Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Januar 2015 Vierter Senat - 4 AZR 798/13 - ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 I. Arbeitsgericht Chemnitz Urteil vom 25. September 2012 - 4 Ca 3350/11 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht August 2013 - 7 Sa 669/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : OT - Mitgliedschaft - Anforderung an die Verbandssatzung - Auslegung der Geltungsbereichsbestimmung eines Tarifvertrags Bestimmung en : GG Art. 9 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Hinweis des Senats: weitgehende Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 797/13 - ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 798/13 7 Sa 669/12 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Januar 2015 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mün dlichen Ve r- handlung vom 21. Januar 2015 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Ric h ter Steding und Fri tz für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 6. August 2013 - 7 Sa 669/12 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an da s La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf tarifvertragliche Vergütung im Zeitraum von Juli 2011 bis Juli 2012 sowie auf eine tarifliche Ja h- ressonderzahlung für das Kalenderjahr 2011. Der Kläger, seit dem 1. September 2010 Mitglied der Vereinten Diens t- leistungsgewerkschaft (ver.di), ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Abfall - und Entsorgungswirtschaft, in deren Niederlassung in C seit dem 1. A u gust 20 05 beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeit s- ve r trag vom 9. August 2005. Für die darin vereinbarte Tätigkeit als Müllwerker und Fa h rer von Sonderfahrzeugen wurde ein Festgehalt iHv. 1.480,00 Euro b e stimmt. Die B eklagte war bereits se it dem 1. Mai 1991 Vollmitglied im Bunde s- verband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE), - gen im Jahre 1995 und 1999 in § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verbandssatzung die Möglich keit g e- zu erwerben. Mit Schreiben vom 22. April 20 02 teilte die Beklagte dem BDE F olge n- des mit: ... 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 4 - h iermit kündige ich mit sofortiger Wirkung die Mitglie d- schaft im Arbeitgeberverband. Die aktuelle Situation in der Entsorgungsbranche und auch die Entwicklung im BDE haben mich zu dieser En t- scheidung geführt. Von dieser Kündigung ist selbstverständlich die Mit glie d- Nach mehreren Telefonaten mit der Geschäftsführerin der Beklagten und verbandsinterner Beratung bestätigte der BDE dieser in einem Schreiben vom 10. Juni 2002: Nach wiederholter Diskussion im Präsidium und nach Rücksprache mit Ihnen hat das Präsidium letztlich auf se i- ner Sitzung am 5. Juni 2002 die Austritte aus dem Arbei t- geberverband bei Fortführung der Mitgliedschaft im Wir t- Am 21. Juni 200 2 übersandte der BDE unter Bezugnahme auf den en t- sprechenden Präsidiumsbeschluss und ve rbunden mit einem Hinweis auf § 3 Abs. 3, § 4 Abs. t- Gewerkschaft ver.di mitgeteilt hatte, bestäti gte diese mit Schreiben vom 12. Juli 2002 gegenüber der Beklagten diese Mitteilung und forderte sie zu Verhan d- lungen über einen Haustarifvertrag auf , zu dessen Abschluss es jedoch nicht kam . Mit Schreiben vom 23. Oktober 2011 machte der Kläger tarifliche A n- sprüche geltend und stützte sich auf die von ihm angenommene Unwirksamkeit e- renzvergütung zu dem Tariflohn der Vergütungsgruppe 6 d es Bund es - Entgelttarifvertrags vom 15. März 2011 (BETV 2011), den der BDE und die Gewerkschaft ver.di geschlossen hatten. Außerdem begehrte er - wie auch mit einem weiteren, der Beklagten am 22. Dezember 2011 zugegangenen Schre i- ben - eine Jahressonderzahlu ng für 2011 nach § 13 des zwischen denselben Tarifvertragsparteien vereinbarten Bu ndes - Manteltarifvertrag vom 15. Dezem - ber 2008, in Kraft ab 1. Januar 2009 (BMTV 2009). 5 6 7 - 4 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 5 - Nachdem die Beklagte die Forderungen ablehnte, hat der Kläger mit seiner Klage sein Begehren gerichtlich weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, der von der Beklagten im Jahre 2002 vorgenommene Wechsel in die . D ie Vereinssatzung des BDE stelle nicht sicher, s- hinsichtlich der Tarifpolitik des BDE hätten. D ie Beklagte sei deshalb verpflichtet, ihm Tariflohn zu zahlen. Er erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Verg ü- tungsgruppe 6 Stufe 4 - ab 8. August 2011 Stufe 5 - des Bundes - Entgeltrahmentarifvertrags (BERT) , da er überwiegend als Fahrer von Sonde r- fahrzeugen eingesetzt werde , für die ein Führerschein der Klasse C erforderlich sei . Unter Zugrundelegung der im BETV 2011 vereinbarten Bruttostundenlöhne betrage die Differenz zu dem i h m gezahlten Lohn auf der Basis der von ihm tatsächlich geleisteten 173 Stunden monatlich in den Monaten Juli 2011 bis A p- ril 2012 insgesamt 7.354,50 Euro sowie in den Monate n Mai bis Juli 2012 weit e- re 2.274,09 Euro. Zudem sei die Beklagte verpflichtet, ihm die tarifliche Jahre s- sonderzahlung nach § 13 B MTV 2009 für 2011 iHv. 1.701,92 Euro brutto zu zah len. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteil en, an ihn 9.056,42 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozent punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz se it Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.274,09 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem je weiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisung santrag damit begründet, sie sei n- teltarifvertrag nicht gebunden. Z umindest sei sie ein vernehmlich zum 30. April 2002 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten . Durch den Austritt falle sie zudem nicht mehr unter den fachlichen Geltungsbereich der vom BDE später geschlossenen Tarifverträge. Weiterhin sei der Kläger lediglich als Mül l- 8 9 10 - 5 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 6 - we rker tätig, was auch das Fahren verschiedener Entsorgungsfahrzeuge bei n- halte. Sollte er dabei das Tätigke itsmerkmal der Vergütungsgruppe 5 BERT mit dem Richtbeispiel Müllwerker erfüllen, handele es sich jedenfalls um einen a n- deren Streitgegenstand, da die Vergütungsgruppen nicht aufeinander aufba u- ten. Zudem habe der Kläger kein l- erhalten. Dies aber setze der Manteltarifvertrag für einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung voraus . D ie Vorinstanzen hab en die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt d er Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Mit der Begründung des La n- desarbeitsgerichts konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Die Entsche i- dung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Das angegriffene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der Senat kann mangels ausreichender ta t- sächlicher Feststellungen in der Sache nicht abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . I. