Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Januar 2015 Vierter Senat - 4 AZR 800/13 - ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR800.13.0 I. Arbeitsgericht Chemnitz Urteil vom 25. September 2012 - 4 Ca 538/12 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht August 2013 - 7 Sa 671/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : OT - Mitgliedschaft - Anforderung an die Verbandssatzung - Auslegung der Geltungsbereichsbestimmung eines Tarifvertrags Bestimmung en : GG Art. 9 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Hinweis des Senats: weitgehende Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 797/13 - ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR800.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 800/13 7 Sa 671/12 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Januar 2015 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbe klagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Januar 2015 durch den Richte r am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Ric h ter Steding und Fritz für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wi rd das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 6. August 2013 - 7 Sa 671/12 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine tarifl i- che Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2011. Der Kläger, seit dem 1. September 1998 Mitglied der Vereinten Diens t- leistungsgewerkschaft (ver.di) bzw. einer d erer Gründungsgewerkschaften , ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Abfall - und Entsorgungswirtschaft, in deren Niederlassung in C seit 199 8 beschäftigt. Die B eklagte war bereits seit dem 1. Mai 1991 Vollmitglied im Bunde s- verband der Deutsc hen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE), - gen im Jahre 1995 und 1999 in § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verbandssatzung die Möglichkeit g e- zu erwerben. Mit Schreiben vom 22. April 2002 teilte die Beklagte dem BDE F olge n- des mit: ... h iermit kündige ich mit sofortiger Wirkung die Mitglie d- schaft im Arbeitgeberverband. Die aktuelle Situation in der Entsorgungsbranche und auch die Entwicklung im BDE haben mich zu dieser En t- scheidung geführt. 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 4 - Von dieser Kündigung ist selbstverständlich die Mitglie d- Nach mehreren Tel efonaten mit der Geschäftsführerin der Beklagten und verbandsinterner Beratung bestätigte der BDE dieser in einem Schreiben vom 10. Juni 2002: Nach wiederholter Diskussion im Präsidium und nach Rücksprache mit Ihnen hat das Präsidium letztlich auf se i- ner Sitzung am 5. Juni 2002 die Austritte aus dem Arbei t- geberverband bei Fortführung der Mitgliedschaft im Wir t- Am 21. Juni 200 2 übersandte der BDE unter Bezugnahme auf den en t- sprechenden Präsidiums beschluss und verbunden mit einem Hinweis auf § 3 Abs. 3, § 4 Abs. t- Gewerkschaft ver.di mitgeteilt hatte, bestäti gte diese mit Schreiben vom 12. Juli 2002 gegenüber der Beklagten diese Mitteilung und forderte sie zu Verhan d- lungen über einen Haustarifvertrag auf. In der Folgezeit wurde das Bruttomonatsgehalt des Klägers nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mehrfach aufgrund von Vereinbaru n- gen zwischen den Parteien erhöht. Zuletzt erhielt er ab August 2008 ein mona t- liches Entgelt von 1.835,00 Euro brutto. Ab dem Jahr 2008 zahlte die Beklagte dem Kläger eine stets mit dem Novembergehalt geleistete Jahressonderza h- lung i n unterschiedlicher Höhe , zuletzt für die Jahre 2009 und 2010 jeweils i Hv. 1 .376,25 Euro brutto . Für das Jahr 2011 erhielt der Kläger mit dem Entgelt für den Monat November 2011 eine Jahressonderzahlung iHv. 6 6 0,00 Euro brutto. Mit der Beklagten am 23. D ezember 2011 zugegangenem Schreiben, r- schrieben ist , machte der Kläger unter Fristsetzung bis zum 5. Januar 2012 e r- folglos für sich im eigenen Namen gemäß des noch nachwi r- kend en § 13 Bundesmanteltarifvertrag zwischen BDE u nd V er.di die Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 geltend, da diese mit dem zu zahlenden Novemberlohn nicht in 5 6 7 8 - 4 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 5 - Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren gerichtli ch weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm weitere 767,25 Euro brutto aus den für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden manteltariflichen Regelungen. Der von der Beklagten im Jahre 2002 vor f- rechtlich ohne Bedeutung . D ie Vereinssatzung des BDE stelle nicht sicher, dass i- dungsmöglichkeit hinsichtlich der Tarifpolitik des BDE hätten. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 767,25 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozent punkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz se it dem 6 . Januar 201 1 zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisung santrag damit begründet, sie sei n- teltarifvertrag nicht gebunden. Z umindest sei sie einvernehmlich zum 30. April 2002 aus dem Arbeitgeberverband im BDE ausgetreten . Durch den Austritt falle sie zudem nicht mehr unter den fachlichen Geltungsbereich der vom BDE später geschlossenen Tarifverträge. Weiterhin habe der Kläger im maßgebe n- den Zeitraum kein e r- halten. Dies aber setze der Manteltarifvertrag für einen Anspruch auf eine Ja h- ressonderzahlung voraus . D ie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt d er Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Mit der Begründung des La n- desarbeitsgerichts konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Die Entsche i- 9 10 11 12 13 - 5 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 6 - dung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Das angegriffene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der Senat kann mangels ausreichender ta t- sächlicher Feststellungen in der Sache nicht abschlie ßend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . I. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts galt für das A r- beitsverhältnis der Parteien im Jahr 2011 der BMTV 2009 kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) . Der Kläger war seit dem 1. September 1998 Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di. Die B e- klagte war im Jahr 2011 tarifgebundenes Mitglied des tarifschließenden Arbei t- geberverbandes BDE. 1. Die Beklagte war jedenfalls bis zum April 2002 tarifgebundenes Mitglied des BD E; hierüber streiten die Parteien nicht. Daran hat sich entgegen der Au f- fassung des Landesarbeitsgerichts dur ch die von der Beklagten am 22. April des BDE bei gleichzeitig weiterbes tehender Mitgliedschaft im BDE nichts geä n- dert. Die Beklagte ist dadurch nicht in einen Mitgliedsstatus gewechselt, der einen Wegfall der Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) zur Folge gehabt hätte. a) Grundsätzlich begründet die Mitgliedschaft in einem ta rifschließenden Arbeitgeberverband die Gebundenheit an die von dem Verband abgeschloss e- nen Tarifverträge (§ 3 Abs. 1 TVG) . Ein Arbeitgeberverband kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch in seiner Satzung einen g e- sondert geregelten Sta tus der Mitgliedschaft vorsehen, der eine Gebundenheit an die vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge ausschließt (sog. OT - Mitgliedschaft). Das setzt jedoch voraus, dass die Satzung jeden Einfluss von OT - Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbandes ausschließt. aa) Nicht jedes vereinsrechtliche Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist notwendig tarifgebunden iSv. § 3 Abs. 1 TVG . Arbeitgeberverbände sind au f- grund der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG verliehenen Satzungsautonomie 14 15 16 17 - 6 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 7 - (BVerfG 1. März 1979 - 1 BvR 532 /77 , 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78 - zu C IV 1 der Gründe, BVerfGE 50, 290 ) grundsätzlich befugt, in ihren Satzu ngen eine Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit vorzusehen (BAG 19 . Juni 2012 - 1 AZR 775/10 - Rn. 16, BAGE 142, 98; 22. April 2009 - 4 AZR 111/08 - Rn. 27, BAGE 130, 264; 4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - Rn. 25 ff., BAGE 127, 27; 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - BAGE 119, 103) . Eine solche R e- gelung widerspricht regelmäßig weder einfachem Recht noch Verfassungsrecht (dazu ausf. BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - Rn. 26 ff. , 33 ff., aaO ) . Die B e- gründung einer OT - Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband setzt voraus, dass es für diese Mitgliedschaftsform zu dem Zeitpunkt, in dem ein bisheriges Vollmitglied eine reine OT - Mitgliedschaft begründen will, eine wirksame sa t- zungsmäßige Grundlage gibt (BAG 26. August 2009 - 4 AZR 294/08 - Rn. 32) . bb ) Die Satzung des Verbandes kann selbst definieren, auf welche Weise eine Mitgliedschaft iSv. § 3 Abs. 1 TVG begründet und beendet werden kann (BAG 15. Dezember 2010 - 4 AZR 256/09 - Rn. 25) . Dabei kann je doch nicht lediglich die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 TVG abbedungen werden. Wegen des im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie erforderl i- chen Gleichlaufs von Verantwortlichkeit und Betroffenheit hinsichtlich tarifpolit i- scher Entsch eidungen muss die Satzung eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarif gebundenheit vors e- hen (vgl. nur BAG 22. April 2009 - 4 AZR 111/08 - Rn. 27 f. , BAGE 130, 264 ; bestätigt durch BVerfG 1. Dezember 2010 - 1 BvR 2593/09 - ) . (1) Eine nach der Satzung auch nur mögliche unmittelbare Einflussnahme von OT - Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbandes ist nicht zulässig. So dürfen OT - Mitglieder nicht in Tarifkommissionen entsandt werden und den Verband im Außenverhältnis tarifpolitisch vertreten. Sie sind von der Verfügungsgewalt über einen Streik - oder Aussperrungsfonds auszuschließen. E in Stimmrecht bei Abstimmungen über die Festl egung von tarifpolitischen Zi e- len oder die Annahme oder Ablehnung von Tarifverhandlungsergebnissen ist auszuschließen. Die Mitwirkung von OT - Mitgliedern bei tarifpolitischen Fragen mit nur beratender Stimme ist hingegen unbedenklich (vgl. BAG 21. November 18 19 - 7 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 8 - 2012 - 4 AZR 27/11 - Rn. 14 mwN ; BAG 19 . Juni 2012 - 1 AZR 775/10 - Rn. 17, BAGE 142, 98 ) . (2) Für die Satzungsregeln über die Besetzung der tarifpolitischen Gremien reicht es danach nicht aus, festzulegen, dass in diesen Gremien nur tarifgebu n- dene Mitgl iedsunternehmen vertreten sind. Wird die konkrete Besetzung tarifp o- litischer Gremien (z B Tarifkommissionen) durch ein anderes Vereinsorgan (zB Mitgliederversammlung oder Vorstand) vorgenommen, dürfen die nicht tarifg e- bundenen Verbandsmitglieder auf die Aus wahlentscheidung keinen Einfluss haben. Nicht nur die Wählbarkeit (passives Wahlrecht), sondern auch das akt i- ve Wahlrecht ist insoweit allein den tarifgebundenen Mitgliedern des Verbandes vorbehalten, weil nur sie von den zu verhandelnden und abzuschließen den T a- rifverträgen betroffen sind. Deshalb müssen sie die Tarifverträge allein veran t- worten. cc) Dabei kann es - je nach Regelungsdichte der Satzung - ausreichen, einen allgemein formulierten Grundsatz des generellen Ausschlusses von OT - Mitgliedern von je glichen tarifpolitischen Entscheidungen des Verbandes zu formulieren (vgl. zB BAG 12. Februar 2014 - 4 AZR 450/12 - Rn. 15; 21. November 2012 - 4 AZR 27/11 - Rn. 18; 15. Dezember 2010 - 4 AZR 256/09 - Rn. 31) , so dass es nicht zwingend erforderlich ist, di e Einschränkung der Mitwirkungsbefugnisse in den jeweiligen, den Einzelfall besonderer tarifpol i- tischer Tätigkeiten des Verbandes regelnden Satzungsvorschriften erneut fes t- zuschreiben. Aber gerade dann müssen derartige allgemeine Bestimmungen hinreichend k lar und zweifelsfrei jede Mitwirkungsmöglichkeit von OT - Mitgliedern an tarifpolitischen Entscheidungen des Verbandes ausschließen. b) Diesen Anforderungen wird die Satzung des BDE (in Kraft ab 18. Januar 2000 - Satzung 2000) nicht gerecht. aa) Die Satz ung 2000 enthält ua. folgende für die Entscheidung erhebliche Regelungen: § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 20 21 22 23 - 8 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 9 - (1) Die Betriebe der Kreislauf - und Entsorgungswir t- schaft sowie der Wasser - und Abwasserwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland bilden einen Bu n- desverband. Er hat die Aufgaben eines Wirtschafts - und Arbeitgeberverbandes. ... § 2 Verbandszweck (1) Der Zweck des Bundesverbandes ist 1. Förderung der Kreislauf - und Entsorgungswir t- schaft sowie der Wasser - und Abwasserwir t- schaft, 2. Betreuung der Mitglieder im Rahmen gemei n- sam interessierender, einschließlich arbeit s- rechtlicher, Fragen, 3. Wahrung und Vertretung gemeinsamer Intere s- sen der Mitglieder gegenüber politischen, staa t- lichen und sonstigen Organisationen, ... 6. Abschluss von Tarifverträgen. (2) Der Bundesverband ist im Rahmen des Verband s- zwecks berechtigt, nationalen und internationalen Organisationen oder juristischen Personen beizutr e- ten oder solche zu gründen. ... § 3 Mitgliedschaften (1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. (2) Die Mitgliedschaft unterscheidet zwischen ordentl i- chen, korporativen, fördernden sowie ausländischen Mitgliedern: a) Ordentliches Mitglied können alle Unternehmen und Betriebe der Kreislauf - und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser - und i- staat Bayern gelegen, gehören diese Mitglieder in der Regel dem korporativen Mitglied des Bundesve r- - Verband Bayerischer Entsorgungsunte rnehmen e. V. - Kreislaufwirtschaft und Städtereinigung - - 9 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 10 - b) Korporatives Mitglied können Verbände und Vereinigungen werden, die für ihre eigenen Mitglieder entweder einen vergleichb a- ren Verbandszweck verfolgen wie der Bundesve r- band oder die ein Interesse an der Förderung des Zweckes des Bundesverbandes haben. c) Förderndes Mitglied können