- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 150/13 17 Sa 288/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Mai 2014 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Be rufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und - 2 - 4 AZR 150/13 - 3 - Dr. Treber s owie den ehrenamtlichen Richter Klotz und die ehrenamtliche Ric h- terin Redeker für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 288/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger ha t die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung einer Erholungsbeihilfe . Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Betrieb in Rüsselsheim b e- schäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien f inden kraft vertraglicher B e- zugnahme die zwischen dem Verband der Metall - und Elektro - Unternehmen Hessen e.V. u nd der Industriegewerkschaft Metall ( im Folgenden: IG Metall), Bezirksleitung Frankfurt, geschlossenen Tarifverträge der Metall - und Elektroi n- dus trie für das Land Hessen Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied des tari f- schließenden Arbeitgeberverbands; der Kläger ist nicht Mitglied der IG Metall. Am 31. Mai 2010 schlossen die Adam Opel GmbH ( im Folgenden: AOG), aus der die Beklagte durch formwechseln de Umwandlung entstanden ist , sowie weitere auf die Beklagte als übernehmende Rechtsträger in ve r- schmolzene Gesellschaften , der Verband der Metall - und Elektro - Unternehmen Hessen e.V., der Verband der Metall - und Elektro - Industrie NRW e.V., der Ve r- band der Pfälzischen Metall - und Elektro - Industrie e.V., der Verband der Metall - und Elektro - Industrie Thüringen e.V., die Betriebsräte der verschiedenen Standorte der AOG sowie die Bezirksleitungen der IG Metall Frankfurt und Nordrhein - Westfalen eine als Master A greement bezeichnete Vereinbarung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat: 1 2 3 - 3 - 4 AZR 150/13 - 4 - Zwischen allen Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass Management, Betriebsräte und IG Metall zusammenarbe i- ten, um einen nachhaltigen wirtschaftlichen B usiness Plan für Opel sozial verantwortlich umzusetzen und damit die Grundlage für zukünftige Profitabilität und Wachstum von Opel sowie die Sicherheit der Arbeitsplätze zu schaffen. ... Abschnitt I Arbeitnehmerbeiträge und Beschäftigungssicherung Den Parteien ist bewusst, dass Personalreduzierungen notwendig sind. Über den standortspezifischen Umfang , des von der Geschäftsleitung als erforderlich angeseh e- nen Personalabbaus, wurden die Betriebsräte informiert. Nach Umsetzung dieser Personalre duzierungen wird die Adam Opel G mbH bis zum 1.1.2015 keine betriebsbedin g- ten Kündigungen aussprechen. Die Parteien legen dabei eine Personalkostenreduzierung h- land (265 Mio. in Europa) zugrunde und verpflichten sich Den Zugeständnissen der Arbeitnehmerseite zur Koste n- reduzierung stehen Zus agen der Arbeitgeberseite zu I n- vestitionen, Produktinnovationen, zur Beschäftigungss i- cherung, Regelung zur Unternehmensmitbestimmung und der zu ändernden Rechtsform der AO G gegenüber. Die Kernpunkte einer solchen zukünftigen Übereinkunft sind in dieser Ver einbarung geregelt. Abschnitt II Aufschiebende Bedingung Sämtliche unter Abschnitt IV A und B genannten Zusagen aller Parteien stehen unter der aufschiebenden Bedi n- gung, dass die Parteien Vereinbarungen zu den Punkten - Gewinnbeteiligung - Sic herheiten - Tarifvertrag Engineering bis zum 1.9.2010 abschließen. Um trotz der dargestellten zeitlichen Dimension die Ko s- tenreduzierung en gemäß Abschnitt IV B zu ermöglichen werden die Tarifvertragsparteien eine Verschiebung der Fälligkeit der tarif lichen Einmalzahlung 2010 und des de r- - 4 - 4 AZR 150/13 - 5 - zeitigen Urlaubsgeld Anspruches für 2010 in Höhe von 50% bis zum 30.09.2010 vereinbaren. Diese Zahlungen entfallen anschließend im Falle des Eintritts der Bedi n- gungen. ... Abschnitt IV Gewinnbeteiligung und Sicher heiten ... B.) Personalkostenreduzierungen Die jeweils zuständigen Parteien werden bis zum 01.09.2010 eine Betriebsvereinbarung/ Betriebsverein - barungen und einen Tarifvertrag/ Tarifverträge mit dem nachfolgend beschriebenen Inhalt abschließen: 1. Einmalzahlungen Die für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 vorgesehene tarifliche Einmalzahlung i.H.v. insgesamt 320 , - o- wie i.H.v. insgesamt 120, - entfällt. 2. Nichtweitergabe der Tariferhöhung bis zum 31.01.2012 Die durch die Tarifabschlüsse für die Metall - und Elektroindustrie im Februar 2010 vorgesehene E rh ö- hung der Ta rifentgelte ab dem 1. April 2011 in Höhe von 2,7 % entfällt bis zum 31.01.2012. Die Tarifen t- gelte werden erst mit W irkung ab dem 01.02.2012 um 2,7 % in Anwendung des ERA - Entgeltabkommen vom 18.02.2010 erhöht. 3. Reduzierung des Urlaubsg elds und Weihnachtsgelds Das Urlaubsgeld sowie die Weihnachtsgratifikation für die Jahre 2010 und 2011 wird auf 50 % der de r- zeit bestehenden Regelung reduziert. Bei Mitarbe i- tergruppen, die ein verstetigtes Urlaubs - oder Wei h- nachtsgeld in Anspruch genomm en haben, wird eine entsprechende Kürzung erfolgen. 