Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. September 2015 Vierter Senat - 4 AZR 564/13 - ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR564.13.0 I. Arbeitsgericht Bochum Urteil vom 31. Oktober 2012 - 5 Ca 528/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 24. April 2013 - 3 Sa 1755/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Eingruppierung einer Gewerkschaftssekretärin Bestimmung en : Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der ver.di (GBV Entgeltsystem 2008 , in Kraft getreten am 1. Januar 2008) §§ Entgeltgruppen 6 und 7; Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgel t- system für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem G e- samtbetriebsrat der ver.di (GBV Entgeltsystem 2012 , in Kraft getreten am 1. April 2012) Präambel, § 4 Nr. 4, §§ 7, 8 Entgeltgruppen 6 und 7, § 11; Allgemeine Arbeitsbedingungen für die ver.di - Beschäftigten (AAB, Stand Februar 2011) § 4 Hinweis des Senats: Parallelentscheid ung zu führender Sache - 4 AZR 563/13 - ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR564.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 56 4 /13 3 Sa 1 75 5/12 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. September 2015 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bu ndesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 30. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber , - 2 - 4 AZR 564/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR564.13.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehre namtlichen Ric h ter Drechsler und Hess für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Hamm vom 24. April 2013 - 3 Sa 1 755 /12 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Einstufung der Klägerin und sich hieraus ergebende Entgelt ansprüche. Die Klägerin ist bei der B eklagten seit dem 1. Juni 2010 als Gewer k- schaftssekretärin beschäftigt. In der Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2006 war sie bereits bei dieser als Jugendsekretärin tätig. I n dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua. : § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen Auf das Vertragsverhältnis A llgemeinen A r- beitsbedingungen für die Beschäftigten der ver.di (AAB ver.di) , die Gesamtbetriebsvereinbarungen und B etrieb s- für ver.di in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. ... § 5 Vergütung Die Bezahlung erfolgt nach dem Neuen Verg ütungssy s- tem (NVS) für die Beschäftigten der ver.di. Die Eingruppi e- rung erfolgt in die Entgeltgruppe 7.1 Stufe 1 . ... § 8 Beschäftigungszeiten S werden gemäß § 4 AA B ver.di folgende B e schä f t i- gungszeiten angerechnet: vom 01.05.200 5 bis 31.12.200 6 1 2 - 3 - 4 AZR 564/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR564.13.0 - 4 - Die in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten AAB lauten au s- zugsweise wie folgt: § 4 Beschäftigungszeit (1) Beschäftigungszeit im Sinne der Allgemeinen A r- beitsbedingungen ist jede hauptamtliche Tätigkeit - bei ver.di und deren Gründungsgewerkschaften - beim DGB - bei DGB - Die seit dem 1. Januar 2008 geltende über ein Entgeltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der (GBV Entgeltsystem 2008) § 2 Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze 1. Für die Eingruppierung ist allein die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit des/der Beschäftigten maßgebend. 2. auf Basis des Entgeltgruppenverzeichnisses (siehe § 8) unter Heranziehung der Tätigkeitsbeschreibu n- gen . 