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts galten für das A r- beitsverhältnis der Parteien jedenfalls im Streitzeitraum 2011 der BMTV 2009, der BETV 2011 und der BERT kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) . Der Kläger war seit dem 1. September 2010 Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di. Die Bekl agte war im Jahr 2011 tari f- gebundenes Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes BDE. 1. Die Beklagte war jedenfalls bis zum April 2002 tarifgebundenes Mitglied des BDE; hierüber streiten die Parteien nicht. Daran hat sich entgegen der Au f- fassung des Landesarbeitsgerichts dur ch die von der Beklagten am 22. April 11 12 13 14 - 6 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 7 - des BDE bei gleichzeitig weiterbestehender Mitgliedschaft im BDE nichts geä n- dert. Die Beklagte ist dadurch nicht in einen Mitgliedsstatus gewechselt, der einen Wegfall der Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) zur Folge gehabt hätte. a) Grundsätzlich begründet die Mitgliedschaft in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband die Gebundenheit an die von dem Verband abg eschloss e- nen Tarifverträge (§ 3 Abs. 1 TVG) . Ein Arbeitgeberverband kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch in seiner Satzung einen g e- sondert geregelten Status der Mitgliedschaft vorsehen, der eine Gebundenheit an die vom Verband abge schlossenen Tarifverträge ausschließt (sog. OT - Mitgliedschaft) . Das setzt jedoch voraus, dass die Satzung jeden Einfluss von OT - Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbandes ausschließt. aa) Nicht jedes vereinsrechtliche Mitglied eines Arb eitgeberverbandes ist notwendig tarifgebunden iSv. § 3 Abs. 1 TVG . Arbeitgeberverbände sind au f- grund der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG verliehenen Satzungsautonomie (BVerfG 1. März 1979 - 1 BvR 532 /77 , 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78 - zu C IV 1 der Gründe, BVerfGE 50, 290 ) grundsätzlich befugt, in ihren Satzungen eine Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit vorzusehen (BAG 19 . Juni 2012 - 1 AZR 775/10 - Rn. 16, BAGE 142, 98; 22. April 2009 - 4 AZR 111/08 - Rn. 27, BAGE 130, 264; 4. Juni 2008 - 4 AZR 4 19/07 - Rn. 25 ff., BAGE 127, 27; 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - BAGE 119, 103) . Eine solche R e- gelung widerspricht regelmäßig weder einfachem Recht noch Verfassungsrecht (dazu ausf. BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - Rn. 26 ff. , 33 ff., aaO ) . Die B e- gründung einer OT - Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband setzt voraus, dass es für diese Mitgliedschaftsform zu dem Zeitpunkt, in dem ein bisheriges Vollmitglied eine reine OT - Mitgliedschaft begründen will, eine wirksame sa t- zungsmäßige Grundlage gibt (BAG 26. August 2009 - 4 AZR 294/08 - Rn. 32) . bb ) Die Satzung des Verbandes kann selbst definieren, auf welche Weise eine Mitgliedschaft iSv. § 3 Abs. 1 TVG begründet und beendet werden kann (BAG 15. Dezember 2010 - 4 AZR 256/09 - Rn. 25) . Dabei kann jedoch nicht lediglich die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 TVG abbedungen werden. Wegen des 15 16 17 - 7 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 8 - im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie erforderl i- chen Gleichlaufs von Verantwortlichkeit und Betroffenheit hinsichtlich tarifpoli t i- scher Entscheidungen muss die Satzung eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarif gebundenheit vors e- hen (vgl. nur BAG 22. April 2009 - 4 AZR 111/08 - Rn. 27 f. , BAGE 130, 264 ; bestätigt durch BVerfG 1. Deze mber 2010 - 1 BvR 2593/09 - ) . (1) Eine nach der Satzung auch nur mögliche unmittelbare Einflussnahme von OT - Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbandes ist nicht zulässig. So dürfen OT - Mitglieder nicht in Tarifkommissionen entsandt werde n und den Verband im Außenverhältnis tarifpolitisch vertreten. Sie sind von der Verfügungsgewalt über einen Streik - oder Aussperrungsfonds auszuschließen. E in Stimmrecht bei Abstimmungen über die Festlegung von tarifpolitischen Zi e- len oder die Annahme oder Ablehnung von Tarifverhandlungsergebnissen ist auszuschließen. Die Mitwirkung von OT - Mitgliedern bei tarifpolitischen Fragen mit nur beratender Stimme ist hingegen unbedenklich (vgl. BAG 21. November 2012 - 4 AZR 27/11 - Rn. 14 mwN ; BAG 19 . Juni 2012 - 1 AZR 775/10 - Rn. 17, BAGE 142, 98 ) . (2) Für die Satzungsregeln über die Besetzung der tarifpolitischen Gremien reicht es danach nicht aus, festzulegen, dass in diesen Gremien nur tarifgebu n- dene Mitgliedsunternehmen vertreten sind. Wird die konkrete Beset zung tarifp o- litischer Gremien (z B Tarifkommissionen) durch ein anderes Vereinsorgan (zB Mitgliederversammlung oder Vorstand) vorgenommen, dürfen die nicht tarifg e- bundenen Verbandsmitglieder auf die Auswahlentscheidung keinen Einfluss haben. Nicht nur die W ählbarkeit (passives Wahlrecht) , sondern auch das akt i- ve Wahlrecht ist insoweit allein den tarifgebundenen Mitgliedern des Verbandes vorbehalten, weil nur sie von den zu verhandelnden und abzuschließenden T a- rifverträgen betroffen sind. Deshalb müssen sie d ie Tarifverträge allein veran t- worten. cc) Dabei kann es - je nach Regelungsdichte der Satzung - ausreichen, einen allgemein formulierten Grundsatz des generellen Ausschlusses von OT - Mitgliedern von jeglichen tarifpolitischen Entscheidungen des Verbandes z u 18 19 20 - 8 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 9 - formulieren (vgl. zB BAG 12. Februar 2014 - 4 AZR 450/12 - Rn. 15; 21. November 2012 - 4 AZR 27/11 - Rn. 18; 15. Dezember 2010 - 4 AZR 256/09 - Rn. 31) , so dass es nicht zwingend erforderlich ist, die Einschränkung der Mitwirkungsbefugnisse in den jeweil igen, den Einzelfall besonderer tarifpol i- tischer Tätigkeiten des Verbandes regelnden Satzungsvorschriften erneut fes t- zuschreiben. Aber gerade dann müssen derartige allgemeine Bestimmungen hinreichend klar und zweifelsfrei jede Mitwirkungsmöglichkeit von OT - Mitgliedern an tarifpolitischen Entscheidungen des Verbandes ausschließen. b) Diesen Anforderungen wird die Satzung des BDE (in Kraft ab 18. Januar 2000 - Satzung 2000) nicht gerecht. aa) Die Satzung 2000 enthält ua. folgende für die Entscheidung erhebliche Regelungen: § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Betriebe der Kreislauf - und Entsorgungswir t- schaft sowie der Wasser - und Abwasserwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland bilden einen Bu n- desverband. Er hat die Aufgaben eines Wirtschafts - und Arbeitgeberverbandes. ... § 2 Verbandszweck (1) Der Zweck des Bundesverbandes ist 1. Förderung der Kreislauf - und Entsorgungswir t- schaft sowie der Wasser - und Abwasserwir t- schaft, 2. Betreuung der Mitglieder im Rahmen gemei n- sam interessierender, einschließlich arbeit s- rechtlicher, Fragen, 3. Wahrung und Vertretung gemeinsamer Intere s- sen der Mitglieder gegenüber politischen, staa t- lichen und sonstigen Organisationen, ... 