4. Die AOG verpflichtet sich, einen entsprechenden Einsparungsbeitrag des Managements einzubringen. - 5 - 4 AZR 150/13 - 6 - Ebe nfalls am 31. Mai 2010 schloss die Beklagte mit den Bezirksleitu n- g en Frankfurt und Nordrhein - Westfalen der Ma ster Agreement vom 27.05.2010 - Regelung für IG - Metall - e- zeichnete Vereinbarung (im Folgenden: Side Letter) , die wie folgt lautet: menen R e- gelung zur aufschiebenden Bedingung regeln die Parteien folgendes: Die von der IG - Metall unter B genannte Zusage zur Ei n- malzahlung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die IG - Metall und das Management eine Vereinb a- Besser stellung für IG - Metall Mitglieder Zum 1. o- chenen Sanierungsvereinbarungen ua. zwischen der Beklagten und der IG M e- tall geschlossen. Bereits am 25./26. August 2010 hat te die Beklagte mit dem Verein zur Förderung von Gesundheit und Erholung der saarländischen Arbei t- nehmer e.V. ( im Folgenden: Saarverein) ihren Beitritt zum Verein vereinbart. Die Beitrittsvereinbarung hat auszugsweise folgenden Wortlaut: 1. Die A O G beantragt die Mitgliedschaft im Verein. Die Satzung liegt dieser Vereinbarung als Anlage bei. 2. Der Verein nimmt diesen Antrag an. 3. Die Parteien vereinbaren in Abweichung zu § 7, Zi f- fer (3.2) der Satzung vom 26.06.1998, dass die Adam Opel G mbH s ich zu einem einmaligen Mitgliedsbeitrag in Höhe von insgesamt mindes tens 8 s- tens insgesamt 8,5 Höhe des Gesamt - Mitgliedsbeitrags werden die Parteien rechtzeitig und einvernehmlich bestimmen. Der noc h näher zu bestimmende Mitgliedsbeitrag wird in zwei Raten fällig: Am 15.12.2010 wird die Adam Opel G mbH e- ne Konto des Vereins zahlen. Am 15.12.2011 wird die Adam Opel GmbH einen weiteren Betrag zahlen, der mi n- destens 3, 75 Wie bereits oben beschrieben, werden die Parteien rech t- zeitig einvernehmlich die Höhe des gesamten Mitglied s- beitrags und damit auch die Höhe der zweiten Rate b e- stimmen. 4 5 - 6 - 4 AZR 150/13 - 7 - 4. Der Verein verwendet den M itgliedsbeitrag satzung s- gemäß mit der Maßgabe, dass Erholungsbeihilfen aus dem Mitgliedsbeitrag ausschließlich an Beschäftigte der Adam Opel GmbH und ihrer Tochtergesellschaft gewährt wird. Der Verein sagt der Adam Opel GmbH zu, dass die Erholungsbeihilfe maximal 250, -- g- ten und Jahr beträgt. Er wird der Adam Opel GmbH j e- weils am 01.02.11 und am 01.02.12 versichern, dass au s- schließlich an ihre Beschäftigte und an Beschäftigte der Tochtergesellschaft Erholungsbeihilfen geleistet wurden . . .. 5. Der Verein versichert, dass sich an diese Vereinbarung keine steuerrechtlichen Auswirkungen für die Adam Opel GmbH knüpfen; insbesondere der Mitgliedsbeitrag und die Gewährung der Erholungsbeihilfen nicht lohn - /einkom - menssteuerpflichtig sind. Die Adam Opel GmbH hat für die Erholungsbeihilfen keine Lohn - /Einkommensteuer einz u- behalten, sondern der Verein nimmt eine pauschale Ve r- steuerung vor. 6. Diese Vereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung des Wirksamwerdens des Tarifvertrages Z u- kun ft sowie der Betriebsvereinbarung Zukunft . Der Beitrittsv ereinbarung mit dem Saarverein war die in Nr. 1 in Bezug genom mene Satzung vom 26. Juni 1998 beigefügt , die ua. Folgendes regelt : § 2 Zweck (1) Zwe ck des Vereins ist es, den tarifgebundenen Arbei t- nehmern Mittel zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen zu fördern, die ausschließlich und unmittelbar zur Erha l- tung der Arbeitskraft sowie zur Förderung von Gesundheit und Erholung dienen. ... § 5 Mitgl iedschaft (1) D ie Mitgliedschaft ist freiwillig. (2) Mitglieder des Vereins können sein: (2.1) Vertreter der Industriegewerkschaft Metall (2.2) Vertreter des Vereins der saarländischen Textil - und Lederindustrie 6 - 7 - 4 AZR 150/13 - 8 - (2.3) Privatpersonen, Unternehmen, Unternehmensz u- sammenschlüsse und andere Organisationen der gewer b- lichen Wirtschaft, die bereit sind die Ziele des Vereins zu unterstützen. ... § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) ... (2) Die den Mitgliedern angeschlossenen Arbeitnehmer haben das Recht auf Nutzung der Leistung und auf Tei l- nahme an Veranstaltungen sowie an Einrichtungen des Vereins. In einem von der Beklagten vorgelegten Informationsblatt des Saarve r- eins ist ua. ausgeführt: Leistungen Erholungsbeihilfen E rholungsbeihilfen für in der IG Metall organisierte Arbei t- nehmer deren Arbeitgeber Mitglied im Verein sind. Erholungsmaßnahmen Durchführung von Gesundheitswochen für in der IG Metall organisierte Arbeitnehmer deren Arbeitgeber Mitglied im Verein sind. Definition von Begriffen im internen und externen Sprachgebrauch Erholungsbeihilfen Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Vereins an , in der IG Metall organisierte Arbeitnehmer und deren Familie. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Erholungsbeihilf e besteht nicht. Der Arbeitgeber des Leistungsempfängers ist in der Regel Mitglied des Vereins und zahlt satzung s- gemäße Beiträge. Leistungsberechtigte / Leistungsempfänger Leistungsberechtigte bzw. Leistungsempfänger sind in der IG Metall organisie rte Arbeitnehmer. Der jeweilige Arbei t- geber ist in der Regel Verbandsmitglied bzw. unterstützt die Ziele und Ideen des Vereins als Förderer. Die Leistungsberechtigten bzw. Leistungsempfänger selbst sind keine Mitglieder des Vereins. 7 - 8 - 4 AZR 150/13 - 9 - Falsch ist, da ß al le Arbeitnehmer einen automatischen Anspruch auf Leistungen des Vereins haben, sobald der Arbeitgeber Mitglied oder Förderer des Vereins ist . u- fungsauskunft gem. § mts Saarbrücken erhalten hatte, 40 (2) Nr. 3 EStG mit 25 % LSt (zzgl. SolZ und KiSt) pauschal versteuert werden können, zahlte sie am 2. Februar 2011 an den Saarverein die erste Rate des Mitglied s- beitrags. Im Februar 2011 verbreitete die IG Metall, Bezirk Frankfurt, das Flu g- - Information für Opel - folgenden Wortlaut hat: Alle bei Opel beschäftigten IG Metall - Mitglieder haben ab sofo rt Anspruch auf Erholungsbeihilfen für die Jahre 2011 und 2012. Dies regelt der im letzten Jahr abgeschlossene Tarifvertrag zwischen IG Metall und Adam Opel AG , nach dem die Firma Opel nun auch Mitglied im Saarverein ist. Die sogenannten Erholungsbeihi lfen werden ohne beso n- deren Antrag gewährleistet und stehen ausschließlich IG Metall - Mitgliedern zu. Sie sind steuerfrei, da die Versteu e- rung durch den Verein vorgenommen wird. Ziel der Ve r- wendung (Verwendungszweck) sind höhere Fitness und Gesunderhaltung der Arbeitskraft, zum Beispiel