Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Februar 2015 Vierter Senat - 4 AZR 780/13 - ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR780.13.0 I. Arbeitsgericht Offenbach am Main Urteil vom 20. September 2010 - 3 Ca 373/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 26. Juni 2013 - 18 Sa 1471/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Eingruppierung eines sog. Feldinstandhalters Bestimmungen: BetrVG § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Einleitungshalbs ., Abs. 1 Nr. 10; BGB § 315 Abs. 1; § 613a Abs. 1; Gesamtbetriebsvereinbarung Gehaltsstru k- - Plus Mobilfunk GmbH (vom 30. Juni 2000) Nr. 3, Anlage 2.4 Funktionsbereich Technik/DV ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR780.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 78 0 /13 18 Sa 147 1 /12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Februar 2015 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richt e- rinnen Dierßen und Holsboer für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 780/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR780.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des He s- sischen Landesar beitsgeric hts vom 26. Juni 2013 - 18 Sa 147 1 /12 - insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts Offenbach vom 20. September 2012 - 3 Ca 37 3 /11 - der Klage stattgegeben hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auc h über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückve r- wie sen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütungs ansprüche für den Zei t- raum Januar 2006 bis August 2012, die der Kläger auf eine höhere Eingruppi e- rung stützt . Der Kläger ist ausgebildeter Energieelektroniker und bei der Beklagten bzw. dere n Rechtsvorgängerin seit dem 7. Februar 2 001 beschäftigt. Nach dem am 1. Februar 2001 mit der E Gm bH & Co. KG , einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, geschlossenen Arbeitsvertrag wird er als Field Service Engineer (Feldinstandhalter) beschäftigt. Weiterhin heißt es dort unter Nr. 2 : Als Vergütung für I hre Tätigkeit erhalten Sie ein Brutt o- monatsgehalt von DM 4. 5 00, -- (in Worten: viertausendfünfhundert) das monatlich nachträglich gezahlt wird. Entsprechend den Regelungen unserer Gesamt - Betriebs - vereinba Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsä t- sind S ie in der Gehaltsgruppe C eingruppiert . Die E GmbH schlo s s bereits am 30. Juni 2000 mit dem bei ihr best e- 1 2 3 - 3 - 4 AZR 780/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR780.13.0 - 4 - (nachfolgend GBV) . Diese enthält ua. Regelu n- gen zur Eingruppierung nach Gehaltsgruppen und Gehaltsbändern. Die ve r- n n der Anlage 2.4 Gehaltsgruppen C bis E zugeordnet. Die konkrete Entgelthöhe innerhalb der jeweiligen Gehaltsgruppe wird nach sog. Gehaltsbändern bestimmt, die neb en einem unteren und oberen Wert auch einen sog. Mittelwert aufweisen. Der Kl ä- ger wird nach der Gehaltsgruppe C der Anlage 2.4 GBV (nachfolgend Gehalt s- gruppe C GBV) vergütet. Zum 1. März 2007 übernahm die Beklagte , vormals unter A GmbH fi r- mierend, von der E GmbH & Co. KG deren Mobilfunknetz. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging zum gleichen Datum aufgrund der rechtsgeschäftlichen Übe r- nahme von Betrieben, Betriebsteilen und Nebenbetrieben durch die Beklagte über . Das von der Beklagten betriebene Mobilfunknetz , bestehend aus den Netztechniken GSM (Global System for Mobile Communications) und UMTS (Universal Mobile Telecommunications System) erforder t ua. BSS (Basestation Sub System) - , NSS (Network Sub System) - und OMS (Operation & Maint e- nance Sys tem) - Komponenten. Der Kläger ist im Bereich de r BSS - Komponenten tätig. Er erhält hierzu von der Beklagten überwiegend Aufträge zur Störungsbeseitigung , die er unter Berücksichtigung von Prioritätsstufen e i- genständig plant. Seine regelmäßigen Aufgaben umf assen auch Aufträge zur Verbesserung und Erweiterung des Netzes. Die Beklagte erklärte sich mit einem an den bei ihr bestehenden G e- samtbetriebsrat gerichteten Schreiben vom 15. Dezember 2009 bereit, gege n- C 410) beschäftigt sind, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, soweit es um Ansprüche hinsichtlich einem weiteren Schreiben v om 20. Mai 2011 erklärte die Beklagte: e rklären wir 4 5 - 4 - 4 AZR 780/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR780.13.0 - 5 - (FC 410 ) beschäftigt sind, bis zum 31. Dezember 