alle juristischen oder natürlichen Personen werden, die die Voraussetzungen nach Ziffer a) nicht erfüllen, die jedoch ein Interesse an der Förderung des Zweckes des Bundesverbandes im Sinne des § 2 der Satzung haben. d) Ausländische Mitglieder ... (3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, für säm t- liche mit ihnen verbundenen Unternehmen und B e- triebe im Sinne von Ziffer 2 a) die Mitgliedschaft zu erwerben. § 4 Rechte und Pflichten (1) ... (2) Nur ordentliche Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht. In die Organe (§ 9 Abs. 1) kö n- nen nur gesetzliche Vertreter der ordentlichen Mi t- glieder gewählt werden; fallweise kann der Präsident aus dem Bereich der übrigen Mitglieder Gäste ohne Stimmrecht in die Organe des Bundesverbandes b e- rufen. ... § 5 Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft (1) ... (2) Ordentliche und diesen gleichgestellte Mitglieder e r- werben in der Regel mit der Mitgliedschaft im Bu n- desverband sowohl die Mitgliedschaft im Wir t- schaftsverband als auch im Arbeitgeberverband (§ 1 Abs. 1). Auf besonderen Antrag, der dem Präsidium zur gesonderten En tscheidung vorgelegt werden muß , kann auch nur die Mitgliedschaft im Wir t- schaftsverband erworben werden, insbesondere, wenn eine tarifliche Bindung aufgrund eines anderen - 10 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 11 - Tarifvertrages nachgewiesen wird. (3) Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Sie kann nur mit sechsmonatiger Fris t zum Schluss eines Geschäftsjahres (Eingang in der Bu n- desgeschäftsstelle) erfolgen. (4) Die Mitgliedschaft endet außer durch Kündigung (Abs. 3) durch Ausschluss, durch Streichung aus der Mitgliederliste oder aus wichtigem Grunde. (5) ... (6) Die Auf nahme, der Ausschluss sowie die Regelung der Fälle des Absatzes 2 erfolgen entsprechend der Verfahrensordnung über Aufnahme, Ausschluss und Kündigung von Mitgli e- . ... § 7 Wahlzeiten und Amtsdauer ... (5) Alle durch Wahl übertragenen Ämter sind höchstpe r- sönlich wahrzunehmen; eine Stellvertretung ist nur möglich, wenn dies durch die Satzung ausdrücklich § 9 Organe und Einrichtungen (1) Organe des Bundesverbandes sind: 1. die Mitgliederversammlung (§ 10) 2. der Präsident und seine Stellvertreter (Präsid i- um § 11) 3. der Vorstand (§ 12) 4. der Hauptgeschäftsführer (§ 13) § 10 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes ist ihr oberstes Organ. Sie hat alle Angelegenheiten zu regeln, die nicht ausdrücklich von ihr oder in der Sa t- zung anderen Verbandsorganen zugewiesen sind. Insbesondere: 1. Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter, - 11 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 12 - 2. Wahl der (gekorenen) Vorstandsmitglieder, ... § 11 Der Präsident und seine Stellvertreter (Präsidium) (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei Stellvertretern. Er ist mit dem Hauptgeschäft s- führer gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB. (2) Der Präsident und seine Stellvertreter leiten den Bundesverband nach den gemeinsam mit dem Vo r- stand festgelegten Richtlinien für die Verbandsarbeit und die - (3) Der Präsident vertritt den Verband in allen Angel e- genheiten allein. In seiner Verhinde rung wird er durch einen Stellvertreter gemeinsam mit dem ... § 12 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus a) dem gesetzlichen Vorstand (§ 11 Abs. 1 Satz 2), den kooptierten Mitglieder n des Präs i- diums sowie aus dem jeweiligen Vorgänger im Amt des Präsidenten (Altpräsident) (geborene Mitglieder) und (b) aus mindestens zwölf weiteren, von der Mi t- gliederversammlung durch Blockwahl (Vo r- standsliste) zu wählenden Personen (gekorene Mitglieder); sie sollen die F achbereiche und möglichst die Größenstruktur des Verbandes sowie die region ale Bedeutung berücksichtigen. (3) Der Vorstand hat die Aufgaben, 1. ... 2. auf Vorschlag des Präsidiums Fachbereiche und Tarifkommissionen einzusetzen; die Vorsi t- zenden sollen in der Regel aus der Mitte des Vorstandes berufen werden, - 12 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 13 - ... § 17 Große und Kleine Tarifkommission (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitg e- berverbandes bildet der Bundesv erba nd eine Kleine und eine Große Tarifkommission, deren Mitglieder sich ausschließlich aus den Mitgliedern des Arbei t- geberverbandes zusammensetzen. Der Vorstand legt in einer Geschäftsordnung für Große und Kleine Tarifkommission die Aufgabenb e- reiche sowie die Größe und Zusammensetzung der Kommission fest. (2) Die Kleine Tarifkommission wird von einem Vorsi t- zenden geführt, der vom Vorstand berufen wird. (3) Die Große Tarifkommission wird vom Präsidenten bb) Diese Satzungsregelungen genügen nicht den vorstehend genannten Anforderungen an die erforderliche Klarheit und Eindeutigkeit der Trennung zwischen den beiden Mitgliederbereichen. Dabei kann der Senat zugunsten der Beklagten unterstellen, dass der BDE mit den Regelungen in § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 Satzung 2000 di e Möglichkeit einer gesonderten Form der Mi t- gliedschaft im Verband ohne Tarifgebundenheit eröffnen wollte. Die Satzung s- s- he Entsche i- dungen des Verbandes auch dann nicht hinreichend aus. (1) Die Satzung 2000 regelt in § 3 die unterschiedlichen Formen der Mi t- gliedschaften. Dabei ist eine differenzierende Bestimmung zwischen OT - und Vollmitgliedern gerade nicht vorgesehen. Bei de unterfallen dem dort verwan d- te n (2) § 5 Abs. 2 Satz 2 Satzung 2000 lässt, anders als die in § 3 Abs. 2 Sa t- zung 2000 aufgeführten unterschiedlichen Formen einer Mitgliedschaf t , die Möglichkeit einer OT - Mitgliedsch aft erkennen. Zwar ist für den nach § 5 Abs. 2 24 25 26 - 13 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 14 - Satz dass diese Form der Mitgliedschaft nicht nur beim erstma l- gen kann, sondern auch ein späterer Wechsel aus einer Vollmitgliedschaft z u- lässig ist) keine ausdrückliche Regelung enthalten, dass für diese Mitglieder keine Tarifgebundenheit besteht. Diese gewollte Rechtsfolge ergibt sich aber mittel bar aus § 17 Abs. 1 Satzung 2000. Die Mitgliedschaft in den Tarifkommi s- l- l- ten. Zudem soll bei der Entscheidu ng über einen entsprechenden beschränkten ( § 5 Abs. 2 Satz 2 Satzung 2000) . (3) Diese Satzungsregelungen sehen eine hinreichende Trennung der be i- (a) Eine allgemeine, alle Einzelkonstellationen abdeckende Formulierung Ent scheidungen des BDE (vgl. dazu oben I 1 a cc) enthält die Satzung 2000 nicht. (b) Eine gleichwertig geregelte Trennung ergibt sich entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts nicht aus § 17 Abs. 1 Satzung 2000. Dies wäre nur dann der Fall, wenn einerse its die tarifpolitischen Entscheidungen des BDE ausschließlich und vollständig den beiden dort genannten Kommissionen übe r- tragen worden wären und andererseits bei der Zusammensetzung und den En t- scheidungen dieser Kommissionen nur solche Mitglieder des BDE mitwirken letztgenannten Voraussetzungen erfüllt die Satzung 2000 nicht. (aa) Dabei kann zu Gu nsten der