Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Januar 2015 Vierter Senat - 4 AZR 799/13 - ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 I. Arbeitsgericht Chemnitz Urteil vom 27. Februar 2013 - 6 Ca 1702/12 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 6. - 7 Sa 299/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : OT - Mitgliedschaft - Anforderung an die Verbandssatzung - Auslegung der Geltungsbereichsbestimmung eines Tarifvertrags Bestimmung en : GG Art. 3, Art. 2 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Hinweis des Senats: weitgehende Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 797/13 - ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 799/13 7 Sa 299/13 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Januar 2015 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbekl agte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Januar 2015 durch den Richter am Bundesarbeitsgerich t Creutzfeldt als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Ric h ter Steding und Fritz für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächs ischen Landesarbeitsgerichts vom 6. August 2013 - 7 Sa 299/13 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine tarifl i- che Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2011. Die Klägerin, seit dem 1. Mai 2002 Mitglied der Vereinten Dienstlei s- tungsgewerkschaft (ver.di), ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der A b- fall - und Entsorgungswirtschaft, in deren Niederlassung in C seit 199 7 als Sachbearbeiterin Buchhaltung beschäftigt. Die B eklagte war bereits seit dem 1. Mai 1991 Vollmitglied im Bunde s- verband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE), - gen im Jahre 1995 und 1999 in § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verbandssatzung die Möglichkeit g e- zu erwerben . Mit Schreiben vom 22. April 20 02 teilte die Beklagte dem BDE F olge n- des mit: ... h iermit kündige ich mit sofortiger Wirkung die Mitglie d- schaft im Arbeitgeberverband. Die aktuelle Situation in der Entsorgungsbranche und auch die Entwicklung im BDE haben mich zu dieser En t- scheidung geführt. 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 4 - Von dieser Kündigung ist selbstverständlich die Mitglie d- Nach mehreren Telefonaten mit der Geschäftsführerin der Beklag ten und verbandsinterner Beratung bestätigte der BDE dieser in einem Schreiben vom 10. Juni 2002: Nach wiederholter Diskussion im Präsidium und nach Rücksprache mit Ihnen hat das Präsidium letztlich auf se i- ner Sitzung am 5. Juni 2002 die Austri tte aus dem Arbei t- geberverband bei Fortführung der Mitgliedschaft im Wir t- Am 21. Juni 200 2 übersandte der BDE unter Bezugnahme auf den en t- sprechenden Präsidiumsbeschluss und ve rbunden mit einem Hinweis auf § 3 Abs. 3, § 4 Abs. t- Gewerkschaft ver.di mitgeteilt hatte, bestätigte diese mit S chreiben vom 12. Juli 2002 gegenüber der Be klagten diese Mitteilung und forderte sie zu Verhan d- lungen über einen Haustarifvertrag auf. In der Folgezeit wurde das Bruttomonatsgehalt der Klägerin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mehrfach aufgrund von Vereinbaru n- gen zwischen den Par teien erhöht. Zuletzt erhielt sie ab August 2008 ein m o- na t liches Entgelt von 1.832,93 Euro brutto. Für das Jahr 2011 zahlte die B e- klagte an die Klägerin m it dem Entgelt für den Monat November 2011 eine Ja h- ressonderzahlung iHv. 790 ,00 Euro brutto. Mit Schreiben vom 1 0. a- l- ben Tag zuging, machte d ie Kläger in unter Fristsetzung bis zur Jan uar 2012 erfolglos für s ich im eigenen Namen gemäß des noch nachwi r- kenden § 13 Bundesmanteltarifvertrag zwischen BDE und ver.di die Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 geltend, da diese mit dem zu zahlenden Novemberlohn nicht in 5 6 7 8 - 4 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 5 - Mit ihrer Klage hat d ie Kläger in ihr Begehren gerichtlich weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung ver treten, die Beklagte schulde ihr weitere 734,70 Euro brutto aus den für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebunden heit geltenden manteltariflichen Rege lungen. Der von der Beklagten im Jahre 2002 f- rechtlich ohne Bedeutung . D ie Vereinssatzung des BDE stelle nicht sicher, dass keine Entsche i- dungsmöglichkeit hinsichtlich der Tarifpolitik des BDE hätten. Die Kläger in hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 734, 7 0 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozent punkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz se it dem 2. Februar 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisung santrag damit begründet, sie sei n- teltarifvertrag nicht gebunden. Z umindest sei sie einvernehmlich zum 30. April 2002 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten . Durch den Austritt falle sie zudem nicht mehr unter den fachlichen Geltungsbereich der vom BDE später geschlossenen Tarifverträge. Weiterhin habe die Klägerin im maßg e- benden Zeitraum kein erhalten. Dies aber setze der Manteltarifvertrag für einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung voraus . D ie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Rev ision verfolgt d ie Kläger in ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision de r Kläger in ist begründet. Mit der Begründung des La n- desarbeitsgerichts konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Die Entsche i- dung stellt sich auch nicht aus anderen Grü nden als richtig dar (§ 561 ZPO) . Das angegriffene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur 9 10 11 12 13 - 5 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 6 - neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der Senat kann mangels ausreichender ta t- sä chlicher Feststellungen in der Sache nicht abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . I. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts galt für das A r- beitsverhältnis der Parteien im Jahr 2011 der BMTV 2009 kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) . D ie Kläger in war seit dem 1. Mai 2002 Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte war im Jahr 2011 tarifgebundenes Mitglied des tarifschließenden Arbeitgebe r- verbandes BDE. 1. Die Beklagte war jedenfalls bis zum April 2002 tarifgebundenes Mitglied des BDE; hierüber streiten die Parteien nicht. Daran hat sich entgegen der Au f- fassung des Landesarbeitsgerichts dur ch die von der Beklagten am 22. April des BDE bei gleichzeitig weiterbestehender Mitgliedschaft im BDE nichts geä n- dert. Die Beklagte ist dadurch nicht in einen Mitgliedsstatus gewechselt, der einen Wegfall der Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) zur Folge gehabt hätte. a) Grundsätzlich begründet die Mitgliedschaft in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband die Gebundenheit an die von dem Verband abgeschloss e- nen Tarifverträge (§ 3 Abs. 1 TVG) . Ein Arbeitgeberverband kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts j edoch in seiner Satzung einen g e- sondert geregelten Status der Mitgliedschaft vorsehen, der eine Gebundenheit an die vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge ausschließt (sog. OT - Mitgliedschaft) . Das setzt jedoch voraus, dass die Satzung jeden Einfluss von OT - Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbandes ausschließt. aa) Nicht jedes vereinsrechtliche Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist notwendig tarifgebunden iSv. § 3 Abs. 1 TVG . Arbeitgeberverbände sind au f- grund der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG verliehenen Satzungsautonomie (BVerfG 1. März 1979 - 1 BvR 532 /77 , 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78 - zu C IV 1 der Gründe, BVerfGE 50, 290 ) grundsätzlich befugt, in ihren 14 15 16 17 - 6 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 7 - Satzungen eine Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit vorzusehen (BA G 19 . Juni 2012 - 1 AZR 775/10 - Rn. 16, BAGE 142, 98; 22. April 2009 - 4 AZR 111/08 - Rn. 27, BAGE 130, 264; 4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - Rn. 25 ff., BAGE 127, 27; 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - BAGE 119, 103) . Eine solche R e- gelung widerspricht regelmäßig weder einfachem Recht noch Verfassungsrecht (dazu ausf. BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - Rn. 26 ff. , 33 ff., aaO ) . Die B e- gründung einer OT - Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband setzt voraus, dass es für diese Mitgliedschaftsform zu dem Zei tpunkt, in dem ein bisheriges Vollmitglied eine reine OT - Mitgliedschaft begründen will, eine wirksame sa t- zungsmäßige Grundlage gibt (BAG 26. August 2009 - 4 AZR 294/08 - Rn. 32) . bb ) Die Satzung des Verbandes kann selbst definieren, auf welche Weise ein e Mitgliedschaft iSv. § 3 Abs. 1 TVG begründet und beendet werden kann (BAG 15. Dezember 2010 - 4 AZR 256/09 - Rn. 25) . Dabei kann jedoch nicht lediglich die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 TVG abbedungen werden. Wegen des im Hinblick auf die verfassungsrechtli ch geschützte Tarifautonomie erforderl i- chen Gleichlaufs von Verantwortlichkeit und Betroffenheit hinsichtlich tarifpolit i- scher Entscheidungen muss die Satzung eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarif gebun denheit vors e- hen (vgl. nur BAG 22. April 2009 - 4 AZR 111/08 - Rn. 27 f. , BAGE 130, 264 ; bestätigt durch BVerfG 1. Dezember 2010 - 1 BvR 2593/09 - ) . (1) Eine nach der Satzung auch nur mögliche unmittelbare Einflussnahme von OT - Mitgliedern auf tarifpoliti sche Entscheidungen des Verbandes ist nicht zulässig. So dürfen OT - Mitglieder nicht in Tarifkommissionen entsandt werden und den Verband im Außenverhältnis tarifpolitisch vertreten. Sie sind von der Verfügungsgewalt über einen Streik - oder Aussperrungsfond s auszuschließen. E in Stimmrecht bei Abstimmungen über die Festlegung von tarifpolitischen Zi e- len oder die Annahme oder Ablehnung von Tarifverhandlungsergebnissen ist auszuschließen. Die Mitwirkung von OT - Mitgliedern bei tarifpolitischen Fragen mit nur beratender Stimme ist hingegen unbedenklich (vgl. BAG 21. November 2012 - 4 AZR 27/11 - Rn. 14 mwN ; BAG 19 . Juni 2012 - 1 AZR 775/10 - Rn. 17, BAGE 142, 98 ) . 18 19 - 7 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 8 - (2) Für die Satzungsregeln über die Besetzung der tarifpolitischen Gremien reicht es danach nicht aus, festzulegen, dass in diesen Gremien nur tarifgebu n- dene Mitgliedsunternehmen vertreten sind. Wird die konkrete Besetzung tarifp o- litischer Gremien (z B Tarifkommissionen) durch ein a nderes Vereinsorgan (zB Mitgliederversammlung oder Vorstand) vorgenommen, dürfen die nicht tarifg e- bundenen Verbandsmitglieder auf die Auswahlentscheidung keinen Einfluss haben. Nicht nur die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) , sondern auch das akt i- ve Wahlrec ht ist insoweit allein den tarifgebundenen Mitgliedern des Verbandes vorbehalten, weil nur sie von den zu verhandelnden und abzuschließenden T a- rifverträgen betroffen sind. Deshalb müssen sie die Tarifverträge allein veran t- worten. cc) Dabei kann es - je na ch Regelungsdichte der Satzung - ausreichen, einen allgemein formulierten Grundsatz des generellen Ausschlusses von OT - Mitgliedern von jeglichen tarifpolitischen Entscheidungen des Verbandes zu formulieren (vgl. zB BAG 12. Februar 2014 - 4 AZR 450/12 - Rn. 15; 21. November 2012 - 4 AZR 27/11 - Rn. 18; 15. Dezember 2010 - 4 AZR 256/09 - Rn. 31) , so dass es nicht zwingend erforderlich ist, die Einschränkung der Mitwirkungsbefugnisse in den jeweiligen, den Einzelfall besonderer tarifpol i- tischer Tätigkeiten des Verbandes regelnden Satzungsvorschriften erneut fes t- zuschreiben. Aber gerade dann müssen derartige allgemeine Bestimmungen hinreichend klar und zweifelsfrei jede Mitwirkungsmöglichkeit von OT - Mitgliedern an tarifpolitischen Entscheidungen des Verbandes au sschließen. b) Diesen Anforderungen wird die Satzung des BDE (in Kraft ab 18. Januar 2000 - Satzung 2000) nicht gerecht. aa) Die Satzung 2000 enthält ua. folgende für die Entscheidung erhebliche Regelungen: § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Betriebe der Kreislauf - und Entsorgungswir t- schaft sowie der Wasser - und Abwasserwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland bilden einen Bu n- desverband. Er hat die Aufgaben eines Wirtschafts - 20 21 22 23 - 8 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 9 - und Arbeitgeberverbandes. ... § 2 Verbandszweck (1) Der Zweck des Bundesverbandes ist 1. Förderung der Kreislauf - und Entsorgungswir t- schaft sowie der Wasser - und Abwasserwir t- schaft, 2. Betreuung der Mitglieder im Rahmen gemei n- sam interessierender, einschließlich arbeit s- rechtlicher, Fragen, 3. Wahrung und Vertretung gemeinsamer Intere s- sen der Mitglieder gegenüber politischen, staa t- lichen und sonstigen Organisationen, ... 6. Abschluss von Tarifverträgen. (2) Der Bundesverband ist im Rahmen des Verband s- zwecks berechtigt, nationalen und internationalen Organisationen oder juristischen Personen beizutr e- ten oder solche zu gründen. ... § 3 Mitgliedschaften (1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. (2) Die Mitgliedschaft unterscheidet zwischen ordentl i- chen, korporativen, fördernden sowie ausländischen Mitgliedern: a) Ordentliches Mitglied können alle Unternehmen und Betriebe der Kreislauf - und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser - und i- staat Bayern gelegen, gehören diese Mitglieder in der Regel dem korporativen Mitglied des Bundesve r- Verband Bayerische r Entsorgungsunternehmen e. V. Kreislaufwirtschaft und Städtereinigung b) Korporatives Mitglied können Verbände und Vereinigungen werden, die für ihre eigenen Mitglieder entweder einen vergleichb a- ren Verbandszweck verfolgen wie der Bundesve r- - 9 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 10 - band oder die ein Interesse an der Förderung des Zweckes