2011 auf die Einrede der Verjährung hins ichtlich möglicher Anspr ü- che dieser Mitarbeiter infolge einer etwaigen rückwirke n- den Umgruppierung im Rahmen der maßgeb lichen b e- trieblichen Entgeltgruppen zu verzichten. Dies gilt nicht für zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung bereits ve r- jährte und ni cht von einer früher erteilten Verjährungsei n- redeverzichtserklärung erfasste mögliche Ansprüche . Mit Schreiben vom 8. November 2011 hat der Kläger erfolgslos Entgel t- differenzansprüche seit dem J ahr 2006 iHv. 91.624,58 Euro brutto geltend g e- macht . Nac h dem unbestrittenen Vorbringen der Bek lagten ist für sie seit dem 13. Dezember 2011 ein Haustarifvertrag anwendbar, der jedoch hinsichtlich der Eingruppierung der Arbeitnehmer derzeit noch keine Anwendung findet. Mit seiner am 21. Dezember 2011 beim Arbe itsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren zunächst weiterverfolgt. In der Berufung s- instanz hat er nur noch Differenzansprüche zur Gehaltsgruppe D GBV in Höhe des Mittelwerts des Gehaltsbands geltend gemacht. Seit Beginn des Jahres 2012 erhält der Kläger auf Grund eines S chreibens der Beklagten vom 29. M ai 2012 entsprechenden Entgelt iHv. 3.159,00 Euro brutto . Das entspricht dem unteren Wert des G e- haltsband s der Gehaltsgruppe D GBV . Der Kläger ist der Auffassung, er sei nach der Gehaltsgruppe D GBV zu vergüten und könne den Mittelwert des be treffenden Gehaltsbands beanspr u- chen . Seine gesamte Tätigkeit sei einheitlich zu bewerten. Die nach dem ma ß- gebenden Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe D GBV geforderte l- erfülle er aufgrund der von ihm durchzuführenden Reparaturen . Weiterhin rüste er z ur Verbesserung der Netzqualität die Sende - /Empfangstechnik auf und betreib e daher BSS - Kompo nenten. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt bea n- tragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.578,11 Euro brutto 6 7 8 9 10 - 5 - 4 AZR 780/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR780.13.0 - 6 - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 637,05 Euro brutto seit dem 1. Februar 2006, dem 1. März 2006, dem 1. April 2006, dem 1. Mai 2006, dem 1. Juni 2006 und dem 1. Juli 2006, aus jeweils 596,63 Euro seit dem 1. August 2006, dem 1. September 2006, dem 1. Oktober 2006, dem 1. November 2006, dem 1. Dezember 2006, dem 1. Januar 2007, aus jeweils 528,25 Euro brutto seit dem 1. Februar 2008, dem 1. März 2008, dem 1. April 2008, dem 1. Mai 2008, dem 1. Juni 2008, dem 1. Juli 2008, dem 1. August 2008, dem 1. September 2008, dem 1. Oktober 2008, dem 1. November 2008, de m 1. Dezember 2008, dem 1. Januar 2009, dem 1. Februar 2009, dem 1. März 2009, dem 1. April 2009, dem 1. Mai 2009, dem 1. Juni 2009, dem 1. Juli 2009, dem 1. August 2009, dem 1. September 2009, dem 1. Oktober 2009, dem 1. November 2009, dem 1. Dezember 2009, dem 1. Januar 2010, dem 1. Februar 2010, dem 1. März 2010, dem 1. April 201 0 , dem 1. Mai 2010, dem 1. Juni 2010 und dem 1. Juli 2010, aus jeweils 538,17 Euro brutto seit dem 1. August 2010, dem 1. September 2010, dem 1. Oktober 2010, dem 1. November 2010, dem 1. Dezember 2010, dem 1. Januar 2011, dem 1. Februar 2011, dem 1. März 2011, dem 1. April 2011, dem 1. Mai 2011, dem 1. Juni 2011, dem 1. Juli 2011, dem 1. August 2011, dem 1. September 2011, dem 1. Oktober 2011, dem 1. November 2011, de m 1. Dezember 2011 und dem 1. Janu ar 2012, und aus jeweils 239,00 Euro brutto seit dem 1. Februar 2012, dem 1. März 2012, dem 1. April 2012, dem 1. Mai 2012, dem 1. Juni 2012, dem 1. Juli 2012, dem 1. August 2012 und dem 1. September 2012 zu zahlen . Die Beklagte hat zur Begründung ihre s Klageabweisungsantrag s au s- geführt d er Kläger sei n- forderungen der Gehaltsgruppe D GB V machten auch nicht mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers aus. Das Arbeitsgericht hat d ie Klage überwiegend abgewiesen. Auf die B e- rufung des Klägers hat ihr das Landesarbeitsgericht mit Ausnahme der geltend gemachten Entgeltdifferenzen fü r das Jahr 2007, denen die erhobene Einrede der Verjährung entgegenst ehe , stattgeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht 11 12 - 6 - 4 AZR 780/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR780.13.0 - 7 - zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der ersti n- stanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung ( § 562 Abs. 1 ZPO ) und zur Zurückverweisung der S a- che an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ) . A. