die Beitrittsvereinbarung hat auszugsweise folgenden Wortlaut: 1. Di e AOG beantragt die Mitgliedschaft im Verein. Die Satzung liegt dieser Vereinbarung als Anlage bei. 2. Der Verein nimmt diesen Antrag an. 3. Die Parteien vereinbaren in Abweichung zu § 7, Zi f- fer (3.2) der Satzung vom 26.06.1998, dass die Adam Opel G mb H sich zu einem einmaligen Mitgliedsbeitrag in Höhe von insgesamt mindes tens 8 s- tens insgesamt 8,5 Höhe des Gesamt - Mitgliedsbeitrags werden die Parteien rechtzeitig und einvernehmlich bestimmen. Der noch näher zu bestimmende Mitgliedsbeitrag wird in zwei Raten fällig: Am 15.12.2010 wird die Adam Opel G mbH e- ne Konto des Vereins zahlen. Am 15.12.2011 wird die Adam Opel GmbH einen weiteren Betrag zahlen, der mi n- 4 5 - 6 - 4 AZR 120/13 - 7 - destens 3, 75 Wie bereits oben beschrieben, werden die Parteien rech t- zeitig einvernehmlich die Höhe des gesamten Mitglied s- beitrags und damit auch die Höhe der zweiten Rate b e- stimmen. 4. Der Verein verwendet de n Mitgliedsbeitrag satzung s- gemäß mit der Maßgabe, dass Erholungsbeihilfen aus dem Mitgliedsbeitrag ausschließlich an Beschäftigte der Adam Opel GmbH und ihrer Tochtergesellschaft gewährt wird. Der Verein sagt der Adam Opel GmbH zu, dass die Erholungsbeihil fe maximal 250, -- g- ten und Jahr beträgt. Er wird der Adam Opel GmbH j e- weils am 01.02.11 und am 01.02.12 versichern, dass au s- schließlich an ihre Beschäftigte und an Beschäftigte der Tochtergesellschaft Erholungsbeihilfen geleistet wurden . ... 5. Der Verein versichert, dass sich an diese Vereinbarung keine steuerrechtlichen Auswirkungen für die Adam Opel GmbH knüpfen; insbesondere der Mitgliedsbeitrag und die Gewährung der Erholungsbeihilfen nicht lohn - /einkom - menssteuerpflichtig sind. Die Adam Opel GmbH hat für die Erholungsbeihilfen keine Lohn - /Einkommensteuer einz u- behalten, sondern der Verein nimmt eine pauschale Ve r- steuerung vor. 6. Diese Vereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung des Wirksamwerdens des Tarifvertrages Z u- kunft Adam Opel GmbH sowie der Betriebsvereinbarung Zukunft Adam Opel GmbH . Der Beitrittsv ereinbarung mit dem Saarverein war die in Nr. 1 in Bezug genom mene Satzung vom 26. Juni 1998 beigefügt , die ua. F olgendes regelt : § 2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist es, den tarifgebundenen Arbei t- nehmern Mittel zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen zu fördern, die ausschließlich und unmittelbar zur Erha l- tung der Arbeitskraft sowie zur Förderung von Gesundheit und Erholung dienen. ... § 5 M itgliedschaft 6 - 7 - 4 AZR 120/13 - 8 - (1) D ie Mitgliedschaft ist freiwillig. (2) Mitglieder des Vereins können sein: (2.1) Vertreter der Industriegewerkschaft Metall (2.2) Vertreter des Vereins der saarländischen Textil - und Lederindustrie (2.3) Privatpersonen, Unterneh men, Unternehmensz u- sammenschlüsse und andere Organisationen der gewer b- lichen Wirtschaft, die bereit sind die Ziele des Vereins zu unterstützen. ... § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) ... (2) Die den Mitgliedern angeschlossenen Arb eitnehmer haben das Recht auf Nutzung der Leistung und auf Tei l- nahme an Veranstaltungen sowie an Einrichtungen des Vereins. In einem von der Beklagten vorgelegten Informationsblatt des Saarve r- eins ist ua. ausgeführt: Leistungen Erholungsbei hilfen Erholungsbeihilfen für in der IG Metall organisierte Arbei t- nehmer deren Arbeitgeber Mitglied im Verein sind. Erholungsmaßnahmen Durchführung von Gesundheitswochen für in der IG Metall organisierte Arbeitnehmer deren Arbeitgeber Mitglied im Ver ein sind. Definition von Begriffen im internen und externen Sprachgebrauch Erholungsbeihilfen Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Vereins an , in der IG Metall organisierte Arbeitnehmer und deren Familie. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Erholu ngsbeihilfe besteht nicht. Der Arbeitgeber des Leistungsempfängers ist in der Regel Mitglied des Vereins und zahlt satzung s- gemäße Beiträge. Leistungsberechtigte / Leistungsempfänger 7 - 8 - 4 AZR 120/13 - 9 - Leistungsberechtigte bzw. Leistungsempfänger sind in der IG Metall or ganisierte Arbeitnehmer. Der jeweilige Arbei t- geber ist in der Regel Verbandsmitglied bzw. unterstützt die Ziele und Ideen des Vereins als Förderer. Die Leistungsberechtigten bzw. Leistungsempfänger selbst sind keine Mitglieder des Vereins. Falsch ist, da ß alle Arbeitnehmer einen automatischen Anspruch auf Leistungen des Vereins haben, sobald der Arbeitgeber Mitglied oder Förderer des Vereins ist . u- fungsauskunft gem. § s Finanzamts Saarbrücken erhalten hatt e, im Rahmen der Freigrenzen des § 40 (2) Nr. 3 EStG mit 25 % LSt (zzgl. SolZ und KiSt) pauschal versteuert werden können, zahlte sie am 2. Februar 2011 an den Saarverein die erste Rate des Mitglied s- beitrags. Im Februar 2011 verbreitete die IG Metall, Bezirk Frankfurt, das Flu g- blatt metallnachrichten - Information für Opel - Beschäftigte , das auszugsweise folgenden Wortlaut hat: Alle bei Opel beschäftigten IG Metall - Mitglieder habe n ab sofort Anspruch auf Erholungsbeihilfen für die Jahre 2011 