durch: professionelle Zahnreinigung medizinische Massagen Beiträge für Sportvereine oder Fitnessstudios Rückenschule Ernährungskurse Zuzahlungen für Medikamente, Kuren oder Physi o- therapie Beiträge für Zus atzversicherungen oder Kranke n- hausaufenthalte Auslandskrankenversicherung 8 9 - 9 - 4 AZR 150/13 - 10 - Im Flugblatt ist weiter ausgeführt, dass die Erholungsbeihilfe gestaffelt nach dem Eintrittsdatum in die IG Metall in einer Höhe von 100,00 bis 200,00 Euro gezahlt werde. In der Folgezeit erhielten Arbeitnehmer der Bekla g- ten, die Mitglied der IG Metall sind, Erholungsbeihilfen durch den Saarverein. Als die Beklagte die Angaben des Flugblatt s und insbesondere die a n- gekündigte Abhängigkeit der Höhe der Erholungsbeihilfen von der Dauer der Mitgliedschaft der Arbeitnehmer in der IG Metall zur Kenntnis genommen hatte, sah sie darin einen Verstoß gegen die Beitrittsvereinbarung . Sie forder te die Vertreter der IG Metall und die Vorsitzende des Saar vereins auf, entweder die Erholung sbeihilfen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auszubezahlen oder der Beklagten zumindest die lohnsteuerrelevanten Daten der Begünstigten zum Zwecke einer individuellen Versteuerung zur Verfügung zu stellen. Nac h- dem dies erfolglos geblie ben war, schätzt e sie auf der Basis einer Plausibilität s- statis tik die Steuern und Sozialabgaben , korrigierte ihre Angab e n gegenüber der Finanzverwaltung und den Sozialversicherungsträgern und entrichtete die ausstehenden Beträge nachträglich . Der Kläger hat die Auffassun g vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Erholungsbeihilfe in Höhe von 200,00 Euro netto, hilfsweise brutto, gegen die Beklagte unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu. Die Beklagte habe über den Saarverein ausschließlich - nach Dauer der Mitgliedschaft - gestaffelte Za h- lungen an IG Metall - Mitglieder erbracht und dabei nicht oder anders gewer k- schaftlich organisierte Arbeitnehmer zu Unrecht von dieser Leistung ausg e- schlossen. Es liege ein Umgehungstatbestand vor. Mit der Leistung über den Saarverein sollte eine Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung s- grundsatzes verhindert werden, die nicht schon deshalb ausgeschlossen sei, weil die Erholungsbeihilfe aufgrund einer Vereinbarung mit der IG Metall g e- währt worden sei. Die für die Erholungsbeihilfe von der Beklagten vorgeno m- mene Gruppenbildung sei sachfremd. Die nicht in der IG Metall organisierten Arbeitnehmer hätten genauso wie diese durch die Streichung ihrer Sonderza h- lungen zum Sanierungserfolg beigetragen. Es habe Zahlungen in Höhe von 200,00 Euro netto gegeben. Der geltend gemachte Betrag sei deshalb auch der 10 11 12 - 10 - 4 AZR 150/13 - 11 - Höhe nach gerechtfertigt. Für eine andere Berechnung sei die Beklagte darl e- gungs - und beweispflichtig. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200,00 Euro netto , hilfsweise brutto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18. Juli 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags au s- geführt, sie sei schon nicht passiv legitimiert. Sie habe keine Leistungen an die IG Metall - Mitglieder ihres Unternehmens erbracht, Zahlungen habe lediglich der Saarverein geleistet. Die Dotierung der Erholungsbeihilfen sei auch nicht freiwi l- r- ten Bedingung für deren Zustimmung zu den Sanierungsvereinbarungen. Nach 2010 und 2011 bei den Arbeitskosten Einsparungen in Höhe von 265 Millionen Euro jährlich erforderl ich gewesen, um das Unternehmen zu sanieren und eine absehbare Entlassung von vielen Mitarbeitern des Unternehmens zu verhi n- dern. Dabei sei sie zwingend auf die Mitwirkung der IG Metall angewiesen g e- wesen. Allein deren Zustimmung zum Sanierungstarifvertrag sei Zweck der Be i- trittsvereinbarung und der damit verbundenen Leistungen gewesen. Dass diese Vereinbarung nicht mittels eines - formellen - Tarifvertrags erfolgt sei, ändere nichts daran, dass es sich um eine Vereinbarung zwischen Tarifvertragsparte i- en ha ndele. Dass der Saarverein die Höhe der Erholungsbeihilfen an die Dauer der Mitgliedschaft in der IG Metall geknüpft habe, sei ihr nicht zuzurechnen. Vereinbart worden seien lediglich die Zahlungen von Erholungsbeihilfen im steuerrechtlichen Sinn. Das Arb eitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rev i- sion begehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. 13 14 15 - 11 - 4 AZR 150/13 - 12 - Entscheidungsgründe Die zulässige Rev ision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Für ein en Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten Erholung s- beihilfe gibt es keine rechtliche Grundlage , selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, die Bekla gte habe in zurechenbarer Weise den bei ihr beschäftigten Mitgliedern der IG Metall durch den Abschluss der Beitrittsvereinbarung zum Saarverein in der Form eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) eine n Rechtsanspruch auf die Leistung von Erholungsbe ihilfen zugewandt. Ein so l- cher Anspruch des Klägers ergibt sich nicht in Anwendung des arbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatzes, auf den allein er sich bezieht. Dessen Anwendungsbereich ist nicht eröffnet . Die Beitrittsvereinbarung unterliegt als ei n Bestandteil der Sanierungsvereinbarungen zwischen tariffähigen Vertrag s- partnern, der Beklagten und der IG Metall , nicht der Kontrolle anhand des a r- beitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. I. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz allein kann dem Kläger - wie jedem Arbeitnehmer - keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Leistung des Arbeitgebers gewähren. Wendet ein Arbeitgeber einer nach b e- stimmten Kriterien definierten Gruppe von Arbeitnehmern privatautonom eine Leistung zu, nimmt damit an dere Arbeitnehmer hiervon aus und verstößt er bei der Festlegung der zugrunde liegenden Anspruchsvoraussetzungen gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, kann dies dazu führen, dass er verpflichtet ist, dem ausgeschlossenen Anspruchsteller gleichwohl die der Gruppe versprochene Leistung zu gewähren. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebi e- tet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, der Te i- len seiner Arbeitnehmer freiwillig nach einem be stimmten erkennbaren gener a- lisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist 16 17 18 19 - 12 - 4 AZR 150/13 - 13 - ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeit nehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (s. nur BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 138, 253) . Dabei gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz bei Fragen der Vergütung nur eingeschränkt; i n- soweit hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter Vorrang. Erfolgt die Vergütung jedoch nach einem bestimmten e r- kennbaren und generalisierenden Prinzip, i ndem er bestimmte Voraussetzu n- gen oder bestimmte Zwecke festlegt, greift der arbeitsrechtliche Gleichbehan d- lungsgrundsatz auch im Bereich der Entgeltzahlung (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 57, BAGE 140, 291) . a) Voraussetzung für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatzes ist, dass der Arbeitgeber durch ein eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung geschaffen hat. Danach knüpft die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gleichbehandlung seiner Arbeitnehmer nicht unmittelbar an die Leistung selbst an, sondern vielmehr an das von ihm zu grunde gelegte, selbstbestimmte generalisierende Prinzip. Es handelt sich dabei um eine privatautonome Verteilungsentscheidung, die ihren Ausdruck in einer vom Arbeitgeber freiwillig gesetzten Anspruchsgrundlage für die jeweilige Leistung findet. Der Leist (zB BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 76; ebenso 12. Oktober 2011 - 10 AZR 510/10 - Rn. 13; 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 28, BAGE 138, 253) voraus, in der das generalisierende Prinzip festgelegt wird. Bei der Bestimmung der für den Leistungsanspruch maßgebenden Kriterien und der Konkretisierung des e- handlungsgrundsatz g ebunden. Bei bloßem - auch vermeintlichem - Normvol l- zug gilt dieser dagegen nicht . E s fehlt insoweit an einer eigenen Verteilungsen t- scheidung des Arbeitgebers, wenn er subjektiv keine eigenen Anspruchsv o- rauss etzungen bildet, sondern sich - wenn auch irrtüm licherweise - verpflichtet sieht, eine aus seiner Sicht wirksame Regelung nur vollziehen zu müssen. A n- ders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnis von seinem Irrtum die bis dahin ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen weitergewährt und rechtlic h 20 - 13 - 4 AZR 150/13 - 14 - mögliche Rückforderungsansprüche nicht geltend macht. Ab diesem Zeitpunkt erbringt er bewusst zusätzliche freiwillige Leistungen aufgrund eigener En t- scheidung, die ihrerseits dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz genügen muss (st. Rspr., vgl. nur BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 148/10 - Rn. 57; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - aaO; 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11 - Rn. 17; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40, BAGE 127, 305 ; 26. April 2005 - 1 AZR 76/04 - zu II 1 der Gründe, BAGE 114, 286 ) . aa) Die Kriterien, nach denen die notwendig abstrakt en Anspruchsvorau s- setzungen durch den Arbeitgeber bestimmt werden, kennzeichnen zugleich die Abgrenzung der begünstigten Gruppe von den sonstigen Arbeitnehmern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Dabei werden die Kriterien entweder ausdrücklich form uliert oder - wie es häufig der Fall ist - dadurch konkludent bestimmt, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen aus einer Gesamtschau der begünstigten Arbeitnehmer und deren Gemeinsamkeiten ohne Weiteres ergeben. Insofern geht die Rechtsprechung des Bundesa rbeitsgerichts davon aus, dass sich aus den tatsächlich gewährten Leistungen mit hinreichender S i- - unabhängig von der einzelnen Person des begünstigten Arbeitnehmers - ergibt und ergeben muss (BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 242/11 - Rn. 79 mwN) . Es bedarf daher eines ko l- lektiven Bezugs, da bloße Einzelmaßnahmen des Arbeitgebers nicht dem a r- beitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unterliegen (BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 372/10 - Rn. 20; 24. Januar 2012 - 9 AZR 13 1/11 - Rn. 25; 21. Oktober 2009 - 10 AZR 664/08 - Rn. 29; ähnlich zur betrieblichen Übung BAG 21. April 2010 - 10 AZR 163/09 - Rn. 11, 13; zum erforderlichen ko l- lektiven Bezug bei der Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung s- grundsatzes nach § 75 Abs. 1 BetrVG ausf. BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 28 ff., BAGE 119, 356) . Steht eine unterschiedliche Ausgestaltung von Leistungen nach Gruppen von Arbeitnehmern fest, ohne dass das der Lei s- tung zugrunde liegende Prinzip offensichtlich wird, mus s ein Arbeitgeber die von ihm bei der Verteilungsentscheidung umgesetzte und vorher bestimmte Regel nach Zweck der Leistung und Differenzierungsgesichtspunkten bei den 21 - 14 - 4 AZR 150/13 - 15 - Begünstigten offenlegen (BAG 12. Oktober 2011 - 10 AZR 510/10 - Rn. 14 mwN; 16. Juni 201 0 - 4 AZR 928/08 - Rn. 39) . bb) Liegen danach der Leistung bestimmte, vom Arbeitgeber formulierte oder formulierbare Voraussetzungen zugrunde, muss die vom Arbeitgeber d a- mit selbst geschaffene Gruppenbildung gemessen am Zweck der Leistung sachlich gerech tfertigt sein (vgl. nur BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 35 mwN) . Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die Differenzierungsgründe unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweil i- gen Leistung auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägung en beruhen und nicht gegen verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder gesetzliche Verbote verstoßen (vgl. nur BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 928/08 - Rn. 39; 22. Dezember 2009 - 3 AZR 136/08 - Rn. 45 mwN) . Damit wird die Bestimmung der vom A r- beitgeber autono Leistung einer Rechtfertigungsprüfung am Maßstab des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes unterzogen. Lässt sich die mit der arbeitgebe r- seitigen Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen b (Raab FS Kreutz 2010 S. 317, 341) verbundene Ausgrenzung anderer Arbei t- nehmer, die diese Anforderungen nicht erfüllen, gemessen am Zweck der Lei s- tung nicht sachlich rechtfertigen, ist hinsichtlich der Arbeitnehmer, die dadurch in n icht gerechtfertigter Weise von der Leistung ausgeschlossen werden, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. b) Rechtsfolge einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehan d- estimmten gleichb e- handlungswidrigen Voraussetzung. Die sachlich nicht gerechtfertigte Gruppe n- bildung führt im Ergebnis zu einer Anpassung dieses Merkmals durch ein gleichbehandlungskonformes. Der Arbeitnehmer, der ohne sachliche Rechtfe r- tigung ungleich beh andelt wurde, kann die Leistung, von der er nach der R e- gelbildung des Arbeitgebers wegen Nichterfüllung des gleichbehandlungswidr i- gen Tatbestandsmerkmals ausgeschlossen war, von diesem verlangen, wenn es keine weiteren Voraussetzungen gibt oder wenn etwaig e weitere Vorausse t- 22 23 - 15 - 4 AZR 150/13 - 16 - zungen von ihm erfüllt werden (s. etwa zur Anwendung eines bestimmten T a- rifwerks BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 24 ff., 51, BAGE 138, 253) . 2. Der Arbeitgeber ist nicht nur dann an den arbeitsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsat z gebunden, wenn er einseitig allgemeine Anspruchsvorau s- setzungen für eine Leistung bestimmt hat, sondern auch, wenn arbeitsvertragl i- che Vereinbarungen vorliegen. Dann begrenzt d er Grundsatz um den Schutz des Arbeitnehmers willen die Gestaltungsmacht des A rbeitgebers (vgl. dazu BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 138, 253) . a) Privatrechtliche Vereinbarungen beruhen auf dem Prinzip der Privata u- tonomie. Dieses setzt als Grundlage für eine freie Vereinbarung voraus, dass die Bedingungen der Se lbstbestimmung des Einzelnen tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerfG 7. September 2010 - 1 BvR 2160/09 , 1 BvR 851/10 - Rn. 34 , BVerfGK 18, 14 ; 7. Februar 1990 - 1 BvR 26/84 - zu C I 3 der Gründe, BV er fGE 81, 242 ) . Die Vermutung der Angemessenheit eines in ei nen Vertrag mündenden Verhandlungsergebnisses beruht auf der prinzipiellen Annahme eines strukturellen Gleichgewichts zwischen den beiden Verhandlungspartnern (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 316/05 - Rn. 29, BAGE 118, 232) . b) Diese Voraussetzung ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses au f- grund der bestehenden Disparität der Vertragspartner zulasten des Arbeitne h- mers grundsätzlich nicht gegeben. Dass der einzelne Arbeitnehmer sich beim Abschluss von Arbeitsverträgen typischerweise in einer Situation strukturell er Unterlegenheit befindet, ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverfa s- sungsgerichts anerkannt (BVerfG 23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 - zu II 2 b aa (2) der Gründe mwN der st. Rspr.; BAG 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 22, BAGE 122, 182) . Die vo n Verfassungs wegen zu berücksicht i- gende strukturelle Unterlegenheit des Arbeitnehmers besteht nicht nur bei der Begründung, sondern auch im bestehenden Arbeitsverhältnis ( BAG 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - aaO) . Es ist Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbesti m- mung verkehrt ( BVerfG 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 - zu B I 1 a und b der 24 25 26 - 16 - 4 AZR 150/13 - 17 - Gründe, BVerfGE 103, 89 ) . D ies geschieht ua. durch eine Inhaltskontrolle ei n- zelvertraglicher Vereinbarungen (allg. etwa BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 316/05 - Rn. 29 f., BAGE 118, 232) , etwa anhand der §§ 305 ff. BGB, wenn Al l- gemeine Geschäftsbedingungen vorliegen. Räumt der Arbeitsvertr ag dem A r- beitgeber bei der Durchführung eine einseitige Gestaltungsmacht ein, unterliegt deren Ausübung der richterliche n Ermessenskontrolle nach § § 315 ff . BGB . Wenn dabei ein kollektiver Bezug vorliegt, kommt insoweit der arbeitsrechtliche Gleichbehandlu ngsgrundsatz zur Anwendung ( zur Begründung des arbeit s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bereits BAG 21. Dezember 1970 - 3 AZR 510/69 - zu II der Gründe, BAGE 23, 160; zum Schutzcharakter des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes BAG 23. Ok tober 2012 - 4 AZR 48/11 - Rn. 14) . c) Die Begrenzung privatautonomen Handelns anhand des arbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatzes greift nach den vorstehenden Maßstäben deshalb auch ein, wenn der Arbeitgeber mit einzelnen Arbeitnehmern vertragl i- c he Vereinbarungen über eine Leistung schließt und der Auswahl der Arbei t- nehmer ein abstraktes, generalisierendes Prinzip zugrunde liegt. Ist der kollekt i- ve Bezug hinreichend gewährleistet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, vergleic h- bare Arbeitnehmer nur au s sachlich gerechtfertigten Gesichtspunkten von dem Angebot auszuschließen (zu einer solchen Konstellation BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - BAGE 134, 223; 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 47 ff., BAGE 133, 265) . Ein zu Unrecht benachteiligter Arbeitne hmer kann danach verlangen, dass auch mit ihm ein entsprechender Vertrag geschlossen wird. Lehnt allerdings ein Arbeitnehmer das an alle Arbeitnehmer gemachte Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines (Änderungs - )Vertrags ab, scheidet eine Verletzung de s arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus, weil die sich aus der Weigerung nunmehr ergebende Gruppenbildung hi n- sichtlich der in den Änderungsverträgen vorgesehenen Leistung nicht auf einer vom Arbeitgeber selbst aufgestellten Regel beruht (BAG 21. September 2011 - 5 AZR 520/10 - Rn. 20, BAGE 139, 190; vgl. auch BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 675/10 - Rn. 17 f.) . 