des Bundesverbandes haben. c) Förderndes Mitglied können alle juristischen oder natürlichen Personen werden, die die Voraussetzungen nach Ziffer a) nicht erfüllen, die jedoch ein Interesse an der Förderung des Zweckes des Bundesverbandes im Sinne des § 2 der Satzung haben. d) Ausländische Mitglieder ... (3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, für säm t- liche mit ihnen verbundenen Unternehmen und B e- triebe im Sinne von Ziffer 2 a) die Mitgliedschaft zu erwerben. § 4 Rechte und Pflichten (1) ... (2) Nur ordentliche Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht. In die Organe (§ 9 Abs. 1) kö n- nen nur gesetzliche Vertreter der ordentlichen Mi t- glieder gewählt werden; fallweise kann der Präsident aus dem Bereich der übrigen Mitglieder Gäste ohne Stimmrecht in die Organe des Bundesverbandes b e- rufen. ... § 5 Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft (1) ... (2) Ordentliche und diesen gleichgestellte Mitglieder e r- werben in der Regel mit der Mitgliedschaft im Bu n- desverband sowohl die Mitgliedschaft im Wir t- schaftsverband als auch im Arbeitgeberverband (§ 1 Abs. 1). Auf besonderen Antrag, der dem Präsidium zur gesonderten En tscheidung vorgelegt werden muß , kann auch nur die Mitgliedschaft im Wir t- schaftsverband erworben werden, insbesondere, wenn eine tarifliche Bindung aufgrund eines anderen Tarifvertra ges nachgewiesen wird. (3) Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Sie kann nur mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres (Eingang in der Bu n- - 10 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 11 - desgeschäftsstelle) erfolgen. (4) Die Mitgliedschaft endet außer durch Kündigung (Abs. 3) durch Ausschluss, durch Streichung aus der Mitgliederliste oder aus wichtigem Grunde. (5) ... (6) Die Aufnahme, der Ausschluss sowie die Regelung der Fälle des Absatzes 2 erfolgen entsprechend der Verfahre nsordnung über Aufnahme, Ausschluss und Kündigung von Mitgli e- . ... § 7 Wahlzeiten und Amtsdauer ... (5) Alle durch Wahl übertragenen Ämter sind höchstpe r- sönlich wahrzunehmen; eine Stellvertretung ist nur möglich, wenn dies durch die Satzung ausdrücklich § 9 Organe und Einrichtungen (1) Organe des Bundesverbandes sind: 1. die Mitgliederversammlung (§ 10) 2. der Präsident und seine Stellvertreter (Präsid i- um § 11) 3. der Vorstand (§ 12) 4. der Hauptgeschäftsführer (§ 13) § 10 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes ist ihr oberstes Organ. Sie hat alle Angelegenheiten zu regeln, die nicht ausdrücklich von ihr oder in der Sa t- zung anderen Verbandsorganen zugewiesen sind. Insbesondere: 1. Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter, 2. Wahl der (gekorenen) Vorstandsmitglieder, ... - 11 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 12 - § 11 Der Präsident und seine Stellvertreter (Präsidium) (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei Stellvertretern. Er ist mit dem Hauptgeschäft s- führer gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB. (2) Der Präsident und seine Stellvertreter leiten den Bundesverband nach den gemeinsam mit dem Vo r- stand festgelegten Richtlinien für die Verbandsarbeit und die - (3) Der Präsident vertritt den Verband in allen Angel e- genheiten allein. In seiner Verhinderung wird er durch einen Stellvertreter gemeinsam mit dem ... § 12 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus a) dem gesetzlichen Vorstand (§ 11 Abs. 1 Satz 2), den kooptierten Mitglieder n des Präs i- diums sowie aus dem jeweiligen Vorgänger im Amt des Präsidenten (Altpräsident) (geborene Mitglieder) und (b) aus mindestens zwölf weiteren, von der Mi t- gliederversammlung durch Blockwahl (Vo r- standsliste) zu wählenden Personen (gekorene Mitglieder); sie sollen die Fachbereiche und möglichst die Größenstruktur des Verbandes sowie die region ale Bedeutung berücksichtigen. (3) Der Vorstand hat die Aufgaben, 1. ... 2. auf Vorschlag des Präsidiums Fachbereiche und Tarifkommissionen einzusetzen; die Vorsi t- zenden sollen in der Regel aus der Mitte des Vorstandes berufen werden, ... - 12 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 13 - § 17 Große und Kleine Tarifkommission (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitg e- berverbandes bildet der Bundesv erban d eine Kleine und eine Große Tarifkommission, deren Mitglieder sich ausschließlich aus den Mitgliedern des Arbei t- geberverbandes zusammensetzen. Der Vorstand legt in einer Geschäftsordnung für Große und Kleine Tarifkommission die Aufgabenb e- reiche sowie die Größe und Zusammensetzung der Kommission fest. (2) Die Kleine Tarifkommission wird von einem Vorsi t- zenden geführt, der vom Vorstand berufen wird. (3) Die Große Tarifkommission wird vom Präsidenten bb) Diese Satzungsregelungen genügen nicht den vorstehend genannten Anforderungen an die erforderliche Klarheit und Eindeutigkeit der Trennung zwischen den beiden Mitgliederbereichen. Dabei kann der Senat zugunsten der Beklagten unterstellen, dass der BDE mit den Regelungen in § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 Satzung 2000 die Möglichkeit einer gesonderten Form der Mi t- gliedschaft im Verband ohne Tarifgebundenheit eröffnen wollte. Die Satzung s- bes s- i- dungen des Verbandes auch dann nicht hinreichend aus. (1) Die Satzung 2000 regelt in § 3 die unterschiedlichen Formen der Mi t- gliedschaften. Dabei ist eine differenzierende Bestimmung zwischen OT - und Vollmitgliedern gerade nicht vorgesehen. Beide unterfallen dem dort verwan d- ten (2) § 5 Abs. 2 Satz 2 Satzung 2000 lässt, ande rs als die in § 3 Abs. 2 Sa t- zung 2000 aufgeführten unterschiedlichen Formen einer Mitgliedschaf t , die Möglichkeit einer OT - Mitgliedschaft erkennen. Zwar ist für den nach § 5 Abs. 2 Satz 24 25 26 - 13 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 14 - l- gen kann, sondern auch ein späterer Wechsel aus einer Vollmitgliedschaft z u- lässig ist) keine ausdrückl iche Regelung enthalten, dass für diese Mitglieder keine Tarifgebundenheit besteht. Diese gewollte Rechtsfolge ergibt sich aber mittelbar aus § 17 Abs. 1 Satzung 2000. Die Mitgliedschaft in den Tarifkommi s- l- l- ten. Zudem soll bei der Entscheidung über einen entsprechenden beschränkten ein ( § 5 Abs. 2 Satz 2 Satzung 2000) . (3) Diese Satzungsregelungen sehen eine hinreichende Trennung der be i- (a) Eine allgemeine, alle Einzelkonstellationen abdeckende Formulierung Entscheidungen des BDE (vgl. dazu oben I 1 a cc) enthält die Satzung 2000 nicht. (b) Eine gleichwertig ger egelte Trennung ergibt sich entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts nicht aus § 17 Abs. 1 Satzung 2000. Dies wäre nur dann der Fall, wenn einerseits die tarifpolitischen Entscheidungen des BDE ausschließlich und vollständig den beiden dort genannten Kommissionen übe r- tragen worden wären und andererseits bei der Zusammensetzung und den En t- scheidungen dieser Kommissionen nur solche Mitglieder des BDE mitwirken letztgenannten Vorausse tzungen erfüllt die