Beklagten weiterhin unterstellt werden, dass sich nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000 jedenfalls die Bildung einer Kleinen und einer Großen Tarifkommission als solche dem Bundesvorstand des 27 28 29 30 - 14 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 15 - BDE nicht freigestellt ist, sondern die Erfüllung einer satzungsmäßig festgele g- ten Pflicht darstellt. Dasselbe gilt für die grundsätzliche Übertragung der Aufg a- r- bereitung und Durchführung tarifpolitischer Entscheidungen zu verstehen sein durch den Vors tand ohne weitere Vorgaben durch die Satzung 2000 erfolgt. (bb) Die Auswahl der Mitglieder der Tarifkommissionen aus den Vertretern tarifgebundener Unternehmen erfolgt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Satzung 2000 durch den Vorstand (zu dessen Zusammensetzung vgl . § 12 Abs. 1 Sa t- zung 2000) und damit durch ein Gremium, für das seinerseits die Beschränkung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000 gerade nicht gilt. Dessen Mitglieder mü s- sen nicht zwingend tarifgebundenen Unternehmen angehören. Ebenso wenig ist eine Beschr änkung der Mitgliedsrechte dieser Vorstandsmitglieder bei dem Erlass einer Geschäftsordnung für die Tarifkommissionen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der Satzung 2000 ersichtlich. (c) Der Bestimmung in § 17 Abs. 3 Satzung 2000, wonach die Große Tari f- kommission vom Präsidenten des BDE geführt wird, fehlt es an einer Ausna h- meregelung für den Fall, dass dieser ein Unternehmen repräsentiert, das nur 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000. Dort ist ausschließ lich von den Mitgliedern der Kommi s- sionen, nicht aber vom Vorsitzenden die Rede. Zudem stellt § 17 Abs. 3 Sa t- zung 2000 eine Spezialregelung dar, die § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000 vo r- geht. Darüber hinaus sieht § 7 Abs. 5 Satzung 2000 vor, dass alle Wahläm ter und damit auch das des Präsidenten (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satzung 2000) höchstpersönlich wahrzunehmen sind, sofern nicht in der Satzung ausdrücklich eine Ausnahme für zulässig erklärt wird. Eine solche ausdrückliche Vertretung s- regelung besteht für d Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf mindestens zwei Fälle hingewiesen hat, in denen in der Vergangenheit der jeweilige Präsident Vorsitzender der Großen Tarifkommission (war), sondern ein einem tarifgebu n- 31 32 33 - 15 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 16 - e- praktizierte Übung, son dern auf die Rechtslage nach der Satzung an (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 111/08 - Rn. 45, BAGE 130, 264) . Zudem wird der Pr ä- sident beim Vorliegen eines - satzungsmäßig geregelten - Vertretungsfalles, der durch einen Stellvertreter (§ 11 Abs. 3 Satz 2 Sa t- zung 2000) . Gerade dies ist hier aber weder vorgesehen noch in den von der Beklagten geschilderten Fällen - die überdies ausweisen, dass es sich keine s- wegs um ein rechtlich zu vernachlässigendes, rein theoretisches Problem ha n- delt - tatsächlich geschehen. (4) Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Umstand, dass die Gewerkschaft ver.di selbst von einer fehle n- den Tarif gebundenheit der Beklagten ausgegangen sei. Die Wirksamkeit eines Wechsels in eine Mitgliedsform ohne Tarifgebundenheit ist allein von der sa t- zungsrechtlichen Ausgestaltung und nicht von der Rechtsmeinung eines Dritten abhängig. Das gilt auch für die - dem Statuswechsel zustimmende oder able h- nende - Auffassung einer tarifzuständigen Gewerkschaft. cc) Die Beklagte kann sich für ihre Annahme einer ausreichenden Tre n- nung der beiden Mitgliederbereiche nicht auf Regelungen in der Geschäftsor d- nung für die Große und Kleine Tarifkommission des BDE berufen. (1) Die Absicherung der erforderlichen Trennung der unterschiedlichen i- - zB eine Geschäftsordnung - reicht dafür nich t aus. (a) Nach ständiger Rechtsprechung sind die das Vereinsleben bestimme n- u- nehmen (arg. § 33 Abs. 1 BGB; vgl. BGH 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 105, 306) . Nur die Satzung selbst ist - jeweils - vom demokratisch legitimierten Organ des Vereins, der Mitgliederversammlung, beschlossen. Das betrifft im Falle eines Arbeitgeberverbandes iSv. § 2 Abs. 1 34 35 36 37 - 16 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 17 - TVG nicht nur die Kontrolle der Mitglieder über sol ch grundlegende Fragen wie die wirksame Begründung der Möglichkeit einer Verbandsmitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit (vgl. dazu Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 2 Rn. 95) , sondern auch die Bestandsfestigkeit und Kontinuität und damit das Ausmaß der Ve r- bin d l einzelner Gremien grundsätzlich nicht das Vereinsleben bestimmende Grund - n- gender Vorschrift in die Satzung aufge nommen werden müssen (so schon BGH 6. März 1967 - II ZR 231/6 4 - zu II 3 c der Gründe, BGHZ 47, 172; Sauter/ Schweyer/Waldner Der eingetragene Verein 19. Aufl. Rn. 151) . Geschäftsor d- nungen werden regelmäßig von den Gremien selbst aufgestellt und können von ihnen verändert werden, ohne dass Verbandsmitglieder außerhalb des Grem i- ums hierauf unmittelbaren Einfluss haben. (b) Ferner ist nur die Satzung selbst im Vereinsregister veröffentlicht und jedermann zugänglich. Auf diese vom Gesetz verlangte Publikatio n kann nicht nach den Umständen des Einzelfalls verzichtet werden (BGH 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 105, 306) . Die erforderliche Transparenz ist insbesondere für die Mitglieder selbst, für aufnahmeinteressie r- te Unternehm en, aber auch für die gegnerische Koalition von Bedeutung. Sie ist s- ordnungen einzelner Vereinsgremien sind nicht ohne weiteres öffentlich ei n- sehbar. Dass die Satzung selbst allein i n der öffentlich zugänglichen Form der im Vereinsregister eingetragenen Fassung Grundlage für die rechtliche Übe r- prüfung sein kann, hat der Senat bereits entschieden; erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung einer zuvor vereinsrechtlich beschlossenen Satzungsä nderung gilt sie als maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob die Mitgliederbereiche hi n- reichend getrennt sind (BAG 26. August 2009 - 4 AZR 295/08 - Rn. 32 ff.) . (2) für die Große un 17 Abs. 1 Satz 2 Satzung 2000 allein vom Vorstand zu beschließen. Die Befugnis des Vorstands erstreckt sich neben der Festlegung von Größe und Zusammense t- 38 39 - 17 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 18 - eiden Kommissionen. Damit sind nach der Satzungslage wesentliche Regelungen, die für die rechtliche t- Vorstand überlass en, der damit unabhängig von der Mitgliederversammlung und ohne Veröffentlichungszwang über den Status und den Einfluss der Mi t- gliederbereiche auf die tarifpolitischen Entscheidungen des Verbandes en t- scheiden kann. (3) Selbst bei Berücksichtigung dieser B estimmungen kann nicht von einer hinreichenden Trennung der beiden Mitgliederbereiche ausgegangen werden. (a) Dies betrifft insbesondere die nach § 17 Abs. 1 der Satzung 2000 erla s- s- z ugsweise folgenden Wortlaut hat: 1.0 Größe und Zusammensetzung der Großen Tari f- kommission (GTK) 1.1 dem Vorstand (§ 12), 1.2 den Vorständen der Regionalverbände (§ 14 Abs. 5), 1.3 den Vorsitzenden der Fachbereiche (§ 15 Abs. 4), - soweit sie Mitglieder repräsentieren, die dem Arbeitgeberverband angehören - 1.4 dem Hauptgeschäftsführer (§ 13), 1.5 einen vom Verband bestellten fachkundigen Berater, der auch Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle (§ 20) sein kann. 2.0 Vorsitz, Abstimmung Den Vorsitz führt der Präsident, im Verhinderungsfall der jeweils älteste Vizepräsident. Abstimmungen erfolgen g e- mäß § 8 der Verbandssatzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. ... 