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnte der Klage auch nicht teilweise stattgeben werden. I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die GBV verstoße selbst dann gegen § 77 Abs. 3 BetrVG, wenn die E GmbH & Co. KG im Jahr 2000 nicht tarifgebunden gewesen sei. Es könne jedoch dahinstehen ob die daher unwirksame GBV in eine vertragliche Einheitsregelung umgedeutet werden könne. Die Parteien hätten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesa r- beitsgericht zur Eignung der GBV als Anspruchsgrundlage übereinstimmend e Zwar müsse n ach den Eingruppierungsbestimmungen der GBV die Tätigkeit des Klägers sowohl die Anforderungen des abstrakt en Tätigkeitsmerkmals als auch eines der zugeordneten Tätigkeitsbeispiele erfüllen. Die Tätigkeit entspreche aber den Anforderungen des zweiten Absatzes zur Gehaltsgruppe D GBV und dem Tätigkeitsbeispiel eines Feldinstandhalters (Funktionscode 410) dieser G e- haltsgruppe. Nicht erforderlich sei es, dass die Anforderungen des Tätigkeitsb e- ispiels nicht mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers ausmachten. Der Kläger könne innerhalb der Gehaltsgruppe D GBV mangels anderweitiger A n- haltspunkte den Mittelwe rt des Gehaltsbands verlangen. II. Dem folgt der Senat nicht. 13 14 15 16 - 7 - 4 AZR 780/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR780.13.0 - 8 - 1. Die von der E GmbH mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat vereinbarte GBV lautet ua. wie folgt : 3. Eingruppierung Die Eingruppierung von MA wird anhand dieser Vereinb a- rung sowie der Funktionen und deren - Tätigkeitsmerkmalen - sowie Tätigkeitsbeispielen durchgeführt (s. Anlagen 2 - 2.5 ). ... Die Gehaltsfindung wird innerhalb der Gehaltsgruppen und deren Gehaltsbandbreiten unter Beachtung von - Qualifikation - Persönlicher Berufserfahrung - Leistungsniveau - Marktbedingungen vorgenommen. Gehaltsgruppenzuordnung/ Funktions gruppen merkmale Anlage 2.4 zur Gesamtbetriebsvereinbarung Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze Funktionsbereich Technik/DV Fun k- tions - code Funktionsb e- zeichnung Gehaltsgruppen 410 Feldinstandhalter C - E 17 - 8 - 4 AZR 780/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR780.13.0 - 9 - Funktionsgruppenmerkmale ... C Bearbeitet selbständig ein spezielles Segment e i- nes Systems / Netzes / Kundenkreises / Verwa l- tungsteilbereiches hinaus, d.h.: administriert, an a- lysiert, plant, berät Tätigkeiten unterschiedlicher Art, die selbständig ausgeführt werden, für die eine einschlägige B e- rufsausbil dung mit IHK - Abschluß erforderlich ist oder ents prechende einschlägige, nachweisbare Berufserfahrung erworben wurde FC Funktionsb e- zeichnung Tätigkeitsbeispiele für Funkt i- onen 410 Feldinstandhalter Instandhaltung aller BSS - Komponenten D Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsteilbereiches hinaus, d.h.: adm i- nistriert, analysiert, plant, berät Tätigkeiten qualifizierter Art, für die eine IHK - Ausbildung und eine einschlägige, nachweisbare Berufserfahrung oder eine erweiterte Au sbildung (z.B. Technikerabschluß ) oder Studium erforderlich ist Einarbeitung als Studienabsolvent FC Funktionsb e- zeichnung Tätigkeitsbeispiele für Funkt i- onen 410 Feldinstandhalter Betreiben der BSS - Komponenten - 9 - 4 AZR 780/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR780.13.0 - 10 - E Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsteilbereiches mit Entscheidungsve r- antwortung , d.h.: administriert, analysiert, plant, berät Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, für die zusät z- lich besondere Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen notwendig sind sowie Entsche i- dungsverantwortung FC Funktionsb e- zeichnung Tätigkeitsbeispiele für Funkt i- onen 410 Feldinstandhalter Instandhalten, Betreiben und selbständiges Konfigurieren der BSS - Komponenten 2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts , die GBV sei zwar unwirksam, die zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erkl ä- rung reiche aber aus, um der Klage jedenfalls überwiegend stattzugeben, ist rechtsfehlerhaft . a) Von einer Unwirksamkeit der GBV aufgrund des Tarifvorbehalts nach § 77 Abs. 3 BetrVG durfte das Landesarbeitsgericht nicht ohne weiteres ausg e- hen . aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts greift der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht ein, soweit es sich um Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG handelt ( BAG 13. März 2012 - 1 AZR 659/10 - Rn. 21 ; 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 41 ) . Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG , insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen , zu denen auch die Eingru p- pierungsregelunge n der GBV zu zählen sind (zum Umfang des Mitbesti m- 18 19 20 - 10 - 4 AZR 780/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR780.13.0 - 11 - mungsrechts vgl. et wa BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 17; 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19, BAGE 131, 1) , ist nach § 87 Abs. 1 Eingang s- halbs. BetrVG nur dann ausgeschlossen, wenn eine zwingende tariflich e R eg e- lung vorliegt ( BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 34/10 - Rn. 18 ff. mwN ; 8. April 2009 - 1 ABR 97/07 - aaO; 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C II 1 a, b der Gründe, BAGE 69, 134 ) . bb) Eine solche zwingende tarifliche Regelung hat das Landesarbeitsg e- richt weder für die E GmbH , die die GBV im Jahr 2000 mit abgeschlossen hat (und nicht die E GmbH & Co. KG, wovon das Landesarbeitsgericht ausgega n- gen ist) , noch für die E GmbH & Co. KG oder für die jetzige Beklagte festg e- stellt. Es hat weiterhin keine Feststellungen zum unbestrittenen Vortrag der Beklagten getroffen, nach dem bereits seit dem 13. Dezember 2011 - und damit während des st reitgegenständlichen Zeitraums - ein Haustarifvertrag in Kraft getreten ist, dessen Eingruppieru ngsbestimmungen allerdings nicht zur Anwe n- dung kommen sollen und der ggf. dann den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Ei n- gangs halb s . BetrVG eingreifen lassen würde . cc) Eine - ggf. nur teilweise - Unwirksamkeit der GBV ergibt sich derzeit auch nicht aus dem Umstand, dass sowohl das Landesarbeitsgericht als auch die Parteien davon ausgegangen sind, die vom Kläger mit seiner Klageschrift GmbH) - Bruttomonats - GmbH) - Bruttomonatsgehälter ab 01.0 7 .20 1 seien Inhalt der GBV und deshalb für das Arbeitsverhältnis maßgebend . (1) Die Bestimmung der konkrete n Höhe des Arbeitsentgelts wird vom B e- teiligungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht um fasst ( BAG 28. Februar 2006 - 1 ABR 4/05 - Rn. 15 mwN, BAGE 117, 130; 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C III 3 b der Gründe, BAGE 69, 134) . Verei n- baren die Betriebsparteien die konkreten Arbeitsentgelte, kann dies zur Unwir k- samkeit einer Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 3 BetrVG führen. 21 22 23 24 - 11 - 4 AZR 780/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR780.13.0 - 12 - (2) Es fehlt aber schon an den erforderlichen Feststellungen, aufgrund we l- cher Umstände die beiden vom Kläger eingereichten Seiten, die - insoweit u n- streitig - 1. Juli 2007 und dem 1. Juli 2010 wiedergeben, überhaupt Bestandteil einer zunächst mit der E GmbH geschlo s- senen GBV geworden sein können . (3) Selbst wenn man von einer betrieblichen Regelung der konkreten En t- gelthöhe im Rahmen einer - insoweit freiwilligen - (Gesamt - )Betriebsve rein - barung ( § 88 BetrVG) ausgehen wollte, würde eine Sperrwirkung nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in den Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitg e- bers aber nur eintreten, wenn Arbeitsentgelte zumindest üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden (BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) der Gründe, BAGE 114, 162) der Vergangenheit noc h keinen einschlägigen Tarifvertrag gab und die Tarifve r- tragsparteien lediglich beabsichtigen, die Angelegenheit künftig tariflich zu r e- geln (BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 19 mwN) . Ob dies vorliegend der Fall ist etwa BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (1) der Gründe mwN, aaO ) , hat das Landesa r- beitsgericht nicht festgestellt. (4) Schließlich fehlt es an Feststellungen, dass der Gesamtbetriebsrat die a b- schließen konnte. b) Weiterhin ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage das Landesa r- richte - aus der Sicht des Berufungsgerichts unwirksamen - GBV kann nicht entnommen werden, dass sie neben den Eingruppierungsreg e- grunds auch die konkrete Entgelt höhe oder jedenfalls die Gehaltsbänder bestimmt. Für die vom Kläger für sein Begehren in Anspruch genommenen beiden Seiten der GBV geworden sind, noch ist ersichtlich, aus wel chen anderen Gründen sie für das Arbeitsverhältnis des Klägers überhaupt maßgebend sein könnten. 