Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Mai 2015 Vierter Senat - 4 AZR 243/14 - ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR243.14.0 I. Arbeitsgericht Darmstadt Urteil vom 23. Mai 2013 - - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 18. Februar 2014 - 13 Sa 963/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Auslegung einer Bezugnahmeregelung - Gleichstellungsabrede - A b- Bestimmungen: BGB § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 2, § 611; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1; Gehaltstarifvertrag zwischen dem Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom 21. Juni 2011 § 3 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 244/14 - ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR243.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 243/14 13 Sa 963/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Mai 2015 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts au fgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und - 2 - 4 AZR 243/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR243.14.0 - 3 - Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Schuldt und Mayr für Recht erkannt: I . Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2014 - 13 Sa 963/13 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung de r Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23. Mai 2013 - 8 Ca 320/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 394,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfa h- rens haben die Klägerin 1/3 und die Bekla g- te 2/3 zu trag en. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückg e- wiesen. Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurüc k- gewiesen. II. Die Kosten der Berufung und der Revision haben die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatb estand Die Parteien streiten über die Entgeltansprüche der Klägerin und in di e- sem Zusammenhang über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen für den Hess i- schen Einzelhandel auf g rund vertraglicher Bezugnahme. Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. ihren Rec htsvorgängerinnen seit dem Jahr 1995 als Buchhändlerin beschäftigt. In dem mit einer der Rechtsvo r- gängerin nen , der C GmbH & Co. KG , geschlo s s e nen Arbeitsvertrag heißt es ua.: 1 2 - 3 - 4 AZR 243/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR243.14.0 - 4 - § 1 Probezeit und Anstellung Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 01.12.1995 als Buchhändlerin Tarifgruppe II eingestellt. § 3 Gehaltszahlung Tarifgehalt DM 2.635, -- bei 28 Wochenstd. etwaige übertarifliche Zulage DM DM i nsgesamt DM 2.635, -- - Zweitausendsechs - hundertfünf unddreißig - Übertarifliche Bezüge sind bei Tariferhöhungen, bei Aufr ü- cken in ein anderes Berufs - oder Tätigkeitsjahr oder bei Einstufung in eine höhere Beschäftigungsgruppe anr e- chenbar. Sie können im Übrigen unter Einhaltung der in § 11 vereinbarten Frist gekündigt werden. § 4 Arbeitszeit Die Arbeitszeit beträgt in der Woche 28 Stunden. § 14 Tarifverträge Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, fi n- det der Mantel - und Gehaltstarifvertrag Hess. Einzelha n- del in der zuletzt gültigen Fassung sowie die Betriebsor d- Die Arbeitgeberin war im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses Mi t- glied im Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. Nach Verschme l- zung auf die B GmbH & Co. KG führte diese die Mitgliedschaft im Arbei t gebe r- verband fort. Sie wechselte im Jahr 2005 in eine Mitgliedschaft ohne T a rifg e- bundenheit. Zum Ende des Jahres 2006 trat sie aus dem Landesve r band aus. 3 - 4 - 4 AZR 243/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR243.14.0 - 5 - Die Klägerin schloss a m 30. Oktober 2010 mit der B GmbH & Co. KG (nachfolgend Nachtrag 2010) , der ua. fo l- genden Inhalt hat: 2. Arbeitszeit 32,50 Std./Woche. 3. Vergütung Das monatliche Bruttoentgelt, bezogen auf 37,5 Stunden/Woche beträgt EUR 2.325,00 . Daraus errechnet sich bei einer Teilzei t- beschäftigung von 32,50 Std./Woche ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 2015 , - . 