Satzung 2000 nicht. (aa) Dabei kann zu G unsten der Beklagten weiterhin unterstellt werden, dass sich nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000 jedenfalls die Bildung einer Kleinen und einer Großen Tarifkommission als solche dem Bundesvorst and des BDE nicht freigestellt ist, sondern die Erfüllung einer satzungsmäßig festgele g- ten Pflicht darstellt. Dasselbe gilt für die grundsätzliche Übertragung der Aufg a- 27 28 29 30 - 14 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 15 - r- bereitung und Durchführung tarifpolitischer Entscheidungen zu verstehen sein durch den Vorstand ohne weitere Vorgaben durch die Satzung 2000 erfolgt. (bb) Die Auswahl der Mitglieder der Tarifkommiss ionen aus den Vertretern tarifgebundener Unternehmen erfolgt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Satzung 2000 durch den Vorstand (zu dessen Zusammensetzung vgl. § 12 Abs. 1 Satzung 2000) und damit durch ein Gremium, für das seinerseits die Beschränkung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000 gerade nicht gilt. Dessen Mitglieder müssen nicht zwingend tarifgebundenen Unternehmen angehören. Ebenso wenig ist eine Beschränkung der Mitgliedsrechte dieser Vorstandsmitglieder bei dem E r- lass einer Geschäftsordnung für die Tarifkomm issionen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der Satzung 2000 ersichtlich. (c) Der Bestimmung in § 17 Abs. 3 Satzung 2000, wonach die Große Tari f- kommission vom Präsidenten des BDE geführt wird, fehlt es an einer Ausna h- meregelung für den Fall, dass dieser ein Untern ehmen repräsentiert, das nur 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000. Dort ist ausschließlich von den Mitgliedern der Kommi s- sionen, nicht aber vom Vorsitzenden die Rede. Zudem stellt § 17 Abs. 3 Sa t- zung 2000 eine Spezialregelung dar, die § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000 vo r- geht. Darüber hinaus sieht § 7 Abs. 5 Satzung 2000 vor, dass alle Wahlämter und damit auch das des Präsidenten (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satzung 2000) höchstpersönlich wahrzunehmen sind, sofern nicht in der Satzung ausdrücklich eine Ausnahme für zulässig erklärt wird. Eine solche ausdrückliche Vertretung s- Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf mindestens zw ei Fälle hingewiesen hat, in denen in der Vergangenheit der jeweilige Präsident Vorsitzender der Großen Tarifkommission (war), sondern ein einem tarifgebu n- denen Unternehmen angehör e- 31 32 33 - 15 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 16 - praktizierte Übung, sondern auf die Rechtslage nach der Satzung an (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 111/08 - Rn. 45, BAGE 130, 264) . Zude m wird der Pr ä- sident beim Vorliegen eines - satzungsmäßig geregelten - Vertretungsfalles, der (§ 11 Abs. 3 Satz 2 Sa t- zung 200 0) . Gerade dies ist hier aber weder vorgesehen noch in den von der Beklagten geschilderten Fällen - die überdies ausweisen, dass es sich keine s- wegs um ein rechtlich zu vernachlässigendes, rein theoretisches Problem ha n- delt - tatsächlich geschehen. (4) Ei n anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Umstand, dass die Gewerkschaft ver.di selbst von einer fehle n- den Tarifgebundenheit der Beklagten ausgegangen sei. Die Wirksamkeit eines Wechsels in eine Mitgliedsform ohne Tarifge bundenheit ist allein von der sa t- zungsrechtlichen Ausgestaltung und nicht von der Rechtsmeinung eines Dritten abhängig. Das gilt auch für die - dem Statuswechsel zustimmende oder able h- nende - Auffassung einer tarifzuständigen Gewerkschaft. cc) Die Beklag te kann sich für ihre Annahme einer ausreichenden Tre n- nung der beiden Mitgliederbereiche nicht auf Regelungen in der Geschäftsor d- nung für die Große und Kleine Tarifkommission des BDE berufen. (1) Die Absicherung der erforderlichen Trennung der unterschie dlichen i- - zB eine Geschäftsord nung - reicht dafür nicht aus. (a) Nach ständiger Rechtsprechung sind die das Vereinsleben bestimme n- u- nehmen (arg. § 33 Abs. 1 BGB; vgl. BGH 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 105, 306) . Nur die Satzung selbst ist - jeweils - vom demokratisch legitimierten Organ des Vereins, der Mitglied erversammlung, beschlossen. Das betrifft im Falle eines Arbeitgeberverbandes iSv. § 2 Abs. 1 TVG nicht nur die Kontrolle der Mitglieder über solch grundlegende Fragen wie die wirksame Begründung der Möglichkeit einer Verbandsmitgliedschaft ohne 34 35 36 37 - 16 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 17 - Tarifgebund enheit (vgl. dazu Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 2 Rn. 95) , sondern auch die Bestandsfestigkeit und Kontinuität und damit das Ausmaß der Ve r- bin d einzelner Gremien grundsätzlich nicht das Vereinsleben bestimmende Grund - n- gender Vorschrift in die Satzung aufgenommen werden müssen (so schon BGH 6. Mä rz 1967 - II ZR 231/64 - zu II 3 c der Gründe, BGHZ 47, 172; Sa u- ter/Sch weyer/Waldner Der eingetragene Verein 19. Aufl. Rn. 151) . Geschäft s- ordnungen werden regelmäßig von den Gremien selbst aufgestellt und können von ihnen verändert werden, ohne dass Verbandsmitglieder außerhalb des Gremiums hierauf unmittelbaren Einfluss habe n. (b) Ferner ist nur die Satzung selbst im Vereinsregister veröffentlicht und jedermann zugänglich. Auf diese vom Gesetz verlangte Publikation kann nicht nach den Umständen des Einzelfalls verzichtet werden (BGH 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 105, 306) . Die erforderl i- che Transparenz ist insbesondere für die Mitglieder selbst, für aufnahmeint e- ressierte Unternehmen, aber auch für die gegnerische Koalition von Bedeutung. egel nicht gegeben. G e- schäftsordnungen einzelner Vereinsgremien sind nicht ohne weiteres öffentlich einsehbar. Dass die Satzung selbst allein in der öffentlich zugänglichen Form der im Vereinsregister eingetragenen Fassung Grundlage für die rechtliche Über prüfung sein kann, hat der Senat bereits entschieden; erst ab dem Zei t- punkt der Eintragung einer zuvor vereinsrechtlich beschlossenen Satzungsä n- derung gilt sie als maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob die Mitgliede r- bereiche hinreichend getrennt sind (BAG 26. August 2009 - 4 AZR 295/08 - Rn. 32 ff.) . (2) 17 Abs. 1 Satz 2 Satzung 2000 allein vom Vorstand zu beschlie ßen. Die Befugnis des Vorstands erstreckt sich neben der Festlegung von Größe und Zusammense t- 38 39 - 17 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 18 - sind nach der Satzungslage wesentliche Regelungen, die für die rechtliche Überprüfung d t- Vorstand überlassen, der damit unabhängig von der Mitgliederversammlung und ohne Veröffentlichungszwang über den Status und den Ei nfluss der Mi t- gliederbereiche auf die tarifpolitischen Entscheidungen des Verbandes en t- scheiden kann. (3) Selbst bei Berücksichtigung dieser Bestimmungen kann nicht von einer hinreichenden Trennung der beiden Mitgliederbereiche ausgegangen werden. (a) Dies betrifft insbesondere die nach § 17 Abs. 1 der Satzung 2000 erla s- s- zugsweise folgenden Wortlaut hat: 1.0 Größe und Zusammensetzung der Großen T a- rifkommission (GTK) 1.1 dem Vorstand (§ 12), 1.2 den Vorständen der Regionalverbände (§ 14 Abs. 5), 1.3 den Vorsitzenden der Fachbereiche (§ 15 Abs. 4), - soweit sie Mitglieder repräsentieren, die dem Arbeitgeberverband angehören - 1.4 dem Hauptgeschäftsführer (§ 13), 1.5 einen vom Verband bestellten fachkundigen Berater, der auch Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle (§ 20) sein kann. 2.0 Vorsitz, Abstimmung Den Vorsitz führt der Präsident, im Verhinderungsfall der jeweils älteste Vizepräsident. Abstimmungen erfolgen g e- mäß § 8 der Verbandssatzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. ... 