3.0 Richtlinien für die Kleine Tarifkommission (KTK) Die Große Tarifkommission beschließt die Richtlinien für die Kleine Tarifkommission und entscheidet endgültig über die Annahme oder Ablehnung von Verhandlungsergebni s- sen, die die KTK vorlegt. 40 41 - 18 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 19 - ... 6.0 Größe und Zusammensetzung de r Kleinen Tari f- kommission (KTK) Die KTK besteht aus 6.1 einem vom Präsidenten des Bundesverbandes zu berufenden Vorsitzenden. 6.2 mindestens vier vom Verband zu benennenden Mi t- glieder des Verbandes, von denen einer vom korpor a- tiv angeschlossenen Mitgliedsverband VBS zu del e- gieren ist, 6.3 dem Hauptgeschäftsführer 6.4 eine m vom Verband bestellten fachkundigen Berater. 7.0 Vorsitz, Abstimmungen 7.1 Ist der Vorsitzende der KTK verhindert, wählt die KTK einen Vorsitzenden aus ihren Mitgliedern. 7.2 Bei Abstimmungen ist das nach 6.4 zu bestellende Die KTK führt die Tarifverhandlungen mit der zuständigen Gewerkschaft im Rahmen der von der Großen Tarifko m- mission beschlossenen Richtlinien. Ist ein Ve rhandlung s- ergebnis erzielt, so ist dieses unverzüglich der GTK zur Beschlussfassung über Annahme oder Ablehnung vorz u- legen . (b) r- es BDE sind, nicht g e- währleistet. (aa) s- sve r- e- regelt worden. Für die übrigen Kommissionsmitglieder, darunter den gesamten Vorstand (§ 12 Abs. 1 Satzung 2000) , ist eine derartige Beschränkung gerade nicht geregelt. Dann gilt § 8 Abs. 5 der Satzung 2000. Danach sind bevollmäc h- tigte Repräsentanten eines Mitgliedsunternehmens ohne Beschränkung auf e 42 43 - 19 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 20 - (bb) Für die Kleine Tarifkommission fehlt es ebenfalls an der erforderlichen f- ggf. der Großen Tarifkommission zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Durch § 17 Abs. n- e- enthält jedoch insoweit keine Regelungen über das in die Kommission vom Verband Bayerischer Entsorgungsunternehmen e. V. (§ 3 Abs. 2 Satzung 2000) zu delegierende Kommissionsmitglied. In jedem Fall ist die Auswahl nicht allein den Mitgliedern gleichfalls der Kleinen Tarifkommission angehört, zu einem Unternehmen des der Satzung (§ 13 Satzung 2000) zwingend geregelt. dd) Die von der Beklagte n angeführten Satzungsänderungen in den Jahren 2006/2007 und 2012/2013 sind für ihre Tarifgebundenheit ohne Bedeutung. (1) Die Satzungsänderungen vom 26. Oktober 2006/6 . Februar 2007 (Sa t- zung 2006/2007) haben die vorstehend angeführten Bestimmungen über eine Einflu ssmöglichkeit Entscheidungen des BDE nicht geändert. Soweit die Beklagte sich a uf einen 3 Abs. 4 Satzung 2006/2007 stützt, führt dies zu ke i- ner anderen Entscheidung. (a) § 3 Abs. 4 Satzung 2006/2007 lautet nun: ei chgestellte Mitgli e der können die Mitgli e dschaft in folgende n Formen erwerben: Mitgliedschaft mit Verbandstarifbindung (Mitgli e d T) , Mitgli e dschaft ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT) . Für die Mitglieder mit Verbandstarifbindung ist der Ve r- band berechtigt, Verbandstarifverträge abzuschließen. Die 44 45 46 47 - 20 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 21 - Mitg li e der ohne V erbandstarifbin d ung werden von den (b) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte als orde n- tliches Mitglied (§ 3 Abs. 2 Buchst. a Satzung 2000) von der Möglichkeit G e- brauch gemacht hat, die durch Satzung neu geschaffene Mitgliedschaftsform Mitgli e dschaft ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT) e- ten (dazu oben I 1 a aa) zu begründen. Es ist anhand der Satzung auch nicht ersichtlich, dass Mitglieder des BDE, die zu diesem d- (§ 5 Abs. 2 Satzung 2000) - wie es die Beklagte meint - i- t worden sind. Vielmehr sieht § 5 Abs. 2 Satz 2 Sa t- zung 2006/2007 für einen Wechsel der Mitgliedschaftsform eine Kündigung vor. (c) Zudem führt auch § 3 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 Satzung 2006/2007 zu keinem anderen Ergebnis. Der BDE schließt als eingetragener Verein und d a- mit - entgegen der Beklagten - mit Gewerkschaften Tarifverträge ab. Vertragspartner der geschlossenen Tari f- verträge ist der BDE. Die sich daran anschließende Frage der Tarifgebunde n- heit nach § 3 Abs. 1 TVG aufgrund bestehender Mitgliedschaf t (§ 3 Abs. 1 TVG) bestimmt sich allein danach, ob die Satzung des BDE ausreichende Vorke h- rungen enthält, die vereinsrechtlich eine Einflussnahme von Mitgliedern ohne Tarifgebundenheit auf tarifpolitische Entscheidungen ausschließt. Dies ist b e- zogen auf di e Satzung 2006/2007 nach wie vor nicht der Fall. (d) Entgegen der Auffassung der Beklag ten handelt es sich in § 3 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 Satzung 2006/2007 nicht um eine Regelung der Tarifzustä n- digkeit des BDE. Eine Arbeitgeber - oder Arbeitnehmervereini gung kann ihre Tarifzuständigkeit nicht wirksam auf ihre jeweiligen (T - ) Mitglieder beschränken . Eine Satzungsbestimmung, welche den Umfang der Tarifzuständigkeit einer Vereinigung vom Ein - und Austritt einzelner Mitglieder abhängig macht, ist mit den Erfor dernissen eines funktionierenden Tarifvertragssystems und der darauf bezogenen Ausgestaltung der Tarifautonomie durch die gesetzlichen Regelu n- 48 49 50 - 21 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 22 - gen unvereinbar ( ausf. BAG 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - Rn. 43 ff. mwN, BAGE 119, 103) . (2) Die Satzungsänderung vom 9. Mai 2012, die am 23. Januar 2013 in Kraft getreten ist, ist für den Anspruch des Klägers auf eine Jahressonderza h- lung für das Kalenderjahr 2011 ohne Einfluss. 