3. Die den Entgeltgruppen zugeordneten Tätigkeitsbe i- spiele sind in An lage 1 in Form von Tätigkeitsb e- schreibungen detailliert beschrieben. Sie definieren die Anforderungen und Tätigkeitsmerkmale und sind für eine Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe vorrangig zu berücksichtigen. Die in den Tätigkeitsbeispielen beschriebenen Täti g- keiten und Merkmale sind summarisch zu betrac h- ten. § 7 Entgeltstufen 2. Die Entgeltgruppe 7 ist aufgegliedert in drei Stufen. Stufe 1: Bei der Einstellung wird die/der Beschäftigte in die Stufe 1 eingestuft. Stufen 2 und 3: 3 4 - 4 - 4 AZR 564/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR564.13.0 - 5 - Ein Aufstieg in die Stufen 2 oder 3 erfolgt nach drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit. 4. In den Entgeltgruppen 8 bis 10 sind keine zeitabhä n- gigen Stufen vorgesehen sondern Funktionsstufen für die Wahrnehmung bestimmter höherwertiger Au f- gaben. § 8 Entgeltgruppenverzeichnis Das Entgeltsystem enthält 10 Entgeltgruppen . Entgeltgruppe 6 6.4 Tätigkeiten als GewerkschaftssekretärInnen in Eina r- beitung. Entgeltgruppe 7 Tätigkeiten, die selbständig und eigenverantwortlich für komplexe Aufgabengebiete ausgeführt werden, vertieftes fach - und organisationspolitisches Wissen sowie ausg e- prägte Fähigkeiten der Kooperation und Kommunikation erfordern und Verantwortung für die Umsetzung von B e- schlüssen und die Erreichung der Ziele der Organisation beinhalten. Stufe 1 7.1 Neu eingestellte Gewerkschaftssekretäre/innen für die Dauer von 3 Jahren Stufe 2 : 7.2.7 Gewerkschaftssekretär In mit Betreuungsbereich (nach erfolgreicher Beendigung der Einarbeitung in der EG 6) für die Dauer eines Jahres Stufe 3 : 7.3.2 Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich 7.3.3 Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich nach e inem Jahr in der Stufe 2 (7.2.7 Die Klägerin war seit dem erneuten Beginn ihrer Tätigkeit als Gewer k- schaftssekretärin mit Betreuungsbereich tätig. Sie erhielt zunächst ein Entgelt 5 - 5 - 4 AZR 564/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR564.13.0 - 6 - nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 GBV Entgeltsystem 2008 ( nachfolgend EG 7 Stufe 1 GBV Entgeltsystem 2008 ). Zum 1. April 2012 trat die Gesamtbetriebsvereinbarung über ein En t- geltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem G e- samtbetriebsrat der ver.di (GBV Entgeltsystem 2012) in Kraft. Neben den u n- ve ränder t gebliebenen Regelungen in § 7 Nr. 2 und den Tätigkeitsbeschreibu n- gen der Entgeltgruppen 6.4, 7.1 und 7.3.2 GBV Entgeltsystem 2008 ist in der Gesamtbetriebsvereinbarung ua. F olgendes geregelt: Präambel Höher - , Rück - oder Abgruppierun gen von Beschäftigten, deren Rechtsgrundlage allein in der Neufassung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung liegt, werden ausdrücklich ausgeschlossen. § 4 Eingruppierung in besonderen Fällen 4. Gewerkschaftssekretäre/innen, die in einer anderen DGB - Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung gem. § 4 ver.di - AAB mindestens 36 M o- nate mit vergleichbaren Tätigkeiten tätig waren, ve r- bleiben in der Entgeltgruppe 7 Eingangsstufe nur für die Dauer ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Eina r- bei tungszeit. § 11 Schlussbestimmungen 1. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt zum 1. April 2012 in Kraft. 2. Für den Zeitraum Januar 2008 bis März 2012 gilt ausschließlich die vorherige Fassung. Bereits vorgenommene rechtskräftige Um - und Ei n- gruppierungen werden durch die Neufassung nicht berührt, es sei denn nach dem 1. April 2012 ändert sich die diesen zugrunde liegende auszuübende T ä- tigkeit. 