3.0 Richtlinien für die Kleine Tarifkom mission (KTK) Die Große Tarifkommission beschließt die Richtlinien für die Kleine Tarifkommission und entscheidet endgültig über die Annahme oder Ablehnung von Verhandlungsergebni s- sen, die die KTK vorlegt. ... 40 41 - 18 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 19 - 6.0 Größe und Zusammensetzung der Kleine n Tari f- kommission (KTK) Die KTK besteht aus 6.1 einem vom Präsidenten des Bundesverbandes zu berufenden Vorsitzenden. 6.2 mindestens vier vom Verband zu benennenden Mi t- glieder des Verbandes, von denen einer vom korpor a- tiv angeschlossenen Mitgliedsverband VBS zu del e- gieren ist, 6.3 dem Hauptgeschäftsführer 6.4 einem vom Verband bestellten fachkundigen Berater. 7.0 Vorsitz, Abstimmungen 7.1 Ist der Vorsitzende der KTK verhindert, wählt die KTK einen Vorsitzenden aus ihren Mitgliedern. 7.2 Bei Abstimmungen ist das nach 6.4 zu bestellende Die KTK führt die Tarifverhandlungen mit der zuständigen Gewerkschaft im Rahmen der von der Großen Tarifko m- mission beschlossenen Richtlinien. Ist ein Ve rhandlung s- ergebnis erzielt, so ist dieses unverzüglich der GTK zur Beschlussfassung über Annahme oder Ablehnung vorz u- legen . (b) r- es BDE sind, nicht g e- währleistet. (aa) s- sve r- e- regelt worden. Für die übrigen Kommissionsmitglieder, darunter den gesamten Vorstand (§ 12 Abs. 1 Satzung 2000) , ist eine derartige Beschränkung gerade nicht geregelt. Dann gilt § 8 Abs. 5 der Satzung 2000. Danach sind bevollmäc h- tigte Repräsentanten eines Mitgliedsunternehmens ohne Beschränkung auf e 42 43 - 19 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 20 - (bb) Für die Kleine Tarifkommission fehlt es ebenfalls an der erforderlichen f- ggf. der Großen Tarifkommission zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Durch § 17 Abs. n- e- enthält jedoch insoweit keine Regelungen über das in die Kommission vom Verband Bayerischer Entsorgungsunternehmen e. V. (§ 3 Abs. 2 Satzung 2000) zu delegierende Kommissionsmitglied. In jedem Fall ist die Auswahl nicht allein den Mitgliedern gleichfalls der Kleinen Tarifkommission angehört, zu einem Unternehmen des der Satzung (§ 13 Satzung 2000) zwingend geregelt. dd) Die von der Beklagte n angeführten Satzungsänderungen in den Jahren 2006/2007 und 2012/2013 sind für ihre Tarifgebundenheit ohne Bedeutung. (1) Die Satzungsänderungen vo m 26. Oktober 2006/6 . Februar 2007 (Sa t- zung 2006/2007) haben die vorstehend angeführten Bestimmungen über eine Einflu ssmöglichkeit Entscheidungen des BDE nicht geändert. Soweit die Beklagte sich a uf einen 3 Abs. 4 Satzung 2006/2007 stützt, führt dies zu ke i- ner anderen Entscheidung. (a) § 3 Abs. 4 Satzung 2006/2007 lautet nun: ei chgestellte Mitgli e der können die Mitgli e dschaft in folgende n Formen erwerben: Mitgliedschaft mit Verbandstarifbindung (Mitgli e d T) , Mitgli e dschaft ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT) . Für die Mitglieder mit Verbandstarifbindung ist der Ve r- band berechtigt, Verbandstarifverträge abzuschließen. Die 44 45 46 47 - 20 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 21 - Mitgli e der ohne V erbandstarifbin d ung werden von den (b) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte als orde n- tliches Mitglied (§ 3 Abs. 2 Buchst. a Satzung 2000) von der Möglichkeit G e- brauch gemacht hat, die durch Satzung neu geschaffene Mitgliedschaftsform Mitgli e dschaft ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT) e- ten (dazu oben I 1 a aa) zu begründen. Es ist anhand der Satzung a uch nicht d- (§ 5 Abs. 2 Satzung 2000) - wie es die Beklagte meint - i- t worden sind. Vielmehr sieht § 5 Abs. 2 Satz 2 Sa t- zung 2006/2007 für einen Wechsel der Mitgliedschaftsform eine Kündigung vor. (c) Zudem führt auch § 3 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 Satzung 2006/2007 zu keinem anderen Ergebnis. Der BDE schließt als eingetragener Verein und d a- mit - entgegen der Beklagten - mit Gewerkschaften Tarifverträge ab. Vertragspartner der geschlossenen Tari f- verträge ist der BDE. Die sich daran anschließende Frage der Tarifgebun de n- heit nach § 3 Abs. 1 TVG aufgrund bestehender Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 1 TVG) bestimmt sich allein danach, ob die Satzung des BDE ausreichende Vorke h- rungen enthält, die vereinsrechtlich eine Einflussnahme von Mitgliedern ohne Tarifgebundenheit auf tarif politische Entscheidungen ausschließt. Dies ist b e- zogen auf die Satzung 2006/2007 nach wie vor nicht der Fall. (d) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt e s sich in § 3 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 Satzung 2006/2007 nicht um eine Regelung der Tarifzus tä n- digkeit des BDE. Eine Arbeitgeber - oder Arbeitnehmervereinigung kann ihre Tarifzuständigkeit nicht wirksam auf ihre jeweiligen (T - ) Mitglieder beschränken . Eine Satzungsbestimmung, welche den Umfang der Tarifzuständigkeit einer Vereinigung vom Ein - und A ustritt einzelner Mitglieder abhängig macht, ist mit den Erfordernissen eines funktionierenden Tarifvertragssystems und der darauf bezogenen Ausgestaltung der Tarifautonomie durch die gesetzlichen Regelu n- 48 49 50 - 21 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 22 - gen unvereinbar ( ausf. BAG 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - Rn. 43 ff. mwN, BAGE 119, 103) . (2) Die Satzungsänderung vom 9. Mai 2012, die am 23. Januar 2013 in Kraft getreten ist, ist für den Anspruch de r Kläger in auf eine Jahressonderza h- lung für das Kalenderjahr 2011 ohne Einfluss. 