6. Abschluss von Tarifverträgen. (2) Der Bundesverband ist im Rahmen des Verband s- 21 22 - 9 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 10 - zwecks berechtigt, nationalen und internationalen Organisationen oder juristischen Personen beizutr e- ten oder solche zu gründen. ... § 3 Mitgliedschaften (1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. (2) Die Mitgliedschaft unterscheidet zwischen ordentl i- chen, korporativen, fördernden sowie ausländischen Mitgliedern: a) Ordentliches Mitglied können alle Unternehmen und Betriebe der Kreislauf - und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser - und Abwasserwirtschaft i- staat Bayern gelegen, gehören diese Mitglieder in der Regel dem korporativen Mitglied des Bundesve r- bandes VBS Verband Bayerischer Entsorgungsunternehmen e. V. Kreislaufwirtschaft und Städ tereinigung an. b) Korporatives Mitglied können Verbände und Vereinigungen werden, die für ihre eigenen Mitglieder entweder einen vergleichb a- ren Verbandszweck verfolgen wie der Bundesve r- band oder die ein Interesse an der Förderung des Zweckes des Bundesverbandes haben. c) Förderndes Mitglied können alle juristischen oder natürlichen Personen werden, die die Voraussetzungen nach Ziffer a) nicht erfüllen, die jedoch ein Interesse an der Förderung des Zweckes des Bundesverbandes im Sinne des § 2 der Satzung haben. d) Ausländische Mitglieder ... (3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, für säm t- liche mit ihnen verbundenen Unternehmen und B e- triebe im Sinne von Ziffer 2 a) die Mitgliedschaft zu erwerben. - 10 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 11 - § 4 Rechte und Pflichten (1) ... (2) Nur ordentliche Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht. In die Organe (§ 9 Abs. 1) kö n- nen nur gesetzliche Vertreter der ordentlichen Mi t- glieder gewählt werden; fallweise kann der Präsident aus dem Bereich der übrigen Mitglieder Gäste ohne Stimmrecht in die Organe des Bundesverbandes b e- rufen. ... § 5 Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft (1) ... (2) Ordentliche und diesen gleichgestellte Mitglieder e r- werben in der Regel mit der Mitgliedschaft im Bu n- desverband sowohl die Mitgliedschaft im Wir t- schaftsverband als auch im Arbeitgeberverband (§ 1 Abs. 1). Auf besonderen Antrag, der dem Präsidium zur g esonderten En tscheidung vorgelegt werden muß , kann auch nur die Mitgliedschaft im Wir t- schaftsverband erworben werden, insbesondere, wenn eine tarifliche Bindung aufgrund eines anderen Tarifvertrages nachgewiesen wird. (3) Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Sie kann nur mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres (Eingang in der Bu n- desgeschäftsstelle) erfolgen. (4) Die Mitgliedschaft endet außer durch Kündigung (Abs. 3) durch Ausschluss, durch Streichung aus der Mi tgliederliste oder aus wichtigem Grunde. (5) ... (6) Die Aufnahme, der Ausschluss sowie die Regelung der Fälle des Absatzes 2 erfolgen entsprechend der Verfahrensordnung über Aufnahme, Ausschluss und Kündigung von Mitgli e- . ... § 7 Wahlzeiten und Amtsdauer ... - 11 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 12 - (5) Alle durch Wahl übertragenen Ämter sind höchstpe r- sönlich wahrzunehmen; eine Stellvertretung ist nur möglich, wenn dies durch die Satzung ausdrücklich § 9 Organe und Einrichtungen (1) Organe des Bundesverbandes sind: 1. die Mitgliederversammlung (§ 10) 2. der Präsident und seine Stellvertreter (Präsid i- um § 11) 3. der Vorstand (§ 12) 4. der Hauptgeschäftsführer (§ 13) § 10 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes ist ihr oberstes Organ. Sie hat alle Angelegenheiten zu regeln, die nicht ausdrücklich von ihr oder in der Sa t- zung anderen Verbandsorganen zugewiesen sind. Insbesondere: 1. Wahl d es Präsidenten und seiner Stellvertreter, 2. Wahl der (gekorenen) Vorstandsmitglieder, ... § 11 Der Präsident und seine Stellvertreter (Präsidium) (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei Stellvertretern. Er ist mit dem Hauptgeschäft s- führer gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB. (2) Der Präsident und seine Stellvertreter leiten den Bundesverband nach den gemeinsam mit dem Vo r- stand festgelegten Richtlinien für die Verbandsarbeit und die - (3) Der Präs ident vertritt den Verband in allen Angel e- genheiten allein. In seiner Verhinderung wird er durch einen Stellvertreter gemeinsam mit dem ... - 12 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 13 - § 12 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus a) dem gesetzlichen Vorstand (§ 11 Abs. 1 Satz 2), den kooptierten Mitglieder n des Präs i- diums sowie aus dem jeweiligen Vorgänger im Amt des Präsidenten (Altpräsident) (geborene Mitglieder) und (b) aus mindestens zwölf weiteren, von der Mi t- gliederversammlung durch Bloc kwahl (Vo r- standsliste) zu wählenden Personen (gekorene Mitglieder); sie sollen die Fachbereiche und möglichst die Größenstruktur des Verbandes sowie die region ale Bedeutung berücksichtigen. (3) Der Vorstand hat die Aufgaben, 1. ... 2. auf Vorschlag des Präsidiums Fachbereiche und Tarifkommissionen einzusetzen; die Vorsi t- zenden sollen in der Regel aus der Mitte des Vorstandes berufen werden, ... § 17 Große und Kleine Tarifkommission (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitg e- berv erbandes bildet der Bundesverba nd eine Kleine und eine Große Tarifkommission, deren Mitglieder sich ausschließlich aus den Mitgliedern des Arbei t- geberverbandes zusammensetzen. Der Vorstand legt in einer Geschäftsordnung für Große und Kle ine Tarifkommission die Aufgabenb e- reiche sowie die Größe und Zusammensetzung der Kommission fest. (2) Die Kleine Tarifkommission wird von einem Vorsi t- zenden geführt, der vom Vorstand berufen wird. (3) Die Große Tarifkommission wird vom Präsidenten - 13 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 14 - bb) Diese Satzungsregelungen genügen nicht den vorstehend genannten Anforderungen an die erforderliche Klarheit und Eindeutigkeit der Trennung zwischen den beiden Mitgliederbereichen. Dabei kann der Senat zugunsten der Beklagten unterstellen, dass der BDE mit den Regelungen in § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 Satzung 2000 die Möglichkeit einer gesonderten Form der Mi t- gliedschaft im Verband ohne Tarifgebundenheit eröffnen wollte. Die Satzung s- bestimmungen zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder s- i- dungen des Verbandes auch dann nicht hinreichend aus. (1) Die Satzung 2000 regelt in § 3 die unterschiedlichen Formen der Mi t- gliedschaften. Dabei ist eine differen zierende Bestimmung zwischen OT - und Vollmitgliedern gerade nicht vorgesehen. Beide unterfallen dem dort verwan d- ten (2) § 5 Abs. 2 Satz 2 Satzung 2000 lässt, anders als die in § 3 Abs. 2 Sa t- zung 2000 aufgeführten un terschiedlichen Formen einer Mitgliedschaf t , die Möglichkeit einer OT - Mitgliedschaft erkennen. Zwar ist für den nach § 5 Abs. 2 Satz unterstellt werden kann, l- gen kann, sondern auch ein späterer Wechsel aus einer Vollmitgliedschaft z u- lässig ist) keine ausdrückliche Regelung enthalten, dass für diese Mitglieder ke ine Tarifgebundenheit besteht. Diese gewollte Rechtsfolge ergibt sich aber mittelbar aus § 17 Abs. 1 Satzung 2000. Die Mitgliedschaft in den Tarifkommi s- l- det werden, ist ausschließlich l- ten. Zudem soll bei der Entscheidung über einen entsprechenden beschränkten ( § 5 Abs. 2 Satz 2 Satzung 2000) . 