und 2012. Dies regelt der im letzten Jahr abgeschlossene Tarifvertrag zwischen IG Metall und Adam Opel AG , nach dem die Firma Opel nun auch Mitglied im Saarverein ist. Die sogenannten Erhol ungsbeihilfen werden ohne beso n- deren Antrag gewährleistet und stehen ausschließlich IG Metall - Mitgliedern zu. Sie sind steuerfrei, da die Versteu e- rung durch den Verein vorgenommen wird. Ziel der Ve r- wendung (Verwendungszweck) sind höhere Fitness und Gesunde rhaltung der Arbeitskraft, zum Beispiel durch: professionelle Zahnreinigung medizinische Massagen Beiträge für Sportvereine oder Fitnessstudios Rückenschule Ernährungskurse Zuzahlungen für Medikamente, Kuren oder Physi o- therapie Beiträg e für Zusatzversicherungen oder Kranke n- hausaufenthalte 8 9 - 9 - 4 AZR 120/13 - 10 - Auslandskrankenversicherung Im Flugblatt ist weiter ausgeführt, dass die Erholungsbeihilfe gestaffelt nach dem Eintrittsdatum in die IG Metall in einer Höhe von 100,00 bis 200,00 Euro gezahlt we rde. In der Folgezeit erhielten Arbeitnehmer der Bekla g- ten, die Mitglied der IG Metall sind, Erholungsbeihilfen durch den Saarverein. Als die Beklagte die Angaben des Flugblatt s und insbesondere die a n- gekündigte Abhängigkeit der Höhe der Erholungsbeihilf en von der Dauer der Mitgliedschaft der Arbeitnehmer in der IG Metall zur Kenntnis genommen hatte, sah sie darin einen Verstoß gegen die Beitrittsvereinbarung . Sie forder te die Vertreter der IG Metall und die Vorsitzende des Saar vereins auf, entweder die E rholungsbeihilfen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auszubezahlen oder der Beklagten zumindest die lohnsteuerrelevanten Daten der Begünstigten zum Zwecke einer individuellen Versteuerung zur Verfügung zu stellen. Nac h- dem dies erfolglos geblie ben war, schätzte sie auf der Basis einer Plausibilität s- statis tik die Steuern und Sozialabgaben , korrigierte ihre Angab e n gegenüber der Finanzverwaltung und den Sozialversicherungsträgern und entrichtete die ausstehenden Beträge nachträglich . D ie Klägerinnen und K läger haben die Auffassung vertreten, ih nen st e- he jeweils ein Anspruch auf Erholungsbeihilfe i n Höhe von 200,00 Euro netto gegen die Beklagte unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu. Die Beklagte habe über den Saarverein ausschließlich - nach Dauer der M itgliedsc haft - g e- staffelte Zahlungen an die Mitglieder der IG Metall erbracht und dabei nicht oder anders gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer zu Unrecht von dieser Lei s- tung ausgeschlossen. Es liege ein Umgehungstatbestand vor. Mit der Lei s tung übe r den Saarverein sollte eine Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleic h b e- handlungsgrundsatzes verhindert werden, die nicht schon deshalb ausg e- schlossen sei, weil die Erholungsbeihilfe aufgrund einer Vereinbarung mit der IG Metall gewährt worden sei. Die für d ie Erholungsbeihilfe von der Beklagten vorgenommene Gruppenbildung sei sachfremd. Die nicht in der IG Metall org a- nisierten Arbeitnehmer hätten genauso wie diese durch die Streichung ihrer Sonderzahlungen zum Sanierungserfolg beigetragen. Es habe Zahlungen in 10 11 12 - 10 - 4 AZR 120/13 - 11 - Höhe von 200,00 Euro netto gegeben. Der geltend gemachte Betrag sei de s- halb auch der Höhe nach gerechtfertigt. Für eine andere Berechnung sei die Beklagte darlegungs - und beweispflichtig. D ie Klägerinnen und Kläger ha ben beantragt, die Beklagt e zu verurteilen, an sie jeweils 200,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juli 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags au s- geführt, sie sei schon nicht passiv legitimiert. Sie habe keine Leistungen an die Mitglieder der I G Metall ihres Unternehmens erbracht, Zahlungen habe lediglich der Saarverein geleistet. Die Dotierung der Erholungsbeihilfen sei auch nicht freiwillig erfolgt, sondern zur Erfüllung der mit der r- einbarten Bedingung für deren Zustimmung zu den Sanierungsvereinbarungen. Jahre 2010 und 2011 bei den Arbeitskosten Einsparungen in Höhe von 265 Million en E uro jährlich erforderlich gewesen, um das Unternehmen zu s a- nieren und eine absehbare Entlassung von vielen Mitarbeitern des Unterne h- mens zu verhindern. Dabei sei sie zwingend auf die Mitwirkung der IG Metall angewiesen gewesen. Allein deren Zustimmung zum Sanierungstarifvertrag sei Zweck der Beitrittsvereinbarung und der damit verbundenen Leistungen gew e- sen. Dass diese Vereinbarung nicht mittels eines - formellen - Tarifvertrags e r- folgt sei, ändere nichts daran, dass es sich um eine Vereinbarung zwische n Tarifvertragsparteien handele. Dass der Saarverein die Höhe der Erholungsbe i- hilfen an die Dauer der Mitgliedschaft in der IG Metall geknüpft habe, sei ihr nicht zuzurechnen. Vereinbart worden seien lediglich die Zahlungen von Erh o- lungsbeihilfen im steuer rechtlichen Sinn. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rev i- sion begehr en die Klägerinnen und Kläger die Wiederherstellung des arbeitsg e- richtlichen Urteils . 