2. Entgegen der Auff assung des Landesarbeitsgerichts kann das Schre i- ben der Beklagten vom 22. April 2002 nicht dahingehend aus gelegt werden, in i- nem Wegfall der Tarifgebundenheit führe, zumindest hil fsweise ein vollständiger Austritt aus dem Verband erklärt worden. Diese Auslegung ist auch nach Ma ß- gabe einer nur eingeschränkten Überprüfung in der Revisionsinstanz (zum Überprüfungsmaßstab individueller atypischer Willenserklärungen vgl. etwa BAG 25. Ap ril 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 23 mwN; 27. Februar 2013 - 4 AZR 78/11 - Rn. 16) rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat Auslegung s- regeln verletzt und dadurch eine gebotene Auslegung unterlassen. a) Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserkl ärung sind der Zeitpunkt des Zugang s und die Verständnismöglichkeit des Erklärungsempfä n- gers maßgebend (st . Rspr., vgl. nur BAG 21. Septemb er 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 23 mwN) . Später eingetretene Umstände können grundsätzlich nicht b e- rücksichtigt werden. Lediglich soweit sich aus der folgenden Praxis der Beteili g- ten Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr tatsächliches Verstän d- nis zum Zeitpunkt des Zugangs der Willenserklärung ergeben, können sie von Bedeutung sein (vgl. nur BGH 7 . Dezember 2006 - VII ZR 166/05 - zu II 1 der Gründe mwN) . b) Die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 22. April 2002 ist gesta l- tend auf die Beendigung eines bestimmten und auf die Begründung eines and e- ren Mitgliedsstatus innerhalb des BDE gerichtet. Da s ergibt sich aus dem Wor t- laut der Erklärung. Insbesondere sollte der Bestand der Mitgliedschaft im BDE - - ausdrücklich nicht betroffen sein. Das ist vom Erklärungsempfänger, dem BDE, auch so verstanden worden. 51 52 53 54 - 22 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 23 - Deme ntsprechend hat er in seinem die Beklagte betreffenden Beschluss vom 5. Juni 2002 deren Statuswechsel bestätigt. Dieser neu begründete Mitglied s- status wurde in den folgenden Jahren zudem tatsächlich umgesetzt, wie sich zB an der Aushändigung des neuen Mitg liedsausweises des BDE mit dem Zusatz Selbst wenn die Beklagte in nachfolgend geführten Telefongesprächen mit Vertretern des BDE deutlich gemacht haben sollte, dass es ihr auf den mit dem beabsichtigten Statusw echsel angestrebten Rechtserfolg - den Wegfall der Tarifgebundenheit - ankomme, hat dessen fehlender Eintritt auf die gewollte und tatsächlich bewirkte Statusänderung keine Auswirkung. Der in seiner B e- s BDE iSv. § 3 Abs. 1 Buchst. a Satzung 2000 ist damit nicht durch eine - nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Satzung 2000 weiterhin an die Schriftform gebundene - Kü n- digungserklärung der Beklagten beendet worden. 3. Entgegen der Auffassung des Lan desarbeitsgerichts ist es de r Kläger in nicht verwehrt, sich auf die weiterhin bestehende Tarifgebundenheit der Bekla g- ten zu berufen. a) Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auch deshalb als unbegründet angesehen, weil ein Arbeitnehmer sich nach dem Abl auf von drei Jahren nicht mehr auf die Unwirksamkeit eines Austritts aus dem Arbeitgeberverband ber u- fen könne. Ein satzungsrechtlich nicht wirksamer Wechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit berühre keine Interessen von Dritten, sondern ledigli ch diejenigen des einzelnen Mitglieds und des Verbandes. Ein solcher Zeitraum bezüglich der Tarifgebundenheit zu schützen und andererseits Missbrauch zu verhindern. Damit sei ausdrückl ich keine Verwirkung gemeint, die für tarifliche Ansprüche nach § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG ohnehin ausgeschlossen sei. Das Ve r- trauen der Arbeitsvertragsparteien darauf, dass es bei einer vor mehr als drei Jahren erklärten Beendigung einer Mitgliedschaft in eine m Arbeitgeberverband schützenswert. 55 56 57 - 23 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 24 - b) Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Sie entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. aa) ungsrechtlich eine damit mö g- licherweise beabsichtigte OT - genügt nicht den Anforderungen, um durch eine Begründung der Mitgliedschaft allein im 3 Abs. 1 TVG zu beenden. Es geht daher bei der rechtlichen Beanstandung der Satzung nicht um eine bloße innerverbandliche Regelung, die lediglich die Interessen der Mitglieder mit den Verbandsinter essen zum Ausgleich bringt, wie das La n- desarbeitsgericht meint. Es kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine Wertung des Senats im Urteil vom 4. Juni 2008 ( - 4 AZR 419/07 - Rn. 56 , BAGE 127, 27 ) stützen. Im damaligen Entscheidungsfall ging es um eine Sa t- zungsbestimmung, die einen Übertritt in die OT - Mitgliedschaft davon abhängig machte, dass die Aufrechterhaltung der Tarifgebundenheit für das Mitgliedsu n- Kläger in seinerzeit ge l- tend gemacht, eine solche Unzumutbarkeit sei in Wirklichkeit nicht gegeben gewesen. Das ist eine gänzlich andere Konstellation, weil sie das Vorliegen e i- ner nach der Satzung selbst bestimmten rechtlichen Voraussetzung für einen solchen Statuswechsel zum Gegenstand hatte, nicht abe r - wie hier - dessen rechtliche Folgen. bb) Zudem setzt ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten, von dem das Landesarbeitsgericht ohne Angabe einer Rechtsgru ndlage ausgeht, die Kenntnis der Kläger in über eine den Wegfall der Tarifgebundenheit auslösende Erklärung der Beklagten voraus. Da eine solche Erklärung objektiv nicht vo r- des BDE und die von der Beklagten diesem Übertri tt subjektiv - fälschlicherweise - beigemessene rechtliche Folge vo n der Kläger in zur Kenntnis gen ommen werden müssen. Hierzu und über deren Zeitpunkt fehlt es an jedweder tatsächlichen Feststellung des Landesarbeitsgerichts. Nähere Au s- führungen über den vom Landesarbeitsgericht angenommenen Zusamme n- 58 59 60 - 24 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 25 - Arbeitskampfmaßnahmen enthält das Berufungsurteil nicht. 4. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde das Arbeitsverhältnis der Part eien von der Geltungsbereichsbestimmung des BMTV 2009 erfasst. Soweit die Beklagte eingewandt hat, das Arbeitsverhältnis falle nicht unter den fachlich - persönlichen Geltungsbereich des BMTV 2009, da dieser sich nur auf rbeitgeberverbandes BDE Bundesve r- g- gilt für alle tarifgebundenen Mitglieder des BDE, und damit auch für die Mitgli e- a) Bei der Auslegung von Geltungsbereichsbestimmungen eines Tarifve r- trags ist nur beim Vorliegen besonderer Anhaltspunkte von einer mitgliederb e- zogenen Regelung auszugehen. aa) Grundsätzlich ist die Be schränkung des (persönlichen) Geltungsb e- reichs eines Tarifvertrags auf einen bestimmten Teil der Mitglieder einer Tari f- vertragspartei möglich. Den Koalitionen steht im Rahmen der ihnen verfa s- sungsrechtlich verbürgten Tarifautonomie bei der Festlegung des G eltungsb e- reichs eines Tarifvertrags ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der auch die Festlegung der vom Tarifvertrag erfassten Unternehmen beinhaltet (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 57 mwN , BAGE 122, 134 ) . bb) Ob sich der Geltungsbereich eines m itgliedschaftsbezogenen Tarifve r- trag s tatsächlich auf aktuelle Mitglieder - oder gar nur einen Teil derse l- ben - beschränken soll oder ob mit einer dem Wortlaut nach mitgliederbezog e- nen Geltungsbereichsbestimmung lediglich ein Hinweis auf die ohnehin geset z- lich in § 3 Abs. 1 TVG geregelte Tarifgebundenheit der Verbands - und Gewer k- schaftsmitglieder als Voraussetzung für eine Tarifgeltung und damit die best e- hende Rechtslage erfolgen soll, ist durch Auslegung des