23 24 25 - 14 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 15 - (3) Diese Satzungsregelungen sehen eine hinreichende Trennung der be i- (a) Eine allgemeine, alle Einzelkonstellationen abdeckende Formulierung des Ausschlu Entscheidungen des BDE (vgl. dazu oben I 1 a cc) enthält die Satzung 2000 nicht. (b) Eine gleichwertig geregelte Trennung ergibt sich entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts nicht aus § 17 Abs. 1 Satzung 2000. Dies wäre nur dann der Fall, wenn einerseits die tarifpolitischen Entscheidungen des BDE ausschließlich und vollständig den beiden dort genannten Kommissionen übe r- tragen worden wären und andererseits bei der Zusammensetzung un d den En t- scheidungen dieser Kommissionen nur solche Mitglieder des BDE mitwirken letztgenannten Voraussetzungen erfüllt die Satzung 2000 nicht. (aa) Dabei kann zu G unsten der Beklagten weiterhin unterstellt werden, dass sich nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000 jedenfalls die Bildung einer Kleinen und einer Großen Tarifkommission als solche dem Bundesvorstand des BDE nicht freigestellt ist, sondern die Erfüllung einer satzungsm äßig festgele g- ten Pflicht darstellt. Dasselbe gilt für die grundsätzliche Übertragung der Aufg a- r- bereitung und Durchführung tarifpolitischer Entscheidungen zu verstehen sein mögen, au durch den Vorstand ohne weitere Vorgaben durch die Satzung 2000 erfolgt. (bb) Die Auswahl der Mitglieder der Tarifkommissionen aus den Vertretern tarifgebundener Unternehmen erfolgt nach § 17 Ab s. 1 Satz 2 Satzung 2000 durch den Vorstand (zu dessen Zusammensetzung vgl. § 12 Abs. 1 Satzung 2000) und damit durch ein Gremium, für das seinerseits die Beschränkung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000 gerade nicht gilt. Dessen Mitglieder müssen nicht zw ingend tarifgebundenen Unternehmen angehören. Ebenso wenig ist eine Beschränkung der Mitgliedsrechte dieser Vorstandsmitglieder bei dem E r- 26 27 28 29 30 - 15 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 16 - lass einer Geschäftsordnung für die Tarifkommissionen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der Satzung 2000 ersichtlich. (c) Der Bestimmung in § 17 Abs. 3 Satzung 2000, wonach die Große Tari f- kommission vom Präsidenten des BDE geführt wird, fehlt es an einer Ausna h- meregelung für den Fall, dass dieser ein Unternehmen repräsentiert, das nur olche folgt nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000. Dort ist ausschließlich von den Mitgliedern der Kommi s- sionen, nicht aber vom Vorsitzenden die Rede. Zudem stellt § 17 Abs. 3 Sa t- zung 2000 eine Spezialregelung dar, die § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000 v o r- geht. Darüber hinaus sieht § 7 Abs. 5 Satzung 2000 vor, dass alle Wahlämter und damit auch das des Präsidenten (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satzung 2000) höchstpersönlich wahrzunehmen sind, sofern nicht in der Satzung ausdrücklich eine Ausnahme für zulässig erklärt wird. Eine solche ausdrückliche Vertretung s- Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf mindestens zwei Fälle hingewiesen hat, in denen in der Vergangenheit der jeweilige Prä sident Vorsitzender der Großen Tarifkommission (war), sondern ein einem tarifgebu n- e- ies unerheblich. Es kommt regelmäßig nicht auf die praktizierte Übung, sondern auf die Rechtslage nach der Satzung an (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 111/08 - Rn. 45, BAGE 130, 264) . Zudem wird der Pr ä- sident beim Vorliegen eines - satzungsmäßig geregelten - Ve rtretungsfalles, der (§ 11 Abs. 3 Satz 2 Sa t- zung 2000) . Gerade dies ist hier aber weder vorgesehen noch in den von der Beklag ten geschilderten Fällen - die überdies ausweisen, dass es sich keine s- wegs um ein rechtlich zu vernachlässigendes, rein theoretisches Problem ha n- delt - tatsächlich geschehen. (4) Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Umstand, dass die Gewerkschaft ver.di selbst von einer fehle n- 31 32 33 - 16 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 17 - den Tarifgebundenheit der Beklagten ausgegangen sei. Die Wirksamkeit eines Wechsels in eine Mitgliedsform ohne Tarifgebundenheit ist allein von der sa t- zungsrechtlichen Ausgestaltung und nicht von der Rechtsmeinung eines Dritten abhängig. Das gilt auch für die - dem Statuswechsel zustimmende oder able h- nende - Auffassung einer tarifzuständigen Gewerkschaft. cc) Die Beklagte kann sich für ihre Annahme einer ausreichenden Tre n- nung der beiden Mit gliederbereiche nicht auf Regelungen in der Geschäftsor d- nung für die Große und Kleine Tarifkommission des BDE berufen. (1) Die Absicherung der erforderlichen Trennung der unterschiedlichen Unterrang i- - zB eine Geschäftsord nung - reicht dafür nicht aus. (a) Nach ständiger Rechtsprechung sind die das Vereinsleben bestimme n- u- nehmen (arg. § 33 Abs. 1 BGB; vg l. BGH 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 105, 306) . Nur die Satzung selbst ist - jeweils - vom demokratisch legitimierten Organ des Vereins, der Mitgliederversammlung, beschlossen. Das betrifft im Falle eines Arbeitgeberverbandes iSv. § 2 Abs. 1 TVG nicht nur die Kontrolle der Mitglieder über solch grundlegende Fragen wie die wirksame Begründung der Möglichkeit einer Verbandsmitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit (vgl. dazu Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 2 Rn. 95) , sondern auch die Bestandsfestigkeit und Kontinuität und damit das Ausmaß der Ve r- bin d einzelner Gremien grundsätzlich nicht das Vereinsleben bestimmende Grund - n- gender Vorschrift in die Satzung aufgenommen werden müssen (so schon BGH 6. Mä rz 1967 - II ZR 231/64 - zu II 3 c der Gründe, BGHZ 47, 172; Sa u- ter/Schweyer/Waldner Der eingetragene Verein 19. Aufl. Rn. 151) . Geschäft s- ordnungen werden regelmäßig von den Gremien selbst aufgestellt und können von ihnen verändert werden, ohne dass Verbandsmitglied er außerhalb des Gremiums hierauf unmittelbaren Einfluss haben. 34 35 36 - 17 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 18 - (b) Ferner ist nur die Satzung selbst im Vereinsregister veröffentlicht und jedermann zugänglich. Auf diese vom Gesetz verlangte Publikation kann nicht nach den Umständen des Einzelfalls ver zichtet werden (BGH 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 105, 306) . Die erforderl i- che Transparenz ist insbesondere für die Mitglieder selbst, für aufnahmeint e- ressierte Unternehmen, aber auch für die gegnerische Koalition von Bede utung. e- schäftsordnungen einzelner Vereinsgremien sind nicht ohne weiteres öffentlich einsehbar. Dass die Satzung selbst allein in der öffentlich zugänglichen Form der im Vereinsreg ister eingetragenen Fassung Grundlage für die rechtliche Überprüfung sein kann, hat der Senat bereits entschieden; erst ab dem Zei t- punkt der Eintragung einer zuvor vereinsrechtlich beschlossenen Satzungsä n- derung gilt sie als maßgebend für die Beurteilung d er Frage, ob die Mitgliede r- bereiche hinreichend getrennt sind (BAG 26. August 2009 - 4 AZR 295/08 - Rn. 32 ff.) . (2) 17 Abs. 1 Satz 2 Satzung 2000 allein vom Vorstand zu beschließen. Die Befugnis des Vorstands erstreckt sich neben der Festlegung von Größe und Zusammense t- sind nach der Satzungslage wesentliche Regelungen, die für die rechtliche t- Vorstand überlassen, der damit unabhängig von der Mitgliederversammlu ng und ohne Veröffentlichungszwang über den Status und den Einfluss der Mi t- gliederbereiche auf die tarifpolitischen Entscheidungen des Verbandes en t- scheiden kann. (3) Selbst bei Berücksichtigung dieser Bestimmungen kann nicht von einer hinreichenden Trenn ung der beiden Mitgliederbereiche ausgegangen werden. 