2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann das Schre i- ben der Beklagten vom 22. April 2002 nicht dahingehend aus gelegt werden, in i- nem Wegfall der Tarifgebundenheit führe, zumindest hilfsweise ein vollständiger Austritt aus dem Verband erklärt worden. Diese Auslegung ist auch nach Ma ß- gabe einer nur eingeschränkten Überprüfung in der Revisionsinstanz (zum Überprüfungsmaßstab individueller atypischer Willenserklärungen vgl. etwa BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 23 mwN; 27. Februar 2 013 - 4 AZR 78/11 - Rn. 16) rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat Auslegungsregeln verletzt und dadurch eine gebotene Auslegung unterlassen. a) Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung sind der Zeitpunkt des Zugang s und die Verstä ndnismöglichkeit des Erklärungsempfä n- gers maßgebend (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. Septemb er 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 23 mwN) . Später eingetretene Umstände können grundsätzlich nicht b e- rücksichtigt werden. Lediglich soweit sich aus der folgenden Praxis der Beteili g- ten Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr tatsächliches Verstän d- nis zum Zeitpunkt des Zugangs der Willenserklärung ergeben, können sie von Bedeutung sein (vgl. nur BGH 7 . Dezember 2006 - VII ZR 166/05 - zu II 1 der Gründe mwN) . b) Die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 22. April 2002 ist gesta l- tend auf die Beendigung eines bestimmten und auf die Begründung eines and e- ren Mitgliedsstatus innerhalb des BDE gerichtet. Das ergibt sich aus dem Wor t- laut der Erklärung. Insbesondere so llte der Bestand der Mitgliedschaft im BDE - - ausdrücklich nicht betroffen sein. Das ist vom Erklärungsempfänger, dem BDE, auch so verstanden worden. 51 52 53 54 - 22 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 23 - Dementsprechend hat er in seinem die Beklagte betreffenden Beschl uss vom 5. Juni 2002 deren Statuswechsel bestätigt. Dieser neu begründete Mitglied s- status wurde in den folgenden Jahren zudem tatsächlich umgesetzt, wie sich zB an der Aushändigung des neuen Mitgliedsausweises des BDE mit dem Zusatz Selbst wenn die Beklagte in nachfolgend geführten Telefongesprächen mit Vertretern des BDE deutlich gemacht haben sollte, dass es ihr auf den mit dem beabsichtigten Statuswechsel angestrebten Rechtserfolg - den Wegfall der Tarifgebun denheit - ankomme, hat dessen fehlender Eintritt auf die gewollte und tatsächlich bewirkte Statusänderung keine Auswirkung. Der in seiner B e- s BDE iSv. § 3 Abs. 1 Buchst. a Satzung 20 00 ist damit nicht durch eine - nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Satzung 2000 weiterhin an die Schriftform gebundene - Kü n- digungserklärung der Beklagten beendet worden. 3. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es dem Kläger nicht verwehrt, sich auf die weiterhin bestehende Tarifgebundenheit der Bekla g- ten zu berufen. a) Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auch deshalb als unbegründet angesehen, weil ein Arbeitnehmer sich nach dem Ablauf von drei Jahren nicht mehr auf die Unwirksamkeit eines Aust ritts aus dem Arbeitgeberverband ber u- fen könne. Ein satzungsrechtlich nicht wirksamer Wechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit berühre keine Interessen von Dritten, sondern lediglich diejenigen des einzelnen Mitglieds und des Verbandes. Ein so lcher Zeitraum bezüglich der Tarifgebundenheit zu schützen und andererseits Missbrauch zu verhindern. Damit sei ausdrücklich keine Verwirkung gemeint, die für tarifliche Ansprüche nach § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG ohnehin ausgeschlossen sei. Das Ve r- trauen der Arbeitsvertragsparteien darauf, dass es bei einer vor mehr als drei Jahren erklärten Beendigung einer Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband schützenswert. 55 56 57 - 23 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 24 - b) Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Sie entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. aa) Hinblick auf eine damit mö g- licherweise beabsichtigte OT - genügt nicht den Anforderungen, um durch eine Begründung der Mitgliedschaft 3 Ab s. 1 TVG zu beenden. Es geht daher bei der rechtlichen Beanstandung der Satzung nicht um eine bloße innerverbandliche Regelung, die lediglich die Interessen der Mitglieder mit den Verbandsinteressen zum Ausgleich bringt, wie das La n- desarbeitsgericht meint. Es kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine Wertung des Senats im Urteil vom 4. Juni 2008 ( - 4 AZR 419/07 - Rn. 56 , BAGE 127, 27 ) stützen. Im damaligen Entscheidungsfall ging es um eine Sa t- zungsbestimmung, die einen Übertritt in die OT - Mitgliedscha ft davon abhängig machte, dass die Aufrechterhaltung der Tarifgebundenheit für das Mitgliedsu n- gemacht, eine solche Unzumutbarkeit sei in Wirklichkeit nicht gegeben gew e- sen. Das is t eine gänzlich andere Konstellation, weil sie das Vorliegen einer nach der Satzung selbst bestimmten rechtlichen Voraussetzung für einen so l- chen Statuswechsel zum Gegenstand hatte, nicht aber - wie hier - dessen rech t liche Folgen. bb) Zudem setzt ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten, von dem das Landesarbeitsgericht ohne Angabe einer Rechtsgrundlage ausgeht, die Kenntnis des Klägers über eine den Wegfall der Tarifgebundenheit auslösende Erklärung der Beklagten voraus. Da eine solche Erklärung ob jektiv nicht vo r- des BDE und die von der Beklagten diesem Übertritt subjektiv - fälschlicher - weise - beigemessene rechtliche Folge vom Kläger zur Kenntnis genommen werden müssen. H ierzu und über deren Zeitpunkt fehlt es an jedweder tatsäc h- lichen Feststellung des Landesarbeitsgerichts. Nähere Ausführungen über den vom Landesarbeitsgericht angenommenen Zusammenhang zwischen dem 58 59 60 - 24 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 25 - Arbeitskampfmaßna h- men enthält das Berufungsurteil nicht. 4. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien von der Geltungsbereichsbestimmung des BMTV 2009 erfasst. Soweit die Beklagte eingewandt hat, das Arbeitsverhältnis falle nicht unter den fachlich - persönlichen Geltungsbereich des BMTV 2009, da dieser sich nur auf r- g- lich dem gilt für alle tarifgebundenen Mitglieder des BDE, und damit auch für die Mitgli e- a) Bei der Auslegung von Geltungsbereichsbestimmungen eines Tarifve r- trags ist nur beim Vorliegen besonderer Anhaltspunkte von einer mitgliederb e- zogenen Regelung auszugehen. aa) Grundsätzlich ist die Beschränkung des (persönlichen) Geltungsb e- reichs eines Tarifvertrags auf einen bestimmten Teil der Mitglieder einer Tari f- v ertragspartei möglich. Den Koalitionen steht im Rahmen der ihnen verfa s- sungsrechtlich verbürgten Tarifautonomie bei der Festlegung des Geltungsb e- reichs eines Tarifvertrags ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der auch die Festlegung der vom Tarifvertrag erf assten Unternehmen beinhaltet (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 57 mwN , BAGE 122, 134 ) . bb) Ob sich der Geltungsbereich eines mitgliedschaftsbezogenen Tarifve r- trags tatsächlich auf aktuelle Mitglieder - oder gar nur einen Teil derselben - beschrä nken soll oder ob mit einer dem Wortlaut nach mitgliederbezogenen Geltungsbereichsbestimmung lediglich ein Hinweis auf die ohnehin gesetzlich in § 3 Abs. 1 TVG geregelte Tarifgebundenheit der Verbands - und Gewer k- schaftsmitglieder als Voraussetzung für eine Tarifgeltung und damit die best e- hende Rechtslage erfolgen soll, ist durch Auslegung des Tarifvertrags zu ermi t- teln. Wenn von ihm nur ein bestimmter Teil der Mitglieder des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes erfasst sein soll, muss sich das aus dem Tar ifvertrag 61 62 63 64 - 25 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 