25 26 27 28 - 12 - 4 AZR 780/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR780.13.0 - 13 - c) Das Landesarbeits gericht konnte seine Entscheidung schließlich nicht auf die in den Entscheidungsgründen wiedergegebene Erklärung der Parteien in der mündl ichen Verhandlung vom 26. Juni 2013 stützen. In dieser haben die Landesarbeitsgericht gerade davon ausgegangen, dass die GBV nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam sei. Gesamtbetriebsvereinbarung kommen soll, hat das Landesarbeitsgericht g e- nauso wenig behandelt, wie die Frage, welcher rechtsgeschäftliche Erkl ä- rung swert den Bekundungen beide r Parteien zukommen soll. B . Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich weder aus anderen Gründen als richtig noch ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ( § 563 Abs. 3 ZPO ) . Zwar hat der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung der von ihm vorgelegten Gehaltsbänder für sein Arbeitsverhältnis nicht dargetan. Die Sache ist aber aufgrund der fehlenden tatsächlichen Feststellungen und vor dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tats a- cheninstanzen sowie der Begründung der klageabweisenden Entscheidung an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückz u- verweisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG wird das Landesarbeitsgericht insbesondere dem Kläger Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag geben müssen. I . Die Klage kann bei - einer zugunsten des Klägers unterstellten - A n- wendbarkeit der Eingruppierungsbestimmungen der GBV und der Gehaltsbä n- der auf Grundlage der GmbH Ob der Kläger die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe D GBV erfüllt, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Es fehlt bereits an hinreichenden Feststellungen, ob die Tätigkeit des Klägers eine einhei tlich zu bewertende G e- samttätigkeit ist oder es sich um unterschiedlich zu bewertende Teiltätigkeiten handelt (zur möglichen Bewertung in der Revisionsinstanz BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 24, BAGE 129, 238) . Aus den Ausführungen des 29 30 31 32 - 13 - 4 AZR 780/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR780.13.0 - 14 - Landesarbeit sgericht s wird nicht erkennbar, ob es von einer Gesamt - oder me h- reren Teiltätigkeiten ausgegangen ist, wenn es lediglich ausführt, die Tätigkeit des Klägers erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals und ein e s Täti g- keitsbeispiels der Gehaltsgruppe D GBV (FC 410, Feldinstandhalter, Betreiben der BSS - Komponenten) . 1. Für die Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers ist zunächst die Pr ü- fung erforderlich, ob eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ausgeübt wird oder ob unterschiedliche Teiltätigkeiten vorliegen , die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar sind. Zwar erfolgt nach Nr. 3 Satz 1 GBV (zu den M aßstäben der Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung vgl. nur BAG 2 1. März 2012 - 4 AZR 275/10 - Rn. 16 mwN) a- rung sowie der Funktion en und deren Tätigkeitsmerkmalen sowie Tätigkeitsbe i- . E s fehl t an einer ausdrücklichen Bestimmung, nach der ggf. eine überwiegende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend sein soll. Es handelt sich aber um eine allgemein anerkannte Regel bei der Eingruppierung, dass in den Fällen, in denen sich die auszuübende Tä tigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetz t, nicht stets eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers an zunehmen ist , sondern die zu beurteilende Tätigkeit auch aus mehrer en, j e- weils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen kann , die tariflich g e- sondert zu bewerten sind (st. Rspr., BAG 13. November 2013 - 4 ABR 16 / 12 - Rn. 26; 23. Oktober 2013 - 4 AZR 431/12 - Rn. 18, BAGE 146, 226; 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 15; s. auch BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36 mwN, BAGE 122, 244) . Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs (st. Rspr., etwa BAG 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 17, BAGE 117, 92) . 