13 14 15 - 11 - 4 AZR 120/13 - 12 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Für ein en Anspruch de r Klägerinnen und Kläger auf Zahlung der b e- gehrten Erholungsbeihilfe gibt es keine rechtliche Grundlage , selbst wenn man zu ihr en Gunsten unterstellt, die Beklagte habe in zurechenbarer Weise den bei ihr beschäftigten Mitgliedern der IG Metall durch den Abschluss der Beitrittsve r- einbarung zum Saarverein in der Form eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BG B) eine n Rechtsanspruch auf die Leistung von Erholungsbeihilfen zug e- wandt. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht in Anwendung des arbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatzes, auf den allein sich die Klägerinnen un d K l äger beziehen . Dessen Anwendungsbe reich ist nicht eröffnet . Die Beitritt s- vereinbarung unterliegt als ein Bestandteil der Sanierungsvereinbarungen zw i- schen tariffähigen Vertragspartnern, der Beklagten und der IG Metall , nicht der Kontrolle anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrun dsatzes. I. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz allein kann de n Kl ä- ger innen und Klägern - wie jedem Arbeitnehmer - keinen unmittelbaren A n- spruch auf eine Leistung des Arbeitgebers gewähren. Wendet ein Arbeitgeber einer nach bestimmten Kriteri en definierten Gruppe von Arbeitnehmern priva t- autonom eine Leistung zu, nimmt damit andere Arbeitnehmer hiervon aus und verstößt er bei der Festlegung der zugrunde liegenden Anspruchsvorausse t- zungen gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, kann dies dazu führen, dass er verpflichtet ist, dem ausgeschlossenen Anspruchsteller gleichwohl die der Gruppe versprochene Leistung zu gewähren. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebi e- tet der arbeitsrechtliche Gleichbehandl ungsgrundsatz dem Arbeitgeber, der Te i- len seiner Arbeitnehmer freiwillig nach einem bestimmten erkennbaren gener a- lisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist 16 17 18 19 - 12 - 4 AZR 120/13 - 13 - ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (s. nur BAG 6. Juli 2 011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 23 mwN , BAGE 138, 253) . Dabei gilt der Gleichbehandlun gsgrundsatz bei Fragen der Vergütung nur eingeschränkt; i n- soweit hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter Vorrang. Erfolgt die Vergütung jedoch nach einem bestimmten e r- kennbaren und generalisierenden Prinzip, i ndem er b estimmte Voraussetzu n- gen oder bestimmte Zwecke festlegt, greift der arbeitsrechtliche Gleichbehan d- lungsgrundsatz auch im Bereich der Entgeltzahlung (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 57, BAGE 140, 291) . a) Voraussetzung für die Anwendung des arbe itsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatzes ist, dass der Arbeitgeber durch ein eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung geschaffen hat. Danach knüpft die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gleichbehandlung seiner Arbei tnehmer nicht unmittelbar an die Leistung selbst an, sondern vielmehr an das von ihm zugrunde gelegte, selbstbestimmte generalisierende Prinzip. Es handelt sich dabei um eine privatautonome Verteilungsentscheidung, die ihren Ausdruck in einer vom Arbeitgeb er freiwillig gesetzten Anspruchsgrundlage für (zB BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 76; ebenso 12. Okto ber 2011 - 10 AZR 510/10 - Rn. 13; 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 28 , BAGE 138, 253) voraus, in der das generalisierende Prinzip festgelegt wird. Bei der Bestimmung der für den Leistungsanspruch maßgebenden Kriterien und der Konkretisierung des e- handlungsgrundsatz gebunden. Bei bloßem - auch vermeintlichem - Normvol l- zug gilt dieser dagegen nicht . E s fehlt insoweit an einer eigenen Verteilungsen t- scheidung des Arbeitgebers, wenn er s ubjektiv keine eigenen Anspruchsv o- rauss etzungen bildet, sondern sich - wenn auch irrtümlicherweise - verpflichtet sieht, eine aus seiner Sicht wirksame Regelung nur vollziehen zu müssen. A n- ders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnis von seinem Irrtum die bis dahin ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen weitergewährt und rechtlich 20 - 13 - 4 AZR 120/13 - 14 - mögliche Rückforderungsansprüche nicht geltend macht. Ab diesem Zeitpunkt erbringt er bewusst zusätzliche freiwillige Leistungen aufgrund eigener En t- scheidung, die ihr erseits dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz genügen muss (st. Rspr., vgl. nur BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 148/10 - Rn. 57; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - aaO ; 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11 - Rn. 17; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40, BAGE 127, 305 ; 26. Apri l 2005 - 1 AZ R 76/04 - zu II 1 der Gründe, BAGE 114, 286 ) . aa) Die Kriterien, nach denen die notwendig abstrakten Anspruchsvorau s- setzungen durch den Arbeitgeber bestimmt werden, kennzeichnen zugleich die Abgrenzung der begünstigten Gruppe von den sonstigen Arbeitnehmern, die die se Voraussetzungen nicht erfüllen. Dabei werden die Kriterien entweder ausdrücklich formuliert oder - wie es häufig der Fall ist - dadurch konkludent