26 - selbst ergeben (Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 235) . Eine lediglich ve r- bandsinterne Zuordnung kann dafür nicht ausreichen (Buchner NZA 1994, 2, 3) . cc) Bei der Auslegung einer solchen Geltungsbereichsbestimmung ist z u- nächst zu beachten, da ss die Tarifvertragsparteien mit einer mitgliederbezog e- nen Bereichsbestimmung regelmäßig Abgrenzungsprobleme und Streitigkeiten vermeiden, die sich aus einer branchenbezogenen Festlegung insbesondere für Mischbetriebe und beim Herauswachsen eines Betriebs aus dem bisherigen Wirtschaftszweig ergeben (BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) ( c) der Gründe mwN , BAGE 114, 162 ) . Einzubeziehen sind jedoch weiterhin die weitreichenden Folgen, die bei einer konstitutiven B e- schränkung des persönlichen Geltungsbereichs eintreten. Der Geltungsa n- spruch des Tarifvertrags hat Auswirkungen auf die Folgen eines Austritts aus dem Verband, weil damit der Geltungsbereich des Tarifvertrags verlassen wird und die ansonsten gesetzlich vorgesehene Nachbindung gem. § 3 Abs. 3 TVG nicht eintritt. Eine solche Auslegung hinderte ferner eine Allgemeinverbindl i- cherklärung des Tarifvertrags nach § 5 TVG, weil diese sich nur auf die nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse innerhalb seines Geltungsbereichs bezi e- hen kann; gl eiches gilt für eine mögliche Erstreckung auf die Arbeitsverhältnisse eines ausländischen Arbeitgebers nach § 3, § 4 (zB Nr. 7: Abfallwirtschaft ei n- schließlich Straßenreinigung und Winterdienst) , § 7 AEntG. Weiterhin wäre sein Geltungsanspruch gegenüber ei nem branchenbezogenen Tarifvertrag erheblich reduziert, weil die Sperrwirkung von § 77 Abs. 3 BetrVG insoweit auf die unmi t- telbaren aktuellen Mitglieder des Verbandes beschränkt würde. Würde ein so l- cher Tarifvertrag von anderen Branchenunternehmen oder nic httarifgebund e- nen Verbandsmitgliedern arbeitsvertraglich in Bezug genommen, unterlägen die tariflichen Bestimmungen in diesen Arbeitsverhältnissen unmittelbar der Ang e- messenheitskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, weil sie außerhalb ihres Geltung s- bereichs angew andt würden und deshalb nicht einschlägig wären. Er wäre we i- terhin nicht geeignet, die gesetzlich ermöglichte Unterschreitung von Mindes t- schutzbestimmungen (zB in § 622 Abs. 4 BGB, § 5 Abs. 3 ArbZG, § 4 Abs. 4 EFZG, § 13 Abs. 1 BUrlG) bewirken. Selbst die in § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB vorgesehene Möglichkeit e i- 65 - 26 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 27 - ner Abkürzung der einjährigen Sperrfrist für die Abänderung transformierter T a- rifregelungen nach einem Betriebsübergang setzt die Verweisung auf einen T a- rifvertrag voraus, von dessen Geltungsbereich der - tarifungebundene - Erwe r- ber erfasst ist. Diese Gestaltungsmöglichkeiten entfallen bei einer konstitutiven mitgliedschaftsbezogenen Geltungsbereichsbestimmung. dd) Aufgrund dieser Einschränkungen kann ohne deutliche Anhaltspunkte im Tarifvertrag nicht angenommen werden, dass dessen Geltungsbereich auf die - jeweils aktuellen - Mit g lieder des tarifschließenden Arbeitgeberverband e s beschränkt werden soll. Fehlt es daran, geht die übereinstimmende Interess e n- lage der Tarifvertragsparteien typischerweise dahin, den Geltungsbereich des Tarifvertrags auf diejenigen branchenangehörigen Unternehmen zu erstrecken, die durch den Beitritt zum tarifschließenden Arbeitgeberverband eine Tarifg e- bundenheit herbeiführen k önnen (BA G 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) (c) der Gründe , BAGE 114, 162 ) . Im vorliegenden Entsche i- dungsfall kommt hinzu, dass die Geltungsbereichsbestimmung nicht nur die aktuellen tarifgebundenen Mitglieder des Verbandes, sondern nur ei nen nach innerverbandlichen Regelungen umgrenzten Teil von ihnen erfasst. b) Danach nimmt die Geltungsbereichsbestimmung des BMTV 2009 nicht diejenigen Mitgliedsunternehmen des tarifschließenden Verbandes BDE aus, en. aa) Die nach dem Wortlaut des BMTV 2009 erfolgte Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Verbandsmitglieder hat lediglich deklaratorische B e- deutung . Sie weist - wie es in Tarifverträgen häufig geschieht - auf die tarife x- ternen Geltungsvoraussetzung en der Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 1 TVG an anderer Stelle, nämlich in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG ge regelte Tarifgebu n- denheit verweist. Für die hiervon abweichende Annahme einer konstitutiven Regelung fehlt es an einem, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsg e- r- weist, dass di 66 67 68 - 27 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 28 - Tarifvertrags ohne die Bezeichnung Arbeitgeberverband genannt ist, ist dies ohne Bedeutung; die den Tarifvertrag schließenden juristischen Personen we r- den dort konkret bezeichnet. Ebenso wird d ie dort genannte Gewerkschaft ver.di in der Geltungsbereichsbestimmung nicht erneut ausdrücklich benannt. bb) Darüber hinaus ist eine Auslegung, die nicht nur eine Beschränkung auf die tarifgebundenen Mitglieder des Verbandes BDE vorsieht, zu denen im St (vgl. oben I 1) , sondern darüber hinaus aus dem Tarifvertrag selbst den Ausschluss der - grundsätzlich tarifgebundenen - dem Geltungsbereich des Tarifvertrags schlussfolgerte, nicht möglich. Bereits der Wortlaut der Bestimmung lässt einen solchen Schluss nicht zu. Die B e- h- men, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes BDE Bundesverb and der Deu t- der Erstreckung auf alle tarifgebundenen BDE - Mitgliedsunternehmen. Der tari f- schließende Verband BDE ist ein Arbeitgeberverband. Dass hier mit der en t- sprechenden Bezei chnung gerade nicht der Arbeitgeberverband BDE als so l- cher, sondern ein institutionell abgegrenzter Teil des Arbeitgeberverbandes r- beitgeberverbandes BDE umfasst, gemeint sein könnte , erschließt sich aus dem Wortlaut nicht. Insoweit beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 1999 ( - 4 AZR 62/98 - ) . Dort war lediglich bestätigt worden, dass eine ausdrückliche Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Gerade eine solche ausdrückliche Beschränkung ist vorliegend aber, wie darg e- legt, nicht gegeben. 5. Die Beklagte kann sich schließlich nicht darauf stützen, der BMTV 2009 sei wegen fehlender Tarifzuständigkeit unwirksam, wenn er sich auf die Mitgli e- 69 70 71 - 28 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 29 - a) Die Tarifzuständigkeit eines Verbandes richtet sich nach dem in der Verbandssatzung festgelegten Organisationsbereich (BAG 27. September 2005 - 1 ABR 41/04 - zu B II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 116, 45) . Eine sa t- zungsmäßige Beschränkung der Tarifzuständigkeit auf die jeweiligen Mitglieder ist unwirksam, weil sich dadurch die Tarifzuständigkeit nicht, wie es den Erfo r- dernissen eines funktionierenden Tarifvertragssystems entspricht, aus der Sa t- zung zuverlässig entnehmen lässt, sondern vom jeweils aktuellen Mitgliederb e- stand abhängig ist und sich deshalb mit jedem Aus - und Eintritt ändert. Die bl o- ße Bereitstellung der Möglichkeit einer OT - Mitgliedschaft oder ein solcher Ve r- such stellt keine eigenständige Regelung der Tarifzuständigkeit, sondern allein der Tarifgebundenheit dar (grdl. BAG 18. Juli 2006 - 1 ABR 3 6/05 - zu B II 2 a ee und b der Gründe, BAGE 119, 103) . b) Danach ist der BDE grundsätzlich für Unternehmen und Betriebe der Kreislauf - und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser - und Abwasserwir t- schaft einschließlich der mit diesen verbundenen Servicebetriebe tarifzuständig. Das folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Buch st. a Satzung 2000. Ordentliche II. Die Entscheidung erweist sich weder aus anderen Gründen als richtig noch ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . 1. Die Klage ist je denfalls nicht deshalb unbegründet, weil das Gelten d- machung sschreiben des Klägers die in § 19 BMTV 2009 tariflich geregelten Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit nicht gewahrt hat. a) Für die Fälligkeit des Anspruchs auf die Jahressonderzahlu ng sieht der BMTV 2009 eine betriebliche Regelung vor. In Ermangelung einer solchen ist - mit den Parteien - davon auszugehen, dass die Jahressonderzahlung bei der Beklagten jeweils mit dem Entgelt für den Monat November gezahlt werden soll. Die tariflich e Verfallfrist ist daher mit Zugang des klägerischen Geltendm a- chungsschreibens am 23 . Dezember 2011 eingehalten. 72 73 74 75 76 - 29 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 30 - b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Forderung des Klägers auch hinreichend präzise bezeichnet worden. aa) Der Zweck tarifli cher Ausschlussfristen besteht darin, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Dabei soll dem Schuldner der gegen ihn geric h- tete Anspruch deutlich gemacht werden. Diese Funktion kann eine Geltendm a- chung nur erfüllen, wenn der Anspruch seinem Grunde nach - auch bezüglich des Streitzeitraums - hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe wenig s- tens ungefähr ersichtlich gemacht wird. Deshalb müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein. Der Sch uldner soll anhand der Geltendmachung erkennen können, welche Ford e- rung gegen ihn erhoben wird, damit er in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob er der Forderung entsprechen will oder welche Einwände ihm dagegen zur Ve r- fügung stehen (BAG 17. Mai 2001 - 8 AZR 366 /00 - zu II 3 b der Gründe; 20. April 2011 - 4 AZR 467/09 - Rn. 33 mwN , BAGE 138, 1 ) . b b) Diesen Anforderungen wird das Schreiben d es Klägers vom 23 . Dezember 201 1 gerecht. Er macht darin geltend, ihm sei die mit dem Lohn für den Monat November 2011 zu leistende Jahressonderzahlung nicht in Höhe von 75 vH ausgezahlt worden. Soweit er sich - zutreffend - auf § 13 BMTV stützt, diesen jedoch - fehlerhafterweise - macht dies die Forderung für die Beklagte nicht uni dentifizierbar . Für sie war hinreichend erkennbar, dass es um die manteltarifliche Regelung der Jahre s- sonderzahlung für das Jahr 2011 ging. Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht auf die Entscheidung des Senats vom 20. April 2011 ( - 4 AZR 467/09 - ) s tützen . Der dort entschiedene Fall der Geltendmachung einer Forderung aus dem Tarifvertrag über den Mi n- destlohn im Abbruch - und Abwrackgewerbe, die der Kläger als Geltendm a- chung einer Forderung aus dem Tarifvertrag über den Mindestlohn einer and e- ren Branch e, nämlich des Baugewerbes gelten lassen wollte, ist mit der vorli e- genden Konstellation, in der sich der Kläger möglicherweise auf einen unmitte l- baren Vorgängertarifver trag des aktuellen Tarifvertrag s zwischen denselben 77 78 79 80 - 30 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 - 31 - Tarifvertragsparteien und nahezu ide ntischem Wortlaut der Anspruchsnorm b e- zieht, nicht zu vergleichen. 2. Für eine abschließende Sachentscheidung über die Höhe des dem Kläger zustehenden tariflichen Jahressonderzahlungsanspruchs fehlt es an ta t- sächlichen Feststellungen. a) Die Höhe des t ariflichen Sonderz ahlungsanspruchs beträgt nach § 13 BMTV 2009 75 Regelungen gezahlten Entgelts der letzten vorausgegangenen 13 wobei die Fälligkeit betrieblich geregelt werden soll. b) Danach lässt sich anhand der festgestellten Tatsachen der Anspruc h des Klägers nicht errechnen. aa) Die Höhe des tariflichen Sonderz ahlungsanspruchs beträgt nach § 13 BMTV 2009 75 Regelungen gezahlten Entgelts der letzten vorausgegangenen 13 Entgegen der Auffassung der Beklagten bezieht sich die Kausalität zwischen der tariflichen Regelung und dem gezahlten Entgelt nicht auf die subjektive Wi l- lensrichtung des Arbeitgebers, sondern lediglich auf den objektiven Zusa m- menhang zwischen für das Arbeitsverhältnis geltenden tariflichen Entgeltreg e- lung und einer Entgeltzahlung. Ein tarifgebundener Arbeitgeber kann damit e i- ner entsprechenden Berec hnung der Jahressonderzahlung - und so mit dem Anspruch selbst - nicht dadurch ausweichen, dass er den Arbeitnehmer nicht nach der tariflichen Entgelttabelle vergütet, sondern untertariflich oder ohne j e- den Bezug zum Tarifvertrag. Die Tarifregelung ist danach so auszulegen, dass die Bemessung d er Jahressonderzahlung sich nach dem tariflich gezahlten o der zu zahlenden Entgelt richtet. Bei einer übertariflichen Vergütung dagegen kann das dem Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Entg elt für diese Berechnung nach § 13 BMTV 2009 nicht herangezogen werd en. bb) Es steht nicht fest, welche tarifliche Vergütung der Kläger in den letzten drei Monaten vor Fälligkeit der Jahressonderzahlung zu beanspruchen hatte. 81 82 83 84 85 - 31 - 4 AZR 800/13 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR80 0.13.0 Es ist nicht ausgeschlossen, dass das ihm in den Monaten August bis Oktober 2011 tatsächlich gez ahlte monatliche Entgelt, auf dessen Grundlage er seine Forderung beziffert hat, höher ist als das ihm tariflich zuste hende. Insoweit kommt es nach § 2 Abs. 1 des zwischen den Parteien im Streitzeitraum gelte n- den Bundes - Entgeltrahmentarifvertrag (BERT) in der Fassung vom 1. Mai 2008, der zwischen den Parteien des BMTV 2009 geschlossen wurde, auf die dem Das Landesa r- beitsgericht hat zu den Tätigkeiten des Klägers keine Feststellungen getroffen. Soweit der Kläger in den Vorinstanzen vorgetragen hat, er sei als Chemiefac h- werker beschäftigt, reichte diese Behauptung ohne weitere Klärung für eine Eingruppierung selbst dann nicht aus, wenn sie unbestritten geblieben wäre. Diese Tätigkeit lässt sich nicht oh ne weitere Präzis ierungen einer der in § 3 BERT aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zuordnen. Sie ist auch nicht bei einer der Entgeltgruppen als tarifliches Richtbeispiel genannt worden. Da dieser G e- sichtspunkt im bisherigen Rechtsstreit keine Bedeutung hatte , wird das La n- desarbeitsgericht dem Kläger Gelegenheit zu geben haben, hierzu ergänze n- den Sachvortrag zu erbringen. Creutzfeldt Treber Rinck Steding Fritz
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