37 38 39 - 18 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 19 - (a) Dies betrifft insbesondere die nach § 17 Abs. 1 der Satzung 2000 erla s- s- zugsweise folgenden Wortlaut hat: 1.0 Größe und Zusammensetzung der Großen T a- rifkommission (GTK) 1.1 dem Vorstand (§ 12), 1.2 den Vorständen der Regionalverbände (§ 14 Abs. 5), 1.3 den Vorsitzenden der Fachbereiche (§ 15 Abs. 4), - soweit sie Mitglieder repräsentieren, die dem Arbeitgebe rverband angehören - 1.4 dem Hauptgeschäftsführer (§ 13), 1.5 einen vom Verband bestellten fachkundigen Berater, der auch Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle (§ 20) sein kann. 2.0 Vorsitz, Abstimmung Den Vorsitz führt der Präsident, im Verhinderungsfall der jeweils älteste Vizepräsident. Abstimmungen erfolgen g e- mäß § 8 der Verbandssatzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. ... 3.0 Richtlinien für die Kleine Tarifkommission (KTK) Die Große Tarifkommission beschließt die Richtlinien für die Kleine Tarifkommission und entscheidet endgültig über die Annahme oder Ablehnung von Verhandlungsergebni s- sen, die die KTK vorlegt. ... 6.0 Größe und Zusammensetzung de r Kleinen Tari f- kommission (KTK) Die KTK besteht aus 6.1 einem vom Präsidenten des Bundesverbandes zu berufenden Vorsitzenden. 6.2 mindestens vier vom Verband zu benennenden Mi t- glieder des Verbandes, von denen einer vom korpor a- tiv angeschlossenen Mitgliedsverband VBS zu del e- gieren ist, 6.3 dem Hauptgeschäftsführer 6.4 einem vom Verband bestellten fachkundigen Berater. 7.0 Vorsitz, Abstimmungen 40 - 19 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 20 - 7.1 Ist der Vorsitzende der KTK verhindert, wählt die KTK einen Vorsitzenden aus ihren Mitgliedern . 7.2 Bei Abstimmungen ist das nach 6.4 zu bestellende Die KTK führt die Tarifverhandlungen mit der zuständigen Gewerkschaft im Rahmen der von der Großen Tarifko m- mission beschlossenen Richtlinien. Ist ein Verhandlung s- ergebnis erzielt, so ist dieses unverzüglich der GTK zur Beschlussfassung über Annahme oder Ablehnung vorz u- legen . (b) r- d, nicht g e- währleistet. (aa) s- r- bandes e- regelt worden. Für die übrigen Kommissionsmitglieder, darunter den gesamten Vorstand (§ 12 Abs. 1 Satzung 2000) , ist eine derartige Beschränkung gerade nicht geregelt. Dann gilt § 8 Abs. 5 der Satzung 2000. Danach sind bevollmäc h- tigte Repräsentanten eines Mitgliedsunternehmens ohne Beschränkung auf e (bb) Für die Kleine Tarifkommission fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Trennung d f- ggf. der Großen Tarifkommission zur endgül tigen Entscheidung vorzulegen. Durch § 17 Abs. n- e- enthält jedoch insoweit keine Regelungen über das in die Kommission vom Verband Bayerischer Entsorgungsunternehmen e. V. (§ 3 Abs. 2 Satzung 2000) 41 42 43 - 20 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 21 - zu delegierende Kommissionsmitglied. In jedem Fall ist die Auswahl nicht allein gleichfalls der Kleinen Tarifkommission angehört, zu einem Unternehmen des der Satzung (§ 13 Satzung 2000) zwingend geregelt. dd) Die von der Beklagte n angeführten Satzungsänderungen in den Jahren 2006/2007 und 2012/2013 sind für ihre Tarifgebundenheit ohne Bedeutung. (1) Die Satzungsänd erungen vom 26. Oktober 2006/6 . Februar 2007 (Sa t- zung 2006/2007) haben die vorstehend angeführten Bestimmungen über eine Einflu ssmöglichkeit Entscheidungen des BDE nicht geändert. Soweit die Beklagte sich auf einen uen Satzu 3 Abs. 4 Satzung 2006/2007 stützt, führt dies zu ke i- ner anderen Entscheidung. (a) § 3 Abs. 4 Satzung 2006/2007 lautet nun: ei chgestellte Mitgli e der können die Mitgli e dschaft in folgenden Formen erwerben: Mitgliedschaft mit Verbandstarifbindung (Mitglied T), Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT). Für die Mitglieder mit Verbandstarifbindung ist der Ve r- band berechtigt, Verbandstarifverträge abzuschließen. D ie Mitglieder ohne Verbandstarifbindung werden von den (b) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte als orde n- tliches Mitglied (§ 3 Abs. 2 Buchst. a Satzung 2000) von der Möglichkeit G e- brauch gemacht hat, die durch Satzung neu geschaffene Mitgliedschaftsform Mitgli e dschaft ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT) e- ten (dazu oben I 1 a aa) zu begründen. Es ist anhand der Satzung auch nicht ersichtlich, dass Mitglieder des BDE, die z d- (§ 5 Abs. 2 Satzung 2000) - wie 44 45 46 47 - 21 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 22 - es die Beklagte meint - i- t worden sind. Vielmehr sieht § 5 Abs. 2 Satz 2 Sa t- zung 2006/2007 für einen Wechsel der Mitgliedschaftsform eine Kündigung vor. (c) Zudem führt auch § 3 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 Satzung 2006/2007 zu keinem anderen Ergebnis. Der BDE schließt als eingetragener Verein und d a- mit - entgegen der Beklagten - mit Gewerkschaften Tarifverträge ab. Vertragspartner der geschlossenen Tari f- verträge ist der BDE. Die sich daran anschließende Frage der Tarifgebunde n- heit nach § 3 Abs. 1 TVG aufgrund bestehender M itgliedschaft (§ 3 Abs. 1 TVG) bestimmt sich allein danach, ob die Satzung des BDE ausreichende Vorke h- rungen enthält, die vereinsrechtlich eine Einflussnahme von Mitgliedern ohne Tarifgebundenheit auf tarifpolitische Entscheidungen ausschließt. Dies ist b e- zogen auf die Satzung 2006/2007 nach wie vor nicht der Fall. (d) Entgegen der Auffassung der Beklagt en handelt es sich in § 3 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 Satzung 2006/2007 nicht um eine Regelung der Tarifzustä n- digkeit des BDE. Eine Arbeitgeber - oder Arbeitn ehmervereinigung kann ihre Tarifzuständigkeit nicht wirksam auf ihre jeweiligen (T - ) Mitglieder beschränken . Eine Satzungsbestimmung, welche den Umfang der Tarifzuständigkeit einer Vereinigung vom Ein - und Austritt einzelner Mitglieder abhängig macht, ist m it den Erfordernissen eines funktionierenden Tarifvertragssystems und der darauf bezogenen Ausgestaltung der Tarifautonomie durch die gesetzlichen Regelu n- gen unvereinbar ( ausf. BAG 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - Rn. 43 ff. mwN, BAGE 119, 103) . (2) Die Satzungsänder ung vom 9. Mai 2012, die am 23. Januar 2013 in Kraft getreten ist, ist für den Anspruch des Klägers auf eine Jahressonderza h- lung für das Kalenderjahr 2011 ohne Einfluss. 2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann das Schre i- ben der Beklagten vom 22. April 2002 nicht dahingehend aus gelegt werden, in i- nem Wegfall der Tarifgebundenheit führe, zumindest hilfsweise ein vollständiger 48 49 50 51 - 22 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 23 - Austritt aus dem Verband erklärt worden. Diese Auslegung ist auch nach Ma ß- gabe einer nur eingeschränkten Überprüfung in der Revisionsinstanz (zum Überprüfungsmaßstab individueller atypischer Willenserklärungen vgl. etwa BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 23 mwN; 27. Februar 2 013 - 4 AZR 78/11 - Rn. 16) rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat Auslegung s- regeln verletzt und dadurch eine gebotene Auslegung unterlassen. a) Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung sind der Zeitpunkt des Zugang s und die Verstä ndnismöglichkeit des Erklärungsempfä n- gers maßgebend (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. Septemb er 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 23 mwN) . Später eingetretene Umstände können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Lediglich soweit sich aus der folgenden Praxis der Beteiligten Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr tatsächliches Verständnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Willenserklärung ergeben, können sie von Bedeutung sein (vgl. nur BGH 7 . Dezember 2006 - VII ZR 166/05 - zu II 