2. Den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lässt sich nicht entn e h- men , ob die Tätigkeit des Klägers in ihrer Gesamtheit auf Störungsbeseitigung und Erweiterungsarbeiten ausgerichtet ist oder ob die durch zu führenden Täti g- keiten nach tatsächlichen Gesichtspunkten in Teiltätigkeiten aufgeteilt werden 33 34 35 - 14 - 4 AZR 780/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR780.13.0 - 15 - anfallen. Für eigenständige Teiltätigkeiten könnten die dem Kläger erteilten e- weitergehend heißt, die Beklagte würde vom Kläger au ch Arbeitsleistungen ve r- - (also Erweiterungsarbeiten darstellen könnten) , bleibt insbesondere offen, ob hierzu jeweils eigenständige Aufträge erteilt werden. II . Im Rahmen der neuen Verhandl ung und Entscheidung wird das La n- desarbeitsgericht neben ein er s chlüssig en Berechnung der geforderten Entgel t- differenz insbesondere folgendes zu beachten haben: 1. Das Landesarbeitsgericht wird zunächst prüfen müssen , ob nach den vorstehenden Maßstäben (o ben B I 1 ) die GBV überhaupt als ausreichende kollektivrechtliche Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers in Betracht kommt. F ür den Fall der Wirksamkeit der GBV wird es weiterhin zu berücksic h- tigen haben , dass die GBV im Jahr 2000 von der E GmbH geschlossen worden ist, das Arbeitsverhältnis des Klägers allerdings bereits zum Zeitpu nkt des Ä n- derungsvertrags am 8. September 2003 mit der E GmbH & Co. KG bestand und es anschließend zum 1. März 2007 auf die Beklagte übergegangen ist . De m- entsprechend ko mmt eine kollektivrechtliche Weitergeltung der GBV bei der jetzigen Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarung en nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn die Id entität des Betriebes g e- wahrt geblieben oder ein übernommene r Betriebsteil vom Erwerber als selbs t- ständiger Betrieb weitergeführt w o rd en ist (BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 102, 356) . Andernfalls re - vorbehaltlich des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB - von einer Transformation der Regelungen der GBV in das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen (vgl. BAG 13. Februar 2012 - 1 AZR 659/10 - Rn. 17) . In diesem Zusammenhang wird das Landesarbeitsg e- 36 37 - 15 - 4 AZR 780/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR780.13.0 - 16 - richt weiter aufzuklären haben, welche kollektiv - oder individualrechtlichen R e- gelungen bestehen, aufgrund derer die vom Kläger vorgelegten Gehaltsbänder G sein so l- len . Schli eßlich wird der Einfluss des am 13. Dezember 2011 in Kraft getr e- tenen Haustarifvertrag s der Beklagten auf die Anwendbarkeit der GBV und der zu prüfen sein. 2. Sollten die Eingruppierungsbestimmungen der GBV für die Eingruppi e- rung des Klägers maßgebend s ein , wird das Landesarbeitsgericht neben der Bewertung, ob sich die Tätigkeit des Klägers als eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere Teiltätigkeiten darstellt , weiter zu beachten h a- ben: a) Entgegen der Auff assung de r Vorinstanz ist es für einen Anspruch nach der Gehaltsgruppe D GBV nicht erforderlich, dass die Tätigkeit des Klägers s o- wohl die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals als auch eines Tätigkeitsbe i- spiels erfüllt. Für eine Eingruppierung in die Gehal tsgruppe D GBV ist es au s- reichend, dass er als Feldinstandhalter mit dem Funktionscode Nr. 410 das in dieser G ehaltsg - aa ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerich ts, die für die vorstehende Vergütungsordnung im Rahmen einer Gesamtbetriebsverei n- barung entsprechend anzuwenden ist (für Arbeitsvertragsrichtlinien BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 11) , sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltgruppe regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Regel - , Richt - oder Tätigkeitsbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (zu den Maßstäben ausf . BAG 25. August 2010 - 4 ABR 104/0 8 - Rn. 35; 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 - Rn. 30, BAGE 131, 36; jew. mwN) . bb ) Diese Grundsätze gelten auch im Entscheidungsfall. N ach Nr. 3 Satz 1 GBV d 38 39 40 41 42 - 16 - 4 AZR 780/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR780.13.0 - 17 - Duden Das Bedeutungswörterbuch Band 10 4. Aufl. S. 865) . Durch Nr. 3 Satz 1 i- . Mit dieser Formulierung kommt weder zum Ausdruck, dass sowohl die Tätigkeitsmerkmale als auch die Täti g- keitsbeispiele erfüllt sein müssen, noch kann der Re gelung entnommen we r- den, die Beispiele sollten für die Funktionen nur die abstrakten Funktionsgru p- penmerkmale der jeweiligen Gehaltsgruppe erläutern und