6. Gültigkeit Diese Vereinbarung tritt ab 1.11.2010 in Kraft und endet am 31.12.2010 . Alle anderen Bestimmungen des A r- beitsvertrages gelten unverändert fort. Zum 21. Dezember 2010 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge einer Verschmelzung der Rechtsvorgängerin auf die nicht tarifgebundene B e- klagte als aufnehmende Rechtsträger in über. Mit der Beklagten vereinbarte die Klägerin am 20. Januar 2011 einen (nachfolgend Nachtrag 2011/1) , der auszugsweise wie folgt lautet: 2. Arbeitszeit 32,50 Std./Woche. 3. Vergütung Das monatliche Bruttoentgelt, bezogen auf 37,5 St d. /Woche beträgt EUR 2.325,00 . Daraus errechnet sich bei einer Teilzei t- beschäftigung von 32,50 Std./Woche ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 2 . 015 ,00 . 6. Gültigkeit Diese Vereinbarung tritt rückwirkend ab 17 . 01 .201 1 in Kraft und endet am 30.04.2011 . 4 5 6 - 5 - 4 AZR 243/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR243.14.0 - 6 - Alle anderen Bestimmungen des A r- beitsve rtrages gelten unverändert fort. vom 8. März 2011 (nachfolgend Nachtrag 201 1 /2) heißt es ua.: 2. Arbeitszeit 3 7 ,50 Std./Woche. 3. Vergütung Das monatliche Bruttoentgelt, bezogen auf 37,5 Std./Woche beträgt EUR 2.325,00 . 6. Gültigkeit Diese Vereinbarung tritt rückwirkend ab 01.03.2011 in Kraft und endet am 31.03.2011 . Alle anderen Bestimmungen des A r- beitsvertrages gelten unverändert fort. Die Klägerin erhielt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden im Monat August 2009 ein Entgelt iHv. 1.832,00 Euro brutto, nachfolgend bis einschließlich des Monats Oktober 2010 iHv. 1.860,00 Euro brutto, von Nove m- ber 2010 bis Februar 2011 iHv. 2.015,00 Euro brutto, im März 2011 iHv. 2.325,00 Euro brutto und von Juni 2011 bis einschließlich Dezember 2011 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von wiederum 30 Stunden ein Bruttomonatsent - gelt iHv. 1.898 ,00 Euro . Nach dem zwischen dem Landesverband des Hessischen Einzelha n- dels e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossenen Gehaltstarifvertrag (GTV) vom 26. Juni 2009 ( GTV 2009 ) beträgt das monatl i- che Entgelt bei einer wöchentli chen Arbeitszeit von 37,5 Stunden nach § 3 B. Gehaltsgruppe II nach dem fünften Berufsjahr, der Endstufe der betreffenden Gehaltsgruppe (nachfolgend Gehaltsgruppe II/E GTV) , 2.336,00 Euro brutto (ab 1. August 2009) und 2.372,00 Euro brutto (ab 1. August 20 10). Weiterhin sieht § 2a GTV 2009 eine im März 2010 zahlbare Einmalzahlung iHv. 150,00 Euro 7 8 9 - 6 - 4 AZR 243/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR243.14.0 - 7 - brutto vor, die an Teilzeitbeschäftigte anteilig zu zahlen ist. Der nachfolgende Gehaltstarifvertrag vom 21. Juni 2011 ( GTV 2011 ) regelt für die Gehaltsgruppe II/E ein Entgelt iHv. 2.443,00 Euro . Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 hat die Klägerin die Beklagte ua. für die Zeit ab dem 1. August 2009 bis zum 31. März 2011 und vom 1. Juni 2011 einschließlich des Monats Dezember 2011 zur Zahlung von Differenzen zw i- schen den erhaltenen Zahlungen und dem tariflich geregelten Entgelt der GTV 2009 /2011 zur Leistung eine r Einmalzahlung iHv. 120,00 Euro bis zum 16. Februar 201 2 ohne Erfolg auf gefordert . Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihre Zahlungsansprüche weiterverfolgt. Sie hat ausgeführt, der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1995 enthalte eine unb e- dingte zeitdynamische Bezugnahme auf die jeweiligen tariflichen Entgeltb e- stimmungen. Eine Gleichstellungsabre de sei nicht gewollt gewesen. Mit de n Nachtr ägen zum Arbeitsvertrag sei die ursprüngliche Bezugnahme jeweils e r- neut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen der Parte i- en gemacht worden, in dem auf den ursprünglichen Vertrag Bezug genommen und seine Inhalte bestätigt worden seien. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt bea n- tragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 851,32 Euro b rutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba siszinssatz seit dem 17. Februar 2012 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 120,00 Euro b rutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweil igen Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klage abweisungsantrag damit begründet, der Arbeitsvertrag enthalte eine sog. statische Bezugnahme auf die bei Vertrag s- schluss geltenden Tarifverträge, wie 14 zeige. Zudem sei das Entgelt individuell vereinbart worden. In § 3 des A rbeitsvertrags sei die Vergütung abschließend geregelt. Selbst wenn man anderer Auffassung 10 11 12 13 - 7 - 4 AZR 