Tarifvertrags zu ermi t- teln. Wenn von ihm nur ein bestimmter Teil der Mitglieder des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes erfasst sein soll, muss sich das aus dem Tarifvertrag 61 62 63 64 - 25 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 26 - selbst ergeben (Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 235) . Eine lediglich ve r- bandsinterne Zuordnung kann dafür nicht ausreichen (Buchner NZA 1994, 2, 3) . cc) Bei der Auslegung einer solchen Geltungsbereichsbestimmung ist z u- nächst zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien mit einer mitgliederbezog e- nen Bereichsbestimmung regelmäßig Abgrenzungsprobleme und Streitigkeiten vermeiden , die sich aus einer branchenbezogenen Festlegung insbesondere für Mischbetriebe und beim Herauswachsen eines Betriebs aus dem bisherigen Wirtschaftszweig ergeben (BA G 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) (c) der Gründe mwN , BAGE 114, 162 ) . Ein zubeziehen sind jedoch weiterhin die weitreichenden Folgen, die bei einer konstitutiven Beschränkung des pe r- sönlichen Geltungsbereichs eintreten. Der Geltungsanspruch des Tarifvertrags hat Auswirkungen auf die Folgen eines Austritts aus dem Verband, weil d amit der Geltungsbereich des Tarifvertrags verlassen wird und die ansonsten g e- set z lich vorgesehene Nachbindung gem. § 3 Abs. 3 TVG nicht eintritt. Eine so l- che Auslegung hinderte ferner eine Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifve r- trags nach § 5 TVG, weil diese sich nur auf die nicht tarifgebundenen Arbeit s- verhältnisse innerhalb seines Geltungsbereichs beziehen kann; gleiches gilt für eine mögliche Erstreckung auf die Arbeitsverhältnisse eines ausländischen A r- beitgebers nach § 3, § 4 (zB Nr. 7: Abfallwirts chaft einschließlich Straßenrein i- gung und Winterdienst) , § 7 AEntG. Weiterhin wäre sein Geltungsanspruch g e- genüber einem branchenbezogenen Tarifvertrag erheblich reduziert, weil die Sperrwirkung von § 77 Abs. 3 BetrVG insoweit auf die unmittelbaren aktuell en Mitglieder des Verbandes beschränkt würde. Würde ein solcher Tarifvertrag von anderen Branchenunternehmen oder nichttarifgebundenen Verbandsmitgli e- dern arbeitsvertraglich in Bezug genommen, unterlägen die tariflichen Besti m- mungen in diesen Arbeitsverhäl tnissen unmittelbar der Angemessenheitsko n- trolle nach §§ 305 ff. BGB, weil sie außerhalb ihres Geltungsbereichs ang e- wandt würden und deshalb nicht einschlägig wären. Er wäre weiterhin nicht g e- eignet, die gesetzlich ermöglichte Unterschreitung von Mindestsc hutzbesti m- mungen (zB in § 622 Abs. 4 BGB, § 5 Abs. 3 ArbZG, § 4 Abs. 4 EFZG, § 13 Abs. 1 BUrlG) Selbst die in § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB vorgesehene Möglichkeit einer Abkü r- 65 - 26 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 27 - zung der einjährigen Spe rrfrist für die Abänderung transformierter Tarifregelu n- gen nach einem Betriebsübergang setzt die Verweisung auf einen Tarifvertrag voraus, von dessen Geltungsbereich der - tarifungebundene - Erwerber erfasst ist. Diese Gestaltungsmöglichkeiten entfallen be i einer konstitutiven mitglie d- schaftsbezogenen Geltungsbereichsbestimmung. dd) Aufgrund dieser Einschränkungen kann ohne deutliche Anhaltspunkte im Tarifvertrag nicht angenommen werden, dass dessen Geltungsbereich auf die - jeweils aktuellen - Mit g lieder des tarifschließenden Arbeitgeberverband e s beschränkt werden soll. Fehlt es daran, geht die übereinstimmende Interesse n- lage der Tarifvertragsparteien typischerweise dahin, den Geltungsbereich des Tarifvertrags auf diejenigen branchenangehörigen Unternehmen zu erstrecken, die durch den Beitritt zum tarifschließenden Arbeitgeberverband eine Tarifg e- bundenheit herbeiführen können (BA G 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) (c) der Gründe , BAGE 114, 162 ) . Im vorliegenden Entscheidungsfall kommt hinzu, dass die Geltungsbereichsbestimmung nicht nur die aktuellen tarifgebundenen Mitglieder des Verbandes, sondern nur einen nach innerve r- bandlichen Regelungen umgrenzten Teil von ihnen erfasst. b) Danach nimmt die Geltungsbereichsbestimmung des BMTV 2009 nic ht diejenigen Mitgliedsunternehmen des tarifschließenden Verbandes BDE aus, aa) Die nach dem Wortlaut des BMTV 2009 erfolgte Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Verbandsmitglieder hat lediglich deklarator ische B e- deutung . Sie weist - wie es in Tarifverträgen häufig geschieht - auf die tarife x- ternen Geltungsvoraussetzungen der Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 1 TVG nden en an anderer Stelle, nämlich in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG geregelte Tarifgebu n- denheit verweist. Für die hiervon abweichende Annahme einer konstitutiven Regelung fehlt es an einem, nach der Rechtspre chung des Bundesarbeitsg e- r- 66 67 68 - 27 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 28 - Tarifvertrags ohne die Bezeichnung Arbeitgeberverband genannt ist, ist dies ohne Bedeutung; die den Tarifvertrag schließenden juristischen Personen we r- den dort konkret bezeichnet. Ebenso wird die dort genannte Gewerkschaft ver.di in der Geltungsbereichsbestimmung nicht erneut ausdrücklich benannt. bb) Darüber hinaus ist eine Au slegung, die nicht nur eine Beschränkung auf die tarifgebundenen Mitglieder des Verbandes BDE vorsieht, zu denen im (vgl. oben I 1) , sondern darüber hinaus aus dem Tarifvertrag selbst den Ausschluss der - grundsätzlich tarifgebundenen - aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags schlussfolgerte, nicht möglich. B e- reits der Wortlaut der Bestimmung lässt einen solchen Schluss nicht zu. Die Bezeichnung r- nehmen, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes BDE Bundesverband der i- fel an der Erstreckung auf alle tarifgebundenen BDE - Mi tgliedsunternehmen. Der tarifschließende Verband BDE ist ein Arbeitgeberverband. Dass hier mit der entsprechenden Bezeichnung gerade nicht der Arbeitgeberverband BDE als solcher, sondern ein institutionell abgegrenzter Teil des Arbeitgeberverbandes BDE, de r- beitgeberverbandes BDE umfasst, gemeint sein könnte, erschließt sich aus dem Wortlaut nicht. Insoweit beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 1999 ( - 4 AZR 62/98 - ) . Dort war lediglich bestätigt worden, dass eine ausdrückliche Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Gerade eine solche ausdrückliche Beschränkung ist vor liegend aber, wie darg e- legt, nicht gegeben. 