bestimmt, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen aus einer Gesamtschau der begünstigten Arbeitnehmer und d eren Gemeinsamkeiten ohne Weiteres ergeben. Insofern geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass sich aus den tatsächlich gewährten Leistungen mit hinreichender S i- - unabhängig von der ein zelnen Person des begünstigten Arbeitnehmers - ergibt und ergeben muss (BAG 1 6. Februar 2012 - 8 AZR 242/11 - Rn. 79 mwN) . Es bedarf daher eines ko l- lektiven Bezugs, da bloße Einzelmaßnahmen des Arbeitgebers nicht dem a r- beitsrechtlichen Gleichbehandlungsgru ndsatz unterliegen (BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 372/10 - Rn. 20; 24. Januar 2012 - 9 AZR 131/11 - Rn. 25; 21. Oktober 2009 - 10 AZR 664/08 - Rn. 29; ähnlich zur betrieblichen Übung BAG 21. April 2010 - 10 AZR 163/09 - Rn. 11, 13; zum erforderlichen kollektiv en Bezug bei der Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 75 Abs. 1 BetrVG ausf. BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 28 ff., BAGE 119, 356) . Steht eine unterschiedliche Ausgestaltung von Leistungen nach Gruppen von Arbeitne hmern fest, ohne dass das der Leistung zugrunde liegende Prinzip offensichtlich wird, muss ein Arbeitgeber die von ihm bei der Verteilungsentscheidung umgesetzte und vorher bestimmte Regel nach Zweck der Leistung und Differenzierungsgesichtspunkten bei den Begünstigten offe n- 21 - 14 - 4 AZR 120/13 - 15 - legen (BAG 12. Oktober 2011 - 10 AZR 510/10 - Rn. 14 mwN; 16. Juni 2010 - 4 AZR 928/0 8 - Rn. 39) . bb) Liegen danach der Leistung bestimmte, vom Arbeitgeber formulierte oder formulierbare Voraussetzungen zugrunde, muss die vom Arbeitge ber d a- mit selbst geschaffene Gruppenbildung gemessen am Zweck der Leistung sachlich gerechtfertigt sein (vgl. nur BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 35 mwN) . Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die Differenzi e- rungsgründe unter Berücksich tigung der Besonderheiten der jeweiligen Lei s- tung auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und nicht gegen verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder gesetzliche Verbote verstoßen (vgl. nur BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 928/08 - Rn. 39; 22. Dezem ber 2009 - 3 AZR 136/08 - Rn. 45 mwN) . Damit wird die Bestimmung der vom Arbeitg e- s- tung einer Rechtfertigungsprüfung am Maßstab des arbeitsrechtlichen Gleic h- behandlungsgrundsatzes unte rzogen. Lässt sich die mit der arbeitgeberseitigen (Raab FS Kreutz 2010 S. 317, 341) verbundene Ausgrenzung anderer Arbeitnehmer, die diese Anforderungen nicht erfüllen, gemessen am Zweck de r Leistung nicht sachlich rechtfertigen, ist hinsichtlich der Arbeitnehmer, die dadurch in nicht gerechtfertigter Weise von der Leistung ausgeschlossen werden, der arbeit s- rechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. b) Rechtsfolge einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehan d- e- handlungswidrigen Voraussetzung. Die sachlich nicht gerechtfertigte Gruppe n- bildung führt im Ergebnis zu einer Anpassung dieses Merkmals durch ein gleichbehandlungskonformes. Der Arbeitnehmer, der ohne sachliche Rechtfe r- tigung ungleich behandelt wurde, kann die Leistung, von der er nach der R e- gelbildung des Arbeitgebers wegen Nichterfüllung des gleichbehandlungswidr i- gen Tatbestandsmerkmals ausgeschlo ssen war, von diesem verlangen, wenn es keine weiteren Voraussetzungen gibt oder wenn etwaige weitere Vorausse t- 22 23 - 15 - 4 AZR 120/13 - 16 - zungen von ihm erfüllt werden (s. etwa zur Anwendung eines bestimmten T a- rifwerks BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 24 ff., 51, BAGE 138, 253) . 2. Der Arbeitgeber ist nicht nur dann an den arbeitsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatz gebunden, wenn er einseitig allgemeine Anspruchsvorau s- setzungen für eine Leistung bestimmt hat, sondern auch, wenn arbeitsvertragl i- che Vereinbarungen vorliegen. D ann begrenzt d er Grundsatz um den Schutz des Arbeitnehmers willen die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers (vgl. dazu BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 138, 253) . a) Privatrechtliche Vereinbarungen beruhen auf dem Prinzip der Privata u- tonomie . Dieses setzt als Grundlage für eine freie Vereinbarung voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerfG 7. September 2010 - 1 BvR 2160/09 , 1 BvR 851/10 - Rn. 34 , BVerfGK 18, 14 ; 7. Februar 1990 - 1 BvR 26/84 - zu C I 3 der Gründe, BV er fGE 81, 242 ) . Die Vermutung der Angemessenheit eines in einen Vertrag mündenden Verhandlungsergebnisses beruht auf der prinzipiellen Annahme eines strukturellen Gleichgewichts zwischen den beiden Verhandlungspartnern (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 316 /05 - Rn. 29, BAGE 118, 232) . b) Diese Voraussetzung ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses au f- g rund der bestehenden Disparität der Vertragspartner zu l asten des Arbeitne h- mers grundsätzlich nicht gegeben. Dass der einzelne Arbeit nehmer sich beim Abschluss von Arbeitsverträgen typischerweise in einer Situation struktureller