243/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR243.14.0 - 8 - sei, liege eine sog. Gleichstellungsabrede vor. Die zeitliche Dynamik hätte dann mit dem Wegfall der Tarifgebundenheit der früheren Arbeitgeberin geendet. Nicht s and eres ergebe sich aus den Nachträgen zum Arbeitsvertrag. Eine etw a- ige Bezugnahmeregelung aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag sei durch Nr. 6 Satz 2 de r Nachtr äge nicht zum Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht worden. Das Arbeitsge richt hat - soweit für die Revision von Bedeu tung - der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsg e- richt die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen En t- scheidung . Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist teilweise begründet. S ie kann für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2011 ein weiteres Entgelt iHv. 394,80 Euro brutto beanspruchen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet . I. D ie Klage ist hinsichtlich de r begehrten Entgeltdifferenzen für den Zei t- raum vom 1. August 2009 bis zum 31. Oktober 201 0 und der Einmalzahlung unbegr ündet. Die Klägerin kann für diese Zeitabschnitte auf Grundlage des A r- beitsvertrags aus dem Jahr 1995 keine weiteren Entgeltzahlungen nach dem GTV 2009 beanspruchen. Zwar enthalten die §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags eine zeitdynamische Verweisung auf die z wischen dem Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Gehaltstarifverträge. Die Bezugnahmeregelung ist aber als sog. Gleichste l- lungsabrede auszulegen. Das führt auf g rund des Wegfalls der Tarifgebunde n- heit der früheren Arbeitgeberin im Jahre 2005 zur nur noch statischen Anwe n- dung der in Bezug genommenen Gehaltstarifverträge in derjenigen Fassung, die zum Zeitpunkt des Eintritts der fehlenden Tarifgebundenheit galt en . In der 14 15 16 - 8 - 4 AZR 243/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR243.14.0 - 9 - Folge ist auf Grundlage des Arbeitsve rtrags der GTV 2009 auf das zwischen mit der Rechtsvorgängerin bestandene und auf die Beklagte am 21. Dezember 2010 nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangene Arbeitsverhältnis der B e- klagten bis zum 31. Oktober 2010 nicht anzuwenden. 1. Die Parteien des im Jahr 199 5 geschlossenen Arbeitsvertrags haben zwar eine dynamische Bezugnahme der Gehaltstarifverträge für den Hess i- schen Einzelhandel vereinbart. Die sich aus den § § 1 und 3 des im Jahre 199 5 geschlossenen Arbeitsvertrags ergebende Bezugnahmeregelung ist aber als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen, die keine von der Tarifgebundenheit der damaligen Arbeitgeberin unabhängige, zeitdynamische Verweisung auf die in Bezug genommenen Tarifverträge in der jeweiligen Fassung zum Inhalt hat. a) Die Entgeltre gelungen der zwischen dem Landesverband des Hess i- schen Einzelhandels e.V. und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Gehalt s- tarifverträge (GTV) sind entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten au f- grund einzelvertraglicher Bezugnahme grundsätzlich zeitdynami sch in Bezug genommen worden. Das ergibt die Auslegung der §§ 1 und 3 des Arbeitsve r- trags (zu den Maßstäben : BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 134, 283; 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 14 f. mwN) . aa) Nach dem Wortlaut des Arbeitsvert rags in § 1 w urde die Kläger i n als I und in § 635, -- Beklagten als Klauselverwenderin deutlich zum Ausdruck gebracht, sie vergüte die Klägerin entsprechend der einschlägigen tariflichen Entgeltbestimmungen, zumal sie in § t- Der durchschnittliche Arbeitne h- mer darf bei einer derartige n Verknüpfung von einem feste n Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifentgelt redlicherweise davon ausgehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern s olle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Gehaltstarifvertrags entwickeln. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nic ht so verstanden wissen wol l- 17 18 19 - 9 - 4 AZR 243/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR243.14.0 - 10 - te - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) zahlen will, sondern sich das vereinbarte Entgelt ausschließlich nach den ko n- kreten bezifferten Parteivereinbarungen richten soll ( so bereits BAG 13. Fe bruar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 17) . bb) Bestätigt wird diese Auslegung durch § 3 Satz 4 des Arbeitsvertrags. Die dortige Anrechnungsregelung - ö- hungen, bei Aufrücken in ein anderes Berufs - oder Tätigkeitsjahr oder be i Ei n- stufung in eine höhere Bes - hat nur bei einer dynamischen Inbezugnahme der tariflichen Entgeltbestimmungen einen A n- wendungsbereich (ebenso BAG 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 29) . Di e- s em Verständnis entspricht auch - jedenfalls bis zur Beendigung der Tarifg e- bundenheit - die Durchführung des Arbeitsverhältnisses seitens der Rechtsvo r- gängerinnen der Beklagten. b) Die dynamische Anwendung der tariflichen Entgeltbestimmungen end e- te jedoch aufgrund des Wegfalls der Tarifg ebundenheit der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch ihren im Jahr 2005 erfolgten Wechsel in eine sog. OT - Mitgliedschaft. Die Bezugnahmeregelung ist als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen. aa) Nach der früheren Rechtsprechung des Senats galt die wider legliche Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifve r- träge gebundenen Arbeitgeber nur darum ging, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Der Senat ging davon aus, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Ve r- tragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbei t- nehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifvert räge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifve r- trags zu kommen und damit zu dessen Anwendbarkeit für alle Beschäftigten. Daraus hatte der Senat die Konsequenz gezogen, dass auch ohne weitere A n- haltspunkte im Vertragstext oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss 20 21 22 - 10 - 4 AZR 243/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR243.14.0 - 11 - bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifve r- träge Bezugnahmeregelungen in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen seien. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, dass die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik nur so weit g e- reicht hat, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reicht, also dan n endet, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anz u- wenden. Diese Rechtsprechung ha t der Senat für vertragliche Bezugnahme - regelungen, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Er wendet die Auslegungsregel aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch weiterhin auf Bezugnahmeklau seln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 verei n- bart worden sind (st. Rspr., s h. nur BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 473/12 - Rn. 14 f. mwN, BAGE 147, 41) . bb) Einer Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahme als sog. G leic h- stellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung steht - anders als dies die Kl ä- gerin offenbar meint - nicht entgegen, dass über § § 1 und 3 des Arbeitsvertrags nur die tariflichen Entgeltbestimmungen in Bezug ge nommen werden und über dessen § 14 auf weite re tarifliche Regelungen verwiesen wird. Es ist keine no t- wendige Bedingung für die Annahme einer sog. Gleichstellungsabrede, dass im Arbeitsvertrag auf das gesamte Tarifwerk oder sämtliche Tarifverträge verwi e- sen wird, die für den Arbeitgeber und die bei i hm beschäftigten tarifgebundenen Gewerkschaftsmitglieder normativ gelten. Die Bestimmung des Umfangs der vertraglichen Bezugnahme ist allein Sache der Vertragsparteien (s h . zuletzt BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 473/12 - Rn. 17 f. mwN, BAGE 147, 41) . En t- geg en der Auffassung der Revision bestehen auch keine besonderen Anhalt s- punkte, dass eine Bezugnahme der tariflichen Entgeltbestimmungen über § § 1 und 3 des Arbeitsvertrags nicht als sog. Gleichstellungsabrede zu verstehen ist. 23 - 11 - 4 AZR 243/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR243.14.0 - 12 - 2. In Anwendung dieser Grund sätze scheidet ein Zahlungsanspruch der Klägerin für die Zeit bis einschließlich des 31. Oktober 201 0 aus. Die Entgeltb e- stimmungen des GTV 2009 einschließlich der dort vorgesehenen Einmalza h- lung (Antrag zu 2 . ) wurden von der vertraglichen Bezugnahmeregelung im u r- sprünglichen Arbeitsvertrag nicht erfasst. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war bei Abschluss des Arbeit s- vertrags im Jahr 1995 nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf g rund ihrer Ve r- bandsmitgliedschaft an die vom Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. und der Gewerkschaft ver.di (vormals Gewerkschaft ÖTV ) geschlossenen Gehaltstarifverträge gebunden. Ihre mitgliedschaftlich begründete Tarifgebu n- denheit endete durch den im Jahr e 2005 vollzogenen Wechsel in eine sog. OT - Mitgliedschaft. Nach diesem Zeitpunkt geschlossene Gehaltstarifverträge - hier der GTV 2009 - werden durch die vorliegende Gleichstellungsabrede nicht mehr erfasst. II. Die Klägerin kann jedoch auf Grundlage des s- vom 8. März 2011 für die Monate Juni 20 1 1 bis Dezember 2011 eine Vergütung nach der Gehaltsgruppe II/E GTV 2011 verlangen. Für diesen Zei t- raum ist nach Nr. 6 Satz 2 des Nachtrags 2011/ 2 iVm. §§ 1 und 3 des Arbeit s- vertrags ab dem Monat Mai 2011 der GTV 2011 auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden. Im Übrigen ist die Klage f ür den Zeitraum vom 17. Januar 2011 bis zum 3 1 . März 2011 unbegründet. Die Parte i- en haben in Nr. 3 de r Nachtr äge 2011/1 und 2011/2 eine vorrangige Entgeltr e- g e lung vereinbart. 1. Die Anwendbar keit des GTV 2011 folgt aus Nr. 6 Satz 2 des Nachtrags 20 1 1/ 2 . Mit dieser vertraglichen Abrede haben die Parteien die Bezugnahmer e- gelung in §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags er neut vereinbar t . Diese nach dem 31. Dezember 20 0 1 geschlossene vertragliche Abrede vom 8. März 2011 ist nicht mehr als sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung anz u- sehen, sondern - zumal sie jetzt von der nicht tarifgebundenen Beklagten ve r- e inbart wurde (zum Erfordernis der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers für die Annahme einer sog. Gleic hstellungsabrede s h . nur BAG 22. Oktober 2008 24 25 26 27 - 12 - 4 AZR 243/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR243.14.0 - 13 - - 4 AZR 793/07 - Rn. 13 mwN, BAGE 128, 185) - als unbedingte zeitdynam i- sche Bezugnahmeregelung zu beurteilen (ausf. BAG 1 8. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 26, 28, BAGE 122, 74) . a) t- 31. Dezember 2001 kommt es für die Beurteilung, ob die Ausl - an, ob die ursprüngliche vertragliche Bezugnahmeregelung in der nachfolge n- den Vertragsänderung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbi l- dung der beteiligten Vertragsparteien g emacht worden ist (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 25; 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 23 bis 25, BAGE 132, 261) . Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor best e- hende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen W illensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten , liegt beispielsweise in der ausdrücklichen E r- e- (vgl. für die Bewertung BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 49, BAGE 127, 185) . Eine solche Regelung hindert die An nahme eines r- trauensschutze s (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 25, aaO) . A l- lerdings führt allein der Umstand einer Vertragsänderung nicht dazu, dass z u- gleich stets alle vertraglichen Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart oder bestätigt würden. Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurt eilen (BAG 19. Oktober 2011 - 4 AZR 811/09 - Rn. 27) . b) Danach ist die von der Klägerin und der Beklagten durch den Nachtrag vom 8. März 2011 vereinbarte Arbeitsvertragsänderung hinsichtlich der dynam i- schen Bezugnahme der Entgeltbestimmungen durch §§ 1 u nd 3 des Arbeitsve r- 28 29 - 13 - 4 AZR 243/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR243.14.0 - 14 - aa) In Nr. 6 Satz 2 des zuletzt geschlossenen Nachtrags 2011/ 2 haben die Arbeitsvertrag e aus dem Jahr 1995 , der in Nr. 1 d es Nachtrags 2011/ 2 auch ausdrücklich aufgeführt ist, unverändert fortgelten. Mit dieser Formulierung h a- ben sie die Bestimmungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut verei n- bart. Das ergibt sich auch aus der Systematik des Nachtrags. Nach dessen Nr. 6 Satz 1 soll die Änderung der Arbeitszeit (Nr. 2) und die vereinbarte Verg ü- tung (Nr. 3) ausschließlich in der Zeit vom 1. März 2011 bis zum 3 1 . März 2011 inaus haben die Parteien in Nr. 6 Satz 2 des Nac h- trags 2011/ 2 neben der zeitlich befristeten Änderung der Arbeitszeit und des Entgelts nach Satz 1 - und damit auch außerhalb der zeitlich nur befristet g e- schlossenen Vereinbarungen - cht. Nach dem Ende der Vereinb a- rungen im Nachtrag 2011/1 zum 30. April 2011 bilden dann die gesamten R e- g e lungen des Arbeitsvertrags aus dem Jahr 199 5 die maßgebende vertragliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis. Damit werden die zugleich die §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags einbezogen. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Reg e- lung im Nachtrag nicht lediglich um eine sog. deklaratorische Vertragsbesti m- mung. Einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung liegen grundsätzlich überei n- sti mmende Willenserklärungen zugrunde . Soll deren I nhalt teilweise keine rechtsgeschäftlich e Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklar a- torische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 12 mwN , BAGE 146, 29) . Nach ihrem Wortlaut liegen der Vereinbarung ohne Weiteres übereinstimmende Willenserklärungen zugrunde. Anhaltspunkte dafür, die Parteien hätten reine Wissenserklärungen ohne Rechtsbindungswillen abgegeben, wie es die Beklagte meint, lassen sich weder dem Vertragswortlaut entnehmen noch sind besondere Umstände erkennbar, die hierauf schließen lassen. 30 31 - 14 - 4 AZR 243/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR243.14.0 - 15 - 2. Die Klägerin kann nach den vorstehenden Maßstäben zwar für den nachfolg enden Zeitraum vom 1 7 . Januar 2010 bis zum 3 1 . März 2011 kein we i- teres Entgelt nach dem GTV 2011 beanspruchen, aber für die Monate Juni 2011 bis Dezember 2011 und zwar in rechnerisch unstreitiger Höhe von insg e- samt 394,80 Euro brutto verlangen. a) Die Kla ge ist unbegründet, soweit die Klägerin für die Zei t vom 17. Januar bis zum 3 1 . März 2011 ein weiteres Entgelt verlangt. aa) D a s gilt zunächst für den Zeitraum vom 17. Januar 2011 bis zum 28. Februar 20 1 1. Zwar gelten auch nach Nr. 6 Satz 2 des Nachtrags lle anderen in Nr. 3 Satz 1 des Nachtrags 2011/1 eine selbständige und gegenüber der R e- gelung in Nr. 6 Satz 2 iVm. § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrags e- stimmung 3 Satz 1 des Nachtrags 2011/1 solle ein - zumal jeweils aktuelles - tariflich ger e- geltes Entgelt zum Inhalt der Vergütungsabrede gemacht werden. Diese eige n- ständige vertragliche Entgeltabre de steht einer Anwendung des GTV 2011 au f- g rund einer d ynamischen Bezugnahme durch Nr. 6 Satz 2 des Nachtrags 2011/ 2 iVm. § § 1 und 3 des Arbeitsvertrag s entgegen. bb) Gleich es gilt für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. März 2011. Der Nachtrag 2011/2 enthält in Nr. 3 gleichfalls eine vorrangige Entgeltbestimmung. b) Begründet ist di e Klage für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 30 . Dezember 2011. Für diesen findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der GTV 2011 Anwendung. Die ab weic hende Vergütungsregelung in Nr. 3 des Nachtrags 2011/1 hat am 30. April 2011 geendet. Die Klägerin kann für diese sieben Monate die Entgeltdifferenz zur Gehaltsgruppe II/E GTV 2011 iHv. m o- natlich 56,40 Euro brutto verlangen. III. D er Kl ägerin steht schließlich kein Anspruch auf die begehrte Entgeltdi f- ferenz für d en Zeit raum vom 1. November 2010 bis zum 16. Janu a r 2011 zu . 32 33 34 35 36 37 38 - 15 - 4 AZR 243/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR243.14.0 1. Für die Zeit vom 1. No vember 2010 bis zum 31. Dezember 201 0 kann sich die Klägerin nicht auf den Nachtrag 2010 stützen. Zwar h aben sie und die Rechtsvorgängerin der Beklagten in Nr. 6 Satz 2 des Nachtrags 2010 nach den dargestellten Maßstäben (oben II 1 ) die Bezugnahmeregelung in §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags erneut vereinbart. Die V ertragspart e ien haben aber in Nr. 3 des Nachtrags 2010 ebenfalls eine für die letzten beiden Monate des Jahres 2010 vereinbart. 2. Soweit die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 16. Januar 2011 in Anwendung des GTV ein Entgelt nach der G eh a ltsgruppe II/E GTV 2009 verlangen kann, hat sie ihren Entgeltanspruch der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen , in welchem zei t- lichen Umfang die teilzeitbeschäftigte Klägerin im Streitzeitraum tätig gewesen ist. IV . Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. V . Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Eylert Creutzfeldt Treber Schuldt Mayr 39 40 41 42
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