27 - 17 - 4 AZR 150/13 - 18 - 3. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beachtung des arbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht allerdings nicht bei j eder Form privatautonomen Handelns. Werden Rechte und Pflichten für ein Arbeitsve r- hältnis zwar privatautonom, aber unter den Bedingungen eines strukturellen Gleichgewichts vereinbart, bleibt der Anwendungsbereich des arbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgru ndsatzes verschlossen. In der Folge sind nicht nur tarifvertragliche, sondern auch schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen tari f- fähigen Parteien von einer Kontrolle anhand des arbeitsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatzes ausgeschlossen. a) Nach der st ändigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts findet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung bei einem bloßen Normenvollzug (s. nur BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 138, 253) . Soweit dies in der Rechtsprechung auf Tarifverträge ang e- wandt wird, kann dies nicht darauf zurückgeführt werden, dass die Vereinb a- rung und Erfüllung zwingender Tarifregelungen eine - dem Gesetz vergleichb a- re - Fremdbestimmung enthält, der der Arbeitgeber bloß unterlegen ist. Der A b- schluss von Tarifverträgen ist als Wahrnehmung der Tarifautonomie dem pr i- vatautonomen Handeln der Beteiligten zuzuordnen, was sich bei Firmentarifve r- trägen von selbst ergibt, aber auch für Verbandstarifverträge gilt. Die Geltung von Tarifregelungen nach § 3 Abs. 1 , § 4 Abs. 1 TVG ist sowohl rechtlich als auch legitimatorisch auf den privatautonomen Willen der Arbeitsvertragsparte i- en zurückzuführen. Die Erfüllung von mitgliedschaftlich legitimierten tariflich geregelten Verpflichtungen ist mit dem Vollzug einer gese tzlichen Anordnung nicht vergleichbar. Ihre Herausnahme aus dem Anwendungsbereich des a r- beitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat ihren Grund vielmehr darin, dass bei Tarifverträgen die bei Individualarbeitsverträgen typischerweise zu verneinende V erhandlungsparität von Verfassungs wegen vorausgesetzt wird (st. Rspr. vgl. nur BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 316/05 - Rn. 30 mwN, BAGE 118, 232) . Der Inhaltskontrolle des privatautonomen Handelns des Arbeitgebers b e- darf es hier nicht, weil es an einem struktur ellen Ungleichgewicht des Verhan d- lungspartners fehlt. Die Möglichkeit, dass Tarifvertragsparteien Mindestarbeit s- bedingungen aushandeln, stellt ein verfassungsrechtlich und gesetzlich vorg e- 28 29 - 18 - 4 AZR 150/13 - 19 - sehenes Korrektiv zur strukturellen Ungleichgewichtigkeit der Vertra gspartner einzelner Arbeitsverhältnisse dar. Die Tarifautonomie ist gerade darauf ang e- legt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleic hgewichtiges Aushandeln der Vergütungen und Arbeitsbedi n- gungen zu ermöglichen ( BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 b aa der Gründe, BVerfGE 84, 212; 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 c der Gründe, BVerfGE 92, 365 ) . Hierdurch wird regelmäß ig wieder die - allgemein vorausgesetzte - Gleichwertigkeit der Verhandlungsmacht hergestellt (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 20, BAGE 123, 134; 4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - BAGE 127, 27; BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - aaO) . Daher h a- b en die Ergebnisse kollektiv ausgehandelter Tarifvereinbarungen die Verm u- tung der Angemessenheit für sich (s. nur BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 316/05 - aaO) . Den so ausgehandelten Tarifverträgen legt das Gesetz eine unmittelbare und zwingende Wirkung bei (§ 4 A bs. 1 TVG) . Deshalb ist die in §§ 305 ff. BGB vorgesehene Angemessenheitskontrolle bei Tarifverträgen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB auch ausgeschlossen. Eine Beschränkung kann sich hier nur aus einem unmittelbaren Verstoß gegen höherrangiges Recht ergeben. Für die A n- wendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist dagegen bei Vereinbarungen von tariffähigen Vertragspartnern kein Raum (so bereits au s- drücklich BAG 26. April 2000 - 4 AZR 177/99 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 94, 273) . b) Diese Gru ndsätze gelten nicht nur für nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend geltende Tarifverträge, sondern auch für schuldrechtliche Ve r- einbarungen zwischen tariffähigen Vertragsparteien. aa) Tarifvertragsparteien sind nicht gehalten, Arbeitsbedingungen d urch Tarifverträge zu vereinbaren. Sie können im Rahmen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Koalitionsbetätigungsfreiheit (s. nur JKOS/Krause Tarifve r- tragsrecht 2. Aufl. § 4 Rn. 159 mwN) auch schuldrechtliche (Koalitions - )Ver - träge schließen (etwa BA G 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 18, BAGE 137, 45; 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 