Unterlegenheit befindet, ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverfa s- sungsgerichts anerkannt ( BVerfG 23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 - zu II 2 b aa (2) de r Gründe mwN der st. Rspr . ; BAG 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 22, BAGE 122, 182 ) . Die von Verfassungs wegen zu berücksicht i- gende strukturelle Unterlegenheit des Arbeitnehmers besteht nicht nur bei der Begründung, sondern auch im bestehenden Arbeitsve rhältnis ( BAG 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - aaO ) . Es ist Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbesti m- mung ver kehrt ( BVerfG 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 - zu B I 1 a und b der 24 25 26 - 16 - 4 AZR 120/13 - 17 - Gründe, BVerfGE 103, 89 ) . Dies geschieht ua. durch eine Inhaltskontrolle ei n- zelvertraglicher Vereinbarungen (allg. etwa BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 316 /05 - Rn. 29 f. , BAGE 118, 232) , etwa anh and der §§ 305 ff. BGB, wenn A llgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen. Räumt der Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber bei der Durchführung eine einseitige Gestaltungsmacht ein, unte r- liegt deren Ausübung der richterliche n Ermessenskontrolle nach § § 315 ff . BGB . Wenn dabei ein kollektiver Bezug vorliegt, kommt insoweit der arbeit s- rechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zur Anwendung ( zur Begründung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bereits BAG 21. Dezember 1970 - 3 AZR 510/69 - zu II der Gründe, B AGE 23, 160; zum Schutzcharakter des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes BAG 23. Oktober 2012 - 4 AZR 48/11 - Rn. 14) . c) Die Begrenzung privatautonomen Handelns anhand des arbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatzes greift nach den vors tehenden Maßstäben deshalb auch ein, wenn der Arbeitgeber mit einzelnen Arbeitnehmern vertragl i- che Vereinbarungen über eine Leistung schließt und der Auswahl der Arbei t- nehmer ein abstraktes, generalisierendes Prinzip zugrunde liegt. Ist der kollekt i- ve Bezu g hinreichend gewährleistet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, vergleic h- bare Arbeitnehmer nur aus sachlich gerechtfertigten Gesichtspunkten von dem Angebot auszuschließen (zu einer solchen Konstellation BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - BAGE 134, 223 ; 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 47 ff., BAGE 133, 265) . Ein zu Unrecht benachteiligter Arbeitnehmer kann danach verlangen, dass auch mit ihm ein entsprechender Vertrag geschlossen wird. Lehnt allerdings ein Arbeitnehmer das an alle Arbeitnehmer gemachte Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines (Änderungs - )Vertrags ab, scheidet eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus, weil die sich aus der Weigerung nunmehr ergebende Gruppenbildung hinsichtlich der in den Änderungsverträ gen vorgesehenen Leistung nicht auf einer vom Arbeitg e- ber selbst aufgestellten Regel beruht (BAG 21. September 2011 - 5 AZR 520/10 - Rn. 20, BAGE 139, 190; vgl. auch BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 675/10 - Rn. 17 f.) . 27 - 17 - 4 AZR 120/13 - 18 - 3. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beachtung des arbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht allerdings nicht bei jeder Form privatautonomen Handelns. Werden Rechte und Pflichten für ein Arbeitsve r- hältnis zwar privatautonom, aber unter den Bedingungen eines strukturellen Gl eichgewichts vereinbart, bleibt der Anwendungsbereich des arbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatzes verschlossen. In der Folge sind nicht nur tarifvertragliche, sondern auch schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen tari f- fähigen Parteien von einer Kon trolle anhand des arbeitsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatzes ausgeschlossen. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts findet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung bei einem bloßen Normenvollzug (s. nur BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 138, 253) . Soweit dies in der Rechtsprechung auf Tarifverträge ang e- wandt wird, kann dies nicht darauf zurückgeführt werden, dass die Vereinb a- rung und Erfüllung zwingender Tarifregelungen eine - dem Gesetz vergleichb a- re - Fremdbestimmung enthält, der der Arbeitgeber bloß unterlegen ist. Der A b- schluss von Tarifverträgen ist als Wahrnehmung der Tarifautonomie dem pr i- vatautonomen Handeln der Beteiligten zuzuordnen, was sich bei Firmentarifve r- trägen von selbst ergibt, aber auch für Verbandstarifverträge gilt. Die Geltung von Tarifregelungen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG ist sowohl rechtlich als auch legitimatorisch auf den privatautonomen Willen der Arbeitsvertragsparte i- en zurückzuführen. Die Erfüllung von mit gliedschaftlich legitimierten tariflich geregelten Verpflichtungen ist mit dem Vollzug einer gesetzlichen Anordnung nicht vergleichbar. Ihre Herausnahme aus dem Anwendungsbereich des a r- beitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat ihren Grund vielmehr darin, dass bei Tarifverträgen die bei Individualarbeitsverträgen typischerweise zu verneinende Verhandlungsparität von Verfassungs wegen vorausgesetzt wird (st. Rspr. vgl. nur BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 316/05 - Rn. 30 mwN, BAGE 118, 232) . Der Inhaltskontro lle des privatautonomen Handelns des Arbeitgebers b e- darf es hier nicht, weil es an einem strukturellen Ungleichgewicht des Verhan d- lungspartners fehlt. Die Möglichkeit, dass Tarifvertragsparteien Mindestarbeit s- bedingungen aushandeln, stellt ein verfassungsr echtlich und gesetzlich vorg e- 28 29 - 18 - 4 AZR 120/13 - 19 - sehenes Korrektiv zur strukturellen Ungleichgewichtigkeit der Vertragspartner einzelner Arbeitsverhältnisse dar. Die Tarifautonomie ist gerade darauf ang e- legt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abs chluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Vergütungen und Arbeitsbedi n- gungen zu ermöglichen ( BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 b aa der Gründe , BVerfGE 84, 212; 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 c der Gr ünde , BVerfGE 92, 365 ) . Hierdurch wird regelmäßig wieder die - allgemein vorausgesetzte - Gleichwertigkeit der Verhandlungsmacht hergestellt (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 20, BAGE 123, 134; 4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - BAGE 127, 27; BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - aaO) . Daher h a- ben die Ergebnisse kollektiv ausgehandelter Tarifvereinbarungen die Verm u- tung der Angemessenheit für sich (s. nur BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 316/05 - aaO ) . Den so ausgehandelten Tarifverträgen legt das Gesetz eine unmittelbare und zwingende Wirkung bei (§ 4 Abs. 1 TVG) . Deshalb ist die in §§ 305 ff. BGB vorgesehene Angemessenheitskontrolle bei Tarifverträgen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB auch ausgeschlossen. Eine Beschränkung kann sich hier nur aus einem unmittelbaren Verstoß gegen höherrangiges Recht ergeben. Für die A n- wendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist dagegen bei Vereinbarungen von tariffähigen Vertragspartnern kein Raum (so bereits au s- drücklich BAG 26. April 2000 - 4 AZR 177/99 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 94, 273) . b) Diese Grundsätze gelten nicht nur für nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend geltende Tarifverträge, sondern auch für schuldrechtliche Ve r- einbarungen zwischen tariffähigen Vertragsparteien. aa) Tarifvertragsparteien sind nicht gehalten, Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge zu vereinbaren. Sie können im Rahmen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Koalitionsbetätigungsfreiheit (s. nur JKOS/Krause Tarifve r- t ragsrecht 2. Aufl. § 4 Rn. 159 mwN) auch schuldrechtliche (Koalitions - )Ver - träge schließen (etwa BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 18, BAGE 137, 45; 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 60, BAGE 122, 33; 14. April 30 31 - 19 - 4 AZR 120/13 - 20 - 2004 - 4 AZR 232/0 3 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 110, 164) . F ür die Tarifve r- tragsparteien gilt die allgemeine Vertragsfreiheit. Im Grundsatz ist ihre schul d- rechtliche Vereinbarungsmacht unbegrenzt (Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1169) . So kann sich ein Arbeitgeber durch eine schuldrecht liche Vereinb a- - ( vgl. BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 20 , aaO ) . bb) Solche schuldrechtliche n Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparte i- en können auch als Verträge zug unsten Dritter begünstigten Arbeitnehmern unmittelbar, wenn auch abdingbar (BAG 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu I I 1 c aa der Gründe, BAGE 110, 164) , Rechte einräumen (zB BAG 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II 1 . 2 der Gründe mwN, BAGE 87, 45) . cc) Die Angemessenheitsvermutung gilt auch für schuldrechtliche Verei n- barungen tariffähiger Parteien. Der Grund, warum Tarifvereinbarungen einer Kontrolle durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entzogen werden, ist nicht deren zwingende, unmittelbare Geltung, sondern die grun d- sätzliche Angemessenheitsvermutung (oben unter I 3 a) , die nicht nur für Tari f- verträge, sondern auch für andere Vereinbarungen zwischen Tarifvertragspa r- teien in gleicher Weise gilt. Insoweit kommt es nicht auf die normative Wirkung von Tarifverträgen an. Welche Rechtswirkung Tarif vertrags parteien ihren Ve r- trägen beilegen, ändert daran nichts (s. nur Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1 185, zur Nichtanwendung der AGB - Kontrolle bei schuldrecht lichen Ve r- einbarungen über Inhalte, die auch tarifvertraglich regelbar wären; ebenso JKOS/Krause Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 4 Rn. 162) . dd) Daher unterliegt ein Koalitionsvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einer Gewerkschaft, in dem zugunsten Drit ter, zB der Gewerkschaftsmitglieder , ein Leistungsanspruch begründet wird, nicht dem arbeitsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatz (ebenso Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1193) . II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist ein auf den a rbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützter Anspruch de r Kläg e- 32 33 34 35 - 20 - 4 AZR 120/13 - 21 - r innen und Kläger nicht gegeben. Dabei kann zu ihren Gunsten unterstellt we r- den, dass die von ih nen als begünstigte Gruppe angesehenen Mitglieder der IG Metall einen Rechtsanspruch a uf die von ih nen begehrte Leistung haben; ohne einen solchen wäre ihre Klage schon deshalb unbegründet. Selbst wenn die in der IG Metall organisierten Arbeitnehmer der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Erholungsbeihilfe iSd. § 40 Abs. 2 Nr . 