1 der Gründe mwN) . b) Di e Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 22. April 2002 ist gesta l- tend auf die Beendigung eines bestimmten und auf die Begründung eines and e- ren Mitgliedsstatus innerhalb des BDE gerichtet. Das ergibt sich aus dem Wor t- laut der Erklärung. Insbesondere soll te der Bestand der Mitgliedschaft im BDE - - ausdrücklich nicht betroffen sein. Das ist vom Erklärungsempfänger, dem BDE, auch so verstanden worden. Dementsprechend hat er in seinem die Beklagte betreffenden Beschlus s vom 5. Juni 2002 deren Statuswechsel bestätigt. Dieser neu begründete Mitglied s- status wurde in den folgenden Jahren zudem tatsächlich umgesetzt, wie sich zB an der Aushändigung des neuen Mitgliedsausweises des BDE mit dem Zusatz Selbst wenn die Beklagte in nachfolgend geführten Telefongesprächen mit Vertretern des BDE deutlich gemacht haben sollte, dass es ihr auf den mit dem beabsichtigten Statuswechsel angestrebten Rechtserfolg - den Wegfall der Tarifgebunde nheit - ankomme, hat dessen fehlender Eintritt auf die gewollte und tatsächlich bewirkte Statusänderung keine Auswirkung. Der in seiner B e- 52 53 54 - 23 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 24 - s BDE iSv. § 3 Abs. 1 Buchst. a Satzung 2000 ist damit nicht durch eine - nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Satzung 2000 weiterhin an die Schriftform gebundene - Kü n- digungserklärung der Beklagten beendet worden. 3. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es dem Kläger nicht verwehrt, sich auf d ie weiterhin bestehende Tarifgebundenheit der Bekla g- ten zu berufen. a) Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auch deshalb als unbegründet angesehen, weil ein Arbeitnehmer sich nach dem Ablauf von drei Jahren nicht mehr auf die Unwirksamkeit eines Austri tts aus dem Arbeitgeberverband ber u- fen könne. Ein satzungsrechtlich nicht wirksamer Wechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit berühre keine Interessen von Dritten, sondern lediglich diejenigen des einzelnen Mitglieds und des Verbandes. Ein solc her Zeitraum bezüglich der Tarifgebundenheit zu schützen und andererseits Missbrauch zu verhindern. Damit sei ausdrücklich keine Verwirkung gemeint, die für tarifliche Ansprüche nach § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG ohnehin ausgeschlossen sei. Das Ve r- trauen der Arbeitsvertragsparteien darauf, dass es bei einer vor mehr als drei Jahren erklärten Beendigung einer Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband schützenswert. b) Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Sie entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. aa) inblick auf eine damit mö g- licherweise beabsichtigte OT - genügt nicht den Anforderungen, um durch eine Begründung der Mitgliedschaft 3 Abs. 1 TVG zu beenden. Es geht daher bei der rechtlichen Beanstandung der Satzung nicht um eine bloße innerverbandliche Regelung, die lediglich die Interessen 55 56 57 58 - 24 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 25 - der Mitglieder mit den Verbandsinteressen zum Ausgleich bringt, wie das La n- desarbeitsgericht meint. E s kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine Wertung des Senats im Urteil vom 4. Juni 2008 ( - 4 AZR 419/07 - Rn. 56 , BAGE 127, 27 ) stützen. Im damaligen Entscheidungsfall ging es um eine Sa t- zungsbestimmung, die einen Übertritt in die OT - Mitgliedschaft davon abhängig machte, dass die Aufrechterhaltung der Tarifgebundenheit für das Mitgliedsu n- gemacht, eine solche Unzumutbarkeit sei in Wirklichkeit nicht gegeben gew e- sen. Das ist eine gänzlich andere Konstellation, weil sie das Vorliegen einer nach der Satzung selbst bestimmten rechtlichen Voraussetzung für einen so l- chen Statuswechsel zum Gegenstand hatte, nicht aber - wie hier - dessen rech t liche Folgen. bb) Zudem setzt ein schü tzenswertes Vertrauen der Beklagten, von dem das Landesarbeitsgericht ohne Angabe einer Rechtsgrundlage ausgeht, die Kenntnis des Klägers über eine den Wegfall der Tarifgebundenheit auslösende Erklärung der Beklagten voraus. Da eine solche Erklärung objekt iv nicht vo r- des BDE und die von der Beklagten diesem Übertritt subjektiv - fälschlicherweise - beigemessene rechtliche Folge vom Kläger zur Kenntnis gen ommen werden müssen. Hierz u und über deren Zeitpunkt fehlt es an je d- weder tatsächlichen Feststellung des Landesarbeitsgerichts. Nähere Ausfü h- rungen über den vom Landesarbeitsgericht angenommenen Zusammenhang t s- kampfmaßnahmen enthält das Berufungsurteil nicht. 4. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien von der Geltungsbereichsbestimmung des BMTV 2009 erfasst. Soweit die Beklagte eingewandt hat, das Arbeitsverhältnis falle nicht unter den fachlich - persönlichen Geltungsbereich des BMTV 2009, da dieser sich nur auf r- band der Deutschen Entsorgung g- 59 60 - 25 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 26 - gilt für alle tarifgebundenen Mitglieder des BDE, und damit auch für die Mitgli e- a) Bei de r Auslegung von Geltungsbereichsbestimmungen eines Tarifve r- trags ist nur beim Vorliegen besonderer Anhaltspunkte von einer mitgliederb e- zogenen Regelung auszugehen. aa) Grundsätzlich ist die Beschränkung des (persönlichen) Geltungsb e- reichs eines Tarifvert rags auf einen bestimmten Teil der Mitglieder einer Tari f- vertragspartei möglich. Den Koalitionen steht im Rahmen der ihnen verfa s- sungsrechtlich verbürgten Tarifautonomie bei der Festlegung des Geltungsb e- reichs eines Tarifvertrags ein weiter Gestaltungsspie lraum zu, der auch die Festlegung der vom Tarifvertrag erfassten Unternehmen beinhaltet (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 57 mwN , BAGE 122, 134 ) . bb) Ob sich der Geltungsbereich eines mitgliedschaftsbezogenen Tarifve r- trag s tatsächlich auf aktuelle Mitglieder - oder gar nur einen Teil derse l- ben - beschränken soll oder ob mit einer dem Wortlaut nach mitgliederbezog e- nen Geltungsbereichsbestimmung lediglich ein Hinweis auf die ohnehin geset z- lich in § 3 Abs. 1 TVG geregelte Tarifgebundenheit der Verband s - und Gewer k- schaftsmitglieder als Voraussetzung für eine Tarifgeltung und damit die best e- hende Rechtslage erfolgen soll, ist durch Auslegung des Tarifvertrags zu ermi t- teln. Wenn von ihm nur ein bestimmter Teil der Mitglieder des tarifschließenden Arbeitge berverbandes erfasst sein soll, muss sich das aus dem Tarifvertrag selbst ergeben (Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 235) . Eine lediglich ve r- bandsinterne Zuordnung kann dafür nicht ausreichen (Buchner NZA 1994, 2, 3) . cc) Bei der Auslegung einer solche n Geltungsbereichsbestimmung ist z u- nächst zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien mit einer mitgliederbezog e- nen Bereichsbestimmung regelmäßig Abgrenzungsprobleme und Streitigkeiten vermeiden, die sich aus einer branchenbezogenen Festlegung insbesondere für Mischbetriebe und beim Herauswachsen eines Betriebs aus dem bisherigen Wirtschaftszweig ergeben (BA G 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) (c) der Gründe mwN , BAGE 114, 162 ) . Einzubeziehen sind jedoch weiterhin 61 62 63 64 - 26 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 27 - die weitreichenden Folgen, di e bei einer konstitutiven Beschränkung des pe r- sönlichen Geltungsbereichs eintreten. Der Geltungsanspruch des Tarifvertrags hat Auswirkungen auf