5. Die Beklagte kann sich schließlich nicht darauf stützen, der BMTV 2009 sei wegen fehlender Tarifzuständigkeit unwirksam, wenn er sich auf die Mitgli e- 69 70 71 - 28 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 29 - a) Die Tarifzuständigkeit eines Verbandes richtet sich nach dem in der Verbandssatzung festgelegten Organisationsbereich (BAG 27 . September 2005 - 1 ABR 41/04 - zu B II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 116, 45) . Eine sa t- zungsmäßige Beschränkung der Tarifzuständigkeit auf die jeweiligen Mitglieder ist unwirksam, weil sich dadurch die Tarifzuständigkeit nicht, wie es den Erfo r- dernissen eines funktionierenden Tarifvertragssystems entspricht, aus der Sa t- zung zuverlässig entnehmen lässt, sondern vom jeweils aktuellen Mitgli ederb e- stand abhängig ist und sich deshalb mit jedem Aus - und Eintritt ändert. Die bl o- ße Bereitstellung der Möglichkeit einer OT - Mitgliedschaft oder ein solcher Ve r- such stellt keine eigenständige Regelung der Tarifzuständigkeit, sondern allein der Tarifgebu ndenheit dar (grdl. BAG 18. Juli 2006 - 1 ABR 36 /05 - zu B II 2 a ee und b der Gründe, BAGE 119, 103) . b) Danach ist der BDE grundsätzlich für Unternehmen und Betriebe der Kreislauf - und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser - und Abwasserwir t- schaft einschließlich der mit diesen verbundenen Servicebetriebe tarifzuständig. Das folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Buchst. a Satzung 2000. Ordentliche II. Die Entscheidung erweist sic h weder aus anderen Gründen als richtig noch ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . 1. Die Klage ist jedenfalls nicht deshalb unbegründet, weil das Gelten d- machungs schreiben der Klägerin die in § 19 BMTV 2009 tariflich geregelte Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit nicht gewahrt hat. a) Für die Fälligkeit des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung sieht der BMTV 2009 eine betriebliche Regelung vor. In Ermangelung einer solchen ist - mit den Parteien - davon auszugehe n, dass die Jahressonderzahlung bei der Beklagten jeweils mit dem Entgelt für den Monat November gezahlt werden soll. Die tarifliche Verfallfrist ist daher mit Zugang des klägerischen Geltendm a- chungsschreibens am 10. Januar 2012 eingehalten. 72 73 74 75 76 - 29 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 30 - b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Forderung der Klägerin hinreichend präzise bezeichnet worden. aa) Der Zweck tariflicher Ausschlussfristen besteht darin, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Dabei soll dem Schuldner der gegen ihn geric h- t ete Anspruch deutlich gemacht werden. Diese Funktion kann eine Geltendm a- chung nur erfüllen, wenn der Anspruch seinem Grunde nach - auc h bezüglich des Streitzeitraums - hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe wenig s- tens ungefähr ersichtlich gemacht wird. Deshalb müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein. Der Schuldner soll anhand der Geltendmachung erkennen können, welche Ford e- rung gegen ihn erhoben wird, damit er in die Lage versetzt wird, z u prüfen, ob er der Forderung entsprechen will oder welche Einwände ihm dagegen zur Ve r- fügung stehen (BAG 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - zu II 3 b der Gründe; 20. April 2011 - 4 AZR 467/09 - Rn. 33 mwN , BAGE 138, 1 ) . b b ) Diesen Anforderungen wird das Schr eiben der Klägerin vom 10. Januar 2012 gerecht. Sie macht darin geltend, ihr sei die mit dem Lohn für den Monat November 2011 zu leistende Jahressonderzahlung nicht in Höhe von 75 vH ausgezahlt worden. Soweit sie sich - zutreffend - auf § 13 BMTV 2009 stüt zt, diesen jedoch - fehlerhafterweise - dies die Forderung für die Beklagte nicht unidentifizierbar . Für sie war hinre i- chend erkennbar, dass es um die manteltarifliche Regelung der Jahressonde r- zahlung für das Jahr 2011 ging. Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht auf die Entscheidung des Senat s vom 20. April 2011 ( - 4 AZR 467/09 - ) stützen . Der dort entschiedene Fall der Geltendmachung einer Forderung aus dem Tarifvertrag über den Mi n- destlohn im Abbruch - und Abwrackgewerbe, die der Kläger als Geltendm a- chung einer Forderung aus dem Tarifvertrag über den Mindestlohn einer and e- ren Branche, nämlich des Baugewerbes gelten lassen wollte, ist mit der vorli e- genden Konstellation, in der sich die Klägerin möglicherweise auf einen unmi t- telbaren Vorgängertarifver trag des aktuellen Tarifvertrag s zwischen denselben 77 78 79 80 - 30 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 - 31 - Tarifvertragsparteien und nahezu identischem Wortlaut der Anspruchsnorm b e- zieht, nicht zu vergleichen. 2. Für eine abschließende Sachentscheidung über die Höhe d es de r Kl ä- ger in zustehenden tariflichen Jahressonderzahlungsanspruchs fehlt es an ta t- sächlichen Feststellungen. a) Die Höhe des tariflichen Sonderz ahlungsanspruchs beträgt nach § 13 hen wobei die Fälligkeit betrieblich geregelt werden soll. b) Danach lässt sich anhand der festgestellten Tatsachen der Anspruch de r Kläger in nicht errechnen. a a ) Maßgebend für die f- Beklagten bezieht sich die Kausalität zwischen der tariflichen Regelung und dem gezahlten Entgelt nicht auf die subjektive Willensr ichtung des Arbeitg e- bers, sondern lediglich auf den objektiven Zusammenhang zwischen für das Arbeitsverhältnis geltenden tariflichen Entgeltregelung und einer Entgeltza h- lung. Ein tarifgebundener Arbeitgeber kann einer entsprechenden Berec hnung der Jahresso nderzahlung - und somit dem Anspruch selbst - nich t dadurch ausweichen, dass er die Arbeitnehmer in nicht nach der tariflichen Entgelttabelle vergütet, sondern untertariflich oder ohne jeden Bezug zum Tarifvertrag. Die Tarifregelung ist danach so auszulegen , dass die Bemessung der Jahresso n- derzahlung sich nach dem tariflich gezahlten oder zu zahlenden Entgelt richtet. Bei einer übertariflichen Vergütung dagegen kann das de r Arbeitnehmer in ta t- sächlich gezahlte Entgelt für diese Berechnung nach § 13 BMTV 2009 nicht herangezogen werden. bb) Es steht nicht fest, welche tarifliche Vergütung die Klägerin in den let z- ten drei Monaten vor Fälligkeit der Jahressonderzahlung zu beanspruchen ha t- te. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das ihr in den Monaten August bis Okt o- 81 82 83 84 85 - 31 - 4 AZR 799/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR799.13.0 ber 2011 tatsächlich gezahlte monatliche Entgelt, auf dessen Grundlage sie ihre Forderung beziffert hat, höher ist als das ihr tariflich zustehende, zumal sie in s- ich 200,00 Euro brutto einbezogen hat, deren Rechtsgrun d- lage unklar ist. Insoweit kommt es nach § 2 Abs. 1 des zwischen den Parteien im Streitzeitraum geltenden Bundes - Entgeltrahmentarifvertrag (BERT) in der Fassung vom 1. Mai 2008, der zwischen den Partei en des BMTV 2009 g e- l- lungen. Danach ist die Klägerin als Sachbearbeiterin Buchhaltung beschäftigt. Diese Tätigkeit lässt sich nicht ohne weiter e Präzisierungen einer der in § 3 BERT aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zuordnen. Sie ist auch nicht bei einer der Entgeltgruppen als tarifliches Richtbeispiel genannt worden. Da dieser G e- sichtspunkt im bisherigen Recht sstreit keine Bedeutung hatte, wird das La n- desarbeitsgericht der Klägerin Gelegenheit zu geben haben, hierzu ergänze n- den Sachvortrag zu erbringen. Creutzfeldt Treber Rinck Steding Fritz
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