6 - 6 - 4 AZR 564/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR564.13.0 - 7 - Die Klägerin wurde seit dem 1. April 2012 zunächst unverändert verg ü- tet. Ab dem 1. Juni 2013 erhielt sie ein Entgelt nach der EG 7 Stufe 3 GBV En t- geltsystem 2012. Mit ihrer Klage hat die Klägerin eine Vergütung nach EG 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2008/2012 seit Beginn ihrer Beschäftigung bei der Beklagten geltend gemacht. Neben der Feststellung einer entsprechenden Vergütung s- pflicht der Beklagten verlangt sie die Zahlung von Differenzentgeltansprüchen für die Zeit von Dezember 2010 bis einschließlich Ju l i 2012 sowie anteilige Ja h- ressonderzahlungen für die Jahre 2011 und 2012 . Sie ist der Auffassung, au f- grund der Übernahme eines Betreuungsbereichs sei von Anfang an die E G 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2008 maßgebend gewesen. Nach der GBV Entgel t- system 2008 soll t en neu eingestellte Gewerkschaftssekretärinnen zu nächst keinen Betreuungsbereich erhalten . Werde ihnen gleichwohl ein solche r übe r- tragen, sei die E G 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2008 einschlägig. Das en t- spreche auch § 2 Nr. 1 GBV Entgeltsystem 2008 , nach dem allein di e gesamte nicht nur vorübergehend ausz uübende Tätigkeit maßgebend sei . Anderenfalls würden von der Beklagten selbst ausgebildete Gewerkschaftssekretärinnen , die zunächst für achtzehn Monate nach der EG 6 Stufe 4 GBV Entgeltsystem 2008 Innen ürden, schon nach zweieinhalb Jahren eine Vergütung nach E G 7 Stufe 3 ( Nr. 7.3.3 ) GBV Entgel t- system 2008 erh alten. Auch § 4 Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2012 bestätige ihre Rechtsauffassung . Die Klägerin hat zuletzt - nach Klagerücknahme im Übrigen - beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie in der Z eit vom 1. August 2012 bis zum 3 1 . Mai 2013 in die Entgeltgruppe 7 Stufe 3 der Gesamtbetriebsve r- einbarung über ein Entgeltsystem für ver.di einz u- gruppieren ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.623,00 E uro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30. Mai 2011 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.456,00 E uro brut to nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 417,00 7 8 9 - 7 - 4 AZR 564/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR564.13.0 - 8 - E uro seit dem 1. April 2012, aus 417,00 E uro seit dem 1. Mai 2012 und aus weiteren 417,00 E uro s o- wie aus 205,00 E uro seit dem 1. Juni 2012 zu za h- len; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 844,00 E uro brut to nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 422,00 E uro seit dem 1. Juli 2012 und aus weiteren 422,00 E uro seit dem 1. August 2012 zu zahlen . Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsant rag damit begründet, bei den Tätigkeitsmerkmalen nach § 8 Nr. 7.2.7, 7.3.2 und 7.3.3 GBV Entgeltsy s- tem 2008 handele es sich um reine Z eitaufstiege aus der jeweiligen Entgel t- gruppe oder - stufe. Das folge auch aus § 7 Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2008. Die Anerke nnung von Vorbeschäftigungszeiten sei für die Eingruppierung ohne B e- deutung. Die GBV Entgeltsystem 2012 komme für d ie Klägerin nach § 11 Nr. 2 iVm. Satz 3 der Präambel nicht zur Anwendung . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. A uf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeä n- dert und die Klage insgesamt abgewiesen . Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist unb e- gründet. I. Die Klage ist, wie die gebotene Auslegung ergibt, auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig. Die Klägerin begehrt zwar nach dem Wortlaut die Feststellung, dass si zu gruppier ist 9 . D as entspricht gerade nicht einer allgemein übliche n Eingruppierungsfes t- stellungsklage ( vgl. nur BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN) . Der Antrag ist jedoch wegen des erkennbaren Ziels de r Klägerin dahin auszulegen, 10 11 12 13 - 8 - 4 AZR 564/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR564.13.0 - 9 - dass sie die Feststellung der Vergütungsverpflichtung der Beklagten im Sinne eines Eingruppierungsfeststellungsantrags begehrt. II. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zutre f- fend abgewiesen. 1. F ür die Zeit bis zum Inkrafttreten der GBV Entgeltsystem 2012 kann die Klägerin als Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich lediglich ein e Ve r- gütung nach der EG 7 Stufe 1 GBV Entgeltsystem 2008 beanspruchen. Ein Entgeltanspruch nach der EG 7 Stufe 3 G BV Entgeltsystem 2008 besteht erst nach Ablauf von drei Jahren der Ausübung dieser Tätigkeit. Das ergibt die Au s- legung der Gesamtbetriebsvereinbarung (zu den Maßstäben etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 275/10 - Rn. 16 mwN) . a) Nach § 7 Nr. 2 GBV Entgeltsyste m 2008 erfolgt ein Aufstieg in die St u- s- k- Sd. EG 6.4 GBV aa) Dem steht nicht entgegen, dass der Wortlaut der EG 7.3.2 GBV En t- geltsystem 2008 keine zusätzliche zeitliche Voraussetzung nennt. Das ist en t- gegen der Auffassung der Klägerin an d ieser Stelle auch nicht (nochmals) e r- forderlich. Dieses Erfordernis ergibt sich bereits aus der eigenständigen Stufe n- zuordnungsregelung in § 7 Nr. 2 GBV Entgeltsystem 2008, die ausschließlich von dieser Entgeltgruppe handelt. Dort wird eindeutig geregelt, f- ist zunächst die Stufe 1 der EG 7 GBV Entgeltsy s- tem 2008 maßgebend . Angesichts des sen ist eine abermalige Nennung der zeitlichen Vo raussetzungen in EG 7 Stufe 3 ( Nr. 7.3.2 ) GBV Entgeltsystem 2008 entbehrlich . Soweit in der EG 7.2.7 und 7.3.3 GBV Entgeltsystem 2008 ausdrücklich ein zeitabhängiger Stufenaufstieg vorgesehen ist , handelt es sich um eine Sonderregelung für die Beschäftigte e- täre I 14 15 16 17 - 9 - 4 AZR 564/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR564.13.0 - 10 - Beschäftigtengruppe - die von § 7 Nr. 2 GBV Entgeltsyste m 2008 auch nicht erfasst wird - ist nach einer erfolgreichen Beendigung der Einarbeitung bei Übernahme eines Betreuungsbereichs ein anderer Stufenaufstieg (EG 7.2.7 und EG 7.3.3 GBV Entgeltsystem 2008) festgelegt. Für die anderen Beschäfti g- ten verbleibt es bei den Bestimmungen nach § 7 Nr. 2, § 8 EG 7 GBV Entgel t- system 2008. bb) Das vorstehende Ergebnis wird durch § 7 Nr. 1 und Nr. 4 GBV Entgel t- system 2008 bestätigt. Für die EG 3 bis 5 GBV Entgeltsystem 2008 ist ebenfalls ei n Aufstieg in die dortige Stufe vorgesehen, während für die E G 8 bis 10 GBV Entgeltsystem 2008 gerade , vereinbart sind. Lediglich maßgebend. cc) Aus der Vereinbarung in § 8 des Arbeitsvertrags ergibt sic h kein and e- (§ 4 A A B) angerechnet, deren Umfang für einzelne Lei s- tungen nach den A A B von Bedeutung sind (§ 4 Abs. 4 , § 8 Abs. 1 Nr. 7: So n- derzuwendungen für Arbeit sjubiläen, § 15 Abs. 2: Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, § 22 Abs. 2: Kündigungsfristen) . Eingruppierungs - oder Ei n- stufungsbestimmungen sind in den A A B nicht enthalten , sondern lediglich in de n beiden Gesamtbetriebsvereinbarungen über ein En tgeltsystem . Zudem nennt auch d er Arbeitsvertrag in § 5 die EG 7 S t ufe 1 GBV Entgeltsystem als maßgebend. dd) - e- März 2012 mit dem darin entha ltene n von neu eingestellten Gewerkschaftssekretären/innen und Sekretären/innen in Einarbeitung beträfen, rechtfe rtigt kein anderes Ergebnis. Ein dahingehendes Ver ständnis von § 7 Nr. 2, § 8 EG 7 GBV Entgeltsystem 2008 hat im Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung keinen Niederschlag gefunden (zu diesem 18 19 20 - 10 - 4 AZR 564/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR564.13.0 - 11 - Erfordernis s h . nur BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 27 m wN, BAGE 135 , 13 ) . b) Die Klägerin kann sich für ihre Auffassung nicht auf § 2 Nr. 1 GBV En t- geltsystem 2008 stützen. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass die ausz u- übende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend ist (vgl. zu dieser Unte r- scheidung etwa BAG 5. Mai 1999 - 4 AZR 360/98 - zu I 1.5.1 der Gründe, BAGE 91, 299) . Für die maßgebende Stufe sind wiederum allein die speziell e- ren Regelungen in den §§ 7, 8 GBV Entgeltsystem 2008 heranzuziehen. c ) Der weitere Einwand der Revision, Gewerkschaftssekretärinnen in Ei n- nicht zum Erfolg. Ein Verstoß der Einstufungsregelungen von § 7 Nr. 2, § 8 EG 7 GBV Entgeltsystem 2008 gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG (zu den Maßstäben BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 a der Gründe mwN, BAGE 114, 179) ist nach ihrem Vorbringen nicht erkennbar. Es fehlt an einem ausreichenden Vortrag, um die angeführte Gruppenbildung am Maßstab des § 75 Abs. 1 B e- trVG überprüfen zu können. Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, welche Tätigkeit Gewerkschaftssekretärinnen in Einarbeitung (EG 6.4 GBV Entgeltsy s- tem 2008) in den achtzehn Monaten dieser Beschäftigung auszuüben haben. Deshalb kann der Senat nicht beurteilen, ob und ggf . wie sich deren ausz u- übende Tätigkeit von Gewerkschaftssekretärinnen der EG 7.1 GBV Entgeltsy s- tem 2008 unterscheidet. Darüber hinaus ist auch nicht dargetan, welche En t- geltunterschiede in den einzelnen Zeitabschnitten (zunächst ein Entgelt nach der EG 6.4, anschließend nach der EG 7.2.7 und schließlich nach der EG 7.3.3 GBV Entgeltsystem 2008) und insgesamt für die Dauer von drei Jahren im Ve r- hältnis zu einer Gewerkschaftssekretärin der EG 7 Stufe 1 GBV Entgeltsystem 2008 bestehen , die nach drei Jahren der Tätigkeit in die Stufe 3 aufrückt . 2. Die Klage ist auch für den weiteren Streitzeitrau m vom 1. April 2012 bis zum 31. Mai 2013 unbegrü ndet. Ob die GBV Entgeltsystem 2012 nach deren § 11 Nr. 2 iVm. Satz 3 der Präambel für die Eingruppierung ihrer Tätigkeit keine 21 22 23 - 11 - 4 AZR 564/13 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.4AZR564.13.0 Anwendung findet, wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat, kann dahinstehen (dazu BAG 30. September 2015 - 4 AZR 563/13 - Rn. 2 5 ff. ) . Die Voraussetzungen nach § 4 Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2012, die allein einen Ve r- gütungsanspruch der Klägerin nach der EG 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2012 begründen könnten, liegen in ihrer Person nicht vor. Ein Anspruch der Klägerin auf eine V ergütung nach der EG 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem 2012 für die Ze it ab dem 1. April 2012 bis zum 31. Mai 2013 scheidet selbst dann aus, wenn man zu ihren Gunsten von deren Geltung für das zwischen den Parteien best e- hende Arbeitsverhältnis ausgeht. a) Ein Entgelt anspruch der Klägerin nach der EG 7 Stufe 3 abweichend von § 7 Nr. 2 GBV Entgeltsystem 2012 vor Ablauf s- 4 Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2012 nur dann in Betracht, wenn s ie vor Beginn ihrer Beschäfti mi n- de s in einer anderen DGB - Gewerkschaft oder einer gewer k- schaftlichen Einrichtung gem. § 4 A A B tätig gewesen war. b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die Klägerin war zuvor - in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2006 - lediglich 20 Monate bei einem Arbeitgeber iSd . § 4 A A B tätig. Es kann d eshalb dahinst e- hen, ob es sich dabei überhaupt . § 4 Nr. 4 GBV Entgeltsystem 2012 gehandelt hat. III. Die Kläg erin hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tr a- gen . Eylert Rinck Treber Th. Hess Drechsler 24 25 26
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