die Folgen eines Austritts aus dem Verband, weil damit der Geltungsbereich des Tarifvertrags verlassen wird und die ansonsten g e- set z lich vorgesehene Nachbindung gem. § 3 Abs. 3 TVG nicht eintritt. Eine so l- che Auslegung hinderte ferner eine Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifve r- trags nach § 5 TVG, weil diese sich nur auf die nicht tarifgebundenen Arbeit s- verhältni sse innerhalb seines Geltungsbereichs beziehen kann; gleiches gilt für eine mögliche Erstreckung auf die Arbeitsverhältnisse eines ausländischen A r- beitgebers nach § 3, § 4 (zB Nr. 7: Abfallwirtschaft einschließlich Straßenrein i- gung und Winterdienst) , § 7 A EntG. Weiterhin wäre sein Geltungsanspruch g e- genüber einem branchenbezogenen Tarifvertrag erheblich reduziert, weil die Sperrwirkung von § 77 Abs. 3 BetrVG insoweit auf die unmittelbaren aktuellen Mitglieder des Verbandes beschränkt würde. Würde ein solche r Tarifvertrag von anderen Branchenunternehmen oder nichttarifgebundenen Verbandsmitgli e- dern arbeitsvertraglich in Bezug genommen, unterlägen die tariflichen Besti m- mungen in diesen Arbeitsverhältnissen unmittelbar der Angemessenheitsko n- trolle nach §§ 305 f f. BGB, weil sie außerhalb ihres Geltungsbereichs ang e- wandt würden und deshalb nicht einschlägig wären. Er wäre weiterhin nicht g e- eignet, die gesetzlich ermöglichte Unterschreitung von Mindestschutzbesti m- mungen (zB in § 622 Abs. 4 BGB, § 5 Abs. 3 ArbZG, § 4 Abs. 4 EFZG, § 13 Abs. 1 BUrlG) Selbst die in § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB vorgesehene Möglichkeit einer Abkü r- zung der einjährigen Sperrfrist für die Abänderung transformierter Tarifregelu n- gen nac h einem Betriebsübergang setzt die Verweisung auf einen Tarifvertrag voraus, von dessen Geltungsbereich der - tarifungebundene - Erwerber erfasst ist. Diese Gestaltungsmöglichkeiten entfallen bei einer konstitutiven mitglie d- schaftsbezogenen Geltungsbereich sbestimmung. dd) Aufgrund dieser Einschränkungen kann ohne deutliche Anhaltspunkte im Tarifvertrag nicht angenommen werden, dass dessen Geltungsbereich auf die - jeweils aktuellen - Mit g lieder des tarifschließenden Arbeitgeberverband e s beschränkt werden s oll. Fehlt es daran, geht die übereinstimmende Interesse n- 65 - 27 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 28 - lage der Tarifvertragsparteien typischerweise dahin, den Geltungsbereich des Tarifvertrags auf diejenigen branchenangehörigen Unternehmen zu erstrecken, die durch den Beitritt zum tarifschließenden A rbeitgeberverband eine Tarifg e- bundenheit herbeiführen können (BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - , zu B II 2 c ee (3) (c) der Gründe , BAGE 114, 162 ) . Im vorliegenden Entscheidungsfall kommt hinzu, dass die Geltungsbereichsbestimmung nicht nur die aktuellen t arifgebundenen Mitglieder des Verbandes, sondern nur einen nach innerve r- bandlichen Regelungen umgrenzten Teil von ihnen erfasst. b) Danach nimmt die Geltungsbereichsbestimmung des BMTV 2009 nicht diejenigen Mitgliedsunternehmen des tarifschließenden Verb andes BDE aus, aa) Die nach dem Wortlaut des BMTV 2009 erfolgte Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Verbandsmitglieder hat lediglich deklaratorische B e- deu tung . Sie weist - wie es in Tarifverträgen häufig geschieht - auf die tarife x- ternen Geltungsvoraussetzungen der Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 1 TVG en an anderer Stelle, nämlich in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG geregelte Tarifgebu n- denheit verweist. Für die hiervon abweichende Annahme einer konstitutiven Regelung fehlt es an einem, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsg e- r- Tarifvertrags ohne die Bezeichnung Arbeitgeberverband genannt ist, ist dies ohne Bedeutung; die den Tarifvertrag schließenden juristisch en Personen we r- den dort konkret bezeichnet. Ebenso wird die dort genannte Gewerkschaft ver.di in der Geltungsbereichsbestimmung nicht erneut ausdrücklich benannt. bb) Darüber hinaus ist eine Auslegung, die nicht nur eine Beschränkung auf die tarifgebunde nen Mitglieder des Verbandes BDE vorsieht, zu denen im (vgl. oben I 1) , sondern darüber hinaus aus dem Tarifvertrag selbst den Ausschluss der - grundsätzlich tarifgebundenen - Mitglied 66 67 68 - 28 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 29 - aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags schlussfolgerte, nicht möglich. B e- reits der Wortlaut der Bestimmung lässt einen solchen Schluss nicht zu. Die r- ne hmen, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes BDE Bundesverband der i- fel an der Erstreckung auf alle tarifgebundenen BDE - Mitgliedsunternehmen. Der tarifschließende Verband BDE ist ein Arbeitgeberverband. Dass hier mit der entsprechenden Bezeichnung gerade nicht der Arbeitgeberverband BDE als solcher, sondern ein institutionell abgegrenzter Teil des Arbeitgeberverbandes des A r- beitgeberverbandes BDE umfasst, gemeint sein könnte, erschließt sich aus dem Wortlaut nicht. Insoweit beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 1999 ( - 4 AZR 62/98 - ) . Dort war lediglich bestätigt worden, dass eine ausdrückliche Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Gerade eine solche ausdrückliche Beschränkung ist vorliegend aber, wie darg e- legt, nicht gegeben. 5. Die Beklagte kann sich schließlich nicht darauf stützen, der BMTV 2009 sei wegen fehlender Tarifzuständigkeit unwirksam, wenn er sich auf die Mitgli e- a) Die Tarifzuständigkeit eines Verbandes richtet sich nach dem in d er Verbandssatzung festgelegten Organisationsbereich (BAG 27. September 2005 - 1 ABR 41/04 - zu B II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 116, 45) . Eine sa t- zungsmäßige Beschränkung der Tarifzuständigkeit auf die jeweiligen Mitglieder ist unwirksam, weil sich dadurch die Tarifzuständigkeit nicht, wie es den Erfo r- dernissen eines funktionierenden Tarifvertragssystems entspricht, aus der Sa t- zung zuverlässig entnehmen lässt, sondern vom jeweils aktuellen Mitgliederb e- stand abhängig ist und sich deshalb mit jedem Aus - und Eintritt ändert. Die bl o- ße Bereitstellung der Möglichkeit einer OT - Mitgliedschaft oder ein solcher Ve r- such stellt keine eigenständige Regelung der Tarifzuständigkeit, sondern allein 69 70 71 - 29 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 30 - der Tarifgebundenheit dar (grdl. BAG 18. Juli 2006 - 1 ABR 3 6/05 - z u B II 2 a ee und b der Gründe, BAGE 119, 103) . b) Danach ist der BDE grundsätzlich für Unternehmen und Betriebe der Kreislauf - und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser - und Abwasserwir t- schaft einschließlich der mit diesen verbundenen Servicebetriebe t arifzuständig. Das folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Buchst. a Satzung 2000. Ordentliche II. Die Entscheidung erweist sich weder aus anderen Gründen als richtig noch ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . 1. Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 jedenfalls nicht deshalb unbegründet , weil das Geltendmachung s- schreiben des Klägers d ie in § 19 BMTV 2009 tariflich geregelte Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit nicht gewahrt hat. a) Für die Fälligkeit des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung sieht der BMTV 2009 eine betrieb liche Regelung vor. In Ermangelung einer solchen ist - mit den Parteien - davon auszugehen, dass die Jahressonderzahlung bei der Beklagten jeweils mit dem Entgelt für den Monat November gezahlt werden soll. Die tarifliche Verfallfrist ist daher mit Zugang des klägerischen Geltendm a- chungsschreibens am 22. Dezember 2011 eingehalten. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Forderung des Klägers hinreichend präzise bezeichnet worden. aa) Der Zweck tariflicher Ausschlussfristen besteht darin, Rechts sicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Dabei soll dem Schuldner der gegen ihn geric h- tete Anspruch deutlich gemacht werden. Diese Funktion kann eine Geltendm a- chung nur erfüllen, wenn der Anspruch seinem Grunde nach - auch bezüglich des Streitzeitraums - hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe wenig s- tens ungefähr ersichtlich gemacht wird. Deshalb müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein. Der Schuldner soll anhand der Geltendmachung erkenn en können, welche Ford e- 72 73 74 75 76 77 - 30 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 31 - rung gegen ihn erhoben wird, damit er in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob er der Forderung entsprechen will oder welche Einwände ihm dagegen zur Ve r- fügung stehen (BAG 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - zu II 3 b der Gründe; 20. Ap ril 2011 - 4 AZR 467/09 - Rn. 33 mwN , BAGE 138, 1 ) . b b) Diesen Anforderungen wird jedenfalls da s Schreiben des Klägers vom 22. Dezember 201 1 gerecht . Er macht darin geltend, ihm sei die mit dem Lohn für den Monat November 2011 zu leistende Jahressonderzahlung nicht in Höhe von 75 vH ausgezahlt worden. Soweit er sich - zu treffend - auf § 13 BMTV 2009 stützt, diesen jedoch - fehlerhafterweise - macht dies die Forderung für die Beklagte nicht unidentifizierba r . Für sie war hinreichend erkennbar, dass es um die manteltarifliche Regelung der Jahre s- sonderzahlung für das Jahr 2011 ging. Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht auf die Senatsentsche i- dung vom 20. April 2011 ( - 4 AZR 467/09 - ) stützen . Der dort e ntschiedene Fall der Geltendmachung einer Forderung aus dem Tarifvertrag über den Mindes t- lohn im Abbruch - und Abwrackgewerbe, die der Kläger als Geltendmachung einer Forderung aus dem Tarifvertrag über den Mindestlohn einer anderen Branche, nämlich des Bau gewerbes gelten lassen wollte, ist mit der vorliege n- den Konstellation, in der sich der Kläger möglicherweise auf einen unmittelb a- ren Vorgängertarifver trag des aktuellen Tarifvertrag s zwischen denselben Tari f- vertragsparteien und nahezu identischem Wortlaut der Anspruchsnorm bezieht, nicht zu vergleichen. 2. Ob der Kläger die begehrte Vergütung nach der tariflichen Vergütung s- gruppe (VergGr.) 6 Stufe 4 bzw. Stufe 5 BERT verlangen kann, steht nicht fest. Es fehlt an tatsächlichen Feststellungen zu der Tätigkei t des Klägers, die eine Zuordnung zu einem Tätigkeits merkmal des BERT ermöglichten. a) Nach dem BERT gelten für die Eingruppierung der Arbeitnehmer ua. folgende Regelungen: § 2 Eingruppierungsgrundsätze (1) Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Beruf s- 78 79 80 81 - 31 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 32 - bezeichnungen maßgebend. (2) Für die Eingruppierung in eine der in § 3 genannten Vergütungsgruppen ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit entscheidend (Stammvergütungsgruppe). § 3 Vergütungsgruppen für Arbeitnehmer Es werden folgende Vergütungsgruppen gebildet: ... Vergütung s- gruppe 5 (100 v. H.) Tätigkeiten, die erhöhte Kenntnisse oder Fertigkeiten mit Umsicht und Zuverlässi g- keit erfordern; eine einschlägige abg e- schlossen e Berufsausbildung ohne B e- rufserfahrung erfüllt diese Voraussetzung auch Richtbeispiele: Vergütung s- gruppe 6 (102,0 v.H.) Tätigkeiten mit Qualifikationen, die über die Anforderungen der Vergütungsgruppe 5 hinausgehen. Richtbeispiele: Fahrer von Lastkraftwagen und Arbeitsm a- schinen, für die die Führerscheinklassen C, b) Das Landesarbeitsgericht hat - nach seiner Rechtsauffassung kons e- quent - über die vom Kläger ausgeführten und übertragenen Tätigkeiten keine Feststellungen getroffen. Diese lassen sich auch nicht dem unstreitigen Vortrag der Parteien entnehmen. Der Kläger hat unter Benennung eines Zeugen für die Monate von Juli bis Dezember 20 auf zwei Absetzcontainerfahrzeugen und einem Abrollcontainerfahrzeug eing e- setzt worden, für die die Führerscheinklasse C erforderlich sei. Für die weiteren streitigen Monate von Januar bis Juli 2012 ist insoweit kein Vortrag erfolgt. Die 82 - 32 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 - 33 - Beklagte hat dargelegt, der Kläger habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Mül l- werker die unterschiedlichen Entsorgungsfahrzeuge zu bedienen, wie auch A r- beiten an den von ihr betriebenen Anlagen zur Weiterverarbeitung der Entso r- gungsg üter, in den Lagern und dem Wertstoffhof zu erbringen. Auch sei die Z u- ordnung des Kläge rs zur Stufe 4 der Vergütungsgruppe nicht gerechtfertigt. c) Im Hinblick auf die Tatsache, dass während des gesamten Recht s- streits die Frage der Tarifgebundenheit der Beklagten im Mittelpunkt stand und das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage seiner hierzu gebildeten Auffa s- sung keinen Anlass gesehen hat, die erforderlichen Einzelheiten für die Ei n- gruppierung und Einstufung des Klägers nach dem BERT im Rahmen von § 139 Abs. 1 bis Abs. 3 ZPO festzustellen, ist den Parteien Gelegenheit zu g e- ben, den bisherigen Sachvortrag zu ergänzen und ggf. Beweis für streitige B e- haup tungen anzutreten. 3. Ebenso wenig kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen über den Anspru ch auf die tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2011 entschi e- den werden. a) Die Höhe des tariflichen Sonderz ahlungsanspruchs beträgt nach § 13 Regelungen gezahlten Entgelts der letzten vorausgegangenen 13 Entgegen der Auffassung der Beklagten bezieht sich die Kausalität zwischen der tariflichen Regelung und dem gezahlten Entgelt nicht auf die subjektive Wi l- lensrichtung des Arbeitgebers, sondern lediglich auf den objektiv en Zusa m- menhang zwischen für das Arbeitsverhältnis geltenden tariflichen Entgeltreg e- lung und einer Entgeltzahlung. Ein tarifgebundener Arbeitgeber kann damit e i- ner entsprechenden Berechnung der Jahressonderzahlung - und somit dem An spruch selbst - nicht da durch ausweichen, dass er den Arbeitnehmer nicht nach der tariflichen Entgelttabelle vergütet, sondern untertariflich oder ohne j e- den Bezug zum Tarifvertrag. Die Tarifregelung ist danach so auszulegen, dass die Bemessung der Jahressonderzahlung sich nach d em tariflich gezahlten oder zu zahlenden Entgelt richtet. Bei einer übertariflichen Vergütung dagegen 83 84 85 - 33 - 4 AZR 798/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR798.13.0 kann das dem Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Entg elt für diese Berechnung nach § 13 BMTV 2009 nicht herangezogen werden. b) Danach ist der Anspruch d es Klägers auf der Grundlage der festgestel l- ten Tatsachen nicht zu berechnen. Es steht nicht fest, welche tarifliche Verg ü- tung der Kläger in den letzten drei Monaten vor Fälligkeit der Jahressonderza h- lung zu beanspruchen hatte (oben II 2) . Creutzfeldt T reber Rinck Steding Fritz 86
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