60, BAGE 122, 33; 14. April 30 31 - 19 - 4 AZR 150/13 - 20 - 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 110, 164) . F ür die Tarifve r- tragsparteien gilt die allgemeine Vertragsfreiheit. Im Grund satz ist ihre schul d- rechtliche Vereinbarungsmacht unbegrenzt (Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1169) . So kann sich ein Arbeitgeber durch eine schuldrechtliche Vereinb a- - n Zustimmung einzuholen ( vgl. BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 20 , aaO ) . bb) Solche schuldrechtliche n Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparte i- en können auch als Verträge zugunsten Dritter begünstigten Arbeitnehmern unmittelbar, wenn auch abding bar (BAG 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 110, 164) , Rechte einräumen (zB BAG 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II 1.2 der Gründe mwN, BAGE 87, 45) . cc) Die Angemessenheitsvermutung gilt auch für schuldrechtliche Verei n- bar ungen tariffähiger Parteien. Der Grund, warum Tarifvereinbarungen einer Kontrolle durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entzogen werden, ist nicht deren zwingende, unmittelbare Geltung, sondern die grun d- sätzliche Angemessenheitsvermutung (oben unter I 3 a) , die nicht nur für Tari f- verträge, sondern auch für andere Vereinbarungen zwischen Tarifvertragspa r- teien in gleicher Weise gilt. Insoweit kommt es nicht auf die normative Wirkung von Tarifverträgen an. Welche Rechtswirkung Tarifvertragspa rteien ihren Ve r- trägen beilegen, ändert daran nichts (s. nur Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1185, zur Nichtanwendung der AGB - Kontrolle bei schuldrechtlichen Ve r- einbarungen über Inhalte, die auch tarifvertraglich regelbar wären; ebenso JKOS/Krause Tari fvertragsrecht 2. Aufl. § 4 Rn. 162) . dd) Daher unterliegt ein Koalitionsvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einer Gewerkschaft, in dem zugunsten Dritter, zB der Gewerkschaftsmitglieder, ein Leistungsanspruch begründet wird, nicht dem arbeitsrechtlich en Gleichb e- handlungsgrundsatz (ebenso Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1193) . 32 33 34 - 20 - 4 AZR 150/13 - 21 - II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist ein auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützter Anspruch des Kl ä- gers nicht gegeben. Dabei ka nn zu dessen Gunsten unterstellt werden, dass die von ihm als begünstigte Gruppe angesehenen Mitglieder der IG Metall einen Rechtsanspruch auf die von ihm begehrte Leistung haben; ohne einen solchen wäre seine Klage schon deshalb unbegründet. Selbst wenn d ie in der IG Metall organisierten Arbeitnehmer der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der b e- gehrten Erholungsbeihilfe iSd. § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG nach Maßgabe der Be i- trittsvereinbarung auch gegen die Beklagte hätten, weil diese mit dem Saarve r- ein durch d ie Beitrittsvereinbarung einen Vertrag zu ihren Gunsten iSd. §§ 328 ff. BGB geschlossen haben sollte, ergibt sich für den Kläger hieraus kein Zahlungsanspruch. Die Beitrittsvereinbarung unterliegt als Teil einer umfasse n- den zwischen tariffähigen Vertragspa rtnern geschlossenen (Sanierungs - )Ver - einbarung nicht dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die erforderlichen Gelder für die Erholungsbe i- hilfe nicht direkt an die Gewerkschaft oder deren Mitglieder, son dern an eine andere Zahlstelle geleistet wurden, die dann ihrerseits die Erholungsbeihilfen an Gewerkschaftsmitglieder ausgekehrt hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch insoweit keinen Anknüpfungspunkt (Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1194) . 1. Als Anspruchsgrundlage für die bei der Beklagten beschäftigten Mi t- glieder der IG Metall kommt ausschließlich die Beitrittsvereinbarung zum Saa r- verein in Betracht. Davon geht auch der Kläger aus, der eine andere Recht s- grundlage nicht nennt. 2. Die sch uldrechtliche Beitrittsvereinbarung ist Teil der zwischen der B e- klagten und der IG Metall geschlossenen Sanierungsvereinbarungen. Sie diente angestrebten Sanierungserfolg im Unternehmen der Beklagten herbeizuführen. 35 36 37 - 21 - 4 AZR 150/13 - 22 - a) zu erheblichen Einsparungen von Personalkosten führen sollten. Dieses Ziel war nur zu erreichen, wenn im Rahm Beteiligten, vorrangig die Beklagte und die IG Metall, sich auf koordinierte Ma ß- nahmen verständigen würden. Hierzu gehörte ua., dass die tariflich vorgeseh e- nen Einmalzahlungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 entfallen sollten (Abschnitt IV B 1 M ) . b) Zusage der IG Metall (wie alle weiteren Zusagen im Abschnitt IV A und B M ) chiebenden Bedingung, dass die Parteien Vereinbarungen zu den Punkten - Gewinnbeteiligung - Sicherheiten - Tarifve r- trag Engineering - (Abschnitt II M aster Agre e- ) e- - Metall und das Management eine Vereinbarung - e- c) Die Beitr ittsvereinbarung der Beklagten mit dem Saarverein diente der l- lung der IG - i- chen und schuldrechtlichen Gesamtvereinbaru ng zur Sanierung der Beklagten Zustimmung der IG Metall zu den erforderlichen Tarifverträgen. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Auch zwischen den Parteien b e- steht hierüber dem Grunde nach kein Streit. aa) vor dem t- glieder bestanden hat. Die Beitrittsvereinbarung als unmitt elbare konkretisi e- u- salen Zusammenhang mit der Bereitschaft der IG Metall zum Abschluss der erforderlichen Sanierungsvereinbarungen. 