Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Juli 2015 Vierter Senat - 4 AZR 324/14 - ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR324.14.0 I. Arbeitsgericht Wiesbaden Urteil vom 23. Mai 2013 - 10 Ca 392/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 18. Februar - 13 Sa 1100/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Anforderungen an eine Revisionsbegründung Bestimmung en : ArbGG § 72 Abs. 5, § 74 Abs. 2 Satz 3; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. b, § 552 Abs. 1 Satz 1 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 244/14 - vom 13. Mai 2015 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR324.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 324/14 13 Sa 1100/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Juli 2015 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungs beklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat de s Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 8. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und - 2 - 4 AZR 324/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR324.14.0 - 3 - Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Pust und Lip pok für Recht e r- kannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2014 - 13 Sa 1100/13 - wird auf ihre Kosten als unzulässig ve r- worfen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über di e Differenze ntgeltansprüche der Klägerin und in diesem Zusammenhang über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das zwischen ihnen bestehende Arbeit s- verhältnis. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2000 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Die damalige Arbeitgeberin war im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses Mitglied im Landesverband des Hessischen Ei n- zelhandels e.V. Sie wechselte im Jahr 2005 in eine Mitgliedsch aft ohne Tarifg e- bundenheit und trat zum Ende des Jahres 2006 aus dem Landesverband aus. Zum 21. Dezember 2010 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge einer Verschmelzung der Rechtsvorgängerin auf die nicht tarifgebundene Beklagte als aufnehmende Re chtsträger in über. Nach erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage eine Vergütung nach den jeweiligen tariflichen Vergütungsregelungen mit der B e- gründung begehrt, d er im Jahr 2000 geschlossene Arbeitsvertrag enthalte eine unbedingte zeitd ynamische Bezugnahme auf die tariflichen Entgeltregelungen für den Hessischen Einzelhandel. Zudem sei ihr im Einstellungsgespräch zug e- 1 2 3 - 3 - 4 AZR 324/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR324.14.0 - 4 - sichert worden, sie erhalte eine Vergütung nach den jeweiligen tariflichen Be - stimmungen. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt bea n- tragt, 1 . die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.235,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB in näher bestim m- te m Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen , 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 200,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins satz der EZB aus 150,00 Euro für die Zeit vom 1. April 2 009 bis zum 30. April 2012 und aus 200,00 Euro seit dem 1. Mai 2012, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu za h- len . Die Beklagte hat mit der Begründung, der Arbeitsvertrag enthalte ledi g- lich eine sog. statische Bezugnahme auf den zum Zeitpunkt des Vertrag s- schlusses bestehenden Mantel - und Gehaltstarifvertrag für den Einzel handel, Klageabweisung beantragt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist mangels ausreichender Begründung unzulässig . Sie war daher nach § 72 Abs. 5, § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verwerfen. I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen die Revi s i- onsgründe angegeben werden, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen , aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 4 5 6 7 8 - 4 - 4 AZR 324/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR324.14.0 - 5 - ZPO. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsg e- richts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs e r- kennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gr ünden des angefochtenen Urteils enthalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchd acht hat . Außerdem soll die R e- visionsbegründung durch ihre Kritik des ange fochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (st. Rspr., etwa BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 1 6, BAGE 130, 119) . Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Be rufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revis i- onsbegründung nicht ( BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10 mwN; 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN) . Bei Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO d ie Tatsachen bezeichnet we r- den, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsu r- teils dargelegt werden (BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 2 b der Gr ünde, BAGE 109, 145) . II . Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung de r Kläger in nicht gerecht. 1. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, selbst wenn der im Jahr 2000 geschlossene Arbeitsvertrag eine dynamische Bezugnahmeregelung auf die in Anspruch genommen en tariflichen Entgeltbestimmungen enthalten habe, sei - weil dann eine sog. Gleichstellungsabrede vorliege - die zeitliche Dynamik infolge des Verbandsaustritts der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Ende des Jahres 2006 beendet wor den. Die in Bezug genommenen Tarifve r- träge seien Dezember 2006 auf das Arbeitsverhältnis anzuw enden gewesen. Auch wenn man zug un s- ten der Klägerin weiterhin unterstelle, ihr sei von der Rechtsvorgängerin d er 9 10 - 5 - 4 AZR 324/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR324.14.0 - 6 - Beklagten im Rahmen des Einstellungsgesprächs im Jahr 2000 zugesagt wo r- den, Erhöhungen des tariflichen Entgelts würden regelmäßig an sie weiterg e- geben, habe es sich lediglich um die Wiedergabe der damaligen Rechtslage gehandelt. Diese habe sich aber dur ch den später erfolgten Verbandsaustritt der Beklagten geändert. r- höhungen habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten damals nicht zusagen w ollen, weil der später erfolgte Verbandsaustritt nicht Inhalt eines e ntspreche n- den Erklärungswillen s gewesen sein könne. Aus einem Schreiben der Recht s- vorgängerin der Beklagten vom 11. August 2008 ergebe sich ebenfalls kein d a- hin gehender Rechtsbindungswille . Ebenso folge a us den Gehaltsmitteilungen kein Anspruch auf zukünf tige Tarifentgelterhöhungen . 2. D ie Revisionskläger in hat hiergegen weder eine Sachrüge ( unter a ) noch eine Verfahrensrüge ( unter b ) ordnungsgemäß erhoben. a) Die Revisionsbegründung der Klägerin setzt sich mit den tragenden Urteilsgründen nicht in ausre ichendem Maße auseinander. aa) wenn sie die vertragliche Klausel als Gleichstellungsabrede bewerteten, weil f t- gebers beim Einstellungsgespräch komme keine rechtliche Bedeutung zu. Die Erklärung sei vielmehr unabhängig von dem damals geschlossenen Arbeitsve r- trag als individualrechtliche Zusa ge über die regelmäßige Weitergabe von Tari f- lohn erhöhungen zu verstehen gewesen. Ein Vorbehalt, dass dies lediglich für die Zeit der Tarifgebundenheit gelten sollte, habe es in dem Einstellungsg e- spräch nicht gegeben. bb) Mit diesen Ausführungen setzt die Klägerin lediglich ihre andere Rechtsauffassung an die Stelle des Landesarbeitsgerichts. Eine Auseinande r- setzung mit dessen Argumentation, es habe bereits an einem entsprechenden Erklärungswillen der Rechtsvorgängerin der Beklagten gefehlt - und es damit in 11 12 13 14 - 6 - 4 AZR 324/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR324.14.0 - 7 - der Folge nach der Begründungslinie des Landesarbeitsgerichts auch nicht auf einen von der Klägerin angeführten Vorbehalt im Rahmen des Einstellungsg e- sprächs ankomme - erfolgt nicht. Ebenso wenig wird dargelegt, welche weiteren Anhaltspunkte das Landesarbeitsgericht bei der Auslegung der vertraglichen Das weitere Vorbringen der Klägerin, die a- rifver traglich erhöhten Löhne an die betroffenen Mitarbeiter bis in das Jahr 2008 belegten, dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten dynamisch an die for t- laufend en der Argumentation des Land esarbeitsgerichts. Der Revisionsbegründung kann nicht entnommen werden, aus welchen Gründen die Annahme des Landesa r- sein soll. Schließlich befassen si ch die weiteren Ausführungen (Revisionsb e- gründung S. 3/4) lediglich mit der erstinstanzlichen Entscheidung, nicht aber mit denjenigen des Berufungsgerichts. b) Soweit die Klägerin rügt, dass Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht von einer weiteren Ermittlung des Sachverhalts abgesehen und benannte Ze u- gen nicht ge hört , handelt es sich nicht um eine nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO ordnungsgemäß begründe t e Verfahrensrüge. Unabhängig d a- von, ob das Landesarbeit sgericht überhaupt zu einer Beweisaufnahme ve r- pflichtet war, trägt die Klägerin bereits nicht vor, zu welchem Beweisthema die beiden von ihr benannten Zeugen hätten vernommen werden sollen und zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme geführt hätte. Im Übri gen verkennt die Klägerin, dass das Landesarbeitsgericht zu i h- ren Gunsten unterstellt hat, ihr gegenüber sei im Rahmen des Einstellungsg e- e- 15 16 17 18 - 7 - 4 AZR 324/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR324.14.0 III. D ie Kläger in hat die Kosten der erfolglosen Revision gem. § 97 Abs. 1 , § 516 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 565 Satz 1 ZPO zu tragen. Eylert Creutzfeldt Treber Pust Lippok 19
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