nicht b ei der Ei n- gruppierung selbstständig an ge wende t werde n (vgl. auch BAG 18. April 2007 - 4 AZR 696/05 - Rn. 22, 29 mwN) . Hierfür spricht, dass die den einzelnen Funktionsbezeichnungen zugeordneten Tätigkeitsbeispiele in den jeweiligen Gehaltsgruppen der Anlage 2.4 der GBV jeweils nur einmal genannt werden, sodass ein Rückgriff auf die Oberbegriffe e ntbehrlich ist. Anhaltspunkte für eine auch wenig praktikable Auslegung der GBV, neben den abstrakten Tätigkeit s- merkmalen g- lassen sich der GBV da gegen nicht ent nehmen . b) Bei der Beurteilung, ob die Tätigkeit des Klägers das Tätigkeitsbeispiel der Gehaltgruppe D GBV ben der BSS - erfüllt, wird das Landesarbeitsgericht neben seinen bisherigen Erwägungen zur Auslegung der auch die Systematik der Tätigkeitsbe i- spiele für Feldinstandhalter in den Gehaltsgruppen C bis E GBV sowie d ie ei n- schlägige Richtlinie DIN 31051 zu be acht en haben. Für eine Eingruppierung nach der Gehaltsgruppe C GB V ist ein e - Komponenten - Komponenten erforderlich. Demgegenüber ist für ein Entgelt der Gehaltsgruppe der BSS - Komponenten erforderlich. Ein Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit sowohl die I n- standhaltung BSS - Komponenten umfasst, würde nach der Rechtsprechung des Senats, s o- weit alle Tätigkeiten in rechtlich relevante m Umfang anfallen (dazu BAG 43 - 17 - 4 AZR 780/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR780.13.0 - 18 - 10. Dezember 2014 - 4 AZR 261/13 - Rn. 31 mwN) , ein Entgelt nach der G e- haltsgruppe E GBV beanspruchen können. Allein nach dem Wortlaut der G e- haltsgruppe E GBV würde allerdings derjenige Arbeitnehmer, dem allein die - von den Betriebsparteien offensichtlich höher bewertete - Tätigkeit des i- ner solchen Auslegung d ü rft e aber der von den Betriebsparteien verfolgte Zweck der genannten Eingruppierungsbestimmungen entgegenstehen ; dies könnte dafür sprechen, dass jedenfalls dann, wenn die jeweils höher bewertete Tätigkeit insgesamt in r echtlich relevantem Ausmaß anfällt, das entsprechende Tätigkeits beispiel als erfüllt anzusehen ist . Zudem ist die Beklagte selbst davon l- c ) Sollte das Landesarbeitsgericht zu der Bewertung kommen , dass me h- rere Teiltät igkeiten vor liegen , wird es diese jede für sich daraufhin zu überpr ü- fen haben , ob sie namentlich die Tätigkeitsbeispiele der Gehaltsgruppe C oder D GBV erfüllen. Dabei sind im Rahmen einer Eingruppierung regelmäßig diej e- nigen Teiltätigkeiten zusammenzurech nen , die die Merkmale der betreffenden Entgeltgruppe erfüllen. Ergeben sie zeitlich mindestens die Hälfte der Gesam t- tätigkeit, ist der Kläger in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert und die übrigen Teiltätigkeiten bleiben unberücksichtigt, sofern diese übrigen Teiltäti g- keiten, die höheren Entgeltgruppen zuzuordnen sind, nicht ihrerseits zusa m- mengerechnet einen zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeit s- zeit erreichen und damit rechtserheblich werden (BAG 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 - Rn. 29 mwN, BAGE 131, 36) . Wenn auch die Betriebsparteien in der GBV hierzu k eine ausdrückliche Regelung getroffen haben, kann aber - e ntgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - regelmäßig und ohne besondere Anhaltspunkte (vgl. etwa die Fallgestaltung BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 261/13 - Rn. 18) nicht davon ausgegangen werden, die jeweils der höchsten Gehaltsgruppe zuzuordnende Teiltätigkeit begründe - unabhängig von ihrem zeitlichen Anteil an der Gesamttätigkeit - eine entsprechende Ei n- gruppierung. 44 - 18 - 4 AZR 780/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR780.13.0 - 19 - Für seine abweichende Auffassung kann sich das Landesarbeitsgericht nicht auf die Regelungen in der GBV zur Gehaltsfindung innerhalb der Gehalt s- gruppen und deren Bandbreiten stützen ( Nr. 3 Satz 5 GBV) . Soweit es in der Sache angenommen hat, ein geringerer i- ner höheren Gehaltsgruppe könne bei der Bestimmung der Gehaltsbandbreite einer bereits anderweitig bestimmten Gehaltsgruppe erfolg t . Zu de m l ieße sich dag e- gen mindestens ebenso gut anführen , die zeitlich überwiegende n Teiltätigkeit en seien maßgebend und der geringere Anteil sei bei der Gehaltsbestimmung i n- nerhalb des Gehaltsbands der niedrigeren Gehaltsgruppe zu beachten . 