38 39 40 41 - 22 - 4 AZR 150/13 - 23 - bb) Durch die Aufnahme der aufschiebenden Bedingun g in Nr. 6 der Be i- trittsvereinbarung, nach der diese erst mit dem Wirksamwerden der Sani e- rungsvereinbarungen in Kraft treten sollte , ist auch eine unmittelbare rechtliche Verbindung mit dem Abschluss der Sanierungstarifverträge und damit der U m- setzung des a- mit erst nach Abschluss der Sanierungsvereinbarungen mit der IG Metall am 1. September 2010 wirksam geworden. cc) Die IG Metall hat den Abschluss der Beitrittsvereinbarung auch erken n- bar al Besserstellung ihrer Mitglieder akzeptiert und dann ohne weitere Vorbehalte dem Sanierungspaket nachfolgend am 1. September 2010 zugestimmt. dd) Selbst der Kläger hat sich auf diesen Z usammenhang berufen. Er hat darauf verwiesen, die IG Metall habe ihre Mitwirkung bei der Vereinbarung e i- nes Sanierungstarifvertrags mit der Zahlung des Vereinsbeitrags für Erholung s- zwecke ihrer Mitglieder verknüpft. Den weiteren hierzu erbrachten detaillie rteren Vortrag der Beklagten, wonach die Beitrittsvereinbarung zwischen ihr und den Vertretern der IG Metall verhandelt worden sei, hat der Kläger nicht bestritten. d) Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Verknüpfung handelt es sich bei der Beit rittsvereinbarung um eine Umsetzung der tariflichen und and e- ist unbeachtlich, dass die weitere Durchfüh rung, wie etwa die Einhaltung der darin geregelten Verpflichtungen durch den Saarverein, ohne rechtlich notwe n- dige Beteiligung der IG Metall als Organisation erfolgt ist. 3. Die Beitrittsvereinbarung als solche ist nicht unwirksam. Sie verstößt nicht geg en höherrangiges Recht. a) Soweit sich eine Partei in einem Vertrag zu einem verbotswidrigen Ve r- halten verpflichtet, ist die Vereinbarung nichtig. Dies gilt zB für eine Verpflic h- tung des Arbeitgebers, Vereinbarungen mit seinen Arbeitnehmern abzuschli e- 42 43 44 45 46 47 - 23 - 4 AZR 150/13 - 24 - ßen, die ihrerseits nichtig oder unwirksam wären, weil sie auf eine Straftat a b- zielen, bspw. eine Steuerhinterziehung oder eine Vorenthaltung von Sozialve r- sicherungsbeiträgen (Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1174 ) . b) Die Beitrittsvereinbarung ist nicht d Erfolg herbeizuführen. Die Gewährung von Erholungsbeihilfen iSd. § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG einschließlich ihrer steuerrechtlichen Behandlung ist gesetzlich g e- regelt. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es handele si ch um eine Ko n- struktion zur Steuerhinterziehung, gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. Es ist deshalb unerheblich, dass ihm dies zudem auch nicht zu dem begehrten A n- spruch verhelfen würde. c) Mögliche Abweichungen von der dem Grunde nach in der Beitrittsv e r- einbarung iVm. § 40 Abs. 2 EStG vorgesehenen Staffelung der Beträge nach Familienstand und Kinderzahl bei der konkreten Umsetzung durch den Saa r- verein, führen nicht zu deren Unwirksamkeit. Sie stellen allenfalls eine abred e- widrige Verwendung der Gelder d urch den Saarverein dar, lassen sich aber nicht auf die Beitrittsvereinbarung selbst und damit auf eine Willenserklärung der Beklagten zurückführen. d) Die Tatsache, dass die Gewerkschaft IG Metall für den Abschluss der verlangt hat, ist nicht zu beanstanden. Die IG Metall kann als Tarifvertragspartei frei entscheiden, zu welchen Bedingungen sie Tarifverträge abschließt (vgl. d a- zu BAG 25. September 2013 - 4 AZR 173/12 - Rn. 23 ; 9. Dezember 2009 - 4 AZR 190/08 - Rn. 51) . Dies bezieht sich sowohl auf die im Tarifvertrag selbst getroffenen Regelungen als auch auf damit in Zusammenhang stehende weitere Vereinbarungen. All dies ist grundrechtlich geschützt, insbesondere durch die ve rfassungsrechtlich garantierte Koalitionsfreiheit (vgl. dazu nur Fra n- zen RdA 2006, 1, 8) . Die Vereinbarung von Arbeitsbedingungen für die Mitgli e- der einer Koalition ist auch ohne Weiteres möglich, wenn sie einen weiteren Umsetzungsakt durch Vereinbarung mi t einem Dritten voraussetzt (zB im B e- reich der betrieblichen Altersversorgung) und nicht unmittelbar und zwingend iSv. § 4 Abs. 1 TVG für die Mitglieder der Koalition gelten (s. oben zu I 3 b bb) . 48 49 50 - 24 - 4 AZR 150/13 - 25 - 4. Weitere Unwirksamkeitsgründe, insbesondere solche, die zugleich im Wege der Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes n- sichtlich der Gewährung von Erholungsbeihilfen führen würden, sind nicht e r- sichtlich. Insbesondere d ie Rüge der Revision, bei der Vereinbarung zwischen der IG Metall und der Beklagten über die Beitrittsvereinbarung (s. oben ) sei die erforderliche Schriftform nicht eingehalten, ist unerheblich. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, die Abrede zwischen der Beklagten und der l- 1 Abs. 2 TVG und dieser sei nicht gewahrt, ergibt sich daraus noch kein Anspruch des Kl ä- gers. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet vorliegend auch dann keine A n- wendung, wenn die Beklagte den Beitritt zum Saarverein und die Erfüllung der darin vereinbarten Leistung auf der Grundlage einer lediglich vermeintlich wir k- samen Abrede im Rahmen ein hätte. Dass die Beklagte insoweit in positiver Kenntnis einer möglichen (Form - )Unwirksamkeit der entsprechenden Einigung die Beitrittsvereinbarung geschlossen und die Leistung erbracht hat, behauptet selbst der Kläger nicht. Die Beklagte hat sich demgegenüber stets darauf berufen, dass sie die im - Mitgliedern erbringen wollte, um die existenziell notwendige Gesamtsanierung des Unternehmens durchführen zu können. Diese Auffassung findet ihren Ausdruck auch in der von der Beklagten selbst herbeigeführten unmittelbaren rechtlichen Abhängigkeit durch die in Nr. 6 der Beitrittsverein barung geregelte aufschiebende Bedingung. Erst durch die Unterzeichnung der entsprechenden Vereinbarungen am 1. September 2010 wurde die Beitrittsvereinbarung überhaupt wirksam. 51 - 25 - 4 AZR 150/13 III. Die Kosten seiner erfolglosen Revision hat der Kläger zu tragen (§ 9 7 Abs. 1 ZPO) . Eylert Treber Creutzfeldt H. Klotz Redeker 52
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