3 EStG nach Maßgabe der Beitrittsvereinbarung auch gegen die Beklagte hätten, weil diese mit dem Saarverein durch die Beitrittsvereinbarung einen Vertrag zu ihren Gunsten iSd. §§ 328 ff. BGB geschlossen haben sollte, ergibt sich für d ie Kl ä- gerinnen und K läger hieraus kein Zahlungsanspruch. Die Beitrittsvereinbarung unterliegt als Teil einer umfassenden zwischen tariffähigen Vertragspartnern geschlossenen ( Sanierungs - )Vereinbarung nicht dem arbeitsrechtlichen Gleic h- behandlungsgrundsatz. Dabei spielt es auc h keine Rolle, dass die erforderl i- chen Gelder für die Erholungsbeihilfe nicht direkt an die Gewerkschaft oder d e- ren Mitglieder, sondern an eine andere Zahlstelle geleistet wurden, die dann ihrerseits die Erholungsbeihilfen an Gewerkschaftsmitglieder ausgek ehrt hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch insoweit keinen Anknüpfung s- punkt (Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1194) . 1. Als Anspruchsgrundlage für die bei der Beklagten beschäftigten Mi t- glieder der IG Metall kommt ausschließlich die Beitritt svereinbarung zum Saa r- verein in Betracht. Davon geh en auch d ie Klägerinnen und Kläger aus, d ie eine andere Rechtsgrundlage nicht nenn en . 2. Die schuldrechtliche Beitrittsvereinbarung ist Teil der zwischen der B e- klagten und der IG Metall geschlossenen San ierungsvereinbarungen. Sie diente Unternehmen der Beklagten herbeizuführen. a) eine Reihe von Maßnahmen vor, die ua. zu erheblichen Einsparungen von Personalkosten führen sollten. Dieses Ziel Beteiligten, vorrangig die Beklagte und die IG Metall, sich auf k oordinierte Ma ß- 36 37 38 - 21 - 4 AZR 120/13 - 22 - nahmen verständigen würden. Hierzu gehörte ua., dass die tariflich vorgeseh e- nen Einmalzahlungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 entfallen sollten (Abschnitt IV B 1 M ) . b) Zusage der IG Metall (wie alle weiteren Zusagen im Abschnitt IV A und B M a s- ) r- einbarungen zu den Punkten - Gewinnbeteiligung - Sicherheiten - Ta rifvertrag Engineering - (Abschnitt II M ) . genannte Zusage zur Einmalzah lung die IG - Metall und das Management eine Vereinbarung zum - c) Die Beitrittsvereinbarung der Beklagten mit dem Saarverein diente der l- lung der IG - i- chen und schuldrechtlichen Gesamtvereinbarung zur Sanierung der Beklagten Zu stimmung der IG Metall zu den erforderlichen Tarifverträgen. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Auch zwischen den Parteien b e- steht hierüber dem Grunde nach kein Streit. aa) iner vor dem t- glieder bestanden hat. Die Beitrittsvereinbarung als unmittelbare konkretisi e- u- salen Zusammenhang mit der Bereitschaft der IG Metall zum Abschluss der erforderlichen Sanierungsvereinbarungen. bb) Durch die Aufnahme der aufschiebenden Bedingung in Nr. 6 der Be i- trittsvereinbarung, nach der diese erst mit dem Wirksamwerden der Sani e- rungsvereinbarungen in Kraft treten sollte , ist auch eine unmittelbare rechtliche Verbindung mit dem Abschluss der Sanierungstarifverträge und damit der U m- 39 40 41 42 - 22 - 4 AZR 120/13 - 23 - a- mit erst nach Abschluss der Sanierungsverein barungen mit der IG Metall am 1. September 2010 wirksam geworden. cc) Die IG Metall hat den Abschluss der Beitrittsvereinbarung auch erken n- Besserstellung ihrer Mitglieder akzepti ert und dann ohne weitere Vorbehalte dem Sanierungspaket nachfolgend am 1. September 2010 zugestimmt. dd) Selbst d ie Kläger innen und Kläger ha ben sich auf diesen Zusamme n- hang berufen. Sie haben darauf verwiesen, zwisch en der Beklagten und der IG Metall e- rechtfertigte Besserstellung der IG Metall Mitglieder im Gegensatz zu den übr i- , weshalb und der IG Metall, dem Saarverein sei . Den weiteren zur Beitrittsvereinbarung und ihrem Zustandekommen erbrachten detaillierteren Vortrag der Beklagten, wonach die se V ereinbarung zwischen ihr und den Vertretern der IG M etall verhandelt worden sei, h aben die Klägerinnen und Kläger nicht bestritten. d) Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Verknüpfung handelt es sich bei der Beitrittsvereinbarung um eine Umsetzung der tariflichen und and e- ist unbeachtlich, dass die weitere Durchführung, wie etwa die Einhaltung der darin geregelten Verpflichtungen durch den Saarverein, ohne rechtlich notwe n- dige Beteiligung der IG Metall als Organisation erfolgt ist. 3. Die Beitrittsvereinbarung als solche ist nicht unwirksam. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. a) Soweit sich eine Partei in einem Vertrag zu einem verbotswidrigen Ve r- halten verpflichte t, ist die Vereinbarung nichtig. Dies gilt zB für eine Verpflic h- tung des Arbeitgebers, Vereinbarungen mit seinen Arbeitnehmern abzuschli e- 43 44 45 46 47 - 23 - 4 AZR 120/13 - 24 - ßen, die ihrerseits nichtig oder unwirksam wären, weil sie auf eine Straftat a b- zielen, bspw. eine Steuerhinterziehung o der eine Vorenthaltung von Sozialve r- sicherungsbeiträgen (Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1174 ) . b) Erfolg herbeizuführen. Die Gewährung von Erholungsbeihilfen iSd. § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG einschließlich ihrer steuerrechtlichen Behandlung ist gesetzlich g e- regelt. Soweit d ie Klägerinnen und Kläger die Auffassung vertr eten , es handele sich um eine Konstruktion zur Umgehung von Steuer n und Sozialabgaben , gibt es hierfür keine Anhalts punkte. Es i st deshalb unerheblich, dass ihnen selbst dann d e r begehrte Anspruch nicht zustünde . c) Mögliche Abweichungen von der dem Grunde nach in der Beitrittsve r- einbarung iVm. § 40 Abs. 2 EStG vorgesehenen Staffelung der Beträge nach Familienstand un d Kinderzahl bei der konkreten Umsetzung durch den Saa r- verein, führen nicht zu deren Unwirksamkeit. Sie stellen allenfalls eine abred e- widrige Verwendung der Gelder durch den Saarverein dar, lassen sich aber nicht auf die Beitrittsvereinbarung selbst und da mit auf eine Willenserklärung der Beklagten zurückführen. d) Die Tatsache, dass die Gewerkschaft IG Metall für den Abschluss der verlangt hat, ist nicht zu beanstanden. Die IG Metall kann - wie jede andere Gewerkschaft auch - als Tarifvertragspartei frei entscheiden, zu welchen Bedi n- gungen sie Tarifverträge abschließt (vgl. dazu BAG 25. September 2013 - 4 AZR 173/12 - Rn. 23; 9. Dezember 2009 - 4 AZR 190/08 - Rn. 51) . Dies be zieht sich sowohl auf die im Tarifvertrag selbst getroffenen Regelungen als auch auf damit in Zusammenhang stehende weitere Vereinbarungen. All dies ist grundrechtlich geschützt, insbesondere durch die verfassungsrechtlich garantierte Koalitionsfreiheit (v gl. dazu nur Franzen RdA 2006 , 1, 8) . Die Ve r- einbarung von Arbeitsbedingungen für die Mitglieder einer Koalition ist auch ohne Weiteres möglich, wenn sie einen weiteren Umsetzungsakt durch Verei n- barung mit einem Dritten voraussetzt (zB im Bereich der betri eblichen Alter s- 48 49 50 - 24 - 4 AZR 120/13 - 25 - versorgung) und nicht unmittelbar und zwingend iSv. § 4 Abs. 1 TVG für die Mitglieder der Koalition gelten (s. oben zu I 3 b bb) . 4. Weitere Unwirksamkeitsgründe, insbesondere solche, die zugleich im Wege der Anwendung des arbeitsrechtlich en Gleichbehandlungsgrundsatzes r Kläger innen und Kläger g egen die Beklagte hinsichtlich der Gewährung von Erholungsbeihilfen führen würden, sind nicht ersichtlich. a) D ie Rüge der Revision, bei der Vereinbarung z wischen der IG Metall und der Beklagten über die Beitrittsvereinbarung (s. oben) sei die erforderliche Schriftform nicht eingehalten, ist unerheblich. Selbst wenn man zu ihren Gun s- ten unterstellt, die Abrede zwischen der Beklagten und der IG Metall, wonach r- de, unterliege dem Schriftformzwang des § 1 Abs. 2 TVG und dieser sei nicht gewahrt, ergibt sich daraus noch kein Anspruch de r Klägerinnen und Kläger . Der Gleichbehandlungsgrunds atz findet vorliegend auch dann keine Anwe n- dung, wenn die Beklagte den Beitritt zum Saarverein und die Erfüllung der darin vereinbarten Leistung auf der Grundlage einer lediglich vermeintlich wirksamen etall erbracht hätte. Dass die Beklagte insoweit in positiver Kenntnis einer möglichen (Form - ) Unwirksamkeit der entsprechenden Einigung die Beitrittsvereinbarung g e- schlossen und die Leistung erbracht hat, behaupte n selbst d ie Klägerinnen und Kläger nicht. Die Beklagte hat sich vielmehr stets darauf berufen, dass sie die im Side Letter - Mitgliedern erbringen wollte, um die existenziell notwendige Gesamtsanierung des Unternehmens durchführen zu können . Diese Auffassung findet ihren Ausdruck auch in der von der Beklagten selbst herbeigeführten unmittelbaren rechtlichen Abhängigkeit durch die in Nr. 6 der Beitrittsvereinbarung ge regelte aufschiebende Bedingung. Erst durch die Unterzeichnung der entsprechenden Vereinbarungen am 1. September 2010 wurde die Beitrittsvereinbarung überhaupt wirksam. 51 52 - 25 - 4 AZR 120/13 b) Der weitere von der Revision erhobene Einwand, die Beitrittsvereinb a- rung führe zu einer tarifrechtlich unzulässigen Gegnerfinanzierung, ist unb e- gründet. Das ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die Erholungsbeihilfen wirtschaftlich nicht der IG Metall, sondern ihren Mitgliedern zufließen. Sie unte r- scheiden sich damit in dieser Hin sicht nicht von normativ geregelten Anspr ü- chen in tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) . III. Die Kosten ihrer erfolglosen Revision ha ben d ie Klägerinnen und Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 , § 100 Abs. 1 ZPO) . Eylert Treber Creutzfeldt H. Klotz Redeker 53 54
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