3. Im Falle einer Ein gruppierung der Tätigkeit des Klägers nach der G e- haltsgruppe D GBV ist das Landesarbeitsgericht bisher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger derzeit den Mittelwert des maßgebenden Gehaltsbands beanspruchen kann. a) Nr. 3 Satz 5 GBV räumt dem Arbeitgeber in zulässiger W eise ein ei n- se i tiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 Halbs. 1 BGB nach Maßgabe der dort genannten Kriterien ein. In diesem Rahmen hat die Lei s- tungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 Halbs. 2 BGB mangels gegenteiliger A n- haltspunkte nach billigem Ermessen zu erfolgen (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 620/11 - Rn. 19, 29) . Nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB wird eine nicht der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung oder eine verzögerte bzw. verweigerte Leistungsbestimmung dur ch eine richterliche Leistungsb e- stimmung ersetzt. b) Eine solche Leistungsbestimmung hat die Beklagte für die Gehalt s- gruppe D GBV bisher nicht getroffen. Die seit dem 1. Januar 2012 geleistete Vergütung erfolgte ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtsp flicht. Dies steht der Annahme einer Leistungsbestimmung iSd. § 315 Abs. 1 BGB im Rahmen eines Gehaltsbands der Gehaltsgruppe D GBV entgegen. c) Die richterliche Leistungsbestimmung, mit der das Berufungsgericht den mittleren Wert der Gehaltsbandbreite fe st ge setz t hat , ist nach dem bisher i- 45 46 47 48 49 - 19 - 4 AZR 780/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR780.13.0 - 20 - gen Vorbringen der Parteien an sich nicht zu beanstanden. Sollte ein Entgelt - anspruch nach der G ehaltsgrupp e D GBV gegeben sein, würde sie billigem E r- messen entsprechen. aa ) Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf eine höhere Vergütung geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen da r- legen und ggf. beweisen (st. Rspr., vgl. nur BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249) . bb ) Dabei ist es zunächst ausreichend, wenn er sich bei seiner Darlegun g angels anderer Anhaltspunkte kann er grundsät z- lich davon ausgehen, dass im Durchschnitt ein Entgeltan spruch in d er Höhe bestehen soll. Denn die konkrete Höhe des Entgelts er gibt sich im Entscheidungsfall erst aus den zugrundeliegenden Gehaltsbändern, in die der Arbeitnehmer durch eine einseitige Leistungsbestimmung des Arbeitg e- bers eingeordnet wird. Das dem Arbeitgeber insoweit eingeräumte Ermessen wird durch Nr. 3 Satz 5 GBV zwar näher konkretisiert . Die dort genannten Krit e- rien , insbesondere i- der Arbeitnehmer aber nicht (vgl. zur Beurteilung nach de m Entgeltrah menabko m- men (ERA) BAG 18. Juni 2014 - 10 AZR 699/13 - Rn. 42 f.) . cc ) Im Entscheidungsfall kommt hinzu, dass der Kläger zunächst auch deshalb vom mittleren Wert des Gehaltsbands ausgehen konnte , weil dies au f- grund de s ihm von der Beklagten erteilten Zwischenzeugnisse s vom 3 1. Juli 2008 hinsichtlich der maßgebenden leistungsbezogenen Kriterien nach Nr. 3 Satz 5 GBV grundsätzlich billigem Ermessen entsprechen würde. Die Beklagte hat te die Leistung des Klägers mit zu unserer vollen bewertet und ihm n- gen . Deshalb wäre es nunmehr i m Rahmen einer abgestuften Darl e- gung s last Sache der Beklagten gewesen, substanziiert Stellung zu nehmen, 50 51 52 53 - 20 - 4 AZR 780/13 ECLI:DE:BAG:2015:180215.U.4AZR780.13.0 aus welchen Gründen noch nicht einmal von einer durchschnittlichen Beurte i- lung der Leistungen des Klägers ausgegangen werden könne. Dem ist sie bi s- her nicht nachgekommen. dd ) E ntgegen der Auffassung der Revision war der Kläger nicht gehalten, zu de n weiteren Kriteri en nach Nr. 3 Satz 5 GBV näher vorzutragen. Dies gilt insbesondere für die , deren Beurteilung aufgrund der e r- forderlichen Tatsachenkenntnisse primär dem Verantwortungsbereich des A r- beitgebers zuzurechnen sind. Dementsprechend obliegt es der Beklagten, w begehrt, da r zulegen und ggf. e- insgesamt entgegenstehen könnten . 4. Das Landesarbeitsgericht wird schließlich b ei der von der Beklagten erhobenen Einrede der Ver jährung zu berücksichtigen haben , dass die Erkl ä- rung der Beklagten aus den Jahren 2009 und 2011 über einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung auf diejenigen Ansprüche beschränkt i s l- ge einer etwaigen rückwirkenden Umgruppieru n. Ob es sich bei de n vom Kläger geltend gemachten Zahlungen um solche Ansprüche handelt, ist derzeit nicht ersichtlich. Eylert Rinck Treber Dierßen Valerie Holsbo er 54 55
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